30. Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Mietrechtsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2009 – ZVN 2009)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung der Jurisdiktionsnorm
Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2006, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 20 Z 3 entfällt die Wendung „ , ihrer Mündel“.In Paragraph 20, Ziffer 3, entfällt die Wendung , ihrer Mündel.
2.Novellierungsanordnung 2, § 68 wird wie folgt geändert:Paragraph 68, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
(1)Absatz einsFür die Soldaten des Bundesheeres gemäß § 1 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der Ort der Garnison als Wohnsitz.“.Für die Soldaten des Bundesheeres gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Wehrgesetz 2001 gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der Ort der Garnison als Wohnsitz.“.
b) Abs. 3 lautet:b) Absatz 3, lautet:
(3)Absatz 3Als Wohnsitz von Soldaten, welche sich nicht im Inland befinden, gilt bei Ausmittlung des Gerichtsstandes der Garnisonsort des entsendenden Kommandos. Für diejenigen Personen, welche nicht Soldaten sind und unter Leitung des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) entsendet werden, gilt als Wohnsitz der Ort der Dienststelle, welche diese Entsendung führt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 76a hat das Klammerzitat zu lauten:In Paragraph 76 a, hat das Klammerzitat zu lauten:
“(§ 49 Abs. 2 Z 2 und 2b sowie Abs. 3)“.
“(Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 und 2b sowie Absatz 3,)“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 118 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 wird jeweils die Wortfolge „Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz“ durch die Wortfolge „Bezirksgericht Graz-Ost“ ersetzt.In Paragraph 118, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, wird jeweils die Wortfolge Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz durch die Wortfolge Bezirksgericht Graz-Ost ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 120 Abs. 2 erster Satz wird der Klammerausdruck „(Abs. 1 Z 1 und 2)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 1 Z 1, 2 und 6)“ ersetzt.In Paragraph 120, Absatz 2, erster Satz wird der Klammerausdruck (Absatz eins, Ziffer eins und 2) durch den Klammerausdruck (Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6) ersetzt.
Artikel II
Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung
Das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 112/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2006, wird wie folgt geändert:
Art. XLI wird aufgehoben.
Artikel III
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2006, wird wie folgt geändert:Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6a wird das Zitat „§ 273 ABGB“durch das Zitat „§ 268 ABGB“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 18 Abs. 4 wird aufgehoben.Paragraph 18, Absatz 4, wird aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 50 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 40 bis 49“ durch das Zitat „§§ 40 bis 48“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 64 wird wie folgt geändert:Paragraph 64, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „§ 31 Abs. 2 und 4“ durch das Zitat „§ 31 Abs. 2 und 3“ ersetzt.a) In Absatz eins, Ziffer 3, wird das Zitat Paragraph 31, Absatz 2 und 4 durch das Zitat Paragraph 31, Absatz 2 und 3 ersetzt.
b) Folgender Abs. 4 wird angefügt:b) Folgender Absatz 4, wird angefügt:
(4)Absatz 4Den in Abs. 1 Z 1 lit. f genannten Vertretern ist auf Antrag ein angemessener Vorschuss auf die vorläufig zu leistenden notwendigen Barauslagen zu gewähren, wenn diese insgesamt den Betrag von 100 Euro voraussichtlich übersteigen.“Den in Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, genannten Vertretern ist auf Antrag ein angemessener Vorschuss auf die vorläufig zu leistenden notwendigen Barauslagen zu gewähren, wenn diese insgesamt den Betrag von 100 Euro voraussichtlich übersteigen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach dem § 73 wird folgender Achter Titel eingefügt:Nach dem Paragraph 73, wird folgender Achter Titel eingefügt:
„Achter Titel
Gebärdensprachdolmetscher
„
§ 73a.Paragraph 73 a,
(1)Absatz einsIst eine Partei gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert, so ist dem Verfahren ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich die Partei in dieser verständigen kann. Die Kosten des Dolmetschers trägt der Bund.
(2)Absatz 2Der Bund trägt auch die Gebärdensprachdolmetscher-Kosten, die die Partei für den zur Führung des Verfahrens notwendigen Kontakt mit ihrem Rechtsvertreter aufgewendet hat. Diese sind ihr bis zu dem Ausmaß zu vergüten, das sich in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 ergibt.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 97 wird in Abs. 4 das Zitat „§ 9 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 5“ ersetzt und folgender Abs. 5 angefügt:In § 97 wird in Abs. 4 das Zitat §9 Absatz , durch das Zitat §9 Absatz , ersetzt und folgender Absatz 5, angefügt:
(5)Absatz 5Einer Person, die keine Abgabestelle im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. § 9 Abs. 2 des Zustellgesetzes gilt nicht.“Einer Person, die keine Abgabestelle im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Paragraph 9, Absatz 2, des Zustellgesetzes gilt nicht.“
6a.Novellierungsanordnung 6a, Nach § 97 wird folgender § 98 eingefügt:
Nach Paragraph 97, wird folgender Paragraph 98, eingefügt:
„
§ 98.
(1)Absatz einsParteien oder Bevollmächtigten, die keine Abgabestelle im Inland haben, kann vom Gericht aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, mindestens vierzehntägigen Frist ab Zustellung des Auftrages für diesen Rechtsstreit einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so erfolgen weitere Zustellungen durch Übersendung des jeweiligen Schriftstücks ohne Zustellnachweis, bis ein geeigneter Zustellungsbevollmächtigter dem Gericht namhaft gemacht oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekannt gegeben wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.
(2)Absatz 2Für den Zustellungsbevollmächtigen gilt § 97 Abs. 5.“Für den Zustellungsbevollmächtigen gilt Paragraph 97, Absatz 5 Punkt &, #, 8220 ;,
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 121 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 121, wird folgender Absatz 3, angefügt:
(3)Absatz 3Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2007 S. 79, bleiben unberührt.“Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2007 Sitzung 79, bleiben unberührt.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 185 Abs. 1a wird aufgehoben.Paragraph 185, Absatz eins a, wird aufgehoben.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 244 Abs. 1 wird das Klammerzitat „(§§ 548 bis 559)“ durch das Klammerzitat „(§§ 555 bis 559)“ ersetzt.In Paragraph 244, Absatz eins, wird das Klammerzitat (Paragraphen 548 bis 559) durch das Klammerzitat (Paragraphen 555 bis 559) ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach dem § 251 wird folgender § 252 samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 251, wird folgender Paragraph 252, samt Überschrift eingefügt:
„Europäisches Mahnverfahren
§ 252.Paragraph 252,
(1)Absatz einsSoweit die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, ABl. Nr. L 399 vom 30.12.2006 S. 1, nicht anderes anordnet, sind die für den jeweiligen Verfahrensgegenstand geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, ABl. Nr. L 399 vom 30.12.2006 Sitzung 1, nicht anderes anordnet, sind die für den jeweiligen Verfahrensgegenstand geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
(2)Absatz 2Für die Durchführung des Mahnverfahrens ist ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig. Der Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls ist einer Klage gleichzuhalten.
(3)Absatz 3Nach Einlangen eines fristgerechten Einspruchs hat das Gericht diesen dem Antragsteller mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer Frist von 30 Tagen das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht namhaft zu machen, sofern das Verfahren nicht gemäß Art. 7 Abs. 4 der Verordnung zu beenden ist. Macht der Antragsteller fristgerecht ein Gericht namhaft, so ist die Rechtssache an dieses zu überweisen. Die Streitanhängigkeit wird durch die Überweisung nicht aufgehoben. Die Prüfung der Zuständigkeit obliegt dem Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde. Macht der Antragsteller innerhalb der Frist kein Gericht namhaft, so ist die Klage zurückzuweisen.
(4)Absatz 4Nach Überweisung der Rechtssache nach Abs. 3 hat das Gericht nach §§ 257 ff vorzugehen. Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes hat der Beklagte vorzubringen, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einlässt. Nach Einlassung des Beklagten zur Hauptsache kann die Unzuständigkeit des Gerichts nur unter den Voraussetzungen des § 240 berücksichtigt werden.Nach Überweisung der Rechtssache nach Absatz 3, hat das Gericht nach Paragraphen 257, ff vorzugehen. Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes hat der Beklagte vorzubringen, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einlässt. Nach Einlassung des Beklagten zur Hauptsache kann die Unzuständigkeit des Gerichts nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 240, berücksichtigt werden.
(5)Absatz 5Das für die Durchführung des Mahnverfahrens zuständige Gericht ist auch für die Überprüfung nach Art. 20 der Verordnung zuständig. Für Anträge nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung gelten die §§ 149 und 153 entsprechend, für Anträge nach Art. 20 Abs. 2 gilt § 149 entsprechend. Erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung für nichtig, so ist, sofern der Antragsteller nicht eine Erklärung nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung abgegeben hat, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Liegt eine Erklärung nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung vor oder erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung für nichtig, so ist das Verfahren beendet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 146 ff findet wegen Versäumung der Frist nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung nicht statt. Eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage kann nicht erhoben werden.Das für die Durchführung des Mahnverfahrens zuständige Gericht ist auch für die Überprüfung nach Artikel 20, der Verordnung zuständig. Für Anträge nach Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung gelten die §§ 149 und 153 entsprechend, für Anträge nach Artikel 20, Absatz 2, gilt § 149 entsprechend. Erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl nach Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung für nichtig, so ist, sofern der Antragsteller nicht eine Erklärung nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung abgegeben hat, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Liegt eine Erklärung nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung vor oder erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl nach Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung für nichtig, so ist das Verfahren beendet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Paragraphen 146, ff findet wegen Versäumung der Frist nach Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung nicht statt. Eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage kann nicht erhoben werden.
(6)Absatz 6Auf die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss.
(7)Absatz 7Wird der Antrag nach Art. 10 der Verordnung geändert, so gilt er für den verbleibenden Teil der Forderung als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach dem § 276 wird folgender § 277 samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 276, wird folgender Paragraph 277, samt Überschrift eingefügt:
„Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme
§ 277.Paragraph 277,
Das Gericht kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen."
11a.Novellierungsanordnung 11a, § 311 Abs. 2 lautet:Paragraph 311, Absatz 2, lautet:
(2)Absatz 2Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt, sofern nicht durch besondere Bestimmungen etwas anderes festgesetzt ist, die Beglaubigung durch die örtlich zuständige österreichische Vertretungsbehörde.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 332 Abs. 1 wird der Betrag von „100 Euro“ durch den Betrag von „200 Euro“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 470 lautet:Paragraph 470, lautet:
„
§ 470.Paragraph 470,
Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Berufungsgericht hat der mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betraute Richter die Berufungsakten zu prüfen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 521 Abs. 1 lautet:Paragraph 521, Absatz eins, lautet:
(1)Absatz einsDie Rekursfrist beträgt 14 Tage. Richtet sich der Rekurs gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs. 1 Z 2, so beträgt die Rekursfrist jedoch vier Wochen. Die Rekursfrist kann nicht verlängert werden.“Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. Richtet sich der Rekurs gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2,, so beträgt die Rekursfrist jedoch vier Wochen. Die Rekursfrist kann nicht verlängert werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 521a lautet:Paragraph 521 a, lautet:
„
§ 521a.Paragraph 521 a,
(1)Absatz einsRichtet sich nach Streitanhängigkeit ein Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist, so hat das Prozessgericht erster Instanz, wenn es den Rekurs nicht zurückweist, die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen. Der Rekursgegner kann binnen der Notfrist von 14 Tagen, in den Fällen des § 521 Abs. 1 zweiter Satz binnen der Notfrist von vier Wochen, ab der Zustellung der Rekursschrift oder des sie ersetzenden Protokolls bei dem Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. § 520 Abs. 1 letzter Satz und § 464 Abs. 3 gelten sinngemäß.Richtet sich nach Streitanhängigkeit ein Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist, so hat das Prozessgericht erster Instanz, wenn es den Rekurs nicht zurückweist, die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen. Der Rekursgegner kann binnen der Notfrist von 14 Tagen, in den Fällen des Paragraph 521, Absatz eins, zweiter Satz binnen der Notfrist von vier Wochen, ab der Zustellung der Rekursschrift oder des sie ersetzenden Protokolls bei dem Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. Paragraph 520, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 464, Absatz 3, gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2Für Revisionsrekurse nach § 528 Abs. 2a und für außerordentliche Revisionsrekurse gilt Abs. 1 mit den Maßgaben, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 507, 507a, 507b, 508 und 508a ergeben.“Für Revisionsrekurse nach Paragraph 528, Absatz 2 a und für außerordentliche Revisionsrekurse gilt Absatz eins, mit den Maßgaben, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 507,, 507a, 507b, 508 und 508a ergeben.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 548 lautet samt Überschriften:Paragraph 548, lautet samt Überschriften:
„Erster Abschnitt
Europäisches Bagatellverfahren
§ 548.Paragraph 548,
(1)Absatz einsSoweit die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, ABl. Nr. L 199 vom 31.7.2007 S. 1, nicht anderes anordnet, sind die für den jeweiligen Verfahrensgegenstand geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.Soweit die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, ABl. Nr. L 199 vom 31.7.2007 Sitzung 1, nicht anderes anordnet, sind die für den jeweiligen Verfahrensgegenstand geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
(2)Absatz 2Auf das Verfahren nach der Verordnung hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss.
(3)Absatz 3Fällt die Widerklage nach Art. 5 Abs. 6 der Verordnung nicht in deren Anwendungsbereich, dann ist sie – außer im Fall des Art. 5 Abs. 7 der Verordnung – zurückzuweisen. Im Fall der Widerklage nach Art. 5 Abs. 7 der Verordnung sind die Verfahren fortzuführen.Fällt die Widerklage nach Artikel 5, Absatz 6, der Verordnung nicht in deren Anwendungsbereich, dann ist sie – außer im Fall des Artikel 5, Absatz 7, der Verordnung – zurückzuweisen. Im Fall der Widerklage nach Artikel 5, Absatz 7, der Verordnung sind die Verfahren fortzuführen.
(4)Absatz 4Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung hat das Gericht von Amts wegen ein Versäumungsurteil nach § 396 zu fällen. Ein Widerspruch nach § 397a ist zulässig.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung hat das Gericht von Amts wegen ein Versäumungsurteil nach Paragraph 396, zu fällen. Ein Widerspruch nach Paragraph 397 a, ist zulässig.
(5)Absatz 5Das für das Europäische Bagatellverfahren zuständige Gericht erster Instanz ist auch für die Überprüfung nach Art. 18 der Verordnung zuständig; hiefür gelten die §§ 149 und 153 entsprechend. Erklärt das Gericht das Urteil nach Art. 18 der Verordnung für nichtig, so tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in der er sich vor dem zur Nichtigerklärung führenden Verfahrensschritt befunden hat.“Das für das Europäische Bagatellverfahren zuständige Gericht erster Instanz ist auch für die Überprüfung nach Artikel 18, der Verordnung zuständig; hiefür gelten die Paragraphen 149 und 153 entsprechend. Erklärt das Gericht das Urteil nach Artikel 18, der Verordnung für nichtig, so tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in der er sich vor dem zur Nichtigerklärung führenden Verfahrensschritt befunden hat.“
17.Novellierungsanordnung 17, Die §§ 549 bis 554 werden aufgehoben.Die Paragraphen 549 bis 554 werden aufgehoben.
18.Novellierungsanordnung 18, Die §§ 555 bis 559 lauten samt Überschriften:Die Paragraphen 555 bis 559 lauten samt Überschriften:
„Zweiter Abschnitt
Verfahren in Wechselstreitigkeiten
§ 555.Paragraph 555,
(1)Absatz einsWenn sich die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf einen Wechsel gründet, der alle Erfordernisse der Gültigkeit besitzt und gegen dessen Echtheit sich keine Bedenken ergeben, und wenn zugleich mit der Klage außer dem Wechsel auch der Protest und die quittierte Rechnung, soweit diese Urkunden im einzelnen Fall zur Begründung der klägerischen Ansprüche erforderlich sind, in Urschrift vorgelegt werden, kann die klagende Partei begehren, dass der beklagten Partei aufgetragen werde, binnen der Notfrist von vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution die Wechselschuld samt den ausgewiesenen Nebenforderungen und den angesprochenen und vom Richter bestimmten Kosten zu bezahlen oder Einwendungen dagegen zu erheben (Zahlungsauftrag).
(2)Absatz 2Ist eine Wechselerklärung von einem Machthaber unterschrieben, so kann der Zahlungsauftrag nur erlassen werden, wenn außer den in Abs. 1 bezeichneten Urkunden die Vollmacht des Machtgebers beigebracht wird.Ist eine Wechselerklärung von einem Machthaber unterschrieben, so kann der Zahlungsauftrag nur erlassen werden, wenn außer den in Absatz eins, bezeichneten Urkunden die Vollmacht des Machtgebers beigebracht wird.
(3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten auch für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen vor Verfall des Wechsels, wenn die in den Art. 43 und 44 Wechselgesetz weiters hiefür geforderten Voraussetzungen durch glaubwürdige, der Klage in Urschrift beigelegte Urkunden nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Eröffnung des Konkursverfahrens (Ausgleichsverfahrens, der Geschäftsaufsicht) genügt die Vorlage einer der im Art. 44 Abs. 6 Wechselgesetz angeführten Bekanntmachungen.Absatz eins und 2 gelten auch für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen vor Verfall des Wechsels, wenn die in den Artikel 43 und 44 Wechselgesetz weiters hiefür geforderten Voraussetzungen durch glaubwürdige, der Klage in Urschrift beigelegte Urkunden nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Eröffnung des Konkursverfahrens (Ausgleichsverfahrens, der Geschäftsaufsicht) genügt die Vorlage einer der im Artikel 44, Absatz 6, Wechselgesetz angeführten Bekanntmachungen.
§ 556.Paragraph 556,
(1)Absatz einsInfolge eines in der Klage gestellten Antrags ist der Zahlungsauftrag ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung der beklagten Partei zu erlassen.
(2)Absatz 2Ein Zahlungsauftrag ist nicht zu erlassen, wenn die beklagte Partei ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat.
(3)Absatz 3In dem Zahlungsauftrag ist auszusprechen, dass die beklagte Partei binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrags bei sonstiger Exekution die gegen sie geltend gemachten Ansprüche samt den vom Gericht bestimmten Kosten zu befriedigen oder Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag zu erheben habe. Diese Frist kann nicht verlängert werden; § 464 Abs. 3 ist jedoch sinngemäß anzuwenden.In dem Zahlungsauftrag ist auszusprechen, dass die beklagte Partei binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrags bei sonstiger Exekution die gegen sie geltend gemachten Ansprüche samt den vom Gericht bestimmten Kosten zu befriedigen oder Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag zu erheben habe. Diese Frist kann nicht verlängert werden; Paragraph 464, Absatz 3, ist jedoch sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Der Zahlungsauftrag ist der beklagten Partei nach den für Klagen geltenden Bestimmungen zuzustellen.
(5)Absatz 5Kann dem in der Klage gestellten Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrags nicht stattgegeben werden, so ist, falls sich die Klage zur Bestimmung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor diesem Gericht eignet, nach Vorschrift des Gesetzes vorzugehen; sonst ist die Klage als zur Einleitung des Verfahrens nicht geeignet zurückzuweisen.
§ 557.Paragraph 557,
(1)Absatz einsGegen die Erlassung des Zahlungsauftrags ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, doch kann die im Zahlungsauftrag enthaltene Entscheidung über die Kosten mittels Rekurs angefochten werden.
(2)Absatz 2Die Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag sind innerhalb der im Zahlungsauftrag bezeichneten Frist bei dem Gericht anzubringen, welches den Auftrag erlassen hat. Verspätet angebrachte Einwendungen sind ohne Verhandlung zurückzuweisen.
(3)Absatz 3Über rechtzeitig erhobene Einwendungen ist ohne neuerlichen Antrag der klagenden Partei auf tunlichst kurze Zeit eine vorbereitende Tagsatzung anzuberaumen.
(4)Absatz 4Die Klage kann ohne Zustimmung der beklagten Partei nur bis zur Erhebung der Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag, wenn aber die klagende Partei zugleich auf den Anspruch verzichtet, noch bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden (§ 237).Die Klage kann ohne Zustimmung der beklagten Partei nur bis zur Erhebung der Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag, wenn aber die klagende Partei zugleich auf den Anspruch verzichtet, noch bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden (Paragraph 237,).
(5)Absatz 5Auf die Zurücknahme der Einwendungen finden die Vorschriften über die Zurücknahme der Berufung (§ 484) entsprechende Anwendung.Auf die Zurücknahme der Einwendungen finden die Vorschriften über die Zurücknahme der Berufung (Paragraph 484,) entsprechende Anwendung.
(6)Absatz 6Bleibt eine der Parteien nach rechtzeitig erhobenen Einwendungen von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach § 396 zu fällen.Bleibt eine der Parteien nach rechtzeitig erhobenen Einwendungen von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach Paragraph 396, zu fällen.
§ 558.Paragraph 558,
In dem das Verfahren erledigenden Urteil ist auszusprechen, ob der gegen die beklagte Partei erlassene Zahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und inwiefern derselbe aufgehoben werde.
§ 559.Paragraph 559,
In Rechtsstreitigkeiten aus Wechseln findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil einer Partei, die in dem Hauptprozess in gutem Glauben gehandelt hat, nicht statt, wenn diese Partei in der Zwischenzeit ihre wechselmäßigen Ansprüche an Dritte durch Ablauf der Zeit ganz oder zum Teile verloren hat oder doch wegen Kürze der noch übrigen Zeit nicht mehr geltend machen kann.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 563 lautet:Paragraph 563, lautet:
„
§ 563.Paragraph 563,
(1)Absatz einsEine gerichtliche Aufkündigung muss vor Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin gemäß § 560 Abs. 1 Z 1 und 2 einzuhaltenden Kündigungsfrist bei Gericht angebracht werden. Nach Fristbeginn angebrachte Aufkündigungen sind von Amts wegen durch Beschluss zurückzuweisen. Hingegen sind vor Fristbeginn angebrachte Aufkündigungen dem Gegner auch dann zuzustellen, wenn die Zustellung nicht mehr vor Beginn der Kündigungsfrist bewirkt werden kann.Eine gerichtliche Aufkündigung muss vor Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin gemäß Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer eins und 2 einzuhaltenden Kündigungsfrist bei Gericht angebracht werden. Nach Fristbeginn angebrachte Aufkündigungen sind von Amts wegen durch Beschluss zurückzuweisen. Hingegen sind vor Fristbeginn angebrachte Aufkündigungen dem Gegner auch dann zuzustellen, wenn die Zustellung nicht mehr vor Beginn der Kündigungsfrist bewirkt werden kann.
(2)Absatz 2Eine gerichtliche Aufkündigung ist für den darin genannten Kündigungstermin wirksam, wenn sie dem Gegner vor Beginn der für diesen Kündigungstermin gemäß § 560 Abs. 1 Z 1 und 2 einzuhaltenden Kündigungsfrist zugestellt wird oder wenn der Gegner bei verspäteter Zustellung gegen sie keine Einwendungen erhebt oder die Verspätung nicht rügt. Wenn der Gegner die Verspätung aber rügt, ist die Aufkündigung für den ersten späteren Kündigungstermin wirksam, für den die Frist zum Zeitpunkt ihrer Zustellung noch offen war.“Eine gerichtliche Aufkündigung ist für den darin genannten Kündigungstermin wirksam, wenn sie dem Gegner vor Beginn der für diesen Kündigungstermin gemäß Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer eins und 2 einzuhaltenden Kündigungsfrist zugestellt wird oder wenn der Gegner bei verspäteter Zustellung gegen sie keine Einwendungen erhebt oder die Verspätung nicht rügt. Wenn der Gegner die Verspätung aber rügt, ist die Aufkündigung für den ersten späteren Kündigungstermin wirksam, für den die Frist zum Zeitpunkt ihrer Zustellung noch offen war.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 564 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Absatz 2.In Paragraph 564, entfallen die Absatzbezeichnung (1) und der Absatz 2.
21.Novellierungsanordnung 21, § 567 wird wie folgt geändert:Paragraph 567, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 entfällt die Wendung „Absatz 1“;a) In Absatz 3, entfällt die Wendung Absatz 1;
b) Abs. 4 wird aufgehoben.b) Absatz 4, wird aufgehoben.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 572 wird nach der Wortfolge „ob und inwieweit“ die Wendung „und – bei Behauptung verspäteter Zustellung – zu welchem Termin“ eingefügt.In Paragraph 572, wird nach der Wortfolge ob und inwieweit die Wendung und bei Behauptung verspäteter Zustellung zu welchem Termin eingefügt.
Artikel IV
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 2 lauten
aa) die lit. c:aa) die Litera c, :,
der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer,“;
bb) die lit. i:bb) die Litera i, :,
die Hauptversammlung der Österreichischen Tierärztekammer.“.
b) Abs. 2 Z 2 lit. e entfällt; in lit. d wird am Ende der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.b) Abs. 2 Z 2 Litera e, entfällt; in Litera d, wird am Ende der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 81 lautet:Paragraph 81, lautet:
„
§ 81.Paragraph 81,
Eine Ausfertigung der Entscheidung, mit der die Sozialrechtssache für die Instanz vollständig erledigt wird, ist auch dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unmittelbar zu übersenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 98 wird wie folgt geändert:Paragraph 98, wird wie folgt geändert:
a) Der mit BGBl. I Nr. 77/2007 eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(15)“erhält die Absatzbezeichnung „(18)“;a) Der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2007, eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung (15)erhält die Absatzbezeichnung (18);
b) der mit BGBl. I Nr. 102/2007 eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(18)“erhält die Absatzbezeichnung „(19)“;b) der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung (18)erhält die Absatzbezeichnung (19);
c) der mit BGBl. I Nr. 82/2008 eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(19)“ erhält die Absatzbezeichnung „(20)“;c) der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung (19) erhält die Absatzbezeichnung (20);
d) nach dem Abs. 20 wird folgender Abs. 21 eingefügt:d) nach dem Absatz 20, wird folgender Absatz 21, eingefügt:
(21)Absatz 21§§ 20 und 81 sowie die Änderungen in Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.“Paragraphen 20 und 81 sowie die Änderungen in Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, In Anlage 1 wird beim Kreis der Arbeitgeber in Hauptgruppe 2 der Begriff „Dentistenkammer“ durch den Begriff „Zahnärztekammer“ und die Wortfolge „einer Kammer der Tierärzte“ durch den Begriff „der Tierärztekammer“ ersetzt.
Artikel V
Änderung des Außerstreitgesetzes
Das Außerstreitgesetzgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird wie folgt geändert:Das Außerstreitgesetzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
(3)Absatz 3§ 73a ZPO gilt sinngemäß.“Paragraph 73 a, ZPO gilt sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 2 Z 2 lit. c wird das Zitat „§ 273 ABGB“durch das Zitat „§ 268 ABGB“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, wird das Zitat §273 ABGBdurch das Zitat §268 ABGB ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 35 wird nach der Wortfolge „die Bestimmungen der Zivilprozessordnung“ die Wendung „über die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme,“eingefügt.In Paragraph 35, wird nach der Wortfolge die Bestimmungen der Zivilprozessordnung die Wendung über die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme,eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 83 Abs. 5 wird das Zitat „§ 74 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 74 Abs. 5“ ersetzt.In Paragraph 83, Absatz 5, wird das Zitat Paragraph 74, Absatz 4, durch das Zitat Paragraph 74, Absatz 5, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach dem § 207b wird folgender § 207c samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 207 b, wird folgender Paragraph 207 c, samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2009
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,
§ 207c.Paragraph 207 c,
§§ 4, 5, 35 und 83 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.“ Paragraphen 4,, 5, 35 und 83 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft.“
Artikel VI
Änderung der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 65 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem § 65 wird folgender Absatz 3, angefügt:
(3)Absatz 3§ 521a ZPO ist – soweit es sich nicht um Entscheidungen über die Kosten des Exekutionsverfahrens handelt oder soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist – nicht anzuwenden.“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 73a samt Überschrift wird aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 411 wird folgender § 412 samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur ZVN 2009
§ 412.
(1)Absatz eins§ 65 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt.
(2)Absatz 2Die Aufhebung des § 73a tritt mit 1. April 2009 in Kraft.“
Artikel VII
Änderung der Konkursordnung
Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 74 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wortfolge „oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 104)“.In Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt die Wortfolge oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§104).
2.Novellierungsanordnung 2, § 104 Abs. 3 letzter Satz wird aufgehoben.Paragraph 104, Absatz 3, letzter Satz wird aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 176 wird folgender Abs. 4 angefügt:
(4)Absatz 4§ 521a ZPO ist – soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist – nicht anzuwenden.“.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 254 wird folgender Abs. 7 angefügt:
(7)Absatz 7§ 176 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt.“
Artikel VIII
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 47 Abs. 2 wird das Zitat „§ 82 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 82“ ersetzt.In § 47 Abs. 2 wird das Zitat Paragraph 82, Absatz 2, durch das Zitat Paragraph 82, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach dem § 89k wird folgender § 89l samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 89 k, wird folgender Paragraph 89 l, samt Überschrift eingefügt:
„Registerauskunft
§ 89l.
(1)Absatz einsJedermann kann beim Bezirksgericht seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über Gericht und Aktenzahl aller im elektronischen Register enthaltenen zivilgerichtlichen Verfahren beantragen, in denen er Partei ist. Diese Auskunft ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen zu erteilen.
(2)Absatz 2Nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehende Auskunftsrechte bleiben unberührt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 91a samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 91 a, samt Überschrift wird aufgehoben.
Artikel IX
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2007, wird wie folgt geändert:Das Rechtspflegergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2007, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 2 werden die Worte „Verlassenschafts- und Pflegschaftssachen“ durch die Worte „Verlassenschaftssachen, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 2, werden die Worte Verlassenschafts- und Pflegschaftssachen durch die Worte Verlassenschaftssachen, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 16 wird wie folgt geändert:Paragraph 16, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 1 lit. a wird nach dem Wort „Mahnverfahrens“ der Klammerausdruck „(§§ 244 bis 251, § 448 ZPO)“ eingefügt.a) In Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird nach dem Wort Mahnverfahrens der Klammerausdruck (Paragraphen 244 bis 251, §448 ZPO) eingefügt.
b) Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.b) Absatz 2, Ziffer 2, wird aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 19 Abs. 1 lauten die Z 2 und 3:In Paragraph 19, Absatz eins, lauten die Ziffer 2 und 3:
die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die in § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 372, EO durch die in Paragraph 374, Absatz eins, EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;
die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO sowie einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit. a EO, sofern das damit in Zusammenhang stehende Verfahren in der Hauptsache in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt;“die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO sowie einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO, sofern das damit in Zusammenhang stehende Verfahren in der Hauptsache in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt;“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 45 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 5, angefügt:
(5)Absatz 5Die §§ 2, 16, 19 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 19 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt ist.“Die Paragraphen 2,, 16, 19 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 46 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 3, angefügt:
(3)Absatz 3Eine vor dem 1. April 2009 erfolgte Bestellung für ein den Wirkungskreis der Pflegschaftssachen umfassendes Arbeitsgebiet gilt als Bestellung für ein den Wirkungskreis „Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten“ umfassendes Arbeitsgebiet.“
Artikel X
Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes
Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:Das Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 39
a) entfällt in Abs. 1 der letzte Satz;
b) wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
(1a)Absatz eins aDen Parteien (§ 40 Abs. 1) ist Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Wird die Äußerungsmöglichkeit schriftlich eingeräumt, so ist eine angemessene Frist von mindestens sieben, im Regelfall jedoch 14 Tagen festzusetzen.“;
c) lautet Abs. 3:
(3)Absatz 3Werden gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben oder verzichten die nach Abs. 1a zu verständigenden Parteien auf Einwendungen, so kann das Gericht, wenn es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegt,
ohne Beschlussfassung die Auszahlung der verzeichneten Gebühren anordnen; oder
bei Beschlussfassung in antragsgemäßer Höhe zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Parteien zugestellten Gebührenantrag verweisen.
Soll eine Person zur endgültigen Tragung der nach Z 1 ausgezahlten Gebühren verpflichtet werden, die zuvor nicht gemäß Abs. 1a gehört wurde und Einwendungen gegen die Gebühren erhebt, so sind die Gebühren nachträglich beschlussmäßig zu bestimmen.“Soll eine Person zur endgültigen Tragung der nach Ziffer eins, ausgezahlten Gebühren verpflichtet werden, die zuvor nicht gemäß Abs. 1a gehört wurde und Einwendungen gegen die Gebühren erhebt, so sind die Gebühren nachträglich beschlussmäßig zu bestimmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 40 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsDer Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:
in Zivilsachen die Verfahrensparteien;
in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,
die Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder
die Sachverständigen haben nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder
der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 200 Euro;
3.Novellierungsanordnung 3, In § 42
a) wird in Abs. 1 fünfter Satz wird nach dem Wort „Sachverständigen“ die Wortfolge „– außer im Fall des § 39 Abs. 3 Z 1 –“ eingefügt.a) wird in Abs. 1 fünfter Satz wird nach dem Wort Sachverständigen die Wortfolge außer im Fall des §39 Absatz , Z1 eingefügt.
b) wird in Abs. 3 vor der Wortfolge „eine Rechtsmittelentscheidung“die Wortfolge „einen nachträglichen Beschluss oder“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 52 Abs. 2 lautet der erste Satz:
„Die Staatsanwaltschaft hat der Revisorin oder dem Revisor, wenn der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag 200 Euro überschreitet, sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben; § 39 Abs. 1a gilt sinngemäß.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 53 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsFür den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:
für die Zwecke des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Z 1), von 1,50 bis 1,70 Euro (Z 2) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten;für die Zwecke des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Ziffer eins,), von 1,50 bis 1,70 Euro (Ziffer 2,) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten;
§ 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.“
Artikel XI
Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes
Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16c wird das Zitat „14a“ durch das Zitat „14“ und die Wendung „dieses Bundesgesetzes“ durch die Wendung „des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2007“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 16c wird folgender § 16d eingefügt:
„
§ 16d.
Die §§ 6 und 16c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 ist auf Rezertifizierungsverfahren anzuwenden, bei denen die Befristung der aufrechten Eintragung nach dem 31. Dezember 2009 endet.“
Artikel XII
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2008, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Anmerkung 1 zur Tarifpost 1 wird nach dem Wort „Bestandverfahren“ die Wendung „ , Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In Artikel VI wird nach Z 32 folgende Z 33 angefügt:In Artikel römisch VI wird nach Ziffer 32, folgende Ziffer 33, angefügt:
Tarifpost 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft.“Tarifpost 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009, tritt mit 1. April 2009 in Kraft.“
Artikel XIII
Änderung des Mietrechtsgesetzes
Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle 2006, BGBl. I Nr. 124, wird wie folgt geändert:Das Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 124, wird wie folgt geändert:
In § 33 Abs. 1 lautet der zweite Satz:In Paragraph 33, Absatz eins, lautet der zweite Satz:
„Geht dem Vermieter eine schriftliche Kündigung des Mieters erst nach Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin einzuhaltenden Kündigungsfrist zu, so ist sie für den ersten späteren Kündigungstermin wirksam, für den die Frist zu diesem Zeitpunkt noch offen war; für die gerichtliche Kündigung des Mieters sowie für die Kündigung des Vermieters gilt § 563 ZPO.“
„Geht dem Vermieter eine schriftliche Kündigung des Mieters erst nach Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin einzuhaltenden Kündigungsfrist zu, so ist sie für den ersten späteren Kündigungstermin wirksam, für den die Frist zu diesem Zeitpunkt noch offen war; für die gerichtliche Kündigung des Mieters sowie für die Kündigung des Vermieters gilt Paragraph 563, ZPO.“
Artikel XIV
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
(1)Absatz einsDie Art. I, II, III, VIII und Art. X dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. April 2009 in Kraft.Die Art. römisch eins, römisch II, römisch III, römisch VIII und Art. römisch zehn dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. April 2009 in Kraft.
(2)Absatz 2Art. III Z 15 und 16 (§§ 521, 521a ZPO) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt. Art. III Z 10 (§ 252 ZPO) tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft; § 252 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 ZPO sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht eingelangt sind.Art. römisch III Ziffer 15 und 16 (Paragraphen 521,, 521a ZPO) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt. Art. römisch III Ziffer 10, (Paragraph 252, ZPO) tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft; § 252 Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, ZPO sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht eingelangt sind.
(3)Absatz 3Art. X (§§ 39 Abs. 1, 1a und 3, 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 und 53 Abs. 1 GebAG) ist auf alle Anträge anzuwenden, mit denen nach dem 31. März 2009 Gebührenansprüche geltend gemacht werden.Art. römisch zehn (§§ 39 Abs. 1, 1a und 3, 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 und 53 Abs. 1 GebAG) ist auf alle Anträge anzuwenden, mit denen nach dem 31. März 2009 Gebührenansprüche geltend gemacht werden.
(4)Absatz 4Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Fischer
Faymann