70. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2007, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2007,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:
„
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz eins, Abweichend von § 4 Abs. 1 erwirbt der Arbeitnehmer für Beschäftigungszeiten, die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder sonstigen Feststellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse länger als acht volle Zuschlagszeiträume zurückliegen, nur insoweit einen Anspruch auf Urlaub, als der Arbeitgeber die dafür gebührenden Zuschläge zum Lohn entrichtet. Der Ablauf der Anwartschaftsperiode wird durch Anwartschaftswochen, für die keine Zuschläge entrichtet werden, nicht gehemmt. Abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, erwirbt der Arbeitnehmer für Beschäftigungszeiten, die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder sonstigen Feststellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse länger als acht volle Zuschlagszeiträume zurückliegen, nur insoweit einen Anspruch auf Urlaub, als der Arbeitgeber die dafür gebührenden Zuschläge zum Lohn entrichtet. Der Ablauf der Anwartschaftsperiode wird durch Anwartschaftswochen, für die keine Zuschläge entrichtet werden, nicht gehemmt.
(2)Absatz 2, Abweichend von § 4 Abs. 2 erwirbt der Arbeitnehmer für Beschäftigungszeiten, die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder sonstigen Feststellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse länger als acht volle Zuschlagszeiträume zurückliegen, nur insoweit einen Anspruch auf Anwartschaften, als der Arbeitgeber die dafür gebührenden Zuschläge zum Lohn entrichtet. Abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, erwirbt der Arbeitnehmer für Beschäftigungszeiten, die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder sonstigen Feststellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse länger als acht volle Zuschlagszeiträume zurückliegen, nur insoweit einen Anspruch auf Anwartschaften, als der Arbeitgeber die dafür gebührenden Zuschläge zum Lohn entrichtet.
(3)Absatz 3, Der Anspruchsverlust nach Abs. 1 und 2 tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er aus von ihm nicht zu vertretenden berücksichtigungswürdigen Gründen an der rechtzeitigen Geltendmachung von Beschäftigungszeiten gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse gehindert war. Ein berücksichtigungswürdiger Grund liegt dann nicht vor, wenn der Anspruchsverlust nach Abs. 1 und 2 dadurch verursacht wird, dass es der Arbeitnehmer unterlässt, sich über bestehende Ansprüche und deren Geltendmachung zu informieren.“ Der Anspruchsverlust nach Absatz eins und 2 tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er aus von ihm nicht zu vertretenden berücksichtigungswürdigen Gründen an der rechtzeitigen Geltendmachung von Beschäftigungszeiten gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse gehindert war. Ein berücksichtigungswürdiger Grund liegt dann nicht vor, wenn der Anspruchsverlust nach Absatz eins, und 2 dadurch verursacht wird, dass es der Arbeitnehmer unterlässt, sich über bestehende Ansprüche und deren Geltendmachung zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 entfällt die lit. h und in lit. g wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.In Paragraph 5, entfällt die Litera h und in Litera g, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Dem Arbeitnehmer gebührt bei Antritt des Urlaubs ein Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuss), das den in der Anwartschaftsperiode erworbenen Anwartschaften (§§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit 4a Abs. 2) und der Dauer des Urlaubs (§§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit 4a Abs. 1) entspricht.“
„Dem Arbeitnehmer gebührt bei Antritt des Urlaubs ein Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuss), das den in der Anwartschaftsperiode erworbenen Anwartschaften (Paragraphen 4, Absatz 2, in Verbindung mit 4a Absatz 2,) und der Dauer des Urlaubs (Paragraphen 4, Absatz eins, in Verbindung mit 4a Absatz eins,) entspricht.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 8 lautet:Paragraph 8, Absatz 8, lautet:
„Absatz 8,(8) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann das Urlaubsentgelt dem Arbeitnehmer direkt auszahlen, wenn der Arbeitgeber die in Abs. 5 und 7 vorgesehenen Bestimmungen nicht erfüllt hat, mit der Entrichtung fälliger Zuschläge für mehr als zwei Zuschlagszeiträume im Rückstand ist oder kein besonderes Konto für Urlaubsentgelte (Abs. 3) eingerichtet hat. Dabei hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Arbeitnehmer das Netto-Urlaubsentgelt auszuzahlen und die auf das Urlaubsentgelt entfallende Lohnsteuer an das für die Urlaubs- und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt sowie die Dienstnehmerbeiträge und die Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und sonstige für andere Rechtsträger vom Krankenversicherungsträger einzuhebende Beiträge an die für das Beschäftigungsverhältnis zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen. Soweit es sich um Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und vom Dienstgeber zu leistende sonstige Beiträge handelt, erfolgt die Abfuhr jedoch nur in dem Ausmaß, als damit der Pauschbetrag nach § 26 nicht überschritten wird. Im Übrigen hat der Arbeitgeber die auf das Urlaubsentgelt entfallenden lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben und Beiträge abzuführen.“(8) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann das Urlaubsentgelt dem Arbeitnehmer direkt auszahlen, wenn der Arbeitgeber die in Absatz 5, und 7 vorgesehenen Bestimmungen nicht erfüllt hat, mit der Entrichtung fälliger Zuschläge für mehr als zwei Zuschlagszeiträume im Rückstand ist oder kein besonderes Konto für Urlaubsentgelte (Absatz 3,) eingerichtet hat. Dabei hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Arbeitnehmer das Netto-Urlaubsentgelt auszuzahlen und die auf das Urlaubsentgelt entfallende Lohnsteuer an das für die Urlaubs- und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt sowie die Dienstnehmerbeiträge und die Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und sonstige für andere Rechtsträger vom Krankenversicherungsträger einzuhebende Beiträge an die für das Beschäftigungsverhältnis zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen. Soweit es sich um Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und vom Dienstgeber zu leistende sonstige Beiträge handelt, erfolgt die Abfuhr jedoch nur in dem Ausmaß, als damit der Pauschbetrag nach Paragraph 26, nicht überschritten wird. Im Übrigen hat der Arbeitgeber die auf das Urlaubsentgelt entfallenden lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben und Beiträge abzuführen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 13c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 13 c, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Beschäftigungszeiten, die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder sonstigen Feststellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse länger als acht volle Zuschlagszeiträume zurückliegen, sind nur dann anzurechnen, wenn der Arbeitgeber die dafür gebührenden Zuschläge zum Lohn entrichtet. § 4a Abs. 3 gilt sinngemäß.“
„Beschäftigungszeiten, die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder sonstigen Feststellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse länger als acht volle Zuschlagszeiträume zurückliegen, sind nur dann anzurechnen, wenn der Arbeitgeber die dafür gebührenden Zuschläge zum Lohn entrichtet. Paragraph 4 a, Absatz 3, gilt sinngemäß.“
6.Novellierungsanordnung 6, Am Ende des § 13j Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Der Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:Am Ende des Paragraph 13 j, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Der Ziffer 4, wird folgende Ziffer 5, angefügt:
Anwartschaftswochen (Z 3 oder 4), die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder sonstigen Feststellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse länger als acht volle Zuschlagszeiträume zurückliegen, sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Arbeitgeber die dafür gebührenden Zuschläge zum Lohn entrichtet. § 4a Abs. 3 gilt sinngemäß.“Anwartschaftswochen (Ziffer 3, oder 4), die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder sonstigen Feststellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse länger als acht volle Zuschlagszeiträume zurückliegen, sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Arbeitgeber die dafür gebührenden Zuschläge zum Lohn entrichtet. Paragraph 4 a, Absatz 3, gilt sinngemäß.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 13k Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ausgenommen für Zeiten der Truppenübungen (§ 5 lit. h)“.In Paragraph 13 k, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „ausgenommen für Zeiten der Truppenübungen (Paragraph 5, Litera h,)“.
8.Novellierungsanordnung 8, § 14 Abs. 4 zweiter Satz lautet:Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Satz lautet:
„Entsendet werden können nur österreichische Staatsangehörige oder Angehörige von Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, eigenberechtigt sind und nicht nach dem Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 - GSchG, BGBl. Nr. 256/1990, in der jeweils geltenden Fassung, wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen sind.“
„Entsendet werden können nur österreichische Staatsangehörige oder Angehörige von Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, eigenberechtigt sind und nicht nach dem Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 - GSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung, wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen sind.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 21 werden der Ausdruck „Mitarbeitervorsorgekasse“jeweils durch den Ausdruck„Betriebliche Vorsorgekasse“in der grammatikalisch richtigen Form, die Wortfolge„Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG“durch die Wortfolge„Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG“ und der Ausdruck „BMVG“jeweils durch den Ausdruck„BMSVG“ersetzt.In Paragraph 21, werden der Ausdruck „Mitarbeitervorsorgekasse“jeweils durch den Ausdruck„Betriebliche Vorsorgekasse“in der grammatikalisch richtigen Form, die Wortfolge„Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG“durch die Wortfolge„Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG“ und der Ausdruck „BMVG“jeweils durch den Ausdruck„BMSVG“ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 21a Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „und der Truppenübungen (§ 5 lit. h)“.In Paragraph 21 a, Absatz 2, entfällt jeweils die Wortfolge „und der Truppenübungen (Paragraph 5, Litera h,)“.
11.Novellierungsanordnung 11, § 21a Abs. 5 lautet:Paragraph 21 a, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) War der Arbeitnehmer in einer Anwartschaftswoche im Akkord oder Leistungslohn (§ 96 Abs. 1 Z 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes) beschäftigt, so ist der Berechnung des Zuschlages für den Sachbereich der Urlaubsregelung, sofern durch Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmung des Abs. 3 zugrunde zu legen. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.“(5) War der Arbeitnehmer in einer Anwartschaftswoche im Akkord oder Leistungslohn (Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4, des Arbeitsverfassungsgesetzes) beschäftigt, so ist der Berechnung des Zuschlages für den Sachbereich der Urlaubsregelung, sofern durch Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmung des Absatz 3, zugrunde zu legen. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.“
12.Novellierungsanordnung 12, Der bisherige § 23 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Paragraph 23, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Absatz 2, angefügt:
„Absatz 2,(2) Das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Abs. 1 umfasst auch die Einsicht in Geschäftsunterlagen und jene Aufzeichnungen, die Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis an den Arbeitnehmer nach verfolgen lassen, soweit diese Unterlagen und Aufzeichnungen für die Feststellung der Zuschlagspflicht und die Berechnung der Zuschlagsleistung relevant sind.“(2) Das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Absatz eins, umfasst auch die Einsicht in Geschäftsunterlagen und jene Aufzeichnungen, die Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis an den Arbeitnehmer nach verfolgen lassen, soweit diese Unterlagen und Aufzeichnungen für die Feststellung der Zuschlagspflicht und die Berechnung der Zuschlagsleistung relevant sind.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, samt Überschrift eingefügt:
„Baustellenkontrolle
§ 23a.Paragraph 23 a,
(1)Absatz eins, Die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Baustellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten.
(2)Absatz 2, Die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse haben bei Betreten der Baustelle den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen lässt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte von ihrer Anwesenheit zu verständigen; dadurch darf der Beginn der Baustellenkontrolle nicht unnötig verzögert werden. Auf Verlangen haben sich die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigten steht es frei, die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse während der Kontrolle der Baustelle zu begleiten; auf Verlangen der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Kontrolle der Baustelle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.
(3)Absatz 3, Die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind berechtigt, von allen auf der Baustelle anwesenden Personen, die mit Arbeiten an der Baustellen beschäftigt sind, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, auf Verlangen der Bediensten der Urlaubs- und Abfertigungskasse ihre Ausweise oder sonstige Unterlagen zur Feststellung ihrer Identität vorzuzeigen. Der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter ist verpflichtet, den Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Erforderliche Auskünfte und Unterlagen sind Informationen über die dem BUAG unterliegenden Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse, die Art der Beschäftigung und alle sonstigen Angaben, die die Anwendung des BUAG auf das Arbeitsverhältnis feststellen lassen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei seiner Abwesenheit von der Baustelle eine dort anwesende Person den Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die dafür erforderlichen Unterlagen gewährt.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 25 Abs. 1 lautet:Paragraph 25, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse schreibt dem Arbeitgeber auf Grund seiner Meldung oder auf Grund der Errechnung nach § 22 Abs. 5 den Betrag vor, der als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten ist. Dieser Betrag ist am 15. des auf den Zuschlagszeitraum zweitfolgenden Monats fällig. Erfolgt die Vorschreibung aus Gründen, die nicht beim Arbeitgeber liegen, später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge erst zwei Wochen nach dieser Vorschreibung fällig. Erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Verletzung der Meldepflicht des Arbeitgebers später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge sofort fällig.“(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse schreibt dem Arbeitgeber auf Grund seiner Meldung oder auf Grund der Errechnung nach Paragraph 22, Absatz 5, den Betrag vor, der als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten ist. Dieser Betrag ist am 15. des auf den Zuschlagszeitraum zweitfolgenden Monats fällig. Erfolgt die Vorschreibung aus Gründen, die nicht beim Arbeitgeber liegen, später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge erst zwei Wochen nach dieser Vorschreibung fällig. Erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Verletzung der Meldepflicht des Arbeitgebers später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge sofort fällig.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 25 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 25, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Verletzt der Arbeitgeber seine Meldepflicht, so kann zur Abgeltung des aus der Verletzung der Meldepflicht durch den Arbeitgeber resultierenden Verwaltungsaufwandes ein Pauschalersatz vorgeschrieben werden. Der Pauschalersatz beträgt 800 Euro für jeden Prüfeinsatz sowie 500 Euro für jeden von der Verletzung der Meldepflicht betroffenen Arbeitnehmer. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen den Pauschalersatz herabsetzen oder erlassen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 25 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Zitat „Abs. 1“ das Zitat „und Abs. 1a“ eingefügt.In Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Zitat „Abs. 1“ das Zitat „und Absatz eins a, eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 25 Abs. 3 lautet:Paragraph 25, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Leistet der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht oder nur teilweise Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren und Pauschalersatz, den Zuschlagszeitraum, auf den die rückständigen Zuschläge entfallen, und allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen zu enthalten. Ist der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Rückstandsausweises seiner Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen gemäß § 8 Abs. 6 nicht nachgekommen, so können auch diese in den Rückstandsausweis aufgenommen werden. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf dem Ausweis zu vermerken, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.“(3) Leistet der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht oder nur teilweise Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren und Pauschalersatz, den Zuschlagszeitraum, auf den die rückständigen Zuschläge entfallen, und allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen zu enthalten. Ist der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Rückstandsausweises seiner Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen gemäß Paragraph 8, Absatz 6, nicht nachgekommen, so können auch diese in den Rückstandsausweis aufgenommen werden. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf dem Ausweis zu vermerken, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, samt Überschrift eingefügt:
„Bankkonten
§ 29a.Paragraph 29 a,
Der Arbeitnehmer hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse ein Bankkonto bekannt zu geben, auf das Auszahlungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Befriedigung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu tätigen sind.“
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 31 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 31, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„Absatz 3,(3) Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Rahmen der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zum Zweck der Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht und zur Einbringung von Zuschlägen berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen in
das von der IEF-Service GmbH geführte IESG-Abfrage-Programm, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten umfasst: Firmenname, Firmenbuchnummer, Geschäftszahl, gerichtliches Beschlussdatum und Insolvenzart des insolventen Betriebs, Name und Sozialversicherungsnummer von Antrag stellenden Personen, Beschäftigungszeitraum, Austrittsgrund, Datum des Zuerkennungsbescheids, Forderungsart, Zeitraum, Gesamtforderungsbetrag sowie betragsmäßige Aufschlüsselung auf Forderungsteile, Qualifikation der Forderung und bewilligter Forderungsbetrag;
die vom Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhobenen Daten der Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) geführte Datenbank, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten umfasst: Betriebsdaten (Firmenname und –adresse, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Name, Geburtsdatum und Adresse vertretungsbefugter Personen), Arbeitnehmerdaten (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsträger, Wohnsitz, ausgeübte Tätigkeit, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort), Daten inländischer Auftraggeber (Firmenname und Adresse des Beschäftigerbetriebs oder Generalunternehmers in Österreich) sowie Daten der beauftragten Person (Name).
(4)Absatz 4,Die Finanzstraf- und Abgabenbehörden sind für Zwecke der Erhebungen nach Artikel III des Sozialbetrugsgesetzes sowie nach § 7b AVRAG berechtigt, in die Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Einsicht zu nehmen und dabei folgende Daten abzufragen: Betriebsdaten (Firmenname und –adresse, Firmenbuchnummer) sowie die Daten der bei einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über Beschäftigungsverhältnisse (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, ausgeübte Tätigkeit, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort), Entrichtung der Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.“Die Finanzstraf- und Abgabenbehörden sind für Zwecke der Erhebungen nach Artikel römisch drei des Sozialbetrugsgesetzes sowie nach Paragraph 7 b, AVRAG berechtigt, in die Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Einsicht zu nehmen und dabei folgende Daten abzufragen: Betriebsdaten (Firmenname und –adresse, Firmenbuchnummer) sowie die Daten der bei einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über Beschäftigungsverhältnisse (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, ausgeübte Tätigkeit, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort), Entrichtung der Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 32 lautet samt Überschrift:Paragraph 32, lautet samt Überschrift:
„Strafbestimmungen
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins, Wer
als Arbeitgeber den ihm gemäß § 22 obliegenden Meldeverpflichtungen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht,als Arbeitgeber den ihm gemäß Paragraph 22, obliegenden Meldeverpflichtungen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht,
als Arbeitgeber den ihm gemäß § 23 obliegenden Verpflichtungen zur Gewährung der Einsicht in die Lohnaufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gemäß § 23 gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt,als Arbeitgeber den ihm gemäß Paragraph 23, obliegenden Verpflichtungen zur Gewährung der Einsicht in die Lohnaufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gemäß Paragraph 23, gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt,
als Arbeitgeber oder als in § 23a Abs. 3 bezeichneter Bevollmächtigter den ihm gemäß § 23a obliegenden Auskunftspflichten oder Verpflichtungen zur Gewährung der Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht,als Arbeitgeber oder als in Paragraph 23 a, Absatz 3, bezeichneter Bevollmächtigter den ihm gemäß Paragraph 23 a, obliegenden Auskunftspflichten oder Verpflichtungen zur Gewährung der Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht,
als Arbeitgeber oder als in § 33g Abs. 1 Z 3 bezeichneter Beauftragter den ihm gemäß § 33g obliegenden Meldeverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht,als Arbeitgeber oder als in Paragraph 33 g, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneter Beauftragter den ihm gemäß Paragraph 33 g, obliegenden Meldeverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht,
als Arbeitgeber oder als Vertreter im Sinne des § 25a Abs. 7 der ihm zukommenden Verpflichtung zur Abfuhr der Zuschläge nach § 21a nicht nachkommt,als Arbeitgeber oder als Vertreter im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 7, der ihm zukommenden Verpflichtung zur Abfuhr der Zuschläge nach Paragraph 21 a, nicht nachkommt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 3 500 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind auch dann strafbar, wenn sie nicht im Inland begangen wurden. In diesem Fall gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt werden. Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind auch dann strafbar, wenn sie nicht im Inland begangen wurden. In diesem Fall gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt werden.
(3)Absatz 3, Zuwiderhandeln gegen die durch Abs. 1 Z 1, 2 und 4 erfassten Verpflichtungen sind hinsichtlich jedes davon betroffenen Arbeitnehmers gesondert als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Zuwiderhandeln gegen die durch Absatz eins, Ziffer eins, 2, und 4 erfassten Verpflichtungen sind hinsichtlich jedes davon betroffenen Arbeitnehmers gesondert als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.
(4)Absatz 4, Die Urlaubs- und Abfertigungskasse nimmt im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung ein.“
21.Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift des Abschnittes VIa lautet „Betriebliche Vorsorgekasse“.Die Überschrift des Abschnittes römisch sechs a lautet „Betriebliche Vorsorgekasse“.
22.Novellierungsanordnung 22, In den §§ 33a, 33c sowie 40 Abs. 3 und 4 werden die Wortfolge „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG“ jeweils durch die Wortfolge „Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG“, der Ausdruck „BMVG“jeweils durch den Ausdruck„BMSVG“ und der Ausdruck„Mitarbeitervorsorgekasse“jeweils durch den Ausdruck„Betriebliche Vorsorgekasse“ in der grammatikalisch richtigen Formersetzt.In den Paragraphen 33 a, 33 c, sowie 40 Absatz 3, und 4 werden die Wortfolge „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG“ jeweils durch die Wortfolge „Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG“, der Ausdruck „BMVG“jeweils durch den Ausdruck„BMSVG“ und der Ausdruck„Mitarbeitervorsorgekasse“jeweils durch den Ausdruck„Betriebliche Vorsorgekasse“ in der grammatikalisch richtigen Formersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 33b samt Überschrift lautet:Paragraph 33 b, samt Überschrift lautet:
„Errichtung einer Betrieblichen Vorsorgekasse
§ 33b.Paragraph 33 b,
(1)Absatz eins, Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt und verpflichtet, eine Betriebliche Vorsorgekasse nach den Bestimmungen des BMSVG zu errichten und zu betreiben, die im Alleineigentum der Urlaubs- und Abfertigungskasse steht.
(2)Absatz 2, Das Anfangskapital gemäß § 3 Abs. 7 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung zu finanzieren. Dies gilt auch für die gemäß § 20 Abs. 1 BMSVG jederzeit notwendigen Eigenmittel. Aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung können darüber hinaus Zuführungen zum Eigenkapital bis zum Ausmaß von drei Millionen Euro finanziert werden. Das Anfangskapital gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung zu finanzieren. Dies gilt auch für die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BMSVG jederzeit notwendigen Eigenmittel. Aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung können darüber hinaus Zuführungen zum Eigenkapital bis zum Ausmaß von drei Millionen Euro finanziert werden.
(3)Absatz 3, § 5 Abs. 1 Z 13 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geschäftsleiter auch sein kann, wer einen Hauptberuf in der Urlaubs- und Abfertigungskasse ausübt oder – unbeschadet eines anderen Hauptberufes – eine Funktion in einem Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse innehat.“ Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geschäftsleiter auch sein kann, wer einen Hauptberuf in der Urlaubs- und Abfertigungskasse ausübt oder – unbeschadet eines anderen Hauptberufes – eine Funktion in einem Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse innehat.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 33d samt Überschrift lautet:Paragraph 33 d, samt Überschrift lautet:
„Geltungsbereich
(1)Absatz eins, Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes römisch eins ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber
zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder
im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung
nach Österreich entsandt werden.
(2)Absatz 2, Als Entsendung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt.“ Als Entsendung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes römisch eins mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 33f Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 33 f, Absatz 3, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse die für die korrekte Abrechnung des Urlaubsentgeltes notwendigen Informationen zu übermitteln.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 33g Abs. 1 Z 5 wird nach dem Wort „Sozialversicherungsnummern“ die Wortfolge „sowie zuständige Sozialversicherungsträger“ eingefügt.In Paragraph 33 g, Absatz eins, Ziffer 5, wird nach dem Wort „Sozialversicherungsnummern“ die Wortfolge „sowie zuständige Sozialversicherungsträger“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 33h Abs. 1 lautet:Paragraph 33 h, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Für die Entrichtung der Zuschläge gelten §§ 21a, 22 Abs. 4 bis 5, 23, 23a, 25 Abs. 1 und 2 sowie § 27 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass als gesetzliche Normalarbeitszeit oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Sinne des § 21a Abs. 4 die nach dem Arbeitsvertragsstatut auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendende Normalarbeitszeit gilt.“(1) Für die Entrichtung der Zuschläge gelten Paragraphen 21 a, 22, Absatz 4, bis 5, 23, 23a, 25 Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 27, Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, dass als gesetzliche Normalarbeitszeit oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 4, die nach dem Arbeitsvertragsstatut auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendende Normalarbeitszeit gilt.“
28.Novellierungsanordnung 28, Dem § 40 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„Absatz 9,(9) §§ 5, 13k Abs. 2, 14 Abs. 4, 21, 21a Abs. 2 und 5, 23, 23a, 25 Abs. 1a, 2 und 3, 31 Abs. 3 und 32, die Änderung der Überschrift des Abschnittes VIa sowie §§ 33a, 33b, 33c, 33d, 33f Abs. 3, 33g Abs. 1 Z 5, 33h Abs. 1 und 40 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft. §§ 29a und 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 8 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2009 tritt mit 1. April 2010 in Kraft. §§ 4a, 8 Abs. 1, 13c Abs. 1 und § 13j Abs. 1 Z 4 und Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2009 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft. § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2009 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“(9) Paragraphen 5, 13 k, Absatz 2, 14, Absatz 4, 21, 21 a, Absatz 2, und 5, 23, 23a, 25 Absatz eins a, 2, und 3, 31 Absatz 3, und 32, die Änderung der Überschrift des Abschnittes römisch sechs a sowie Paragraphen 33 a, 33 b, 33 c, 33 d, 33 f, Absatz 3, 33 g, Absatz eins, Ziffer 5, 33 h, Absatz eins und 40 Absatz 3, und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2009, treten mit 1. August 2009 in Kraft. Paragraphen 29 a und 31 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Paragraph 8, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2009, tritt mit 1. April 2010 in Kraft. Paragraphen 4 a, 8, Absatz eins, 13 c, Absatz eins und Paragraph 13 j, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2009, treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft. Paragraph 25, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 14 Abs. 1 wird nach dem Wort „Sozialversicherung“ die Wortfolge „sowie für die Lohnzuschläge nach dem BUAG“ eingefügt.In Paragraph 14, Absatz eins, wird nach dem Wort „Sozialversicherung“ die Wortfolge „sowie für die Lohnzuschläge nach dem BUAG“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 23 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„Absatz 12,(12) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft.“(12) Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2009, tritt mit 1. August 2009 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des IESG
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13b Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 13 b, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Vom Arbeitgeber zu leistende Zuschläge nach dem BUAG schuldet der Insolvenz-Entgelt-Fonds der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, soweit diese längstens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung oder einem gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellten Beschluss rückständig sind und nicht Beschäftigungszeiten betreffen, für die der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§§ 4a und 8 sowie §§ 13c Abs. 1 und 13j Abs. 1 Z 5 BUAG) erwirbt.“
„Vom Arbeitgeber zu leistende Zuschläge nach dem BUAG schuldet der Insolvenz-Entgelt-Fonds der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, soweit diese längstens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung oder einem gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gleichgestellten Beschluss rückständig sind und nicht Beschäftigungszeiten betreffen, für die der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraphen 4 a, und 8 sowie Paragraphen 13 c, Absatz eins und 13 j Absatz eins, Ziffer 5, BUAG) erwirbt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 22 wird folgender § 23 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 23, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 70/2009
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2009,
§ 23.Paragraph 23,
§ 13b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2009 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.“ Paragraph 13 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2009, tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.“
Fischer
Faymann