BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 3. August 2009

Teil römisch eins

73. Bundesgesetz:

1. Dienstrechts-Novelle 2009

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 670/A Ausschussbericht 279 Sitzung 29. Bundesrat:, Ausschussbericht 8141 Sitzung 774.)

73. Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG und das Pensionskassengesetz geändert werden (1. Dienstrechts-Novelle 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

"Art".

Gegenstand

1

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

2

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

3

Änderung des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG

4

Änderung des Pensionskassengesetzes

Artikel 1

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 22 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 22 a, treten folgende Bestimmungen an die Stelle des bisherigen Absatz 4 :

  1. Absatz 4,(4) Die Absatz eins bis 3 sind auf Landeslehrer nach dem LDG 1984 und dem LLDG 1985 mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      vom jeweiligen Land auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des in Absatz 3, angeführten Bundeskanzlers das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt,
    3. Ziffer 3
      die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für das Rechtsverhältnis zwischen Land und Landeslehrern unmittelbar anwendbar sind, und
    4. Ziffer 4
      das ArbVG und das BPG für die Rechtsverhältnisse der Landeslehrer gelten, soweit dies für die Regelung der Pensionskassenvorsorge erforderlich ist.
  2. Absatz 4 a,Das jeweilige Land kann seine Verpflichtung nach Absatz 4, auch auf folgende Weise erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Der Kollektivvertrag des Bundes hat Anpassungsbestimmungen für die Landeslehrer vorzusehen. Der Pensionskassenvertrag des Bundes hat ein Angebot der Bundespensionskasse an die Länder zum Abschluss eines Pensionskassenvertrages für die Landeslehrer auf Grundlage des genannten Kollektivvertrages und seines im Verhältnis zum Bund geltenden Vertragsinhaltes vorzusehen, sowie dabei Anpassungsbestimmungen für die Landeslehrer vorzusehen.
    2. Ziffer 2
      Ein Land kann durch Verordnung den Kollektivvertrag des Bundes auch bezüglich der noch nicht geltenden Bestimmungen auf die jeweiligen Landeslehrer für anwendbar erklären. In diesem Fall hat das Land das in Ziffer eins, angeführte Angebot eines Pensionskassenvertrages mit der Bundespensionskasse anzunehmen. Das Land hat die Erlassung der Verordnung sowie eine allfällige Aufhebung dem Bundeskanzler schriftlich mitzuteilen.
    3. Ziffer 3
      Hat ein Land eine Verordnung gemäß Ziffer 2, erlassen, so gilt der Kollektivvertrag des Bundes mit seinem gesamten Inhalt für das betreffende Land und dessen Landeslehrer in seiner jeweils geltenden Fassung. Änderungen im Pensionskassenvertrag des Bundes sind, soweit sie auch Länder betreffen, die eine Verordnung nach Ziffer 2, erlassen haben, für den Pensionskassenvertrag zwischen dem jeweiligen Land und der Bundespensionskasse wirksam.
    4. Ziffer 4
      Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages des jeweiligen Landes mit der Bundespensionskasse durch das Land wird erst wirksam, wenn die gemäß Ziffer 2, erlassene jeweilige Verordnung außer Kraft getreten ist.
    5. Ziffer 5
      Ein Land kann eine gemäß Ziffer 2, erlassene Verordnung aufheben,
      1. Litera a
        wenn der Kollektivvertrag des Bundes geändert wird, es sei denn der neue Regelungsinhalt wäre für das Land – aufgrund des Absatz 4, oder eines anderen Bundesgesetzes – auch dann verbindlich, wenn es die Verordnung gemäß Ziffer 2, nicht erlassen hätte oder
      2. Litera b
        bei Änderungen des Pensionskassenvertrages des Bundes, die nach Ziffer 3, den Pensionskassenvertrag des Landes ändern oder
      3. Litera c
        wenn ihm die Fortführung des Pensionskassenvertrages wegen Vertragsverletzung der Bundespensionskasse aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.
      Die Aufhebung der Verordnung kann in den Fällen der Litera a und Litera b, nur erfolgen, wenn das jeweilige Land die Absicht dazu innerhalb von drei Monaten ab Wirksamwerden der Änderung der zuständigen Gewerkschaft und der Bundespensionskasse schriftlich mitgeteilt hat.
    6. Ziffer 6
      Hat ein Land eine gemäß Ziffer 2, erlassene Verordnung aufgehoben, so gilt, falls nicht Absatz 4 b, anzuwenden ist, folgendes: Der Kollektivvertrag des Bundes wirkt, soweit er nicht bereits nach Absatz 4, unmittelbar anwendbar ist, im Sinne des Paragraph 13, ArbVG nach, bis das Land einen Kollektivvertrag abschließt, um die Verpflichtung nach Absatz 4, zu erfüllen, oder Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Landeslehrern trifft. Der vom Land geschlossene Kollektivvertrag tritt an die Stelle des bis dahin anwendbaren Kollektivvertrages; Paragraph 3, Absatz eins b und eins c BPG sind nicht anzuwenden.
  3. Absatz 4 b,Fällt die bundesgesetzliche Verpflichtung der Länder zur Pensionskassenvorsorge für die Landeslehrer weg, so hat das jeweilige Land den für diese Vorsorge geschlossenen Kollektivvertrag zu kündigen oder die nach Absatz 4 a, Ziffer 2, erlassene Verordnung aufzuheben sowie den Pensionskassenvertrag zu kündigen. Die Rechte der anwartschafts- oder leistungsberechtigten Landeslehrer richten sich in diesen Fällen nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 BPG.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 60, angefügt:

  1. Absatz 60,(60) Paragraph 22 a, Absatz 2 und Absatz 4 bis 4 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 78 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 78 a, treten folgende Bestimmungen an die Stelle des bisherigen Absatz 5 :

  1. Absatz 5,(5) Die Absatz eins bis 3 sind auf Landesvertragslehrer nach dem LVG 1966 und dem LLVG mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      vom jeweiligen Land auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der in Absatz 3, angeführten Organe des Bundes das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt, und
    3. Ziffer 3
      die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Vertragsbediensteten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für das Rechtsverhältnis zwischen Land und Landesvertragslehrern unmittelbar anwendbar sind,
    4. Ziffer 4
      das ArbVG und das BPG für die Rechtsverhältnisse der Landesvertragslehrer gelten, soweit dies für die Regelung der Pensionskassenvorsorge erforderlich ist.
  2. Absatz 6,Das jeweilige Land kann seine Verpflichtung nach Absatz 4, auch auf folgende Weise erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Der Kollektivvertrag des Bundes hat Anpassungsbestimmungen für die Landesvertragslehrer vorzusehen. Der Pensionskassenvertrag des Bundes hat ein Angebot der Bundespensionskasse an die Länder zum Abschluss eines Pensionskassenvertrages für die Landesvertragslehrer auf Grundlage des genannten Kollektivvertrages und seines im Verhältnis zum Bund geltenden Vertragsinhaltes vorzusehen, sowie dabei Anpassungsbestimmungen für die Landesvertragslehrer vorzusehen.
    2. Ziffer 2
      Ein Land kann durch Verordnung den Kollektivvertrag des Bundes auch bezüglich der noch nicht geltenden Bestimmungen auf die jeweiligen Landesvertragslehrer für anwendbar erklären. In diesem Fall hat das Land das in Ziffer eins, angeführte Angebot eines Pensionskassenvertrages mit der Bundespensionskasse anzunehmen. Das Land hat die Erlassung der Verordnung sowie eine allfällige Aufhebung dem Bundeskanzler schriftlich mitzuteilen.
    3. Ziffer 3
      Hat ein Land eine Verordnung gemäß Ziffer 2, erlassen, so gilt der Kollektivvertrag des Bundes mit seinem gesamten Inhalt für das betreffende Land und dessen Landesvertragslehrer in seiner jeweils geltenden Fassung. Änderungen im Pensionskassenvertrag des Bundes sind, soweit sie auch Länder betreffen, die eine Verordnung nach Ziffer 2, erlassen haben, für den Pensionskassenvertrag zwischen dem jeweiligen Land und der Bundespensionskasse wirksam.
    4. Ziffer 4
      Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages des jeweiligen Landes mit der Bundespensionskasse durch das Land wird erst wirksam, wenn die gemäß Ziffer 2, erlassene jeweilige Verordnung außer Kraft getreten ist.
    5. Ziffer 5
      Ein Land kann eine gemäß Ziffer 2, erlassene Verordnung aufheben,
      1. Litera a
        wenn der Kollektivvertrag des Bundes geändert wird, es sei denn der neue Regelungsinhalt wäre für das Land – aufgrund des Absatz 4, oder eines anderen Bundesgesetzes – auch dann verbindlich, wenn es die Verordnung gemäß Ziffer 2, nicht erlassen hätte oder
      2. Litera b
        bei Änderungen des Pensionskassenvertrages des Bundes, die nach Ziffer 3, den Pensionskassenvertrag des Landes ändern oder
      3. Litera c
        wenn ihm die Fortführung des Pensionskassenvertrages wegen Vertragsverletzung der Bundespensionskasse aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.
      Die Aufhebung der Verordnung kann in den Fällen der Litera a und Litera b, nur erfolgen, wenn das jeweilige Land die Absicht dazu innerhalb von drei Monaten ab Wirksamwerden der Änderung der zuständigen Gewerkschaft und der Bundespensionskasse schriftlich mitgeteilt hat.
    6. Ziffer 6
      Hat ein Land eine gemäß Ziffer 2, erlassene Verordnung aufgehoben, so gilt, falls nicht Absatz 4 b, anzuwenden ist, folgendes: Der Kollektivvertrag des Bundes wirkt, soweit er nicht bereits nach Absatz 4, unmittelbar anwendbar ist, im Sinne des Paragraph 13, ArbVG nach, bis das Land einen Kollektivvertrag abschließt, um die Verpflichtung nach Absatz 4, zu erfüllen, oder Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Landesvertragslehrern trifft. Der vom Land geschlossene Kollektivvertrag tritt an die Stelle des bis dahin anwendbaren Kollektivvertrages; Paragraph 3, Absatz eins b und eins c BPG sind nicht anzuwenden.
  3. Absatz 7,Fällt die bundesgesetzliche Verpflichtung der Länder zur Pensionskassenvorsorge für die Landesvertragslehrer weg, so hat das jeweilige Land den für diese Vorsorge geschlossenen Kollektivvertrag zu kündigen oder die nach Absatz 4 a, Ziffer 2, erlassene Verordnung aufzuheben sowie den Pensionskassenvertrag zu kündigen. Die Rechte der anwartschafts- oder leistungsberechtigten Landesvertragslehrer richten sich in diesen Fällen nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 BPG.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 51, angefügt:

  1. Absatz 51,(51) Paragraph 78 a, Absatz 2 und Absatz 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG

Das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortgruppe „und deren Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sowie“ durch die Wortgruppe „und deren Anwartschafts- und Leistungsberechtigte,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, wird das Wort „sowie“ angefügt und danach folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    für Bundesländer auf Grund von Verordnungen gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4 a, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, und Paragraph 78 a, Absatz 6, Ziffer 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, und die dadurch erfassten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 6, wird die Wortfolge „§ 78a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86“ durch die Wortfolge „§ 78a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, und Paragraph 22 a, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, wird am Ende der Litera b, das Wort „sowie“ und folgende Litera c, angefügt:

  1. Litera c
    jenen Bundesländern, die von der Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4 a, Ziffer 2, GehG und Paragraph 78 a, Absatz 6, Ziffer 2, VBG Gebrauch gemacht haben, hinsichtlich der von diesen Verordnungen erfassten Personengruppen;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 51, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30,(30) Paragraph eins, Absatz 6 und Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Fischer

Faymann