BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 17. Juni 2009

Teil römisch eins

52. Bundesgesetz:

Budgetbegleitgesetz 2009

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 113 und Zu 113 Ausschussbericht 198 Sitzung 21. Bundesrat:, Ausschussbericht 8112 Sitzung 771.)

52. Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Volksgruppengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Gerichtsgebührengesetz, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, das Urkundenhinterlegungsgesetz, die Zivilprozessordnung, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das EUROFIMA-Gesetz, das Bundesgesetz über die Refinanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz 1994, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundes-Seniorengesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das KMU-Förderungsgesetz, das Postgesetz 1997, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Luftfahrtsicherheitsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz 1996, das Gehaltsgesetz 1956 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG), ein Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals (Unternehmensserviceportalgesetz – USPG), ein Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Krankenkassen-Strukturfondsgesetz), ein Bundesgesetz betreffend den Verzicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen und ein Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

"Art".

1. Hauptstück

 

Medien und Volksgruppen

1

Änderung des KommAustria-Gesetzes

2

Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004

3

Änderung des Volksgruppengesetzes

 

2. Hauptstück

 

Justiz

 

1. Abschnitt

 

Zivilrechtsangelegenheiten

4

Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches

5

Änderung des Außerstreitgesetzes

6

Änderung der Exekutionsordnung

7

Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

8

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

9

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

10

Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

11

Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes

12

Änderung der Jurisdiktionsnorm

13

Änderung des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006

14

Änderung des Urkundenhinterlegungsgesetzes

15

Änderung der Zivilprozessordnung

16

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt

 

2. Abschnitt

 

Strafrechtsangelegenheiten

17

Änderung des StGB

18

Änderung der StPO 1975

19

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

20

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

21

Änderung des Bewährungshilfegesetzes

22

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

 

3. Abschnitt

 

Sonstiges

23

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

 

3. Hauptstück

 

Finanzen

24

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

25

Änderung des Bundesgesetzes über die Haftungsübernahme für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA-Gesetz)

26

Änderung des Bundesgesetzes über die Refinanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung

27

Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes

28

Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG)

29

Änderung des Poststrukturgesetzes

30

Unternehmensserviceportalgesetz (USPG)

31

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

32

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

33

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

34

Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

35

Änderung des Bundesabgabenordnung

36

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

37

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes

38

Änderung des Gebührengesetzes 1957

39

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

40

Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes

41

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

42

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

43

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

44

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes 1994

 

4. Hauptstück

 

Familie, Gesundheit und Soziales

45

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

46

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

47

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

48

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

49

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

50

Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Krankenkassen-Strukturfondsgesetz)

51

Bundesgesetz betreffend den Verzicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen

52

Änderung des Bundes-Seniorengesetzes

 

5. Hauptstück

 

Umwelt

53

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

54

Änderung des Umweltförderungsgesetzes (UFG)

 

6. Hauptstück

 

Wirtschaft, Forschung und Verkehr

55

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

56

Änderung des Postgesetzes 1997

57

Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes

58

Änderung des Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes

59

Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird

60

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

61

Änderung des Luftfahrtsicherheitsgesetzes

 

7. Hauptstück

 

Unterricht, Kunst und Kultur

62

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

63

Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes

64

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

65

Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen

66

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

67

Änderung des land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes 1996

68

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

69

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

1. Hauptstück
Medien und Volksgruppen

Artikel 1
Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards in Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung "Digitalisierungsfonds" nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9 f, Absatz eins, wird die Wortfolge „7,5 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „13,5 Millionen Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 9 h, werden folgende Paragraphen 9 i bis 9 l samt Überschriften eingefügt:

„Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks

Paragraph 9 i,

  1. Absatz eins,Zur Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 1 Million Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung "Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks" nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Mittel dienen der Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie seiner Unterstützung in der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. Die Mittel können nach Maßgabe der zu erstellenden Richtlinien insbesondere für die Förderung des Programmangebotes durch finanzielle Unterstützung der Herstellung und Erstausstrahlung von Sendungen oder der Förderung von Projekten, welche zur Herstellung und Ausstrahlung von Sendungen führen, ferner für die Förderung der facheinschlägigen Aus- und Weiterbildung der programmgestaltenden, kaufmännischen und rundfunktechnischen Mitarbeiter von Veranstaltern oder für die Förderung der Durchführung und Verbesserung qualitativer und quantitativer Reichweitenerhebungen und vergleichbarer Datenerhebungen von oder im Auftrag von Veranstaltern verwendet werden.
  3. Absatz 3,Aus den Mitteln des Fonds können nur nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter nach dem Privatradiogesetz und nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter nach dem Privatfernsehgesetz („Veranstalter“) gefördert werden, ebenso nichtkommerzielle Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Programm ausstrahlen. Nichtkommerzielle Veranstalter sind solche, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Programm keine Werbung beinhaltet und die einen offenen Zugang der Allgemeinheit zur Gestaltung von Sendungen ihres Programms gewährleisten. Von der Förderung ausgeschlossen sind nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, PrTV-G oder Paragraph 8, Ziffer 4, PrR-G ausgeschlossen wären.

Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks

Paragraph 9 j,

  1. Absatz eins,Zur Förderung der Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme und ihrer Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung "Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks" ("Privatrundfunkfonds") nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe dieser Bestimmung und der hierzu erlassenen Richtlinien zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Mittel dienen der Förderung des österreichischen dualen Rundfunksystems, der Vielfalt des privaten, hierbei auch des lokalen und regionalen Programmangebots innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie der Unterstützung der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. Paragraph 9 i, Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Aus den Mitteln des Privatrundfunksfonds können Hörfunkveranstalter nach dem Privatradiogesetz und Rundfunkveranstalter nach dem Privatfernsehgesetz ("Veranstalter") gefördert werden, ebenso Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Programm ausstrahlen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Veranstalter im Sinne des Paragraph 9 i, Absatz 3, sowie nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, PrTV-G oder Paragraph 8, Ziffer 4, PrR-G ausgeschlossen wären.
  4. Absatz 4,Die Förderung in Bezug auf Programme,
    1. Ziffer eins
      die Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme im Sinne des Paragraph 45, PrTV-G darstellen, oder
    2. Ziffer 2
      die nicht im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2, FERG frei zugänglich sind, oder
    3. Ziffer 3
      die überwiegend aus Sendungen zur Vermittlung von Erotik oder Sendungen mit Darstellungen sexueller Handlungen bestehen, oder
    4. Ziffer 4
      für welche die Veranstalter über eine Zulassung verfügen, welche auf eine Dauer von weniger als einem Jahr befristet ist,
    ist nicht zulässig.

Richtlinien und gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 9 k,

  1. Absatz eins,Die RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe der Förderungen aus den Fonds nach Paragraph 9 i und Paragraph 9 j, jeweils eigene Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.
  2. Absatz 2,Die Richtlinien haben in Konkretisierung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Regelungen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      Gegenstand der Förderung und Mittelvergabe, wobei insbesondere zu regeln ist, aus welchen zusätzlichen Kriterien sich die Förderfähigkeit von Inhalten ergibt. Die Richtlinien können dabei insbesondere nach den Bereichen Hörfunk und Fernsehen differenzieren;
    2. Ziffer 2
      förderbare direkte Kosten und Gemeinkosten sowie Regelungen über die Kostenrechnungsmethoden zur anteilsmäßigen Zuordnung von Gemeinkosten;
    3. Ziffer 3
      persönliche und sachliche Voraussetzungen (Qualifikationen) für die Gewährung von Mitteln;
    4. Ziffer 4
      Ausmaß und Art der Förderung;
    5. Ziffer 5
      Verfahren;
      1. Litera a
        Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen) ;
      2. Litera b
        Auszahlungsmodus sowie die Möglichkeit, in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Vorauszahlung auf eine zugesagte Inhalteförderung zu erhalten;
      3. Litera c
        Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung;
      4. Litera d
        Einstellung und Rückforderung der Förderung;
    6. Ziffer 6
      Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge).
  3. Absatz 3,Die Richtlinien können auch weitere Bestimmungen darüber enthalten, ob und gegebenenfalls welche Sendungen nicht gefördert werden.
  4. Absatz 4,Die Richtlinien können auch sonst an den Kosten orientierte prozentmäßige Begrenzungen des Förderungsausmaßes bestimmen sowie Regelungen darüber enthalten, welche Einnahmen von diesen Kosten in Abzug zu bringen sind. Gemeinkosten können nach einem anerkannten Kostenrechnungsverfahren den anfallenden direkten Kosten zugerechnet werden.
  5. Absatz 5,Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach Paragraph 9 i und Paragraph 9 j, in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den jeweils zur Verfügung gestellten Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte zu bestreiten.
  6. Absatz 6,Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Eine Förderung darf nur auf Grundlage eines zwischen der RTR-GmbH als Vertreterin des Bundes und dem Antragsteller abgeschlossenen Vertrags gewährt werden, welcher den gesetzlichen Vorgaben und den erlassenen Richtlinien zu entsprechen hat.
  7. Absatz 7,Über die Verwendung der Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. März des folgenden Jahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Der Bericht ist jährlich vom Bundeskanzler dem Nationalrat vorzulegen.
  8. Absatz 8,Bei der Verwendung der Mittel ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.
  9. Absatz 9,Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage für die Zwecke der Förderung zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.

Fachbeirat

Paragraph 9 l,

  1. Absatz eins,Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus den beiden Fonds nach Paragraph 9 i und Paragraph 9 j und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die RTR-GmbH hat vor Entscheidung über ein Förderungsansuchen eine Äußerung des Beirates einzuholen, welcher zur Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen und weiterer, in den Richtlinien aufgestellter Förderkriterien Stellung zu nehmen hat. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  3. Absatz 3,Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Rundfunkbereich zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
  4. Absatz 4,Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind je zur Hälfte aus den für die beiden Fonds nach Paragraph 9 i und Paragraph 9 j, zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.
  5. Absatz 5,Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.
  6. Absatz 6,Die Funktionsperiode der Mitglieder endet
    1. Ziffer eins
      durch Zeitablauf,
    2. Ziffer 2
      durch Tod,
    3. Ziffer 3
      durch Abberufung,
    4. Ziffer 4
      durch Verzicht auf die Funktion.“

Novellierungsanordnung 3a, Nach Paragraph 9 l, wird folgender Paragraph 9 m, samt Überschrift eingefügt:

„Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation

Paragraph 9 m,

  1. Absatz eins,(1) Zur Förderung  der Selbstkontrolle bei der  kommerziellen  Kommunikation  sind der KommAustria jährlich 0,05 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der KommAustria unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.
  2. Absatz 2,Die KommAustria hat einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der kommerziellen Kommunikation in Medien im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der angefallenen Kosten jährlich einen Zuschuss im Ausmaß des in Absatz eins, genannten Betrages, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Als anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten. Das Ansuchen hat Nachweise über die in Erfüllung der Aufgaben angefallenen Kosten zu enthalten. Die KommAustria hat Richtlinien zu erstellen, die insbesondere nähere Regelungen über Form und Inhalt von Ansuchen sowie Fristen für die Einbringung derartiger Ansuchen zu enthalten haben.
  3. Absatz 3,Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene, aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach Paragraph 13, Absatz 3, des Rechnungshofgesetzes.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 17, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,(10) Paragraphen 9 a, 9 i, 9 j, 9 k, 9 l, 9 m, 17 a,, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Paragraph 9 f, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 17 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Für das Jahr 2009 ist die Differenz zwischen dem bereits nach Paragraph 9 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2007, überwiesenen Betrag und den insgesamt zur Verfügung stehenden 0,5 Millionen Euro von der RTR-GmbH per 30. Juni 2009 auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds (Paragraph 9 f,) zu übertragen. Anstelle des gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2007, per 30. Juni 2009 zu überweisenden zweiten Teilbetrages ist zu diesem Datum ein zusätzlicher Betrag von 3 138 998,75 Euro auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds zu überweisen. Die in Paragraph 9 i, Absatz eins,, Paragraph 9 j, Absatz eins und Paragraph 9 m, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, genannten Beträge sind im Jahr 2009 per 30. Juni 2009 zu überweisen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 18, lautet der zweite Satz:

„Die Vollziehung der Paragraph 9 a, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 9 f, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 9 i, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 9 j, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 9 m, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 10 a, Absatz eins, zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.“

Artikel 2
Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004

Das Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:

„Förderung der Selbstkontrolle der Presse

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Zur Förderung der Selbstkontrolle der österreichischen Presse sind der KommAustria jährlich 0,15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der KommAustria unter einem Konto mit der Bezeichnung "Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle der Presse" nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.
  2. Absatz 2,Die KommAustria hat einer repräsentativen Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Presse im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der angefallenen Kosten jährlich einen Zuschuss im Ausmaß des in Absatz eins, genannten Betrages, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Das Ansuchen hat Nachweise über die in Erfüllung der Aufgaben angefallenen Kosten zu enthalten.
  3. Absatz 3,Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach Paragraph 13, Absatz 3, Rechnungshofgesetz.“

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 16, wird folgender Satz angefügt:

„Die Vollziehung des Paragraph 12 a, Absatz eins, erster Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, wird folgender Absatz 5 angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Paragraphen 12 a und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Abweichend von Paragraph 12 a, Absatz eins, ist der für das Jahr 2009 zustehende Betrag per 30. Juni 2009 zu überweisen.“

Artikel 3
Änderung des Volksgruppengesetzes

Das Volksgruppengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, wird nach Absatz eins, folgender neuer Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,(2) Der Bund hat interkulturelle Projekte, die dem Zusammenleben der Volksgruppen dienen, zu fördern.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 8, Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 24, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Paragraph 8, Absatz 2 und Absatz 3, (neu) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.“

2. Hauptstück
Justiz

1. Abschnitt
Zivilrechtsangelegenheiten

Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 279, Absatz 5, zweiter Satz lautet:

„Es wird vermutet, dass eine Person – ausgenommen ein geeigneter Verein – insgesamt nicht mehr als fünf, ein Rechtsanwalt oder Notar nicht mehr als 25 Sachwalterschaften übernehmen kann; Sachwalterschaften zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bleiben dabei außer Betracht.“

Artikel 5
Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 62, werden in Absatz 3 und Absatz 5, jeweils der Betrag von „20 000 Euro“ durch den Betrag von „30 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 63, Absatz eins, wird der Betrag von „20 000 Euro“ durch den Betrag von „30 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 101, Absatz eins, wird der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 162, wird der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 54 b, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Betrag von „30 000 Euro“ durch den Betrag von „50 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 54 g, wird der Betrag von „72 Euro“ durch den Betrag von „100 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 66, Absatz 2, wird der Betrag von „2 000 Euro“ durch den Betrag von „2 700 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 253 b, wird der Betrag von „2 000 Euro“ durch den Betrag von „2 700 Euro“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

Das Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, lautet:

Paragraph 10,

Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dass

  1. Ziffer eins
    bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels,
  2. Ziffer 2
    wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist oder
  3. Ziffer 3
    die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, lautet:

Paragraph 11,

Dem Zeugen gebührt die Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder für eine Schiffskabine nur dann, wenn er, um möglichst wenig Zeit zu verlieren, die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) antreten oder nach Mitternacht beenden muss.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 27, Absatz 3, wird die Wendung „entfallen die dort vorgesehenen Bestätigungen“ durch die Wendung „entfällt die in Paragraph 10, Ziffer 3, vorgesehene Bestätigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Personen“ die Wendung „, die Revisorinnen und Revisoren aber nur dann, wenn der Betrag, dessen Aberkennung beantragt wird, 50 Euro übersteigt,“ eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Kurztitel lautet:

„Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG)“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, letzter Satz entfällt das Wort „erheblich“ und wird das Klammerzitat „(Paragraph 25, Absatz eins, GebAG 1975)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG)“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2

a) wird in der Ziffer eins, Litera c, nach der einleitenden Wortfolge „für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz“ die Wortfolge „sowie für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zweiter und dritter Instanz in einem und außerhalb eines Zivilprozesses“ eingefügt;

b) lautet die Ziffer eins, lit. e:

  1. Litera e
    für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags, für das Verfahren nach Paragraph 7 a, EO mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;“

c) werden in der Ziffer eins, Litera h, das Zitat „Tarifpost 12 Litera a bis c und f“ durch das Zitat „Tarifpost 12 Litera a bis c sowie f und g“ ersetzt und nach der Wendung „bei einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG“ die Wendung „oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch“ eingefügt;

d) wird in der Ziffer eins, nach der Litera i, folgende Litera j, angefügt:

  1. Litera j
    für die in der Tarifpost 12a sowie die in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 13 angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift;“

e) lautet die Ziffer 3 :

  1. Ziffer 3
    bei Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche sowie für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Litera c, im außerstreitigen Verfahren mit der Zustellung der Entscheidung an den Unterhaltsschuldner beziehungsweise an den gesetzlichen Vertreter, im Falle eines Unterhaltsvergleichs mit der Beurkundung durch das Gericht;“

f) wird nach der Ziffer 7 b, folgende Ziffer 7 c, eingefügt:

  1. Ziffer 7 c
    hinsichtlich der in der Tarifpost 14 Ziffer 6, angeführten Pauschalgebühren für die Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung von Liegenschaften in der Ediktsdatei (Paragraphen 87 a, 87 b und 87 e NO) mit der Bekanntmachung;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4

a) wird in Absatz eins, der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis e und h, Ziffer 2 und 7)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis e sowie h und j, Ziffer 2 und 7)“ ersetzt;

b) wird zu Beginn des ersten Satzes von Absatz 4, vor dem Wort „Gebühren“ das Wort „Sämtliche“ eingefügt;

c) entfällt im ersten Satz des Absatz 5 a, im Klammerzitat die Wendung „ , Paragraph 23 a, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz eins

a) wird in der Ziffer eins, nach dem Strichpunkt folgender Halbsatz angefügt:

„bei sonstigen Vergleichen über Ansprüche, die im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind, welche aber in einem anderen außerstreitigen oder streitigen Verfahren verglichen werden, jene Person, die die Entscheidungs-, Verfahrens-, Eingaben- oder Vergleichsgebühren zu tragen gehabt hätte, wären die Ansprüche in jenem außerstreitigen Verfahren geltend gemacht worden, das zur Durchsetzung dieser Ansprüche vorgesehen ist;“

b) wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (TP 12a sowie Anmerkung eins, a zu TP 2 und TP 3 und Anmerkung 3, zu TP 13) der Rechtsmittelwerber;“

c) werden der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Ziffer 4, die folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    bei Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung in der Ediktsdatei (TP 14 Ziffer 6,) jener Notar, der die Bekanntmachung vornimmt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, lautet lit. a:

  1. Litera a
    Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist;“

Novellierungsanordnung 5, in Paragraph 23, Absatz 2, wird nach dem Wort „Entscheidungsgebühr“ die Wortfolge „oder Vergleichsgebühr“eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Litera c, ist von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt.“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 31 a, Absatz eins, wird im ersten Satz der Prozentsatz „10 vH“ durch den Prozentsatz „5 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In der Tarifpost 2 wird

a) in der Anmerkung 1 nach dem Klammerzitat „(Paragraph 459, ZPO)“ das Wort „und“ durch die Wendung „, über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse“ ersetzt;

b) nach der Anmerkung 1 folgende Anmerkung 1a eingefügt:

Ziffer eins a Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (Paragraph 24, UWG, Paragraph 56, Absatz 3, Markenschutzgesetz, Paragraph 87 c, Urheberrechtsgesetz, Paragraph 151 b, Patentgesetz, Paragraph 41, GMG, Paragraph 34, Musterschutzgesetz, Paragraph 9, ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Berufungsverfahren, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die von ihm zu entrichtende Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 8, In der Tarifpost 3 wird nach der Anmerkung 1 folgende Anmerkung 1a eingefügt:

Ziffer eins a Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (Paragraph 24, UWG, Paragraph 56, Absatz 3, Markenschutzgesetz, Paragraph 87 c, Urheberrechtsgesetz, Paragraph 151 b, Patentgesetz, Paragraph 41, GMG, Paragraph 34, Musterschutzgesetz, Paragraph 9, ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Revisionsverfahren oder zu einem Verfahren über einen Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren dritter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren oder für das Verfahren über einen Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 9, In der Tarifpost 4

a) wird nach Litera b, folgende Litera c, angefügt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

4

  1. Litera c
    für Anträge auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (Paragraph 7 a, EO)
11 Euro“

b) lautet Anmerkung 4:

Ziffer 4 „4. Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 4 und 12a sind in Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 10, In der Tarifpost 5

a) wird nach der Anmerkung 1 folgende Anmerkung 1a eingefügt:

Ziffer eins a Die Pauschalgebühr nach Litera b, ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll. Werden Forderungsanmeldungen eines oder mehrerer Gläubiger in einem Schriftsatz zusammengefasst, so ist für jede der angemeldeten Forderungen die Pauschalgebühr nach Litera b, zu entrichten.“

b) lautet die Anmerkung 2:

Ziffer 2 „2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme der in den Tarifposten 6 und 12a angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 11, In der Tarifpost 6 wird folgende Anmerkung 7 angefügt:

Ziffer 7 „7. Die Rechtsmittelgebühren nach Tarifpost 12a sind nur für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Eröffnung oder Beendigung eines Insolvenzverfahrens zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 12, In der Tarifpost 7

a) wird in der Spalte „Gegenstand“die Überschrift „Entscheidungen“ durch die Überschrift „Entscheidungen sowie Vergleiche“ ersetzt;

b) wird folgende Litera c, angefügt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

7

  1. Litera c
    Entscheidungen
 
 
  1. Ziffer eins
    über die Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener (Paragraph 132, AußStrG)
, 110 Euro
 
  1. Ziffer 2
    über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (Paragraph 137, AußStrG)
ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 110 Euro“

c) lautet die Anmerkung 7:

Ziffer 7 „7. Neben den Entscheidungs- und Vergleichsgebühren nach Tarifpost 7 sind in Pflegschafts-, Sachwalterschafts- und Unterhaltssachen mit Ausnahme der in Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 sowie der in Tarifpost 12a angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. Tarifpost 12a ist auch auf Unterhaltsvorschusssachen anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, In der Tarifpost 10 werden in der Anmerkung 15a der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„die Gebührenbefreiung ist unter ziffernmäßiger Angabe der Umsatzerlöse geltend zu machen.“

Novellierungsanordnung 14, In der Tarifpost 12

a) wird in der Spalte „Maßstab für die Gebührenbemessung“ in Litera d, Ziffer 2 und 3 jeweils nach der Wortfolge „vom ermittelten“ die Wendung „oder verglichenen“ eingefügt;

b) wird der Punkt am Ende der Litera f, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera g, angefügt:

Gegenstand

Höhe der Gebühren

  1. Litera g
    sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren (ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen und Verfahren über die Obsorge minderjähriger Personen).
220 Euro“

c) lautet der zweite Satz von Anmerkung 1:

„Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 12 und 12a sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG sowie der in der Anmerkung 3a festgelegten Vergleichsgebühr und der in Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.“

d) wird nach der Anmerkung 3 folgende Anmerkung 3a eingefügt:

Ziffer 3 a „3a. Für sonstige Vereinbarungen in einem außerstreitigen Verfahren, deren Gegenstand bei selbständiger Geltendmachung einem anderen außerstreitigen Verfahren zuzuordnen wäre, ist zusätzlich die für das andere außerstreitige Verfahren vorgesehene Pauschal- oder gegebenenfalls Vergleichsgebühr zu entrichten; die für das Außerstreitverfahren, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, entrichtete oder zu entrichtende Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Vereinbarung in einem streitigen Verfahren oder als prätorischer Vergleich geschlossen wird.“

e) wird in der Anmerkung 4 der Betrag von „66 Euro“ durch den Betrag „110 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Nach Tarifpost 12 wird folgende Tarifpost 12a samt Überschriften eingefügt:

„IVa. Rechtsmittelgebühren in den unter römisch zwei. bis römisch vier. angeführten außerstreitigen Verfahren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

12a

Pauschalgebühren

a) für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren)

das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren
 

b) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren)

das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

Anmerkungen

Ziffer eins Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

Ziffer 2 Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a wird dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

Ziffer 3 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.

Ziffer 4 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a Litera b, ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 16, In Tarifpost 13

a) lautet in der Spalte „Gegenstand“ Litera a, samt Überschrift:

„Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren

  1. Litera a
    Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens“

b) lauten die Beträge in der Spalte „Höhe der Gebühren“ für Litera a, „220 Euro“, für Litera b, Ziffer eins, „440 Euro“und für Litera b, Ziffer 2, „660 Euro“;

c) werden der Punkt am Ende der Litera b, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera c, angefügt:

Gegenstand

Höhe der Gebühren

  1. Litera c
    sonstige Anträge nach dem Mediengesetz.
66 Euro“

d) lautet Anmerkung 3:

Ziffer 3 Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind jeweils nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichts das Verfahren fortgesetzt wird. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sonstige Anträge nach dem Mediengesetz (Litera c,) ist die Gebühr nach Tarifpost 12a zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 17, In der Tarifpost 14

a) entfällt der Punkt am Ende der Ziffer 4 und wird vor der Ziffer 7, folgende Ziffer 6, eingefügt:

Gegenstand

Höhe der Gebühren

  1. Ziffer 6
    für die Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder Baurechts (Paragraphen 87 a, 87 b und 87 e NO) in der Ediktsdatei
100 Euro“

b) wird nach der Anmerkung 2 folgende Anmerkung 2a eingefügt:

Ziffer 2 a Die Gebühr nach Tarifpost 14 Ziffer 6, ist für jede Bekanntmachung der Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Teiles hiervon (bestimmt mit der Einlagezahl eines Grundbuchs oder der Nummer eines Grundstücks oder Wohnungseigentumsobjekts unter Angabe der Einlagezahl eines Grundbuchs), eines Superädifikats oder Baurechts auf einer Liegenschaft gesondert zu entrichten; sie ist für jede Feilbietung nur einmal zu entrichten, auch wenn der Inhalt der Veröffentlichung in der Folge ergänzt oder geändert wird.“

Novellierungsanordnung 18, In der Tarifpost 15

a) werden in der Anmerkung 3 der Strichpunkt am Ende der Litera g, durch einen Punkt ersetzt und die folgende Litera h, aufgehoben;

b) lautet die Anmerkung 6:

Ziffer 6 „6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien ist eine Gebühr in Höhe von 90 Cent für jede angefangene Seite zu entrichten, werden sie von der Partei selbst hergestellt, eine Gebühr in Höhe von 40 Cent für jede Seite.“

Novellierungsanordnung 19, In Artikel römisch sechs, werden nach der Ziffer 33, folgende Ziffer 34 bis 35 angefügt:

  1. Ziffer 34
    Paragraph 31 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft. Die Bestimmung gilt in dieser Fassung für die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Bemessungsgrundlagen ab dem 1. Juli 2009, wobei Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Beträge und Bemessungsgrundlagen jeweils die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist. Verordnungen auf der Grundlage des Paragraph 31 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Die Verordnungen dürfen jedoch nicht vor dem Paragraph 31 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, in Wirksamkeit gesetzt werden. Für die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Bemessungsgrundlagen vor dem 1. Juli 2009 gilt Paragraph 31 a, in der bis dahin geltenden Fassung weiter.
  2. Ziffer 35
    Paragraphen 2, 4, 7, 16 und 23 sowie die Tarifposten 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 12, 12a, 13, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c und j, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, sowie die Tarifposten 2, 3, 5 (Anmerkung 2), Tarifposten 6, 7 (Anmerkung 7) und Tarifpost 12a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, sind anzuwenden, sofern das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 30. Juni 2009 liegt. Paragraph 2, Ziffer 7 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist anzuwenden, wenn die Bekanntmachung nach dem 30. Juni 2009 erfolgt ist. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 3, sowie die Tarifposten 4, 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, sind auf Verfahren erster Instanz anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende oder Fortsetzung begehrende Antrag nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht eingelangt ist; sie sind auf Verfahren zweiter und dritter Instanz anzuwenden, sofern das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 30. Juni 2009 liegt. Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und 23 Absatz 2, sowie Tarifpost 7 und Tarifpost 12 (Anmerkung 3a) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, sind auf Vergleiche und Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 ergangen sind. Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist auf Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht eingelangt sind. Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist auf Bekanntmachungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 in der Ediktsdatei veröffentlicht werden. Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist auf Abschriften, Ablichtungen und Kopien anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 hergestellt werden. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, neu geschaffenen Gebührentatbestände in den Tarifposten 2 (Anmerkung 1 und 1a), 3 (Anmerkung 1a), 4 (Litera c,), 5, 6, 7 (Litera c,, Anmerkung 7), 12 (Litera g,, Anmerkung 4), 12a, 13, 14 (Ziffer 6,) und 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrundeliegenden geänderten oder neu eingeführten Gebührenbetrags jeweils die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“

Artikel 10
Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

Das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 83, lautet:

Paragraph 83,

Grundbuchsgesuche können nur schriftlich angebracht werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 92, Absatz 5, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 120, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Zustellung an die im Paragraph 119, Ziffer eins bis 4 bezeichneten Personen hat nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zu geschehen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 122, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Der Rekurs ist stets in erster Instanz anzubringen.“

Artikel 11
Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes

Das Grundbuchsumstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 10, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Werden zeitlich unmittelbar anschließend mehrere Eingaben eingebracht, so kann der Einbringer erklären, dass diese Eingaben gleichzeitig oder in einer bestimmten Reihenfolge bei Gericht als eingelangt anzusehen sind. Die Erklärung wird wirksam, wenn und sobald die Daten aller Eingaben bei Gericht eingelangt sind.“

Artikel 12
Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7 a, Absatz 2, wird der Betrag von „50 000 Euro“ durch den Betrag von „100 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 56, Absatz 2, wird der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 60, Absatz 3, werden jeweils der Betrag von „50 000 Euro“ durch den Betrag von „100 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006

Das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Artikel römisch zehn, Paragraph 4, Absatz 2, zweiter und dritter Satz werden mit Ablauf des 30. Juni 2009 aufgehoben.

Artikel 14
Änderung des Urkundenhinterlegungsgesetzes

Das Urkundenhinterlegungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Anträge auf Hinterlegung sind schriftlich einzubringen.“

Artikel 15
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 27, wird in den Absatz eins und 3 jeweils der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 29, Absatz eins, wird der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2a, In Paragraph 54, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Das am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (Paragraph 193,) dem Gericht zu übergebende Kostenverzeichnis ist gleichzeitig auch dem Gegner auszuhändigen. Dieser kann dazu binnen einer Notfrist von 14 Tagen Stellung nehmen. Auf diese Frist hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss. Soweit der Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt, hat das Gericht diese seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 63, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird im ersten Satz nach dem Wort „Partei“ die Wortfolge “, wenn diese eine natürliche Person ist,“ eingefügt;

b) Absatz 2, wird aufgehoben;

c) der bisherige Absatz 4 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 93, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Dies umfasst auch Ladungen der Partei zu ihrer Einvernahme.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 106, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Klagen sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 199, Absatz eins, wird der Betrag von „1 450 Euro“ durch den Betrag von „2 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 200, Absatz eins, wird der Betrag von „1 450 Euro“ durch den Betrag von „2 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 220, Absatz eins, werden der Betrag von „1 450 Euro“ durch den Betrag von „2 000 Euro“ und der Betrag von „2 900 Euro“ durch den Betrag von „4 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 244, Absatz eins, wird der Betrag von „30 000 Euro“ durch den Betrag von „75 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 245, Absatz eins, wird der Betrag von „70 Euro“ durch den Betrag von „100 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 332, Absatz 2, wird der Betrag von „2 500 Euro“ durch den Betrag von „4 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 371, entfällt in Absatz eins, die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird Absatz 2, aufgehoben.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 440, Absatz 6, wird der Betrag von „1 250 Euro“ durch den Betrag von „2 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 480

a) lautet Absatz eins :

  1. Absatz eins,(1) Fehlt es an den Voraussetzungen für die Einholung einer Entscheidung des Berufungssenates oder wurde vom Berufungssenat die Berufungsschrift als zur Bestimmung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung geeignet befunden, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung anzuberaumen, wenn der Berufungssenat dies im einzelnen Fall, so etwa wegen der Komplexität der zu entscheidenden Rechtssache, für erforderlich hält; sonst erfolgt die Entscheidung über die Berufung in nicht öffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Die Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung ist vom Vorsitzenden des Berufungssenats so anzuberaumen, dass zwischen der Zustellung der Ladung an die Parteien und der Tagsatzung ungefähr der Zeitraum von 14 Tagen liegt. In dringenden Fällen kann diese Frist auch abgekürzt werden.“;

b) werden in Absatz 2, die Worte „Die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung hat auch dann zu erfolgen“ durch die Worte „Gleiches gilt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 483, Absatz 3, entfällt die Wendung „, in den Fällen des Paragraph 492,,“.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 492, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, werden

a) in Litera a, der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt und

b) in Litera b, der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ und der Betrag von „20 000 Euro“ durch den Betrag von „30 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 501, Absatz eins, werden

a) der Betrag von „2 000 Euro“ durch den Betrag von „2 700 Euro“ ersetzt;

b) der letzte Satz aufgehoben.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 502, werden

a) in Absatz 2, der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt;

b) in Absatz 3, der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ und der Betrag von „20 000 Euro“ durch den Betrag von „30 000 Euro“ ersetzt;

c) in Absatz 4, der Betrag von „20 000 Euro“ durch den Betrag von „30 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 505, Absatz 4, wird der Betrag von „20 000 Euro“ durch den Betrag von „30 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 508

a) werden in Absatz eins, der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ und jeweils der Betrag von „20 000 Euro“ durch den Betrag von „30 000 Euro“ ersetzt;

b) lautet in Absatz 4, erster Satz der zweite Halbsatz:

„diese Entscheidung bedarf keiner Begründung.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 517, Absatz eins, wird der Betrag von „2 000 Euro“ durch den Betrag von „2 700 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 518, Absatz 3, wird der Betrag von „2 000 Euro“ durch den Betrag von „2 700 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 528, Absatz 2, werden

a) in Ziffer eins, der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt;

b) in Ziffer eins a, der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ und jeweils der Betrag von „20 000 Euro“ durch den Betrag von „30 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 16
Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt

  1. Absatz eins,Die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 15 treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Juli 2009 in Kraft.
  2. Absatz 2,Artikel 4, (Paragraph 279, Absatz 5, ABGB) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag anzuwenden. Zudem hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob anstelle eines Sachwalters, der die Voraussetzungen des Paragraph 279, Absatz 5, ABGB nicht erfüllt, ein anderer Sachwalter in Betracht kommt. Bis zum 1. Juli 2012 sollen tunlichst alle Sachwalter diese Voraussetzungen erfüllen.
  3. Absatz 3,Artikel 15, Ziffer 14, 15, 16 und 18 Litera b, (Paragraphen 480, 483, 492 und 501 Absatz eins, letzter Satz ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt.
  4. Absatz 4,Artikel 5, Ziffer eins und 2 (Paragraphen 62 und 63 AußStrG) und Artikel 16, Ziffer 17, 19, 20, 21 und 24 (Paragraphen 500, 502, 505, 508 und Paragraph 528, ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt.
  5. Absatz 5,Artikel 5, Ziffer 3 und 4 (Paragraphen 101 und 162 AußStrG), Artikel 12, Ziffer eins, 2 und 3 (Paragraphen 7 a, 56 und Paragraph 60, JN), Artikel 6, Ziffer eins, (Paragraph 54 b, EO) und Artikel 15, Ziffer eins, 2 und 9 (Paragraphen 27, 29 und 244 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht angebracht wurde.
  6. Absatz 6,Artikel 7, Ziffer eins bis 3 (Paragraphen 10, 11 und Paragraph 27, Absatz 3, GebAG) ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 beendet worden ist.
  7. Absatz 7,Artikel 7, Ziffer 4, (Paragraph 41, Absatz eins, GebAG) ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 ergangen sind.
  8. Absatz 8,Artikel 6, Ziffer 3, (Paragraph 66, EO) und Artikel 15, Ziffer 11, 13, 18, Litera a,, 22 und 23 (Paragraphen 332, 440, 501, Absatz eins, erster Satz, 517 und Paragraph 518, ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der ersten Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt.
  9. Absatz 9,Artikel 6, Ziffer 4, (Paragraph 253 b, EO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Exekutionsvollzug nach dem 30. Juni 2009 stattfindet.
  10. Absatz 10,Artikel 15, Ziffer 2 a, (Paragraph 54, ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt.
  11. Absatz 11,Artikel 15, Ziffer 3, (Paragraph 63, ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dem 30. Juni 2009 gestellt wird.
  12. Absatz 12,Artikel 15, Ziffer 4 und 12 (Paragraphen 93 und 371 ZPO) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Sie sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 31. Dezember 2009 abgefertigt wird.
  13. Absatz 13,Artikel 15, Ziffer 5, (Paragraph 106, ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. Juni 2009 abgefertigt wird.

2. Abschnitt
Strafrechtsangelegenheiten

Artikel 17
Änderung des Strafgesetzbuches

A. Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz werden der Betrag von „2 Euro“ durch den Betrag von „4 Euro“ und der Betrag von „500 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.

B. Dieser Artikel tritt mit römisch zwanzig. römisch 40 2009 in Kraft.

Artikel 18
Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 25, Absatz 3, lautet der letzte Satz:

„Danach hat sie das Ermittlungsverfahren abzutreten.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 28, werden im ersten Satz die Wendung „eine Strafsache“ durch die Wendung „ein Verfahren“ und im zweiten Satz die Wendung „liegt auch dann vor“ durch die Wendung „kann auch dann vorliegen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 29, Absatz 2, wird die Wendung „den Paragraphen 39, oder 313 StGB“ durch das Zitat „§ 313 StGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 31, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, lautet die Ziffer 2 :

  1. Ziffer 2
    das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (Paragraph 105,),“

b) Im Absatz 2, wird in der Ziffer eins, das Wort „mindestens“ durch die Worte „mehr als“ ersetzt.

c) Im Absatz 5, wird in der Ziffer eins, nach dem Wort „und“ die Wendung „über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte (Paragraph 38,),“ eingefügt; die Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Entscheidungen über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach Paragraph 357,, soweit nicht das Bezirksgericht zuständig ist, und Beschlüsse nach Paragraph 495, in den Fällen, in denen nach Paragraph 494 a, Absatz 2, eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, und“

d) Absatz 5, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (Paragraph 195,).“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 32, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, lautet der letzte Satz:

„Das Landesgericht als Schöffengericht besteht aus einem Richter und zwei Schöffen.“

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung der Vorsitzende allein.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 38, wird am Ende folgender Halbsatz angefügt:

„ , gegen die ein Rechtsmittel nicht zusteht.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 41, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Gegen die Stimme des Vorsitzenden des Schöffengerichts kann die Schuldfrage nicht bejaht und keine für den Angeklagten nachteiligere rechtliche Beurteilung der Schuld vorgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 43, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Ein Richter ist außerdem vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er im Ermittlungsverfahren Beweise aufgenommen hat (Paragraph 104,), ein gegen den Beschuldigten gerichtetes Zwangsmittel bewilligt, über einen von ihm erhobenen Einspruch oder einen Antrag auf Einstellung entschieden oder an einer Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens oder an einem Urteil mitgewirkt hat, das infolge eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs aufgehoben wurde.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 49, Ziffer 10, entfällt die Wendung „ , an einer Befundaufnahme (Paragraph 127, Absatz 2,)“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 52, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, wird nach dem Wort „Bildaufnahmen“ die Wendung „und steht dem Beschuldigten insoweit nicht zu, als es durch einen Verteidiger ausgeübt wird (Paragraph 57, Absatz 2,)“ eingefügt.

b) Im Absatz 3, werden im ersten Satz nach der Wendung „von Amts wegen“ die Wendung „ , im Haftfall durch das Gericht“ und im dritten Satz nach dem Wort „ihm“ die Wendung „durch die Staatsanwaltschaft“ eingefügt.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 53, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft angehalten wird, hat ihm auf Antrag auch das Gericht Akteneinsicht in die im Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Aktenstücke zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 66, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, Ziffer 4, entfällt im Klammerzitat die Wendung „25 Absatz 3,,“.

b) Im Absatz eins, Ziffer 6, entfällt die Wendung „ , an einer Befundaufnahme (Paragraph 127, Absatz 2,)“

c) Im Absatz 2, lautet der letzte Satz:

„Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, Opfern im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 75, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 82, Absatz 2, wird nach dem Wort „Zustellgesetzes“ die Wendung „und Paragraph 98, ZPO“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 83, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Opfern kann durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, soweit die Voraussetzungen des Paragraph 25, des Zustellgesetzes vorliegen oder schon deren Ausforschung oder die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 82, Absatz 2,) einen dem Beschleunigungsgebot (Paragraph 9,) widerstreitenden Verfahrensaufwand bedeuten würde. Die Bekanntmachung ist in die Ediktsdatei (Paragraph 89 j, Absatz eins, GOG) aufzunehmen, wodurch die Zustellung als bewirkt gilt.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 97, Absatz eins, wird die Wendung „Ton- oder Bildaufnahme“ durch die Wendung „Tonaufnahme oder Ton- und Bildaufnahme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 105, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall einer Anordnung der Ausschreibung zur Festnahme nach Paragraph 169, wird in die Frist die Zeit der Gültigkeit der Ausschreibung nicht eingerechnet, doch hat die Staatsanwaltschaft mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Festnahme noch vorliegen.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 111, Absatz 4, wird nach dem Klammerzitat „(Paragraph 106,)“ die Wendung „und eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen (Paragraph 115,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 112, wird im zweiten Satz die Wendung „weiterhin sicherzustellen“ durch die Wendung „zu beschlagnahmen (Paragraph 115,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 113, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 3, wird vor dem Wort „sogleich“ die Wendung „im Fall einer Sicherstellung nach Paragraph 109, Ziffer eins, lit. b“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 4, wird angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Im Fall einer Sicherstellung von Gegenständen (Paragraph 109, Ziffer eins, Litera a,) findet eine Beschlagnahme auch auf Antrag nicht statt, wenn sich die Sicherstellung auf Gegenstände im Sinne des Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, und d oder Ziffer 2, bezieht oder der Sicherungszweck durch andere behördliche Maßnahmen erfüllt werden kann. In diesen Fällen hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Verfügungen über die sichergestellten Gegenstände und ihre weitere Verwahrung zu treffen und gegebenenfalls die Sicherstellung aufzuheben.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 114, Absatz eins, wird die Wendung „Entscheidung über die Beschlagnahme (Paragraph 115, Absatz 2,)“ durch die Wendung „Berichterstattung über die Sicherstellung (Paragraph 113, Absatz 2,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 115, Absatz 2, wird nach dem Wort „Staatsanwaltschaft“ die Wendung „oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Nach dem Paragraph 115, werden folgende Bestimmungen samt Überschrift eingefügt:

„Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte

Paragraph 115 a,

  1. Absatz eins,Geldbeträge, Geldforderungen und Wertpapiere, die gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 3, sichergestellt wurden oder deren Beschlagnahme gemäß Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, zulässig ist, sind einzuziehen oder zu veräußern (Verwertung), wenn
    1. Ziffer eins
      über die Abschöpfung der Bereicherung oder den Verfall nicht in einem Strafurteil (Paragraphen 443 bis 444 a) oder in einem selbstständigen Verfahren (Paragraphen 445 bis 446) entschieden werden kann, weil der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter nicht ausgeforscht werden oder nicht vor Gericht gestellt werden kann und das Verfahren aus diesem Grund gemäß Paragraph 197, abzubrechen ist,
    2. Ziffer 2
      seit der Sicherstellung oder Beschlagnahme mindestens zwei Jahre vergangen sind und das Edikt über die bevorstehende Verwertung (Paragraph 115 b,) mindestens ein Jahr öffentlich bekannt gemacht war (Paragraph 115 b, Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Die Verwertung ist unzulässig, soweit und solange
    1. Ziffer eins
      eine Person, die nicht im Verdacht steht, sich an der strafbaren Handlung beteiligt zu haben, ein Recht auf den Vermögenswert (Absatz eins,) glaubhaft gemacht hat, oder
    2. Ziffer 2
      der Vermögenswert (Absatz eins,) gerichtlich gepfändet ist.
  3. Absatz 3,Über die Verwertung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls zugleich mit der Beschlagnahme zu entscheiden.

Paragraph 115 b,

  1. Absatz eins,Eine Verwertung hat das Gericht durch Edikt anzukündigen, das zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Drittschuldners,
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung oder Bezeichnung des Vermögenswerts (Paragraph 115 a, Absatz eins,) nach Art, Umfang und Höhe,
    3. Ziffer 3
      die Mitteilung, dass der Vermögenswert (Paragraph 115 a, Absatz eins,) nach Ablauf eines Jahres verwertet werde, sofern nicht bis dahin die Aufhebung der Sicherstellung oder Beschlagnahme beantragt werde.
  2. Absatz 2,Das Edikt ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) öffentlich bekannt zu machen. Eine schriftliche Ausfertigung ist der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls dem von der Anordnung Betroffenen sowie dem Drittschuldner zuzustellen, der zu verpflichten ist, alle Tatsachen, die einer Verwertung entgegenstehen könnten, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Dabei entstehende angemessene und ortsübliche Kosten sind zu ersetzen (Paragraph 111, Absatz 3,).

Paragraph 115 c,

  1. Absatz eins,Ein Beschluss auf Verwertung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) öffentlich bekannt zu machen. Die Zustellung gilt dadurch als bewirkt. Dieses Edikt hat zumindest dreißig Jahre lang in der Ediktsdatei abfragbar zu bleiben.
  2. Absatz 2,Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Paragraph 115 d,

  1. Absatz eins,Ein rechtskräftiger Beschluss auf Verwertung ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 408, zu vollstrecken. In der Aufforderung nach Paragraph 408, Absatz eins, ist dem betroffenen Schuldner aufzutragen, dem Gericht alle den Vermögenswert (Paragraph 115 a, Absatz eins,) betreffenden Unterlagen vorzulegen.
  2. Absatz 2,Kann nach Rechtskraft des Beschlusses auf Verwertung über die Abschöpfung der Bereicherung oder den Verfall entschieden werden, so ist nach den Paragraphen 443 bis 446 vorzugehen. Im Übrigen gilt Paragraph 444, Absatz 2, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Ein Ersatz für zu Gunsten des Bundes verwertete Vermögenswerte (Paragraph 115 a, Absatz eins,) ist nur in Geld zu leisten. Der Bund ist dabei wie ein redlicher Besitzer zu behandeln (Paragraph 330, ABGB).“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 126, Absatz 3, werden der dritte bis fünfte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer angemessen festzusetzenden, eine Woche nicht übersteigenden Frist begründete Einwände gegen die ausgewählte Person zu erheben; darüber ist er zu informieren, wobei ihm eine Ausfertigung der Bestellung zuzustellen ist.“

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 127, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 133, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Observation nach Paragraph 130, Absatz eins und verdeckte Ermittlung nach Paragraph 131, Absatz eins, sowie ein Scheingeschäft (Paragraph 132,), das zur Sicherstellung von Suchtmitteln und Falschgeld dient, kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Der Abschluss eines anderen Scheingeschäfts, Observation nach Paragraph 130, Absatz 3 und verdeckte Ermittlung nach Paragraph 131, Absatz 2, sind von der Staatsanwaltschaft anzuordnen. Eine Observation darf über den in Paragraph 130, Absatz 3, Ziffer 2, vorgesehenen Zeitraum bis längstens vierzehn Tagen fortgesetzt werden, sofern die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft unverzüglich nach der Fristüberschreitung berichtet (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2,).“

b) Im Absatz 2, wird die Wendung „einen Monat“ durch die Wendung „drei Monate“ ersetzt und entfällt die Wendung „, im Fall einer verdeckten Ermittlung längstens für drei Monate“.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Zitat „§ 132“ die Wendung „ , wenn dieses von der Staatsanwaltschaft anzuordnen ist (Paragraph 133, Absatz eins,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 176, Absatz 2, wird nach dem Wort „Kriminalpolizei“ die Wendung „ , soweit sie darum ersucht hat,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 182, wird nach dem Absatz 3 folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Ein Waffengebrauch im Sinne des Paragraph 105, Absatz 6, Ziffer 3, StVG ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte wegen des Verdachts eines Verbrechens in Untersuchungshaft angehalten wird und auf Grund der Art oder Ausführung der vorgeworfenen Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder seines Vorlebens anzunehmen ist, dass er für die Sicherheit des Staates, von Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder das Vermögen anderer Personen eine besondere Gefahr darstellt.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 194, wird folgender Satz angefügt:

„Die Verständigung kann ohne Zustellnachweis zugestellt werden.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 195, lautet:

Paragraph 195,

  1. Absatz eins,Solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines nach den Paragraphen 190 bis 192 beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde,
    2. Ziffer 2
      erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden, oder
    3. Ziffer 3
      neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt soweit zu klären, dass nach dem 11. oder 12. Hauptstück vorgegangen werden kann.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Verständigung von der Einstellung (Paragraph 194,), wurde jedoch das Opfer von der Einstellung nicht verständigt, innerhalb von drei Monaten ab der Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Der Antrag hat das Verfahren, dessen Fortführung begehrt wird, zu bezeichnen und die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben zu enthalten. Überdies sind entweder unmittelbar in ihm oder doch in einer Äußerung auf Grund einer ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft die Gründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind. Werden neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so gilt Paragraph 55, Absatz eins, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Erachtet die Staatsanwaltschaft den Antrag für berechtigt, so hat sie das Verfahren unabhängig von den Voraussetzungen des Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 fortzuführen. Andernfalls hat sie ihn mit dem Akt und einer Stellungnahme dem Gericht zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 33, Die Überschrift vor Paragraph 196, wird aufgehoben; Paragraph 196, lautet:

Paragraph 196,

  1. Absatz eins,Das Gericht entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Zuvor hat es dem Beschuldigten und dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen angemessener Frist einzuräumen, wobei der Antragsteller gegebenenfalls auf die Pflicht zur bestimmten Bezeichnung der geltend gemachten Fortführungsgründe hinzuweisen ist. Vor seiner Entscheidung kann es auch die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragen oder von der Staatsanwaltschaft tatsächliche Aufklärungen über die behaupteten Rechtsverletzungen oder Verfahrensmängel verlangen. Gegebenenfalls kann es nach Paragraph 107, Absatz 2, vorgehen.
  2. Absatz 2,Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des Paragraph 195, nicht entsprechen, hat das Gericht als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Gibt das Gericht dem Antrag statt, so hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortzuführen. Gegen seine Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 221, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Zur Hauptverhandlung sind die Beteiligten sowie deren Vertreter zu laden; vom Termin der Hauptverhandlung sind gegebenenfalls die Einrichtung, die Prozessbegleitung gewährt, und ein Bewährungshelfer sowie die Kriminalpolizei, soweit sie darum ersucht hat, zu verständigen. Opfer sind vom Termin der Hauptverhandlung nur zu verständigen, soweit sie dies im Rahmen einer Vernehmung nach Paragraph 165, verlangt haben und nicht ohnedies im Wege einer Ladung als Zeuge oder der ihnen gewährten Prozessbegleitung von diesem Termin Kenntnis erhalten. Erforderlichenfalls ist für die Bestellung eines Verteidigers und die Beiziehung eines Dolmetschers Vorsorge zu treffen (Paragraphen 61 und 126). Die Ladung von Privatbeteiligten darf insoweit unterbleiben, als diese einem Auftrag gemäß Paragraph 10, des Zustellgesetzes nicht entsprochen oder auf ihr Recht, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein, verzichtet haben. Gleiches gilt unabhängig von diesen Voraussetzungen, wenn eine Ausforschung des Aufenthalts von Opfern und Privatbeteiligten oder die Zustellung einer Ladung oder Verständigung an diese im Rechtshilfeweg zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens, insbesondere einer bedeutenden Verlängerung der Haft des Angeklagten führen würde.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 247 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt in dem in Paragraph 153, Absatz 4, geregelten Fall, soweit Ankläger und Verteidiger einverstanden sind oder dies übereinstimmend beantragen.“

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 260, Absatz 3, entfällt das Klammerzitat „(Paragraph 32, Absatz 3,)“.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 270, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Verzichten die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der dafür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, dass eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe verhängt oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme oder ein Tätigkeitsverbot (Paragraph 220 b, StGB) angeordnet worden ist. Die gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die im Absatz 2, enthaltenen Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe;
    2. Ziffer 2
      im Fall einer Verurteilung die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung und gegebenenfalls die für die Bemessung des Tagessatzes (Paragraph 19, Absatz 2, StGB) maßgebenden Umstände in Schlagworten;
    3. Ziffer 3
      im Fall eines Freispruchs eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 271, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Unter den Voraussetzungen des Paragraph 270, Absatz 4, kann das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Angaben enthält.“

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 343, Absatz eins, wird nach dem Wort „beizuziehen“ die Wendung „und ein Protokollvermerk (Paragraph 271, Absatz eins a,) nicht zulässig“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 357, Absatz 2, wird das Klammerzitat „(Paragraph 32, Absatz 3,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 2,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 377, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen des Paragraph 268, EO ist auch ein Freihandverkauf zulässig.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 381, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Der Pauschalkostenbeitrag (Absatz eins, Ziffer eins,) ist innerhalb der folgenden Grenzen zu bemessen (Absatz 5,):
    1. Ziffer eins
      im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht von 500 Euro bis 10 000 Euro
    2. Ziffer 2
      im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht von 250 Euro bis 5 000 Euro
    3. Ziffer 3
      im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts von 150 Euro bis 3 000 Euro
    4. Ziffer 4
      im Verfahren vor dem Bezirksgericht von 50 Euro bis 1 000 Euro“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 445 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) In den Fällen, in denen das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen des 10. oder 11. Hauptstücks, anderen auf sie verweisenden Vorschriften oder gemäß Paragraph 35, SMG beendet wird, hat die Staatsanwaltschaft nach Durchführung des in Absatz eins, vorgesehenen Verfahrens die Einziehung anzuordnen und das in Paragraph 408, Absatz 2, vorgesehene Verfahren durchzuführen, soweit nicht ein Haftungsbeteiligter die Entscheidung des Gerichts verlangt. Paragraph 444, Absatz 2, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 458, lautet:

Paragraph 458,

Der Richter ist berechtigt, nach Schluss der Verhandlung die Fällung des Urteils bis auf den folgenden Tag auszusetzen. Im Übrigen gelten jedoch auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgericht die Bestimmungen des 14. Hauptstückes.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 488, Absatz 4, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 514, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Die Bestimmungen der Paragraphen 20 a, Absatz 2, 25, Absatz 3, 28, 29, Absatz 2, 31, Absatz eins, 2 und 5, 32 Absatz eins und 3, 33 Absatz eins, Ziffer 3, 38, 41, Absatz eins, 43, Absatz 2, 49, Ziffer 10, 52, Absatz eins und 3, 53 Absatz eins, 66, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 und Absatz 2, 75, Absatz eins, 82, Absatz 2, 105, Absatz eins, 111, Absatz 4, 112, 113, Absatz 3, 114, Absatz eins, 115, Absatz 2, 126, Absatz 3, 127, Absatz 2, 133, Absatz eins und 2, 147 Absatz eins, Ziffer 2, 176, Absatz 2, 182, Absatz 3 a, 194 bis 196, 221 Absatz eins, 247 a, Absatz eins, 260, Absatz 3, 270, Absatz 4, 271, Absatz eins a, 343, Absatz eins, 357, Absatz 2, 377, 381, Absatz 3, 445 a, Absatz 2, 458 und 488 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Die Bestimmungen der Paragraphen 83, Absatz 5 und 115 a bis 115 d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten jedoch mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Bestimmungen sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor seinem Inkrafttreten das Urteil gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen. Die Bestimmungen der Paragraphen 115 a bis 115 d in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten abgebrochen wurden. Die Bestimmungen der Paragraphen 194 bis 196 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auch auf vor dem Inkrafttreten eingebrachte Anträge auf Fortführung anzuwenden, soweit sie von der Oberstaatsanwaltschaft noch nicht dem Oberlandesgericht vorgelegt wurden. Die Oberstaatsanwaltschaft hat in diesen Fällen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 195, Absatz 3, in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorzugehen.“

Artikel 19
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Artikel römisch eins, Paragraph 27, Absatz eins, lautet die Ziffer 2 :

  1. Ziffer 2
    in den in Paragraph 5, Ziffer 2, sowie in Paragraph 36, zweiter Satz StGB angeführten Fällen.“

Novellierungsanordnung 2, Artikel römisch eins, Paragraph 58, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Jugendliche Strafgefangene, die nicht im Freien arbeiten, haben täglich, andere jugendliche Strafgefangene an arbeitsfreien Tagen das Recht, sich unter Rücksichtnahme auf ihren Gesundheitszustand zwei Stunden im Freien aufzuhalten, wobei diese Zeit womöglich zur körperlichen Entwicklung durch Leibesübungen, Sport und Spiel zu verwenden ist. Ist eine Bewegung im Freien auf Grund der Witterung ohne Gefahr für die Gesundheit nicht möglich, so ist an ihrer Stelle die Bewegung in den zur Sportausübung geeigneten Räumlichkeiten innerhalb der Anstalt zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 3, In Artikel römisch acht wird nach dem Absatz 4 b, folgender Absatz 4 c, eingefügt:

  1. Absatz 4 c,(4c) Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 58 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Die Bestimmung des Artikel römisch eins, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, ist auf Verfahren anzuwenden, in denen nach dem 1. Juni 2009 die Anklage eingebracht wurde.

Artikel 20
Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 34, Absatz eins, werden nach dem Wort „Staatsanwaltschaften“ die Wendung „ab Einbringen der Anklage“ und nach dem Klammerzitat „(Paragraph 34 a, Absatz 2,)“ die Wendung „ ; der Leiter kann jedoch für bestimmte Fälle anordnen, dass Tagebücher auch für das Ermittlungsverfahren zu führen sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 42, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,(12) Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt am römisch zwanzig.XXXX 2009 in Kraft.

Artikel 21
Änderung des Bewährungshilfegesetzes

Das Bewährungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 17, Absatz 3, wird die Zahl „30“ durch die Zahl „35“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 26, Absatz eins, lautet die Ziffer 3 :

  1. Ziffer 3
    Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz und der Vollzugsdirektion (Paragraph 26 a,) über einen der Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten erstreckt sich auch auf seine dort ausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz und der Vollzugsdirektion vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach Paragraph 24, Absatz 3, der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 26 a, lautet:

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Der Vollzugsdirektion obliegt bundesweit die Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen erstinstanzlichen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß Paragraph 26, einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind.
  2. Absatz 2,Der Vollzugsdirektion obliegen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach Paragraph 2, Absatz 4, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29, und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen. Diese Zuständigkeiten können von der Bundesministerin für Justiz nach Einholung eines Vorschlages der Vollzugsdirektion an den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.
  3. Absatz 3,Die Vollzugsdirektion ist Dienststelle für die im Paragraph 26, erwähnten Beamten im Sinne des Paragraph 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Die Bestimmungen der Paragraphen 17, Absatz 3,, c, 26 Absatz eins und 26 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten mit römisch zwanzig. römisch 40 2009 in Kraft.“

Artikel 22
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, Absatz 3, wird der Verweis auf „§ 135 Absatz 2, Ziffer 4, StPO durch den Verweis auf „§ 135 Absatz 3, Ziffer 4, StPO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 10, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Während offener Berufungsfrist nach Zustellung eines Bescheides über ein Ansuchen um Strafvollzugsortsänderung nach Absatz eins, Ziffer 2, sowie während anhängigen Berufungsverfahrens wegen eines solchen Bescheides ist die Einbringung eines weiteren Ansuchens nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 12, Absatz 2, dritter Satz lautet:

„Die Vollzugsdirektion führt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den gesamten Vollzug und trifft die in den Paragraphen 10, Absatz eins, 18, Absatz 8, 24, Absatz 3, 25, Absatz eins, 52, Absatz 3, 64, Absatz 2, 84, Absatz eins, 84, Absatz 3, 91, Absatz 3, 101, Absatz 2 und 3, 121 Absatz 5, 134, 135, Absatz 2, sowie 161 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 13, Absatz 2, entfallen die Verweise auf „§ 25 Absatz eins,,“ und „§ 101 Absatz 3,,“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 16, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, werden der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Entscheidung steht dem Einzelrichter zu.“

b) Absatz 2, Ziffer 2, entfällt.

c) Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    über die Nichteinrechnung der Zeit einer Unterbrechung oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraph 99,);“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 22, Absatz 3, dritter Satz lautet:

„Alle im Strafvollzug ergehenden Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide, jedoch mit Ausnahme der Ordnungsstrafverfügungen (Paragraph 116 a,), sind den Strafgefangenen mündlich bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 24, Absatz 3, entfällt die Ziffer eins,

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 25, Absatz eins, entfällt im letzten Satz die Wortfolge „auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Justiz erstellten Richtlinien“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 32 a, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Führt ein Strafgefangener durch eine Flucht, durch eine vorsätzliche Selbstbeschädigung oder durch wiederholte grundlose Inanspruchnahme ärztlicher Betreuung besondere Aufwendungen herbei, so hat er diese zu ersetzen.“

b) Nach dem Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Der Aufwandsersatz für die wiederholte grundlose Inanspruchnahme ärztlicher Betreuung ist erforderlichenfalls in angemessenen Teilbeträgen vom Hausgeld einzubehalten. Zur Bestreitung des Aufwandsersatzes dürfen die Strafgefangenen auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 37, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Entscheidung über den Verfall steht dem Anstaltsleiter zu.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 39, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Strafgefangenen sind berechtigt, eigene Leibwäsche sowie einfache und zweckmäßige eigene Oberbekleidung zu tragen, soweit die regelmäßige Reinigung der Wäsche in der Anstalt möglich ist oder außerhalb der Anstalt durch deren Vermittlung besorgt werden kann und keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist.“

b) Im Absatz 2, entfällt das Wort „außer“.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 41, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, entfällt im zweiten Satz das Wort „sicherer“.

b) Im Absatz 3, wird die Wendung „nach Paragraph 291 a, Absatz eins, Ziffer eins, der Exekutionsordnung“ durch die Wendung „nach Paragraph 291 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 291, der Exekutionsordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 43 und seine Überschrift lauten:

„Aufenthalt im Freien

Paragraph 43,

Wenn es die Witterung nicht ausschließt, haben Strafgefangene, die nicht im Freien arbeiten, täglich, andere Strafgefangene an arbeitsfreien Tagen das Recht, sich unter Rücksichtnahme auf ihren Gesundheitszustand eine Stunde im Freien aufzuhalten. Der Aufenthalt im Freien ist darüber hinaus auszudehnen, wenn dies ohne Beeinträchtigung des übrigen Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Während der Zeit des Aufenthaltes im Freien ist eine sportliche Betätigung zu gestatten, soweit dies nach den zur Verfügung stehenden Einrichtungen möglich ist und nach dem Alter und Gesundheitszustand der Strafgefangenen angemessen erscheint.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Das Hausgeld steht dem Strafgefangenen unbeschadet der Paragraphen 32 a, Absatz 4, 54 a, 107, Absatz 4, 112, Absatz 2, 113 und 114 Absatz 2, für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Verfügung.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 99, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 5, lauten die ersten beiden Sätze:

„Die Entscheidung über die Unterbrechung der Freiheitsstrafe und den Widerruf steht dem Anstaltsleiter zu. Wird die Unterbrechung widerrufen, hat der Anstaltsleiter zugleich die sofortige Vorführung zu veranlassen.“

b) Nach dem Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Die Entscheidung über die Nichteinrechnung der Zeit der Unterbrechung oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Absatz 4,) steht dem Vollzugsgericht zu (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3,).“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 101, Absatz 3, wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „die Vollzugsdirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 5, entfällt die Wortfolge “oder die Festhaltung in einem Gitterbett“.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 107, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Für Ordnungswidrigkeiten gelten im Verfahren erster Instanz die allgemeinen Bestimmungen sowie die Paragraphen 31, 38, 44 a, Ziffer eins bis 3 und 5, 45, 52 und 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Der Versuch ist strafbar. Der im Ordnungsstrafverfahren bestimmte Verfahrenskostenbeitrag ist vom Hausgeld, gegebenenfalls in Teilbeträgen, einzubehalten. Zur Bestreitung dieses Verfahrenskostenbeitrages dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 108, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Hat der aufsichtführende Strafvollzugsbedienstete die Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemeldet und ist der Strafgefangene geständig oder erscheint der Sachverhalt sonst hinreichend geklärt, so kann der Anstaltsleiter ohne weiteres Verfahren durch Ordnungsstrafverfügung (Paragraph 116 a, StVG) die Ordnungsstrafe des Verweises oder einer Geldbuße bis zu 70 Euro verhängen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 110, lautet:

Paragraph 110,

Der Verweis besteht in einem nachdrücklichen Tadel, der außer im Falle einer Ordnungsstrafverfügung (Paragraph 116 a,) dem Strafgefangenen vom Anstaltsleiter oder von einem von diesem beauftragten Strafvollzugsbediensteten auszusprechen ist.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 116, Absatz 4, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Ein Straferkenntnis hat der Anstaltsleiter oder ein von ihm beauftragter Strafvollzugsbediensteter dem Strafgefangenen zu verkünden. Richtet sich die Ordnungswidrigkeit gegen die Person des Anstaltsleiters, hat dessen Stellvertreter oder ein von diesem beauftragter Strafvollzugsbediensteter das Straferkenntnis zu verkünden.“

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 116, wird folgender Paragraph 116 a, samt Überschrift eingefügt:

„Abgekürztes Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

Paragraph 116 a,

  1. Absatz eins,Eine gemäß Paragraph 108, Absatz 4, zu erlassende Ordnungsstrafverfügung muss enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Behörde, die die Ordnungsstrafverfügung erlässt;
    2. Ziffer 2
      den Vor- und Familiennamen des Beschuldigten;
    3. Ziffer 3
      die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und den Ort ihrer Begehung;
    4. Ziffer 4
      die hierdurch begangene Ordnungswidrigkeit;
    5. Ziffer 5
      die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
    6. Ziffer 6
      die Belehrung über den Einspruch.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des Paragraph 116, Absatz 7, ist anzuwenden. Im abgekürzten Verfahren fällt kein Verfahrenskostenbeitrag an.
  3. Absatz 3,Ordnungsstrafverfügungen sind nachweislich auszuhändigen. Der Beschuldigte kann gegen die Ordnungsstrafverfügung Einspruch erheben. Paragraph 120, Absatz 2, gilt sinngemäß. Wird ein Einspruch rechtzeitig erhoben, ist das Ordnungsstrafverfahren (Paragraph 116,) einzuleiten.
  4. Absatz 4,Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Ordnungsstrafverfügung zu vollziehen.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 121, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 4, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Ein Beschwerdeerkenntnis hat der Anstaltsleiter oder ein von ihm beauftragter Strafvollzugsbediensteter dem Strafgefangenen zu verkünden. Richtet sich die Beschwerde gegen die Person des Anstaltsleiters, hat dessen Stellvertreter oder ein von diesem beauftragter Strafvollzugsbediensteter das Beschwerdeerkenntnis zu verkünden.“

b) Absatz 5, dritter Satz lautet:

„Die Vollzugsdirektion kann aus Eigenem oder im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit gegen eine Entscheidung der Vollzugskammer erheben.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 132, Absatz eins, dritter Satz lautet:

„Nach der Durchsuchung haben die Strafgefangenen ein Bad (Paragraph 42, Absatz 3,) zu nehmen und, soweit sie darüber nicht verfügen oder dies wünschen, Anstaltskleidung, Leibwäsche und die zur einfachen Körperpflege erforderlichen Gegenstände zu erhalten.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 133 a, lautet:

Paragraph 133 a,

  1. Absatz eins,Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen ihn ein Aufenthaltsverbot besteht,
    2. Ziffer 2
      er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und
    3. Ziffer 3
      der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
  3. Absatz 3,Der Anstaltsleiter hat Verurteilte, die innerhalb des nächsten Vierteljahres die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 erreichen und über die ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, über die sonstigen Voraussetzungen des vorläufigen Absehens zu informieren und die zuständige Fremdenpolizeibehörde um Stellungnahme zu ersuchen, ob einer Ausreise Hindernisse entgegenstehen.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes steht dem Vollzugsgericht zu (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 10,).
  5. Absatz 5,Der Anstaltsleiter hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vom vorläufigen Absehen wegen Aufenthaltsverbotes zu informieren und im Einvernehmen mit dieser Behörde erforderlichenfalls die Überstellung des Verurteilten in die zur Erfüllung der Ausreiseverpflichtung am zweckmäßigsten erscheinende Justizanstalt zu veranlassen. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde hat dann die Überwachung der Ausreise in den Herkunftsstaat sicher zu stellen und die Justizanstalt sowie das Vollzugsgericht von der erfolgten Ausreise in Kenntnis zu setzen. Bei freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen sowie Inhabern eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, ist die Überwachung der Ausreise bis zur Grenze sicher zu stellen. Kommt der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder kehrt er während der Dauer des Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet zurück, so ist er wieder in Haft zu nehmen und die Reststrafe zu vollziehen. Paragraph 106, Absatz eins und 2 gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 134, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Zur Vorbereitung der Entscheidung sind die notwendigen Erhebungen zu pflegen. Erforderlichenfalls kann auch angeordnet werden, dass der Strafgefangene zum Zwecke der Beobachtung durch sachverständige Personen vorübergehend in einer hiezu besonders eingerichteten Anstalt angehalten wird.“

b) Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Erscheint es im späteren Verlauf des Strafvollzuges unter Bedachtnahme auf die im Absatz 2, angeführten Umstände und zur Erreichung der dort genannten Zwecke erforderlich, den Strafvollzug in einer anderen Anstalt, in anderer Form oder nach anderen Grundsätzen fortzusetzen, so hat die Vollzugsdirektion die entsprechenden Änderungen ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides anzuordnen. Die Absatz 3 bis 5 sind hiebei dem Sinne nach anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 162, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

b) Nach dem Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Über die Notwendigkeit der Unterbringung oder weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (Paragraphen 24, 25, des Strafgesetzbuches), über die bedingte Entlassung aus einer dieser Anstalten und die damit zusammenhängenden Anordnungen, sofern es sich nicht ausschließlich um die Erteilung von Weisungen oder die Bestellung eines Bewährungshelfers handelt, sowie über den Widerruf der bedingten Entlassung entscheidet das Vollzugsgericht in einem Senat von drei Richtern, sonst als Einzelrichter.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 166, Ziffer 2, Litera b, dritter Satz lautet:

„Über eine Unterbrechung von mehr als vierzehn Tagen entscheidet das Vollzugsgericht.“

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 181, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18,(18) Die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 3, 10, Absatz eins a, 12, Absatz 2, 13, Absatz 2, 15 c, 16, 22, Absatz 3, 24, Absatz 3, 25, Absatz eins, 32 a, Absatz eins und 4, 37 Absatz 2, 39,, 41 Absatz eins und 3, 43, 54 Absatz 2, 99, Absatz 5 und 6, 101 Absatz 3, 103, Absatz 2, 107, Absatz 4, 108, Absatz 4, 110, 116, Absatz 4, 116 a, 121, Absatz 4 und 5, 132 Absatz eins, 133 a, 134, Absatz 3 und 6, 162 Absatz eins und 3 sowie 166 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten mit römisch zwanzig. römisch 40 2009 in Kraft.“

3. Abschnitt
Sonstiges

Artikel 23
Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz eins, wird der Ausdruck „Richterdienstgesetzes“ durch die Wendung „Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, wird die Wendung „des Richterdienstgesetzes“ jeweils durch den Ausdruck „RStDG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Rechtspraktikanten, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag. Das gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG erreichen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 19, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Der Entfall des Ausbildungsbeitrags nach Paragraph 18, Absatz 4, lässt den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss unberührt.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 19, Absatz 3, tritt an die Stelle des Ausdrucks „nächtsgelegenen“ der Ausdruck „nächstgelegenen“ und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 2 e, eingefügt:

  1. Absatz 2 e,(2e) Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8,, Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 19, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten mit XXXXXX in Kraft. Paragraph 18, Absatz 4, gilt für Rechtspraktikanten, die ihre Zulassung zur Gerichtspraxis nach dem Inkrafttreten beantragt haben.“

3. Hauptstück
Finanzen

Artikel 24
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Das Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14 a, lautet samt Überschrift:

„Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen auf Bürger/innen und Unternehmen aufgrund von Informationsverpflichtungen

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung sowie eine Maßnahme grundsätzlicher Art ist vom jeweils zuständigen Bundesminister eine den Richtlinien gemäß Absatz 3, entsprechende Darstellung anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat:
    1. Ziffer eins
      ob und inwiefern sich die in den vorgeschlagenen Maßnahmen vorgesehenen Informationsverpflichtungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen auswirken werden;
    2. Ziffer 2
      wie hoch diese Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen für die Dauer eines Jahres zu beziffern sein werden;
    3. Ziffer 3
      aus welchen Gründen diese Informationsverpflichtungen notwendig sind und welcher Nutzen damit verbunden ist.
  2. Absatz 2,Der jeweils zuständige Bundesminister hat dem Bundesminister für Finanzen jeden Entwurf einer Verordnung oder einer Maßnahme grundsätzlicher Art, die Informationsverpflichtungen für Bürger/innen oder Unternehmen vorsieht, zu übermitteln; der Bundesminister für Finanzen hat dazu eine Stellungnahme über die ordnungsgemäße Anwendung des in den Richtlinien gemäß Absatz 3, vorgesehenen Standardkostenmodells abzugeben.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells für Unternehmen zu erlassen. Der Bundesminister für Finanzen hat weiters im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells für Bürger/innen zu erlassen. In den Richtlinien sind insbesondere nähere Regelungen zum Anwendungsbereich, zu Informationsverpflichtungen sowie zur Ermittlung, Darstellung und Dokumentation der Verwaltungskosten vorzusehen. “

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 66, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Wird die Haftung für Verpflichtungen in einem Fremdwährungsbetrag übernommen, so ist dieser nach dem im Zeitpunkt der Haftungsübernahme von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenz-Wechselkurs anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 100, Absatz 37, wird folgender Absatz 38, angefügt:

  1. Absatz 38,(38) Paragraph 14 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt mit 1. September 2009 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Nach dem Paragraph 101, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,(5a) Der Bundesminister für Finanzen kann aus der Ende des Finanzjahres 2008 bestehenden Ausgleichsrücklage vor ihrer Auflösung gemäß Absatz 5, einen Betrag in Höhe von bis zu 5,8 Milliarden Euro voranschlagswirksam entnehmen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach dem Paragraph 101, Absatz 15, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,(16) Im Förderungsbericht 2008 entfallen bei den direkten Förderungen die Vergleichszahlen des laufenden Finanzjahres gemäß Paragraph 54, Absatz 2,

Artikel 25
Änderung des EUROFIMA-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Haftungsübernahme für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 968 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „1 975 Millionen Euro an Kapital“ durch die Wortfolge „2 875 Millionen Euro an Kapital“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, erhält die Bezeichnung Paragraph 6, Absatz eins,, folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Paragraph 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.“

Artikel 26
Änderung des Bundesgesetzes über die Refinanzierung von Tätigkeiten der
Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Das Bundesgesetz über die Refinanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „zur Refinanzierung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera i, und j“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Absatz 2, lit.  j“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 3, entfällt.

Artikel 27
Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes

Das Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 3, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) In jenen Fällen, in denen ein Mitglied eines Organs der FIMBAG Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes (FIMBAG) in Ausübung der ihm obliegenden Tätigkeiten einer vom Bund und der FIMBAG verschiedenen Rechtsperson rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zugefügt hat und dieses dem Geschädigten gegenüber haften würde, haftet gegenüber dem Geschädigten, ausgenommen bei vorsätzlicher Schädigung, nicht das Mitglied des Organs, sondern unmittelbar der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Dieser kann beim verantwortlichen Mitglied des Organs Rückersatz nehmen. Auf den Rückersatz kommen die Bestimmungen über den Regress nach dem Bundesgesetz, womit die Haftung des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den in Vollziehung der Gesetze zugefügten Schaden geregelt wird, (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, sinngemäß zur Anwendung. Die Rückersatznahme ist im Falle der groben Fahrlässigkeit auf einen Betrag in Höhe des 225-fachen des Monatsgehalts eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Funktionsgruppe A1/9, Gehaltsstufe 1, je Mitglied des Organs begrenzt.“

Artikel 28
Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG)

Paragraph eins,

Zur Abwehr oder Sanierung von Zahlungsbilanzungleichgewichten in Ländern mit denen Österreich wirtschaftlich eng verbundenen ist, das sind insbesondere

  1. Ziffer eins
    Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
  2. Ziffer 2
    Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und
  3. Ziffer 3
    Staaten, mit denen Österreich laut Statistik der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) jährliche Transaktionen im Rahmen der Leistungsbilanz von mehr als 20 Millionen Euro durchführt oder in denen Österreich einen Bestand an aktiven Direktinvestitionen im weiteren Sinne von mehr als zehn Millionen Euro aufweist,
wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Darlehen an diese Staaten zu marktüblichen Konditionen zu vergeben.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen darf von einer Ermächtigung gemäß Paragraph eins, nur Gebrauch machen, wenn die Darlehen gemäß Paragraph eins, den Gesamtbetrag von fünf Milliarden Euro für Kapital und fünf Milliarden Euro für Zinsen und Kosten und die Darlehen für ein Land den Betrag von zwei Milliarden Euro für Kapital nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die Vergabe von Darlehen gemäß Paragraph eins, darf nur bei
    1. Ziffer eins
      Vorliegen eines Programms oder einer anderen Unterstützungsaktion des Internationalen Währungsfonds (IWF) oder
    2. Ziffer 2
      einer entsprechenden Beteiligung der EU oder
    3. Ziffer 3
      der Beteiligung anderer Staaten als Haftungs- oder Darlehensgeber
    erfolgen.
  3. Absatz 3,Bei Abschluss von Verträgen gemäß Paragraph eins, ist zu vereinbaren, dass sämtliche Kosten dieser Maßnahmen vom begünstigten Staat oder dessen Bevollmächtigten zu tragen sind.

Paragraph 3,

Bei der Vergabe der Darlehen gemäß Paragraph eins, ist das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler herzustellen.

Paragraph 4,

Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 29
Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Poststrukturgesetz (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 17, Absatz 7 b, lautet:

,,(7b) Die im Absatz eins a, angeführten Unternehmungen sind verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    dem Bundesminister für Finanzen alle Unterlagen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für das Controlling der Beiträge erforderlich sind, die zur Deckung des Pensionsaufwandes nach den Absatz 7 und 7 c dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 25, Absatz 5, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, zu entrichten sind, zur Verfügung zu stellen,
  2. Ziffer 2
    dem Bundeskanzler diejenigen mit dem Dienstverhältnis der zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und aggregiert zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundeskanzler durch Verordnung festzulegen; und
  3. Ziffer 3
    zur Wahrnehmung der nach Ziffer eins, übertragenen Aufgaben die erforderlichen Daten bezüglich der davon betroffenen, zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten dem Bundesminister für Finanzen entsprechend Ziffer 2, zur Verfügung zu stellen. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.“

Artikel 30
Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals (Unternehmensserviceportalgesetz – USPG)

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und den Betrieb eines zentralen Internetserviceportals für Unternehmen (Unternehmensserviceportal) zur Unterstützung beim elektronischen Austausch von Informationen zwischen Teilnehmern (Transaktionen) und bei der Bereitstellung von Informationen. Das Unternehmensserviceportal hat folgende Funktionen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Transaktionsfunktion: Unterstützung bei Transaktionen;
    2. Ziffer 2
      Informationsfunktion: Bereitstellung von Basisinformation, Fachinformationen und Änderungsinformationen zu Informationsverpflichtungen.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb eines Internetserviceportals für Bürgerinnen und Bürger (Bürgerserviceportal), das Informationen bereit hält und bei der Erledigung von Amtswegen Unterstützung leistet.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Einrichtung einer Anwendung, die Beschreibungen zu Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthält und sicherstellen soll, dass keine über das unbedingt notwendige Ausmaß hinausgehenden Verwaltungslasten aus Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen verursacht werden.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

 Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Informationsverpflichtung: eine aus einer Rechtsvorschrift resultierende Pflicht eines Unternehmens oder einer Bürgerin oder eines Bürgers, Informationen zusammenzustellen oder bereitzuhalten und diese – unaufgefordert oder auf Verlangen – einer Behörde oder anderen Institution zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln.
  2. Ziffer 2
    Unternehmen: Unternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 20, des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 1999,.
  3. Ziffer 3
    Benutzerin oder Benutzer: natürliche Person, die für ein Unternehmen im Unternehmensserviceportal handelt.
  4. Ziffer 4
    Transaktion: eine automationsunterstützte Datenübermittlung zwischen Teilnehmern (Paragraph 5,) des Unternehmensserviceportals.
  5. Ziffer 5
    Informationsverpflichtungsdatenbank: eine Datenbank, die Beschreibungen zu Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthält.
  6. Ziffer 6
    Anwendung: Unterstützung des elektronischen Datenverkehrs zwischen Teilnehmern.

Einrichtung und Betrieb des Unternehmensserviceportals und Betrieb des Bürgerserviceportals

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,(1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen, ein Unternehmensserviceportal einzurichten und zu betreiben.
  2. Absatz 2,Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler hat das Internetserviceportal für Bürgerinnen und Bürger (Bürgerserviceportal) zu führen.
  3. Absatz 3,Jede Bundesministerin/jeder Bundesminister ist verpflichtet, innerhalb seines jeweiligen Wirkungsbereiches an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei Transaktionen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, sowie am Betrieb des Bürgerserviceportals (Paragraph eins, Absatz 2,) durch Bereitstellung von Information mitzuwirken.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Mitwirkung am Unternehmensserviceportal gemäß Absatz 3, im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler durch Verordnung die näheren Bestimmungen insbesondere über Vorkehrungen zur Datensicherheit, zu Schnittstellen, zu Datenformaten sowie zur Informationsaufbereitung und -übermittlung regeln.
  5. Absatz 5,Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Mitwirkung am Bürgerserviceportal gemäß Absatz 3, im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die näheren Bestimmungen insbesondere zur Informationsaufbereitung und –übermittlung regeln.
  6. Absatz 6,Bei der Einrichtung des Unternehmensserviceportals sind technische Voraussetzungen zu schaffen, die auch eine Einbeziehung von Anwendungen der Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger ermöglichen.

Dienstleisterstellung des Betreibers des Unternehmensserviceportals

Paragraph 4,

 Der Betreiber des Unternehmensserviceportals ist hinsichtlich der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen und Benutzer von im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Dienstleister im Sinne der Paragraph 4, Ziffer 5 und Paragraph 10, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, für die jeweils zuständige Behörde und kann sich dabei eines weiteren Dienstleisters bedienen. Die im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Behörden sind gemäß Paragraph 10, des Datenschutzgesetzes 2000 festzulegen und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen im Internet kundzumachen.

Teilnehmer des Unternehmensserviceportals

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Teilnehmer können sein:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen, die sich bei Transaktionen einer in das Unternehmensserviceportal einbezogenen Anwendung bedienen und in einer solchen Anwendung ordnungsgemäß angemeldet sind,
    2. Ziffer 2
      Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter,
    3. Ziffer 3
      Behörden und andere Institutionen (Paragraph 2, Ziffer eins,).
  2. Absatz 2,Teilnehmer, die Versuche oder Handlungen unternehmen, die
    1. Ziffer eins
      auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
    2. Ziffer 2
      eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
    3. Ziffer 3
      Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
    können von der Teilnahme am Unternehmensserviceportal ausgeschlossen werden.

Errichtung einer Informationsverpflichtungsdatenbank

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat eine Informationsverpflichtungsdatenbank einzurichten und zu führen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerinnen/Bundesminister und Leiterinnen/Leiter anderer Institutionen (Paragraph 2, Ziffer eins,), in deren Wirkungs- oder Zuständigkeitsbereich Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen bestehen, sind verpflichtet, diese nach einheitlichen Vorgaben an den Betreiber der Informationsverpflichtungsdatenbank zu melden.
  3. Absatz 3,Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die näheren Bestimmungen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise regeln.

Neue rechtsetzende Maßnahmen

Paragraph 7,

 Bei der Ausarbeitung von Entwürfen für ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Maßnahme grundsätzlicher Art, welche eine Informationsverpflichtung für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthalten soll, ist von der jeweils zuständigen Bundesministerin/vom jeweils zuständigen Bundesminister beim Betreiber der Informationsverpflichtungsdatenbank anzufragen, ob eine diesbezügliche oder ähnliche Informationsverpflichtung bereits von einem bestehenden Gesetz, von einer bestehenden Verordnung oder von einer bestehenden Maßnahme grundsätzlicher Art begründet wird. Diesfalls hat die mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesministerin/der mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesminister zu prüfen, ob eine gemeinsame Nutzung der Informationsverpflichtung möglich ist und gegebenenfalls dies ihrem/seinem Entwurf zugrunde zu legen. Ist eine gemeinsame Nutzung nicht möglich, so ist zu prüfen, ob die für seinen Entwurf erforderliche Informationsverpflichtung auf die bereits bestehende abgestimmt werden kann.

Verweisungen und Inkrafttreten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Vollziehung

Paragraph 9,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 7, die jeweils zuständige Bundesministerin/der jeweils zuständige Bundesminister,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Paragraph 3, Absatz 2 und 5 und Paragraph 6, Absatz eins und 3 die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler,
  3. Ziffer 3
    im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen
betraut.

Artikel 31
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die angesetzten Verluste sind in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, Litera b, werden im letzten Teilstrich folgende Sätze angefügt:

„Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat der Arbeitgeber die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins, wird folgende Ziffer 16 c, eingefügt:

  1. Ziffer 16 c
    Pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von 30 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Erfolgt der Steuerabzug vom Arbeitslohn, steht die Steuerfreiheit nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 4, oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, steuerfrei ausgezahlt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, lautet:

  1. Ziffer eins
    a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sowie“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c, entfallen der zweite und dritte Satz.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „die nach Paragraph 189, UGB der Pflicht zu Rechnungslegung unterliegen“ die Wortfolge „die nach Paragraph 189, UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 4, Litera a und b tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „vergleichbare auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen“ die Wortfolge „vergleichbare auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, lautet der letzte Satz:

„Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Absatz 2, ergibt.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, lautet der erste Satz:

„Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten; weiters die auf Umsätze gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz eins a, UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer, soweit eine Entnahme im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, vorliegt, sowie die auf den Eigenverbrauch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer.“

Novellierungsanordnung 10, In den Paragraphen 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, 26 Ziffer 7, Litera d,, 29 Ziffer eins, 67, Absatz 6 und 8 sowie Paragraph 124 b, Ziffer 66 und 68 Litera a und Litera c, wird der Begriff „MV-Kasse“ durch den Begriff „BV-Kasse“ ersetzt und in Paragraph 94, Ziffer 6, Litera c, erster Teilstrich wird der Begriff „Mitarbeitervorsorgekasse“ durch den Begriff „BV-Kasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen nur insoweit vor, als die Beiträge als Sonderausgaben gemäß Paragraph 18, das Einkommen vermindert haben.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, wird folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, Bundes-Verfassungsgesetz.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 29, Ziffer eins und Paragraph 124 b, Ziffer 66, wird die Abkürzung „BMVG“ durch die Abkürzung „BMSVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 33, Absatz 8, 10 und 11 wird die Zitierung „Abs. 4 Ziffer 3, lit. a“ durch die Zitierung „Abs. 3“ ersetzt und in Absatz 8, entfällt im letzten Satz die Wortfolge „oder gemäß Paragraph 40,

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 37, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4, Ziffer eins, wird folgende Litera g, angefügt:

  1. Litera g
    Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften (Agrargemeinschaften) in den Angelegenheiten der Bodenreform im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes.“

b) In Absatz 5, letzter Satz wird die Wortfolge „Für Veräußerungsgewinne“ durch die Wortfolge „Für Veräußerungs- und Übergangsgewinne“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 40, lautet einschließlich der Überschrift:

„Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung

Paragraph 40,

Eine Veranlagung nach Paragraph 39, erfolgt auch bei Steuerpflichtigen, die kein Einkommen, aber Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben und die Erstattung dieses Absetzbetrages beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 41, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, Litera b, 5. Teilstrich abgegeben hat oder seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden, nicht nachgekommen ist.“

b) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach Paragraph 67, Absatz eins, oder Paragraph 68, steuerfrei bleiben oder mit dem festen Satz des Paragraph 67, oder mit den Pauschsätzen des Paragraph 69, Absatz eins, zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 entfällt, ist aber neu zu berechnen, wenn das Jahressechstel 2 100 Euro übersteigt. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß Paragraph 62, Ziffer 3, 4 und 5, Die Steuer beträgt 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 000 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 5 und 7 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern ist.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 43, wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften“

b) In Absatz eins, entfallen die Wortfolge „einheitlich und gesondert“ und das Wort „einheitlichen“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 44, Absatz 5, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 69, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 6, wird nach der Ziffer 2, folgender Satz angefügt:

„Betrifft eine Auszahlung im Sinne der Ziffer eins, oder 2 ein abgelaufenes Kalenderjahr, ist der Lohnzettel bis zum Ende des Kalendermonats zu übermitteln, das dem Quartal der Auszahlung folgt.“

b) Folgender Absatz 9, wird angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, erster Satz hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) zur Berücksichtung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 77, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (Paragraph 25,) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 neu berechnen, wenn das Jahressechstel 2 100 Euro übersteigt. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß Paragraph 62, Ziffer 3, 4 und 5, Die Steuer beträgt 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 000 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage.“

Novellierungsanordnung 22, Die Überschrift zu Paragraph 89, lautet:

„Mitwirkung von Versicherungsträgern und anderen Institutionen“

und es wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Die IEF-Service-GmbH und deren Geschäftsstellen haben alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Sätze 3, 4 und 5 des Absatz 4, gelten entsprechend.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 93, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, Ziffer eins, wird folgende Litera f, angefügt:

  1. Litera f
    Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, Bundes-Verfassungsgesetz.“

b) In Absatz 3, Ziffer 7, erster Teilstrich wird die Wortfolge „§ 40 Absatz 4, des Investmentfondsgesetzes 1993“ durch die Wortfolge „§ 42 Absatz 4, des Investmentfondsgesetzes 1993“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 94 a, Absatz eins, lauten die Ziffer eins und 2 :

  1. Ziffer eins
    Der zum Abzug Verpflichtete ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (Tochtergesellschaft), an deren Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital eine unter die Ziffer 3, fallende Muttergesellschaft nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar zu mindestens einem Zehntel beteiligt ist.
  2. Ziffer 2
    Bei den Kapitalerträgen handelt es sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, tritt an die Stelle der Wortfolge „gesichert sind“ die Wortfolge „gesichert ist“.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 124 b, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 68, Litera a, tritt an die Stelle des Wortes „handelsrechtlichen“ das Wort „unternehmensrechtlichen“ und an die Stelle des Wortes „Handelsgesetzbuches“ das Wort „Unternehmensgesetzbuches“.

b) In Paragraph 124 b, Ziffer 152, wird folgender Satz angefügt:

„Arbeitgeber, die Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 auszahlen, können in den Kalenderjahren 2009 und 2010 im Zuge einer Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, berücksichtigen.“

c) Nach Ziffer 158, werden folgende Ziffer 159 bis 165 angefügt:

  1. Ziffer 159
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  2. Ziffer 160
    Die Änderungen in Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 4, Litera a und b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, sind erstmals für Wertpapieranschaffungen nach dem 30. Juni 2009 anzuwenden.
  3. Ziffer 161
    Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden.
  4. Ziffer 162
    Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist für Bezüge anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2009 zufließen.
  5. Ziffer 163
    Paragraph 69, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist für Auszahlungen anzuwenden, die ab 30. September 2009 zufließen.
  6. Ziffer 164
    Paragraph 89, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  7. Ziffer 165
    Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist für Ausschüttungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2009 erfolgen.“

Artikel 32
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Pensions-, Unterstützungs- und Betriebliche Vorsorgekassen“

b) In Absatz eins, lauten die ersten beiden Sätze:

„Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß für Versicherungen hinsichtlich betrieblicher Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes.“

c) In Absatz 5, tritt an die Stelle des Wortes „Mitarbeitervorsorgekassen“ die Wortfolge „Betriebliche Vorsorgekassen“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6, Ziffer 6, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dem Ausscheiden ist ein Verlust der Vergleichbarkeit im Sinne Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, des Umgründungssteuergesetzes gleichzuhalten.“

b) In Absatz 9, letzter Teilstrich tritt an die Stelle der Wortfolge „allen Gruppenmitgliedern der Unternehmensgruppe“ die Wortfolge „und dem betroffenen Gruppenmitglied“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Befreiung für Beteiligungserträge und internationale Schachtelbeteiligungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Von der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge befreit. Beteiligungserträge sind:
    1. Ziffer eins
      Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen.
    2. Ziffer 2
      Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2 und Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften (Agrargemeinschaften) im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes.
    3. Ziffer 3
      Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genussrechten (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins,).
    4. Ziffer 4
      Gewinnanteile jeder Art auf Grund von Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
    5. Ziffer 5
      Gewinnanteile im Sinne der Ziffer eins bis 4 aus einer Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikel 2, der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 Amtsblatt EG Nummer L 255 Seite 6) erfüllt und die nicht unter Ziffer 7, fällt.
    6. Ziffer 6
      Gewinnanteile im Sinne der Ziffer eins bis 4 aus einer Beteiligung an einer Körperschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die mit inländischen unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Körperschaften vergleichbar ist und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, wenn sie nicht unter Ziffer 7, fällt.
    7. Ziffer 7
      Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer internationalen Schachtelbeteiligung im Sinne des Absatz 2,
  2. Absatz 2,Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn unter Paragraph 7, Absatz 3, fallende Steuerpflichtige oder sonstige unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die einem inländischen unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen vergleichbar sind, nachweislich in Form von Kapitalanteilen während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr mindestens zu einem Zehntel
    1. Ziffer eins
      an ausländischen Körperschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind,
    2. Ziffer 2
      an anderen ausländischen Körperschaften, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 Amtsblatt EG Nummer L 255 Seite 6), in der jeweils geltenden Fassung erfüllen,
    beteiligt sind. Die genannte Frist von einem Jahr gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat.
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne des Absatz 2, außer Ansatz. Dies gilt auch für den Untergang (Liquidation oder Insolvenz) der ausländischen Körperschaft, sofern nicht tatsächliche und endgültige Vermögensverluste vorliegen. Diese Verluste sind um steuerfreie Gewinnanteile jeder Art, die innerhalb der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr der Liquidationseröffnung oder des Eintrittes der Insolvenz anfallen, zu kürzen. Die Steuerneutralität der Beteiligung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht:
    1. Ziffer eins
      Der Steuerpflichtige erklärt bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung einer internationalen Schachtelbeteiligung oder des Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung durch die zusätzliche Anschaffung von Anteilen, dass Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen für diese steuerwirksam sein sollen (Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung).
    2. Ziffer 2
      Die getroffene Option erstreckt sich auch auf die Erweiterung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung durch zusätzliche Anschaffungen.
    3. Ziffer 3
      Die Option kann nicht widerrufen werden.
    4. Ziffer 4
      Im Falle der Veräußerung oder der Übertragung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung im Rahmen einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes an eine unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörige Körperschaft ist auch die erwerbende Körperschaft an die Option im Sinne der Ziffer eins, gebunden. Dies gilt auch für den Fall, dass die erwerbende Konzernkörperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung an derselben ausländischen Körperschaft besitzt, für die keine Option ausgeübt worden ist.
    5. Ziffer 5
      Entsteht eine internationale Schachtelbeteiligung durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in das Ausland, erstreckt sich die Steuerneutralität nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem höheren Teilwert im Zeitpunkt der Sitzverlegung. Geht eine internationale Schachtelbeteiligung, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in das Inland unter, gilt der höhere Teilwert im Zeitpunkt der Sitzverlegung als Buchwert.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 7, sind Gewinnanteile sowie Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne des Absatz 2, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn Gründe vorliegen, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen (Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung) durch Verordnung anordnet. Das Vorliegen derartiger Gründe kann insbesondere dann angenommen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Unternehmensschwerpunkt der ausländischen Körperschaft unmittelbar oder mittelbar darin besteht, Einnahmen aus Zinsen, aus der Überlassung beweglicher körperlicher oder unkörperlicher Wirtschaftsgüter und aus der Veräußerung von Beteiligungen zu erzielen, und
    2. Ziffer 2
      das Einkommen der ausländischen Körperschaft hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. hinsichtlich der Steuersätze keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 5 und 6 sind Gewinnanteile nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
    1. Ziffer eins
      Die ausländische Körperschaft unterliegt im Ausland tatsächlich direkt oder indirekt keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer.
    2. Ziffer 2
      Die Gewinne der ausländischen Körperschaft unterliegen im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ist.
    3. Ziffer 3
      Die ausländische Körperschaft ist im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung. Eine Befreiung im Sinne der Absatz eins und 3 bleibt unbeachtlich.
  6. Absatz 6,In den Fällen der Absatz 4 und 5 ist hinsichtlich von Gewinnanteilen die Entlastung von einer der Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer folgendermaßen herbeizuführen: Die als Vorbelastung der Ausschüttung anzusehende ausländische Steuer wird auf Antrag auf jene inländische Körperschaftsteuer angerechnet, die auf die aus der internationalen Schachtelbeteiligung bezogenen Gewinnanteile jeder Art entfällt. Die anrechenbare ausländische Steuer ist bei Ermittlung der Einkünfte den Gewinnanteilen jeder Art aus der internationalen Schachtelbeteiligung hinzuzurechnen.“

Novellierungsanordnung 3a, In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, KStG 1988 wird die Wortfolge „§ 4 Absatz 4, Ziffer 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988“ durch die Wortfolge „§ 4a des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Privatstiftungen im Sinne des Absatz eins,, die nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, fallen, sind mit ausländischen Beteiligungserträgen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, befreit, wenn kein Anwendungsfall des Paragraph 10, Absatz 4, oder 5 vorliegt. In diesen Fällen ist Paragraph 10, Absatz 6, anzuwenden.“

b) In Absatz 3, Ziffer eins, lautet der dritte Teilstrich:

c) In Absatz 5, Ziffer 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Kapitalerhöhungen führen nicht zu einem sonstigen Ausscheiden, wenn das Beteiligungsausmaß ohne Substanzwertauswirkung vermindert wird. Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz führen dann nicht zu einem sonstigen Ausscheiden einer Beteiligung, wenn

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 18, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 21, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „Europäischen Union“ die Wortfolge „Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes“.

b) In Absatz eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ansässig sind, ist von dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Schuldners der Kapitalerträge zuständigen Finanzamt die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Kapitalerträge gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, dass die Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise nicht angerechnet werden kann.“

c) Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Besteht bei nicht unter Ziffer 3, fallenden Steuerpflichtigen hinsichtlich einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte nach unternehmensrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Rechnungslegung, sind alle Einkünfte, die dieser Betriebstätte zuzurechnen sind, als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.“

d) In Absatz 2, Ziffer 6, wird das Zitat „§ 4 Absatz 4, Ziffer 5, oder 6“ durch das Zitat „§ 4a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 26 c, wird folgende Ziffer 16, angefügt:

  1. Ziffer 16
    In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,
    1. Litera a
      ist Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, erstmals auf Sachverhalte nach dem 30. Juni 2009 anzuwenden;
    2. Litera b
      sind Paragraph 10 und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, auf alle offenen Veranlagungen anzuwenden;
    3. Litera c
      ist Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2009 getätigt werden;
    4. Litera d
      ist Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 2, auf alle offenen Verfahren anzuwenden.“

Artikel 33
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3 a, Absatz 4 bis 13 werden durch folgende Absatz 4 bis 16 ersetzt:

  1. Absatz 4,(4) Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden.

Ort der sonstigen Leistung

  1. Absatz 5,Für Zwecke der Anwendung der Absatz 6 bis 16 und Artikel 3 a, gilt
    1. Ziffer eins
      als Unternehmer ein Unternehmer gemäß Paragraph 2,, wobei ein Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer gilt;
    2. Ziffer 2
      eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Unternehmer;
    3. Ziffer 3
      eine Person oder Personengemeinschaft, die nicht in den Anwendungsbereich der Ziffer eins und 2 fällt, als Nichtunternehmer.
  2. Absatz 6,Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer eins und 2 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absatz 8 bis 16 und Artikel 3 a, an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.
  3. Absatz 7,Eine sonstige Leistung, die an einen Nichtunternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3, ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absatz 8 bis 16 und Artikel 3 a, an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
  4. Absatz 8,Eine Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3, wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.
  5. Absatz 9,Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind auch:
    1. Litera a
      die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen;
    2. Litera b
      die Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion (zB in Ferienlagern oder auf Campingplätzen);
    3. Litera c
      die Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken;
    4. Litera d
      die sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (zB die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros).
  6. Absatz 10,Eine Personenbeförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so fällt der inländische Teil der Leistung unter dieses Bundesgesetz. Als inländischer Teil der Leistung gilt auch die Beförderung auf den von inländischen Eisenbahnverwaltungen betriebenen, auf ausländischem Gebiet gelegenen Anschlussstrecken, sowie die Beförderung auf ausländischen Durchgangsstrecken, soweit eine durchgehende Abfertigung nach Inlandstarifen erfolgt. Gleiches gilt für eine Güterbeförderungsleistung, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3, ist.
  7. Absatz 11,Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:
    1. Litera a
      kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter;
    2. Litera b
      Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3, erbracht werden;
    3. Litera c
      Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3, erbracht werden;
    4. Litera d
      Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
  8. Absatz 12,Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig gilt eine Vermietung während eines ununterbrochenen Zeitraumes
    1. Litera a
      von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen,
    2. Litera b
      von nicht mehr als 30 Tagen bei allen anderen Beförderungsmitteln.
  9. Absatz 13,Die im Absatz 14, bezeichneten sonstigen Leistungen werden ausgeführt:
    1. Litera a
      Ist der Empfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3 und hat er keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Drittlandsgebiet ausgeführt;
    2. Litera b
      ist der Empfänger einer in Absatz 14, Ziffer 14, bezeichneten sonstigen Leistung ein Nichtunternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3 und hat er Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt wird.
  10. Absatz 14,Sonstige Leistungen im Sinne des Absatz 13, sind:
    1. Ziffer eins
      Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;
    2. Ziffer 2
      die Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen;
    3. Ziffer 3
      die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer;
    4. Ziffer 4
      die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung;
    5. Ziffer 5
      die Datenverarbeitung;
    6. Ziffer 6
      die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
    7. Ziffer 7
      die sonstigen Leistungen der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a bis i und Ziffer 9, Litera c, bezeichneten Art;
    8. Ziffer 8
      die Gestellung von Personal;
    9. Ziffer 9
      der Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen;
    10. Ziffer 10
      der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
    11. Ziffer 11
      die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
    12. Ziffer 12
      die Telekommunikationsdienste;
    13. Ziffer 13
      die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
    14. Ziffer 14
      die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen;
    15. Ziffer 15
      die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und die Fernleitung oder die Übertragung über diese Netze sowie die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen.
  11. Absatz 15,Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt,
    1. Ziffer eins
      die Vermietung von Beförderungsmitteln oder
    2. Ziffer 2
      eine sonstige Leistung, die im Absatz 14, Ziffer eins bis 13 bezeichnet ist, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3, ist, mit Sitz im Inland,
    so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte ausgeführt wird.
  12. Absatz 16,Der Bundesminister für Finanzen kann, um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, durch Verordnung festlegen, dass sich bei sonstigen Leistungen, deren Leistungsort sich nach Absatz 6, 7, 12, oder 13 Litera a, bestimmt, der Ort der sonstigen Leistung danach richtet, wo die sonstige Leistung genutzt oder ausgewertet wird. Der Ort der sonstigen Leistung kann danach
    1. Ziffer eins
      statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und
    2. Ziffer 2
      statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen
    behandelt werden. Das gilt nicht für Leistungen im Sinne des Absatz 14, Ziffer 14,, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3, ist, der keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 19, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Steuerschuldner ist in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Unternehmer, in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 14, der Aussteller der Rechnung.

    Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

    • Strichaufzählung
      der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und
    • Strichaufzählung
      der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, Ziffer eins und 2 ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Nichtunternehmer im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, Ziffer 3, ist.
    Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz – um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.
    Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, lautet der letzte Satz:

„Dieser Zeitpunkt verschiebt sich – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz – um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 21, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, tritt an die Stelle des Betrages „22 000“ der Betrag „30 000“.

b) Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,(9) Der Bundesminister für Finanzen kann bei nicht im Inland ansässigen Unternehmern, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, durch Verordnung die Erstattung der Vorsteuern abweichend von den Absatz eins bis 5 sowie den Paragraphen 12 und 20 regeln. Bei nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern kann weiters bestimmt werden, dass bestimmte Vorsteuerbeträge von der Erstattung ausgeschlossen sind. In der Verordnung kann festgelegt werden:
    • Strichaufzählung
      ein besonderes Verfahren für die Vorsteuererstattung,
    • Strichaufzählung
      ein Mindestbetrag, ab dem eine Vorsteuererstattung erfolgt,
    • Strichaufzählung
      innerhalb welcher Frist der Erstattungsantrag zu stellen ist,
    • Strichaufzählung
      dass der Bescheid über die Erstattung der Vorsteuerbeträge elektronisch zugestellt wird,
    • Strichaufzählung
      wie und in welchem Umfang der zu erstattende Betrag zu verzinsen oder zu vergebühren ist.
    Vorsteuern im Zusammenhang mit Umsätzen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers sind nur erstattungsfähig, wenn die Umsätze in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen. Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe erstattet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 11, samt Zwischenüberschrift angefügt:

„Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat

  1. Absatz 11,Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der einen Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen – entsprechend der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, Amtsblatt Nummer L 44 vom 20.02.2008 Seite 23 – in einem anderen Mitgliedstaat stellt, hat diesen Antrag elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung des Erstattungsantrages mit Verordnung festzulegen. Im Antrag ist die Steuer für den Erstattungszeitraum selbst zu berechnen. Enthält der Antrag nicht die in den Artikel 8, 9 und 11 der im ersten Satz genannten Richtlinie festgelegten Angaben, so ist er ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung unbeachtlich. Der Antrag wird nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weitergeleitet, wenn die in Artikel 18, der im ersten Satz genannten Richtlinie festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Entscheidung darüber ist unabhängig vom Vorliegen einer Zustimmung im Sinne des Paragraph 97, Absatz 3, BAO elektronisch zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 23, Absatz 3, tritt an die Stelle des Zitats „§ 3a Absatz 12, das Zitat „§ 3a Absatz 7,

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 25 a, Absatz eins, tritt an die Stelle des Zitats „§ 3a Absatz 9, lit. c“ das Zitat „§ 3a Absatz 13, lit. b“ und an die Stelle des Zitats „"Art". 26c der 6. EG-Richtlinie“ das Zitat „"Art". 357 bis 369 Richtlinie 2006/112/EG“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 25 a, Absatz 2, tritt an die Stelle des Zitats „§ 3a Absatz 9, lit. c“ das Zitat „§ 3a Absatz 13, lit. b“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 25 a, Absatz 3, tritt an die Stelle des Zitats „§ 3a Absatz 9, lit. c“ das Zitat „§ 3a Absatz 13, lit. b“.

Novellierungsanordnung 11, Artikel 3 a, lautet:

Artikel 3 a,

  1. Absatz eins,Die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes), für einen Nichtunternehmer im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, Ziffer 3,, wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt.
  2. Absatz 2,Im Falle einer unfreien Versendung (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3,) gilt die Beförderung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung erteilt wird.
  3. Absatz 3,Werden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft erbracht, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Personenbeförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der sonstigen Leistung.
  4. Absatz 4,Als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets im Sinne des Absatz 3, gilt die Beförderung oder der Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Abgangsort im Sinne des ersten Satzes ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können. Ankunftsort im Sinne des ersten Satzes ist der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können. Hin- und Rückfahrt gelten als gesonderte Beförderungen.“

Novellierungsanordnung 12, In Artikel 11, Absatz eins, tritt an die Stelle des Zitats „"Art". 3a Absatz eins bis 4 und 6 das Zitat „"Art". 3a Absatz eins,

Novellierungsanordnung 13, In Artikel 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „oder über sonstige Leistungen im Sinne des Artikel 3 a, Absatz eins bis 4 und 6 gestrichen.

Novellierungsanordnung 14, Artikel 18, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Gegenstände, die der Unternehmer von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, Ziffer eins und 2 zur Ausführung von Arbeiten an diesen beweglichen körperlichen Gegenständen oder zur Begutachtung erhält, müssen aufgezeichnet werden.“

Novellierungsanordnung 15, In Artikel 21, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Das gilt auch, wenn er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger entsprechend Artikel 196, der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet.“

Novellierungsanordnung 16, In Artikel 21, Absatz 6, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger entsprechend Artikel 196, der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet
    1. Litera a
      die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Leistungsempfängers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht worden sind, und
    2. Litera b
      für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen.“

Novellierungsanordnung 17, In Artikel 21, Absatz 7, wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Angaben nach Absatz 6, Ziffer 3, sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt wird.“

Novellierungsanordnung 18, Artikel 21, Absatz 9, zweiter Satz lautet:

„§ 135 der Bundesabgabenordnung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verspätungszuschlag 1% der Summe aller nach Absatz 6, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera b, zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatz 4 und im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger entsprechend Artikel 196, der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet, nicht übersteigen und höchstens 2 200 Euro betragen darf.“

Novellierungsanordnung 19, Artikel 28, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lauten:

„Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß Paragraph 22, versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe oder für im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Artikel 196, der Richtline 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, benötigen. Der zweite Satz gilt – soweit er sich auf innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe bezieht, für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 28, wird folgender Absatz 33, angefügt:

  1. Absatz 33,(33) Die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3 a, Absatz 4 bis 15, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Litera b, letzter Satz, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 25 a, Absatz eins bis 3, Artikel 3 a,, Artikel 11, Absatz eins und 2, Artikel 18, Absatz 3,, Artikel 21, Absatz 3,, Absatz 6, Ziffer 3,, Absatz 7, 9, zweiter Satz, Artikel 28, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 21, Absatz 2, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.
    3. Ziffer 3
      Die letzten beiden Sätze des Paragraph 21, Absatz 9, sind auf Vorsteuererstattungsanträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden.
    4. Ziffer 4
      Die in Paragraph 3 a, Absatz 16,, Paragraph 21, Absatz 9 und 11 festgelegten Verordnungsermächtigungen treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Artikel 34
Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

Das Stiftungseingangssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 5, lautet der letzte Satz:

„Für die Bewertung ist – vorbehaltlich Paragraph 3, Absatz 4, – Paragraph 19, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 anzuwenden, wobei in den Fällen des Paragraph 19, Absatz 2, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 der Abzug von Schulden und Lasten nur bis zur Höhe des dreifachen Einheitswertes oder des nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wertes zulässig ist.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 6, lautet die Ziffer eins :

  1. Ziffer eins
    Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an
    • Strichaufzählung
      inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,
    • Strichaufzählung
      inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, wenn diese eine Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse sind,
    • Strichaufzählung
      vergleichbare ausländische juristische Personen aus dem EU/EWR-Raum, die die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke durch Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichts und eines Jahresabschlusses nachweisen;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, tritt an die Stelle der Bezeichnung „Privatstiftungsgesetz“ die Wortfolge „Privatstiftungsgesetz oder mit einer unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Stiftung“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, wird als Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist auf Zuwendungen unter Lebenden anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstehen würde.“

Artikel 35
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 158, werden folgende Absatz 4 b und 4 c eingefügt:

  1. Absatz 4 b,(4b) Das Bundesministerium für Inneres ist verpflichtet, in geeigneter elektronischer Form die im Kraftfahrzeugzentralregister nach Kraftfahrgesetz 1967 gespeicherten Daten über die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet dem Bundesministerium für Finanzen vierteljährlich zum Zwecke der Erhebung von Abgaben zu übermitteln.
  2. Absatz 4 c,Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist verpflichtet, in geeigneter elektronischer Form die in der Genehmigungsdatenbank und der Zulassungsevidenzdatenbank nach Kraftfahrgesetz 1967 geführten Daten über die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet dem Bundesministerium für Finanzen zum Zwecke der Erhebung von Abgaben vierteljährlich zu übermitteln.“

Artikel 36
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ihnen obliegt auch die Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit, sowie die Weiterleitung von Anträgen auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Artikel 18, der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, Amtsblatt Nummer L 44 vom 20.02.2008 Seite 23, sowie die Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf derartige Anträge.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17 b, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,(14) Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 37
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 34, wird in Absatz eins, folgende Ziffer 14, angefügt:

  1. Ziffer 14
    Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25 und Paragraph 26, sind letztmalig auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entstanden ist.“

Artikel 38
Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „an jene Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich“ durch die Wortfolge „an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt, in dessen Amtsbereich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (Paragraph 14, Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5,) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen einer Gebühr von 13 Euro.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 5,) mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß Paragraph 14, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 14, Tarifpost 4 wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden, sind gebührenfrei; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, Tarifpost 5 Absatz 3, Ziffer 2, tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einem Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 14, Tarifpost 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, Ziffer 3, entfällt.

b) Folgender Absatz 3, wird eingefügt:

  1. Absatz 3,(3) Der erhöhten Eingabengebühr
    1. Litera a
      von 80 Euro, bei Minderjährigen von 50 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels. Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 4, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass dieser Gebietskörperschaft je Ansuchen ein Betrag von 15 Euro zusteht;
    2. Litera b
      von 110 Euro unterliegen Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.“

c) Absatz 5, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Artikel römisch fünf, Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung;“

d) In Absatz 5, Ziffer 20, wird folgende Wortfolge angefügt:

„dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers;“

e) Absatz 5, Ziffer 24, lautet:

  1. Ziffer 24
    Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz eins,, Absatz 5 a und Absatz 5 b,, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;”

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 14, Tarifpost 7 wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft errichtet werden, sind gebührenfrei.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 14, Tarifpost 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland
    1. Ziffer eins
      befristeter Aufenthaltstitel (Paragraph 8 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 NAG)
      20 Euro,, bei Minderjährigen
      50 Euro
    2. Ziffer 2
      unbefristeter Aufenthaltstitel (Paragraph 8 Abs. 1 Z 3 und 4 NAG)
      70 Euro,, bei Minderjährigen
      100 Euro.“

b) In Absatz 7, wird die Wortfolge „im Falle des Absatz 5, Ziffer eins, 35 Euro“ durch die Wortfolge „im Falle des Absatz 5, Ziffer eins, 20 Euro“ und die Wortfolge „im Falle des Absatz 5, Ziffer 2, 50 Euro“ durch die Wortfolge „im Falle des Absatz 5, Ziffer 2, 35 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 14, Tarifpost 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „Zeugnisse über Lehramtsprüfungen und Diplomprüfungen von Akademien oder verwandten Lehranstalten und diesen vergleichbaren Schulen sowie“.

b) Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Artikel römisch fünf, Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung;“

c) In Absatz 2, Ziffer 27, tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und werden folgende Ziffer 28 und 29 angefügt:

  1. Ziffer 28
    Zeugnisse, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden;
  2. Ziffer 29
    Diebstahls- und Verlustanzeigebestätigungen, die auch als Berechtigung verwendet werden können.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 14, Tarifpost 16 entfällt Absatz 3,

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 15, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (römisch eins. Teil Gesellschaftsteuer und römisch zwei. Teil Wertpapiersteuer) oder Versicherungssteuergesetz fallen, sind von der Gebührenpflicht ausgenommen; dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, sofern und insoweit diese unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 33, Tarifpost 4 Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Anweisungen von Unternehmern oder auf Unternehmer, unbeschadet der Bestimmungen der TP 22.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 33, Tarifpost 11 Absatz 2, lautet der zweite Satz:

„Wird durch einen solchen Vertrag das Eigentum (Miteigentum) einer unbeweglichen Sache übertragen, so finden die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes Anwendung.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 33, Tarifpost 19 Absatz 3, Ziffer eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12, KWG)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 16, BWG)“, in Absatz 4, Ziffer 2, der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, KWG)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 33, Tarifpost 21 Absatz 2, Ziffer 7, wird das Wort „Verbriefungsgesellschaften“ durch das Wort „Verbriefungsspezialgesellschaften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 33, Tarifpost 22 Absatz 5, werden die Worte „Kaufmann“ und „Kaufmannes“ durch die Worte „Unternehmer“ und „Unternehmers“ und in Absatz 7, Ziffer 3 und 4 jeweils die Wortfolge „von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft“ durch die Wortfolge „von einem Bevollmächtigten des Bundes im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ausfuhrförderungsgesetz 1981“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 37, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22,(22) Paragraph 14, Tarifpost 4 Absatz 4,, Tarifpost 5 Absatz 3, Ziffer 3, bezüglich Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beigelegt werden, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera b,, Tarifpost 7 Absatz 3 und Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 28,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, treten mit 1. September 2009 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. August 2009 entsteht.

    Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, Tarifpost 5 Absatz 3, Ziffer 3, bezüglich Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera a, sowie Absatz 5, Ziffer 24,, Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 5 und 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die das Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 30. Juni 2009 gestellt wird.

    Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 24, sowie Tarifpost 8 Absatz 5 und 7, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die das Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels vor dem 1. Juli 2009 gestellt wird.

    Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. September 2009 entsteht.

    Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt mit 1. August 2008 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2008 verwirklicht werden.“

Artikel 39
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 2, erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Bei unentgeltlichen Erwerben“ die Wortfolge „unentgeltliche Erwerbe“.

b) Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, Absatz 2, tritt an die Stelle der Zitierung „Abs. 1 Ziffer eins und 2 die Zitierung „Abs. 1 Ziffer eins, 2 und 4,

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 18, Absatz 2 f, erster Satz tritt an die Stelle der Zitierung „§ 4 Absatz 2, Ziffer 4, die Zitierung „§ 4 Absatz 2, Ziffer eins,

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 18, wird nach Absatz 2 f, folgender Absatz 2 g, angefügt:

  1. Absatz 2 g,(2g) Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft und ist letztmalig auf Erwerbsvorgänge eines zum Nachlass gehörigen Grundstückes durch Miterben zur Teilung des Nachlasses anzuwenden, wenn der Erblasser vor dem 1. August 2008 verstorben ist.“

Artikel 40
Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1934

Das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, dRGBl. 1, S 1058 aus 1934,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 2, Ziffer 5, lautet der zweite Satz:

„Dies gilt nicht, wenn die Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen Sitz vor der Verlegung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hatte;“

Artikel 41
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Paragraph eins, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes der Steuer nur“ durch die Wortfolge „Die Zahlung des Versicherungsentgeltes unterliegt der Steuer nur“ ersetzt.

b) Absatz 3, entfällt.

Artikel 42
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. 819, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, lautet die lit. a:

  1. Litera a
    im Falle des Paragraph 2, Litera a, Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,(10) Paragraph 2, Litera a und Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 43
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Ziffer eins, lautet der letzte Satz:

„Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Ziffer 4, Litera c, wird als dritter Satz eingefügt:

„Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (Paragraph eins, Ziffer 3,), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (Paragraph 6, Absatz eins, BAO).“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 4,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „in der Fassung 1993/116 bzw. 1999/100“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2004/3/EG, Amtsblatt Nummer L 49 vom 19.02.2004 Seite 36“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    mit Motoren für andere Kraftstoffarten 2% vervielfacht mit dem um drei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Liter; liegt ein Kraftstoffverbrauch in Kubikmeter Erdgas vor, gilt ein Normkubikmeter Erdgas als ein Liter Benzin,“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, Absatz 4, wird im ersten Satz die Wortfolge „gemäß Paragraph 30, Absatz eins b, KFG“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 28, Absatz 3 b, KFG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 6, Absatz 5, wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

b) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge“ durch die Wortfolge „Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6 a, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „gemäß Paragraph 6, Absatz 2 bis 6 durch die Wortfolge „§ 6 Absatz 2 bis 5 ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 6 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Bei Fahrzeugen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2,, für die kein CO2-Emissionswert vorliegt, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Liegt nur der Kraftstoffverbrauchswert gemäß Paragraph 6, Absatz 4, vor, dann gilt
      1. Litera a
        bei Fahrzeugen mit Benzinmotoren oder mit Motoren für andere Kraftstoffarten der Kraftstoffverbrauch vervielfacht mit 25 als CO2-Emissionswert und
      2. Litera b
        bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Kraftstoffverbrauch vervielfacht mit 28 als CO2-Emissionswert.
    2. Ziffer 2
      Liegt weder ein CO2-Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert vor, ist der Kraftstoffverbrauch in Liter je 100 km nach folgender Formel zu berechnen:
                    Ein Zehntel der Leistung in kW plus 3 bei Benzinmotoren oder ein Zehntel der Leistung in kW plus 2 bei Dieselmotoren.
    Wird vom Antragsteller der entsprechende CO2-Emissionswert oder Kraftstoffverbrauchswert nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    im Falle der Zulassung nach Paragraph eins, Ziffer 3, mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Tag, an dem die Zulassung zu erfolgen hat.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 10, entfällt die Wortfolge „und gewerblichen Vermietung“.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 11, Absatz eins, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „und 2“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 11, Absatz 2, wird im ersten Satz die Ziffer „3“ durch die Ziffer „2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 12, Absatz 2, lautet der letzte Satz:

„Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 12 a, lautet:

Paragraph 12 a,

 Wird ein Fahrzeug

dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.
Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 14 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 15, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,(11) Paragraph 14 a, ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 nicht mehr anzuwenden.“

Artikel 44
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes 1994

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz 1994, BGBl. römisch eins Nr. 659, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach dem Paragraph 2 a, wird folgender Paragraph 2 b, eingefügt:

Paragraph 2 b,

Sofern keine anderen diesbezüglichen Vorschriften bestehen, ist für die Erhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben das Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befasst wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 21, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Litera c, durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Litera d, eingefügt:

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, sowie die von ihnen oder ihrer Besatzung mitgeführten Waren, letztere nur unter der Voraussetzung, dass sie durch andere Form der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen. Die nähere Vorgangsweise zur Durchführung dieses Nebenwegverkehrs wird durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 24, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) In Ausübung der Zollaufsicht sind die Zollbehörden befugt, bei den in Paragraph 23, Absatz eins, genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Gemeinschaftsrecht Kontrollen zulässig sind, Nachschauen (Paragraphen 144 bis 146 BAO) vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge, die Kontrolle von Waren und die Kontrolle und Untersuchung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Umschließungen und Beförderungsmitteln einschließen. Für die Kontrolle von Waren gelten die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Beschau.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 31, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch die Wortfolge samt Beistrich „ , oder“ ersetzt und es wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    auf Militärflugplätzen nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz eins, Litera d,, sofern es sich bei den landenden oder abfliegenden Flugzeugen um Militärluftfahrzeuge oder um Zivilluftfahrzeuge handelt, die Personen und Waren zu ausschließlich militärischen Zwecken befördern.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 54 a, entfallen die Absatz 2 und 3,

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 85 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Berufung gegen Entscheidungen der Zollstellen sowie die Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls– und Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ist beim örtlich zuständigen Zollamt einzubringen; bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist abweichend davon die Berufung bei dem für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständigen Zollamt einzubringen. Die Berufung gegen Entscheidungen sonstiger Zollbehörden ist bei diesen einzubringen. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, ist die Berufung beim örtlich zuständigen Zollamt, im Falle der Säumigkeit des Bundesministers für Finanzen beim Bundesminister für Finanzen selbst einzubringen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 120, Absatz eins, wird folgender Absatz eins q, angefügt:

  1. Absatz eins q,(1q) Paragraph 54 a, Absatz 2 und 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt mit 1. Juli 2009 außer Kraft.“

4. Hauptstück
Familie, Gesundheit und Soziales

Artikel 45
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 39 g, lautet:

Paragraph 39 g,

Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in den Jahren 2009 bis 2013 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 20 Millionen € zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 39 h, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 41, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,(2) Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  2. Absatz 3,Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz eins, genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,(14) Paragraph 39 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 39 h, außer Kraft. Paragraph 41, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 46
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Agentur hat dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft jährlich ein Arbeitsprogramm zur Aufgabenwahrnehmung vorzulegen. Das Arbeitsprogramm hat sich auf die nach Paragraph 12, zur Verfügung gestellten Mittel zu beziehen und ist vom Bundesminister für Gesundheit und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fristgerecht jedes Jahr nach Vorschlag der Agentur festzulegen und der Geschäftsführung zur Budgeterstellung zu übermitteln. Die inhaltliche Abstimmung des Arbeitsprogramms inklusive etwaiger Themenschwerpunkte im Arbeitsprogramm ist mit den Eigentümerministerien zeitgerecht vorzunehmen. Arbeitsprogramm und Budgeterstellung müssen die strategische Grundausrichtung der Agentur umfassen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz eins a und Absatz 2, bis 4 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten kann entsprechend des jeweiligen Amtsbereiches nur durch den Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bzw. durch den Vorsitzenden des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen erfolgen. Für die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz eins b, der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Gesundheit.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 12, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,(8) In regelmäßigen Abständen ist die wirtschaftliche Entwicklung der Agentur anhand geeigneter von der Agentur vorzulegender Unterlagen zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis der Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung, die durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzunehmen ist, hat erforderlichenfalls eine Kürzung oder Erhöhung der Basiszuwendung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 13, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,(1b) Bundesbeamte, die am 31. Dezember 2008 dem Veterinärmedizinischen Grenzbeschaudienst angehören, können bis längstens 31. Dezember 2010 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Gesundheit versetzt und gleichzeitig der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 13, Absatz 7 a, wird folgender Absatz 7 b, eingefügt:

  1. Absatz 7 b,(7b) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2008 dem Veterinärmedizinischen Grenzbeschaudienst angehören, können bis längstens 31. Dezember 2010 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts des Bundes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, weiter.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, Absatz 14, zweiter Satz lautet:

„Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den in Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz eins a,, Absatz eins b und Absatz 2 a, genannten Bundesbeamten hat durch die Geschäftsführung zu erfolgen, die dabei an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden ist.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 14, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die gemäß Paragraph 13, Absatz eins b, der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Agentur mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 14, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Hinsichtlich der in Paragraph 13, Absatz eins b, und 7b angeführten Personen gilt als Stichtag im Sinne des ersten Satzes der 31. Dezember 2008.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 19, erhält der zweite Absatz 23, die Absatzbezeichnung „(24)“.

Artikel 47
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Ziffer 15, lautet:

  1. Ziffer 15
    Amtlicher Tierarzt: der bestellte, in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person, die im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder steht, stehende Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 3 und der beauftragte freiberuflich tätige Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 4,

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 24, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Diese können auch in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, die sich im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder befindet, stehen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „oder“ angefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 61, Absatz eins, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    der Tätigkeit der Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 31, im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei Betrieben, bei denen auf Grund der Art oder Menge der be- oder verarbeiteten Waren ein erhöhtes Risiko besteht,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 67, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der Partei sind auf Verlangen auch Befund und Gutachten über amtliche Proben bekanntzugeben, wenn die Untersuchung keinen Anlass zu einer Beanstandung gegeben hat. Der Gebührentarif (Paragraph 66,) ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,(16) Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 sowie Paragraph 67, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 52, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Artikel 48
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 80 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Der Bund leistet am 1. Juli 2009 für das Geschäftsjahr 2009 dem Hauptverband einen Betrag von 45 Millionen Euro, den dieser auf die Gebietskrankenkassen entsprechend deren negativem Reinvermögen zum 31. Dezember 2008 unverzüglich aufzuteilen hat.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 447 a, Absatz 5, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 642, wird folgender Paragraph 643, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 48, des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 52

Paragraph 643,

  1. Absatz eins,Paragraph 447 a, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Die Aufteilung der Mittel der Rücklage nach Paragraph 447 a, Absatz 5, hat in der Weise zu erfolgen, dass die Wiener Gebietskrankenkasse 33 Millionen Euro erhält. Die verbleibenden Mittel sind auf die übrigen Gebietskrankenkassen entsprechend ihrer in den Ausgleichsfonds nach Paragraph 447 a, im Jahr 2008 eingezahlten Beiträge aufzuteilen.
  3. Absatz 3,Ab dem Geschäftsjahr 2009 sind die Mittel der pauschalen Beihilfe nach Paragraph eins, Absatz 2, GSBG in der Höhe von 4,3 % der Krankenversicherungsaufwendungen, die bei Versicherungsträgern mit negativem Reinvermögen über die vollständige Abgeltung der nicht abziehbaren Vorsteuer hinausgehen (Überdeckung), vom Hauptverband auf diese Krankenversicherungsträger entsprechend der jeweiligen nicht abziehbaren Vorsteuer des Abrechnungsjahres zu verteilen; bei Versicherungsträgern mit positivem Reinvermögen ist eine derartige Überdeckung vom Hauptverband auf die Krankenversicherungsträger entsprechend deren negativem Reinvermögen des Abrechnungsjahres zu verteilen. Bei der vorläufigen monatlichen Weiterleitung ist vom negativen Reinvermögen des zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahres auszugehen.“

Artikel 49
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Kranken- und Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung“ ersetzt.

Artikel 50
Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Krankenkassen-Strukturfondsgesetz)

Errichtung des Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen

Paragraph eins,

Zur Wahrnehmung der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Aufgaben wird beim Bundesministerium für Gesundheit ein Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit (unselbständiger Verwaltungsfonds) errichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Kassenstrukturfonds“.

Aufgaben des Kassenstrukturfonds

Paragraph 2,

Der Fonds dient der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen der zielorientierten Steuerung im jeweiligen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich der Gebietskrankenkassen. Der Fonds soll dazu beitragen, langfristig eine ausgeglichene Gebarung der Gebietskrankenkassen sicher zu stellen.

Verwendung der Mittel

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,(1) Die Mittel des Fonds sind für Maßnahmen der Ausgabendämpfung im Verantwortungsbereich der Gebietskrankenkassen sowie zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten, insbesondere auf den Gebieten der integrierten Versorgung und der Qualitätssicherung, sowie für ein sektorenübergreifendes Nahtstellenmanagement zu verwenden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit hat jährlich bis 30. September für das Folgejahr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die Mittelverwendung nach Absatz eins, in Form von Zuschüssen festzulegen. Die Richtlinien haben die Kriterien für die Auswahl der Maßnahmen (Mittelverteilung), das Verfahren für die Gewährung der Zuschüsse (Zielerreichung, Mittelvergabe) und die organisatorischen Rahmenbedingungen zu regeln.
  3. Absatz 3,Die Erlassung der Richtlinie hat unter Berücksichtigung eines vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden Hauptverband) längstens bis zum 30. Juni 2009 dem Bundesminister für Gesundheit vorzulegenden Sanierungskonzeptes zu erfolgen. Das Sanierungskonzept hat dazu beizutragen, im jeweiligen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich der Gebietskrankenkassen bestehende Kostendämpfungspotentiale nachhaltig zu realisieren.

Koordinierung der Maßnahmen und Ziele

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,(1) Zwischen dem Hauptverband und den Gebietskrankenkassen sind Ziele sowie Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele zu vereinbaren, die dem Paragraph 3, Absatz eins und den Richtlinien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, entsprechen. Auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen einer Maßnahme, die Messbarkeit der Ziele und die Evaluationsfähigkeit der Maßnahmen ist Bedacht zu nehmen. Der Hauptverband hat mit den Trägern die Kriterien zu vereinbaren, nach denen die Zielerreichung beurteilt wird. Die Maßnahmen der Gebietskrankenkassen und die Gewährung von Zuschüssen sind durch den Hauptverband zu koordinieren.
  2. Absatz 2,Die vom Hauptverband koordinierten Maßnahmen sind vom Vorsitzenden des Verbandsvorstandes spätestens am 15. Dezember des der Mittelvergabe vorangehenden Jahres, erstmals im Jahr 2009, dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen und mit diesen abzustimmen. Nach erfolgter Abstimmung sind die Mittel des Fonds im Ausmaß der jeweiligen jährlichen Dotierung zur Gänze an den Hauptverband zu überweisen. Diese Mittel sind getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten.
  3. Absatz 3,Bei der Koordinierung der Maßnahmen hat sich der Hauptverband eines Zielsteuerungssystems im Sinne des Paragraph 441 e, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, (ASVG), zu bedienen.

Evaluierung

Paragraph 5,

 Der Hauptverband hat gemeinsam mit den Gebietskrankenkassen ein begleitendes Monitoring durchzuführen. Dazu hat der Hauptverband in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 32 d, ASVG am Ende eines jeden Kalendervierteljahres dem Bundesministerium für Gesundheit sowie dem Bundesministerium für Finanzen einen Evaluierungs- und Monitoringreport über die Erreichung der Ziele und die Auswirkungen der Maßnahmen zu übermitteln. Darüber hinaus kann durch den Bundesminister für Gesundheit eine Evaluierung der Zielerreichung zu einem geeigneten Zeitpunkt in Auftrag gegeben werden. Die Gebietskrankenkassen und der Hauptverband haben hiefür die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Vergabe der Mittel

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,(1) Der Hauptverband schlägt die Zuordnung der Mittel auf die erreichten und im Zielsteuerungssystem abgebildeten Maßnahmen und die sich daraus ergebende Aufteilung auf die Gebietskrankenkassen vor. Die Mittelvergabe erfolgt durch Gewährung von Zuschüssen an die Gebietskrankenkassen im Wege des Zielsteuerungssystems.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit hat die Erreichung der Ziele unter Berücksichtigung der Evaluierung nach Paragraph 5, zu prüfen und genehmigt die Vergabe der Mittel durch den Hauptverband nach Maßgabe der Zielerreichung. Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
  3. Absatz 3,Die Zuordnung der genehmigten Mittel auf die erreichten und im Zielsteuerungssystem abgebildeten Maßnahmen und die sich daraus ergebende Aufteilung auf die Gebietskrankenkassen erfolgt durch Beschluss des Verbandsvorstands. Der Hauptverband hat die gewährten Zuschüsse auf Basis der Beschlussfassung des Verbandsvorstandes an die Gebietskrankenkassen zu überweisen. Mangels Zielerreichung nicht ausgeschüttete Mittel verbleiben beim Hauptverband und werden ins nächste Jahr vorgetragen.

Mittel des Kassenstrukturfonds

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Fonds ist vom Bund jährlich zum 1. Jänner zu dotieren. Für das Jahr 2010 ist der Fonds per 1. Jänner dieses Jahres mit 100 Millionen Euro zu dotieren.
  2. Absatz 2,Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Bundesministers für Gesundheit zu verwalten. Für jedes Jahr ist bis spätestens 1. Juli des Folgejahres ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss.

Gebühren- und Abgabenbefreiung

Paragraph 8,

Die Zuwendungen aus dem Fonds sowie die zur Besorgung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Eingaben sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.

Vollziehung

Paragraph 9,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit betraut. Mit der Vollziehung der Paragraphen 3, Absatz 2 und 4 Absatz 2, 5 und 6 Absatz 2, ist der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der Paragraphen 7, Absatz eins und 8 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

Paragraph 10,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Juni 2009 in Kraft.

Artikel 51
Bundesgesetz betreffend den Verzicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen

Paragraph eins,

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2010 bis 2012 jeweils mit Wirkung zum 31. Jänner zur Reduzierung der Verbindlichkeiten jener Gebietskrankenkassen, die zu den Stichtagen 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009 und 31. Dezember 2010 ein negatives Reinvermögen ausgewiesen haben, auf Forderungen des Bundes gegenüber diesen Gebietskrankenkassen in Höhe von 150 Millionen Euro im Jahr 2010, 150 Millionen Euro im Jahr 2011 und 150 Millionen Euro im Jahr 2012, insgesamt somit in Höhe von 450 Millionen Euro, unter der Voraussetzung zu verzichten, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein mit den Sozialversicherungsträgern abgestimmtes und von der Bundesregierung zustimmend zur Kenntnis genommenes Sanierungskonzept mit dem Ziel einer mittelfristig ausgeglichenen Gebarung vorlegt. Der Bundesminister für Finanzen wird weiters ermächtigt, diese Forderungsverzichte jeweils im Bundeshaushalt nicht voranschlagswirksam gegen die Ausgleichsrücklage zu verrechnen, bevor diese voranschlagsunwirksam aufgelöst wird.

Paragraph 2,

Die Gebietskrankenkassen müssen die Mittel gemäß Paragraph eins, ausschließlich zur Reduzierung des negativen Reinvermögens im Wege der Rückführung ihrer Verbindlichkeiten verwenden. Der Bundesminister für Gesundheit hat dem Bundesminister für Finanzen die Erfüllung dieser Bedingung mitzuteilen.

Paragraph 3,

Mit der Vollziehung des Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 52
Änderung des Bundes-Seniorengesetzes

Das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes-Seniorengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 19, Absatz eins, wird der Betrag „0,80 Euro“ durch den Betrag „1 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes  Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

5. Hauptstück
Umwelt

Artikel 53
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, wird der Verweis „§ 5 Absatz eins, Ziffer 5, durch den Verweis „§ 5 Absatz eins, Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist
    1. Ziffer eins
      das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie oder
    2. Ziffer 2
      eine beitragspflichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.“

Novellierungsanordnung 3, Artikel römisch eins, Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen im Jahr 2010 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß Paragraph 4, VVG bei Altlasten oder von Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß Paragraph 73, oder Paragraph 74, AWG 2002 erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, dafür bis zu 7,5 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Artikel römisch sieben, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19,(19) Paragraph 3, Absatz eins a und 2 und Paragraph 12, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 54
Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2008, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins a, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraphen 16 a, ff)“ die Wortfolge „einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 9 a, n, g, e, f, ü, g, t,

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz eins a, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „ab dem Jahr 2000“ die Wortfolge „einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 9 e, i, n, g, e, f, ü, g, t,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 2 e, lautet:

  1. Absatz 2 e,(2e) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 2007 bis 2015 für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Paragraphen 16 a, ff) Förderungen zusagen oder Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 9, finanzieren, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 140 Millionen Euro entspricht. Davon steht für die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 9, höchstens ein Barwert von insgesamt 20 Millionen Euro zur Verfügung.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 6, Absatz 2 e, wird folgender Absatz 2 f, angefügt:

  1. Absatz 2 f,(2f) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland (Paragraphen 23, ff) Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2013 jeweils einem Barwert von insgesamt 90,238 Millionen Euro entsprechen. Zusätzlich können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2009 und 2010 weitere Zusagerahmen für Förderungen im Rahmen von Konjunkturpaketen festlegen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 12, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nach Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß Paragraph 17 a, Ziffer eins und 5 finanzieren, wenn der Bund als Träger eines bestehenden wasserrechtlichen Konsenses verpflichtet ist, diese umzusetzen. Diese Maßnahmen müssen mit der ökologischen Prioritätenreihung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 29) in Einklang stehen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 53, Absatz 12, wird folgender Absatz 13, angefügt.

  1. Absatz 13,(13) Paragraph 6, Absatz eins, eins a, 2 e und 2 f, Paragraph 12, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

6. Hauptstück
Wirtschaft, Forschung und Verkehr

Artikel 55
Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU- Förderungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 7, Absatz 2, wird der Betrag „250 Millionen Euro“ durch den Betrag „500 Millionen Euro“ ersetzt.

Dem Paragraph 7, Absatz 3, wird ein neuer Absatz 3 a, angefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Bis zum 31. Dezember 2010 darf der Bundesminister für Finanzen für die ÖHT Verpflichtungen im Einzelfall bis zu einem Obligo von 4 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, und Paragraph 7, Absatz 3 a, treten am 1. Juli 2009 in Kraft.“

Artikel 56
Änderung des Postgesetzes 1997

Das Postgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 25 a, Absatz 6, wird das Datum „1. Jänner 2009“ durch das Datum „1. Jänner 2011“ ersetzt.

Artikel 57
Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG), Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2007, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation gemäß Abschnitt römisch zwei.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, erster Halbsatz entfällt die Wortfolge „in Österreich“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, wird nach der Wortfolge „einzelner oder mehrerer natürlicher“ die Wortfolge „oder juristischer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, letzter Halbsatz sowie in Paragraph 25, Absatz 3, vierter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz eins, wird nach Litera e, folgende Litera f, angefügt:

  1. Litera f
    Teilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten im Rahmen seines Wirkungsbereichs sowie im Auftrag der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Teilnahme an europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera f, ist im jeweiligen jährlichen Arbeitsprogramm vorzusehen. Das Kuratorium ist ermächtigt, im Rahmen des zuständigen Gremiums des jeweiligen europäischen oder internationalen Förderungsinstruments Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln des Wissenschaftsfonds für Vorhaben gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera f, zu treffen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Programme sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde hat sich bei der Genehmigung der Programme mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abzustimmen. Die Vorlage der Arbeitsprogramme hat bis zum 30. September eines jeden Jahres zu erfolgen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5 a, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „je zwei Mitglieder werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „drei Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und ein Mitglied wird von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5 a, Absatz eins, vierter Satz wird die Wortfolge „haben die Aufsichtsbehörden“ durch die Wortfolge „hat die Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 5 a, Absatz eins, fünfter Satz wird die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    je zwei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannte Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschungseinrichtungen, je ein/e weitere/r von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannte/r Vertreter/in sowie“

Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift zu Abschnitt römisch zwei lautet:

„Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 11, samt Überschrift lautet:

„Förderungsprogramme und –vorhaben

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Zur Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und damit verbundener Innovation durch Förderungsprogramme, welche auch ergänzend Grundlagenforschung umfassen können, sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen stellt der Bund nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes Mittel bereit.
  2. Absatz 2,Im Sinne des Absatz eins, förderbar sind folgende Vorhaben:
    1. Ziffer eins
      anwendungs-, technologie- oder innovationsorientierte Vorhaben, welche sowohl Forschung, einschließlich ergänzender Grundlagenforschung, als auch technologische Entwicklung sowie Innovation umfassen können;
    2. Ziffer 2
      Vorhaben der Überleitung von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsergebnissen in Pilot- und Demonstrationsprojekte;
    3. Ziffer 3
      Vorhaben zum Aufbau von Humanressourcen und zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation;
    4. Ziffer 4
      Technische Durchführbarkeitsstudien;
    5. Ziffer 5
      Technologietransfer;
    6. Ziffer 6
      Gründung technologieorientierter Unternehmen.
  3. Absatz 3,Programme sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, können zur Teilnahme an gemeinsamen europäischen oder internationalen Initiativen eingesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 14, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Personengesellschaften.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 15, entfallen die Absätze „drei“ und „vier“.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 16, samt Überschrift lautet:

„Förderungsentscheidung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Entscheidungsbefugnis für Förderungen gemäß Paragraph 11, obliegt grundsätzlich der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister.
  2. Absatz 2,Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister entscheidet über Vorhaben im Rahmen von Programmen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, als Mitglied des jeweils zuständigen Organs gemäß den europäischen oder internationalen Verfahrensregelungen.
  3. Absatz 3,Zur Entscheidung gemäß Absatz eins und 2 kann die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Rahmenvertrag gemäß Paragraph 12, die Abwicklungsstelle ermächtigen, sofern ausreichende Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber der Abwicklungsstelle vorhanden sind. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 18, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Wissenschaftsfonds hat in allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz in seinen Wirkungsbereich fallen, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Ersuchen Berichte und Vorschläge zu erstatten und die notwendigen Daten für die Erfüllung der Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die erteilten Förderungen sind gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz – FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz sowie Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „Die Aufsichtbehörden haben“ durch die Wortfolge „Die Aufsichtsbehörde hat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wortfolge „den Aufsichtsbehörden“ durch die Wortfolge „der Aufsichtbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 25, Absatz 3, dritter Satz lautet:

„Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Akten über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 30, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Delegiertenversammlung hat sich bis zum 30. September 2009 neu zu konstituieren und die vier Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entsendenden Mitglieder des Aufsichtsrates zu nominieren.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 30, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Der Aufsichtsrat hat sich bis zum 1. November 2009 zu konstituieren und die Ausschreibung der Funktionen der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der drei Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorzunehmen sowie einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 30, entfällt der Absatz „fünf“.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 31, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    “hinsichtlich der Paragraphen 11, 12, 13, 14, 15, Absatz 2, sowie 16 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für ihren Wirkungsbereich; hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz eins, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 31, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    hinsichtlich der Paragraphen 2 bis 10, 18 bis 25 sowie 27 und 30 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, zweiter Satz und der individuellen Delegiertenernennungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera d,, soweit diese gemäß Ziffer 7, erfolgen;“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 31, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    hinsichtlich des Paragraph 28, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;“

Novellierungsanordnung 28, Der bisherige Text des Paragraph 31, Ziffer 6, erhält die Ziffernbezeichnung „7“.

Artikel 58
Änderung des Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes

Das Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH–Errichtungsgesetz – FFG-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Bezeichnung „Abs. 4“ jeweils durch die Bezeichnung „Abs. 3“ ersetzt. Die Wortfolge „Abs. 2 bis 5“ wird durch die Wortfolge „Abs. 2 bis 4“ und die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo“ durch die Wortfolge „bis zu einem jeweils aushaftenden Gesamtobligo“, der Betrag „145 345 668,-- Euro“ durch den Betrag „320 000 000,-- Euro“, der Betrag „3 633 641,-- Euro“ durch den Betrag „6 000 000,-- Euro“, die Wortfolge „vom Fonds“ durch die Wortfolge „von der Gesellschaft“ sowie der Betrag „7 267 283,-- Euro“ durch den Betrag „12 000 000,-- Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, Absatz 3, entfällt. Die Absätze 4, 5 und 6 erhalten die Bezeichnung Absatz 3, 4 und 5,

Novellierungsanordnung 4, Der Paragraph 11, Absatz 3, neu lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Gesellschaft hat für Haftungen gemäß Absatz eins, ein Konto für Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens fünf Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 11, Absatz 4, neu wird die Bezeichnung „Abs. 4“ durch die Bezeichnung „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 11, Absatz 5, neu wird die Wortfolge „Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 14, Absatz 4, wird die Wortfolge „§ 11 Absatz 4, durch die Wortfolge „§ 11 Absatz 3, ersetzt.

Artikel 59
Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird

Paragraph eins,

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, beim Voranschlagsansatz 1/41148 weitere Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2010 bis 2015 in der Höhe von bis zu 1.764 Millionen Euro zu begründen.

Paragraph 2,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 60
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 65 a, wird folgender Paragraph 65 b, samt Überschrift eingefügt:

„Befristeter Entfall der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen , zu vorzeitigen Ruhestandsversetzungen

Paragraph 65 b,

Das in Paragraph 2, Absatz 4, vorgesehene Erfordernis der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen entfällt für einen Zeitraum von drei Jahren. Dieser Zeitraum beginnt am Tag des Inkrafttretens der in Paragraph 52, Absatz 2 a, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, vorgesehenen Verordnung.“

Artikel 61
Änderung des Luftfahrtsicherheitsgesetzes

Das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (Luftfahrtsicherheitsgesetz – LSG), Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Zutritt eines Menschen zu einem Zivilluftfahrzeug oder zu einem nach Paragraph 2, genannten Sicherheitsbereich von seiner Bereitschaft abhängig zu machen, seine Kleidung und sein Gepäck nach Paragraph 2, kontrollieren zu lassen, und ihm im Falle seiner Weigerung den Zutritt zu untersagen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Zutritt zu einem Zivilluftfahrzeug oder zu einem nach Paragraph 2, genannten Sicherheitsbereich einem Menschen zu untersagen, der eine Waffe, Kriegsmaterial, Munition, Schieß- oder Sprengmittel oder einen anderen, durch Verordnung des Bundesministers für Inneres als besonders gefährlich bezeichneten Gegenstand mit sich führt oder in dessen aufgegebenem Gepäck sich ein solcher befindet, es sei denn, es handelt sich um

  1. Ziffer eins
    eine Person, die von der obersten Zivilluftfahrtbehörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben an Bord des Luftfahrzeugs betraut worden ist,
  2. Ziffer 2
    ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten oder
  3. Ziffer 3
    eine Person, der vom Sicherheitsdirektor, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, eine schriftliche Ausnahmegenehmigung erteilt wurde; eine solche kann öffentlich Bediensteten in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben oder dem Sicherheitspersonal des Flugplatzhalters oder einer Fluglinie, sofern diesen Personen nachweislich eine Aufgabe im Sicherheitsbereich zukommt, erteilt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet: „Übertragung der Sicherheitskontrollen auf Unternehmen und Flugplatzhalter“.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:

„Inpflichtnahme eines Flugplatzhalters

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Bei Flughäfen mit einem jährlichen Passagieraufkommen von mindestens 2 Millionen abfliegenden Passagieren (Paragraph 14,) ist der Flugplatzhalter verpflichtet, für die Durchführung der erforderlichen Sicherheitskontrollen zu sorgen. Ihn treffen die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 10 genannten Pflichten. Eine gänzliche Weitergabe ist unzulässig; jedenfalls hat er zu gewährleisten, dass ihm notwendige Steuerungsmaßnahmen in Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Sicherheitskontrolle ebenso vorbehalten bleiben, wie die Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10,
  2. Absatz 2,Kommt ein Flugplatzhalter den ihm nach Absatz eins, obliegenden Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Ziffer eins
      bei erstmaligem Zuwiderhandeln mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro,
    2. Ziffer 2
      im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro
    zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Für Leistungen gemäß Absatz eins, steht dem Flugplatzhalter pro abfliegendem Passagier ein angemessener Fixbetrag zu, der gewährleistet, dass die unbedingt notwendigen Aufwendungen des Flugplatzhalters auf Basis der nachvollziehbar von diesem offen zu legenden Selbstkosten abgedeckt werden, wobei sich die Aufwendungen an den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu orientieren haben. Der Fixbetrag ist vom Finanzamt Wien 1/23 unter Bedachtnahme auf einen gemeinsamen Vorschlag des Flugplatzhalters, des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres bis zum 30. September jeden zweiten Jahres für die folgenden zwei Kalenderjahre bescheidmäßig festzulegen. Die erstmalige Festlegung hat mit dem Übergang der Verpflichtung gemäß Absatz eins, zu erfolgen. Über Berufungen gegen diesen Bescheid entscheidet der Unabhängige Finanzsenat.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 9, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    am Ende eines jeden Quartals einen Bericht über die Qualitätskontrollmaßnahmen und deren Ergebnisse an das Bundesministerium für Inneres vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Ein Vertrag gemäß Paragraph 4, hat jedenfalls die Verpflichtung des Bundes zur Vergütung nach Leistungsstunden oder nach einem Fixbetrag pro abfliegenden Passagier vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, Absatz eins und 4 wird jeweils nach dem Wort „Unternehmens“ die Wortfolge „oder eines nach Paragraph 4 a, verpflichteten Flugplatzhalters“ und im Absatz 2, wird nach dem Wort „Unternehmen“ die Wortfolge „oder ein nach Paragraph 4 a, verpflichteter Flugplatzhalter“eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 13, Absatz eins, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Text angefügt: „sofern es sich nicht um Transferpassagiere handelt. Für diese beträgt die Sicherheitsabgabe 3,982 Euro.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 13, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die jeweils von einem Zivilflugplatzerhalter nach Absatz eins, errechnete Sicherheitsabgabe vermindert sich um jenen Betrag, den dieser zur Erfüllung der nach den Paragraphen 4 a, 8 und 9 zu erbringenden Leistungen im laufenden Jahr benötigt (Einbehaltungsbetrag). Der Abgabenschuldner hat den voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag für das laufende Jahr bis zum 15. Mai eines jeden Jahres dem Finanzamt (Paragraph 15, Absatz 2,) glaubhaft zu machen. Jeweils ein Viertel dieses Betrages vermindert in jedem Anmeldungszeitraum (Paragraph 15, Absatz 3,) dieses Jahres die nach Absatz eins, errechnete Sicherheitsabgabe. Der Abgabenschuldner hat jeweils bis spätestens 30. April dem Bundesministerium für Inneres eine Aufstellung der im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Leistungen nach den Paragraphen 4 a, 8 und 9 sowie in den Fällen der Paragraphen 8 und 9 zusätzlich eine Aufstellung der diesen Leistungen zugeordneten Kosten zu übermitteln. Das Bundesministerium für Inneres bescheinigt, dass diese Leistungen unter Paragraphen 4 a, 8 und 9 fallen. Das Bundesministerium für Inneres hat dem Finanzamt (Paragraph 15, Absatz 2,) jeweils bis spätestens 30. Juni eine Abschrift der Bescheinigung einschließlich der Aufstellung über die Höhe der vom Abgabenschuldner den Leistungen nach Paragraphen 8 und 9 zugeordneten Kosten zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 13, Absatz 3, wird die Wortfolge „0,036 Euro“ durch die Wortfolge „0,018 Euro bei Transferpassagieren, 0,036 Euro bei anderen Passagieren“ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 15, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe abzüglich den auf den jeweiligen Anmeldungszeitraum entfallenden voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag nach Paragraph 13, Absatz 2, spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 11a, Dem Paragraph 15, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Zu solcherart gutgeschriebenen Unterschiedsbeträgen hat das Bundesministerium für Inneres aus seinen veranschlagten Budgetmitteln in angemessenem Ausmaß beizutragen.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Soweit Sicherheitskontrollen auf Flughäfen gemäß Paragraph 4 a, durch beauftragte Unternehmen durchgeführt werden, gelangt Paragraph 4 a, erst nach Beendigung des nach Paragraph 4, bestehenden Vertragsverhältnisses zur Anwendung.
  2. Absatz 2,Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10, ist auf vor dem 1. Juli 2009 abgeschlossene Verträge gemäß Paragraph 4, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 20, wird folgender Absatz eins d, angefügt:

  1. Absatz eins d,(1d) Paragraph 3, Absatz eins und 2, die Überschrift des 2. Abschnittes, die Paragraphen 4 a, samt Überschrift, 5 Absatz eins und 2, 7 Absatz eins, 2 und 4,  13 Absatz eins, 2 und 3, 15 Absatz 5, 19 a, 22, Absatz 4 und 4 a sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft. Paragraph 15, Absatz 4, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 22, Absatz 4, wird das Zitat „§§ 11, 14 und 15“ durch das Zitat „§§ 4a Absatz 3, 11, 13, Absatz eins, 14 und 15 ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 22, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,(4a) Mit der Vollziehung des Paragraph 13, Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“

Novellierungsanordnung 16, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 2. Abschnittes „Übertragung der Sicherheitskontrollen auf Unternehmen und Flugplatzhalter“ und werden nach der den Paragraph 4, betreffenden Zeile die Zeile „§ 4a. Inpflichtnahme eines Flugplatzhalters“ und nach der den Paragraph 19, betreffenden Zeile die Zeile „§19a. Übergangsbestimmungen“ eingefügt.

7. Hauptstück
Unterricht, Kunst und Kultur

Artikel 62
Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 14, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 21, Ziffer 2, 4 und 7 wird jeweils die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“durch die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Der Bund leistet den in Paragraph eins, aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2009 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 105,011 Millionen Euro im Verhältnis von 81,983 Millionen Euro für die Bundesmuseen und von 23,028 Millionen Euro für die Österreichische Nationalbibliothek.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 21, Ziffer 4, wird die Wortfolge „§ 15 Absatz 4, durch die Wortfolge „§ 15 Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Es treten mit 1. Jänner 2009 Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz und der Entfall von Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz sowie mit 1. Februar 2009 Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 21, Ziffer 2, 4 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 52, in Kraft.“

Artikel 63
Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes

Das Bundestheaterorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2009 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 142,145 Millionen Euro zu leisten.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 31 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Es treten mit 1. Jänner 2009 Paragraph 7, Absatz 2, sowie mit 1. Februar 2009 Paragraph 32, Ziffer 4 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 52, in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 32, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 32, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „§ 20,“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 32, Ziffer 7, wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Artikel 64
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 27, Absatz 2, lautet der dritte Satz:

„Der Leiter einer Schule kann aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer weiteren Schule betraut werden, soweit die Gesamtzahl der Klassen aller Schulen zwölf nicht übersteigt.“

Novellierungsanordnung 2, Der Text des Paragraph 31, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Über das Ausmaß der Jahresnorm bzw. der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden verhalten werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 43, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (Paragraphen 48, 64 f, f, sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist im Ausmaß
    1. Ziffer eins
      von 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen, 720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen und 720 Jahresstunden für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,
    2. Ziffer 2
      von 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Ziffer eins, vorgesehenen Unterrichtsstunde fünf Sechstel einer Jahresstunde in Ziffer 2, verbunden sind, und
    3. Ziffer 3
      des Differenzbetrages zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Ziffer eins, und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Absatz 3
    unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Für einen Landeslehrer mit weniger als 25 Dienstjahren (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, des BDG 1979) gilt eine Jahresnorm von 1.776 Jahresstunden. Diese festgesetzte Jahresnorm und die in Ziffer eins und 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines 52-wöchigen Schuljahres und es bilden diese 1.776 Jahresstunden die Ausgangsbasis für die unter Anwendung der Paragraphen 64 f, f und 72 des BDG 1979 sowie für ein 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Ziffer eins bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Ziffer eins und 2 jeweils ausschließlich das in Ziffer eins und 2 genannte Höchstausmaß von 792 bzw. 660 Jahresstunden. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände mit einer Verwendung mit mindestens 360 Jahresstunden im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland gilt jedoch eine Unterrichtsverpflichtung von 720 Jahresstunden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3, wird das Wort „zehn“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 5, wird folgender Satz angefügt:

„Die für einen Lehrer innerhalb des 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahres für eine weitere Kalenderwoche regelmäßig anfallenden Unterrichtsstunden (Unterrichtsverpflichtung, Absatz eins, Ziffer eins,) sowie die im Ausmaß von fünf Sechstel zu berücksichtigenden anteiligen Stunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten (Absatz eins, Ziffer 2,) vermindern die für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes zur Verfügung stehenden Stunden entsprechend.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 50, Absatz eins, entfallen der fünfte und sechste Satz.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 50, Absatz 2, wird die Wendung „vorletzter Satz“ durch die Wendung „drittletzter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 50, Absatz 5, wird der Prozentsatz „1,432“ durch den Prozentsatz „1,30“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 50, Absatz 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 50, werden folgende Absatz 12 bis 18 angefügt:

  1. Absatz 12,(12) Der Landeslehrer kann durch Erklärung bewirken, dass Mehrdienstleistungen, die mit einer Vergütung gemäß Absatz eins bis 4 abzugelten wären, zur Gänze oder zu einem bestimmten Hundertsatz nicht zu vergüten sind, sondern mit der Zahl von Unterrichtsstunden seinem Zeitkonto gutgeschrieben werden (Teilgutschrift).
  2. Absatz 13,Die Erklärung gemäß Absatz 12, bezieht sich auf ein Unterrichtsjahr. Sie ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich.
  3. Absatz 14,Die von Erklärungen gemäß Absatz 12 und 13 erfassten Unterrichtsjahre bilden die Ansparphase. Die Summe der während der Ansparphase je Unterrichtsjahr erworbenen Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Die jeweiligen Teilgutschriften und die Gesamtgutschrift sind dem Landeslehrer auf Verlangen einmal jährlich mitzuteilen.
  4. Absatz 15,Der Verbrauch von gutgeschriebenen Unterrichtsstunden ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Landeslehrer muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben.
    2. Ziffer 2
      Die durch den Verbrauch frei werdenden Wochenstunden sind durch eine neu aufzunehmende Lehrkraft zu übernehmen.
    3. Ziffer 3
      Der Verbrauch ist auf Antrag zu bewilligen, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch ansonsten während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht möglich wäre. Der Antrag kann nur bis 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres gestellt werden.
    4. Ziffer 4
      Der Verbrauch hat im Rahmen einer Herabsetzung der Jahresnorm für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 vH zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem der Landeslehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig.
    5. Ziffer 5
      Für eine Freistellung im vollen Ausmaß der Jahresnorm ist das für die jeweilige Schulart oder Verwendung (Lehrer für einzelne Gegenstände) vorgesehene Höchstausmaß (Ausmaß) von Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung von der Gesamtgutschrift abzubuchen. Für eine teilweise Freistellung ist der entsprechende Anteil des gemäß Paragraph 43, Absatz eins, festgelegten Ausmaßes seiner Unterrichtsverpflichtung abzubuchen. Im Fall der Ziffer 4, letzter Satz sind für einen Monat ein Zwölftel und für einen Tag 1/360 dieses Ausmaßes abzubuchen.
    6. Ziffer 6
      Während einer gänzlichen Freistellung ruht der Anspruch auf eine Dienstzulage nach den Paragraphen 57 bis 59 GehG (in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9,) oder auf eine Dienstzulage und eine Vergütung nach Paragraph 71, GehG.
  5. Absatz 16,Während einer gänzlichen Freistellung darf der Landeslehrer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Während einer teilweisen Freistellung ist Paragraph 47, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 17,Nicht durch Freistellung verbrauchte Unterrichtsstunden sind
    1. Ziffer eins
      auf Antrag, wobei sich dieser nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder
    3. Ziffer 3
      im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe
    gemäß Absatz 5, unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten.
  7. Absatz 18,Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler der Bundesregierung jährlich, erstmals im Jahr 2010, einen schriftlichen Bericht über die Inanspruchnahme des Zeitkontomodells und über die aufgrund von Freistellungen erforderlichen Neuaufnahmen vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Auf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule ist Paragraph 43, Absatz eins, erster, zweiter, vierter und fünfter Satz anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 51, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Überdies vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland um weitere 72 Jahresstunden.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 52, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (Paragraph 8 b, Absatz eins, und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung eine Verminderung der Lehrverpflichtung um bis zu einem Viertel der Lehrverpflichtung vornehmen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 52, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,(9) Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 52, Absatz 11, wird die Zitierung „Abs. 7“ durch die Zitierung „Abs. 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 52, Absatz 16, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 53, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 53, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 59, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Überschreitet die Unterrichtsverpflichtung eines Landeslehrers an einer allgemein bildenden Pflichtschule unter Anwendung der Paragraphen 43, Absatz 2, oder 50 den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins,, so gebührt die Pflegefreistellung überdies für jede weitere Unterrichtsstunde.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,(10) Die obgenannten Grundsätze finden auf Leiter entsprechend Anwendung.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 113 a, lautet:

Paragraph 113 a,

Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten gelten mit den sich aus Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 ergebenden Maßgaben folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

  1. Ziffer eins
    Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Bundes-Arbeitsmittelverordnung - B-AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2005,,
  2. Ziffer 2
    Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,,
  3. Ziffer 3
    Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Bundes-Grenzwerteverordnung – B-GKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2002,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2003,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2004, sowie Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2007,,
  4. Ziffer 4
    Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (B-VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2005,,
  5. Ziffer 5
    Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit (B-BS-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 1999,,
  6. Ziffer 6
    Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (B-DOK-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 1999,,
  7. Ziffer 7
    Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (B-KennV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 1999,,
  8. Ziffer 8
    Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (B-VbA), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 1999,,
  9. Ziffer 9
    Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (B-VEXAT), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2005,,
  10. Ziffer 10
    Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (B-VOLV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2006,,
  11. Ziffer 11
    Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Dienstnehmer/innen des Bundes vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Bundes-Elektroschutzverordnung – B-ESV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2007,, sowie
  12. Ziffer 12
    Verordnung der Bundesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung – B-FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2007,.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 59, angefügt:

  1. Absatz 59,(59) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5,, der Entfall des Paragraph 50, Absatz eins, fünfter und sechster Satz, Paragraph 50, Absatz 2 und Paragraph 51, Absatz eins, mit 1. September 2008,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 50, Absatz 5,, der Entfall des Paragraph 50, Absatz 8,, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 52, Absatz 16 und Paragraph 53, Absatz 2, mit 1. September 2009.
    Paragraph 50, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001, tritt mit 1. September 2012 wieder in Kraft. Paragraph 52, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt mit Ablauf des 31. August 2012 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 23, Der Anlage Artikel römisch eins wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,(12) Werklehrer, die vor dem 1. Oktober 2007 ein Lehramtsstudium für das Lehramt für Hauptschulen für Werklehrer begonnen haben und dieses Studium nach dem Hochschulgesetz 2005 abgeschlossen haben, erfüllen bei einer Verwendung an einer Hauptschule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2, bei einer Verwendung an einer Volksschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 1. Für diese an einer allgemein bildenden Pflichtschule verwendeten Lehrer gilt für die Unterrichtsverpflichtung Paragraph 43, Absatz eins, vorletzter Satz.“

Novellierungsanordnung 24, In Anlage Artikel römisch zwei lautet Ziffer 3, samt Überschrift:

„3. Verwendungsgruppe L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

1. Religionslehrer an Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

Die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung.

2. Lehrer für Werkerziehung

Die Ablegung der Reifeprüfung und die Befähigung für Werkerziehung an einer allgemein bildenden Pflichtschule gemeinsam mit einer Zusatzprüfung über die Bereiche

1. Gebrauchsgut und Design (Produktgestaltung),

2. Wohnen und Umweltgestaltung sowie

3. Material- und Werkzeugkunde einschließlich ,    Unfallverhütung.“

Artikel 65
Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und Pädagogischen Hochschulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß Paragraph 15, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,(10) Anlage römisch eins in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Auf diese Beträge, die dem Stand des Jahres 1976 entsprechen, ist für die Zeit vom 1. Jänner 2010 bis 31. August 2010 der zum 1. September 2009 zu errechnende Valorisierungsfaktor anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage römisch eins wird jeweils ersetzt:

a) der Betrag „0,9“ € durch den Betrag „0,6“ €,

b) der Betrag „1,0“ € durch den Betrag „0,7“ €,

c) der Betrag „1,6“ € durch den Betrag „1,1“ €,

d) der Betrag „2,1“ € durch den Betrag „1,4“ €,

e) der Betrag „2,6“ € durch den Betrag „1,7“ €,

f) der Betrag „3,1“ € durch den Betrag „2,1“ €,

g) der Betrag „3,2“ € durch den Betrag „2,1“ €,

h) der Betrag „4,2“ € durch den Betrag „2,8“ €,

i) der Betrag „5,2“ € durch den Betrag „3,5“ €,

j) der Betrag „6,2“ € durch den Betrag „4,1“ €,

k) der Betrag „6,3“ € durch den Betrag „4,2“ €,

l) der Betrag „7,1“ € durch den Betrag „4,7“ €,

m) der Betrag „9,4“ € durch den Betrag „6,3“ €,

n) der Betrag „10,5“ € durch den Betrag „7,0“ €,

o) der Betrag „12,6“ € durch den Betrag „8,4“ €,

p) der Betrag „16,6“ € durch den Betrag „11,1“ €,

q) der Betrag „53,2“ € durch den Betrag „42,6“ €,

r) der Betrag „69,9“ € durch den Betrag „55,9“ €,

s) der Betrag „70,9“ € durch den Betrag „56,7“ €,

t) der Betrag „85,1“ € durch den Betrag „68,1“ €.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage römisch eins Abschnitt römisch zwei Ziffer eins,, Abschnitt römisch drei Ziffer eins und 6 sowie Abschnitt römisch vier Ziffer eins, Litera a, entfällt jeweils die den Schriftführer betreffende Zeile.

Artikel 66
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 26, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder im Falle von Betrauungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 26, Absatz 2, entfällt die Wortfolge„ , ausgenommen die durch Betrauungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz gebundenen,“ .

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (Paragraph 11 a und Paragraph 11 b, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,) eine Verminderung der Lehrverpflichtung um bis zu vier Werteinheiten vornehmen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 55 a, lautet der letzte Satz:

„Diese Umrechnung gilt nicht für Unterrichtsstunden an Samstag-Vormittagen sowie für Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig vor 18.45 Uhr beginnen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 56, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 45, angefügt:

  1. Absatz 45,(45) Paragraph 54, Absatz 3 und Paragraph 55 a, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft. Paragraph 54, Absatz 3, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. August 2012 außer Kraft.“

Artikel 67
Änderung des land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

Das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, Absatz 2, wird folgende Litera j, angefügt:

  1. Litera j
    bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel römisch zwei der Anlage zum Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 anzuwenden ist.“

Artikel 68
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 61, Absatz 2, wird der Prozentsatz „1,432“ durch den Prozentsatz „1,30“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 61, Absatz 5, Ziffer 6, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 61, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Absatz eins und 2 ist abweichend von Absatz 5, Ziffer eins, am Allerseelentag, am jeweiligen Festtag des Landespatrons und am Dienstag nach Pfingsten sowie in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 61, Absatz 8, erster Satz lautet.

„Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde und im jeweiligen Unterrichtsjahr über zehn Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 61, Absatz 9, treten an die Stelle der Ziffer 3, folgende Bestimmungen:

  1. Ziffer 3
    Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden zählen auf die zehn im jeweiligen Unterrichtsjahr unvergütet zu leistenden Vertretungsstunden.
  2. Ziffer 4
    Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden sind nach Absatz 8, zu vergüten.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 61, werden folgende Absatz 13 bis 19 angefügt:

  1. Absatz 13,(13) Der Lehrer kann durch Erklärung bewirken, dass Mehrdienstleistungen, die mit einer Vergütung gemäß Absatz 2, (gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 4,) abzugelten wären, zur Gänze oder zu einem bestimmten Hundertsatz nicht zu vergüten sind, sondern mit der Zahl von Unterrichtsstunden im Sinne des Absatz 2, (Wochen-Werteinheiten) seinem Zeitkonto gutgeschrieben werden (Teilgutschrift).
  2. Absatz 14,Die Erklärung gemäß Absatz 13, bezieht sich auf ein Unterrichtsjahr. Sie ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich.
  3. Absatz 15,Die von Erklärungen gemäß Absatz 13 und 14 erfassten Unterrichtsjahre bilden die Ansparphase. Die Summe der während der Ansparphase je Unterrichtsjahr erworbenen Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Die jeweiligen Teilgutschriften und die Gesamtgutschrift sind dem Lehrer auf Verlangen einmal jährlich mitzuteilen.
  4. Absatz 16,Der Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Lehrer muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben.
    2. Ziffer 2
      Die durch den Verbrauch frei werdenden Wochenstunden sind von einer neu aufzunehmenden Lehrkraft zu übernehmen.
    3. Ziffer 3
      Der Verbrauch ist auf Antrag zu bewilligen, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch ansonsten während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht möglich wäre. Der Antrag kann nur bis 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres gestellt werden.
    4. Ziffer 4
      Der Verbrauch hat in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem der Lehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig.
    5. Ziffer 5
      Für eine Freistellung im Ausmaß 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung sind 720 Wochen-Werteinheiten von der Gesamtgutschrift abzubuchen. Für eine anteilige Freistellung ist der entsprechende Anteil abzubuchen. Im Fall der Ziffer 4, letzter Satz sind für einen Monat 60 Wochen-Werteinheiten und für einen Tag zwei Wochen-Werteinheiten abzubuchen.
    6. Ziffer 6
      Während einer gänzlichen Freistellung ruht der Anspruch auf eine Dienstzulage nach den Paragraphen 57 bis 59 oder auf eine Dienstzulage und eine Vergütung nach Paragraph 71,
  5. Absatz 17,Während einer gänzlichen Freistellung darf der Lehrer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Während einer teilweisen Freistellung ist Paragraph 213, Absatz 7, zweiter Satz BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 18,Nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind
    1. Ziffer eins
      auf Antrag, wobei sich dieser nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder
    3. Ziffer 3
      im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe
    gemäß Absatz 2, unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten.
  7. Absatz 19,Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler der Bundesregierung jährlich, erstmals im Jahr 2010, einen schriftlichen Bericht über die Inanspruchnahme des Zeitkontomodells und über die aufgrund von Freistellungen erforderlichen Neuaufnahmen vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 63 b, Absatz eins, wird ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „241,2 €“ durch den Betrag „193,0 €“ und

b) in Ziffer 2, der Betrag „210,1 €“ durch den Betrag „168,1 €“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 63 b, Absatz 5, wird ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „31,0 €“ durch den Betrag „24,8 €“ und

b) in Ziffer 2, der Betrag „27,0 €“ durch den Betrag „21,6 €“.

Novellierungsanordnung 8a, Paragraph 113 h, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Die Absatz eins a bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 1. Jänner 2011 erfolgt.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 116 c, wird folgender Paragraph 116 d, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zum Budgetbegleitgesetz 2009

Paragraph 116 d,

  1. Absatz eins,Die für die Besorgung von zusätzlichen Tätigkeiten im Rahmen der Schulpartnerschaft an Schulen gemäß Paragraph 19, GehG (in Verbindung mit Paragraph 22, VBG) zuerkannte Belohnung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.
  2. Absatz 2,Die unter der Bezeichnung Bildungszulage gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GehG (in Verbindung mit Paragraph 22, VBG) zuerkannte Aufwandsentschädigung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.
  3. Absatz 3,Auf Antrag des Lehrers umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Die Maßnahme kann nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 59, angefügt:

  1. Absatz 59,(59) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 61, Absatz 2, 5, 6, 8 und 9 und Paragraph 116 d, samt Überschrift mit 1. September 2009,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 63 b, Absatz eins und 5 mit 1. Jänner 2010.“

Artikel 69
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

Bei Unterrichtserteilung an

  1. Ziffer eins
    allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige,
  2. Ziffer 2
    berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und
  3. Ziffer 3
    als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten
sind Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen, mit 4/3 des in Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehenen Ausmaßes zu werten.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26,(26) Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt mit 1. September 2009 in Kraft.“

Fischer

Faymann