BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 30. Dezember 2009

Teil I

153. Bundesgesetz:

2. Dienstrechts-Novelle 2009

(NR: GP XXIV RV 488 AB 533 S. 51. BR: 8221 AB 8224 S. 780.)

153. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundestheaterpensions-gesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Asylgerichtshofgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.

Gegenstand

1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5

Änderung der Reisegebührenvorschrift

6

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

7

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

8

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

9

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

10

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

11

Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

12

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

13

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

14

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

15

Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

16

Änderung des Asylgerichtshofgesetzes

17

Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

18

Änderung des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

19

Änderung des land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

20

Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lautet:

  1. "b
    bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern), oder die Anerkennung als Flüchtling oder Person mit subsidiärem Schutzstatus nach der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304/2004 Sitzung 12,"

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4 a, Absatz eins, lautet:

"(1) Für Inländerinnen und Inländer, für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländerinnen und Inländern, sowie für Personen, die nach der Richtlinie 2004/83/EG als Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutzstatus anerkannt sind, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Absatz 2 bis 6."

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

"(1) Jede Dienstbehörde hat über alle ihr angehörenden Beamtinnen und Beamten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete zusammengefasst und den der Dienstbehörde angehörenden Beamtinnen und Beamten möglichst in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden."

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, Absatz 3, wird die Wortfolge "Bundesministeriums für Landesverteidigung" durch die Wortfolge "Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport" ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 a, wird das Zitat "§ 2 Absatz 2, letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes" durch das Zitat "§ 2 Absatz 2, des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes" ersetzt und entfällt die Wortfolge "letzter Satz".

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 29, erhalten die bisherigen Absatz 4 und 5 die Bezeichnungen "(7)" und"(8)" und werden nach Absatz 3, folgende Absatz 4 bis 6 eingefügt:

"(4) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

  1. Absatz 5Die oberste Dienstbehörde hat ein Mitglied einer Prüfungskommission abzuberufen, wenn es
    1. Ziffer eins
      aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    2. Ziffer 2
      die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
  2. Absatz 6Im Bedarfsfalle ist eine Prüfungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen."

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 29, erhält der bisherige Absatz 6, die Bezeichnung "(9)" und wird folgender Satz angefügt:

"Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer in ihrem Ressort eingerichteten Prüfungskommission zu unterrichten."

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 5, angefügt:

"(5) Beamtinnen und Beamten in Führungsfunktionen sind innerhalb von drei Jahren nach Übernahme dieser Funktion spezielle Seminare, Lehrgänge, Trainings oder ähnliche geeignete Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen anzubieten, die sie in der Ausübung dieser Funktion unterstützen, sofern sie solche noch nicht absolviert haben."

Novellierungsanordnung 9, Die Bezeichnung des 4. Unterabschnittes des 3. Abschnittes lautet:

"Verwaltungsakademie des Bundes"

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 34, Absatz eins, lautet:

"(1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Verwaltungsakademie des Bundes einzurichten. Sie hat nach Anhörung der obersten Dienstbehörden für die Bediensteten aller Ressorts Management-Trainings-Programme gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 sowie sonstige Programme zur dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung, insbesondere zu den Fachgebieten europäische Integration, Fremdsprachen, Genderkompetenz, Frauenförderung, Ökonomie, E-Government sowie Ressourcenmanagement bereitzustellen."

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 39 a, wird folgender Paragraph 39 b, eingefügt:

"Paragraph 39 b,

  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport kann eine Beamtin oder einen Beamten im Rahmen ihrer oder seiner dienstlichen Verwendung
    1. Ziffer eins
      zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung ihrer oder seiner medizinischen, medizin-technischen oder pflegerischen Fähigkeiten und
    2. Ziffer 2
      in Durchführung eines entsprechenden Kooperationsvertrages
    zu einem Kooperationspartner entsenden, sofern eine solche Entsendung in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres steht.
  2. Absatz 2Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung bleibt die Beamtin oder der Beamte Angehörige oder Angerhöriger ihrer oder seiner Stammdienststelle.
  3. Absatz 3Dienstzuteilungen nach Paragraph 39, Absatz 2 und Entsendungen nach Absatz eins, dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zusammen höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
  4. Absatz 4Erhält die Beamtin oder der Beamte für die Tätigkeit selbst, zu der sie oder er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so ist diese Zuwendungen dem Bund abzuführen."

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 41 a, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, lautet:

  1. "a
    für Berufungswerberinnen und Berufungswerber, die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den jeweiligen Unternehmungen zugewiesen sind (der diese Unternehmungen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als "PTA-Bereich" bezeichnet), und"

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 41 b, Absatz 4, Ziffer eins, wird nach dem Wort "Amt" das Wort "dauernd" eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 41 d, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

"Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Berufungskommission zu unterrichten."

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz werden nach dem Wort "gewissenhaft" ein Beistrich und das Wort "engagiert" eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 43, wird folgender Paragraph 43 a, samt Überschrift eingefügt:

"Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

Paragraph 43 a,

Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind."

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 48 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, lautet:

  1. "d
    bei Tätigkeiten der Post und Telekommunikation im PTA-Bereich, sowie"

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 7, angefügt:

"(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Absatz 2, unzulässig sind."

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. "2
    240 Stunden bei einem Dienstalter von 25 Jahren."

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 69, zweiter und dritter Satz lautet:

"Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt."

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 88, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

"Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer in ihrem Ressort eingerichteten Leistungsfeststellungskommission zu unterrichten."

Novellierungsanordnung 22, Der bisherige Paragraph 89, Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung "(6)"; folgender Absatz 5, wird davor eingefügt:

"(5) Die oberste Dienstbehörde hat ein Mitglied der Leistungsfeststellungskommission abzuberufen, wenn es

  1. Ziffer eins
    aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
  2. Ziffer 2
    die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat."

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 100, erhält der bisherige Absatz 5, die Absatzbezeichnung "(6)"; folgender Absatz 5, wird davor eingefügt:

"(5) Die oberste Dienstbehörde hat ein Mitglied der Disziplinarkommission abzuberufen, wenn es

  1. Ziffer eins
    aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
  2. Ziffer 2
    die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
Hinsichtlich eines Mitgliedes der Disziplinaroberkommission steht das Recht zur Abberufung dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zu."

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 102, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

"Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der bei ihr eingerichteten Disziplinarkommission zu unterrichten. In Bezug auf die Disziplinaroberkommission steht dieses Recht der Bundesregierung zu."

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 108, lautet:

"Paragraph 108,

  1. Absatz einsZustellungen an die Beschuldigte oder den Beschuldigten haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
  2. Absatz 2Hat die Beschuldigte oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Ist die Verteidigerin oder der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigte oder den Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an die zustellungsbevollmächtigte Verteidigerin oder den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger ein."

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 109, Absatz eins, letzter Satz entfällt der Beistrich.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 126, Absatz 2, entfällt die Wortfolge "§ 95 Absatz 3, oder".

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 140, Absatz 3, entfällt die die Verwendungsbezeichnung Baudirektor der Wasserstraßendirektion betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 29, Nach Paragraph 145 d, wird folgender Paragraph 145 e, samt Überschrift eingefügt:

"Nebenbeschäftigung

Paragraph 145 e,

Paragraph 50 c, Absatz 3, ist auf Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes, die während einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben, nicht anzuwenden."

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 149, Absatz 6, wird die Wortfolge "der Bundesminister für Landesverteidigung" durch die Wortfolge "die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport" ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 152, Absatz 5, wird die Wortfolge "des Bundesministers für Landesverteidigung" durch die Wortfolge "der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport" ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 152, Absatz 6 und 7 wird die Wortfolge "vom Bundesminister für Landesverteidigung" jeweils durch die Wortfolge "von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport" ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 220, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge "schulfesten Stelle" durch die Wortfolge "leitenden Funktion" ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 234, Absatz 3, entfallen die Ziffern 1 bis 5.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 242, erhält die Absatzbezeichnung "(1)". Folgender Absatz 2, wird angefügt:

"(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2009 Urlaubsansprüche nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung erworben haben, ist Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung weiterhin anzuwenden."

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 247, Absatz 7, wird die Wortfolge "des Bundesministers für Landesverteidigung" jeweils durch die Wortfolge "der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport" ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 248, Absatz 8, wird nach dem Zitat "§ 205" der Halbsatz ", jeweils in der am 31. August 2008 geltenden Fassung," eingefügt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 255, Absatz 2, entfällt in der den Amtstitel Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde) betreffenden Zeile die Wortfolge "einer Finanzlandesdirektion,".

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 256, Absatz eins,

a) entfällt in der die Verwendungsbezeichnung Vizepräsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde) betreffenden Zeile die Wortfolge "einer Finanzlandesdirektion,",

b) entfallen die die Verwendungsbezeichnungen Baudirektor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde), Berghauptmann, Bereiter der Spanischen Reitschule und Oberbereiter der Spanischen Reitschule betreffenden Zeilen und

c) wird in der die Verwendungsbezeichnung Burghauptmann betreffenden Zeile die Bezeichnung "Burghauptmannschaft Wien" durch die Bezeichnung "Burghauptmannschaft Österreich" ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 256, Absatz 4, wird die Wortfolge "vom Bundesminister für Landesverteidigung" durch die Wortfolge "von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport" ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 74, angefügt:

"(74) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 4 a, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 a,, Paragraph 39 b,, Paragraph 43 a, samt Überschrift, Paragraph 56, Absatz 7,, Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 69,, Paragraph 108,, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 145 e, samt Überschrift, Paragraph 242,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 10 Punkt 8,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 17,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 11,, Anlage 1 Ziffer 9 Punkt eins,, Anlage 1 Ziffer 25 Punkt eins,, Anlage 1 Ziffer 45 Punkt eins und Anlage 1 Ziffer 47 Punkt 6, sowie der Entfall des Paragraph 234, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 und der Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 9, mit 1. Jänner 2010,
  2. Ziffer 2
    Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 16, mit 1. Jänner 2012,
  3. Ziffer 3
    Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera c und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c, mit 1. Juni 2009,
  4. Ziffer 4
    Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera e,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera h,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera j,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera l,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera d,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera h und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera g, mit 1. Februar 2009,
  5. Ziffer 5
    Paragraph 248, Absatz 8, mit 1. September 2008."

Novellierungsanordnung 42, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera c, lautet:

  1. "c
    im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
    der Präsidialsektion (Organisationsangelegenheiten der Zentralstelle; Budget, Raum, Öffentlichkeitsarbeit; Approbation von Unterrichtsmitteln; zentrale Förderkoordination),
    der Sektion römisch III (Personal- und Schulmanagement; Recht und Legistik),"

Novellierungsanordnung 43, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera e, lautet:

  1. "e
    im Bundesministerium für Gesundheit
    der Sektion römisch eins (Zentrale Koordination, Gesundheits- und KV-Recht, Gesundheitsstrukturangelegenheiten),
    der Sektion römisch III (Öffentliches Gesundheitswesen und Arzneimittelwesen),"

Novellierungsanordnung 44, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera h, lautet:

  1. "h
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport
    der Sektion römisch eins (Zentralsektion),"

Novellierungsanordnung 45, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera j, lautet:

  1. "j
    im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
    der Sektion römisch eins (Präsidialangelegenheiten, Supportfunktionen, IT),
    der Sektion römisch II (Sozialversicherung),
    der Sektion römisch VI (Arbeitsmarkt),
    der Sektion römisch VII (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat),"

Novellierungsanordnung 46, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera l, lautet:

  1. "l
    im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
    die Leiterin oder der Leiter des Centers 1 (Wirtschaftspolitik),
    die Leiterin oder der Leiter des Centers 2 (Außenwirtschaftspolitik und Europäische Integration),
    der Sektion römisch eins (Unternehmen und Technologie),
    der Sektion römisch II (Familie und Jugend),
    der Sektion römisch III (Tourismus und historische Objekte),
    der Sektion römisch IV (Energie und Bergbau),"

Novellierungsanordnung 47, In der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera a, entfällt die Wortfolge "der Sektion römisch VI (Sport),".

Novellierungsanordnung 48, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c, lautet:

  1. "c
    im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
    der Sektion römisch eins (Allgemein bildendes Schulwesen; allgemeine pädagogische Angelegenheiten und Bildungsplanung; internationale Angelegenheiten, Pädagogische Hochschulen),
    der Sektion römisch II (Berufsbildendes Schulwesen, Erwachsenenbildung und Schulsport),
    der Sektion römisch IV (Kultur),
    der Sektion römisch fünf (Kunstangelegenheiten),"

Novellierungsanordnung 49, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera d, lautet:

  1. "d
    im Bundesministerium für Gesundheit
    der Sektion römisch II (Verbrauchergesundheit und Gesundheitsprävention),"

Novellierungsanordnung 50, In der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, wird folgende Litera f, eingefügt:

  1. "f
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport
    der Sektion römisch fünf (Sport)"

Novellierungsanordnung 51, In der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera h, wird die Wortfolge "Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz" durch die Wortfolge "Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz" ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, In der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera g, wird die Wortfolge "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wortfolge "Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend" ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, In der Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer eins Punkt 10 Punkt 7, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer eins Punkt 10 Punkt 8, angefügt:

,,1.10.8. im Bundesministerium für Finanzen die Fachexpertin Prüferin bzw. der Fachexperte Prüfer in der Großbetriebsprüfung, der bzw. dem insbesondere die eigenverantwortliche Prüfung und die Beauskunftung der in die Prüfzuständigkeit der Großbetriebsprüfung fallenden Unternehmen (Großbetriebe, Konzerne, Unternehmen mit Auslandsbeziehungen, Banken, Sparkassen, Kreditgenossenschaften, Versicherungen, Bausparkassen) sowie die eigenverantwortliche Gewinnung von Informationen, die Erarbeitung von Spezialkenntnissen auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts einschließlich dem Erkennen komplexer unternehmens- und steuerrechtlicher Konstruktionen obliegt."

Novellierungsanordnung 54, In der Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 16, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 17, angefügt:

,,2.5.17. im Bundesministerium für Finanzen die Teamexpertin Spezial Prüferin oder der Teamexperte Spezial Prüfer in der Großbetriebsprüfung."

Novellierungsanordnung 55, In der Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 11, wird das Wort "Höhere" durch den Begriff "Höheren" ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, In der Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 16, Litera b, wird die Wortfolge "42 Jahren" durch die Wortfolge "45 Jahren" ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In der Anlage 1 Ziffer 9 Punkt eins, wird die Bezeichnung "9.9" durch die Bezeichnung "9.8" ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 59, In der Anlage 1 Ziffer 25 Punkt eins, erhalten in der Spalte "Erfordernis" die bisherigen Absatz 2,, 3, 4, und 5 die Bezeichnungen "(3)", "(4)", "(5)" und "(6)". Nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:

              "(2) Das Erfordernis gemäß Absatz eins, kann für Lehrerinnen und Lehrer für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe ersetzt werden durch

  1. Litera a
    die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 65, GuKG oder den erfolgreichen Abschluss einer nach Paragraph 65 a, GuKG von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß Paragraph 65, GuKG gleichgehaltenen Ausbildung und
  2. Litera b
    jeweils eine zweijährige einschlägige Berufspraxis vor oder nach Absolvierung der Ausbildung. Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeiten der Berufspraxis anzurechnen."

Novellierungsanordnung 60, In der Anlage 1 Ziffer 45 Punkt eins, wird die Bezeichnung "1.19" durch die Bezeichnung "1.18" ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, In der Anlage 1 Ziffer 47 Punkt 6, wird vor dem Wort "anstelle" das Wort "tritt" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c, lautet:

  1. "cc
    an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder"

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8, wird nach der Wortfolge "einer staatlichen Kunstakademie" die Wortfolge "oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,)" eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz 2, entfällt die Ziffer 9,

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12, Absatz 2 a, wird die Wortfolge "auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, anzuwenden ist" durch die Wortfolge "auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, anzuwenden sind" ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, Absatz 2 e, wird das Zitat "Abs. 2 Ziffer 8 ", durch das Zitat "Abs. 2 Ziffer 7 und 8" ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 12, Absatz 11, wird das Zitat "Abs. 2 Ziffer 8, oder 9" durch das Zitat "Abs. 2 Ziffer 8 ", ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 16 a, Absatz 5, wird die Wortfolge "Bundesministeriums für Landesverteidigung" durch die Wortfolge "Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport" ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 21 d, Ziffer eins, lautet:

  1. "1
    ein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, hat, zu den Kosten für
    1. Litera a
      die frühe Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die mit Bedacht auf die besonderen Lebensverhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort so weit wie möglich den Zielsetzungen der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2009,, gerecht wird, in jenem Schuljahr, das dem Beginn der Schulpflicht nach österreichischem Schulrecht vorangeht, und
    2. Litera b
      die Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung oder ein gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu diesem Zeitpunkt,

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 22 a, Absatz 4 a, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:

"Die Verordnung kann im Jahr 2009 rückwirkend erlassen werden, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2009."

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 27, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

"(2a) Für Beamte nach Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 und Paragraph 136 b, BDG 1979 ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die gemäß Paragraph 20 c, Absatz 2, relevante Dienstzeit heranzuziehen ist. Dienstzeiten, die nicht im laufenden Dienstverhältnis zurückgelegt wurden, sind nicht heranzuziehen,

  1. Ziffer eins
    soweit die Dienstzeit im anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht,
  2. Ziffer 2
    wenn das andere Dienstverhältnis noch andauert oder in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist, oder im anderen Dienstverhältnis ein Beitrag zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge geleistet wurde,
  3. Ziffer 3
    wenn der Beamte bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß heranzuziehen. Eine Rückerstattung gemäß Absatz 4, ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten."

Novellierungsanordnung 10a, Die Tabelle in Paragraph 28, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 10b, Die Tabelle in Paragraph 30, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 30, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a und 4b eingefügt:

"(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird und sie nicht bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres abgegeben wurde.

  1. Absatz 4 bHat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung und Pauschalierung von Mehrleistungen bis zu höchstens 40 Stunden pro Monat möglich. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind Zeiten gemäß Paragraph 49, Absatz 9, BDG 1979 gleichzuhalten."

Novellierungsanordnung 11a, Paragraph 31, Absatz 2, lautet:

"(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte

  1. Ziffer eins
    in der Funktionsgruppe 7
    1. Litera a
      für die ersten fünf Jahre
      7 836,1 ?,
       
    2. Litera b
      ab dem sechsten Jahr
      8 305,3 ?,
       
  2. Ziffer 2
    in der Funktionsgruppe 8
    1. Litera a
      für die ersten fünf Jahre
      8 392,1 ?,
       
    2. Litera b
      ab dem sechsten Jahr
      8 861,3 ?,
       
  3. Ziffer 3
    in der Funktionsgruppe 9
    1. Litera a
      für die ersten fünf Jahre
      8 861,3 ?,
       
    2. Litera b
      ab dem sechsten Jahr
      9 513,5 ?."
       

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 37, Absatz 10, Ziffer 2, lautet:

  1. "2
    auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 137, BDG 1979 berücksichtigt worden ist,"

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 38, Absatz 9, lautet:

"(9) Die Absatz eins bis 8 sind nicht auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anzuwenden, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 137, BDG 1979 berücksichtigt worden ist."

Novellierungsanordnung 13a, In Paragraph 40 a, Absatz eins, wird der Betrag"94,5 ?" durch den Betrag "95,4 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 13b, In Paragraph 40 b, Absatz 2, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, Litera a,) der Betrag "9,6 ?" durch den Betrag "9,7 ?",

              b) in Ziffer eins, Litera b,) der Betrag "19,2 ?" durch den Betrag "19,4 ?",

              c) in Ziffer 2, der Betrag "162,6 ?" durch den Betrag "164,1 ?",

              d) in Ziffer 3, der Betrag "277,2 ?" durch den Betrag "279,7 ?",

              e) in Ziffer 4, der Betrag "382,5 ?" durch den Betrag "385,9 ?",

              f) in Ziffer 5, der Betrag "358,5 ?" durch den Betrag "361,7 ?" und

              g) in Ziffer 6, der Betrag "301,2 ?" durch den Betrag "303,9 ?".

Novellierungsanordnung 13c, In Paragraph 40 c, Absatz eins, wird der Betrag "353,5 ?" durch den Betrag "356,7 ?" und der Betrag "483,3 ?" durch den Betrag "487,6 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 13d, Die Tabelle in Paragraph 48, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 13e, Die Tabelle in Paragraph 48 a, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 13f, In Paragraph 50, Absatz 4, wird der Betrag "674,7 ?" durch den Betrag "680,8 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 13g, In Paragraph 52, Absatz eins, wird der Betrag "362,6 ?" durch den Betrag "365,9 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 13h, In Paragraph 53 b, Absatz eins, wird der Betrag "353,5 ?" durch den Betrag "356,7 ?" und der der Betrag "483,3 ?" durch den Betrag "487,6 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 13i, Die Tabelle in Paragraph 55, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 13j, Paragraph 57, Absatz 2, lautet:

"(2) Die Dienstzulage beträgt

  1. Litera a
    für Leiter der Verwendungsgruppe L PH

  1. Litera b
    für Leiter der Verwendungsgruppe L 1

  1. Litera c
    für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2

  1. Litera d
    für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

  1. Litera e
    für Leiter der Verwendungsgruppe L 3

"

Novellierungsanordnung 13k, In Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Betrag "595,1 ?" durch den Betrag "600,5 ?" ersetzt."

Novellierungsanordnung 13l, In Paragraph 58, Absatz 4, wird der Betrag "71,9 ?" durch den Betrag "72,5 ?" und der Betrag "131,6 ?" durch den Betrag "132,8 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 13m, Paragraph 58, Absatz 6, lautet:

"(6) Die im Absatz 5, angeführte Dienstzulage beträgt

In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer eins, genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 39,9 ?. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 11,9 ?."

Novellierungsanordnung 13n, In Paragraph 59, Absatz 2, wird der Betrag "531,7 ?" durch den Betrag "536,5 ?" ersetzt."

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 59 a, Absatz eins, wird der Beistrich am Ende der Ziffer 2, durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Ziffer 3,

Novellierungsanordnung 14a, In Paragraph 59 a, Absatz eins, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, der Betrag "79,8 ?" durch den Betrag "80,5 ?",

              b) in Ziffer 2, der Betrag "120,9 ?" durch den Betrag "122,0 ?" und

              c) in Ziffer 3, der Betrag "166,0 ?" durch den Betrag "167,5 ?".

Novellierungsanordnung 14b, In Paragraph 59 a, Absatz 2, wird der Betrag "79,8 ?" durch den Betrag "80,5 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 14c, In Paragraph 59 a, Absatz 2 a, wird der Betrag "17,3 ?" durch den Betrag "17,5 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 14d, In Paragraph 59 a, Absatz 3, wird der Betrag "120,9 ?" durch den Betrag "122,0 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 14e, In Paragraph 59 a, Absatz 5 a, Ziffer 2, wird der Betrag "96,0 ?" durch den Betrag "96,9 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 14f, In Paragraph 59 b, Absatz eins, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, der Betrag "56,8 ?" durch den Betrag "57,3 ?",

              b) in Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b,, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3, Litera b, der Betrag "70,8 ?" durch den Betrag "71,4 ?",

              c) in Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera d, der Betrag "85,1 ?" durch den Betrag "85,9 ?" und

              d) in Ziffer 4, der Betrag "28,6 ?" durch den Betrag "28,9 ?".

Novellierungsanordnung 14g, In Paragraph 59 b, Absatz 2, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, der Betrag "56,8 ?" durch den Betrag "57,3 ?",

              b) in Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera b, der Betrag "70,8 ?" durch den Betrag "71,4 ?",

              c) in Ziffer eins, Litera c und Ziffer 3, Litera c, der Betrag "78,3 ?" durch den Betrag "79,0 ?",

              d) in Ziffer 4, der Betrag "55,7 ?" durch den Betrag "56,2 ?" und

               e) in Ziffer 5, der Betrag "28,1 ?" durch den Betrag "28,4 ?".

Novellierungsanordnung 14h, In Paragraph 59 b, Absatz 3, wird in Ziffer eins, der Betrag "85,1 ?" durch den Betrag "85,9 ?" und in Ziffer 2, der Betrag "99,9 ?" durch den Betrag "100,8 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 14i, In Paragraph 59 b, Absatz 4, wird der Betrag "111,3 ?" durch den Betrag "112,3 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 14j, In Paragraph 59 b, Absatz 5, wird der Betrag "36,4 ?" durch den Betrag "36,7 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 14k, In Paragraph 59 b, Absatz 6, wird der Betrag "111,3 ?" durch den Betrag "112,3 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 14l, Die Tabelle in Paragraph 60, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 14m, In Paragraph 60, Absatz 3, wird der Betrag "47,0 ?" durch den Betrag "47,4 ?" und der Betrag "39,5 ?" durch den Betrag "39,9 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 14n, In Paragraph 60, Absatz 4, wird der Betrag "14,1 ?" durch den Betrag "14,2 ?" und der Betrag "11,8 ?" durch den Betrag "11,9 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 14o, Die Tabelle in Paragraph 60 a, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 14p, In Paragraph 61, Absatz 8, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, der Betrag "31,8 ?" durch den Betrag "32,1 ?",

              b) in Ziffer 2, der Betrag "27,5 ?" durch den Betrag "27,7 ?" und

              c) im letzten Satz der Betrag "28,0 ?" durch den Betrag "28,3 ?" und der Betrag "24,0 ?" durch den Betrag "24,2 ?".

Novellierungsanordnung 14q, In Paragraph 61 a, Absatz eins, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, der Betrag "174,3 ?" durch den Betrag "175,9 ?" und

              b) in Ziffer 2, der Betrag "152,5 ?" durch den Betrag "153,9 ?".

Novellierungsanordnung 14r, In Paragraph 61 b, Absatz eins, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, Litera a, der Betrag "139,4 ?" durch den Betrag "140,7 ?",

              b) in Ziffer eins, Litera b, der Betrag "117,6 ?" durch den Betrag "118,7 ?",

              c) in Ziffer 2, Litera a, der Betrag "108,9 ?" durch den Betrag "109,9, ?",

              d) in Ziffer 2, Litera b, der Betrag "95,8 ?" durch den Betrag "96,7 ?",

              e) in Ziffer 3, Litera a, der Betrag "95,8 ?" durch den Betrag "96,7 ?",

              f) in Ziffer 3, Litera b, der Betrag "78,4 ?" durch den Betrag "79,1 ?",

              g) in Ziffer 4, Litera a, der Betrag "47,9 ?" durch den Betrag "48,3 ?" und

              h) in Ziffer 4, Litera b, der Betrag "39,1 ?" durch den Betrag "39,5 ?".

Novellierungsanordnung 14s, In Paragraph 61 c, Absatz eins, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, der Betrag "78,3 ?" durch den Betrag "79,0 ?" und

              b) in Ziffer 2, der Betrag "78,3 ?" durch den Betrag "79,0 ?" und

              c) in Ziffer 3, der Betrag "130,7 ?" durch den Betrag "131,9 ?".

Novellierungsanordnung 14t, In Paragraph 61 d, Absatz eins, wird der Betrag "47,9 ?" durch den Betrag "48,3 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 14u, In Paragraph 61 e, Absatz eins, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, der Betrag "130,7 ?" durch den Betrag "131,9 ?",

              b) in Ziffer 2, der Betrag "47,9 ?" durch den Betrag "48,3 ?" und

              c) in Ziffer 3, der Betrag "95,8 ?" durch den Betrag "96,7 ?".

Novellierungsanordnung 14v, In Paragraph 61 e, Absatz 2, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, Litera a, der Betrag "165,5 ?" durch den Betrag "167,0 ?",

              b) in Ziffer eins, Litera b, der Betrag "148,2 ?" durch den Betrag "149,5 ?",

              c) in Ziffer 2, Litera f, der Betrag "130,7 ?" durch den Betrag "131,9 ?" und der Betrag "113,2 ?" durch den Betrag "114,2 ?",

              d) in Ziffer 3, Litera , der Betrag "108,9 ?" durch den Betrag "109,9 ?" und der Betrag "95,8 ?" durch den Betrag "96,7 ?" und

              e) in Ziffer 4, der Betrag "108,9 ?" durch den Betrag "109,9 ?" und der Betrag "95,8 ?" durch den Betrag "96,7 ?".

Novellierungsanordnung 14w, In Paragraph 62, Absatz 2, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, der Betrag "10,0 ?" durch den Betrag "10,1 ?",

              b) in Ziffer 2, der Betrag "14,6 ?" durch den Betrag "14,7 ?",

              c) in Ziffer 3, der Betrag "19,1 ?" durch den Betrag "19,3 ?" und

              d) in Ziffer 4, der Betrag "21,2 ?" durch den Betrag "21,4 ?".

Novellierungsanordnung 14x, Die Tabelle in Paragraph 65, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 14y, Die Tabelle in Paragraph 72, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 14z, Die Tabelle in Paragraph 74, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 74, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a und 4b eingefügt:

"(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird und sie nicht bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres abgegeben wurde.

  1. Absatz 4 bHat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung und Pauschalierung von Mehrleistungen bis zu höchstens 40 Stunden pro Monat möglich. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind Zeiten gemäß Paragraph 49, Absatz 9, BDG 1979 gleichzuhalten."

Novellierungsanordnung 15a, In Paragraph 74 a, Absatz eins, wird der Betrag "7 762,2 ?" durch den Betrag "7 836,1 ?" und der Betrag "8 227,3 ?" durch den Betrag "8 305,3 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 78, Absatz 9, Ziffer 2, lautet:

  1. "2
    auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 143, BDG 1979 berücksichtigt worden ist,"

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 79, Absatz 9, lautet:

"(9) Die Absatz eins bis 8 sind nicht auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anzuwenden, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 143, BDG 1979 berücksichtigt worden ist."

Novellierungsanordnung 17a, Die Tabelle in Paragraph 81, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 17b, In Paragraph 83, Absatz eins, wird der Betrag "98,6 ?" durch den Betrag "99,5 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 17c, Die Tabelle in Paragraph 85, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 17d, Paragraph 87, Absatz 2, lautet:

"(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

  1. Ziffer eins
    in der Funktionsgruppe 7
    1. Litera a
      für die ersten fünf Jahre
      7 836,1 ?,
       
    2. Litera b
      ab dem sechsten Jahr
      8 305,3 ?,
       
  2. Ziffer 2
    in der Funktionsgruppe 8
    1. Litera a
      für die ersten fünf Jahre
      8 392,1 ?,
       
    2. Litera b
      ab dem sechsten Jahr
      8 861,3 ?,
       
  3. Ziffer 3
    in der Funktionsgruppe 9
    1. Litera a
      für die ersten fünf Jahre
      8 861,3 ?,
       
    2. Litera b
      ab dem sechsten Jahr
      9 513,5 ?."
       

Novellierungsanordnung 17e, Die Tabelle in Paragraph 89, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 17f, Die Tabelle in Paragraph 91, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 91, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a und 4b eingefügt:

"(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird und sie nicht bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres abgegeben wurde.

  1. Absatz 4 bHat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung und Pauschalierung von Mehrleistungen bis zu höchstens 40 Stunden pro Monat möglich. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind Zeiten gemäß Paragraph 49, Absatz 9, BDG 1979 gleichzuhalten."

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 95, Absatz 11, Ziffer 2, lautet:

  1. "2
    auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 147, BDG 1979 berücksichtigt worden ist,"

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 96, Absatz 9, lautet:

"(9) Die Absatz eins bis 8 sind nicht auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anzuwenden, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 147, BDG 1979 berücksichtigt worden ist."

Novellierungsanordnung 20a, In Paragraph 98, Absatz 2, wird in Ziffer eins, der Betrag "94,5 ?" durch den Betrag "95,4 ?" und in Ziffer 2, der Betrag "47,8 ?" durch den Betrag "48,2 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 20b, In Paragraph 101, Absatz 2, werden ersetzt:

              a) in Ziffer 2, der Betrag "66,8 ?" durch den Betrag "67,4 ?",

              b) in Ziffer 3, der Betrag "181,7 ?" durch den Betrag "183,3 ?",

              c) in Ziffer 4, der Betrag "286,9 ?" durch den Betrag "289,5 ?",

              d) in Ziffer 5, der Betrag "219,9 ?" durch den Betrag "221,9 ?" und

              e) in Ziffer 6, der Betrag "162,6 ?" durch den Betrag "164,1 ?".

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 101 a, Absatz eins, wird die Wortfolge "Der Bundesminister für Landesverteidigung" durch die Wortfolge "Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport" ersetzt.

Novellierungsanordnung 21a, In Paragraph 101 a, Absatz 5, wird der Betrag "116,5 ?" durch den Betrag"117,5 ?" und der Betrag "232,9 ?" durch den Betrag "235,0 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 101 a, Absatz 7, lautet:

"(7) Die Vergütung ist einzustellen für die Dauer

  1. Ziffer eins
    des Bezuges der Auslandszulage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, oder
  2. Ziffer 2
    einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder
  3. Ziffer 3
    des Entfalls der Bezüge."

Novellierungsanordnung 22a, Die Tabelle in Paragraph 109, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 22b, In Paragraph 111, Absatz 2, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, der Betrag "199,1 ?" durch den Betrag "200,9 ?",

              b) in Ziffer 2, der Betrag "256,2 ?" durch den Betrag "258,5 ?" und

              c) in Ziffer 3, der Betrag "312,9 ?" durch den Betrag "315,7 ?".

Novellierungsanordnung 22c, In Paragraph 112, Absatz eins, wird in Ziffer eins, der Betrag "146,8 ?" durch den Betrag "148,1 ?" und in Ziffer 2, der Betrag "167,1 ?" durch den Betrag "168,6 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 113 h, Absatz eins a, wird die Wortfolge "Bundesministeriums für Landesverteidigung" durch die Wortfolge "Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport" ersetzt.

Novellierungsanordnung 23a, Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 lautet:

  1. "1
    Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere
    1. Litera a
      in den Verwendungsgruppen E und D

  1. Litera b
    in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2

  1. Ziffer 2
    Beamte in handwerklicher Verwendung

  1. Ziffer 3
    Universitätsprofessoren

  1. Ziffer 4
    Lehrer

  1. Ziffer 5
    Beamte des Schulaufsichtsdienstes

"

Novellierungsanordnung 23b, In Paragraph 114, Absatz 3, wird der Betrag "337,7 ?" durch den Betrag "340,7 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 23c, In Paragraph 115, Absatz eins, wird der Betrag "44,6 ?" durch den Betrag "45,0 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 116 b, Absatz eins und 2 lautet jeweils der dritte Satz:

"§ 59d in der bis 30. September 2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden."

Novellierungsanordnung 24a, Die Tabelle in Paragraph 117 a, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 24b, Die Tabelle in Paragraph 117 c, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 24c, In Paragraph 117 c, Absatz 3, wird der Betrag "81,3 ?" durch den Betrag "82,0 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 24d, Die Tabelle in Paragraph 118, Absatz 3, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 24e, Die Tabelle in Paragraph 118, Absatz 4, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 24f, Die Tabelle in Paragraph 118, Absatz 5, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 24g, In Paragraph 120, Absatz eins, wird der Betrag "147,6 ?" durch den Betrag "148,9 ?" und der Betrag "187,4 ?" durch den Betrag "189,1 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 24h, In Paragraph 123, Absatz 2, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, der Betrag "50,8 ?" durch den Betrag "51,3 ?",

              b) in Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, der Betrag "133,5 ?" durch den Betrag "134,7 ?" und

              c) in Ziffer 3, Litera b, der Betrag "160,2 ?" durch den Betrag "161,6 ?".

Novellierungsanordnung 24i, In Paragraph 124, Absatz 2, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, der Betrag "199,1 ?" durch den Betrag "200,9 ?",

              b) in Ziffer 2, der Betrag "256,2 ?" durch den Betrag "258,5 ?" und

              c) in Ziffer 3, der Betrag "312,9 ?" durch den Betrag "315,7 ?".

Novellierungsanordnung 24j, In Paragraph 130, wird der Betrag "70,3 ?" durch den Betrag "70,9 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 24k, In Paragraph 131, Absatz eins, wird der Betrag "213,6 ?" durch den Betrag "215,5 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 24l, In Paragraph 131, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Betrag "47,8 ?" durch den Betrag "48,2 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 24m, Paragraph 140, Absatz eins, lautet:

"(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 29,0 ? und im definitiven Dienstverhältnis

"

Novellierungsanordnung 24n, In Paragraph 140, Absatz 3, wird der Betrag "126,0 ?" durch den Betrag "127,1 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 24o, In Paragraph 141, werden ersetzt:

              a) der Betrag "101,2 ?" durch den Betrag "102,1 ?" und

              b) der Betrag "120,0 ?" durch den Betrag "121,1 ?".

Novellierungsanordnung 24p, In Paragraph 142, Absatz eins, wird der Betrag "56,8 ?" durch den Betrag "57,3 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 24q, Die Tabelle in Paragraph 143, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 24r, Die Tabelle in Paragraph 150, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 24s, In Paragraph 151, Absatz eins, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, der Betrag "113,7 ?" durch den Betrag "114,7 ?",

              b) in Ziffer 2, der Betrag "85,8 ?" durch den Betrag "86,6 ?" und

              c) in Ziffer 3, der Betrag "57,0 ?" durch den Betrag "57,5 ?".

Novellierungsanordnung 24t, In Paragraph 152, Absatz eins, wird der Betrag "94,5 ?" durch den Betrag "95,4 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 24u, In Paragraph 153, Absatz 2, wird in Ziffer eins, der Betrag "219,9 ?" durch den Betrag "221,9 ?" und in Ziffer 2, der Betrag "162,6 ?" durch den Betrag "164,1 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 24v, Die Tabelle in Paragraph 165, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 24wIn, Paragraph 165, Absatz 3, wird der Betrag "136,1 ?" durch den Betrag "137,3 ?" und der Betrag "272,2 ?" durch den Betrag "274,6 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 24x, In Paragraph 165, Absatz 4, wird der Betrag "159,7 ?" durch den Betrag "161,1 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 175, erhält Absatz 59, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, die Absatzbezeichnung "(62)". Folgende Absatz 63 und 64 werden angefügt:

"(63) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 27, Absatz 2 a, mit 1. Jänner 2005,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 37, Absatz 10, Ziffer 2,, Paragraph 38, Absatz 9,, Paragraph 78, Absatz 9, Ziffer 2,, Paragraph 79, Absatz 9,, Paragraph 95, Absatz 11, Ziffer 2 und Paragraph 96, Absatz 9, mit 1. Juli 2005,
  3. Ziffer 3
    Paragraph 116 b, Absatz eins und 2 mit 1. Oktober 2007,
  4. Ziffer 4
    Paragraph 22 a, Absatz 4 a, Ziffer 2, mit 1. Jänner 2009,
  5. Ziffer 5
    Paragraph 21 d, Ziffer eins, mit 1. September 2009,
  6. Ziffer 6
    Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 12, Absatz 2 a,, Paragraph 12, Absatz 2 e,, Paragraph 12, Absatz 11,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2,, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 2,, 4 und 6, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a,, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, Paragraph 61 c, Absatz eins,, Paragraph 61 d, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz eins und 2, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 101 a, Absatz 5 und 7, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz 2 und 3, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins und 3, Paragraph 118, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und 2, Paragraph 140, Absatz eins und 3, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2,, Paragraph 165, Absatz eins,, 3 und 4 und der Entfall des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 9, mit 1. Jänner 2010 und
  7. Ziffer 7
    Paragraph 59 a, Absatz eins, mit 1. September 2010."

"(64) Paragraph 30, Absatz 4 a und 4b, Paragraph 74, Absatz 4 a und 4b und Paragraph 91, Absatz 4 a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2010 können abweichend von Paragraph 30, Absatz 4 a,, Paragraph 74, Absatz 4 a und Paragraph 91, Absatz 4 a bis zum 31. März 2010 abgegeben werden."

Novellierungsanordnung 26, Artikel römisch IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle im Absatz 3, erhält folgende Fassung:

b) Dem Art. römisch IV wird folgender Absatz 20, angefügt:

"(20) Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft."

Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 4 a, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

"§ 4b

Personalverzeichnis"

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lautet:

  1. "b
    bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern), oder die Anerkennung als Flüchtling oder Person mit subsidiärem Schutzstatus nach der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304/2004 Sitzung 12,"

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 4 a, wird folgender Paragraph 4 b, samt Überschrift eingefügt:

"Personalverzeichnis

Paragraph 4 b,

  1. Absatz einsJede Personalstelle hat über alle ihr angehörenden Vertragsbediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Beamtinnen und Beamte zusammengefasst und den der Personalstelle angehörenden Vertragsbediensteten möglichst in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.
  2. Absatz 2Die Vertragsbediensteten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Entlohnungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Entlohnungsgruppen nach Bewertungsgruppen, anzuführen.
  3. Absatz 3Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
    1. Ziffer eins
      Name und Geburtsdatum,
    2. Ziffer 2
      Vorrückungsstichtag,
    3. Ziffer 3
      Dienstantrittstag,
    4. Ziffer 4
      Tag der Wirksamkeit der Aufnahme in die Entlohnungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Bewertungsgruppe), der die oder der Vertragsbedienstete angehört,
    5. Ziffer 5
      Entlohnungsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe,
    6. Ziffer 6
      Dienststelle der oder des Vertragsbediensteten.
    Ziffer 6, ist auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten."

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

"(1) Paragraph 43,, Paragraph 43 a,, Paragraph 45 a,, Paragraph 45 b,, Paragraph 46, Absatz eins bis 4, Paragraph 47,, Paragraph 53,, Paragraph 54, Absatz eins und 2 und die Paragraphen 55 bis 59 BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer 3, BDG 1979 tritt an die Stelle eines Karenzurlaubes nach Paragraph 75 c, BDG 1979 ein Karenzurlaub nach Paragraph 29 e, Punkt ",

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6 b, wird das Zitat "§ 39a" durch das Zitat "§ 39a und Paragraph 39 b, ", ersetzt.

Novellierungsanordnung 5a, Die Tabelle in Paragraph 11, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 5b, Die Tabelle in Paragraph 14, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 22, Absatz eins, dritter und vierter Satz lautet:

"Dem Übertritt bzw. der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, ist das Enden des Dienstverhältnisses der Vertragsbediensteten oder des Vertragsbediensteten gleichzuhalten, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, oder dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, ausgenommen auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension, erfüllt sind. Die Paragraphen 15 a,, 16 und 17 GehG sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden."

Novellierungsanordnung 6a, In Paragraph 22, Absatz 2, wird in der Tabelle der Betrag "147,6 ?" durch den Betrag "148,9 ?" und der Betrag "187,4 ?" durch den Betrag "189,1 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 24, Absatz 6, wird die Wortfolge "Unfalles im Dienst" durch das Wort "Dienstunfalls" ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 24, Absatz 8, wird nach dem Kurztitel "Mutterschutzgesetzes 1979" die Abkürzung "MSchG" in Klammer nachgesetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c, lautet:

  1. "cc
    an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder"

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 8, wird nach der Wortfolge "einer staatlichen Kunstakademie" die Wortfolge "oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,)" eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 26, Absatz 2, entfällt die Ziffer 9,

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 26, Absatz 2 a, wird die Wortfolge "auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, anzuwenden ist" durch die Wortfolge "auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, anzuwenden sind" ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 26, Absatz 2 e, wird das Zitat "Abs. 2 Ziffer 8 ", durch das Zitat "Abs. 2 Ziffer 7 und 8" ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 26, Absatz 11, wird das Zitat "Abs. 2 Ziffer 8, oder 9" durch das Zitat "Abs. 2 Ziffer 8 ", ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 27 h, zweiter und dritter Satz lautet:

"Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt."

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 39, Absatz 3, wird das Wort "sieben" durch das Wort "fünf" ersetzt.

Novellierungsanordnung 16a, Die Tabelle in Paragraph 41, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 16b, Die Tabelle in Paragraph 44, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 16c, In Paragraph 44 a, Absatz 2, werden ersetzt:

              a) der Betrag "56,7 ?" durch den Betrag "57,2 ?",

              b) der Betrag "17,1 ?" durch den Betrag "17,3 ?",

              c) der Betrag "20,6 ?" durch den Betrag "20,8 ?" und

              d) der Betrag "6,1 ?" durch den Betrag "6,2 ?".

Novellierungsanordnung 16d, In Paragraph 44 a, Absatz 3 und 4 werden ersetzt:

              a) in Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins und 2 der Betrag "38,1 ?" durch den Betrag "38,4 ?",

              b) in Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 3, der Betrag "69,7 ?" durch den Betrag "70,3 ?".

Novellierungsanordnung 16e, In Paragraph 44 a, Absatz 5, werden ersetzt:

              a) der Betrag "24,9 ?" durch den Betrag "25,1 ?",

              b) der Betrag "20,6 ?" durch den Betrag "20,8 ?",

              c) der Betrag "7,5 ?" durch den Betrag "7,6 ?" und

              d) der Betrag "6,1 ?" durch den Betrag "6,2 ?".

Novellierungsanordnung 16f, In Paragraph 44 a, Absatz 6, wird der Betrag "42,4 ?" durch den Betrag "42,8 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 16g, In Paragraph 44 a, Absatz 7, wird der Betrag "9,0 ?" durch den Betrag "9,1 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 16h, In Paragraph 44 a, Absatz 8, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, der Betrag "41,2 ?" durch den Betrag "41,6 ?",

              b) in Ziffer 2, der Betrag "62,8 ?" durch den Betrag "63,4 ?" und

              c) in Ziffer 3, der Betrag "86,2 ?" durch den Betrag "87,0 ?".

Novellierungsanordnung 16i, In Paragraph 44 a, Absatz 9, wird der Betrag "73,0 ?" durch den Betrag "73,7 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 16j, In Paragraph 44 b, werden ersetzt:

              a) in Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der Betrag "679,8 ?" durch den Betrag "685,9 ?",

              b) in Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, der Betrag "849,5 ?" durch den Betrag "857,1 ?",

              c) in Absatz eins, Ziffer 3, der Betrag "1 020,6 ?" durch den Betrag "1 029,8 ?" und

              d) in Absatz 2, Ziffer 3, der Betrag "938,8 ?" durch den Betrag "947,2 ?".

Novellierungsanordnung 16k, In Paragraph 44 c, Absatz eins, werden ersetzt:

              a) der Betrag "4 071,0 ?" durch den Betrag "4 107,6 ?",

              b) der Betrag "3 595,9 ?" durch den Betrag "3 628,3 ?",

              c) der Betrag "2 989,3 ?" durch den Betrag "3 016,2 ?" und

              d) der Betrag "2 245,3 ?" durch den Betrag "2 265,5 ?".

Novellierungsanordnung 16l, In Paragraph 49 q, Absatz eins und Absatz eins a, werden ersetzt:

              a) in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der Betrag "43 863,8 ?" durch den Betrag "44 314,6 ?",

              b) in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der Betrag "52 574,8 ?" durch den Betrag "53 104,0 ?",

              c) in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Betrag "48 219,3 ?" durch den Betrag "48 709,3 ?",

              d) in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, der Betrag "56 930,3 ?" durch den Betrag "57 498,7 ?",

              e) in Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, der Betrag "52 574,8 ?" durch den Betrag "53 104,0 ?",

              f) in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, der Betrag "61 286,1 ?" durch den Betrag "61 893,7 ?",

              g) in Absatz eins a, Ziffer eins, der Betrag "54 130,3 ?" durch den Betrag "54 673,5 ?",

              h) in Absatz eins a, Ziffer 2, der Betrag "62 841,6 ?" durch den Betrag "63.462,2 ?":

Novellierungsanordnung 16m, Die Tabelle in Paragraph 49 v, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 16n, Die Tabelle in Paragraph 54, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 16o, In Paragraph 54 e, Absatz eins, wird der Betrag "353,5 ?" durch den Betrag "356,7 ?" und der Betrag "483,3 ?" durch den Betrag "487,6 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 16p, Die Tabelle in Paragraph 56, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 16q, In Paragraph 56 e, Absatz eins, wird der Betrag "353,5 ?" durch den Betrag "356,7 ?" und der Betrag "483,3 ?" durch den Betrag "487,6 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 16r, Die Tabelle in Paragraph 61, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 16s, Die Tabelle in Paragraph 71, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 16t, Die Tabelle in Paragraph 71, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 16u, Die Tabelle in Paragraph 72, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 16v, Die Tabelle in Paragraph 72, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 16w, Die Tabelle in Paragraph 73, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 73, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a und 3b eingefügt:

"(3a) Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 3, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird und sie nicht bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres abgegeben wurde.

  1. Absatz 3 bHat die oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung und Pauschalierung von Mehrleistungen bis zu höchstens 40 Stunden pro Monat möglich. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind Zeiten gemäß Paragraph 49, Absatz 9, BDG 1979 gleichzuhalten."

Novellierungsanordnung 17a, Paragraph 74, Absatz 2, lautet:

"(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete

  1. Ziffer eins
    in der Bewertungsgruppe v1/5
  2. Litera a
    für die ersten fünf Jahre
    7 411,4 ?,
     
  3. Litera b
    ab dem sechsten Jahr
    7 825,3 ?,
     
  4. Ziffer 2
    in der Bewertungsgruppe v1/6
  5. Litera a
    für die ersten fünf Jahre
    7 902,1 ?,
     
  6. Litera b
    ab dem sechsten Jahr
    8 316,4 ?,
     
  7. Ziffer 3
    in der Bewertungsgruppe v1/7
  8. Litera a
    für die ersten fünf Jahre
    8 316,4 ?,
     
  9. Litera b
    ab dem sechsten Jahr
    8 891,8 ?."
     

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 78 a, Absatz 3, wird die Wortfolge "den Bundeskanzler" jeweils durch die Wortfolge "die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler", sowie die Wortfolge "dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wortfolge "der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz" ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 78 a, Absatz 5, erster Halbsatz lautet:

"Die Absatz eins bis 3 sind auf nach dem 31. Dezember 1954 geborene Landesvertragslehrerinnen und Landesvertragslehrer nach dem LVG 1966 und dem LLVG mit den Maßgaben anzuwenden, dass"

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 78 a, Absatz 6, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:

"Die Verordnung kann im Jahr 2009 rückwirkend erlassen werden, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2009."

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 87, Absatz 2, wird die Wortfolge "vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen" durch die Wortfolge "von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.

Novellierungsanordnung 21a, An die Stelle des Paragraph 95, Absatz eins, treten folgende Bestimmungen:

"(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2010 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2010 um 0,9 % und danach zusätzlich um 4 Euro erhöht, sofern

  1. Ziffer eins
    sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
  2. Ziffer 2
    im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
  1. Absatz eins aBei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2010 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Absatz eins, vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2010 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten."

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 100, werden folgende Absatz 53 und 54 angefügt:

"(53) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 78 a, Absatz 5, erster Halbsatz und Paragraph 78 a, Absatz 6, Ziffer 2, mit 1. Jänner 2009,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 26, Absatz 2 a,, Paragraph 26, Absatz 2 e,, Paragraph 26, Absatz 11,, Paragraph 27 h,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 44 a,, Paragraph 44 b,, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 49 q, Absatz eins und 1a, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54,, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins und 2, Paragraph 72, Absatz eins und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 95, Absatz eins und 1a und der Entfall des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 9, mit 1. Jänner 2010,
  3. Ziffer 3
    Paragraph 39, Absatz 3, mit 1. September 2010."

"(54) Paragraph 73, Absatz 3 a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2010 können abweichend von Paragraph 73, Absatz 3 a bis zum 31. März 2010 abgegeben werden."

Novellierungsanordnung 23, In der Anlage zu Paragraph 26, VBG wird sowohl im Titel als auch im Einleitungssatz das Zitat "§ 26 Absatz 2 a, Ziffer 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948" durch das Zitat "§ 26 Absatz 2 a, Ziffer 6, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Art. römisch II a Absatz 2, wird das Zitat "§§ 57 und 58a" durch das Zitat "§§ 57, 57a und 58a" ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 57, wird folgender Paragraph 57 a, samt Überschrift eingefügt:

"Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

Paragraph 57 a,

Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind."

Novellierungsanordnung 2a, Paragraph 66, Absatz eins, lautet:

"(1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

Ein festes Gehalt gebührt:

  1. Ziffer eins
    dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 10 514,6 ?,
  2. Ziffer 2
    dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 476,7 ?,
  3. Ziffer 3
    dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 11 562,6 ?."

Novellierungsanordnung 2b, In Paragraph 67, wird in Ziffer eins, der Betrag "2 203,53 ?"durch den Betrag "2 227,3 ?" und in Ziffer 2, der Betrag "2 263,7 ?" durch den Betrag "2 288,1 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 2c, In Paragraph 68, wird

ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 69, Absatz eins, lautet:

"(1) Für die Richterinnen und Richter im Bereich einer Dienstbehörde erster Instanz ist ein Personalverzeichnis zu führen und den Richterinnen und Richtern, den Mitgliedern der Personalsenate sowie den ständig mit Personalangelegenheiten der Richter befassten Bediensteten möglichst in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen."

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 69, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. "4
    240 Stunden bei einer Dienstzeit von 21 oder mehr Jahren."

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 73, zweiter und dritter Satz lauten:

"Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des Paragraph 62, Absatz eins, erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Richterin eine Karenz nach dem MSchG oder der Richter eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt."

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 75 c, Absatz 3, wird die Wortfolge "sechs Werktage" durch die Wortfolge "eine Woche" ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 75 c, Absatz 4, wird die Wortfolge "weiteren sechs Werktagen" durch die Wortfolge "einer weiteren Woche" ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 100, Absatz eins, Ziffer 6, wird das Zitat "§ 2 Absatz 2, letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes" durch das Zitat "§ 2 Absatz 2, des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes" ersetzt und entfällt die Wortfolge "letzter Satz".

Novellierungsanordnung 9a, Die Tabelle in Paragraph 168, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 9b, In Paragraph 168 a, Absatz 2, wird der Betrag "337,7 ?" durch den Betrag "340,7 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 9c, In Paragraph 169 a, wird der Betrag "371,3 ?" durch den Betrag "374,6 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 9d, In Paragraph 170, Absatz eins, wird

ersetzt.

Novellierungsanordnung 9e, Paragraph 190, Absatz eins, lautet:

"(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 10 703,2 ?."

Novellierungsanordnung 9f, In Paragraph 192, wird

ersetzt.

Novellierungsanordnung 9g, Die Tabelle in Paragraph 197, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 9h, In Paragraph 198, wird der Betrag "371,3 ?" durch den Betrag "374,6 ?" ersetzt.

Novellierungsanordnung 9i, In Paragraph 200, Absatz eins, wird

ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 207, werden folgende Absatz 51 und 52 angefügt:

"(51) Art. römisch II a Absatz 2,, Paragraph 57 a, samt Überschrift, Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 67,, Paragraph 68,, Paragraph 73, zweiter und dritter Satz, Paragraph 75 c, Absatz 3 und 4, Paragraph 168, Absatz 2,, Paragraph 168 a, Absatz 2,, Paragraph 169 a,, Paragraph 170, Absatz eins,, Paragraph 190 A, b, s, 1. Paragraph 192,, Paragraph 197, Absatz 2,, Paragraph 198 und Paragraph 200, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

  1. Absatz 52Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Auf Richterinnen und Richter, die bis zum 31. Dezember 2009 Urlaubsansprüche nach Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 4, in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung erworben haben, ist Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 4, in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung weiterhin anzuwenden."

Artikel 5
Änderung der Reisegebührenvorschrift

Die Reisegebührenvorschrift, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 35 d, Absatz eins, lautet:

"(1) Zum Übersiedlungsgut bei Auslandsversetzungen zählen

  1. Ziffer eins
    Einrichtungsgegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten,
  2. Ziffer 2
    andere bewegliche Gegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten, soweit sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten, und
  3. Ziffer 3
    verbrauchbare Wirtschaftsgüter, die zur Lebensführung am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort nötig sind, soweit sie den Umfang einer dem Haushalt angemessenen Vorratshaltung nicht überschreiten.
Die in Paragraph 30, Absatz eins und 2 für das Gewicht des Übersiedlungsgutes oder die Ladefläche festgelegten Höchstsätze können soweit erhöht werden, als dies besondere Verhältnisse am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, höchstens jedoch auf ihr Eineinhalbfaches."

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 39, Absatz eins, lautet:

"(1) Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden, Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden

  1. Ziffer eins
    Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden oder
  2. Ziffer 2
    Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon oder
  3. Ziffer 3
    Dienstverrichtungen im Dienstort
an Stelle der Tagesgebühren nach dem römisch eins. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 39, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

"(1a) Absatz eins, ist auf die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei

  1. Ziffer eins
    der Landespolizeikommanden,
  2. Ziffer 2
    der Landesämter für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung,
  3. Ziffer 3
    im Büro für besondere Ermittlungen und
  4. Ziffer 4
    im Referat Kraftfahrwesen, Waffen, Ausrüstung des Büros für Budget, Logistik und Infrastruktur
die innerhalb ihres Dienstortes überwiegend im mit dem Exekutivdienst im Zusammenhang stehenden Außendienst verwendet werden, anzuwenden."

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort "Bezirkspolizeikommandanten" durch die Worte "Landes-, Bezirks- und Stadtpolizeikommandantinnen und -kommandanten" ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 39, Absatz 2 und Absatz 3, wird jeweils das Zitat "Abs. 1" durch das Zitat "Abs. 1 und Absatz eins a, ", ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 39, Absatz 3, wird das Zitat "§ 15 Absatz 5 ", durch das Zitat "§ 15 Absatz 5 und Paragraph 15 a, Absatz 2 ", ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 43, Ziffer eins, lautet:

  1. "1
    bei Beamtinnen und Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, ausgenommen jene Beamtinnen und Beamten, die eine monatliche Pauschalvergütung gemäß Paragraph 39, erhalten, sowie"

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 44, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 77, Absatz 28, lautet:

"(28) Paragraph 10, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Mit 1. Jänner 2011 tritt Paragraph 10, Absatz 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 geltenden Fassung wieder in Kraft."

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 31, angefügt:

"(31) Paragraph 35 d, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins bis 3, Paragraph 43, Ziffer eins und der Entfall des Paragraph 44, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft."

Artikel 6
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

"(2) Den im Absatz eins, genannten Inländerinnen und Inländern sind die Staatsangehörigen eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern), sowie als Flüchtlinge anerkannte Personen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus nach der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304/2004 Sitzung 12, gleichzuhalten."

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Ziffer 3, lautet:

  1. "3
    im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend:
    1. Litera a
      Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
    2. Litera b
      Burghauptmannschaft Österreich,"

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Ziffer 4, lautet:

  1. "4
    im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz:
    1. Litera a
      Bundessozialamt,
    2. Litera b
      Landesstellen des Bundessozialamtes,
    3. Litera c
      Arbeitsinspektorate,"

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Ziffer 8, wird die Wortfolge "Bundesministeriums für Landesverteidigung" durch die Wortfolge "Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport" ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Ziffer 13, wird die Wortfolge "Bundesministeriums für Landesverteidigung" durch die Wortfolge "Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport" ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

"In der Ausschreibung ist anzuführen, mit welcher Gewichtung die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Beurteilung der Eignung jeweils berücksichtigt werden; dabei kann eine systematische Zusammenfassung von einzelnen Kompetenzen zu Kompetenzbereichen erfolgen."

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 5, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:

"Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung (schriftlich, Telefax, E-Mail) bei der in der Ausschreibung genannten Stelle einlangt. Für das fristgerechte Einlangen gilt Paragraph 33, Absatz eins und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51."

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

"(7) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat ein Mitglied einer Begutachtungskommission abzuberufen, wenn es

  1. Ziffer eins
    aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
  2. Ziffer 2
    die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
  1. Absatz 8Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer im Bereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Begutachtungskommission zu unterrichten."

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. "2
    welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten und die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, bei Ausschreibungen des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten weiters zu berücksichtigenden Prinzipien der Mobilität und Rotation in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind."

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 12, Absatz eins a, wird die Wortfolge "eine von ihr oder ihm namhaft gemachte weibliche Bedienstete" durch die Wortfolge "eine/ein von ihr oder ihm namhaft gemachte/r Bedienstete/Bediensteter" ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 12, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

"Auf Wunsch der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bzw. der oder dem von ihr oder ihm namhaft gemachten Bediensteten ist deren oder dessen Stellungnahme dem Gutachten unter Verschluss anzuschließen."

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 18, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

"(5) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat ein Mitglied einer Weiterbestellungskommission abzuberufen, wenn es

  1. Ziffer eins
    aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
  2. Ziffer 2
    die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
  1. Absatz 6Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer im Bereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Weiterbestellungskommission zu unterrichten."

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 20, Absatz eins, wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"Zu diesem Zweck ist die Besetzung der Planstelle in geeigneter Weise ressortintern und gleichzeitig in der Jobbörse des Bundes beim Bundeskanzleramt bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung in der Jobbörse des Bundes (Interessentinnen- und Interessentensuche) kann entfallen, wenn die Besetzung durch Vermittlung der bundesinternen Karrieredatenbank der Jobbörse des Bundes erfolgt."

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 23, Absatz eins und 2 lautet:

"(1) Die Ausschreibung ist in der Jobbörse des Bundes beim Bundeskanzleramt zu veröffentlichen.

  1. Absatz 2Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden (zum Beispiel an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle)."

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 23, Absatz 3, entfällt die Wortfolge "und dem Bundeskanzleramt".

Novellierungsanordnung 16, Am Ende des Paragraph 25, Ziffer 5, entfällt der Beistrich und folgender Halbsatz wird angefügt:

"oder mit einer Person, die ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert hat (ausgebildeter Lehrling) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß Paragraph 18, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, befindet,"

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 26, Absatz 2, wird die Wortfolge "nach Paragraph 75 ", durch die Wortfolge "nach den Paragraphen 74 und 75" ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 27, Absatz eins und 2 lautet:

"(1) Die Bewerbungsgesuche sind schriftlich bei der in der Ausschreibung angeführten Stelle einzubringen. Es ist eine Bewerbungsfrist vorzusehen, die nicht weniger als zwei Wochen betragen darf.

  1. Absatz 2Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung (schriftlich, Telefax, E-Mail) bei der in der Ausschreibung angeführten Stelle einlangt. Die in der Ausschreibung angeführte Stelle kann die ausschließliche Online-Bewerbung vorsehen und den Zeitpunkt, bis zu dem die Bewerbung einlangen muss, festlegen. Der Einsatz der Bürgerkarte im Zuge der Bewerbung kann vorgesehen werden. Für das fristgerechte Einlangen gilt Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG."

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 4, angefügt:

"(4) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer im Bereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Aufnahmekommission zu unterrichten."

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 34, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

"(4a) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat ein Mitglied einer Aufnahmekommission abzuberufen, wenn es

  1. Ziffer eins
    aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
  2. Ziffer 2
    die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat."

Novellierungsanordnung 21, Am Ende des Paragraph 64, Ziffer 3, wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 64, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 23, Die Bezeichnung des Unterabschnitts F des Abschnitts römisch VII lautet:

"Aufnahmeverfahren für Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum und ausgebildete Lehrlinge des Bundes"

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 72, Absatz eins, lautet:

"(1) Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die

  1. Ziffer eins
    sich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt römisch eins a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden oder ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert haben (ausgebildete Lehrlinge) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß Paragraph 18, BAG befinden und
  2. Ziffer 2
    sich aufgrund einer öffentlichen Bekanntmachung für das jeweilige Ausbildungsverhältnis beworben haben.

Novellierungsanordnung 25, Die Bezeichnung des Unterabschnitts G des Abschnitts römisch VII lautet:

"Überprüfungsverfahren für Ersatzkräfte"

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 74, lautet:

"Paragraph 74,

  1. Absatz einsDieser Unterabschnitt ist auf Ersatzkräfte anzuwenden, die
    1. Ziffer eins
      im Zuge einer öffentlichen Bekanntmachung für Ersatzkräfte in den Bundesdienst aufgenommen wurden,
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf diese Aufnahme erfolgreich einem Eignungsscreening unterzogen wurden und
    3. Ziffer 3
      eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses über die Dauer von acht Monaten hinaus anstreben.
  2. Absatz 2Beim Eignungsscreening sind die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Verwendung im Bundesdienst von grundsätzlicher Bedeutung und am vorgesehenen Arbeitsplatz erforderlich sind, zu überprüfen. Paragraph 39, ist sinngemäß anzuwenden."

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 79, Absatz 3, lautet:

"(3) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg die beabsichtigte Verwendungsänderung rechtfertigt. Ergänzend ist von der zuständigen Dienststelle ein Eignungsscreening im Sinne von Paragraph 74, Absatz 2, durchzuführen und dessen Ergebnis in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung der oder des betreffenden Bediensteten der Aufnahmekommission zu übermitteln."

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 83, Absatz 3, treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Ziffer 2 und 3:

  1. "2
    Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes
    1. Litera a
      in einer Anstalt oder einem Lager des Kommandos Einsatzunterstützung oder
    2. Litera b
      bei einer Fliegerwerft, wenn hiefür eine Person herangezogen wird, auf die die Voraussetzungen des Absatz 5, zutreffen."

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 83, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 30, Am Ende des Paragraph 90, Absatz 2, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 28, angefügt:

  1. "28
    in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Ziffer 3,, 4, 8, 13, Paragraph 5, Absatz 2,, 8, Paragraph 7, Absatz 7,, 8, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz eins a,, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 5,, 6, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins,, 2, 3, Paragraph 25, Ziffer 5,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins,, 2, Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 4 a,, Paragraph 64, Ziffer 3,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins und 2, Paragraph 79, Absatz 3,, Paragraph 83, Absatz 3,, die Bezeichnungen der Unterabschnitte F und G des Abschnitts römisch VII sowie der Entfall des Paragraph 64, Ziffer 4,, Paragraph 83, Absatz 3, Ziffer 3,, Absatz 6, mit 1. Jänner 2010."

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 90, wird folgender Absatz 7, angefügt:

"(7) In der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 geltenden Fassung sind anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 72, auf die Aufnahme von Personen, mit welchen bis zum 31. Dezember 2009 ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant nach Abschnitt römisch eins a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 begründet wurde;
  2. Ziffer 2
    Paragraph 74, auf Personen, die bis zum 31. Dezember 2009 als Ersatzkraft aufgenommen wurden;
  3. Ziffer 3
    Paragraph 79, Absatz 3, auf Personen, die bis zum 31. Dezember 2009 als Bedienstete nach Paragraph 25, Ziffer eins bis 3 aufgenommen wurden."

Artikel 7
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, lautet:

  1. "a
    Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,"

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. "6
    Liegen weniger als die nach Ziffer 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3,, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:
    1. Litera a
      Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 311, Absatz 2, ASVG (Paragraph 175, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, - GSVG, Paragraph 167, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
    2. Litera b
      Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 308, ASVG (Paragraph 172, GSVG, Paragraph 164, BSVG) in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG (Paragraph 172, Absatz 6, GSVG, Paragraph 164, Absatz 6, BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den Paragraphen 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
    Liegen auch danach weniger als die erforderlichen Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate."

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wendung "frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 bewirken hätte können" durch die Wendung "nach Paragraph 13, BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten wäre" ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11, Litera a, lautet:

  1. "a
    Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,"

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer eins, wird nach dem Wort "war" ein Beistrich sowie die Wortfolge "soweit auf diese Zeiten nicht Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde," eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 93, Absatz 6, Ziffer 4, lautet:

  1. "4
    Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen."

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 93, Absatz 13, wird nach der Wortfolge "gewesen ist," die Wortfolge "soweit auf diese Zeit nicht Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde," eingefügt.

Novellierungsanordnung 7a, Nach Paragraph 95 a, wird folgender Paragraph 95 b, samt Überschrift eingefügt:

"Einmalzahlung für das Jahr 2010

Paragraph 95 b,

Paragraph 649, ASVG ist sinngemäß anzuwenden."

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 98 a, Absatz eins, wird am Ende des ersten Satzes die Wortfolge "oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde." angefügt.

Novellierungsanordnung 9, An die Stelle des Paragraph 100, Absatz 3, treten folgende Bestimmungen:

"(3) Für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 11, Ziffer eins, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 11, Ziffer 2, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,, e und g ASVG zu erfassen ist. Paragraph 8, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ist nicht anzuwenden. Die in Paragraph 52, ASVG (Paragraph 27 e, GSVG, Paragraph 24 e, BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 11, Ziffer 3, APG ist nicht anzuwenden.
  4. Ziffer 4
    Die den Beitragsleistungen der Beamtinnen und Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind ab 1. Jänner 2005 im Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
  5. Ziffer 5
    Die Beitragsgrundlagen für Zeiten einer Familienhospizkarenz und für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 75 c, BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde, entsprechen jenen nach Paragraph 4, Absatz 2 bis 2b.
  1. Absatz 4Für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG geleistet wurde, entspricht jener Beitragsgrundlage, die diese Zeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt hätten. Paragraph 310, ASVG ist nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, Absatz 2, ASVG an den Bund geleistet wurde, entspricht der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag oder den besonderen Pensionsbeitrag.
    3. Ziffer 3
      Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach Paragraph 56, geleistet wurde oder zu leisten ist, entspricht der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 11, Ziffer 3, APG ist auf Zeiten, für die kein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG geleistet wurde, nicht anzuwenden."

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 109, Absatz 64, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, erhält die Absatzbezeichnung "(65)".

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 66, angefügt:

"(66) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 100, Absatz 3 und 4 mit 1. Jänner 2005,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, mit 1. Jänner 2010 und
  3. Ziffer 3
    Paragraph 5, Absatz 2, mit 2. September 2017."

Artikel 8
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge "Bundesministeriums für Landesverteidigung" durch die Wortfolge "Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport" ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 3, Litera i, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgender Nebensatz angefügt:

" soweit technisch möglich in Form eines elektronischen Datensatzes."

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, wird der Ausdruck "Bundeslehrer" durch den Ausdruck "Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer" ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3, Litera b, wird die Wortfolge "Staatsbürgern (Inländern)" durch die Wortfolge "Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern)" ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 16, Absatz 4, wird der Ausdruck "den (die) Schriftführer" durch den Ausdruck"die Schriftführerin (Schriftführerinnen) oder den (die) Schriftführer" ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 21, Absatz 6, wird vor dem Ausdruck "dieser Personalvertreter" das Wort "oder" eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuss aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin (Stellvertreterinnen) bzw. ihren (ihre) oder seinen (seine) Stellvertreter sowie die Schriftführerin (Schriftführerinnen) oder den (die) Schriftführer.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 39, Absatz 2, vorletzter Satz wird der Ausdruck "Der Vorsitzende" durch den Ausdruck "Die oder der Vorsitzende" und der Ausdruck "dessen Stellvertreter" durch den Ausdruck "deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter" ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 39, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

"Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten."

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 40, Absatz 3, zweiter Satz wird der Ausdruck "seine Mitgliedschaft" durch den Ausdruck "ihre oder seine Mitgliedschaft" ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 40, Absatz 4, wird nach dem Wort "Amt" das Wort "dauernd" eingefügt und der Ausdruck "verletzt" durch den Ausdruck "verletzt hat" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4 a, erhalten die bisherigen Absatz 2 und 3 die Bezeichnung "(3)" und "(4)". Nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:

"(2) Eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes im Sinne des Absatz eins, liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Person im Zusammenhang mit

  1. Ziffer eins
    ihrer Schwangerschaft oder
  2. Ziffer 2
    einem Beschäftigungsverbot nach Paragraph 3, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221,
eine weniger günstige Behandlung erfährt."

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, Absatz eins, vorletzter Satz lautet:

"Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachter Bediensteter hat das Recht, an allen Verhandlungen und Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates, des Kollegialorgans oder Beirates - ausgenommen an den Sitzungen der Disziplinarkommissionen - mit beratender Stimme teilzunehmen."

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

"(2) Von jeder Interessenvertretung soll bei der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommissionen und ihrer Senate auf die Zusammensetzung nach Absatz eins, Bedacht genommen werden."

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 5, angefügt:

"(5) Abweichend von Absatz eins und 2 ist bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Richterplanstellen nach Paragraph 32, des Richter- und Staatsanwaltschaftdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 305 aus 1961,, Paragraph 32 b, RStDG anzuwenden. Dies gilt auch bei der Erstattung von Vorschlägen für Staatsanwaltschaftsplanstellen nach Paragraph 180, RStDG mit der Maßgabe, dass anstelle des Personalsenates die Personalkommission tritt."

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11 b, Absatz eins und Paragraph 11 c, wird die Zahl "40" jeweils durch die Zahl "45" ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 11 a, Absatz 2, erster Satz wird das Datum "1. Juli" durch das Datum "31. Dezember" ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 18 c, entfällt am Ende des Absatz eins, der Punkt und es wird folgender Halbsatz angefügt:

"und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zuzusprechen."

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 20, lautet:

"Paragraph 20,

  1. Absatz einsAnsprüche von Bewerberinnen oder Bewerbern nach Paragraph 17 und von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach Paragraph 18, sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den Paragraphen 17 und 18 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin, der Bewerber, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat. Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach Paragraph 19, infolge Belästigung nach Paragraphen 8 a und 16 sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen. Eine Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung eines Probedienstverhältnisses der vertraglichen Dienstnehmerin oder des vertraglichen Dienstnehmers gemäß Paragraph 18 c, Absatz eins, oder Paragraph 20 b,, sowie die Einbringung einer Feststellungsklage nach Paragraph 18 c, Absatz 2, oder Paragraph 20 b, hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen. Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder vertraglichen Dienstnehmern nach Paragraph 18 c, Absatz 3, sind binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses oder der Beendigung eines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen. Für Ansprüche nach Paragraphen 17 a bis 17c und 18b gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Absatz 2Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach Paragraph 19, infolge sexueller Belästigung nach Paragraph 8, sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach Paragraph 19, infolge sexueller Belästigung nach Paragraph 8, sind binnen drei Jahren mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach Paragraph 19, infolge Belästigung nach Paragraph 8, sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
  3. Absatz 3Ansprüche von Beamtinnen und Beamten nach Paragraph 19, infolge Belästigung nach den Paragraphen 8 a und 16 sind binnen eines Jahres mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach Paragraph 19, infolge Belästigung nach den Paragraphen 8 a und 16 sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach Paragraph 18 a, sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 18 a, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einer provisorischen Beamtin oder eines provisorischen Beamten gemäß Paragraph 18 c, Absatz eins, oder Paragraph 20 b, ist binnen 14 Tagen bei der für sie oder ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einer provisorischen Beamtin oder eines provisorischen Beamten gemäß Paragraph 18 c, Absatz 3, ist binnen sechs Monaten bei der für sie oder ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat.
  5. Absatz 5Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29, und die dazu ergangenen Verordnungen sind auf die Zuständigkeit der Dienstbehörden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte anzuwenden.
  6. Absatz 6Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Absatz eins bis 4.
  7. Absatz 7Ansprüche nach den Paragraphen 17 bis 19, die neben einem in diesem Bundesgesetz erfassten Diskriminierungsgrund auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung gestützt werden, können bei den ordentlichen Gerichten oder bei Behörden nur nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche gelten die Paragraphen 7 k bis 7m und 7o des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,."

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 20 a, wird das Zitat "4a Absatz 2 ", durch das Zitat "4a Absatz 3 ", ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 21, wird am Ende der Ziffer 4, das Wort "und" durch einen Beistrich und am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch das Wort "und" ersetzt. Folgende Ziffer 6, wird angefügt:

  1. "6
    Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,."

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 23 a, Absatz 5, 2. Satz lautet:

"Abweichend davon ist ein Antrag wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 8, binnen drei Jahren und nach den Paragraphen 8 a und 16 binnen eines Jahres zulässig."

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 24, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

"Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten."

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 24, wird nach dem Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:

"(5a) Die Bundesregierung hat ein Mitglied der Kommission abzuberufen, wenn es

  1. Ziffer eins
    aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
  2. Ziffer 2
    die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat."

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 27, Absatz 3, lautet:

"(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Besprechung mit den Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) ihres Vertretungsbereiches und - im Bereich der Pädagogischen Hochschulen - mit jeweils einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005 abzuhalten."

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 37, lautet:

"Paragraph 37,

  1. Absatz einsDie Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005 sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig. Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005 zu unterrichten.
  2. Absatz 2Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat eine Gleichbehandlungsbeauftragte, eine Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) oder ein Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005 abzuberufen, wenn sie oder er oder das Mitglied
    1. Ziffer eins
      aufgrund ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung die mit ihrer oder seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    2. Ziffer 2
      die mit ihrer oder seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
  3. Absatz 3Die Tätigkeit als Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) und als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005 ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
  4. Absatz 4Den Gleichbehandlungsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
  5. Absatz 5Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005 in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in ihrem beruflichen Fortkommen kein Nachteil erwachsen.
  6. Absatz 6Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitgliedern des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005 die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
    1. Ziffer eins
      Gleichbehandlungsrecht und Frauenförderung,
    2. Ziffer 2
      Menschenrechte,
    3. Ziffer 3
      Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren),
    4. Ziffer 4
      Organisationsrecht und
    5. Ziffer 5
      Reden und Verhandeln."

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 38, Absatz eins, lautet:

"(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005 haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu bewahren."

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 41, Absatz 3, wird das Zitat "§ 37 Absatz 3 und 5" durch das Zitat "§ 37 Absatz 4 und 6" ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 19, angefügt:

"(19) Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11 a, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 11 b, Absatz eins,, Paragraph 11 c,, Paragraph 18 c, Absatz eins,, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 23 a, Absatz 5, 2. Satz, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 37,, Paragraph 38, Absatz eins und Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft."

Artikel 10
Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 3, wird das Wort "oder" durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. "5
    eine Disziplinarstrafe rechtskräftig über die Sicherheitsvertrauensperson verhängt wird."

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 10, angefügt:

"(10) "Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der in ihrem Ressort tätigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterrichten."

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 79, wird die Wortfolge "und Arbeitsmediziner" jeweils durch die Wortfolge ", Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner und sonstige Fachleute" ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des Paragraph 83, lautet:

"Abberufung, Endigung und Aufsicht"

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 83, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

"(5) Die Funktion als Präventivfachkraft endet weiters mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

  1. Absatz 6Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der in ihrem Ressort tätigen Präventivfachkräfte zu unterrichten."

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 90, Absatz eins, wird die Wortfolge "Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wortfolge "Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend" ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 90, Absatz 2, wird die Wortfolge "für Wirtschaft und Arbeit" jeweils durch die Wortfolge "für Wirtschaft, Familie und Jugend" ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 91, Absatz 4, wird die Wortfolge "Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit" jeweils durch die Wortfolge "für Wirtschaft, Familie und Jugend" ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 92, wird die Wortfolge "dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit" jeweils durch die Wortfolge "der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz" ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 108, Absatz 2, wird die Wortfolge "der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wortfolge "die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

Das Überbrückungshilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Absatz eins und 2 wird die Wortfolge "der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit" jeweils durch die Wortfolge "die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz" ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz 3, wird die Wortfolge "der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wortfolge "die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz" und die Wortfolge "dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur" durch die Wortfolge "der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz lautet:

"Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist."

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18 g, Absatz eins, wird das Zitat "§ 2b Absatz eins ", durch das Zitat "§ 2b Absatz eins und 2 Ziffer 3 ", ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 20, Absatz 3, lautet:

"(3) Die Abschnitte 3 und 4 des APG sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 11, Ziffer eins, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 11, Ziffer 2, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,, e und g ASVG zu erfassen ist. Paragraph 8, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ist nicht anzuwenden. Die in Paragraph 52, ASVG (Paragraph 27 e, GSVG, Paragraph 24 e, BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 11, Ziffer 3, APG ist nicht anzuwenden.
  4. Ziffer 4
    Die den Beitragsleistungen der Bundestheaterbediensteten entsprechenden Teilbeiträge sind ab 1. Jänner 2005 im Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen."

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 35, angefügt:

"(35) Paragraph 20, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft."

Artikel 13
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 11, lautet:

"(11) Unter "Österreichischen Bundesbahnen" im Sinne dieses Gesetzes sind die in Paragraph 52, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, angeführten Unternehmen und Gesellschaften zu verstehen."

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, lautet:

  1. "a
    Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,"

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, Litera a, lautet:

  1. "a
    Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,"

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 23, angefügt:

"(23) Paragraph 67, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft."

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 67, Absatz 2,, Paragraph 68, Absatz eins und 2 und Paragraph 69, Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck "ÖBB Dienstleistungs GmbH" durch die Wortfolge "gemäß Paragraph 52 a, des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung" ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 67, Absatz 3, lautet:

"(3) Die Abschnitte 3 und 4 des APG sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 11, Ziffer eins, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 11, Ziffer 2, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,, e und g ASVG zu erfassen ist. Paragraph 8, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ist nicht anzuwenden. Die in Paragraph 52, ASVG (Paragraph 27 e, GSVG, Paragraph 24 e, BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 11, Ziffer 3, APG ist nicht anzuwenden."

Artikel 14
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lautet:

  1. "b
    bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern), oder die Anerkennung als Flüchtling oder Person mit subsidiärem Schutzstatus nach der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304/2004 Sitzung 12,"

Novellierungsanordnung 1a, Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, samt Überschrift eingefügt:

"Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

Paragraph 29 a,

Landeslehrpersonen haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind."

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 72, erhält der bisherige Absatz 3, die Bezeichnung "(4)" und folgender Absatz 3, wird eingefügt:

"(3) Der Lauf der in Absatz eins und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,

  1. Ziffer eins
    für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung sowie
  2. Ziffer 2
    für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission."

Novellierungsanordnung 2a, Die Tabelle in Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 123, wird folgender Absatz 61, angefügt:

"(61) Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 29 a, samt Überschrift und Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft."

Artikel 15
Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

Das Landesvertragslehrergesetz 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

"Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer der Länder für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG)"

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird die Wortfolge "Vertragslehrer (Landesvertragslehrer)" durch die Wortfolge "Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer (Landesvertragslehrpersonen)" ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In den Paragraphen 2 bis 4 und 7 werden durchgehend die Worte "Landesvertragslehrer", "Vertragslehrer" und "Lehrer" in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort "Landesvertragslehrpersonen" in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 2, wird das Wort "Bundesvertragslehrer" durch das Wort "Bundesvertragslehrpersonen" ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 2, Litera h, Sub-Litera, d, d, wird das Wort "Berufsschullehrern" durch das Wort "Berufsschullehrpersonen" ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 2, Litera m, wird der Ausdruck "Landesvertragslehrergesetz 1966" durch den Ausdruck "LVG" ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz 2, Litera n, Sub-Litera, a, a, wird die Wortfolge "Stellvertretern der Leiter" durch die Wortfolge "Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Leiterinnen oder Leiter" ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, Absatz 2, Litera n, Sub-Litera, b, b, wird das Wort "Leiter" durch die Wortfolge "Leiterinnen oder Leiter" ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 2, Absatz 2, Litera n, Sub-Litera, c, c, lautet:

  1. "cc
    der Vertretung einer oder eines an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Schulleiterin oder Schulleiters bzw. Direktorin-Stellvertreterin oder Direktorin-Stellvertreters oder Direktor-Stellvertreterin oder Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Paragraph 27, Absatz eins,, 1a, 3 und 4"

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 2, Absatz 2, Litera o, werden die Wortfolge "des betrauten Schulleiters" durch die Wortfolge "der betrauten Schulleiterin oder des betrauten Schulleiters" und die Wortfolge "des Direktor-Stellvertreters" durch die Wortfolge "der Direktorin-Stellvertreterin oder des Direktorin-Stellvertreters oder der Direktor-Stellvertreterin oder des Direktor-Stellvertreters" ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

"(6) Landesvertragslehrpersonen führen:

  1. Ziffer eins
    in der Entlohnungsgruppe l 1 die Verwendungsbezeichnung "Professorin d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)" oder "Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)",
  2. Ziffer 2
    in den Entlohnungsgruppen l 2 bei Erfüllung der für die Verwendung als Lehrer an einer Volksschule, Hauptschule, Sonderschule, Polytechnische Schule oder Berufsschule erforderlichen Ernennungserfordernisse die der absolvierten Lehramtsausbildung entsprechende Verwendungsbezeichnung "Volksschullehrerin" oder "Volksschullehrer", "Hauptschullehrerin" oder "Hauptschullehrer", "Sonderschullehrerin" oder "Sonderschullehrer", "Lehrerin der Polytechnischen Schule" oder "Lehrer der Polytechnischen Schule" oder "Berufsschullehrerin" oder "Berufsschullehrer" sowie
  3. Ziffer 3
    als Lehrperson für einzelne Gegenstände die Verwendungsbezeichnung mit einem den betreffenden Unterrichtsgegenstand bezeichnenden Zusatz: zB "Religionslehrerin" oder "Religionslehrer", "Sprachlehrerin" oder "Sprachlehrer", "Lehrerin für Leibesübungen" oder "Lehrer für Leibesübungen", "Lehrerin für Musikerziehung" oder "Lehrer für Musikerziehung" sowie "Lehrerin für Werkerziehung" oder "Lehrer für Werkerziehung".
  1. Absatz 7Abweichend von Absatz 6, führt die Leiterin oder der Leiter einer Schule die Verwendungsbezeichnung "Direktorin" oder "Direktor" sowie die an einer Berufsschule gemäß Paragraph 52, Absatz 11, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters bestellte Landeslehrperson die Verwendungsbezeichnung "Berufsschuldirektorin-Stellvertreterin" oder "Berufsschuldirektorin-Stellvertreter" oder "Berufsschuldirektor-Stellvertreterin" oder "Berufsschuldirektor-Stellvertreter."

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 2 b, werden das Wort "Schulleiter" durch die Wortfolge "die Schulleiterin oder Schulleiter" sowie das Wort "Direktor-Stellvertreter" durch die Wortfolge "die Direktorin-Stellvertreterin oder den Direktorin-Stellvertreter oder die Direktor-Stellvertreterin oder den Direktor-Stellvertreter" ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort "Bundesvertragslehrer" durch das Wort "Bundesvertragslehrpersonen" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Asylgerichtshofgesetzes

Das Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Tabelle in Paragraph 4, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 3 und 4 wird

ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 17, Absatz 5, wird das Wort "Geschäftsteinteilung" durch das Wort "Geschäftseinteilung" ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 7, angefügt:

"(7) Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft."

Artikel 17
Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 6, lautet:

"(6) Absatz 5, ist nicht anzuwenden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Zuwendung lediglich zur Bestreitung der notwendigen Unterkunft und Verpflegung dient oder
  2. Ziffer 2
    die Zuwendung durch die Vereinten Nationen in Höhe von maximal einer Werteinheit als mission subsistence allowance erfolgt oder
  3. Ziffer 3
    der Bedienstete auf alle nach dem 1. Abschnitt des 1. Teiles dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet, wobei ein teilweiser Verzicht unzulässig ist. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist."

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge "Vorgesetzter und/oder Kommandant der entsandten Einheit" durch die Wortfolge "Vorgesetzte oder Vorgesetzter und/oder Kommandantin oder Kommandant der entsandten Einheit oder Kommandantin oder Kommandant eines großen Verbandes" ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 5, angefügt:

"(5) Die Auslandszulage verringert sich bei einem Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem eine mission subsistence allowance gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, bezahlt wird, um 12,5 % einer Werteinheit."

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 28, Absatz 2, lautet:

"(2) Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer

  1. Ziffer eins
    des Bezuges der Auslandszulage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder
  2. Ziffer 2
    einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder
  3. Ziffer 3
    des Entfalls der Bezüge."

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 12, angefügt:

"(12) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, mit 1. Dezember 2009 und
  2. Ziffer 2
    Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 28, Absatz 2, mit 1. Jänner 2010."

Artikel 18
Änderung des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lautet:

  1. "b
    bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern), oder die Anerkennung als Flüchtling oder Person mit subsidiärem Schutzstatus nach der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304/2004 Sitzung 12,"

Novellierungsanordnung 1a, Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, samt Überschrift eingefügt:

"Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

Paragraph 29 a,

Lehrpersonen haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind."

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 127, wird folgender Absatz 47, angefügt:

"(47) Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Paragraph 29 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft."

Novellierungsanordnung 3, Anlage Art. römisch II Ziffer eins Punkt 3, lautet:

Verwendung

Erfordernis

  1. eins Punkt 3
    Lehrpersonen für einzelne Unterrichtsgegenstände an den in Ziffer eins Punkt eins, angeführten Schulen.
  1. Absatz einsEine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG.
 
  1. Absatz 2Bei Lehrpersonen für Unterrichtsgegenstände im Bereich der Wirtschaft eine nach Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik zurückgelegte zweijährige facheinschlägige Berufspraxis.
 
  1. Absatz 3Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist oder für die Unterrichtsgegenstände im Bereich der Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft, werden die Erfordernisse des Absatz eins, auch erfüllt durch
 
  1. Litera a
    eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch
 
  1. Sub-Litera, a, a
    den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG oder
 
  1. Sub-Litera, b, b
    den Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges,
 
jeweils mit
 
  1. Litera b
    dem Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienst oder
 
  1. Litera c
    einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage Art. römisch II Ziffer 2 Punkt 2, wird in der Spalte Verwendung das Wort "Lehrer" durch das Wort "Lehrpersonen" ersetzt und die Wortfolge ,,, soweit sie nicht von Ziffer eins Punkt 2, erfasst werden" angefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage Art. römisch II Ziffer 4 Punkt eins, wird in der Spalte Verwendung das Wort "Lehrer" durch das Wort "Lehrpersonen" ersetzt und in der Spalte Erfordernis dem Absatz eins, die Wortfolge "oder die erfolgreiche Ablegung der Berufsreifeprüfung" angefügt.

Artikel 19
Änderung des land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

"Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer der Länder für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz - LLVG)"

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen eins,, 2 und 6 wird durchgehend das Wort "Landesvertragslehrer" in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort "Landesvertragslehrpersonen" in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, Sub-Litera, c, c, wird das Wort "Berufsschullehrern" durch das Wort "Berufsschullehrpersonen" ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera k, angefügt:

  1. "k
    sich die Betrauung mit der Leitung bzw. die Besetzung von Leiterinnen- und Leiterstellen nach den für die Betrauung bzw. Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz vorgesehenen Regelungen bestimmt. An die Stelle des Reihungskriteriums "Leistungsfeststellung" tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen."

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph eins, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

"(3) Landesvertragslehrpersonen führen:

  1. Ziffer eins
    in der Entlohnungsgruppe l 1 die Verwendungsbezeichnung "Professorin d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)" oder "Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)",
  2. Ziffer 2
    in der Entlohnungsgruppe l 2 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung "Berufsschullehrerin" oder "Berufsschullehrer" oder "Fachschullehrerin" oder "Fachschullehrer" sowie
  3. Ziffer 3
    als Lehrperson für einzelne Gegenstände die Verwendungsbezeichnung mit einem den betreffenden Unterrichtsgegenstand bezeichnenden Zusatz: zB "Religionslehrerin" oder "Religionslehrer", "Sprachlehrerin" oder "Sprachlehrer", "Lehrerin für Musikerziehung" oder "Lehrer für Musikerziehung" sowie "Lehrerin für Werkerziehung" oder "Lehrer für Werkerziehung".
  1. Absatz 4Abweichend von Absatz 3, führt die Leiterin oder der Leiter einer Fachschule die Verwendungsbezeichnung "Fachschuldirektorin" oder "Fachschuldirektor" bzw. einer Berufsschule die Verwendungsbezeichnung "Berufsschuldirektorin" oder "Berufsschuldirektor"."

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, lautet:

"Paragraph 3,

Landesvertragslehrpersonen ist für die Ausbildung zum Bachelor of Education unter Berücksichtigung der für die Agrar- und Umweltpädagogik erforderlichen Kenntnisse auf ihr Ansuchen ein Urlaub für die Dauer der gemäß Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, in Verbindung mit der in der Hochschul-Curriculaverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,, vorgesehenen Studiengänge, jedoch höchstens bis zu einem Jahr zu gewähren, wenn die Voraussetzung für eine solche Ausbildung gegeben ist und wichtige dienstliche Gründe (Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichtsbetriebes, Vertretungsverpflichtungen u. dgl.) nicht entgegenstehen."

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, Absatz 2, wird das Wort "Bundesvertragslehrer" durch das Wort "Bundesvertragslehrpersonen" ersetzt.

Artikel 20
Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004

Das Militärberufsförderungsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 2, 1. Satz lautet:

"Die Dauer der Berufsförderung gemäß Absatz eins, beträgt mit der Vollendung des dritten Dienstjahres zwölf Monate, wobei mindestens ein Dienstjahr außerhalb einer Grundausbildung vorliegen muss."

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Inhalt des Paragraph 14, erhält die Absatzbezeichnung "(1)" und folgender Absatz 2, wird angefügt:

"(2) Paragraph 3, Absatz 2, 1. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft."

Fischer

Faymann