Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 30. Dezember 2009 |
Teil römisch eins |
148. Bundesgesetz: | Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Ausschussbericht 543 Sitzung 49. Bundesrat:, Ausschussbericht 8243 Sitzung 780.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13 e, Absatz eins, dritter Satz lautet:
„Werden diese Mittel in einem Kalenderjahr nicht zur Gänze ausgeschöpft, so sind die nicht benötigten Mittel dem Insolvenz-Entgelt-Fonds zur Bestreitung der Ausgaben für Insolvenz-Entgelt zur Verfügung zu stellen; in diesem Fall sind die im Folgejahr dem Bund zum Zweck der besonderen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher zur Verfügung zu stellenden Mittel um den entsprechenden Betrag zu erhöhen.“
Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 24, samt Überschrift angefügt:
Paragraph 13 e, Absatz eins, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2009, tritt rückwirkend mit 15. Dezember 2009 in Kraft.“
Fischer
Faymann