BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 30. Jänner 2009

Teil römisch eins

3. Bundesgesetz:

Bundesministeriengesetz-Novelle 2009

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 155/A Ausschussbericht 39 Sitzung 11. Bundesrat:, Ausschussbericht 8039 Sitzung 764.)

3. Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,, Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1992,, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993,, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,, Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2003,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2005,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Bundesministerien im Sinne des Artikel 77, B-VG sind:
    1. Ziffer eins
      das Bundeskanzleramt,
    2. Ziffer 2
      das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,
    3. Ziffer 3
      das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
    4. Ziffer 4
      das Bundesministerium für Finanzen,
    5. Ziffer 5
      das Bundesministerium für Gesundheit,
    6. Ziffer 6
      das Bundesministerium für Inneres,
    7. Ziffer 7
      das Bundesministerium für Justiz,
    8. Ziffer 8
      das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,
    9. Ziffer 9
      das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    10. Ziffer 10
      das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur,
    11. Ziffer 11
      das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,
    12. Ziffer 12
      das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und
    13. Ziffer 13
      das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.“

Novellierungsanordnung 1a, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:

Paragraph 3 a,

Die Bundesminister haben in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes so strukturiert sind, dass sie den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz gemäß Artikel 51, Absatz 8, B-VG dienen.“

Novellierungsanordnung 1b, Nach Paragraph 7, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,(5a) Bei der Gliederung der Bundesministerien gemäß Absatz eins bis 5 ist zu beachten, dass die Grundsätze der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz umzusetzen sind.“

Novellierungsanordnung 1c, In Paragraph 7, Absatz 6, entfällt die Wendung „von Buchhaltungen,“.

Novellierungsanordnung 1d, Paragraph 7, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 1e, In Paragraph 8, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 3“ durch „§ 3 Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 10, sowie in Abschnitt J Ziffer 5 und Abschnitt L Ziffer 21, Litera i, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird das Wort „Landesverteidigung“ durch die Worte „Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 17 b, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20,(20) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten Paragraphen 16 und 16 a sowie die folgenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 6 und 10, Paragraph 8, Absatz eins,, Ziffer 3 und 7 des Teiles 1 der Anlage zu Paragraph 2, sowie Abschnitt A Ziffer 6,, Abschnitt C (neu), die Bezeichnungen der neuen Abschnitte D bis römisch eins, Abschnitt D (neu) Ziffer 2,, die Überschriften der Abschnitte E (neu) und L, Abschnitt F (neu) Ziffer eins,, Abschnitt H (neu), Abschnitt römisch eins (neu) Ziffer 7 und 17, Abschnitt J Ziffer 5,, Abschnitt K Ziffer 13,, Abschnitt L Ziffer 21, Litera i und 34 bis 41 wie auch Abschnitt M Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Zugleich treten Paragraph 7, Absatz 7, sowie Abschnitt A Ziffer 17,, Abschnitt E (neu) Ziffer 7 bis 13 und der bisherige Abschnitt römisch eins des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16, Ziffer 6, ist bezüglich
      1. Litera a
        der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,
      2. Litera b
        der aus dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend in das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie
      3. Litera c
        der aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
      übernommenen Bediensteten anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 3 a und Paragraph 7, Absatz 5 a, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die durch sie erforderlich werdenden Maßnahmen sind jedoch so rechtzeitig zu treffen, dass sie spätestens mit dem genannten Zeitpunkt wirksam werden.“

Novellierungsanordnung 3a, In Ziffer 3, des Teiles 1 der Anlage zu Paragraph 2, wird der Ausdruck „Stellenplanes“ durch den Ausdruck „Personalplanes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3b, In Ziffer 7, des Teiles 1 der Anlage zu Paragraph 2, wird die Wortfolge „des Buchhaltungs- und Kassendienstes“ durch die Wortfolge „des Kassendienstes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3c, In Abschnitt A Ziffer 6, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird der Ausdruck „Stellenplan“ durch den Ausdruck „Personalplan“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Abschnitt A Ziffer 17, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Abschnitte C bis H des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhalten die Abschnittsbezeichnungen „D.“ bis „I.“.

Novellierungsanordnung 6, Nach Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird folgender neuer Abschnitt C eingefügt:

„C. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

  1. Ziffer eins
    Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    1. Litera a
      Arbeitsvertragsrecht.
      Dazu gehören insbesondere auch:
      Arbeitsvertragsrechtliche Sonderregelungen für einzelne Arbeitnehmergruppen, wie Angelegenheiten des Urlaubes und der Schlechtwetterentschädigung für Bauarbeiter;
      Angelegenheiten der Heimarbeit und der Rechtsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen;
      hingegen nicht arbeitsvertragsrechtliche Regelungen, bei denen andere Gegenstände des bürgerlichen Rechts im Vordergrund stehen.
    2. Litera b
      Arbeitnehmerschutzrecht.
      Dazu gehören insbesondere auch:
      Arbeitsmedizinische Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes;
      Angelegenheiten des Lehrlingsschutzes und des Heimarbeitsschutzes;
      Arbeitsinspektorate mit Ausnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates.
    3. Litera c
      Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.
      Dazu gehören insbesondere auch:
      Gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitnehmer;
      Angelegenheiten des Schlichtungswesens;
      Angelegenheiten der Betriebsvertretung.
    4. Litera d
      Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.
      Dazu gehören insbesondere auch:
      Recht der Gesamtarbeitsverträge und der Festsetzung von Lohntarifen.
  2. Ziffer 2
    Angelegenheiten des Arbeitsmarktes.
  3. Ziffer 3
    Allgemeine Sozialpolitik.
  4. Ziffer 4
    Angelegenheiten der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, jedoch mit Ausschluss der Krankenversicherung und der Unfallversicherung.
  5. Ziffer 5
    Angelegenheiten der allgemeinen und der besonderen Fürsorge.
    Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Mutterschafts- und der Säuglingsfürsorge.
  6. Ziffer 6
    Pflegevorsorge sowie Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten.
  7. Ziffer 7
    Koordination in Pflegeangelegenheiten.
  8. Ziffer 8
    Allgemeine Bevölkerungspolitik.
  9. Ziffer 9
    Angelegenheiten der Seniorenpolitik.
  10. Ziffer 10
    Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.
  11. Ziffer 11
    Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt; Koordination der Konsumentenpolitik.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.
    Förderung von Verbrauchervertretungen, insbesondere zur Sicherstellung der Beratung, Information und Rechtsdurchsetzung.
    Evaluierung der Konsumentenpolitik, Verbraucherforschung, Verbraucherbildung, Verbraucherinformation.
    Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten, soweit es sich nicht um gewerbe- oder wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten handelt.“

Novellierungsanordnung 6a, In Abschnitt D (neu) Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet der erste Untertatbestand:

               „Erstellung              des Bundesfinanzrahmen- sowie des Bundesfinanzgesetzentwurfes samt Anlagen und Führung des Bundeshaushaltes.“

Novellierungsanordnung 7, In der Überschrift des Abschnitts E (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, werden die Worte „Gesundheit, Familie und Jugend“ durch das Wort „Gesundheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Abschnitt E (neu) Ziffer 7 bis 13 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, In Abschnitt F (neu) Ziffer eins,, Abschnitt römisch eins (neu) Ziffer 7,, Abschnitt K Ziffer 13, Haupt- und Untertatbestand sowie Abschnitt L (Überschrift) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, werden die Worte „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Worte „Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift des Abschnitts H (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet:

„H. Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“

Novellierungsanordnung 11,

  1. Ziffer 2
    Angelegenheiten des Sports.“

Novellierungsanordnung 12, Der bisherige Abschnitt römisch eins des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 12a, In Abschnitt römisch eins (neu) Ziffer 7, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird folgender Untertatbestand angefügt:

„Angelegenheiten der Ersatzvornahme in Verfahren gemäß Paragraph 31, WRG 1959.“

Novellierungsanordnung 12b, Abschnitt römisch eins (neu) Ziffer 17, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet:

  1. Ziffer 17
    Abfallwirtschaft; Altlastensanierung.
    Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Ersatzvornahme bei Abfällen im Sinne der Paragraphen 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), sofern diese nicht durch Ziffer 7, erfasst sind.“

Novellierungsanordnung 12c, In Abschnitt K Ziffer 13, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt die Wendung „,die Angelegenheiten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, diese im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung“.

Novellierungsanordnung 13, In Abschnitt L des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, werden die Ziffer 34 und 35 durch folgende Ziffer 34 bis 41 ersetzt:

  1. Ziffer 34
    Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
  2. Ziffer 35
    Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
  3. Ziffer 36
    Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
  4. Ziffer 37
    Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
  5. Ziffer 38
    Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
    1. Litera a
      Wohnungswesen;
    2. Litera b
      öffentliche Abgaben;
    3. Litera c
      Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
    4. Litera d
      Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
    5. Litera e
      Volksbildung.
  6. Ziffer 39
    Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
  7. Ziffer 40
    Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.
    Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.
    Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.“
  8. Ziffer 41
    Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Novellierungsanordnung 14, In Abschnitt M Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt die Wendung „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“.

Fischer

Faymann