BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 23. Februar 2009

Teil römisch eins

7. Bundesgesetz:

Änderung des Privatfernsehgesetzes und des Privatradiogesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 19 Ausschussbericht 40 Sitzung 11. Bundesrat:, Ausschussbericht 8043 Sitzung 765.)

7. Bundesgesetz, mit dem das Privatfernsehgesetz und das Privatradiogesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Privatfernsehgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz – PrTV-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 36, samt Überschrift lautet:

„Unterbrechung von Sendungen

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Fernsehwerbung und Teleshopping sind grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Fernsehsendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots und Teleshopping-Spots müssen, außer bei der Übertragung von Sportveranstaltungen, die Ausnahme bilden.
  2. Absatz 2,Unter den in den Absatz 3 und 4 genannten Einschränkungen können Fernsehwerbung und Teleshopping auch in die laufenden Sendungen eingespielt werden, sofern sie den Zusammenhang der Sendungen nicht beeinträchtigen, wobei die natürlichen Sendungsunterbrechungen und die Art und Dauer der Sendung zu berücksichtigen sind. Gegen die Rechte von Rechteinhabern darf dabei nicht verstoßen werden.
  3. Absatz 3,Die Übertragung von Fernsehfilmen (mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen), Kinospielfilmen und Nachrichtensendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal für Fernsehwerbung und Teleshopping unterbrochen werden. Die Übertragung von Kindersendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten höchstens einmal unterbrochen werden, jedoch nur wenn die Gesamtdauer der Sendung nach dem Sendeplan mehr als 30 Minuten beträgt.
  4. Absatz 4,Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen werden.
  5. Absatz 5,Für Kabel- und Satellitenhörfunkprogramme gilt die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 6, des Privatradiogesetzes (PrR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 44, lautet:

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Die Dauer von Werbespots und Teleshopping-Spots im Fernsehen darf innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, insgesamt 20 vH nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Werbung im Hörfunk darf im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.
  3. Absatz 3,Nicht in die höchstzulässige Dauer einzurechnen sind
    1. Ziffer eins
      Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind;
    2. Ziffer 2
      Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit;
    3. Ziffer 3
      kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken;
    4. Ziffer 4
      ungestaltete An- und Absagen von Patronanzsendungen.
  4. Absatz 4,Ein Teleshopping-Fenster muss mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung dauern. Es muss optisch und akustisch klar als solches gekennzeichnet sein.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 45, samt Überschrift lautet:

„Teleshopping-, Werbe- und Eigenwerbeprogramme

Paragraph 45,

Die Bestimmungen zur Unterbrechung von Sendungen und zur Werbe- und Teleshoppingdauer gelten nicht für Programme, die ausschließlich Teleshopping und Werbung ausstrahlen, und für Eigenwerbeprogramme, die ausschließlich Eigenwerbung ausstrahlen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen, das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Auftraggebers, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen, am Programmanfang oder am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- oder Absage).“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 69, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Paragraphen 36, 44, 45 und 46 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2009, treten mit 1. März 2009 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Privatradiogesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 19, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Nicht in die höchstzulässige Dauer einzurechnen sind Hinweise des Hörfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit, kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken und ungestaltete An- und Absagen von Patronanzsendungen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen des Auftraggebers oder einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Programmanfang oder am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- oder Absage).“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 19, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Die Übertragung von Gottesdiensten und Sendungen religiösen Inhalts darf nicht durch Werbung unterbrochen werden. Nachrichtensendungen dürfen für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten höchstens einmal für Werbung unterbrochen werden. Die Übertragung von Kindersendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten höchstens einmal unterbrochen werden, jedoch nur wenn die Gesamtdauer der Sendung nach dem Sendeplan mehr als 30 Minuten beträgt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 33, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2009, tritt mit 1. März 2009 in Kraft.“

Fischer

Faymann