BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 20. April 2009

Teil römisch eins

43. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG, mit der die Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 317 Ausschussbericht 497 Sitzung 56. Bundesrat:, Ausschussbericht 7929 Sitzung 755.)

43.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt:

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG, mit der die Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel römisch eins
Änderung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken

Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn die Behörde davon Kenntnis erlangt und eine angemessene Frist zur Nachholung des Ansuchens um die erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung, der erforderlichen Anzeige des Rechtsvorganges bei der Behörde oder der erforderlichen Erklärung setzt, diese Handlung aber nicht innerhalb dieser Frist nachgeholt wird.“

Novellierungsanordnung 2, Artikel 10, lautet:

„Artikel 10

Der Abschnitt römisch vier ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (Paragraphen 191, ff. Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (Paragraph 352, EO) entsprechend anzuwenden.“

Artikel römisch zwei
Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
    1. Ziffer eins
      die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkraft-treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie
    2. Ziffer 2
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Artikel römisch drei
Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern sowie der Verbindungsstelle der Bundesländer beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel römisch zwei, Absatz eins, mit 24. Jänner 2009 in Kraft getreten.

Faymann