BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 18. August 2009

Teil römisch eins

82. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 660/A Ausschussbericht 298 Sitzung 29. Bundesrat:, Ausschussbericht 8151 Sitzung 774.)

82. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 lauten:

  1. Absatz 2,Der Importeur ist an den vom Verleger für das Bundesgebiet empfohlenen Letztverkaufspreis, abzüglich einer darin enthaltenen Umsatzsteuer, gebunden. Ist für das Bundesgebiet kein Letztverkaufspreis empfohlen, so darf der Importeur den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis, abzüglich einer darin enthaltenen Umsatzsteuer, nicht unterschreiten.
  2. Absatz 3,Im Falle des Reimports von Waren im Sinne des Paragraph eins, kann der Importeur, der derartige Waren in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu einem von den üblichen Einkaufspreisen abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, den vom inländischen Verleger festgesetzten Preis im Verhältnis zum erzielten Handelsvorteil unterschreiten. Dies gilt nicht, wenn die betreffenden Waren allein zum Zweck ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um dieses Bundesgesetz zu umgehen.
  3. Absatz 4,Zum nach Absatz eins bis 3 festgesetzten Letztverkaufspreis ist die für die Ware im Sinne des Paragraph eins, in Österreich geltende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, wird die Wendung „§ 3 Absatz eins bis 4 durch die Wendung „§ 3 Absatz eins bis 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraphen 3, 7 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2009, treten mit 1. August 2009 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9, wird die Wortfolge „der Bundminister für Justiz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Justiz“ sowie die Wortfolge „der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

Fischer

Faymann