BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 25. März 2009

Teil römisch eins

20. Bundesgesetz:

Abgabenverwaltungsreformgesetz – AbgVRefG

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 38 Ausschussbericht 65 Sitzung 14. Bundesrat:, 8047 Ausschussbericht 8055 Sitzung 767.)

20. Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Grundsteuergesetz 1955, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Abgabenverwaltungsreformgesetz – AbgVRefG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Gesetzestitel tritt an die Stelle der Wortfolge „vom 28. Juni 1961, betreffend“ das Wort „über“und wird nach dem Wort „Bundes“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „der Länder und Gemeinden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph eins, lautet:

„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich des Gesetzes“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben und Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten überdies in Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, tritt in Litera b, an Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende Litera c, angefügt:

  1. Litera c
    der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die Bundesabgabenordnung sowie alle Abgaben im Sinn des Absatz eins und Monopole (Paragraph 2, Litera b,) regelnden oder sichernden
    1. Litera a
      unmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
    2. Litera b
      Bundesgesetze,
    3. Litera c
      Landesgesetze und
    4. Litera d
      auf Grund des freien Beschlussrechtes ergangene Beschlüsse der Gemeindevertretungen (Paragraph 7, Absatz 5 und Paragraph 8, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948).“

b) Nach Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:

Paragraph 3 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt ergänzend zu Paragraph 3, Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Mahngebühren (Paragraph 227 a,) sind Nebengebühren (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,),
  2. Ziffer 2
    Nebenansprüche (Paragraph 3, Absatz eins und 2) sind Einnahmen der sie erhebenden Körperschaften öffentlichen Rechts.“

Novellierungsanordnung 7, Vor Paragraph 4, entfallen die Überschriften „1. Abschnitt“ und „Allgemeine Bestimmungen“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 11, lautet:

Paragraph 11,

Bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden haften rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 15, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „soweit sie diese nicht selbst schulden“ sowie der Beistrich vor dieser Wortfolge, weiters tritt an die Stelle der Wortfolge „dem Finanzamt“ die Wortfolge „der Abgabenbehörde erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 41, wird folgender Paragraph 41 a, eingefügt:

Paragraph 41 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, besteht gegenüber den Abgabenbehörden, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 44, wird folgender Paragraph 44 a, eingefügt:

Paragraph 44 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Für Bescheide gemäß Paragraph 44, Absatz 2, sind die Abgabenbehörden zuständig, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 48, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nur für bundesrechtlich geregelte Abgaben, die von Abgabenbehörden des Bundes einzuheben sind.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 48 a, Absatz 2, tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Paragraph 74, Ziffer 4, StGB)“ der Klammerausdruck „(Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, Strafgesetzbuch)“ und in Absatz 3, Litera b, tritt an die Stelle des Wortes „Akten“ die Wortfolge „Akten(inhalten) oder Abschriften (Ablichtungen)“.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 48 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu einem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher oder berufsrechtlicher Vorschriften oder eine Übertretung der vorgeschriebenen Auflagen für die Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt oder eine widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen vorliegt.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 48 b, wird folgender Paragraph 48 c, eingefügt:

Paragraph 48 c,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 48 a, gilt auch für in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren anvertraute oder zugänglich gewordene Verhältnisse oder Umstände sowie für den Inhalt von Akten eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Die Offenbarung oder Verwertung nach Paragraph 48 a, Absatz 4, ist weiters zulässig, wenn sie der Durchführung eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens dient.
  2. Ziffer 2
    Für Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden gilt Paragraph 48 b, nicht.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 49, Absatz eins, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 52,)“ ein Beistrich und die Wortfolge „der Länder und Gemeinden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 52 a, wird folgender Paragraph 52 b, eingefügt:

Paragraph 52 b,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Paragraph 52 a, nicht.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 54, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „einheitlichen und gesonderten Feststellungen“ die Wortfolge „Feststellungen der Einkünfte“.

b) In Absatz 2, entfällt die Wortfolge „einheitlichen und gesonderten“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 57, Absatz eins und Absatz 3, entfällt jeweils die Wortfolge „einheitliche und gesonderte“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 59, entfällt die Wortfolge „einheitliche und gesonderte“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 61, entfällt die Wortfolge „einheitliche und gesonderte“.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 64, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Bei Erwerbsvorgängen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Grunderwerbsteuergesetz 1987 ist jenes Finanzamt zur Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständig, in dessen Bereich das zum Vermögen der Gesellschaft gehörende Grundstück gelegen ist. Gehören zum Vermögen der Gesellschaft mehrere Grundstücke, die im Zuständigkeitsbereich verschiedener Finanzämter gelegen sind, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Grundbesitzes befindet.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 65, entfällt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 69, entfällt.

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 71, wird folgender Paragraph 71 a, eingefügt:

Paragraph 71 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Paragraph 71, nicht.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 82, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Soll gegen eine nicht voll handlungsfähige Person, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Abgabenbehörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, auf Kosten des zu Vertretenden die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, Jurisdiktionsnorm) beantragen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 83, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 85, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, erster Satz lautet:

„Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen.“

b) Nach Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Absatz eins, oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.“

Novellierungsanordnung 29, Nach Paragraph 86 a, wird folgender Paragraph 86 b, eingefügt:

Paragraph 86 b,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von Paragraph 86 a, Folgendes:

Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien (Paragraph 78,) nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Parteien sind im Internet bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 87, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7, erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.

b) Folgender Absatz 7, wird eingefügt:

  1. Absatz 7,(7) Niederschriften, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, insbesondere unter Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen, erstellt worden sind, bedürfen nicht der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen, wenn sichergestellt ist, dass auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Leiter der Amtshandlung den Inhalt der Niederschrift bestätigt hat. Die vernommene oder sonst beigezogene Person kann spätestens bei Beendigung der Amtshandlung die Zustellung einer Abschrift einer solchen Niederschrift beantragen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 89, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Vom Erfordernis der Unterschrift kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Amtsorgan auf andere Weise festgestellt werden kann.“

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 90 a, wird folgender Paragraph 90 b, eingefügt:

Paragraph 90 b,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von Paragraph 90 a, Folgendes:

Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht (Paragraph 90,) auch im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung gestattet werden.“

Novellierungsanordnung 33, Nach Paragraph 97, wird folgender Paragraph 97 a, eingefügt:

Paragraph 97 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von Paragraph 97, Absatz 3, Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Schriftliche Erledigungen können im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise dann übermittelt werden, wenn die Partei (Paragraph 78,) dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat. Mit der Zustimmung übernimmt der Empfänger auch die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000. Paragraph 96, letzter Satz gilt sinngemäß.
  2. Ziffer 2
    Eine Übermittlung im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen Form ist weiters zulässig, wenn die Partei ein Anbringen in derselben Art eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat, sofern die Übermittlung spätestens zwei Werktage nach Einlangen des Anbringens erfolgt. Paragraph 96, letzter Satz gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 98, wird folgender Paragraph 99, eingefügt:

Paragraph 99,

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Erledigungen der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (Elektronische Zustellung) anzuwenden ist. Ist der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes anzuwenden, so gilt Paragraph 37, Absatz 2, ZustG nicht, wenn der Empfänger die Zustellung über den Zustelldienst der Abgabenbehörde gegenüber ausgeschlossen hat.“

Novellierungsanordnung 35, Nach Paragraph 102, wird folgender Paragraph 102 a, eingefügt:

Paragraph 102 a,

Für Landes und Gemeindeabgaben gilt Paragraph 102, nicht.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 114, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 120, Absatz 3, tritt an die Stelle der Wortfolge „dem für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Finanzamt“ die Wortfolge „der für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 38, Nach Paragraph 120, wird folgender Paragraph 120 a, eingefügt:

Paragraph 120 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Die Abgabepflichtigen haben der Abgabenbehörde alle Umstände anzuzeigen, die ihre Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben auch den Wegfall von Voraussetzungen für eine Befreiung von einer Abgabe anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 121, tritt an die Stelle der Zitierung „§ 120“ die Zitierung „den Paragraphen 120 und 120 a,

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „Kontoauszüge, Bilanzabschriften oder Belege“ die Wortfolge „Bücher, Aufzeichnungen, hiezu gehörige Belege sowie der Geschäftspapiere und der sonstigen Unterlagen im Sinn des Paragraph 132, Absatz eins,

Novellierungsanordnung 41, Nach Paragraph 131, wird folgender Paragraph 131 a, eingefügt:

Paragraph 131 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, vorletzter und letzter Satz gelten nicht. Im Übrigen gilt Paragraph 131, auch für Bücher und Aufzeichnungen, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen zu führen sind oder ohne eine solche gesetzliche Verpflichtung geführt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Abgabenbehörde kann Erleichterungen von der Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen bewilligen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit bieten.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 134, Absatz eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften“ die Wortfolge „Feststellung der Einkünfte (Paragraph 188,)“.

Novellierungsanordnung 43, Nach Paragraph 135, wird folgender Paragraph 135 a, eingefügt:

Paragraph 135 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt der letzte Satz des Paragraph 135, nicht.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 154, tritt an die Stelle der Wortfolge „vom Zollamt“ die Wortfolge „von der Abgabenbehörde“.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 155, Absatz eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „vom Zollamt“ die Wortfolge „von der Abgabenbehörde“.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 156, Absatz eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „das Zollamt“ die Wortfolge „die Abgabenbehörde“.

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 171, Absatz eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinen Angehörigen (Paragraph 25,), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen die Gefahr einer strafgerichtlichen, finanzstrafbehördlichen oder sonstigen abgabenstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde;“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 186, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Die Gemeinden sind für Zwecke der Erhebung der Grundsteuer berechtigt, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die Berechnungsgrundlagen des Einheitswertes zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 188, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „Einheitlich und gesondert werden festgestellt“ die Wortfolge „Festgestellt werden“.

b) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die Vorschriften des Absatz eins, finden keine Anwendung, wenn
    1. Litera a
      das unbewegliche Vermögen (Absatz eins, Litera a und d) nicht im Inland gelegen ist,
    2. Litera b
      in den Fällen des Absatz eins, Litera b und Litera c, die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit weder ihre Geschäftsleitung, noch ihren Sitz, noch eine Betriebsstätte im Inland hat.
    3. Litera c
      im Falle des Absatz eins, Litera d, hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum besteht, sofern die Feststellung nur allgemeine Teile der Liegenschaft (Paragraph 2, Absatz 4, Wohnungseigentumsgesetz 2002) betreffen würde, oder
    4. Litera d
      sich der alleinige Zweck bei einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt.“

c) Nach Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Werden in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so gilt dies als Feststellung (Absatz eins,) und steht der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 191, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3, Litera b, entfällt und es wird in Absatz 3, folgender Unterabsatz angefügt:

„Feststellungsbescheide (Paragraph 188,) wirken gegen alle, denen Einkünfte zugerechnet werden.“

b) In Absatz 4, erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „Schriftstück“ das Wort „Dokument“.

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 52, Nach Paragraph 201, wird folgender Paragraph 201 a, eingefügt:

Paragraph 201 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Liegen die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung gemäß Paragraph 201, vor, so ist von der Festsetzung abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 202, Absatz eins, erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „§ 201 gilt“ die Wortfolge „Die Paragraphen 201 und 201 a gelten“.

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 207, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.“

b) In Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.“

c) Es wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt.“

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 209, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Verfolgungshandlungen (Paragraph 14, Absatz 3, FinStrG, Paragraph 32, Absatz 3, VStG) gelten als solche Amtshandlungen.“

Novellierungsanordnung 56, Nach Paragraph 209 a, wird folgender Paragraph 209 b, eingefügt:

Paragraph 209 b,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einem Bescheid nicht entgegenstehen würde, der durch die Aufsichtsbehörde in einer Entscheidung über eine Vorstellung (Artikel 119 a, Absatz 5, Bundes-Verfassungsgesetz) aufgehoben wird, steht sie auch nicht der Festsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid entgegen; Paragraph 209 a, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 57, Nach Paragraph 212 a, wird folgender Paragraph 212 b, eingefügt:

Paragraph 212 b,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Paragraph 212, Absatz 2, erster Satz sind Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 200 Euro übersteigen, in Höhe von sechs Prozent pro Jahr zu entrichten. Stundungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
  2. Ziffer 2
    Abweichend von Paragraph 212, Absatz 2, letzter Satz hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages von Amts wegen zu erfolgen.
  3. Ziffer 3
    Abweichend von Paragraph 212 a, Absatz 9, erster Satz sind Aussetzungszinsen in Höhe von drei Prozent pro Jahr zu entrichten.
  4. Ziffer 4
    Abweichend von Paragraph 212 a, Absatz 9, zweiter Satz sind Aussetzungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 58, Nach Paragraph 213, wird folgender Paragraph 213 a, eingefügt:

Paragraph 213 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Paragraph 213, nicht.“

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 214, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Dem der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekannt gegebenen Verwendungszweck entsprechend zu verrechnen sind Zahlungen, soweit sie

  1. Litera a
    Abgabenschuldigkeiten oder
  2. Litera b
    im Finanzstrafverfahren oder im Abgabenstrafverfahren verhängte Geldstrafen oder Wertersätze oder sonstige hierbei angefallene Geldansprüche
betreffen.“

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 215, Absatz 2, wird jeweils nach dem Wort „Abgabenbehörde“ die Wortfolge „des Bundes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 61, Nach Paragraph 217, wird folgender Paragraph 217 a, eingefügt:

Paragraph 217 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 217, Absatz 3, ist nicht anzuwenden,
  2. Ziffer 2
    Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,
  3. Ziffer 3
    abweichend von Paragraph 217, Absatz 10, erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 227, Absatz 4, Litera a und in Paragraph 228, treten jeweils an die Stelle des Klammerausdruckes „(Lastschriftanzeige)“ der Klammerausdruck „(Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige)“.

Novellierungsanordnung 63, Nach Paragraph 227, wird folgender Paragraph 227 a, eingefügt:

Paragraph 227 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Im Falle einer Mahnung nach Paragraph 227, ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung, bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages fällig.
  2. Ziffer 2
    Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Ziffer eins, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 229 a, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „einheitliche und gesonderte“.

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 232, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Absatz eins und 2 gelten sinngemäß ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen einen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens oder einer vorsätzlichen Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden Verdächtigen hinsichtlich jenes Betrages, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden.“

Novellierungsanordnung 66, Nach Paragraph 239, wird folgender Paragraph 239 a, eingefügt:

Paragraph 239 a,

Soweit eine Abgabe, die nach dem Zweck der Abgabenvorschrift wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen werden soll, wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde, haben zu unterbleiben:

  1. Ziffer eins
    die Gutschrift auf dem Abgabenkonto,
  2. Ziffer 2
    die Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben und
  3. Ziffer 3
    die Verwendung zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten,
wenn dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde.“

Novellierungsanordnung 67, Nach Paragraph 240, wird folgender Paragraph 240 a, eingefügt:

Paragraph 240 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Für das Verfahren über die Rückzahlung nach Paragraph 240, Absatz 3, ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt.“

Novellierungsanordnung 68, Nach Paragraph 242, wird folgender Paragraph 242 a, eingefügt:

Paragraph 242 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Abweichend von Paragraph 242, erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken. Guthaben (Paragraph 215,) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen.“

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 246, Absatz 2, tritt an die Stelle der Zitierung „§ 191 Absatz 3 und 4 die Zitierung „§ 191 Absatz 3, 4 und 5,

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 275, entfällt.

Novellierungsanordnung 71, Paragraph 276, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,, Paragraph 275,)“ der Klammerausdruck „(Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,)“.

b) In Absatz 6, zweiter Satz wird nach dem Wort „Vorlage“ die Wortfolge „an den unabhängigen Finanzsenat“ eingefügt.

c) In Absatz 6, vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „der Abgabenbehörde zweiter Instanz“ die Wortfolge „dem unabhängigen Finanzsenat“.

d) In Absatz 7, tritt an die Stelle der Wortfolge „der Abgabenbehörde zweiter Instanz“ die Wortfolge „dem unabhängigen Finanzsenat“.

e) In Absatz 8, erster Satz entfallen der Beistrich nach der Zitierung des Paragraph 274, sowie die Zitierung „275“.

f) In Absatz 8, zweiter Satz wird nach der Zitierung des Paragraph 273, an Stelle des Beistriches das Wort „und“ eingefügt und entfällt die Zitierung „und 275“.

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 282, tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Paragraph 85, Absatz 2 und Paragraph 275,)“ der Klammerausdruck „(Paragraph 85, Absatz 2,)“.

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 284, Absatz 3, tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,, Paragraph 275,)“ der Klammerausdruck „(Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,)“.

Novellierungsanordnung 74, In Paragraph 289, Absatz eins, erster Satz tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,, Paragraph 275,)“ der Klammerausdruck „(Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,)“.

Novellierungsanordnung 75, In Paragraph 290, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Eine einheitliche Entscheidung unterbleibt abweichend von Absatz eins,, wenn in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (Paragraph 188,) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet werden, die nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung). Dies steht der Wirksamkeit als Berufungsentscheidung nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden.“

Novellierungsanordnung 76, In Paragraph 299, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.“

Novellierungsanordnung 77, In Paragraph 300, tritt an die Stelle der Wortfolge „Das Bundesministerium für Finanzen und die Abgabenbehörde zweiter Instanz“ das Wort „Abgabenbehörden“.

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 302, Absatz 2, Litera c, entfällt.

Novellierungsanordnung 79, In Paragraph 303 a, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Absatz 2,

Novellierungsanordnung 80, In Paragraph 307, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.“

Novellierungsanordnung 81, In Paragraph 309 a, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Absatz 2,

Novellierungsanordnung 82, In Paragraph 311, Absatz 6, lautet der erste Satz:

„Obliegt die Entscheidung über Devolutionsanträge dem unabhängigen Finanzsenat, so sind die Paragraphen 270 bis 272, 278, 279 sowie 282 bis 287 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 83, In Paragraph 323, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23,(23) Paragraph 188, Absatz 4, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, ist erstmals auf Feststellungen anzuwenden, die das Jahr 2008 betreffen. Paragraph 214, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2009 entstanden ist. Die Paragraphen 201 und 302, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, treten mit 1. November 2009 in Kraft. Paragraph 239 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, ist erstmals auf Abgaben (Paragraph 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,) anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2000 entstanden ist.“

Novellierungsanordnung 84, Nach Paragraph 323, wird folgender Paragraph 323 a, eingefügt:

Paragraph 323 a,

  1. Absatz eins,Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Bundesabgabenordnung in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, tritt, soweit sich aus den Ziffer 2 bis 7 und Absatz 3, nicht anderes ergibt, mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, dürfen bereits von der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, an erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor dem 1. Jänner 2010 in Kraft treten.
    2. Ziffer 2
      Abgabenrechtliche Begünstigungen, Berechtigungen oder Befreiungen von Pflichten, welche am 1. Jänner 2010 nach bisherigem Recht zuerkannt waren, bleiben aufrecht, sofern sie nicht mangels Vorliegens der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Voraussetzungen durch Bescheid widerrufen werden.
    3. Ziffer 3
      Abgesehen von Verjährungsfristen gelten die Fristen dieses Bundesgesetzes auch für jene Fälle, in denen die für Landes- und Gemeindeabgaben maßgeblichen Fristen des bisherigen Rechtes am 1. Jänner 2010 noch nicht abgelaufen waren.
    4. Ziffer 4
      Vor dem 1. Jänner 2010 erlassene Zurückweisungsbescheide werden nicht dadurch rechtswidrig, dass sie nach den ab diesem Zeitpunkt geltenden Abgabenvorschriften nicht mehr erlassen werden dürften.
    5. Ziffer 5
      Die Paragraphen 207 und 209 sind ab 1. Jänner 2010 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer nach landesrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Nachschau gilt Paragraph 209, jedoch erst ab 1. Jänner 2011, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2010 gelegen ist. Paragraph 209, Absatz eins, zweiter Satz gilt sinngemäß für im Jahr 2009 unternommene Amtshandlungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften die Verjährungsfrist unterbrochen haben. Paragraph 209 a, Absatz eins und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch das Inkrafttreten der Paragraphen 209, Absatz eins und 3 sowie 304 für Landes- und Gemeindeabgaben sinngemäß. Wegen des Inkrafttretens des Paragraph 209, Absatz 3, dürfen Bescheide nicht gemäß Paragraph 299, Absatz eins, aufgehoben werden.
    6. Ziffer 6
      Die Paragraphen 111, 112, 112 a, 212 b, Ziffer eins, erster Satz und Ziffer 3, 217 a, Ziffer eins, sowie 239a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2009 entsteht.
    7. Ziffer 7
      Für Landes- und Gemeindeabgaben der Länder Burgenland, Tirol und Vorarlberg gilt Paragraph 212 a, erstmals für nach dem 31. Dezember 2009 eingebrachte Anträge auf Aussetzung der Einhebung.
  2. Absatz 2,Zum Zweck der eindeutigen Identifikation von Verfahrensbeteiligten im elektronischen Verkehr mit der Behörde darf diese die ZMR-Zahl (Paragraph 16, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991) als Ausgangsbasis für eine verwaltungsspezifisch unterschiedliche, abgeleitete, verschlüsselte Personenbezeichnung verwenden.
  3. Absatz 3,Folgende landesgesetzliche Bestimmungen sind für vor dem 1. Jänner 2010 entstandene Abgabenansprüche auch nach dem 1. Jänner 2010 anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 187, Burgenländische Landesabgabenordnung,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 188 a, Kärntner Landesabgabenordnung,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 186 a, NÖ Abgabenordnung 1977,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 186 a, Oberösterreichische Landesabgabenordnung 1996,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 182 a, Salzburger Landesabgabenordnung,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 186, Steiermärkische Landesabgabenordnung,
    7. Ziffer 7
      Paragraphen 187 a und 226 a Absatz eins, Tiroler Landesabgabenordnung,
    8. Ziffer 8
      Paragraph 106 a, Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetz,
    9. Ziffer 9
      Paragraph 185, Absatz 3, Wiener Abgabenordnung.“

Artikel 2
Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Die Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 90 a, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:

„Haftung

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Die in den Paragraphen 80, ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. Paragraph 9, Absatz 2, Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in Paragraphen 80, ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz und in Absatz 5, zweiter Satz wird jeweils das Wort „fünfzehn“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Von der Erlassung eines solchen Bescheides ist abzusehen, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 14, Absatz eins, sechster Satz entfällt die Wortfolge „oder der aufgenommenen Niederschrift.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 15, samt Überschrift eingefügt:

„Strafbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Wer unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Kommunalsteuer verkürzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber 50.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens aber 25.000 Euro, beträgt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist bei vorsätzlicher Tatbegehung eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bei fahrlässiger Begehung bis zu drei Wochen festzusetzen.
  2. Absatz 2,Wer, ohne hiedurch den Tatbestand des Absatz eins, zu verwirklichen, vorsätzlich die Kommunalsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen.
  3. Absatz 3,Wer, ohne hiedurch den Tatbestand des Absatz eins, zu verwirklichen, vorsätzlich die Kommunalsteuererklärung nicht termingemäß einreicht oder eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche festzusetzen.
  4. Absatz 4,Die Ahndung der Verwaltungsübertretungen richtet sich nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 16, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Paragraph 10, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

Das Grundsteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 28 b, wird folgender Paragraph 28 c, eingefügt:

„Grundsteuerbescheid

Paragraph 28 c,

Ein Grundsteuerbescheid wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 31, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Paragraph 28 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 87, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Artikel römisch eins, Absatz eins, wird nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetze“ der Klammerausdruck „(Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Artikel römisch eins, Absatz 4 und 5 wird durch folgenden Absatz 4, ersetzt:

  1. Absatz 4,(4) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach Paragraph 78, AVG;
    2. Ziffer 2
      in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;
    3. Ziffer 3
      in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den sonstigen Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts;
    4. Ziffer 4
      in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;
    5. Ziffer 5
      in den Angelegenheiten des Disziplinarrechts;
    6. Ziffer 6
      auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Artikel römisch vier, wird folgender Artikel römisch fünf, angefügt:

„Artikel römisch fünf

Artikel römisch eins, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Verfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 36, lautet:

„Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zum 7. Abschnitt des römisch eins. Teiles lautet:

„7. Abschnitt: Begriffsbestimmungen“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 44 b, Absatz 2, letzter Satz und in Paragraph 44 e, Absatz 3, vorletzter Satz wird das Wort „Kopien“ jeweils durch die Wortfolge „Kopien oder Ausdrucken“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 53, Absatz eins, wird der Ausdruck „Z 1 bis 3 und 5“ durch den Ausdruck „Z 1, 2 und 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 79 a, Absatz 4, Ziffer 3, wird das Wort „Pauschbeträge“ durch das Wort „Pauschalbeträge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 79 a, Absatz 5, wird das Wort „Pauschbetrag“ durch das Wort „Pauschalbetrag“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Verfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 24, entfällt der Ausdruck „36 Absatz 2,,“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 51 a, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 52, wird das Wort „Fristen“durch das Wort„Frist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 52 b, entfällt die Wortfolge „und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht“.

Artikel 8
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Schenkungsmeldegesetz 2008, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 85, wird wie folgt geändert:

Paragraph 254, lautet:

Paragraph 254,

  1. Absatz eins,Für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes gelten Paragraph 29 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz VStG beträgt ein Jahr.
    2. Ziffer 2
      Die Paragraphen 37, 39 und 50 VStG sind von den Organen der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut nicht anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Die Paragraphen 51 a, Absatz 5 und 52 b VStG sind sinngemäß anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens gemäß Paragraph 52, VStG ist nur innerhalb der in der Ziffer eins, genannten Frist zulässig.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für jene Fälle, in denen zur Durchführung des Strafverfahrens in erster Instanz eine Finanzstrafbehörde des Bundes zuständig ist. In diesen Fällen gelten für das Verfahren in allen Instanzen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des "Art". römisch eins.“

Fischer

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