3. Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2009)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987, BGBl. Nr. 287/1987, BGBl. Nr. 45/1991, BGBl. Nr. 419/1992, BGBl. Nr. 25/1993, BGBl. Nr. 256/1993, BGBl. Nr. 550/1994, BGBl. Nr. 1105/1994, BGBl. Nr. 522/1995, BGBl. Nr. 820/1995, BGBl. Nr. 201/1996, BGBl. I Nr. 21/1997, BGBl. I Nr. 113/1997, BGBl. I Nr. 10/1999, BGBl. I Nr. 16/2000, BGBl. I Nr. 141/2000, BGBl. I Nr. 87/2001, BGBl. I Nr. 87/2002, BGBl. I Nr. 17/2003, BGBl. I Nr. 73/2004, BGBl. I Nr. 118/2004, BGBl. I Nr. 151/2004, BGBl. I Nr. 92/2005, BGBl. I Nr. 6/2007 und BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,, Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1992,, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993,, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,, Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2003,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2005,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:(1) Bundesministerien im Sinne des Artikel 77, B-VG sind:
das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,
das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
das Bundesministerium für Finanzen,
das Bundesministerium für Gesundheit,
das Bundesministerium für Inneres,
das Bundesministerium für Justiz,
das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur,
das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,
das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und
das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:
„
§ 3a.Paragraph 3 a,
Die Bundesminister haben in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes so strukturiert sind, dass sie den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG dienen.“ Die Bundesminister haben in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes so strukturiert sind, dass sie den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz gemäß Artikel 51, Absatz 8, B-VG dienen.“
1b.Novellierungsanordnung 1b, Nach § 7 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 7, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„Absatz 5 a,(5a) Bei der Gliederung der Bundesministerien gemäß Abs. 1 bis 5 ist zu beachten, dass die Grundsätze der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz umzusetzen sind.“(5a) Bei der Gliederung der Bundesministerien gemäß Absatz eins bis 5 ist zu beachten, dass die Grundsätze der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz umzusetzen sind.“
1c.Novellierungsanordnung 1c, In § 7 Abs. 6 entfällt die Wendung „von Buchhaltungen,“.In Paragraph 7, Absatz 6, entfällt die Wendung „von Buchhaltungen,“.
1d.Novellierungsanordnung 1d, § 7 Abs. 7 entfällt.Paragraph 7, Absatz 7, entfällt.
1e.Novellierungsanordnung 1e, In § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 3“ durch „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 3“ durch „§ 3 Absatz eins, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 10 sowie in Abschnitt J Z 5 und Abschnitt L Z 21 lit. i des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird das Wort „Landesverteidigung“ durch die Worte „Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 10, sowie in Abschnitt J Ziffer 5 und Abschnitt L Ziffer 21, Litera i, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird das Wort „Landesverteidigung“ durch die Worte „Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 17b wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 17 b, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„Absatz 20,(20) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:(20) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten Paragraphen 16 und 16 a sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 1 Abs. 1, § 7 Abs. 6 und 10, § 8 Abs. 1, Z 3 und 7 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 sowie Abschnitt A Z 6, Abschnitt C (neu), die Bezeichnungen der neuen Abschnitte D bis I, Abschnitt D (neu) Z 2, die Überschriften der Abschnitte E (neu) und L, Abschnitt F (neu) Z 1, Abschnitt H (neu), Abschnitt I (neu) Z 7 und 17, Abschnitt J Z 5, Abschnitt K Z 13, Abschnitt L Z 21 lit. i und 34 bis 41 wie auch Abschnitt M Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Zugleich treten § 7 Abs. 7 sowie Abschnitt A Z 17, Abschnitt E (neu) Z 7 bis 13 und der bisherige Abschnitt I des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 6 und 10, Paragraph 8, Absatz eins,, Ziffer 3 und 7 des Teiles 1 der Anlage zu Paragraph 2, sowie Abschnitt A Ziffer 6,, Abschnitt C (neu), die Bezeichnungen der neuen Abschnitte D bis römisch eins, Abschnitt D (neu) Ziffer 2,, die Überschriften der Abschnitte E (neu) und L, Abschnitt F (neu) Ziffer eins,, Abschnitt H (neu), Abschnitt römisch eins (neu) Ziffer 7 und 17, Abschnitt J Ziffer 5,, Abschnitt K Ziffer 13,, Abschnitt L Ziffer 21, Litera i und 34 bis 41 wie auch Abschnitt M Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Zugleich treten Paragraph 7, Absatz 7, sowie Abschnitt A Ziffer 17,, Abschnitt E (neu) Ziffer 7 bis 13 und der bisherige Abschnitt römisch eins des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, außer Kraft.
§ 16 Z 6 ist bezüglichParagraph 16, Ziffer 6, ist bezüglich
der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,
der aus dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend in das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie
der aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
übernommenen Bediensteten anzuwenden.
§ 3a und § 7 Abs. 5a treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die durch sie erforderlich werdenden Maßnahmen sind jedoch so rechtzeitig zu treffen, dass sie spätestens mit dem genannten Zeitpunkt wirksam werden.“Paragraph 3 a und Paragraph 7, Absatz 5 a, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die durch sie erforderlich werdenden Maßnahmen sind jedoch so rechtzeitig zu treffen, dass sie spätestens mit dem genannten Zeitpunkt wirksam werden.“
3a.Novellierungsanordnung 3a, In Z 3 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „Stellenplanes“ durch den Ausdruck „Personalplanes“ ersetzt.In Ziffer 3, des Teiles 1 der Anlage zu Paragraph 2, wird der Ausdruck „Stellenplanes“ durch den Ausdruck „Personalplanes“ ersetzt.
3b.Novellierungsanordnung 3b, In Z 7 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „des Buchhaltungs- und Kassendienstes“ durch die Wortfolge „des Kassendienstes“ ersetzt.In Ziffer 7, des Teiles 1 der Anlage zu Paragraph 2, wird die Wortfolge „des Buchhaltungs- und Kassendienstes“ durch die Wortfolge „des Kassendienstes“ ersetzt.
3c.Novellierungsanordnung 3c, In Abschnitt A Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „Stellenplan“ durch den Ausdruck „Personalplan“ ersetzt.In Abschnitt A Ziffer 6, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird der Ausdruck „Stellenplan“ durch den Ausdruck „Personalplan“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Abschnitt A Z 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.Abschnitt A Ziffer 17, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Abschnitte C bis H des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Abschnittsbezeichnungen „D.“ bis „I.“.Abschnitte C bis H des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhalten die Abschnittsbezeichnungen „D.“ bis „I.“.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgender neuer Abschnitt C eingefügt:Nach Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird folgender neuer Abschnitt C eingefügt:
„C. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Arbeitsvertragsrecht.
Dazu gehören insbesondere auch:
Arbeitsvertragsrechtliche Sonderregelungen für einzelne Arbeitnehmergruppen, wie Angelegenheiten des Urlaubes und der Schlechtwetterentschädigung für Bauarbeiter;
Angelegenheiten der Heimarbeit und der Rechtsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen;
hingegen nicht arbeitsvertragsrechtliche Regelungen, bei denen andere Gegenstände des bürgerlichen Rechts im Vordergrund stehen.
Arbeitnehmerschutzrecht.
Dazu gehören insbesondere auch:
Arbeitsmedizinische Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes;
Angelegenheiten des Lehrlingsschutzes und des Heimarbeitsschutzes;
Arbeitsinspektorate mit Ausnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates.
Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.
Dazu gehören insbesondere auch:
Gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitnehmer;
Angelegenheiten des Schlichtungswesens;
Angelegenheiten der Betriebsvertretung.
Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.
Dazu gehören insbesondere auch:
Recht der Gesamtarbeitsverträge und der Festsetzung von Lohntarifen.
Angelegenheiten des Arbeitsmarktes.
Allgemeine Sozialpolitik.
Angelegenheiten der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, jedoch mit Ausschluss der Krankenversicherung und der Unfallversicherung.
Angelegenheiten der allgemeinen und der besonderen Fürsorge.
Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Mutterschafts- und der Säuglingsfürsorge.
Pflegevorsorge sowie Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten.
Koordination in Pflegeangelegenheiten.
Allgemeine Bevölkerungspolitik.
Angelegenheiten der Seniorenpolitik.
Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt; Koordination der Konsumentenpolitik.
Dazu gehören insbesondere auch:
Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.
Förderung von Verbrauchervertretungen, insbesondere zur Sicherstellung der Beratung, Information und Rechtsdurchsetzung.
Evaluierung der Konsumentenpolitik, Verbraucherforschung, Verbraucherbildung, Verbraucherinformation.
Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten, soweit es sich nicht um gewerbe- oder wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten handelt.“
6a.Novellierungsanordnung 6a, In Abschnitt D (neu) Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der erste Untertatbestand:In Abschnitt D (neu) Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet der erste Untertatbestand:
„Erstellung des Bundesfinanzrahmen- sowie des Bundesfinanzgesetzentwurfes samt Anlagen und Führung des Bundeshaushaltes.“
7.Novellierungsanordnung 7, In der Überschrift des Abschnitts E (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden die Worte „Gesundheit, Familie und Jugend“ durch das Wort „Gesundheit“ ersetzt.In der Überschrift des Abschnitts E (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, werden die Worte „Gesundheit, Familie und Jugend“ durch das Wort „Gesundheit“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Abschnitt E (neu) Z 7 bis 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.Abschnitt E (neu) Ziffer 7 bis 13 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, In Abschnitt F (neu) Z 1, Abschnitt I (neu) Z 7, Abschnitt K Z 13 Haupt- und Untertatbestand sowie Abschnitt L (Überschrift) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden die Worte „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Worte „Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.In Abschnitt F (neu) Ziffer eins,, Abschnitt römisch eins (neu) Ziffer 7,, Abschnitt K Ziffer 13, Haupt- und Untertatbestand sowie Abschnitt L (Überschrift) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, werden die Worte „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Worte „Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift des Abschnitts H (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:Die Überschrift des Abschnitts H (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet:
„H. Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“
11.Novellierungsanordnung 11, In Abschnitt H (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhält der Tatbestand „Militärische Angelegenheiten“die Ziffernbezeichnung „1.“; dem Abschnitt H (neu) wird folgende Z 2 angefügt:In Abschnitt H (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhält der Tatbestand „Militärische Angelegenheiten“die Ziffernbezeichnung „1.“; dem Abschnitt H (neu) wird folgende Ziffer 2, angefügt:
Angelegenheiten des Sports.“
12.Novellierungsanordnung 12, Der bisherige Abschnitt I des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.Der bisherige Abschnitt römisch eins des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt.
12a.Novellierungsanordnung 12a, In Abschnitt I (neu) Z 7 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgender Untertatbestand angefügt:In Abschnitt römisch eins (neu) Ziffer 7, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird folgender Untertatbestand angefügt:
„Angelegenheiten der Ersatzvornahme in Verfahren gemäß § 31 WRG 1959.“
„Angelegenheiten der Ersatzvornahme in Verfahren gemäß Paragraph 31, WRG 1959.“
12b.Novellierungsanordnung 12b, Abschnitt I (neu) Z 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:Abschnitt römisch eins (neu) Ziffer 17, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet:
Abfallwirtschaft; Altlastensanierung.
Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Ersatzvornahme bei Abfällen im Sinne der §§ 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), sofern diese nicht durch Z 7 erfasst sind.“Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Ersatzvornahme bei Abfällen im Sinne der Paragraphen 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), sofern diese nicht durch Ziffer 7, erfasst sind.“
12c.Novellierungsanordnung 12c, In Abschnitt K Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Wendung „,die Angelegenheiten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, diese im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung“.In Abschnitt K Ziffer 13, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt die Wendung „,die Angelegenheiten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, diese im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung“.
13.Novellierungsanordnung 13, In Abschnitt L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden die Z 34 und 35 durch folgende Z 34 bis 41 ersetzt:In Abschnitt L des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, werden die Ziffer 34 und 35 durch folgende Ziffer 34 bis 41 ersetzt:
Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.
Dazu gehören insbesondere auch:
Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.
Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.
Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.“
Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
14.Novellierungsanordnung 14, In Abschnitt M Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Wendung „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“.In Abschnitt M Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt die Wendung „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“.
Fischer
Faymann