BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 30. Dezember 2009

Teil I

150. Bundesgesetz:

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion

(NR: GP römisch XXIV RV 490 AB 540 S. 49. BR: AB 8246 S. 780.)

150. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG), BGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 20, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Arbeitsinspektorate sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die vom Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) geführte Datenbank zu nehmen, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten über die Entsendung von Arbeitnehmer/innen umfasst:
    1. Litera a
      Daten des Entsendebetriebes (Firmenname und –adresse, Art des Betriebes, Name, Geburtsdatum und Adresse vertretungsbefugter Personen),
    2. Litera b
      Arbeitnehmer/innendaten (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsträger, Wohnsitz, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort),
    3. Litera c
      Daten inländischer Auftraggeber/innen (Firmenname und Adresse des Beschäftigerbetriebes oder Generalunternehmers in Österreich) sowie
    4. Litera d
      Daten der beauftragten Person (weisungsberechtigt gegenüber dem/der entsandten Arbeitnehmer/in).“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 21, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, angefügt:

  1. Absatz eins aDie Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den Arbeitsinspektoraten gespeicherte Daten über die Versicherungszeiten auf automationsunterstütztem Weg zu übermitteln, die für die Arbeitsinspektorate eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellen.“

Novellierungsanordnung 4, In den Paragraphen 12, Absatz 5,, 13, 16 Absatz eins,, 18 Absatz 4,, 19 Absatz eins und 22 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 19, Absatz eins und 2 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 27, Ziffer 2 und 3 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 25, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 20 Absatz 7 und 21 Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7 b, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Absatz 4, unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26, und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln. Der in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer gilt als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 8 a, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, unabhängig davon, ob dieser einen Hauptwohnsitz im Inland hat, soweit eine Zustellung von Schriftstücken im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Zustellgesetzes an Arbeitgeber im Sinne des 1. Satzes im Inland oder mangels entsprechender Übereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten im Ausland nicht vorgenommen werden kann.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 24, angefügt:

  1. Ziffer 24
    Paragraph 7 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 111, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Verwaltungsübertretung gilt als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt.“

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion

Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2008, und die Bundesministeriengesetznovelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 20, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist im Rahmen der Erfüllung der ihm übertragenen gesetzlichen Aufgaben berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die vom Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) geführte Datenbank zu nehmen, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten über die Entsendung von Arbeitnehmer/innen umfasst:
    1. Litera a
      Daten des Entsendebetriebes (Firmenname und –adresse, Art des Betriebes, Name, Geburtsdatum und Adresse vertretungsbefugter Personen),
    2. Litera b
      Arbeitnehmer/innen (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsträger, Wohnsitz, Entgelthöhe, ausgeübte Tätigkeit, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort),
    3. Litera c
      Daten inländischer Auftraggeber/innen (Firmenname und Adresse des Beschäftigerbetriebes oder Generalunternehmers in Österreich) sowie
    4. Litera d
      Daten der beauftragten Person (weisungsberechtigt gegenüber dem/der entsandten Arbeitnehmer/in).“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 26, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 20, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

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