Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 25. März 2009 |
Teil römisch eins |
18. Bundesgesetz: | Änderung des Bundesgesetzes über die Übertragung von Bundesbeteiligungen in das Eigentum der ÖIAG |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 32 Ausschussbericht 62 Sitzung 14. Bundesrat:, Ausschussbericht 8053 Sitzung 767.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Übertragung von Bundesbeteiligungen in das Eigentum der ÖIAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
In Artikel römisch zwei werden nach Paragraph 2, folgende Paragraphen 3 bis 5 angefügt:
Die ÖIAG ist berechtigt, zur Unterstützung der Umsetzung des Privatisierungsauftrages der Bundesregierung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ÖIAG-Gesetz 2000 der Austrian Airlines AG finanzielle Unterstützung in Höhe von 500 Millionen Euro zu gewähren. Zur Bedeckung dieser Maßnahme können auch Beteiligungserträge und Privatisierungsgewinne herangezogen werden.
Sollten der ÖIAG bei der Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Verluste entstehen, können gebundene Kapitalrücklagen zum Ausgleich eines derartigen Verlustes aufgelöst werden. Gebundene Kapitalrücklagen können auch insoweit aufgelöst werden, als Wertberichtigungen auf Anteile an Beteiligungen erforderlich sind.
Paragraph 3 und Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2008, treten mit 31. Dezember 2008 in Kraft.“
Fischer
Faymann