BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 18. August 2009

Teil römisch eins

85. Bundesgesetz:

Wehrrechtsänderungsgesetz 2009 – WRÄG 2009

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 161 Ausschussbericht 239 Sitzung 32. Bundesrat:, Ausschussbericht 8163 Sitzung 774.)

85. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2009 – WRÄG 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu Paragraph 4 :

„§ 4. Parlamentarische Bundesheerkommission“

Novellierungsanordnung 1a, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Bezeichnung des 1. Abschnittes des 2. Hauptstückes samt Überschrift:

„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Bezeichnung des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes samt Überschrift und die Überschrift zu Paragraph 15 :

„2. Abschnitt
Stellungskommissionen

Paragraph 15, Organisation“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu Paragraph 16, durch das Wort „entfällt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu Paragraph 17 :

„§ 17. Aufgaben“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Überschrift zu Paragraph 18, folgende Paragrafenbezeichnungen, jeweils samt Überschrift, eingefügt:

„§ 18a. Nähere Bestimmungen

Paragraph 18 b, Nachstellung und neuerliche Stellung“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu Paragraph 55, folgende Paragrafenbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„§ 55a. Verwendung von Daten“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph eins, Absatz 3 und 6, Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 7, Absatz eins und 4, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins und 2, Paragraph 29,, Paragraph 32 a, Absatz eins und 3, Paragraph 38 a, Absatz 5,, Paragraph 44, Absatz 6 und 8, Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 64, Absatz eins und 2 sowie im Paragraph 66, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph eins, Absatz 6 und im Paragraph 61, Absatz 15, wird die Bezeichnung „Bundesministeriums für Landesverteidigung“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 2, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Der Einsatz nach Absatz eins, Litera a, dient der unmittelbaren Bewahrung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes mit militärischen Mitteln. Im Falle eines solchen Einsatzes ist der Einsatzraum entsprechend den jeweiligen militärischen Erfordernissen im erforderlichen Umfang als jener Raum festzulegen, in dem die eingesetzten Truppen Einsatzaufgaben zu erfüllen haben. Diese Festlegung oder die Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung. Im Falle eines militärischen Angriffs auf das Bundesgebiet gilt jedenfalls jenes Gebiet als Einsatzraum, das von Kampfhandlungen betroffen ist.“

Novellierungsanordnung 9a, Die Überschrift zu Paragraph 4, lautet:

„Parlamentarische Bundesheerkommission“

Novellierungsanordnung 9b, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz lautet:

(Verfassungsbestimmung) Beim Bundesminister für Landesverteidigung ist eine Parlamentarische Bundesheerkommission für Beschwerdewesen (Parlamentarische Bundesheerkommission) eingerichtet.“

Novellierungsanordnung 9c, (Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 4, Absatz eins, 7 und 9 wird die Bezeichnung „Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Bezeichnung „Parlamentarische Bundesheerkommission“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 9d, Im Paragraph 4, Absatz 2 bis 4, 6, 8 und 10 wird die Bezeichnung „Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Bezeichnung „Parlamentarische Bundesheerkommission“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 9e, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 4, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Die Parlamentarische Bundesheerkommission verfasst jährlich bis zum 1. März einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Empfehlungen im abgelaufenen Jahr. Dieser Bericht ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der Parlamentarischen Bundesheerkommission umgehend dem Nationalrat vorzulegen. Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission haben das Recht, an den Verhandlungen über diese Berichte in den Ausschüssen des Nationalrates teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedes Mal gehört zu werden. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.“

Novellierungsanordnung 10, Die Bezeichnung des 1. Abschnittes des 2. Hauptstückes samt Überschrift lautet:

„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen“

Novellierungsanordnung 11, Die Bezeichnung des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes samt Überschrift sowie Paragraph 15, samt Überschrift lauten:

„2. Abschnitt
Stellungskommissionen

Organisation

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der notwendigen körperlichen und geistigen Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst (Stellung) der Stellungskommission als zuständiger Behörde zu bedienen. Diese hat auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat durch Verordnung nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,
    1. Ziffer eins
      in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und
    2. Ziffer 2
      welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder für Teile dieses Bereiches zu bedienen haben.
  2. Absatz 2,Die Stellungskommission hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      einem Offizier als Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern.
    Die Mitglieder sind von jenem Militärkommandanten zu bestellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Stellungskommission eingerichtet ist. Die Mitglieder der Stellungskommission müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport verfügen.
  3. Absatz 3,Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 16, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 17, samt Überschrift lautet:

„Aufgaben

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Den Stellungskommissionen obliegt die Feststellung der Eignung der Personen, die sich der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen.
  2. Absatz 2,Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Absatz eins, zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Absatz eins, von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen. Gegen die Beschlüsse der Stellungskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 18, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wehrpflichtige sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Aufforderung des Militärkommandos der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 18, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Stellungspflicht umfasst
    1. Ziffer eins
      die Befolgung der Aufforderung zur Stellung nach Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung an den für die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen,
    3. Ziffer 3
      die Erteilung der zur Durchführung des Stellungsverfahrens notwendigen Auskünfte und die Vorlage der zu diesem Zweck angeforderten Unterlagen und
    4. Ziffer 4
      die Inanspruchnahme der auf besondere Anordnung der Stellungskommission nach Maßgabe militärischer Erfordernisse zugewiesenen Unterkunft.
  2. Absatz eins b,Bei Personen, die
    1. Ziffer eins
      eine dauernde schwere körperliche oder geistige Behinderung aufweisen oder
    2. Ziffer 2
      einer militärmedizinischen Untersuchung außerhalb des Stellungsverfahrens unterzogen wurden,
    kann auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses über ihren Gesundheitszustand vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand genommen werden. In diesen Fällen kann die Stellungskommission den Beschluss nach Paragraph 17, Absatz 2, allein auf Grund dieses amtsärztlichen Zeugnisses fassen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 18, Absatz 4 bis 9 entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 18, werden folgende Paragraphen 18 a und 18 b, jeweils samt Überschrift, eingefügt:

„Nähere Bestimmungen

Paragraph 18 a,

  1. Absatz eins,Die Wehrpflichtigen sind von Amts wegen frühestens in dem Kalenderjahr erstmalig zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Wehrpflichtige, die
    1. Ziffer eins
      dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang noch nicht angehören oder
    2. Ziffer 2
      von der Stellungspflicht befreit sind,
    können sich freiwillig der Stellung unterziehen. Diese Wehrpflichtigen sind vom Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Stellungspflichtige und Personen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben sich bei der nach ihrem Hauptwohnsitz zuständigen Stellungskommission zu stellen. Das Militärkommando hat diese Personen einer anderen Stellungskommission zuzuweisen, sofern das Stellungsverfahren durch eine solche Zuweisung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder diese Personen die Zuweisung beantragt haben und dieser Zuweisung militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Personen, die sich der Stellung unterziehen, sind verpflichtet, während des Stellungsverfahrens die zur Durchführung der Stellung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der militärischen Unterkunft erforderlichen Weisungen der mit der Durchführung der Stellung betrauten und besonders gekennzeichneten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung zu befolgen.

Nachstellung und neuerliche Stellung

Paragraph 18 b,

  1. Absatz eins,Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind vom Militärkommando einer Nachstellung zuzuweisen. Sie können, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie ihre Heranziehung zum Wehrdienst durch eine strafbare Handlung oder Unterlassung vereiteln, jedenfalls zur Stellung vorgeführt werden.
  2. Absatz 2,Wehrpflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Dies gilt hinsichtlich Wehrpflichtiger nach Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 2, nur bei Vorliegen einer erneuten freiwilligen Meldung zur Stellung.
  3. Absatz 3,Hat die Stellungskommission bei einem Wehrpflichtigen bereits dreimal die vorübergehende Untauglichkeit festgestellt, so kann das Militärkommando aus besonders rücksichtswürdigen Interessen von weiteren Aufforderungen zu einer neuerlichen Stellung von Amts wegen absehen, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen.
  4. Absatz 4,Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind vom Militärkommando auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung zuzuweisen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem Militärkommando auf andere Weise als durch einen Antrag zur Kenntnis, so hat diese Behörde die Wehrpflichtigen von Amts wegen nach Maßgabe militärischer Interessen einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist nicht zulässig ab Beginn des Tages
    1. Ziffer eins
      der Erlassung des Einberufungsbefehles oder
    2. Ziffer 2
      der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst
    bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig. In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluss die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung aufrecht.“

Novellierungsanordnung 17a, Im Paragraph 21, Absatz 3, wird die Bezeichnung „Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission“ durch die Bezeichnung „Parlamentarischen Bundesheerkommission“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 26, Absatz 3, lauten die Ziffer eins und 2 :

  1. Ziffer eins
    sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
  2. Ziffer 2
    sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 38, Absatz 2, wird das Wort „ausdrücklicher“ durch das Wort „schriftlicher“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 38 a, Absatz 2, lautet die Ziffer 2 :

  1. Ziffer 2
    zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere oder Unteroffiziere oder Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Soldaten und deren nahen Angehörigen kann in außerdienstlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Schwierigkeiten im sozialen Bereich, nach Maßgabe militärischer Erfordernisse die notwendige Unterstützung gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 49, Absatz 2, wird die Zitierung „§ 18 Absatz 6, durch die Zitierung „§ 18a Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 55, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 55, wird folgender Paragraph 55 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verwendung von Daten

Paragraph 55 a,

  1. Absatz eins,Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der Personen nach Paragraph 17, Absatz eins, zum Wehrdienst dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur weitergegeben werden
    1. Ziffer eins
      mit schriftlicher Zustimmung des Untersuchten an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Vollziehungsbereiches des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung des Untersuchten und
    2. Ziffer 2
      auf Wunsch des Untersuchten diesem.
    Die nach Ziffer eins, weitergegebenen Untersuchungsergebnisse dürfen nur zu den genannten Zwecken verwendet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Wehrpflichtige während des Präsenzdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden.
  2. Absatz 2,Als Matrikelnummer nach den Vorschriften des humanitären Völkerrechts ist die Sozialversicherungsnummer zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 56, lautet:

Paragraph 56,

Eine

  1. Ziffer eins
    Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, (Einsatzverfügung) und eine Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes, einschließlich der Festlegung oder Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes,
  2. Ziffer 2
    allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst,
  3. Ziffer 3
    Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst,
  4. Ziffer 4
    Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen,
  5. Ziffer 5
    allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst,
  6. Ziffer 6
    Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst,
  7. Ziffer 7
    allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und
  8. Ziffer 8
    allgemeine Aufforderung zur Stellung
ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische oder optische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, mit der Kundmachung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 60, wird nach Absatz 2 f, folgender Absatz 2 g, eingefügt:

  1. Absatz 2 g,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 3 und 6, Paragraph 2, Absatz 4 a und 5, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 2 bis 4, 6, 8 und 10, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 7, Absatz eins und 4, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz eins,, die Bezeichnung des 1. und 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes, jeweils samt Überschrift, die Paragraphen 15 und 17, jeweils samt Überschrift, Paragraph 18, Absatz eins, eins a und eins b, die Paragraphen 18 a und 18 b, jeweils samt Überschrift, Paragraph 24, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 26, Absatz eins und 3, Paragraph 28, Absatz eins und 2, Paragraph 29,, Paragraph 32 a, Absatz eins und 3, Paragraph 38, Absatz 2,, Paragraph 38 a, Absatz 2 und 5, Paragraph 41, Absatz 9,, Paragraph 44, Absatz 6 und 8, Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraph 49, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 55 a, samt Überschrift, Paragraph 56,, Paragraphen 61, Absatz 2, 3 und 33 bis 36, Paragraph 64, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 66,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, treten mit 1. September 2009 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 26a,

  1. Absatz 2 h,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 4, Absatz eins, 5, 7 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009, tritt mit 1. September 2009 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Mit Ablauf des 31. August 2009 treten Paragraph 16, samt Überschrift, Paragraph 18, Absatz 4 bis 9, Paragraph 55, Absatz 3, sowie Paragraph 61, Absatz 21 und 28 bis 31 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 61, Absatz 2, wird nach der Zitierung „BGBl. Nr. 272 aus 1971, und 89/1974“ die Wortfolge „sowie Zeiten von geleisteten Truppenübungen nach Paragraph 20, Absatz 2 und Kaderübungen nach Paragraph 21, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, wird in Litera b, der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und nach Litera b, folgende Litera c, eingefügt:

  1. Litera c
    einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben,“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 61, Absatz 21 und 28 bis 31 entfällt.

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 61, werden folgende Absatz 33 bis 36 angefügt:

  1. Absatz 33,Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. September 2009 einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben, ist Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung nicht anzuwenden.
  2. Absatz 34,Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form zu verstehen.
  3. Absatz 35,Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form zu verstehen.
  4. Absatz 36,Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung „Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten“ oder „Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission“ in der jeweiligen grammatikalischen Form verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung „Parlamentarische Bundesheerkommission für Beschwerdewesen“ oder „Parlamentarische Bundesheerkommission“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form zu verstehen.“

Artikel 2
Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002

Das Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 167, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008, und 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins und 4, Paragraph 16, Absatz 2 und 3, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 42,, Paragraph 43, Absatz 3,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz eins bis 3, Paragraph 70,, Paragraph 82, Absatz eins, 4 und 6 bis 8, Paragraph 84, Absatz eins und 7 sowie im Paragraph 94, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 3, sowie im Paragraph 20, Absatz 2, wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 15, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommissionen im Disziplinarverfahren zu unterrichten.“

Novellierungsanordnung 3a, Im Paragraph 23, lauten die Ziffer eins und 2 :

  1. Ziffer eins
    im Kommandanten und im Kommissionsverfahren

Paragraph 6

(Wahrnehmung der Zuständigkeit),

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 sowie Absatz 2

(Befangenheit von Verwaltungsorganen),

Paragraph 9

(Rechts und Handlungsfähigkeit),

Paragraph 10, Absatz 2 bis 4 und 6 sowie Paragraph 11

(Vertreter),

Paragraph 13

(Anbringen),

Paragraph 13 a

(Rechtsbelehrung),

Paragraph 14, Absatz eins bis 4 und Paragraph 15

(Niederschriften),

Paragraph 16

(Aktenvermerke),

Paragraph 17, Absatz eins, 3 und 4

(Akteneinsicht),

Paragraph 18, Absatz eins und 3 sowie Absatz 4, mit Ausnahme des zweiten Satzes

(Erledigungen),

Paragraphen 19 und 20

(Ladungen),

Paragraphen 21 und 22

(Zustellungen),

Paragraphen 32 und 33

(Fristen),

Paragraph 34

(Ordnungsstrafen),

Paragraph 35

(Mutwillensstrafen),

Paragraph 36

(Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen; Rechtsmittel),

Paragraph 36 a

(Angehörige),

Paragraphen 37 bis 39

(Allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens),

Paragraph 39 a

(Dolmetscher und Übersetzer),

Paragraphen 40, 41 und 42 Absatz 3

(Mündliche Verhandlung),

Paragraphen 45 und 46

(Allgemeine Grundsätze über den Beweis),

Paragraph 47

(Urkunden),

Paragraphen 48 bis 50

(Zeugen),

Paragraphen 52 und 53

(Sachverständige),

Paragraph 54

(Augenschein),

Paragraph 55

(Mittelbare Beweisaufnahme und Erhebungen),

Paragraph 56

(Erlassung von Bescheiden),

Paragraphen 58 bis 61, Paragraph 61 a und Paragraph 62, Absatz 4

(Inhalt und Form der Bescheide),

Paragraph 63, Absatz 2 bis 4, Paragraph 64, Absatz eins und Paragraph 65

(Berufung),

Paragraph 68, Absatz eins, 4, 5 und 7

(Abänderung und Behebung von Amtswegen),

Paragraphen 69 und 70

(Wiederaufnahme des Verfahrens),

Paragraphen 71 und 72

(Wiedereinsetzung in den vorigen Stand),

Paragraph 73

(Entscheidungspflicht),

Paragraph 78 a, mit Ausnahme der Ziffer 3

(Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben),

Paragraph 80 a

(Sprachliche Gleichbehandlung) und

  1. Ziffer 2
    im Kommissionsverfahren auch

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3

(Befangenheit von Verwaltungsorganen).“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 82, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Einsatzstraforgane zu unterrichten.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 92, wird nach Absatz 6 a, folgender Absatz 6 b, eingefügt:

  1. Absatz 6 b,Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins und 4, Paragraph 15, Absatz eins und 4, Paragraph 16, Absatz 2 und 3, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz eins und 2, Paragraph 23,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 42,, Paragraph 43, Absatz 3,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz eins bis 3, Paragraph 70,, Paragraph 82, Absatz eins, 3 a, 4 und 6 bis 8, Paragraph 84, Absatz eins und 7 sowie Paragraph 94,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, treten mit 1. September 2009 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 92, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Mit Ablauf des 31. August 2009 tritt Paragraph 93, Absatz 3, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 93, Absatz 3, entfällt.

Artikel 3
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 31, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008, und 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, Absatz 2, wird nach dem Wort „Bezugsansatzes“ der Klammerausdruck „(Einsatzmonatsgeld)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4,, Paragraph 4 a,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 51, Absatz eins, sowie im Paragraph 62, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, gebührt, sofern nicht Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, über die Fahrtkostenvergütung anzuwenden ist, die kostenlose Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort der Wehrdienstleistung. Dies gilt nur, sofern diese Wegstrecke mehr als zwei Kilometer beträgt.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 16, Absatz 2, sowie im Paragraph 18, Absatz 6, wird die Bezeichnung „Bundesministeriums für Landesverteidigung“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 45, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Paragraph 6, Absatz 2, über die Einsatzvergütung ist auch auf Zeitsoldaten nach Absatz eins, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 55, Absatz 3, wird im zweiten Satz die Wortfolge „kann vom Bundesminister für Landesverteidigung Abstand genommen werden“ durch die Wortfolge „kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 56, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Wörter „das Heerespersonalamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 60, wird nach Absatz 2 i, folgender Absatz 2 j, eingefügt:

  1. Absatz 2 j,Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 4 a,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 6,, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz 3,, Paragraph 56, Absatz eins und Paragraph 62,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, treten mit 1. September 2009 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 60, wird nach Absatz 4 d, folgender Absatz 4 e, eingefügt:

  1. Absatz 4 e,Mit Ablauf des 31. August 2009 tritt Paragraph 61, Absatz 14 und 15 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 61, Absatz 14 und 15 entfällt.

Artikel 4
Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

Das Auslandseinsatzgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2008, und 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins, sowie im Paragraph 13, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 11, wird nach Absatz 2 f, folgender Absatz 2 g, eingefügt:

  1. Absatz 2 g,Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins, sowie Paragraph 13,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, treten mit 1. September 2009 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 11, wird nach Absatz 4 a, folgender Absatz 4 b, eingefügt:

  1. Absatz 4 b,Paragraph 12, Absatz 7, tritt mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, Absatz 7, entfällt.

Artikel 5
Änderung des Militärbefugnisgesetzes

Das Militärbefugnisgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2008, und 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 22 a, Absatz eins und 2, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 3 und 6, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2 und 3, Paragraph 54, Absatz 6,, Paragraph 56,, Paragraph 57, Absatz eins bis 3 und 5 sowie im Paragraph 63, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 10, entfällt.

Novellierungsanordnung 2a, (Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 22, Absatz 8, wird der Ausdruck „Abs. 3 bis 7“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 5 und 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 22 a, Absatz eins, werden nach dem Wort „Bundesverwaltung“ die Worte „oder durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 25, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen Daten übermitteln
    1. Ziffer eins
      anderen militärischen Dienststellen, soweit dies der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient,
    2. Ziffer 2
      inländischen Behörden, soweit dies für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet und die Übermittlung der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient,
    3. Ziffer 3
      den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, soweit dies der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient, und
    4. Ziffer 4
      ausländischen öffentlichen Dienststellen oder internationalen Organisationen oder sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen, soweit dies
      1. Litera a
        auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung beruht oder
      2. Litera b
        eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr darstellt.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 25, Absatz 2, wird in Ziffer 3, der Schlusspunkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    hiedurch gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung verstoßen wird.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 wird die Zitierung „Abs. 1 Ziffer 3, jeweils durch die Zitierung „Abs. 1 Ziffer 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 25, Absatz 6, werden die Worte „bis Ende März“ durch die Worte „bis Ende Jänner“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Im Rahmen der militärischen Luftraumüberwachung dürfen Daten ausschließlich in Ausübung der damit verbundenen Befugnisse zur Erfüllung der zu Grunde liegenden Aufgaben verarbeitet werden.“

Novellierungsanordnung 8a, Im Paragraph 54, Absatz 2, wird die Bezeichnung „Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission“ durch die Bezeichnung „Parlamentarischen Bundesheerkommission“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 61, wird nach Absatz eins g, folgender Absatz eins h, eingefügt:

  1. Absatz eins h,Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 22 a, Absatz eins und 2, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins bis 6, Paragraph 26, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2 und 3, Paragraph 54, Absatz 2 und 6, Paragraph 56,, Paragraph 57, Absatz eins bis 3 und 5 sowie Paragraph 63,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, treten mit 1. September 2009 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 9a,

  1. Absatz eins i,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 22, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009, tritt mit 1. September 2009 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 61, wird nach Absatz 3 b, folgender Absatz 3 c, eingefügt:

  1. Absatz 3 c,Die Paragraphen eins, Absatz 10 und 62 Absatz 3 a, treten mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 62, Absatz 3 a, entfällt.

Artikel 6
Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002

Das Sperrgebietsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 38, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, und 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 5, sowie im Paragraph 9, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 9,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, treten mit 1. September 2009 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Munitionslagergesetzes 2003

Das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. römisch eins Nr. 9, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006, und 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 7,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16, sowie im Paragraph 20, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 6, Absatz 2 und 3 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins bis 4, Paragraph 7,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16, sowie Paragraph 20,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, treten mit 1. September 2009 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002

Das Militärauszeichnungsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 168, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008, und 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2,, Paragraph 6,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4 und 5, Paragraph 14 b, sowie im Paragraph 19, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 14 a, Absatz eins, werden nach dem Wort „Personen“ die Wörter „außerhalb des Präsenzstandes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 18, wird nach Absatz 4 b, folgender Absatz 4 c, eingefügt:

  1. Absatz 4 c,Paragraph 2,, Paragraph 6,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4 und 5, Paragraph 14 a, Absatz eins,, Paragraph 14 b, sowie Paragraph 19,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Truppenaufenthaltsgesetzes

Das Truppenaufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007, und 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz eins, werden die Worte „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Worte „Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ sowie die Worte „Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Worte „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz 6 und Paragraph 4, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 7, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz eins und 6, Paragraph 4, sowie Paragraph 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, treten mit 1. September 2009 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 8, werden die Worte „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Worte „Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ sowie die Worte „Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Worte „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Fischer

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