BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 11. Februar 2009

Teil römisch eins

6. Bundesgesetz:

Änderung des Passgesetzes 1992, des Gebührengesetzes 1957 und des Konsulargebührengesetzes 1992

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 269/A Ausschussbericht 42 Sitzung 10. Bundesrat:, Ausschussbericht 8041 Sitzung 764.)

6. Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992, das Gebührengesetz 1957 und das Konsulargebührengesetz 1992 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Passgesetzes 1992

Artikel 2

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 3

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Artikel 1

Änderung des Passgesetzes 1992

Das Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 3, Absatz 2 und 26 wird das Wort „auswärtige“ durch die Wortfolge „europäische und internationale“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 5, wird nach dem Wort „Lichtbild“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Papillarlinienabdrücke von zwei Fingern“eingefügt sowie als letzter Satz „Darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass die Papillarlinienabdrücke nur durch Inhaber eines eigens dafür vorgesehenen, nach internationalen Standards erstellten Zertifikates ausgelesen werden können.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,(5a) Papillarlinienabdrücke werden nur elektronisch abgenommen; die konkrete Vorgangsweise dafür wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4 a, Absatz eins, wird in der Ziffer 3, der Punkt durch das Wort “oder“ ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

Ziffer 4 „4. die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger einer oder beider Hände vorübergehend nicht möglich ist.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz eins, wird dem letzten Satz vor dem Punkt die Wortfolge „und gilt für alle Verfahrenshandlungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Reisepaß“ die Wortfolge „, ausgenommen solche gemäß Paragraph 4 a,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 11, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 14, Absatz eins, lautet die Ziffer eins :

Ziffer eins „1. der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert,“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 14, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Allein das Vorliegen eines voraussichtlich länger als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes für die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der Finger einer oder beider Hände steht der Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses oder eines Dienst- oder Diplomatenpasses nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem zweiten Beistrich die Wortfolge „ sofern es sich nicht um einen zeitlich nach der Passausstellung entstandenen Verlust von Gliedmaßen handelt,“ angefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 15, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Dienst- oder Diplomatenpässe sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für eine Ausstellung nicht mehr vorliegen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 15, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Unbeschadet der Absatz eins, 2 und 2 a ist ein nicht zur Entwertung vorgelegter Reisepass (Paragraph 10 a,) zu entziehen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 16, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,
    Amtshandlungen obliegen im Zusammenhang mit
  2. Ziffer eins
    gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister, im Ausland den Vertretungsbehörden;
  3. Ziffer 2
    Dienstpässen dem Bundesminister für Inneres;
  4. Ziffer 3
    Diplomatenpässen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.
  1. Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Beantragt eine Person eine passbehördliche Amtshandlung bei einer sachlich zuständigen Inlandsbehörde, in deren Sprengel sie sich aufhält, obliegt dieser die Amtshandlung.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 16, Absatz 3, lauten der vierte und der fünfte Satz:

„Der Bürgermeister hat den Antrag sowie Papillarlinenabdrücke an die Behörde weiterzuleiten. Er ist in solchen Fällen darüber hinaus dazu ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen, Papillarlinienabdrücke abzunehmen, bisher im Besitz des Passwerbers befindliche Reisepässe gegebenenfalls zu entwerten sowie die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 16, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Unbeschadet des Absatz 4, kann der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten bestimmte Vertretungsbehörden zur Vornahme antragsbedürftiger passbehördlicher Amtshandlungen ermächtigen, wenn dies im Interesse der besseren Erreichbarkeit oder in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen geboten ist.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Behörden haben über Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls gilt Paragraph 73, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 19, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) In einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ist vorzusehen, dass sich Personalausweise für Minderjährige, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, farblich von anderen Personalausweisen unterscheiden.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 19, Absatz 5, wird nach dem Wort „Bürgermeister“ ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „die Ausstellung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 19, Absatz 7 und 8 entfallen.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 22 a, Absatz eins, wird nach Litera j, die Wortgruppe„k) die Papillarlinienabdrücke zweier Finger,“ eingefügt und die bisherigen Litera k bis m erhalten die Bezeichnungen „l, m, n“.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 22 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Gemäß Absatz eins, Litera k, verarbeitete Papillarlinienabdrücke dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Passinhabers und die Prüfung der Authentizität des Dokuments in Vollziehung dieses Gesetzes verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 22 a, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,(5a) Die Daten nach Absatz eins, Litera k, sind spätestens zwei Monate nach Versendung des Dokuments (Paragraph 3, Absatz 6,), und spätestens vier Monate nach Versendung des Dokuments unter Einbindung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, zu löschen, sonst mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurück- oder Abweisung des Antrages.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 22 b, Absatz eins, wird nach der Paragraphenbezeichnung „§ 22a Absatz eins, die Wortfolge „mit Ausnahme der lit. k“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 22 c, wird folgender Paragraph 22 d, samt Überschrift eingefügt:

„Zurverfügungstellung von Zertifikaten

Paragraph 22 d,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, den Sicherheitsbehörden zur Prüfung der Authentizität des Reisepasses und zur Überprüfung der Identität des Passinhabers sowie – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten – den Behörden anderer Staaten das Auslesen der auf den Datenträgern in den Reisepässen gespeicherten Papillarlinienabdrücke durch die Zurverfügungstellung entsprechender Zertifikate zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Zertifikate dürfen an Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden, wenn die dafür auf Gemeinschaftsebene festgelegten Rahmenbedingungen vom betreffenden Mitgliedstaat eingehalten werden. Anderen Staaten dürfen sie nur zur Verfügung gestellt werden, wenn der Staat angemessene Datenschutzstandards einhält, sich den innergemeinschaftlichen Rahmenbedingungen vergleichbaren Regelungen unterwirft und verpflichtet, diese Daten nur für Zwecke der Grenzkontrolle zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 25, Der mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006, in Paragraph 25, angefügte Absatz 8, erhält die Absatzbezeichnung „(9)“, der bisherige Absatz 9, erhält die Absatzbezeichnung „(10)“ und es wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,(11) Die Paragraphen 3, Absatz 2, 5 und 5 a, 4 a Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 8 Absatz eins, 9, Absatz 5, Ziffer eins, 14, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, 15, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a und 3, 16 Absatz eins, 2, 3 und 5, 17 Absatz eins, 19, Absatz 3 und 5, 22 a Absatz eins, 3 und 5 a, 22 b Absatz eins, 22 d, samt Überschrift und 26 treten mit dem gemäß Paragraph 3, Absatz 8, festzulegenden Zeitpunkt in Kraft, gleichzeitig treten Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz 7 und 8 außer Kraft. Mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009, darf ein Testbetrieb durchgeführt werden; die allein für den Testbetrieb verwendeten personenbezogenen Daten sind nach diesem unverzüglich zu löschen, spätestens jedoch mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.“

Novellierungsanordnung 26, In dem Paragraph eins, vorangestellten Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift „§ 22c zentrale Evidenz; Auskunftssperre und Löschung“ die Überschrift „§ 22d Zurverfügungstellung von Zertifikaten“ ergänzt.

Artikel 2

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, Tarifpost 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

Ziffer eins a Personalausweis gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Passgesetz 1992 ......................26,30 Euro“

b) In Absatz 5, lautet der letzte Satz:

„In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie des Absatz 2, Ziffer eins a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 37, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21,(21) Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz 2, Ziffer eins a und Absatz 5,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,, tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,, in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Das Konsulargebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Tarifpost 6 in der Anlage zu Paragraph eins, wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 5, angefügt:

„(5) Ausstellung eines Personalausweises gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Passgesetz 1992 ...........57 Euro“

b) Es wird folgender Absatz 6, angefügt:

„(6) Ausstellung eines Personalausweises gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Passgesetz 1992 ..........27 Euro“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,(10) Tarifpost 6 in der Anlage zu Paragraph eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,, tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,, in Kraft.“

Fischer

Faymann