BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 18. August 2009

Teil römisch eins

80. Bundesgesetz:

Bewertungsgesetznovelle 2009

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 682/A Ausschussbericht 287 Sitzung 29. Bundesrat:, Ausschussbericht 8145 Sitzung 774.)

80. Bundesgesetz, mit dem das Bewertungsgesetz 1955 geändert wird – Bewertungsgesetznovelle 2009

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 80, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 158, BAO haben die Grundbuchsgerichte und das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen insbesondere nachstehende bewertungsrechtlich relevanten Daten den Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Grundbuchsgerichte haben nach grundbücherlicher Durchführung folgende für die Feststellung der Einheitswerte sowie der davon abgeleiteten Abgaben und Beiträge erforderlichen Daten jedes Grundbuchsbeschlusses, mit dem Zu- und Abschreibungen von Grundstücken oder Teilen von Grundstücken, die Eintragung des Eigentumsrechtes, die Eintragung oder Löschung des Baurechtes oder die Hinterlegung einer Urkunde über den Eigentumserwerb bewilligt oder angeordnet werden, zu übermitteln:
      • Strichaufzählung
        Grundbuchsnummer und Einlagezahl,
      • Strichaufzählung
        Katastralgemeinde- und Grundstücksnummer,
      • Strichaufzählung
        Tagebuchzahl,
      • Strichaufzählung
        Bezeichnung und Datum des Erwerbstitels,
      • Strichaufzählung
        laufende Nummern,
      • Strichaufzählung
        Name und Geburtsdatum der neuen Eigentümer,
      • Strichaufzählung
        Sitz oder Anschrift der natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft,
      • Strichaufzählung
        Firmenbuch- oder Vereinsregisternummer oder sonstige Registernummer einer juristischen Person oder Personengesellschaft und
      • Strichaufzählung
        Daten der bewilligten Grundbuchseintragungen.
    2. Ziffer 2
      Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat unbeschadet der Paragraphen 46 und 57 Absatz 8, des Vermessungsgesetzes nach der Durchführung von Änderungen im Grenz- oder Grundsteuerkataster folgende Daten zu übermitteln:
      • Strichaufzählung
        Katastralgemeinde- und Grundstücksnummer,
      • Strichaufzählung
        Einlagezahl und Grundbuchsnummer,
      • Strichaufzählung
        Tagebuchzahl,
      • Strichaufzählung
        Fläche gegliedert nach Benützungsart bzw. Benützungsabschnitt und Nutzungsart bzw. Nutzungsabschnitt,
      • Strichaufzählung
        rechtliche Zusatzinformation zu den Benützungsarten,
      • Strichaufzählung
        Ertragsmesszahl und
      • Strichaufzählung
        Datum der katastertechnischen Durchführung.
      Bei einer Übermittlung der oben angeführten Daten sind auch die Grundstücksadressen zu übermitteln. Den Abgabenbehörden des Bundes ist die unmittelbare Einsichtnahme in die digitale Katastralmappe zu gewähren.
    Die in Ziffer eins bis 2 genannten Daten sind automationsunterstützt in strukturierter Form so zu übermitteln, dass sie elektronisch weiterverarbeitet werden können. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, gegebenenfalls die technischen Erfordernisse der elektronischen Datenübermittlung für die zur Feststellung von Einheitswerten bedeutsamen Daten mittels Verordnung festzulegen. Sofern die Verordnung eine Datenübermittlung gemäß Ziffer eins, betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zu erlassen; sofern die Verordnung eine Datenübermittlung gemäß Ziffer 2, betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erlassen.“

Fischer

Faymann