„Absatz 2 b,(2b) In den Jahren 2006 bis 2011 werden die Mittel zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren gemäß § 3 Z 2 aus der Rücklage erforderlichenfalls um den Betrag erhöht, um den die Summe aus den Überweisungen des Bundes an die Länder aus der Feuerschutzsteuer in diesen Jahren auf Basis des Aufkommens in den Monaten Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres (§ 18 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 bzw. des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007) und aus den Anteilen gemäß § 3 Z 2 auf Basis der Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in den Monaten November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres den Betrag von 90 Millionen Euro in den Jahren 2006 bis 2008 bzw. von 93 Millionen Euro in den Jahren 2009 bis 2011 unterschreitet.“(2b) In den Jahren 2006 bis 2011 werden die Mittel zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, aus der Rücklage erforderlichenfalls um den Betrag erhöht, um den die Summe aus den Überweisungen des Bundes an die Länder aus der Feuerschutzsteuer in diesen Jahren auf Basis des Aufkommens in den Monaten Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres (Paragraph 18, Absatz 3, des Finanzausgleichsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, bzw. des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,) und aus den Anteilen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, auf Basis der Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in den Monaten November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres den Betrag von 90 Millionen Euro in den Jahren 2006 bis 2008 bzw. von 93 Millionen Euro in den Jahren 2009 bis 2011 unterschreitet.“