BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 30. Dezember 2009

Teil römisch eins

149. Bundesgesetz:

Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 491 Ausschussbericht 539 Sitzung 49. Bundesrat:, 8245 Sitzung 780.)

[CELEX-Nr.: 32009L0005]

149. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    ein VO-Fahrzeug ein Kraftfahrzeug, das entweder
    1. Litera a
      zur Güterbeförderung dient und dessen zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
    2. Litera b
      zur Personenbeförderung dient und nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,
    und das weder unter eine Ausnahme des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, fällt noch aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 15 e, Absatz eins, zur Gänze von der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 561 aus 2006, freigestellt ist;“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 13, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    ein regionaler Kraftfahrlinienverkehr ein Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13, Absatz 2, und 3 werden durch folgende Absatz 2, bis 4 ersetzt:

  1. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Amtsblatt Nummer L 102 vom 11.04.2006 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, Amtsblatt Nummer L 370 vom 31.12.1985 Seite 8, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf den Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr Amtsblatt Nummer L 102 vom 11.4.2006, Seite 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Jänner 2009 Amtsblatt Nummer L 29 vom 31.1.2009, Seite 45).“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13 c, Absatz 3,, Paragraph 15 a, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km“ durch den Ausdruck „regionalen Kraftfahrlinienverkehr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15 e, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Durch Verordnung können Abweichungen von den Bestimmungen der Paragraphen 12, 13 b, bis 15b, 17 und 17a oder von den Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 561 aus 2006, für die jeweils erfassten Fahrzeuge zugelassen werden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 17, lautet samt Überschrift:

„Kontrollgerät und Fahrtenbuch

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Ist ein Fahrzeug, das im regionalen Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt wird, mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgestattet, kommen die für VO-Fahrzeuge geltenden Vorschriften für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter, der Ausdrucke oder der Fahrerkarte nach Maßgabe des Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Artikel 13, bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Paragraph 17 a, zur Anwendung.
  2. Absatz 2,Für alle übrigen sonstigen Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,, die mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, gelten für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter, der Ausdrucke oder der Fahrerkarte die im Absatz eins, genannten Vorschriften nur, soweit nicht anstelle der Verwendung des Kontrollgerätes ein Fahrtenbuch geführt wird.
  3. Absatz 3,Ist das Kraftfahrzeug
    1. Ziffer eins
      weder mit einem analogen noch einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, oder
    2. Ziffer 2
      wird auf die Verwendung des Kontrollgerätes gemäß Absatz 2, verzichtet,
    haben die Lenkerinnen und Lenker ein Fahrtenbuch nach den Vorschriften der Absatz 4, bis 6 zu führen.
  4. Absatz 4,Lenkerinnen und Lenker gemäß Absatz 3, haben während des Dienstes ein persönliches Fahrtenbuch mit sich zu führen. Das Fahrtenbuch ist den Kontrollorganen über deren Verlangen vorzuweisen.
  5. Absatz 5,Den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern obliegen die Ausgabe der persönlichen Fahrtenbücher sowie die Führung eines Verzeichnisses. Die persönlichen Fahrtenbücher sowie das Verzeichnis sind nach Abschluss der persönlichen Fahrtenbücher mindestens 24 Monate lang aufzubewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen.
  6. Absatz 6,Nähere Bestimmungen über die Merkmale, die Form, den Inhalt und die Vorschriften über die Führung des persönlichen Fahrtenbuches und des Verzeichnisses sowie deren Überprüfung durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind durch Verordnung zu treffen. Ferner können durch Verordnung Ausnahmen und Erleichterungen in der Führung der Fahrtenbücher gestattet werden, wenn die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitregelungen auf andere Weise hinlänglich sichergestellt ist.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 27, Absatz 3, wird der Ausdruck „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch den Ausdruck „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 28, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die
    1. Ziffer eins
      die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß Paragraph 17 a, verletzen;
    2. Ziffer 2
      die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß Paragraph 17 b, verletzen,
    sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 28, Absatz 4, bis 6 lautet:

  1. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2, und 3 sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Höchstgrenze der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit (Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins,) um mehr als 20% überschritten wurde, oder
    2. Ziffer 2
      die tägliche Ruhezeit (Absatz 2, Ziffer 3, oder Absatz 3, Ziffer 5,) weniger als acht Stunden betragen hat, soweit nicht eine kürzere Ruhezeit zulässig ist.
  2. Absatz 5,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die
    1. Ziffer eins
      Lenker über die gemäß Artikel 6, Absatz eins, bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
    2. Ziffer 2
      Lenkpausen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren;
    3. Ziffer 3
      die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 2, 4, oder 5 oder Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren;
    4. Ziffer 4
      die Pflichten gemäß Artikel 6, Absatz 5, oder Artikel 12, Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen;
    5. Ziffer 5
      die Pflichten gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen;
    6. Ziffer 6
      nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, einhalten;
    7. Ziffer 7
      die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Artikel 16, Absatz 2, und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen;
    8. Ziffer 8
      die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck gemäß Anhang I B oder die Fahrerkarte gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 13,, Artikel 14,, Artikel 15, ausgenommen Absatz 6, oder Artikel 16, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen,
    sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Absatz 6, zu bestrafen.
  3. Absatz 6,Sind Übertretungen gemäß Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als
    1. Ziffer eins
      leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
      1. Litera a
        in den Fällen der Ziffer eins, bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,
      2. Litera b
        im Fall der Ziffer 8, mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro;
    2. Ziffer 2
      schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro;
    3. Ziffer 3
      sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3 600 Euro,
    zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 32, wird am Ende der Ziffer 7, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates Amtsblatt Nummer L 102 vom 11.4.2006, Seite 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Jänner 2009 Amtsblatt Nummer L 29 vom 31.1.2009, Seite 45).“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 32 c, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung der jeweiligen Verordnungsermächtigung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Verordnungsermächtigung in Kraft treten.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 33, Absatz eins v, wird folgender Absatz eins w, eingefügt:

  1. Absatz eins w,Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, und 6 und Absatz 2, bis 4, Paragraph 15 e, Absatz eins,, Paragraph 17,, Paragraph 28, Absatz 3 a, und 4 bis 6, Paragraph 32, Ziffer 7, und 8 sowie Paragraph 32 c, Absatz 7,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 33, werden die bisherigen Absatz 4, und 5 zu Absatz 3, und 4. Im neuen Absatz 3, wird in den Litera a, b, und d jeweils der Ausdruck „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch den Ausdruck „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“, in der Litera a, überdies der Ausdruck „Wissenschaft und Verkehr“ durch den Ausdruck„Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 3, und 4, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz 2, und 3 sowie in Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, und 5 wird der Ausdruck „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch den Ausdruck „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt. Im Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, wird außerdem der Ausdruck „Wissenschaft und Verkehr“ durch den Ausdruck „Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt. Schließlich wird im Paragraph 15, Absatz 2, der Ausdruck „wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch den Ausdruck „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 27, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 6 bis 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 27, Absatz 2 b, entfällt der Ausdruck „bis 2“.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 27, Absatz 2 b, wird folgender Absatz 2 c, eingefügt:

  1. Absatz 2 c,Sind Übertretungen gemäß Absatz 2, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als
    1. Ziffer eins
      leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro;
    2. Ziffer 2
      schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro;
    3. Ziffer 3
      sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3 600 Euro,
    zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 32 b, wird am Ende der Ziffer eins und der Ziffer 7, jeweils der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates Amtsblatt Nummer L 102 vom 11.4.2006, Seite 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Jänner 2009 Amtsblatt Nummer L 29 vom 31.1.2009, Seite 45).“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 33, Absatz eins n, wird folgender Absatz eins o, eingefügt:

  1. Absatz eins o,Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 2, 2 b, und 2c sowie Paragraph 32 b, Ziffer 7, und 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 24, Absatz 2, bis 2b lauten:

  1. Absatz 2,Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg und Omnibusse müssen mit geeigneten Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, dass sie nicht von Unbefugten in Betrieb oder außer Betrieb gesetzt werden können; mit Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern müssen jedoch nicht ausgerüstet sein:
    1. Ziffer eins
      Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, sowie Heereslastkraftwagen,
    2. Ziffer 2
      Mannschaftstransportfahrzeuge und Wasserwerfer (Paragraph 3, Ziffer 3, des Waffengebrauchsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 149), die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Finanzverwaltung bestimmt sind, sowie Heeresmannschaftstransportfahrzeuge und
    3. Ziffer 3
      Feuerwehrfahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer 28,) und Mannschaftstransportfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind.
    Ein in das Fahrzeug eingebautes Kontrollgerät (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85) ersetzt den Fahrtschreiber. Fällt das Fahrzeug unter eine der Ausnahmen des Absatz 2 b, Ziffer eins, und 2 oder des Artikels 3 Litera b, bis i der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, so muss der Fahrtschreiber/das Kontrollgerät lediglich zum Zwecke der Geschwindigkeitskontrolle verwendet werden. Es ist ein geeignetes Schaublatt einzulegen, in welches der Name des Lenkers nicht eingetragen werden muss.
  2. Absatz 2 a,Abweichend von Artikel 3 Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, muss bei Omnibussen, die im regionalen Linienverkehr eingesetzt werden, jedenfalls ein Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingebaut und benutzt werden. Bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr im Sinne des Paragraph 103, Absatz 3 b, erster Halbsatz kann unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 von folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 abgewichen werden:
    1. Ziffer eins
      von der Verpflichtung zur Mitführung eines Nachweises über Zeiten während des laufenden Tages und der vergangenen 28 Tage, in denen sich der Lenker in Krankenstand oder Urlaub befunden hat oder ein Fahrzeug gelenkt hat, für das keine Kontrollgerätepflicht besteht;
    2. Ziffer 2
      von der Verpflichtung zur Mitführung der Schaublätter gemäß Artikel 15, Absatz 7, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, soweit es sich um Lenkzeiten für den selben Betrieb handelt;
    3. Ziffer 3
      von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß Paragraph 102 a, Absatz 6, und 8 in Verbindung mit Anhang I B Kapitel römisch drei Punkt 6.2. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, wenn ein Fahrerwechsel erfolgt.
  3. Absatz 2 b,Im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, und von Artikel 3 Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden folgende Fahrzeuge von der Anwendung dieser Verordnungen
    1. Ziffer eins
      ganz freigestellt:
      1. Litera a
        Fahrzeuge, die Eigentum von Behörden sind oder von diesen ohne Fahrer angemietet sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen;
      2. Litera b
        Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden;
      3. Litera c
        land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least;
      4. Litera d
        Fahrzeuge, die von den Straßenbauämtern der Gebietskörperschaften verwendet und die von Landes- oder Gemeindebediensteten gelenkt werden;
      5. Litera e
        Spezialfahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren;
      6. Litera f
        speziell ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen;
      7. Litera g
        Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden;
      8. Litera h
        Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 km für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;
      9. Litera i
        Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden;
    2. Ziffer 2
      freigestellt, wenn das Lenken des Fahrzeuges für den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt:
      1. Litera a
        Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt;
      2. Litera b
        Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden;
    3. Ziffer 3
      nur in Bezug auf die Fahrtunterbrechungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, freigestellt:
      1. Litera a
        Fahrzeuge, die zum Sammeln von Rohmilch bei landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;
      2. Litera b
        Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte;
      3. Litera c
        Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen zur Hausmüllabfuhr eingesetzt werden, und
      4. Litera d
        Fahrzeuge, die von den Straßenbauämtern für den Winterdienst eingesetzt werden, sofern das Fahrzeug nicht unter die Ausnahme der Ziffer eins, Litera d, fällt.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 24, Absatz 2 b, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 132, wird folgender Absatz 28, angefügt:

  1. Absatz 28,Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2010 unter einen der bis dahin geltenden Ausnahmetatbestände des Paragraph 24, Absatz 2 a, gefallen sind und mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet sind, müssen nicht auf ein digitales Kontrollgerät umgerüstet werden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21,Paragraph 24, Absatz 2, bis 3 und Paragraph 132, Absatz 28, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Fischer

Faymann