79. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2009 wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2009, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 34 Abs. 9 lautet die Z 2:In Paragraph 34, Absatz 9, lautet die Ziffer 2 :
Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.“Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 124b wird nach der Z 165 folgende Z 166 angefügt:In Paragraph 124 b, wird nach der Ziffer 165, folgende Ziffer 166, angefügt:
§ 34 Abs. 9 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2009 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“Paragraph 34, Absatz 9, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 Tarifpost 9 wird wie folgt geändert:Paragraph 14, Tarifpost 9 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lauten die Z 2 bis 4a:a) In Absatz eins, lauten die Ziffer 2 bis 4 a, :
Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz PassgesetzReisepass gemäß Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz Passgesetz
100 Euro
Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz PassgesetzReisepass gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz Passgesetz
220 Euro
Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 PassgesetzReisepass gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Passgesetz
30 Euro
Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 erster Satz PassgesetzReisepass gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz Passgesetz
45 Euro
Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 zweiter Satz PassgesetzReisepass gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz Passgesetz
165 Euro“
b) In Abs. 1 entfällt die Z 6.b) In Absatz eins, entfällt die Ziffer 6,
c) In Abs. 2 lautet die Z 1a:c) In Absatz 2, lautet die Ziffer eins a, :
Personalausweis für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
26,30 Euro“
d) Abs. 5 lautet:d) Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
des Abs. 1 Z 1des Absatz eins, Ziffer eins
53,03 Euro
des Abs. 1 Z 2des Absatz eins, Ziffer 2
79 Euro
des Abs. 1 Z 2ades Absatz eins, Ziffer 2 a
199 Euro
des Abs. 1 Z 5des Absatz eins, Ziffer 5
34,50 Euro
des Abs. 1 Z 8des Absatz eins, Ziffer 8
30,50 Euro
des Abs. 2 Z 1des Absatz 2, Ziffer eins
35 Euro
In den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 4a sowie des Abs. 2 Z 1a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.“In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 4 a sowie des Absatz 2, Ziffer eins a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 35 Abs. 6 lautet der letzte Satz:In Paragraph 35, Absatz 6, lautet der letzte Satz:
„Die Befreiung ist auf Schriften gemäß § 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z 3 sowie auf Reisedokumente gemäß § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 Z 4 und 4a nicht anzuwenden.“„Die Befreiung ist auf Schriften gemäß Paragraph 14, Tarifpost 2 Absatz eins, Ziffer 3, sowie auf Reisedokumente gemäß Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins, Ziffer 4 und 4 a nicht anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 37 Abs. 22 lautet der zweite Satz:In Paragraph 37, Absatz 22, lautet der zweite Satz:
„§ 11 Abs. 1 Z 1, § 14 Tarifpost 5 Abs. 3 Z 3 bezüglich Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden, Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 5 Z 24, Tarifpost 8 Abs. 5 und 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2009, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die das Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 30. Juni 2009 gestellt wird.“„§ 11 Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 14, Tarifpost 5 Absatz 3, Ziffer 3, bezüglich Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera a, sowie Absatz 5, Ziffer 24,, Tarifpost 8 Absatz 5 und 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009,, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die das Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 30. Juni 2009 gestellt wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 37 wird folgender Abs. 23 angefügt:In Paragraph 37, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23,§ 14 Tarifpost 9 Abs. 1 Z 2, 2a, 3, 4, 4a, Abs. 2 Z 1a und Abs. 5 sowie § 35 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2009, treten mit 15. Juli 2009 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 14. Juli 2009 entsteht. § 35 Abs. 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2009 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 15. Juli 2009 verwirklicht werden. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 Z 6 tritt mit 15. Juli 2009 außer Kraft.“Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins, Ziffer 2, 2 a, 3, 4, 4 a,, Absatz 2, Ziffer eins a und Absatz 5, sowie Paragraph 35, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009,, treten mit 15. Juli 2009 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 14. Juli 2009 entsteht. Paragraph 35, Absatz 6, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 15. Juli 2009 verwirklicht werden. Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins, Ziffer 6, tritt mit 15. Juli 2009 außer Kraft.“
Fischer
Faymann