BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 18. August 2009

Teil römisch eins

83. Bundesgesetz:

2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 2. SRÄG 2009

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 179 Ausschussbericht 242 Sitzung 31. Bundesrat:, Ausschussbericht 8155 Sitzung 774.)

83. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 2. SRÄG 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

"Art". Gegenstand

1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

3 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

4 Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

5 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

6 Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

7 Änderung des Pensionsgesetzes 1965

8 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

9 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (69. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. römisch eins Nr. 3, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Beistrich ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

„alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, pflichtversichert sind;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 4, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 5, Absatz eins, wird nach der Ziffer 3 b, folgende Ziffer 3 c, eingefügt:

  1. Ziffer 3 c
    die zur Fremdsprachenassistenz nach Paragraph 3 a, des Lehrbeauftragtengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,, bestellten Personen;“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 11, Einleitung wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305,“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, lautet:

  1. Ziffer 13
    ErntehelferInnen hinsichtlich einer bewilligten Beschäftigung im Rahmen einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Ziffer eins, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    die im Rahmen einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligt beschäftigten ErntehelferInnen;“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Litera h, folgende Litera i, eingefügt:

  1. Litera i
    die zur Fremdsprachenassistenz nach Paragraph 3 a, des Lehrbeauftragtengesetzes bestellten Personen;“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 33, bzw. 41 Absatz 4, des Wehrgesetzes 1978)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 63, des Wehrgesetzes 2001)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 8, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, e und g ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (Paragraph 308, Absatz 2,) anzuwenden, die
    1. Ziffer eins
      nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;
    2. Ziffer 2
      nach dem 31. Dezember 2004 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 12, Absatz 6, wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 14, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 12, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 13, wird eingefügt:

  1. Ziffer 13
    wenn sie nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, als zur Fremdsprachenassistenz bestellte Personen versichert sind.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 17, Absatz 5, Litera d, wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 31 b, Absatz 2, vorletzter Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Hauptverband)“ der Ausdruck „nach Maßgabe des Absatz 2 a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 31 b, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Bei den Kosten für die Finanzierung einer Gesellschaft nach Absatz 2, ist zwischen Errichtungskosten, Entwicklungskosten und laufenden Betriebskosten zu unterscheiden. Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates ist von der Beteiligung an der Tragung der laufenden Betriebskosten sowie künftiger Entwicklungskosten ausgenommen.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 36, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 17, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 18, wird eingefügt:

  1. Ziffer 18
    für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, pflichtversicherten Fremdsprachenassistentinnen und Fremdsprachenassistenten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 41 a, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Für die Sozialversicherungsprüfung gelten die für Außenprüfungen (Paragraph 147, der Bundesabgabenordnung) maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, pflichtversicherten Personen der nach Paragraph 3 a, Absatz 5, des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;“.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 44, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „des Betrages von 1 350 €“ durch den Ausdruck „des in den Ziffer 15, 16 und 18 genannten Betrages“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, letzter Satz wird der Ausdruck „sowie Tagesgelder gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, Einkommensteuergesetz 1988“ durch den Ausdruck „sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 18, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Beiträge, die DienstgeberInnen für ihre (freien) DienstnehmerInnen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder im Sinne der Paragraphen 6 und 7 BMSVG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften leisten, soweit diese Beiträge nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c, oder Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 oder nach Paragraph 26, Ziffer 7, EStG 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 49, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 27, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 28, wird angefügt:

  1. Ziffer 28
    pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, Masseure und Masseurinnen) leisten, und zwar bis zu 30 € pro Einsatztag, höchstens aber bis zu 540 € pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, zweiter Satz EStG 1988 zusteht.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 52, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:

  1. Ziffer 5
    für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, wie in Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2,, wobei als Dienstgeber das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gilt.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 56 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 68 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach Paragraph 108 a, Absatz eins, zu ergänzen.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 77, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Für Weiterversicherte nach Paragraph 17,, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 77, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Für die nach Paragraph 18 b, Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 77, Absatz 9, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 89 a, wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Ziffer 2, bezeichneten Zeiten, und zwar
    1. Litera a
      von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (Paragraph 68, Absatz eins,),
    2. Litera b
      sonst von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten verjährte Beiträge wirksam (Paragraph 230,) nachentrichtet worden sind (Paragraph 68 a,);“

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ jeweils durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 234, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „und Zeiten der im Absatz eins, Ziffer 11, Litera b, bezeichneten Art nur bis zum Höchstausmaß der letzten 36 solcher Monate“.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 235, Absatz 3, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der versorgungsrechtlichen Vorschriften für Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistende ist.“

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 238, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „nach den Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG“ der Ausdruck „oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 248 c, Absatz eins, wird nach dem Klammerausdruck „(Knappschaftsalterspension)“ der Ausdruck „ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 38, Dem Paragraph 248 c, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 251 a, Absatz 4, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
    • Strichaufzählung
      Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit und Beitragsmonat nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG,
    • Strichaufzählung
      leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 227 a und 228 a - sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8,,
    • Strichaufzählung
      Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
    • Strichaufzählung
      Ersatzmonat nach den Paragraphen 227 a und 228 a,
    • Strichaufzählung
      leistungsunwirksamer Ersatzmonat;
              bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge:

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 265, Absatz eins, wird der Ausdruck „haben“ durch den Ausdruck „hat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 292, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Litera o, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Litera p, wird angefügt:

  1. Litera p
    Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer (Paragraph 95, EStG 1988), soweit diese den Betrag von 50 € jährlich nicht übersteigen; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Euro.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 294, Absatz 5, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 42a, Im Paragraph 306, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „Arbeitslosengeld nach dem AlVG“ durch den Ausdruck „Geldleistungen nach dem AlVG, ausgenommen die Notstandshilfe,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 360, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband sind berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Grundbuch, das Adressregister, das zentrale Gewerberegister und das Firmenbuch zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Erbringung von Leistungen und zur Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens, notwendig ist.“

Novellierungsanordnung 44, Dem Paragraph 360, Absatz 6, werden folgende Sätze angefügt:

„Abfragen der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes aus dem Zentralen Melderegister sind auch nach dem Auswahlkriterium der Anschrift (Wohnadresse) zulässig, und zwar zur Überprüfung von Angaben über das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, soweit dies für die Feststellung eines Leistungsanspruches notwendig ist. Die Ergebnisse solcher Abfragen stellen lediglich einen Anhaltspunkt bei der Ermittlung des Tatbestandes des gemeinsamen Haushaltes dar.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 434, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (Paragraph 6, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 7, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) nachgewiesen.“

Novellierungsanordnung 46, Im Paragraph 459 c, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „zwei Kalenderjahren“ durch den Ausdruck „vier Kalenderjahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, Im Paragraph 459 c, Absatz 3, wird nach dem Wort „Möglichkeiten“ der Ausdruck „durch Verordnung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 47a, Nach Paragraph 502, Absatz 6, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Der erste Satz ist auch auf Personen anzuwenden, die nach dem 12. März 1938 und spätestens am 8. Mai 1945 geboren wurden und als Verfolgte im Gebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Land gelebt haben, wenn zumindest ein Elternteil der betroffenen Person am 12. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 506 a, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Als Tagesbeitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge und für die Leistungen der Pensionsversicherung gilt der 360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, wenn die Pflichtversicherung das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist anstelle des 360. Teiles die Anzahl der Tage der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr maßgeblich. Hat die versicherte Person Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur in dem Kalenderjahr des Beginnes der Anhaltung erworben, so ist dieses Kalenderjahr heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 49, Im Paragraph 585, entfällt der Ausdruck „und mit 30. Juni 2010 außer Kraft“.

Novellierungsanordnung 50, Im Paragraph 625, Absatz 12, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    5 % des Aufwandes für Bedienstete,
    1. Litera a
      denen die Sachverhaltsfeststellung in Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten sowie in Leistungssachen überwiegend durch Erhebungen an Ort und Stelle, z. B. in Betrieben der DienstgeberInnen, übertragen ist;
    2. Litera b
      denen die Überprüfung der Einhaltung der Melde- und Beitragspflicht nach Paragraph 42, Absatz eins, eigenverantwortlich obliegt;
    3. Litera c
      die nach Paragraph 41 a, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, EStG 1988 mit der Sozialversicherungs-, Lohn- und Kommunalsteuerprüfung betraut sind.“

Novellierungsanordnung 51, Nach Paragraph 643, wird folgender Paragraph 644, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, (69. Novelle)

Paragraph 644,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 2009 die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 6, sowie Absatz 4, Litera c,, 5 Absatz eins, Ziffer 11 und 13, 7 Ziffer eins, Litera f,, 8 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 5, 12, Absatz 6, 17, Absatz 5, Litera d,, 41a Absatz 4, 44, Absatz eins, letzter Satz, 49 Absatz 3, Ziffer 27 und 28, 56 a Absatz eins, 68 a, Absatz 2, 77, Absatz 6 und 8, 89 a, 122 Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, 143 Absatz eins, Ziffer 6, 225, Absatz eins, Ziffer eins, 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, 234 Absatz 2, 235, Absatz 3, Litera c,, 238 Absatz 2, Ziffer 2, 248 c, Absatz eins, 251 a, Absatz 4, Litera b,, 265 Absatz eins, 306, Absatz 4, 360, Absatz 3 und 6, 434 Absatz 2, 459 c, Absatz eins und 3, 502 Absatz 6, sowie 585 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2009 die Paragraphen 31 b, Absatz 2 und 2 a, 49 Absatz 3, Ziffer eins, letzter Satz sowie 292 Absatz 4, Litera o und p in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Oktober 2008 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 3 c, 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i,, 14 Absatz eins, Ziffer 12 und 13, 36 Absatz eins, Ziffer 17 und 18, 44 Absatz eins, Ziffer 5, sowie 52 Absatz 4, Ziffer 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2008 Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 18, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 8, Absatz eins a und 506 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 77, Absatz 9 und 294 Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, ist erstmals für Beitragszeiträume ab 1. August 2004 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Für Personen, die erst auf Grund des Paragraph 502, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, Beiträge nachentrichten können, ist Paragraph 502, Absatz 4, so anzuwenden, dass auch für die Zeit nach dem 31. März 1959 Beiträge für insgesamt höchstens 180 Versicherungsmonate nachentrichtet werden können.
  5. Absatz 5,Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 506 a, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  6. Absatz 6,Paragraph 625, Absatz 12, Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der der zustimmenden Kenntnisnahme des Sanierungskonzeptes nach Paragraph eins, des Bundesgesetzes betreffend den Verzicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, durch die Bundesregierung folgt.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (34. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. römisch eins Nr. 3, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (Paragraph 308, Absatz 2, ASVG) anzuwenden, die
    1. Ziffer eins
      nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;
    2. Ziffer 2
      nach dem 31. Dezember 2004 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 8, wird angefügt:

  1. Ziffer 8
    Personen hinsichtlich ihrer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Personen hinsichtlich der nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, festgestellten Pflichtversicherung, wenn für sie weder eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegt noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist und seit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger von der Aufgabe der zuletzt bekannten Abgabestelle Kenntnis erhielt, sechs Monate abgelaufen sind, für die weitere Dauer des unbekannten Aufenthaltes.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305,“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 12, Absatz 4, Litera c, wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 26 a, letzter Satz wird der Ausdruck „des Betrages von 1 350 €“ durch den Ausdruck „des im ersten Satz genannten Betrages“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 33, Absatz 9, erster Satz lautet:

„Für Weiterversicherte nach Paragraph 12,, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 33, Absatz 10, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 40 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach Paragraph 47, zu ergänzen.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „zuzüglich der Überweisungen aus dem Steueraufkommen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, durch den Ausdruck „nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 59, wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 127 b, Absatz 4, entfällt der Ausdruck „binnen sechs Monaten“.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 129, Absatz 4, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
    • Strichaufzählung
      Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit und Beitragsmonat nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2,,
    • Strichaufzählung
      leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 116 a und 116 b - sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3,,
    • Strichaufzählung
      Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
    • Strichaufzählung
      Ersatzmonat nach den Paragraphen 116 a und 116 b,
    • Strichaufzählung
      leistungsunwirksamer Ersatzmonat;
bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge:

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 143, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Alterspension“ der Ausdruck „ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 143, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 149, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Litera o, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Litera p, wird angefügt:

  1. Litera p
    Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer (Paragraph 95, EStG 1988), soweit diese den Betrag von 50 € jährlich nicht übersteigen; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Euro.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 151, Absatz 5, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 19a, Im Paragraph 164, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „Arbeitslosengeld nach dem AlVG“ durch den Ausdruck „Geldleistungen nach dem AlVG, ausgenommen die Notstandshilfe,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 207, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (Paragraph 6, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 7, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) nachgewiesen.“

Novellierungsanordnung 21,

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 229 a, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Als Einkünfte nach den Ziffer 2 bis 4 gelten auch ausländische Einkünfte, die im Inland zu besteuern sind oder unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit sind. Von den Einkünften nach Ziffer 2, sind auch Einkünfte auf Grund einer land- und forstwirtschaftlichen unternehmerischen Tätigkeit nach Anlage 2 zum BSVG umfasst.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 229 d, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „zwei Kalenderjahren“ durch den Ausdruck „vier Kalenderjahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 229 d, Absatz 3, wird nach dem Wort „Möglichkeiten“ der Ausdruck „durch Verordnung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 325, wird folgender Paragraph 326, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, (34. Novelle)

Paragraph 326,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 2009 die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, 8 Absatz eins, Litera c,, 12 Absatz 4, Litera c,, 26a, 28 Absatz eins, 33, Absatz 9, 35, Absatz 3, 40 a, Absatz 2, 44, Absatz 2, Ziffer 2, 59, 116, Absatz eins, Ziffer 3, 129, Absatz 4, Litera b,, 143 Absatz eins, 164, Absatz 4, 207, Absatz 2, 219, Absatz 2 a, 229 a, Absatz eins, sowie 229d Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2009 Paragraph 149, Absatz 4, Litera o und p in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 18. April 2008 Paragraph 127 b, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 33, Absatz 10 und 151 Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (34. Novelle zum BSVG)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. römisch eins Nr. 3, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „und“ am Ende der Litera b, durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Beistrich am Ende der Litera c, das Wort „und“ sowie folgende Litera d, eingefügt:

  1. Litera d
    Tätigkeiten nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, des Landarbeitsgesetzes 1984,“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer eins, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer eins a, wird eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt; Ziffer eins, zweiter bis vierter Satz sind entsprechend anzuwenden;“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins, durch den Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins und eins a ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 4, Ziffer 2, wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305,“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Text des Paragraph 4 a, erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (Paragraph 308, Absatz 2, ASVG) anzuwenden, die
    1. Ziffer eins
      nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;
    2. Ziffer 2
      nach dem 31. Dezember 2004 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 9, Absatz 4, Litera c, wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 16, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins, durch den Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins und eins a ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift zu Paragraph 20, lautet:

Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfängerInnen sowie sonstiger Personen

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins, jeweils durch den Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins und eins a ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. April“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Ausdruck „nicht rechtzeitig nach“ der Ausdruck „oder vereitelt sie die Prüfung von Unterlagen durch Bedienstete des Versicherungsträgers an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,EigentümerInnen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes oder einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen hinsichtlich dieser Betriebs- oder Flächenbewirtschaftung Folgendes mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      das jeweilige Flächenausmaß und die jeweilige Kulturart;
    2. Ziffer 2
      ob Eigenbewirtschaftung oder eine Überlassung an dritte Personen vorliegt;
    3. Ziffer 3
      im Fall einer Überlassung nach Ziffer 2, den Namen und die Anschrift der bewirtschaftenden Person sowie den Rechtstitel für die jeweilige Bewirtschaftung.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 23, Absatz eins, Einleitung, Absatz 9, Litera a und Absatz 10, Litera a, wird der Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins, jeweils durch den Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins und eins a ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 23, Absatz eins a, zweiter Satz und Absatz eins b, zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „31. März“ jeweils durch den Ausdruck „30. April“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 23 a, letzter Satz wird der Ausdruck „des Betrages von 1 350 €“ durch den Ausdruck „des im ersten Satz genannten Betrages“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 25, Absatz eins und 3 erster Satz wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ jeweils durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 28, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Für Weiterversicherte nach Paragraph 9,, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 28, Absatz 7, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins, durch den Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins und eins a ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 39 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach Paragraph 45, zu ergänzen.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 55, wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 118 b, Absatz 4, entfällt der Ausdruck „binnen sechs Monaten“.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 120, Absatz 4, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
    • Strichaufzählung
      Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit und Beitragsmonat nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG,
    • Strichaufzählung
      leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 107 a und 107 b - sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 4 a,,
    • Strichaufzählung
      Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
    • Strichaufzählung
      Ersatzmonat nach den Paragraphen 107 a und 107 b,
    • Strichaufzählung
      leistungsunwirksamer Ersatzmonat;
bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge:

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 134, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Alterspension“ der Ausdruck „ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 134, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 140, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Litera o, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Litera p, wird angefügt:

  1. Litera p
    Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer (Paragraph 95, EStG 1988), soweit diese den Betrag von 50 € jährlich nicht übersteigen; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Euro.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 142, Absatz 5, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 31a, Im Paragraph 156, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „Arbeitslosengeld nach dem AlVG“ durch den Ausdruck „Geldleistungen nach dem AlVG, ausgenommen die Notstandshilfe,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 186, Absatz 3, zweiter Satz wird der Ausdruck „Abs. 2 zweiter und dritter Satz“ durch den Ausdruck „Abs. 2a fünfter und sechster Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 186, Absatz 5, zweiter Satz wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 195, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (Paragraph 6, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 7, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) nachgewiesen.“

Novellierungsanordnung 35,

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 217, Absatz 2, zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „Abs. 1a“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 1a oder 1b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 217 b, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „zwei Kalenderjahren“ durch den Ausdruck „vier Kalenderjahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 217 b, Absatz 3, wird nach dem Wort „Möglichkeiten“ der Ausdruck „durch Verordnung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 39, Nach Paragraph 316, wird folgender Paragraph 317, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, (34. Novelle)

Paragraph 317,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 2009 die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 4, Ziffer 2, 8, Absatz eins, Litera c,, 9 Absatz 4, Litera c,, 16 Absatz eins, 20, samt Überschrift sowie Absatz eins bis 3 und 8, 23 Absatz eins, eins a, eins b, sowie Absatz 9, Litera a und Absatz 10, Litera a,, 23a, 25 Absatz eins und 3, 28 Absatz 6, 33, Absatz eins, 39 a, Absatz 2, 55, 107, Absatz eins, Ziffer 3, 120, Absatz 4, Litera b,, 134 Absatz eins, 156, Absatz 4, 186, Absatz 3 und 5, 195 Absatz 2, 207, Absatz 2 a, 217, Absatz 2, 217 b, Absatz eins und 3 sowie Anlage 2 Ziffer 3 Punkt eins und Ziffer 10 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2009 Paragraph 140, Absatz 4, Litera o und p in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 18. April 2008 Paragraph 118 b, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 Paragraph 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 28, Absatz 7 und 142 Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 40, In der Anlage 2 Ziffer 3 Punkt eins, wird nach dem Wort „Mostbuschenschank“ der Ausdruck „und Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, GewO 1994 (Almausschank)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 41, Der Anlage 2 werden folgende Ziffer 10 bis 13 angefügt:

  1. Ziffer 10
    Tätigkeiten nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, des Landarbeitsgesetzes 1984 Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3
  2. Ziffer 11
    Verarbeitung von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch eine/n gewerblich befugte/n SchaumweinerzeugerIn im Lohnverfahren erfolgt (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, GewO 1994) Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3
  3. Ziffer 12
    Abbau der eigenen Bodensubstanz (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, GewO 1994) Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3
  4. Ziffer 13
    Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 4 Megawatt unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 9, GewO 1994 Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (5. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „vor Erreichung“ durch den Ausdruck „vor dem Monatsersten nach der Erreichung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 9, Absatz 2, wird der Ausdruck „Bei Erreichung“ durch den Ausdruck „Zum Monatsersten nach der Erreichung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 9, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

Novellierungsanordnung 5, In der Überschrift zur Anlage 2 wird der Ausdruck „Bewertung der Zeiten für Kindererziehung sowie Präsenz- bzw. Zivildienst“ durch den Ausdruck „Bewertung der Zeiten für Kindererziehung sowie Präsenz- und Ausbildungsdienst bzw. Zivildienst“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 2 werden der ersten Zeile folgende Zeilen vorangestellt:

1950

1,146

44,33

1,48

1,78

79,47

39,73

1951

1,275

56,52

1,88

1,78

101,33

50,65

1952

1,136

64,21

2,14

1,78

115,11

57,54

1953

0,993

63,76

2,13

1,78

114,30

57,14

1954

1,026

65,42

2,18

1,78

117,27

58,63

1955

1,025

67,06

2,24

1,78

120,20

60,10

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 21, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, (5. Novelle)

Paragraph 21,

Paragraph 9, Absatz eins und 2 sowie die Anlage 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, treten mit 1. August 2009 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (35. Novelle zum B-KUVG)

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, wird nach dem Ausdruck „einer Tätigkeit nach Ziffer 19, der Ausdruck „oder Ziffer 23, eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 22, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 23, wird angefügt:

  1. Ziffer 23
    die zur Fremdsprachenassistenz nach Paragraph 3 a, des Lehrbeauftragtengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,, bestellten Personen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „und 19“ durch den Ausdruck „ , 19 und 23“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck „und 19“ durch den Ausdruck „ , 19 und 23“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „und 19“ durch den Ausdruck „ , 19 und 23“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 13, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, genannten Versicherten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 19, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 8, wird eingefügt:

  1. Ziffer 8
    für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, genannten Versicherten der Beitrag nach Paragraph 3 a, Absatz 5, des Lehrbeauftragtengesetzes.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 26, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:

  1. Ziffer 6
    für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, genannten Versicherten der Beitrag nach Paragraph 3 a, Absatz 5, des Lehrbeauftragtengesetzes.“

Novellierungsanordnung 9, Im Ersten Teil wird in der Überschrift zu Abschnitt römisch sechs der Ausdruck „ , 21 und 22“ durch den Ausdruck „und 21 bis 23“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 30 a, Einleitung wird der Ausdruck „ , 21 und 22“ durch den Ausdruck „und 21 bis 23“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Zweiten Teil, Abschnitt römisch zwei wird in der Überschrift zum 3. Unterabschnitt der Ausdruck „Z 17 bis 22“ durch den Ausdruck „Z 17 bis 23“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 84, Absatz eins, Einleitung wird der Ausdruck „ , 21 und 22“ durch den Ausdruck „und 21 bis 23“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 145, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (Paragraph 6, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 7, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) nachgewiesen.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 219, wird folgender Paragraph 220, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, (35. Novelle)

Paragraph 220,

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. August 2009 Paragraph 145, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,;
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 1. Oktober 2008 die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 18, 22 und 23 sowie Absatz 2, Ziffer 2, 5, Absatz eins, Ziffer 4, 6, Absatz eins, Ziffer 3, 13, Absatz 2, Ziffer 3 und 4, 19 Absatz eins, Ziffer 7 und 8, 26 Absatz eins, Ziffer 5 und 6, 30 a, 84 Absatz eins, sowie die Überschriften zu Abschnitt römisch sechs des Ersten Teiles und zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch zwei des Zweiten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,.“

Artikel 6

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 (13. Novelle zum NVG 1972)

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2006, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer 16, lautet:

Ziffer 16 Kanzleiablöse: Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung - auch technische Einrichtung -, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der Paragraphen 22 und 29 der Notariatsordnung erbracht werden. Dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten.“

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 2, Ziffer 19, lautet:

Ziffer 19 Fremdleistungen: Leistungen jedweder Art, wie zB die Überlassung der Einrichtung - auch der technischen Einrichtung - und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die versicherte Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (Paragraph 2, Ziffer 6,) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zB von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden.“

Novellierungsanordnung 1b, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 2 a,

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 1c, Im Paragraph 5, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Bedienen sich die versicherte Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, Fremdleistungen (Paragraph 2, Ziffer 19,) und werden diese durch ein Unternehmen, an dessen Vermögen oder Gewinn die versicherte Person und/oder ein/e nahe/r Angehörige/r (im Sinne des Paragraph 25, der Bundesabgabenordnung) insgesamt mit mehr als 10 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, erbracht, so haben die versicherte Person bzw. die an der Notar-Partnerschaft beteiligten Versicherten dies der Versicherungsanstalt unverzüglich zu melden.“

Novellierungsanordnung 1d, Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die Meldungen nach den Absatz eins, 2 und 2 a haben alle wesentlichen Angaben zu enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.“

Novellierungsanordnung 1e, Paragraph 5 a, lautet:

Paragraph 5 a,

Versicherte und ehemalige Versicherte haben Leistungsverpflichtungen und Empfangsansprüche aus einer Kanzleiablöse (Paragraph 2, Ziffer 16,) binnen zwei Wochen nach deren Vereinbarung der Versicherungsanstalt zu melden und dieser sämtliche für die Feststellung der daraus resultierenden Beitragspflicht wesentlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 1f, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Versicherten und ehemaligen Versicherten sowie die ZahlungsempfängerInnen haben der Versicherungsanstalt auf Verlangen längstens binnen zwei Wochen alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände mitzuteilen und alle Urkunden und Belege vorzulegen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge und der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die als Grundlage für die Ermittlung der Veranlagungsdaten im Zuge der Einkommensteuerveranlagung dienten. Überdies haben die Versicherten und ehemaligen Versicherten der Versicherungsanstalt auf Verlangen längstens binnen zwei Wochen die Umsätze aus ihrer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, sowie gegebenenfalls die von der Notar-Partnerschaft, der sie angehören bzw. angehörten, erzielten Umsätze und die hievon auf sie entfallenden Anteile bekannt zu geben und die Umsatzsteuerbescheide vorzulegen.
  2. Absatz 2,Zur Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge aus selbständiger Tätigkeit (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,) kann die Versicherungsanstalt bei Versicherten und ehemaligen Versicherten auch Bucheinsicht nehmen und sich hiezu auf deren Kosten eines/einer Buchsachverständigen bedienen.“

Novellierungsanordnung 1g, Im Paragraph 9, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse (Paragraph 2, Ziffer 16,) gelten auch dann als Einkünfte der versicherten Person im letzten Beitragsmonat und sind daher Teil der Beitragsgrundlage (Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 14 Absatz 2,), wenn die Versicherungspflicht zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Kanzleiablöse durch die ehemalige versicherte Person bereits weggefallen ist (Paragraph 9, Absatz 4,).“

Novellierungsanordnung 1h, Paragraph 10, lautet:

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Beitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte der versicherten Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat. Als Monatseinkünfte gelten:
    1. Ziffer eins
      bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit alle Geld- und Sachbezüge im Beitragsmonat aus der Tätigkeit im Notariat wie das Gehalt, Zuschläge und Zulagen zum Gehalt (zB 13., 14. Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtszulagen, Überstundenentlohnung), Substitutionshonorare, Belohnungen und Remunerationen; ausgenommen sind hiebei Abfertigungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, und nicht steuerpflichtige Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder) sowie von den Finanzbehörden anerkannte Werbungskosten (einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung), soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Notariat stehen. Die Bewertung der Sachbezüge richtet sich nach der auf Grund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Bewertung;
    2. Ziffer 2
      bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sämtliche nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerpflichtigen Einkünfte des Beitragsmonates. Zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Notariat zählen auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Sachwalterschaften, Masse-, Ausgleichs- und Zwangsverwaltungen, Verteidigungen in Strafsachen, Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten, Testamentsvollstreckungen, Vermögens- insbesondere Hausverwaltungen, Tätigkeiten als MediatorIn und als SchlichterIn, als Stiftungsvorstand und in Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiratsgremien, als Vortragende/r und AutorIn sowie Funktionsgebühren im Sinne des Paragraph 29, Ziffer 4, EStG 1988 und Empfänge bzw. Erlöse aus einer Kanzleiablöse (Paragraph 2, Ziffer 16,). Kanzleiablösen sind mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens zu erfassen.
  2. Absatz 2,Bedient sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, einer Fremdleistung (Paragraph 2, Ziffer 19,) und wird diese durch ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 a, erbracht, so kann die versicherte Person nur 75 % des hiefür von ihr bezahlten bzw. auf sie anteilig entfallenden, von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrages exklusive Umsatzsteuer als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen. Weist die versicherte Person nach, dass die dem/der ErbringerIn der Fremdleistung zu deren Erbringung entstandenen Aufwendungen, ausgenommen die an die versicherte Person bezahlten Geschäftsführungsvergütungen exklusive Umsatzsteuer höher als 75 % der von der versicherten Person oder der Notar-Partnerschaft für diese Fremdleistung an den/die ErbringerIn bezahlten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer sind, so kann die versicherte Person hiefür einen entsprechend höheren Betrag als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen, höchstens aber den von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrag.
  3. Absatz 3,Werden in einem Kalenderjahr Einkünfte aus unselbständiger und aus selbständiger Tätigkeit erzielt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage Absatz eins, Ziffer eins, neben Absatz eins, Ziffer 2, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Kommt die versicherte Person ihrer Beitragspflicht nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, so hat die Versicherungsanstalt die Beitragsgrundlage festzusetzen. Hiezu kann sie ein Gutachten der zuständigen Notariatskammer einholen.
  5. Absatz 5,Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den die Beiträge zu entrichten sind.“

Novellierungsanordnung 1i, Paragraph 13, samt Überschrift lautet:

„Vorlage der Einkommensteuerbescheide und der Lohnkonten-Abschriften

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Versicherte und ehemalige Versicherte, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben den jeweils letzten Einkommensteuerbescheid unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Versicherungsanstalt vorzulegen.
  2. Absatz 2,Anlässlich der Vorlage sind schriftliche Erklärungen abzugeben
    1. Ziffer eins
      über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung erfassten Einkünfte nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,,
    2. Ziffer 2
      über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Pensionsversicherung und allfälligen Verzugszinsen (Paragraph 15, Absatz 3,),
    3. Ziffer 3
      über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Werbungskosten (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,),
    4. Ziffer 4
      über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Betriebsausgaben für Fremdleistungen, soweit auf diese Paragraph 10, Absatz 2, anzuwenden ist, sowie
    5. Ziffer 5
      über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung gewinnmindernd anerkannten Investitions- und sonstigen steuerlichen Freibeträge für Gewinne.
    Versicherte und ehemalige Versicherte, die einer Notar-Partnerschaft angehören bzw. angehört haben, haben in der Erklärung jeweils den Gesamtbetrag und den auf sie entfallenden Anteil an den im Zuge der Feststellung der Einkünfte der Notar-Partnerschaft gewinnmindernd anerkannten Beträgen in die Erklärung aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Die als DienstgeberInnen in Betracht kommenden Versicherten haben die Abschriften der Lohnkonten der Notariatskandidat/inn/en unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses binnen Monatsfrist, der Versicherungsanstalt vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 1j, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    im Falle des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach den vorzulegenden Abschriften der Lohnkonten und dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr ergeben;“

Novellierungsanordnung 1k, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    im Falle des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr ergeben,
    1. Litera a
      nicht vermindert um außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben,
    2. Litera b
      zuzüglich jener für Fremdleistungen (Paragraph 2, Ziffer 19,) bezahlten Beträge, die die versicherte Person nach Paragraph 10, Absatz 2, nicht als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen kann,
    3. Litera c
      zuzüglich der im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Pensionsversicherung und allfälligen Verzugszinsen (Paragraph 15, Absatz 3,),
    4. Litera d
      zuzüglich gewinnmindernd anerkannter Investitions- und sonstiger steuerlicher Freibeträge für Gewinne sowie
    5. Litera e
      vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn nach den Vorschriften über die Einkommensteuer entfallenden Beträge, wenn die versicherte Person es beantragt.
Ist ein steuerlicher Freibetrag (Litera d,) gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei der Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage im Jahr der Auflösung auf Antrag außer Ansatz zu lassen. Ein solcher Antrag bzw. ein Antrag auf Minderung der Beitragsgrundlage um einen Sanierungsgewinn (Litera e,) sind mit Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides, spätestens bis zur Rechtskraft der Neuberechnung der Beiträge (Paragraph 14, Absatz eins,), für das betreffende Kalenderjahr zu stellen.“

Novellierungsanordnung 1l, Paragraph 14, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Im Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht endet, und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr sind der Neuberechnung der Beiträge zu Grunde zu legen:
    1. Ziffer eins
      die nach Absatz eins, in Betracht kommenden Einkünfte aus dem dem Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht endet, zweitvorangegangenen Kalenderjahr, mindestens jedoch der Durchschnitt der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Einkünfte der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahre vor dem Ende der Versicherungspflicht, sowie
    2. Ziffer 2
      Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse (Paragraph 2, Ziffer 16,) mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens.“

Novellierungsanordnung 1m, Im Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 10 Absatz 3, durch den Ausdruck „§ 10 Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 1n, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Hat die Versicherungspflicht geendet, so haben die ehemalige versicherte Person oder deren RechtsnachfolgerIn die in Folge einer Neuberechnung vorgeschriebenen Beiträge ungeachtet dessen zu entrichten, dass die ehemalige versicherte Person zum Zeitpunkt der Vorschreibung bzw. Fälligkeit dieser Beiträge nicht mehr der Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt.“

Novellierungsanordnung 1o, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Sind auf Grund einer Neuberechnung der Beiträge von der Versicherungsanstalt Beiträge nachträglich vorzuschreiben, so sind diese mit Ablauf des Kalendermonates fällig, in dem die Zustellung des Bescheides erfolgt. Hinsichtlich dieser Beiträge gelten die Bestimmungen über die Einzahlung der Beiträge, die Beitragslast und die Beitragsschuld entsprechend. Ergibt die Neuberechnung, dass Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, so sind diese dem Einzahler/der Einzahlerin unverzinst zurückzuzahlen.“

Novellierungsanordnung 1p, Paragraph 20 a, lautet:

Paragraph 20 a,

  1. Absatz eins,Erreicht eine Pension in der Höhe des jeweiligen Mindestbetrages nach den Paragraphen 48, Absatz 8 und 9, 55 Absatz 5 und 58 auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor nach Paragraph 20, nicht die fiktive Erhöhung der Pension nach den Verbraucherpreisen nach Absatz 2,, so gebühren zur Wertsicherung dieser Pensionen Einmalzahlungen in der Höhe der Differenz zwischen der mit dem Anpassungsfaktor angepassten Pension und der entsprechend der Verbraucherpreise nach Absatz 2, erhöhten Pension. Die Einmalzahlungen sind nicht Pensionsbestandteil, sie sind zu Pensionen bzw. zu den Sonderzahlungen auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der von der Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Der so errechnete Wert ist auf Cent zu runden.“

Novellierungsanordnung 1q, Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Auf Verlangen der Versicherungsanstalt haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können Pensionen zurückgehalten werden.“

Novellierungsanordnung 1r, Im Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305,“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146,“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „soweit diese Zeiten nach der Notariatsordnung (Paragraph 6, der Notariatsordnung) angerechnet werden und“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 42, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt:

  1. Ziffer 5
    Zeiten der Kindererziehung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3a, Paragraph 48, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Für die Bemessung der Zusatzpension gilt:
    1. Ziffer eins
      Als Zusatzpension gebühren monatlich 17,80 % der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage (Paragraph 14,) aus den Beitragsmonaten während der letzten 24 Kalenderjahre vor dem Stichtag (Durchrechnungszeitraum). Ist der Durchrechnungszeitraum nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten ausgefüllt, so ist für die Ermittlung der Zusatzpension die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage aus den im Durchrechnungszeitraum erworbenen Beitragsmonaten zu bilden.
    2. Ziffer 2
      Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zum Eineinhalbfachen der Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag. Als Grundbetrag ist hiebei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung nach Absatz 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten nach Absatz eins, ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Absatz 5,, heranzuziehen. Liegt der Stichtag im Jahr 2010, so gebühren von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 56 %, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 46 % und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 32 % der Zusatzpension zusätzlich. Für Stichtage ab dem Jahr 2011 gebühren von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 55 %, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 45 % und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 30 % der Zusatzpension zusätzlich.
    3. Ziffer 3
      Für Stichtage ab dem Jahr 2011 sind bei der Berechnung der Zusatzpension folgende Pensionsprozentsätze und Durchrechnungszeiträume anzuwenden:

Stichtag

Pensionsprozentsatz

Durchrechnungszeitraum

2011

17,50

25 Kalenderjahre

2012

17,20

26 Kalenderjahre

2013

16,90

27 Kalenderjahre

2014

16,60

28 Kalenderjahre

2015

16,30

29 Kalenderjahre

ab 2016

16,00

30 Kalenderjahre

Novellierungsanordnung 3b, Paragraph 48, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 57, lautet:

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod der versicherten Person die Kinder. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird die Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.
  2. Absatz 2,Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:
    1. Ziffer eins
      die ehelichen, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
    2. Ziffer 2
      die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;
    3. Ziffer 3
      die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (Paragraph 163 b, ABGB);
    4. Ziffer 4
      die Stiefkinder;
    5. Ziffer 5
      die Enkel.
    Die in den Ziffer 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn und solange sie mit der versicherten Person ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Ziffer 5, genannten Personen überdies nur dann, wenn und solange sie gegenüber der versicherten Person im Sinne des Paragraph 141, ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und die versicherte Person ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung der versicherten Person und überwiegend auf deren Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines/einer Dritten befindet. Stiefkinder im Sinne der Ziffer 4, sind die nicht von der versicherten Person abstammenden leiblichen Kinder deren Ehegattin/Ehegatten, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe weiter.
  3. Absatz 3,Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind
    1. Ziffer eins
      sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
      1. Litera a
        entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
      2. Litera b
        zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;
    2. Ziffer 2
      seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.“

Novellierungsanordnung 4a, Paragraph 63, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch in allen übrigen Fällen des Ausscheidens aus der Pensionsversicherung, ausgenommen in den Fällen, in denen
    1. Ziffer eins
      der Tod der versicherten Person oder
    2. Ziffer 2
      die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienstes oder
    3. Ziffer 3
      bei Notariatskandidat/inn/en die Stellenlosigkeit (Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 4,) oder
    4. Ziffer 4
      bei Notariatskandidat/inn/en die Karenz nach den Paragraphen 15, ff. des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder nach den Paragraphen 2, ff. des Väterkarenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
    die Ursache des Ausscheidens ist oder nach dem Ausscheiden eine Berufsunfähigkeits(Alters)pension oder ein Berufsunfähigkeitsgeld gebührt. Gebührt nach dem Ausscheiden eine dieser Leistungen oder wird Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienst geleistet oder war der Notariatskandidat/die Notariatskandidatin stellenlos, so gilt Absatz eins, erst nach dem nicht durch den Tod bedingten Wegfall der Leistungen bzw. nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienstes bzw. nach dem Ende der Stellenlosigkeit, spätestens aber nach deren sechsmonatiger ununterbrochenen Dauer, es sei denn, dass der/die Ausgeschiedene in diesen Fällen unmittelbar danach nach diesem Bundesgesetz wieder versicherungspflichtig wird; im Fall der Karenz gilt Absatz eins, nach deren Beendigung, es sei denn, dass der/die Ausgeschiedene in diesem Fall unmittelbar danach nach diesem Bundesgesetz wieder versicherungspflichtig wird.“

Novellierungsanordnung 5,

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 64, Ziffer 3, erster Halbsatz lautet:

„dem Überweisungsbetrag sind Zeiten nach Ziffer 2, - mit Ausnahme der Zeiten einer Teilpflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, e, oder g ASVG - nur bis zu einem Höchstausmaß von 48 unmittelbar vor dem Ausscheiden liegenden Monaten zugrunde zu legen;“.

Novellierungsanordnung 6a, Nach Paragraph 64 c, wird folgender Paragraph 64 d, samt Überschrift eingefügt:

„Meldung von Ersatzansprüchen

Paragraph 64 d,

Die Versicherten und ZahlungsempfängerInnen haben der Anstalt Ansprüche nach Paragraph 64 a, Absatz eins, unverzüglich zu melden und ihr auf ihr Verlangen jeweils binnen zwei Wochen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung der Ansprüche maßgebenden Umstände Auskünfte zu erteilen und alle diesbezüglich erforderlichen Urkunden und Belege vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 6b, Nach Paragraph 65, wird folgender Paragraph 65 a, samt Überschrift eingefügt:

„Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

Paragraph 65 a,

  1. Absatz eins,Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
  2. Absatz 2,Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, wie zB die Versicherungs- oder Beitragspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
  3. Absatz 3,Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
  4. Absatz 4,Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
  5. Absatz 5,Die Grundsätze, nach denen
    1. Ziffer eins
      die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
    2. Ziffer 2
      Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
    3. Ziffer 3
      die Zurechnung
    nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.“

Novellierungsanordnung 6c, Im Paragraph 67, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 3 Absatz eins, Ziffer 5, durch den Ausdruck „§ 3 Absatz eins, Ziffer 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6d, Paragraph 72 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Von den ehemaligen Notaren/Notarinnen werden für eine Amtsdauer (Paragraph 70,) zehn ehemalige Notare/Notarinnen in die Hauptversammlung gewählt. Dabei soll auf eine angemessene regionale Verteilung geachtet werden.“

Novellierungsanordnung 6e, Paragraph 87, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Zum Zweck der Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz haben die Abgabenbehörden des Bundes der Versicherungsanstalt auf deren Verlangen im Einzelfall den Umsatzsteuerbescheid sowie alle von der versicherten oder ehemaligen versicherten Person der jeweiligen Abgabenbehörde vorgelegten Erklärungen und Beilagen zu übermitteln. Überdies ist die Versicherungsanstalt berechtigt, bei den Abgabenbehörden des Bundes Auskünfte betreffend das diesbezügliche Abgabenverfahren der versicherten Person einzuholen.“

Novellierungsanordnung 6f, Nach Paragraph 87, wird folgender Paragraph 87 a, samt Überschrift eingefügt:

„Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

Paragraph 87 a,

  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt auf deren Verlangen nach Maßgabe des Absatz 2, folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderliche Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Vorname, Familienname, Anschrift, Finanzamtsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum der versicherten Person;
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
    3. Ziffer 3
      sonstige Einkünfte (im Sinne des Paragraph 29, Ziffer 4, EStG 1988);
    4. Ziffer 4
      gewinnmindernd anerkannte Investitions- und sonstige steuerliche Freibeträge für Gewinne.
  2. Absatz 2,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.“

Novellierungsanordnung 6g, Im Paragraph 107, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft“.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 112, wird folgender Paragraph 113, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, (13. Novelle)

Paragraph 113,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 2009 Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2010 die Paragraphen 2, Ziffer 16 und 19, 2 a samt Überschrift, 5 Absatz 2 a und 3 erster Satz, 5a, 7, 9 Absatz 4 a, 10, 13, samt Überschrift, 14 Absatz eins bis 4, 15 Absatz eins, 20 a, 35, Absatz 5, 48, Absatz 2, 57, 63, Absatz 2, 64 d, samt Überschrift, 65a samt Überschrift, 67 Absatz 5, Ziffer eins, 72 a, Absatz eins, 87, Absatz 2, 87 a, samt Überschrift und 107 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 42, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 sowie 64 Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,.
  2. Absatz 2,Paragraph 48, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, ist erstmals für die Neuberechnung der für das Jahr 2009 zu entrichtenden Beiträge anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 42, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 sowie 64 Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, gelten nur für Versicherungszeiten, die nach dem 31. Dezember 2004 liegen; auf Versicherungszeiten vor dem 1. Jänner 2005 sind diese Bestimmungen weiterhin in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 7

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. römisch eins Nr. 3, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 100, Absatz 3, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Paragraph 11, Ziffer 2, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, e und g ASVG zu erfassen ist. Paragraph 8, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ist nicht anzuwenden. Die in Paragraph 52, ASVG (Paragraph 27 e, GSVG, Paragraph 24 e, BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 105, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Paragraphen 8, Absatz eins a, Ziffer 2 und 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die in Paragraph 52, ASVG (Paragraph 27 e, GSVG, Paragraph 24 e, BSVG) für Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, e und g ASVG vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 64, angefügt:

  1. Absatz 64,Die Paragraphen 100, Absatz 3 und 105 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 20, Absatz 3, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Paragraph 11, Ziffer 2, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, e und g ASVG und nach Artikel römisch zwei, Abschnitt 2a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, zu erfassen ist. Paragraph 8, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ist nicht anzuwenden. Die in Paragraph 52, ASVG (Paragraph 27 e, GSVG, Paragraph 24 e, BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 33, angefügt:

  1. Absatz 33,Paragraph 20, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. römisch eins Nr. 3, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21,Paragraph 67, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 67, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Abschnitt 3 des APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 11, Ziffer 2, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, e und g ASVG und nach Artikel römisch zwei, Abschnitt 2a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, zu erfassen ist. Paragraph 8, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ist nicht anzuwenden. Die in Paragraph 52, ASVG (Paragraph 27 e, GSVG, Paragraph 24 e, BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.“

Fischer

Faymann