82. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern, BGBl. I Nr. 45/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2004, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 2 bis 4 lauten:Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 lauten:
„(2)Absatz 2,Der Importeur ist an den vom Verleger für das Bundesgebiet empfohlenen Letztverkaufspreis, abzüglich einer darin enthaltenen Umsatzsteuer, gebunden. Ist für das Bundesgebiet kein Letztverkaufspreis empfohlen, so darf der Importeur den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis, abzüglich einer darin enthaltenen Umsatzsteuer, nicht unterschreiten.
(3)Absatz 3,Im Falle des Reimports von Waren im Sinne des § 1 kann der Importeur, der derartige Waren in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu einem von den üblichen Einkaufspreisen abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, den vom inländischen Verleger festgesetzten Preis im Verhältnis zum erzielten Handelsvorteil unterschreiten. Dies gilt nicht, wenn die betreffenden Waren allein zum Zweck ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um dieses Bundesgesetz zu umgehen.Im Falle des Reimports von Waren im Sinne des Paragraph eins, kann der Importeur, der derartige Waren in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu einem von den üblichen Einkaufspreisen abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, den vom inländischen Verleger festgesetzten Preis im Verhältnis zum erzielten Handelsvorteil unterschreiten. Dies gilt nicht, wenn die betreffenden Waren allein zum Zweck ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um dieses Bundesgesetz zu umgehen.
(4)Absatz 4,Zum nach Abs. 1 bis 3 festgesetzten Letztverkaufspreis ist die für die Ware im Sinne des § 1 in Österreich geltende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.“Zum nach Absatz eins bis 3 festgesetzten Letztverkaufspreis ist die für die Ware im Sinne des Paragraph eins, in Österreich geltende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 5 entfällt.Paragraph 3, Absatz 5, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 wird die Wendung „§ 3 Abs. 1 bis 4“ durch die Wendung „§ 3 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.In Paragraph 7, wird die Wendung „§ 3 Absatz eins bis 4 durch die Wendung „§ 3 Absatz eins bis 3 ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§§ 3, 7 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft.“Paragraphen 3, 7 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2009, treten mit 1. August 2009 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9 wird die Wortfolge „der Bundminister für Justiz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Justiz“ sowie die Wortfolge „der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.In Paragraph 9, wird die Wortfolge „der Bundminister für Justiz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Justiz“ sowie die Wortfolge „der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
Fischer
Faymann