BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 18. August 2009

Teil römisch eins

84. Bundesgesetz:

3. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 3. SRÄG 2009

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 197 Ausschussbericht 243 Sitzung 31. Bundesrat:, Ausschussbericht 8158 Sitzung 774.)

84. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (3. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 3. SRÄG 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (70. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. römisch eins Nr. 3, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, wird nach dem Ausdruck „des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes,“ der Ausdruck „des Vorarlberger Schilehrerverbandes,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, wird der Ausdruck „und des Beirates nach Paragraph 12, des Bundesgesetzes über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem, BGBl. Nr. 448/1980“ durch den Ausdruck „des Beirates nach Paragraph 12, des Bundesgesetzes über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, und der amtlichen Weinkostkommissionen nach Paragraph 57, des Weingesetzes 1999, Bundesgesetzblatt , I Nr. 141“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „an einer Lehranstalt im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992 und Studierende von Fachhochschul-Studiengängen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, des Studienförderungsgesetzes 1992“ durch den Ausdruck „an einer Lehranstalt oder eines Fachhochschul-Studienganges im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 15, entfällt der Ausdruck „Freitabak, Freizigaretten und Freizigarren an Dienstnehmer in tabakverarbeitenden Betrieben und“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 51 d, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    für Personen nach Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2, bis 6 sowie Absatz 4, und 7b;“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 51 d, Absatz 3, Ziffer 3, werden der Ausdruck „4“ durch den Ausdruck „3“ und der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Ziffer 4, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 108 g, Absatz 6, erster Satz wird der Ausdruck „210 Absatz 3, durch den Ausdruck „210 Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 120, entfällt die Absatzbezeichnung des Absatz eins,; der Absatz 2, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 120, wird folgender Paragraph 120 a, samt Überschrift eingefügt:

„Organspende

Paragraph 120 a,

  1. Absatz eins,Einer Krankheit im Sinne des Paragraph 120, Ziffer eins, ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter/eine Versicherte (Angehöriger/Angehörige) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines/ihres Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat.
  2. Absatz 2,In grenzüberschreitenden Fällen, in denen weder nach dem Gemeinschaftsrecht oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen noch nach den jeweiligen ausländischen Rechtsvorschriften eine Erstattung der Kosten der Spende durch den ausländischen Träger vorgesehen ist, hat der Träger der Krankenversicherung der Empfängerin/des Empfängers die mit der Spende notwendig verbundenen Sachleistungen für die Spenderin/den Spender wie für eine/n eigene/n Versicherte/n zu erbringen.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 122, Absatz 3 a, wird nach dem Ausdruck „Krankheit“ der Ausdruck „sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 122, Absatz 4, dritter Satz wird nach dem Ausdruck „nach Absatz 3, der Ausdruck „und 3a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 123, Absatz 7 a, lautet:

  1. Absatz 7 a,Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige/r aus diesem Grund (Absatz 7, und 7a) kann nur eine einzige Person sein.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 123, Absatz 7 a, wird folgender Absatz 7 b, eingefügt:

  1. Absatz 7 b,Als Angehörige gelten auch Personen, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Absatz 7 a,

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 123, Absatz 9, Einleitungssatz wird der Ausdruck „Abs. 7, 7a und 8“ durch den Ausdruck „Abs. 7, 7a, 7b und 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 123, Absatz 10, wird der Ausdruck „Abs. 4 Ziffer 3, sowie Absatz 7, 7 a, und 8“ durch den Ausdruck „Abs. 4 Ziffer 3, sowie Absatz 7, 7 a, 7 b, und 8“ ersetzt sowie am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satz angefügt:

„oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 124, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Die Satzung kann ferner für Selbstversicherte auch den Kreis der Angehörigen, mit Ausnahme der Kinder (Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2, bis 6 und Absatz 4,) und der EhegattInnen, einschränken.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 134, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Krankenbehandlung“ der Ausdruck „sowie der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Im zweiten Teilsatz des Paragraph 153, Absatz 3, letzter Satz wird nach dem Ausdruck „waren“ der Ausdruck „sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 153, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Für derartige vorbeugende Maßnahmen sind in der Satzung des Versicherungsträgers kostendeckende Kostenbeiträge der/des Versicherten vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 162, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, außer jene, die aufgrund der dem Kinderbetreuungsgeld-Bezug zugrundeliegenden Entbindung Anspruch auf Wochengeld hatten oder deren Kinderbetreuungsgeld-Bezug eine Inpflegenahme oder Adoption zu Grunde liegt und denen Wochengeld gebührt hätte, wenn an Stelle der Inpflegenahme oder Adoption eine Entbindung stattgefunden hätte.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 176, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch bei Unfällen im Zusammenhang mit dem Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse im Sinne des Absatz eins, Ziffer 5, während einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, soweit nicht Anspruch nach Paragraph 7, Absatz 3, B-KUVG besteht.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 338, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Verträge sowie allfällige Änderungen und Zusatzvereinbarungen sind vom Hauptverband im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 348, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Der Inhalt des festgesetzten Gesamtvertrages ist vom Hauptverband im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 447 f, Absatz 3, Ziffer 4, wird der Ausdruck „§ 447a Absatz 8, Ziffer eins, durch den Ausdruck „§ 447a Absatz 11, Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 447 f, Absatz 7, Ziffer 3, wird der Ausdruck „für Leistungen nach Paragraph 120, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 76, Absatz 2, BSVG (Organspenden)“ durch den Ausdruck „für Leistungen nach Paragraph 120 a, dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 76 a, BSVG (Organspenden)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 447 f, Absatz 9, dritter Satz wird der Ausdruck „Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 447 f, Absatz 10, wird der Ausdruck „Betriebskrankenkasse Mondi Business Paper“ durch den Ausdruck „Betriebskrankenkasse Mondi“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 447 f, Absatz 11, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Betriebskrankenkasse Mondi Business Paper“ durch den Ausdruck „Betriebskrankenkasse Mondi“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 447 h, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 447a Absatz 8, Ziffer 2, durch den Ausdruck „§ 447a Absatz 11, Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 447 h, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Der Hauptverband hat bis zum 30. Juni über das jeweils vorangegangene Jahr dem Bundesministerium für Gesundheit sowie dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einen Bericht über die Entwicklung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und die Maßnahmen der Gesundheitsförderung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 453, Absatz 3, wird der Ausdruck „Gesetzeslage“ jeweils durch den Ausdruck „Rechtslage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 456, Absatz 3, wird der Ausdruck „Gesetzeslage“ jeweils durch den Ausdruck „Rechtslage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Nach Paragraph 644, wird folgender Paragraph 645, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, (70. Novelle)

Paragraph 645,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 2009 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g und  j, 51d Absatz 3, Ziffer eins und 3, 108 g Absatz 6, erster Satz, 120 Absatz eins, 120 a, samt Überschrift, 122 Absatz 3 a und 4 dritter Satz, 123 Absatz 7 a, 7 b, 9, und 10, 124 Absatz eins, letzter Satz, 134 Absatz 3, 153, Absatz 3, 162, Absatz 5, Ziffer 3, 176, Absatz 3, 447 f, Absatz 7, Ziffer 3,, Absatz 10 und 11 Ziffer 2, 447 h, Absatz 4, erster Satz, 453 Absatz 3, sowie 456 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2010 Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 15,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Juli 2010 die Paragraphen 338, Absatz eins und 348 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. September 2007 Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Juli 2006 die Paragraphen 447 f, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 9, sowie 447h Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,.
  2. Absatz 2,Paragraph 51 d, Absatz 3, Ziffer 4, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Der Hauptverband hat bis zum 1. Juli 2010 eine kompilierte Fassung aller zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesamtverträge sowie allfälliger Änderungen und Zusatzvereinbarungen im Internet zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Der Ausschluss nach Paragraph 123, Absatz 10, aufgrund eines Pensionsbezuges gilt nicht für Personen, die am 31. Juli 2009 als Angehörige anspruchsberechtigt sind, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (35. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl.  römisch eins Nr. 3 und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 27 c, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    für Personen nach Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, bis 6 sowie Absatz 4 und 8 a;“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 27 c, Absatz 3, Ziffer 3, werden der Ausdruck „4“ durch den Ausdruck „3“ und der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Ziffer 4, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 79, Absatz eins, wird die Ziffer 3 a, aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 80, entfällt die Absatzbezeichnung des Absatz eins,; der Absatz 2, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 80, wird folgender Paragraph 80 a, samt Überschrift eingefügt:

„Organspende

Paragraph 80 a,

  1. Absatz eins,Einer Krankheit im Sinne des Paragraph 120, Ziffer eins, ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter/eine Versicherte (Angehöriger/Angehörige) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines/ihres Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat.
  2. Absatz 2,In grenzüberschreitenden Fällen, in denen weder nach dem Gemeinschaftsrecht oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen noch nach den jeweiligen ausländischen Rechtsvorschriften eine Erstattung der Kosten der Spende durch den ausländischen Träger vorgesehen ist, hat der Träger der Krankenversicherung der Empfängerin/des Empfängers die mit der Spende notwendig verbundenen Sachleistungen für die Spenderin/den Spender wie für eine/n eigene/n Versicherte/n zu erbringen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 82, Absatz 2, zweiter Satz entfällt der Ausdruck „und bei Bezug von Teilzeitbeihilfe“.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 82, Absatz 5, wird der Ausdruck „und bei Bezug von Teilzeitbeihilfe“ durch den Ausdruck „sowie auf Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 82, Absatz 6, wird nach dem Ausdruck „Krankheit“ der Ausdruck „sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung längstens jedoch durch 13 Wochen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 83, Absatz 6, Einleitungssatz wird der Ausdruck „Abs. 2 Ziffer eins, sowie Absatz 8, durch den Ausdruck „Abs. 2 Ziffer eins,, Absatz 8, und 8a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 83, Absatz 7, wird der Ausdruck „Abs. 4 Ziffer 3, sowie Absatz 8, durch den Ausdruck „Abs. 4 Ziffer 3,, Absatz 8, und 8a“ ersetzt sowie am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satz angefügt:

„oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 83, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin /Ehegatte nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige/r aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 83, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:

  1. Absatz 8 a,Als Angehörige gelten auch Personen, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Absatz 8,

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 85, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    sie in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz weiterversichert sind und Beiträge nach Paragraph 30, Absatz eins, entrichten oder“

Novellierungsanordnung 14, Die bisherige Ziffer 2, des Paragraph 85, Absatz 3, erhält die Bezeichnung „3.“.

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 326, wird folgender Paragraph 327, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, (35. Novelle)

Paragraph 327,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 27 c, Absatz 3, Ziffer eins und 3, 80 Absatz eins, 80 a, samt Überschrift, 82 Absatz 2, 5 und 6, 83 Absatz 6 bis 8 a sowie 85 Absatz 3, Ziffer 2, und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, treten mit 1. August 2009 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 27 c, Absatz 3, Ziffer 4, 79, Absatz eins, Ziffer 3 a und 80 Absatz 2, treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Im Falle von Personen, die gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 11, der 10. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,, zum 31. Juli 2009 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind, endet die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 16, ASVG weder bei Eintritt einer Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland, noch bei Zahlungsverzug (Paragraph 16, Absatz 6, Ziffer 2, ASVG); ein Austritt ist nicht möglich.
  4. Absatz 4,Der Ausschluss nach Paragraph 83, Absatz 7, aufgrund eines Pensionsbezuges gilt nicht für Personen, die am 31. Juli 2009 als Angehörige anspruchsberechtigt sind, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (35. Novelle zum BSVG)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. römisch eins Nr. 3, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 24 b, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    für Personen nach Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2, bis 6 sowie Absatz 4 und 6 b;“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 24 b, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Ausdruck „mit Ausnahme solcher nach Paragraph 78, Absatz 7, Ziffer 2, durch den Ausdruck „mit Ausnahme solcher nach Paragraph 78, Absatz 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 24 b, Absatz 3, Ziffer 3, werden der Ausdruck „4“ durch den Ausdruck „3“ und der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Ziffer 4, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 75, wird die Ziffer 4, aufgehoben.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 76, entfällt die Absatzbezeichnung des Absatz eins,; der Absatz 2, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 76, wird folgender Paragraph 76 a, samt Überschrift eingefügt:

„Organspende

Paragraph 76 a,

  1. Absatz eins,Einer Krankheit im Sinne des Paragraph 120, Ziffer eins, ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter/eine Versicherte (Angehöriger/Angehörige) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines/ihres Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat.
  2. Absatz 2,In grenzüberschreitenden Fällen, in denen weder nach dem Gemeinschaftsrecht oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen noch nach den jeweiligen ausländischen Rechtsvorschriften eine Erstattung der Kosten der Spende durch den ausländischen Träger vorgesehen ist, hat der Träger der Krankenversicherung der Empfängerin/des Empfängers die mit der Spende notwendig verbundenen Sachleistungen für die Spenderin/den Spender wie für eine/n eigene/n Versicherte/n zu erbringen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 77, Absatz 2, wird nach dem Wort „Krankheit“ die Wortfolge „sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „§ 4 Ziffer eins, durch den Ausdruck „§ 4 Ziffer eins bis 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 78, Absatz 6, Einleitungssatz wird der Ausdruck „Abs. 2 Ziffer eins,, Absatz 6 a, sowie Absatz 7, durch den Ausdruck „Abs. 2 Ziffer eins,, Absatz 6 a, 6 b, und 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 78, Absatz 6 a, lautet:

  1. Absatz 6 a,Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige/r aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 78, Absatz 6 a, wird folgender Absatz 6 b, eingefügt:

  1. Absatz 6 b,Als Angehörige gelten auch Personen, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Absatz 6 a,

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 78, Absatz 8, wird der Ausdruck „Abs. 2 Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 6 a, sowie im Absatz 7, durch den Ausdruck „Abs. 2 Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 6 a, 6 b, sowie 7“ ersetzt sowie am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satz angefügt:

„oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.“

Novellierungsanordnung 12a, Paragraph 80, Absatz 3, Litera h, lautet:

  1. Litera h
    bei Leistungen der Krankenbehandlung, der Zahnbehandlung mit Ausnahme von Kieferregulierungen sowie Krankentransporten für Angehörige nach Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 4,

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 84, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Krankenbehandlung“ der Ausdruck „sowie der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13a, Paragraph 87, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Kosten der Heilbehelfe werden vom Versicherungsträger nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 20 % der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG). 10 % der Kosten, gerundet auf Cent, mindestens jedoch 20 % der Höchstbeitragsgrundlage sind vom/von der Versicherten zu tragen; Paragraph 80, Absatz eins, sowie 3 bis 7 sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13b, Im Paragraph 87, Absatz 2 a, wird der Ausdruck „(Paragraph 80,)“ durch den Ausdruck „(Absatz 2,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13c, Dem Paragraph 87, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„10 % der Kosten für solche Heilbehelfe sind vom/von der Versicherten zu tragen.“

Novellierungsanordnung 13d, Im Paragraph 87, Absatz 4, wird im ersten Halbsatz der Ausdruck „(Paragraph 80, Absatz 2,)“ durch den Ausdruck „(Absatz 2,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13e, Paragraph 87, Absatz 8, letzter Satz lautet:

„Die Mindestkostenbeteiligung nach Absatz 2, gilt in diesen Fällen nicht.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 317, wird folgender Paragraph 318, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, (35. Novelle)

Paragraph 318,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 2009 die Paragraphen 24 b, Absatz 3, Ziffer eins und 3, 76 Absatz eins, 76 a, samt Überschrift, 77 Absatz 2, 78, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, Absatz 6 bis 6 b und 8, 80 Absatz 3, Litera h,, 84 Absatz 2, zweiter Satz sowie 87 Absatz 2, 2 a, 3, 4 und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Juli 2007 Paragraph 24 b, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 24 b, Absatz 3, Ziffer 4, 75, Ziffer 4 und 76 Absatz 2, treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Der Ausschluss nach Paragraph 78, Absatz 8, aufgrund eines Pensionsbezuges gilt nicht für Personen, die am 31. Juli 2009 als Angehörige anspruchsberechtigt sind, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes , (36. Novelle zum B-KUVG)

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 12, Absatz 2, werden folgende Absatz 3, und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Der/Die Dienstgeber/in hat vor der Einzahlung der Beiträge mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 15 a,) die Gesamtsumme der im Beitragszeitraum anfallenden Beitragsgrundlagen und Beiträge zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem letzten Tag der Einzahlungsfrist.
  2. Absatz 4,Der/Die Dienstgeber/in hat die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag des Jahres zu melden (Beitragsgrundlagennachweis). Die Meldung hat mittels elektronischer Datenfernübertragung bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Beitragsgrundlagennachweises bis zum Ende des Folgemonates zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, eingefügt:

„Form der Meldungen

Paragraph 15 a,

  1. Absatz eins,Die Meldungen nach Paragraph 11, sowie nach Paragraph 12, Absatz eins, sind mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten. Sie gelten dann als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.
  2. Absatz 2,Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 20 b, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    für Personen nach Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, bis 6 sowie Absatz 3, und 6b;“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 20 b, Absatz 3, Ziffer 3, werden der Ausdruck „4“ durch den Ausdruck „3“ und der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Ziffer 4, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 53, entfällt die Absatzbezeichnung des Absatz eins,; der Absatz 2, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 53, wird folgender Paragraph 53 a, samt Überschrift eingefügt:

„Organspende

Paragraph 53 a,

  1. Absatz eins,Einer Krankheit im Sinne des Paragraph 120, Ziffer eins, ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter/eine Versicherte (Angehöriger/Angehörige) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines/ihres Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat.
  2. Absatz 2,In grenzüberschreitenden Fällen, in denen weder nach dem Gemeinschaftsrecht oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen noch nach den jeweiligen ausländischen Rechtsvorschriften eine Erstattung der Kosten der Spende durch den ausländischen Träger vorgesehen ist, hat der Träger der Krankenversicherung der Empfängerin/des Empfängers die mit der Spende notwendig verbundenen Sachleistungen für die Spenderin/den Spender wie für eine/n eigene/n Versicherte/n zu erbringen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 55, Absatz eins a, wird nach dem Wort „Krankheit“ die Wortfolge „sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 56, Absatz 6 a, lautet:

  1. Absatz 6 a,Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige/r aus diesem Grund (Absatz 6, und 6a) kann nur eine einzige Person sein.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 56, Absatz 6 a, wird folgender Absatz 6 b, eingefügt:

  1. Absatz 6 b,Als Angehörige gelten auch Personen, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Absatz 6 a,

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 56, Absatz 10, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satz angefügt:

„oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.“

Novellierungsanordnung 11, Im zweiten Teilsatz des Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz wird nach dem Ausdruck „waren“ der Ausdruck „sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 69, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Für derartige vorbeugende Maßnahmen sind in der Satzung des Versicherungsträgers kostendeckende Kostenbeiträge der/des Versicherten vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 133, Absatz eins, dritter Satz wird der Ausdruck „im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde“ durch den Ausdruck „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 133, Absatz eins, vierter Satz wird der Ausdruck „der Finanzlandesbehörde“ durch den Ausdruck „dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 133, Absatz eins, vorletzter Satz wird nach dem Ausdruck „auf die fachliche Eignung“ der Ausdruck „und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 220, wird folgender Paragraph 221, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, (36. Novelle)

Paragraph 221,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 12, Absatz 3, und 4, 15a samt Überschrift, 20b Absatz 3, Ziffer eins und 3, 53 Absatz eins, 53 a, samt Überschrift, 55 Absatz eins a, 56, Absatz 6 a, 6 b und 10, 69 Absatz 3, sowie 133 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, treten mit 1. August 2009 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 20 b, Absatz 3, Ziffer 4 und 53 Absatz 2, treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Der Ausschluss nach Paragraph 56, Absatz 10, aufgrund eines Pensionsbezuges gilt nicht für Personen, die am 31. Juli 2009 als Angehörige anspruchsberechtigt sind, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.“

Artikel 5

Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes

Das Dienstgeberabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. römisch eins Nr. 3, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz lautet:

„23,5 % der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Krankenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen (Paragraph 447 a, ASVG) zu überweisen; ergibt sich in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG die Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse oder gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, so sind diese Erträge von der jeweiligen Betriebskrankenkasse oder von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 6, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, tritt mit rückwirkend mit 1. Juli 2009 in Kraft.“

Fischer

Faymann