BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 15. Juli 2009

Teil I

62. Bundesgesetz:

12. Ärztegesetz-Novelle

(NR: GP römisch XXIV RV 149 AB 181 S. 26. BR: AB 8122 S. 772.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083, 32005L0036]

62. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (12. Ärztegesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 3a.

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 755/2008, ABl. Nr. L 205 vom 01.08.2008 S. 10,
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2006 (2006/652/EG) des Gemischten Ausschusses EU - Schweiz vom 06.07.2006 zur Änderung des Anhangs römisch II (Soziale Sicherheit) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 270 vom 29.09.2006 S. 67,
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44,
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 28, sowie
  5. Ziffer 5
    die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12,
in österreichisches Recht umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 2, § 4 samt Überschrift lautet:

„Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 4.

  1. Absatz einsZur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 32 bis 35, 36, 36a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
  2. Absatz 2Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5b,
    2. Ziffer 2
      die Eigenberechtigung,
    3. Ziffer 3
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
    4. Ziffer 4
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie
    5. Ziffer 5
      ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
  3. Absatz 3Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Grundausbildung:
      1. Litera a
        ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad oder
      2. Litera b
        zusätzlich zu lit. a ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt:
      1. Litera a
        ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis gemäß Z 1 lit. b längstens zum Zeitpunkt des Antritts zur Facharztprüfung erfüllt sein muss, oder
      2. Litera b
        eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte entsprechende praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt und               eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung;
    3. Ziffer 3
      anstelle der entsprechenden Nachweise gemäß Z 1 und 2 eine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 oder § 5a.
  4. Absatz 4Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt bedarf es des Nachweises der Erfüllung
    1. Ziffer eins
      der allgemeinen Erfordernisse gemäß Abs. 2 und
    2. Ziffer 2
      des besonderen Erfordernisses
      1. Litera a
        eines an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorats der gesamten Heilkunde oder eines gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grads oder
      2. Litera b
        einer Berufsqualifikation gemäß § 5 Z 1 oder gemäß § 5a sowie
    3. Ziffer 3
      der Eintragung in die Ärzteliste.
  5. Absatz 5Ist die Vorlage von einzelnen Nachweisen hinsichtlich besonderer Erfordernisse durch Personen gemäß § 5b Z 3 nicht möglich, so ist von der Verpflichtung zur Vorlage abzusehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass
    1. Ziffer eins
      die betreffenden Nachweise nicht beigebracht werden können und
    2. Ziffer 2
      die sonstigen vorgelegten Nachweise für eine Entscheidung ausreichen.“

Novellierungsanordnung 3, § 5 samt Überschrift lautet:

„Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen

§ 5.

 Folgende Berufsqualifikationen, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Personen gemäß § 5b ausgestellt worden sind, sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:

  1. Ziffer eins
    Für die Erlangung der Berufsberechtigung als approbierter Arzt oder als Turnusarzt:
    1. Litera a
      ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. Litera b
      ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als approbierter Arzt entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG.
  2. Ziffer 2
    Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin:
    1. Litera a
      ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. Litera b
      ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2005/36/EG.
  3. Ziffer 3
    Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt:
    1. Litera a
      ein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG für ein in Österreich bestehendes Sonderfach gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. Litera b
      ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Facharzt für ein in Österreich bestehendes Sonderfach entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG.“

Novellierungsanordnung 4, § 5a samt Überschrift lautet:

„Nicht automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen und Drittlanddiplomen

§ 5a.

  1. Absatz einsNachfolgende Berufsqualifikationen, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Personen gemäß § 5b ausgestellt und erforderlichenfalls durch den Nachweis der erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung gemäß Abs. 2 ergänzt worden sind, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG als ärztliche Berufsqualifikationen für die Erlangung der Berufsberechtigung als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarztanzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      Entweder ein in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis, der die Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG nicht zur Gänze erfüllt und der Antragsteller die für die automatische Anerkennung erforderliche mindestens dreijährige Berufserfahrung nicht nachweisen kann (Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG) oder
    2. Ziffer 2
      ein in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung, der nach der ärztlichen Grundausbildung zum Erwerb einer der im Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. angeführten Bezeichnungen erworben worden ist und unter der Voraussetzung, dass eine Anerkennung für ein in Österreich bestehendes Sonderfach der Medizin angestrebt wird (Artikel 10 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG), und
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zusätzlich zum Ausbildungsnachweis gemäß Z 1 oder 2 als Ausgleichsmaßnahme der Nachweis der erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat die Erlangung der Berufsberechtigung im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung (Weiterbildung)
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der angestrebten Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt wesentlich von der österreichischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt des betreffenden Sonderfachs oder
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der angestrebten Berufsberechtigung als approbierter Arzt wesentlich von der in der Verordnung gemäß § 6 Z 2 festgelegten Vergleichsgrundlage
    unterscheidet und der wesentliche Unterschied gemäß Z 1 oder 2 nicht durch die Berücksichtigung der im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen und gefestigten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen wird.
  3. Absatz 3Ein wesentlicher Ausbildungsunterschied gemäß Abs. 2 hinsichtlich der angestrebten Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt liegt vor, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis den Abschluss einer Ausbildung (Weiterbildung) belegt,
    1. Ziffer eins
      deren Dauer mindestens ein Jahr unter der in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festgelegten Dauer der entsprechenden ärztlichen Ausbildung liegt, wobei im Fall einer einschlägigen Feststellung der Ausbildungskommission gemäß § 14 Abs. 3 oder 4, die festgestellte verkürzte Ausbildungsdauer für die Berufszulassung maßgeblich ist, oder
    2. Ziffer 2
      deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich der Dauer oder dem Inhalt gegenüber der entsprechenden ärztlichen Ausbildung gemäß den Verordnungen gemäß § 24 Abs. 1 und 2 aufweisen und die in diesen Fächern vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten eine wesentliche fachliche Voraussetzung für eine gewissenhafte Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt darstellt, oder
    3. Ziffer 3
      wenn
      1. Litera a
        das durch dieses Bundesgesetz und die Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festgelegte Berufsbild des Arztes für Allgemeinmedizin oder des Facharztes eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden Berufsbildes ist oder sind, und
      2. Litera b
        wenn der Unterschied gemäß lit. a in einer besonderen Ausbildung besteht, die gemäß den Verordnungen gemäß § 24 Abs. 1 und 2 vorgeschrieben ist und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die vom Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt.
  4. Absatz 4Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 obliegen der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf.
  5. Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6Drittlanddiplome, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt worden sind, sind unter Anwendung der Abs. 2 bis 5 als ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern dieser
    1. Ziffer eins
      in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des betreffenden Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den ärztlichen Beruf im Hoheitsgebiet dieses Staates tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.“

Novellierungsanordnung 5, Nach § 5a wird folgender § 5b samt Überschrift eingefügt:

„Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen

§ 5b.

Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

  1. Ziffer eins
    über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45, 47, 48, 49 oder 81 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. römisch eins Nr. 100/2005, verfügen, oder
  2. Ziffer 2
    als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von der Republik Österreich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen, oder
  3. Ziffer 3
    denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder einen lit. a oder b entsprechenden Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG),
sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.“

Novellierungsanordnung 6, . § 6 samt Überschrift lautet:

„Verordnung über Berufsqualifikationen

§ 6.

Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung nähere Bestimmungen über

  1. Ziffer eins
    die gemäß den §§ 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen und
  2. Ziffer 2
    die bei Gleichwertigkeitsprüfungen gemäß §§ 5a und 8 Abs. 5 heranzuziehende Vergleichsgrundlage hinsichtlich der ärztlichen Grundausbildung gemäß Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG
zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 7, § 7 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsPersonen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen Betätigung als Arzt für Allgemeinmedizin zuzuwenden, haben sich
    1. Ziffer eins
      einer mindestens dreijährigen praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) in anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie
    2. Ziffer 2
      der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin
    zu unterziehen und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (§ 26).“

Novellierungsanordnung 8, § 8 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Medizin als Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sich

  1. Ziffer eins
    sofern die Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 nicht anderes bestimmt, einer mindestens sechsjährigen praktischen Ausbildung zum Facharzt (Turnus zum Facharzt) in anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie
  2. Ziffer 2
    der Facharztprüfung
zu unterziehen und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (§ 26).“

Novellierungsanordnung 9, § 8 Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4Nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen können sich auch Personen, die nicht
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft oder
    2. Ziffer 2
      die Staatsangehörigkeit eines der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
    3. Ziffer 3
      die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5b
    besitzen, jedoch die im § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten allgemeinen Erfordernisse und das im § 4 Abs. 4 Z 2 angeführte besondere Erfordernis erfüllen, der Ausbildung zum Facharzt unterziehen.“

Novellierungsanordnung 10, § 8 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Nach Maßgabe der gemäß § 10 Abs. 12 oder § 11 Abs. 9 festgesetzten Ausbildungsstellen können sich ferner Personen, die nicht

  1. Ziffer eins
    die österreichische Staatsbürgerschaft oder
  2. Ziffer 2
    die Staatsangehörigkeit eines der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
  3. Ziffer 3
    die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5b
besitzen, jedoch die im § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen und den Nachweis einer Vorbildung, die einem an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorat der gesamten Heilkunde nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich der ärztlichen Grundausbildung gleichwertig ist, der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches oder bei Nachweis, dass sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des fachärztlichen Berufes erworben haben, der Ausbildung in einem Additivfach unterziehen.“

Novellierungsanordnung 11, § 10 Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4Für jede Ausbildungsstelle (Abs. 3) – ausgenommen Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung – ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen. Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung (§ 24 Abs. 1) festlegen, dass dieses Ausbildungserfordernis bei einer eingeschränkten Anerkennung als Ausbildungsstätte auch durch Fachärzte eines anderen Sonderfaches erfüllt wird, sofern das zu vermittelnde Gebiet durch den Umfang der Berufsberechtigung dieser Fachärzte abgedeckt wird. Zum Zweck der längerfristigen Sicherstellung der fachärztlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung kann der Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie der Gesundheit Österreich GmbH im Rahmen der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung (§ 24 Abs. 1) darüber hinaus festlegen, dass vom ausbildungsrechtlichen Erfordernis des ersten Satzes bei der Anerkennung von Ausbildungsstellen in einzelnen zu bestimmenden Sonderfächern für eine zu bestimmende Dauer abzusehen ist, sofern nicht die Bewilligung einer einzigen Ausbildungsstelle angestrebt wird. Zusätzlich kann der Bundesminister für Gesundheit Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Ausbildungsqualität festlegen. Die Notwendigkeit einer Einschränkung der Anrechenbarkeit gemäß § 10 Abs. 5 ist im Einzelfall zu prüfen.“

Novellierungsanordnung 11a, Nach § 12 Absatz 3, dritter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Sofern es der Erreichung der Ausbildungsziele dienlich ist, kann der Turnusarzt vom Lehrpraxisinhaber im Einzelfall auch zur Mitarbeit bei dessen allfälligen ärztlichen Tätigkeiten außerhalb der Lehrpraxis herangezogen werden.“

Novellierungsanordnung 11b, Nach § 12a Absatz 4, vierter Satz wird folgender Satz angefügt:

„Sofern es der Erreichung der Ausbildungsziele dienlich ist, kann der Turnusarzt von den Gesellschaftern im Einzelfall auch zur Mitarbeit bei deren allfälligen ärztlichen Tätigkeiten außerhalb der Lehrgruppenpraxis herangezogen werden.“

Novellierungsanordnung 12, Im § 13b wird die Paragraphenfolge „§§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 14, 14a, 15 Abs. 2, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2“ durch den Ausdruck

  1. Ziffer eins
    § 5a,
  2. Ziffer 2
    §§ 9, 10 und 11 unter Berücksichtigung von § 66 Abs. 2 Z 12 sowie
  3. Ziffer 3
    §§ 12, 12a, 13, 14, 15 Abs. 2, 3 und 4, 27 Abs. 11, 30 Abs. 2, 32, 33, 35, 37, 39 Abs. 2 und 40 Abs. 7“
ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, § 14 samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Die Paragraphenbezeichnung des § 14a wird durch die Paragraphenbezeichnung „§ 14“ ersetzt, seine Überschrift und sein Abs. 1 lauten:

„Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung, Tätigkeiten und Prüfungen

§ 14.

  1. Absatz einsSofern § 5a nicht zur Anwendung kommt, sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach gemäß den Paragraphen 7 bis 13 absolvierte Ausbildungszeiten,
    2. Ziffer 2
      im Ausland gemäß den entsprechenden ausländischen Aus- oder Weiterbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten,
    3. Ziffer 3
      in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten,
    4. Ziffer 4
      Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie
    5. Ziffer 5
      des Zivildienstes
    auf die jeweils für die Ausbildung zum approbierten Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 15, Im § 14 Abs. 3 Z 1 (neu) wird der Ausdruck „der Richtlinie 93/16/EWG und der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22,“ durch den Ausdruck „der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im § 14 Abs. 4 Z 1 (neu) entfällt die Wortfolge „der Richtlinie 93/16/EWG und“.

Novellierungsanordnung 17, § 15 samt Überschrift lautet:

„Diplome und Bescheinigungen

§ 15.

  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat Personen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 erfüllen, auf Antrag ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer
    1. Ziffer eins
      Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin),
    2. Ziffer 2
      Ausbildung zum Facharzt (Facharztdiplom) oder
    3. Ziffer 3
      Ausbildung in einem Additivfach (Additivfachdiplom)
    auszustellen.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem 1. Jänner 1994 ein Ausbildungsnachweis über die Absolvierung der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches, dessen Bezeichnung mit den im Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1., 5.1.2, 5.1.3. oder 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG für Österreich angeführten Bezeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 23 Abs. 6 dieser Richtlinie auszustellen, sofern dieser Ausbildungsnachweis
    1. Ziffer eins
      den Abschluss einer Ausbildung belegt, die dem Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und
    2. Ziffer 2
      dem im Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3. oder 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG für Österreich angeführten Diplom gleichzuhalten ist.
  3. Absatz 3Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen ein Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
    1. Ziffer eins
      dieses Diplom den Abschluss einer Ausbildung belegt, die dem Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, oder
    2. Ziffer 2
      der Arzt über erworbene Rechte im Sinne des Artikels 23, 27 oder 30 der Richtlinie 2005/36/EG verfügt.
  4. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in Österreich rechtmäßig ausüben und in die Ärzteliste eingetragen sind, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      den ärztlichen Beruf in Österreich rechtmäßig ausübt und
    2. Ziffer 2
      ihr zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht die Berechtigung zur Berufsausübung vorläufig oder befristet untersagt ist.
  5. Absatz 5Im Fall
    1. Ziffer eins
      der Untersagung der Berufsausübung (§§ 61, 62 oder 138) für die Dauer der Untersagung, sowie
    2. Ziffer 2
      des Erlöschens der Berufsberechtigung (§ 59),
    hat die betreffende Person auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer die Bescheinigung gemäß Abs. 4 zur Einziehung unverzüglich zu übermitteln.
  6. Absatz 6Liegen die entsprechenden Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht vor, so hat die Österreichische Ärztekammer die Ausstellung des Diploms oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
  7. Absatz 7Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 6 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen. Zuständig ist jener Landeshauptmann, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des Berufungswerbers oder, wenn der Berufungswerber keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder schließlich der letzte Aufenthaltsort des Berufungswerbers in Österreich gelegen ist.“

Novellierungsanordnung 18, Dem § 24 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus kann der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der praktischen Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Universitätsstudien der Medizin und der Zahnmedizin vorgesehenen Ausbildungsinhalte mit Verordnung eine kürzere Ausbildungsdauer als sechs Jahre vorsehen, soweit dies mit der Erreichung der Ausbildungsziele vereinbar ist.“

Novellierungsanordnung 19, § 27 samt Überschrift lautet:

„Ärzteliste und Eintragungsverfahren

§ 27.

  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:
    1. Ziffer eins
      Eintragungsnummer,
    2. Ziffer 2
      Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname,
    3. Ziffer 3
      Datum und Ort der Geburt,
    4. Ziffer 4
      Staatsangehörigkeit,
    5. Ziffer 5
      akademische Grade,
    6. Ziffer 6
      Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
    7. Ziffer 7
      Zustelladresse,
    8. Ziffer 8
      Berufssitze und Dienstorte,
    9. Ziffer 9
      bei Ärzten gemäß § 47 der Wohnsitz oder Ort sowie die Art der beabsichtigten Tätigkeit,
    10. Ziffer 10
      Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß § 43 Abs. 4,
    11. Ziffer 11
      Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,
    12. Ziffer 12
      Ausbildungsbezeichnungen gemäß § 44 Abs. 2,
    13. Ziffer 13
      Hinweis auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,
    14. Ziffer 14
      Hinweise auf Aufnahme und Ende einer Tätigkeit gemäß § 45 Abs. 3,
    15. Ziffer 15
      Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme, Untersagung und Erlöschen der Berufsausübung,
    16. Ziffer 16
      Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Hinweise auf Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie
    17. Ziffer 17
      Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.
    Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Z 1, 2, 5 und 8 bis 13 öffentlich, wobei in Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht werden dürfen. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Ärzteliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten.
  2. Absatz 2Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und die erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen. Erforderlichenfalls haben Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.
  3. Absatz 3Eintragungswerber gemäß Abs. 2, die die Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Abs. 2 zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen. Diese gelten als Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes.
  4. Absatz 4Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist vom Eintragungswerber durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass er an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die die Erfüllung der Berufspflichten nicht erwarten lassen. Das ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  5. Absatz 5Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist vom Eintragungswerber durch
    1. Ziffer eins
      eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates und
    2. Ziffer 2
      sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaates vorsehen, durch eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis
    zu erbringen. In der Bescheinigung (den Bescheinigungen) darf keine Verurteilung enthalten sein, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Die Bescheinigung (Bescheinigungen) darf (dürfen) zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  6. Absatz 6Hat die Österreichische Ärztekammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle des betreffenden Staates davon unterrichten und diese ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      in diesem Staat ermittelt wird, oder
    2. Ziffer 2
      ein disziplinarrechtliches, verwaltungsrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder justizstrafrechtliches Verfahren anhängig ist, oder
    3. Ziffer 3
      eine disziplinarrechtliche, verwaltungsrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt worden ist.
  7. Absatz 7Die Österreichische Ärztekammer hat im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und über die Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,
    1. Ziffer eins
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 5a), spätestens innerhalb von vier Monaten, und
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten
    nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu entscheiden. Diese Frist wird im Falle eines Ersuchens gemäß Abs. 6 bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall hat die Österreichische Ärztekammer das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß Abs. 6 einlangen, unverzüglich nach Ablauf der drei Monate fortzusetzen.
  8. Absatz 8Hat die Österreichische Ärztekammer berechtigte Zweifel hinsichtlich einer vom Eintragungswerber vorgelegten Urkunde, so hat sie erforderlichenfalls von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsstaates eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Urkunde sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber zu verlangen, dass der Eintragungswerber die Mindestanforderungen an die entsprechende Ausbildung gemäß Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
  9. Absatz 9Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Wenn die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung zeitlich befristet ist, hat auch die Eintragung in die Ärzteliste entsprechend zeitlich befristet zu erfolgen. Dies ist der Person anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste unter dem Hinweis, dass ihre ärztliche Berufsberechtigung nach Fristablauf von Gesetzes wegen erlischt, schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall kann von der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 59 Abs. 3 abgesehen werden.
  10. Absatz 10Erfüllt der Eintragungswerber die Erfordernisse nicht, so hat die Österreichische Ärztekammer die Eintragung in die Ärzteliste mit Bescheid zu versagen.
  11. Absatz 11Ist gemäß § 5a Abs. 2 die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, so ist der Antragsteller berechtigt, darüber einen Teilbescheid zu verlangen. Die Österreichische Ärztekammer hat das Verfahren vom Amts wegen zum Zweck der Absolvierung der Eignungsprüfung durch den Antragsteller auszusetzen. Das Verfahren ist auf seinen Antrag hin fortzusetzen. Wenn das Verfahren länger als sechs Monate ausgesetzt und danach auf Antrag fortgesetzt worden ist, hat der Antragsteller die Nachweise der Vertrauenswürdigkeit und der gesundheitlichen Eignung erneut vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, so darf die Österreichische Ärztekammer nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Aussetzung das Eintragungsverfahren von Amts wegen ohne weitere Verfahrensschritte formlos einstellen.
  12. Absatz 12Die Österreichische Ärztekammer hat jede Eintragung in die Ärzteliste ohne Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (§ 47) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 20, Im § 28 wird der Ausdruck „§ 27 Abs. 8“ durch den Ausdruck „§ 27 Abs. 10 und 11“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, § 30 samt Überschrift lautet:

Auskünfte mit EWR-Bezug und Disziplinarbescheinigungen

§ 30.

  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte über Personen zu erteilen, die
    1. Ziffer eins
      in Österreich in die Ärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder justizstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes auswirken könnten, oder
    2. Ziffer 2
      in Österreich den ärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen Maßnahmen gemäß Z 1 vorliegen.
  2. Absatz 2Darüber hinaus hat die Österreichische Ärztekammer Personen auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob gegen sie im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes eine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist.“

Novellierungsanordnung 21a, § 31wird wie folgt geändert:

Im Absatz 3, entfallen am Ende der Ziffer 2, die Worte „sowie für“, am Ende der Ziffer 3, wird der Punkt durch die Wendung „sowie für“ ersetzt und folgende Ziffer 4, wird angefügt:

  1. Ziffer 4
    Fachärzte in Ausbildung in einem Additivfach, sofern diese Ausbildung an einer für ein anderes Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätte erfolgt, diese Ausbildungsstätte aber auch als Ausbildungsstätte für das angestrebte Additivfach anerkannt ist.“

Novellierungsanordnung 22, § 32 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
    1. Ziffer eins
      im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,
    2. Ziffer 2
      nicht gemäß § 4 Abs. 2 Z 1
      1. Litera a
        die österreichische Staatsbürgerschaft oder
      2. Litera b
        die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
      3. Litera c
        die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5b
      besitzen, jedoch
    3. Ziffer 3
      die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und
    4. Ziffer 4
      über
      1. Litera a
        ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder einen gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grad sowie im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zusätzlich einen Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des ZÄG,
      2. Litera b
        eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte entsprechende Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt sowie
      3. Litera c
        eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannten oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung
    verfügen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt in Krankenanstalten oder Justizanstalten zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 23, § 32 Abs. 5 lautet:

  1. Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      hervorkommt, dass eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war, oder
    2. Ziffer 2
      eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse weggefallen ist und der Wegfall nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4 führt.“

Novellierungsanordnung 24, § 33 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
    1. Ziffer eins
      im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,
    2. Ziffer 2
      nicht gemäß § 4 Abs. 2 Z 1
      1. Litera a
        die österreichische Staatsbürgerschaft oder
      2. Litera b
        die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
      3. Litera c
        die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5b
      besitzen, jedoch
    3. Ziffer 3
      die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und
    4. Ziffer 4
      über
      1. Litera a
        ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder einen gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grad sowie im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zusätzlich einen Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des ZÄG,
      2. Litera b
        eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte entsprechende Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt sowie
      3. Litera c
        eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannten oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung
    eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 25, § 33 Abs. 5 lautet:

  1. Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      hervorkommt, dass eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder
    2. Ziffer 2
      eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse weggefallen ist und der Wegfall nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4 führt.“

Novellierungsanordnung 26, § 35 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsEine ärztliche Tätigkeit nur in unselbständiger Stellung und nur zu Studienzwecken dürfen ausüben:
    1. Ziffer eins
      Ärzte, die nicht
      1. Litera a
        österreichische Staatsbürger oder
      2. Litera b
        Staatsangehörige eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
      3. Litera c
        gleichgestellte Drittstaatsangehörige gemäß § 5b
    sind, sofern sie nicht über eine Berechtigung gemäß § 32 oder § 33 verfügen, sowie
    1. Ziffer 2
      Ärzte, die zwar
      1. Litera a
        österreichische Staatsbürger oder
      2. Litera b
        Staatsangehörige eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
      3. Litera c
        gleichgestellte Drittstaatsangehörige gemäß § 5b
    sind, jedoch nicht gemäß § 4 zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des § 4 Abs. 3 Z 1 entsprechen.“

Novellierungsanordnung 27, § 35 Abs. 8 lautet:

  1. Absatz 8§ 27 über die Eintragung in die Ärzteliste und § 59 über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf die im Abs. 1 genannten Ärzte mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Wegfall einer für die Bewilligung erforderlichen Voraussetzung nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4 führt.“

Novellierungsanordnung 28, Im § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „in den §§ 4, 5 oder 5a“ durch den Ausdruck „im § 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im § 36a Abs. 1 wird der Ausdruck „in den §§ 4, 5 oder 5a“ durch den Ausdruck „im § 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, § 37 samt Überschrift lautet:

„Freier Dienstleistungsverkehr

§ 37.

  1. Absatz einsStaatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 43 Abs. 2 ärztlich tätig werden. Die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der folgenden Absätze liegt vor, wenn die ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen ist.
  2. Absatz 2Der Dienstleistungserbringer unterliegt bei Erbringung der Dienstleistung den Vorschriften über Berufspflichten und dem Disziplinarrecht dieses Bundesgesetzes. Im Sinne des § 49 Abs. 1 hat der Dienstleistungserbringer über die für die gewissenhafte Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Sprachkenntnisse zu verfügen. Wenn der Dienstleistungserbringer gegen Vorschriften über Berufspflichten oder das Disziplinarrecht verstößt, hat die Österreichische Ärztekammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.
  3. Absatz 3Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
    3. Ziffer 3
      Berufsqualifikationsnachweis.
    Die Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die Österreichische Ärztekammer kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die Vertrauenswürdigkeit (gute Führung) des Arztes sowie Informationen darüber, ob gegen ihn berufsbezogene Maßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 vorliegen, einholen.
  4. Absatz 4Die Meldung gemäß Abs. 3 ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der zuständigen Ärztekammer, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer weiter beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.
  5. Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer hat vor Aufnahme der Dienstleistung in Österreich die ärztliche Qualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen, sofern
    1. Ziffer eins
      die Nachprüfung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers erforderlich ist und
    2. Ziffer 2
      der Dienstleistungserbringer keine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 nachweist.
  6. Absatz 6Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Abs. 3
    1. Ziffer eins
      über ihre Entscheidung, seine Qualifikation nicht nachzuprüfen, oder
    2. Ziffer 2
      bei Vornahme der Nachprüfung über deren Ergebnis
    zu unterrichten. Wenn Schwierigkeiten, insbesondere inhaltliche oder formale Verfahrensfragen, auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, hat die Österreichische Ärztekammer den Dienstleistungserbringer jedenfalls innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung über die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat jedenfalls spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
  7. Absatz 7Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der ärztlichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der entsprechenden österreichischen ärztlichen Ausbildung besteht und mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, hat die Österreichische Ärztekammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Wenn der Dienstleistungserbringer diesen Nachweis nicht erbringen kann, hat die Österreichische Ärztekammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  8. Absatz 8Die Erbringung der Dienstleistung darf
    1. Ziffer eins
      in Fällen des Abs. 5 nach positiver Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer oder, wenn keine Entscheidung erfolgt, nach Ablauf der in den Abs. 6 und 7 angeführten Fristen,
    2. Ziffer 2
      ansonsten nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß Abs. 3
    aufgenommen werden.
  9. Absatz 9Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer aufgrund seiner Meldung in die Ärzteliste mit dem Hinweis auf seine Eigenschaft als Dienstleistungserbringer einzutragen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn eine Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung weggefallen ist. Die Eintragung begründet keine Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer. § 27 ist nicht anzuwenden.
  10. Absatz 10Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Ärztekammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Abs. 1 entspricht. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Eintragung in die Ärzteliste im Rahmen der Niederlassung hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer die Tätigkeit nicht auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Abs. 1 reduziert und zugleich die Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 beantragt, hat die Österreichische Ärztekammer einen Feststellungsbescheid erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren ärztlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist. Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig.
  11. Absatz 11Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Abs. 7 obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 31, Im § 43 Abs. 2 wird der Ausdruck „§§ 4, 5, 5a, 27, 32, 33 und 44“ durch den Ausdruck „§§ 4, 27, 32, 33 und 44“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, § 44 lautet:

§ 44.

  1. Absatz einsPersonen, die gemäß den §§ 4, 32 oder 35 zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, haben im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes jene Berufsbezeichnung zu führen, mit der sie in die Ärzteliste eintragen worden sind.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Abs. 1 dürfen Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes oder zur Erbringung von ärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet berechtigt sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der jeweiligen Sprache dieses Staates führen, sofern
    1. Ziffer eins
      neben dieser der Name und Ort der Ausbildungsstätte oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt ist und
    2. Ziffer 2
      diese nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von der betreffenden Person nicht erworben worden ist.“

Novellierungsanordnung 33, Im § 47 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „der Österreichischen Ärztekammer“ die Wortfolge „zusätzlich zu diesen Tätigkeiten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 33a, § 49 Absatz 5, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    einzelne weitere ärztliche Tätigkeiten, sofern deren Beherrschung zum erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin zwingend erforderlich ist und die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin nachweislich bereits über die zur gewissenhaften Durchführung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad dieser Tätigkeiten verfügen.“

Novellierungsanordnung 34, § 59 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der gesundheitlichen Eignung.“

Novellierungsanordnung 35, Im § 59 Abs. 5 wird der Ausdruck „den §§ 4 oder 5“ durch den Ausdruck „§ 4“ und der Ausdruck „§ 29“ durch den Ausdruck „§ 27“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Im § 63 erster Satz wird der Ausdruck „§ 37 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 15 Abs. 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Dem § 67 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

Novellierungsanordnung 38, Im § 68 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „den §§ 4, 5 oder 5a“ durch den Ausdruck „§ 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, § 118 Abs. 2 Z 14 lautet:

  1. Ziffer 14
    die Beschlussfassung über die Eignungsprüfung gemäß § 5a Abs. 5, die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 7 Abs. 5), die Facharztprüfung (§ 8 Abs. 3), den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25), die Eignungsprüfung gemäß § 37 Abs. 11, die Visitationen (§ 82 Abs. 3), die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen (§ 53 Abs. 4) sowie die Schilderordnung (§ 56 Abs. 4);“

Novellierungsanordnung 40, § 118 Abs. 3 Z 4 lautet:

  1. Ziffer 4
    die Besorgung sämtlicher Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Berufszulassung von Ärzten, einschließlich der Einholung sämtlicher hiezu erforderlicher Auskünfte im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit, gemäß der Richtlinie 2005/36/EG,“

Novellierungsanordnung 41, Im § 118 Abs. 3 entfallen die Z 5 und 6.

Novellierungsanordnung 42, Dem § 118 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

  1. Absatz 9Die Österreichische Ärztekammer ist über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Ärztekammer zukommt, zu unterrichten. Ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Verordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.“

Novellierungsanordnung 43, Im § 125 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Er entscheidet über die Notwendigkeit von Eignungsprüfungen gemäß § 37 Abs. 7.“

Novellierungsanordnung 44, Im § 128a Abs. 4 Z 1 entfällt der Ausdruck „14a,“ .

Novellierungsanordnung 45, § 128a Abs. 4 Z 2 lautet:

  1. Ziffer 2
    die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß 39 Abs. 2 sowie die Feststellung der Eignungsprüfung gemäß § 5a Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 11,“

Novellierungsanordnung 46, Im § 199 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „§ 12a Abs. 4,“ der Ausdruck „§ 15 Abs. 5,“ eingefügt, weiters wird der Ausdruck „§ 37 Abs. 1 letzter Satz oder 2“ durch den Ausdruck „§ 37 Abs. 1 oder 8“ ersetzt und es entfällt der Ausdruck „§ 44,“.

Novellierungsanordnung 47, § 214 Abs. 4 entfällt.

Novellierungsanordnung 48, Dem § 225 werden folgende § 226 bis 228 samt Überschrift angefügt:

„Übergangs- und Inkrafttretens-Bestimmungen zur 12. Ärztegesetz-Novelle

§ 226.

Bulgarische und rumänische Staatsangehörige, die vor dem 1. Jänner 2007 gemäß § 7 Abs. 6 oder § 8 Abs. 4 oder 5 in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfaches oder in einem Additivfach gestanden haben, sind berechtigt, ihre Ausbildung nach der vor dem 1. Jänner 2007 geltenden Rechtslage abzuschließen.

§ 227.

Verweise auf die §§ 4, 5, oder 5a in den §§ 207, 210 Abs. 7 sowie 223 beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf das Ärztegesetz 1998, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 62/2009.

§ 228.

Mit 20. Oktober 2007 treten, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, § 3a samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 5a samt Überschrift, § 5b samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 erster Satz, § 8 Abs. 4, § 8 Abs. 5 erster Satz, der Entfall des § 14, die Umbenennung des § 14a in § 14, die Überschrift sowie Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 des § 14 (neu), § 15 samt Überschrift, § 24 Abs. 1, § 27 samt Überschrift, § 28, § 30 samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 5, § 33 Abs. 1 und 5, § 35 Abs. 1 und 8, § 36 Abs. 1, § 36a Abs. 1, § 37 samt Überschrift, § 43 Abs. 2, § 44, § 59 Abs. 5, § 63, § 67 Abs. 4, § 68 Abs. 1 Z 1, § 118 Abs. 2 Z 14 und Abs. 3 Z 4, der Entfall des § 118 Abs. 3 Z 5 und 6, § 118 Abs. 9, § 128 Abs. 1 Z 1 und 2, der Entfall des § 214 Abs. 4, § 226 und § 227 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2009 in Kraft.“

Fischer

Faymann