147. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Sonderunterstützungsgesetz, das Karenzgeldgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Bundespflegegeldgesetz und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert werden (4. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 4. SRÄG 2009)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
2 | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
3 | Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
4 | Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
5 | Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes |
6 | Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 |
7 | Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes |
8 | Änderung des Karenzgeldgesetzes |
9 | Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992 |
10 | Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes |
11 | Änderung des Bundespflegegeldgesetzes |
12 | Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (71. Novelle zum ASVG)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Teil 1
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 31 Abs. 5 Z 10 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 10, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Richtlinien sind vom Hauptverband im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen; bei der Erlassung unterliegt der Hauptverband den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 31 Abs. 5 Z 13 lautet:Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 13, lautet:
über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen; in diesen Richtlinien, die für die Vertragspartner/innen (§§ 338 ff) verbindlich sind, soll insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Art und Dauer der Erkrankung bestimmt werden, inwieweit Arzneispezialitäten für Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können; für Arzneispezialitäten im gelben Bereich des Erstattungskodex, die an Stelle der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes einer nachfolgenden Kontrolle unterliegen, ist in diesen Richtlinien eine einheitliche Dokumentation unter Beachtung einer Rahmenvereinbarung oder Verordnung nach § 609 Abs. 9 festzulegen; durch die Richtlinien darf der Heilzweck nicht gefährdet werden; die Richtlinien sind vom Hauptverband im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen; bei der Erlassung unterliegt der Hauptverband den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit;“über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen; in diesen Richtlinien, die für die Vertragspartner/innen (Paragraphen 338, ff) verbindlich sind, soll insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Art und Dauer der Erkrankung bestimmt werden, inwieweit Arzneispezialitäten für Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können; für Arzneispezialitäten im gelben Bereich des Erstattungskodex, die an Stelle der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes einer nachfolgenden Kontrolle unterliegen, ist in diesen Richtlinien eine einheitliche Dokumentation unter Beachtung einer Rahmenvereinbarung oder Verordnung nach Paragraph 609, Absatz 9, festzulegen; durch die Richtlinien darf der Heilzweck nicht gefährdet werden; die Richtlinien sind vom Hauptverband im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen; bei der Erlassung unterliegt der Hauptverband den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit;“
3.Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Dem § 148 Z 6 werden folgende Sätze angefügt:(Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 148, Ziffer 6, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden. Im Zweifelsfall sind die Identität des/der Patienten/Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen.“
4.Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) Im § 149 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Einweisung,“ der Ausdruck „die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität des/der Patienten/Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card,“ eingefügt.(Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 149, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Einweisung,“ der Ausdruck „die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität des/der Patienten/Patientin und die rechtmäßige Verwendung der ecard,“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) Dem § 149 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:(Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 149, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die in Abs. 1 genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.“„Die in Absatz eins, genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 340a werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 340 a, werden folgende Sätze angefügt:
„Der Hauptverband hat diese Grundsätze im übertragenen Wirkungsbereich festzusetzen und im Internet kundzumachen. Bei der Festsetzung der Grundsätze unterliegt er den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 342 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz lautet:Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz lautet:
die Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärztinnen und –ärzte (Vertrags-Gruppenpraxen) unter Bedachtnahme auf die regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) mit dem Ziel, dass unter Berücksichtigung sämtlicher ambulanter Versorgungsstrukturen, der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrsverhältnisse, der Veränderung der Morbidität sowie der Bevölkerungsdichte und –struktur (dynamische Stellenplanung) eine ausreichende ärztliche Versorgung im Sinne des § 338 Abs. 2 erster Satz der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und deren Angehörigen gesichert ist;“die Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärztinnen und –ärzte (Vertrags-Gruppenpraxen) unter Bedachtnahme auf die regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) mit dem Ziel, dass unter Berücksichtigung sämtlicher ambulanter Versorgungsstrukturen, der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrsverhältnisse, der Veränderung der Morbidität sowie der Bevölkerungsdichte und –struktur (dynamische Stellenplanung) eine ausreichende ärztliche Versorgung im Sinne des Paragraph 338, Absatz 2, erster Satz der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und deren Angehörigen gesichert ist;“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 342 Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:Im Paragraph 342, Absatz eins, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
allfällige Regelungen für Investitionsabgeltungen an den/die bisherigen/bisherige Stelleninhaber/in unter anteiliger Anrechnung auf das Honorarvolumen für den Fall, dass eine im Stellenplan enthaltene Planstelle gestrichen und somit nicht nachbesetzt wird, und weder vom/von der bisherigen Stelleninhaber/in noch von einem/einer anderen Arzt/Ärztin in dessen/deren bisherigen Räumlichkeiten oder mit dessen/deren bisherigen Einrichtungen eine vertrags- oder wahlärztliche Tätigkeit ausgeübt wird; Veräußerungserlöse sind auf die Investitionsabgeltung anzurechnen;“
9.Novellierungsanordnung 9, § 342 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte/Vertragsärztinnen und Vertrags-Gruppenpraxen, insbesondere auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung sowie die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität des/der Patienten/Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card;“
10.Novellierungsanordnung 10, § 342 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
die Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Behandlung und Verschreibweise einschließlich Steuerungsmaßnahmen bei Heilmitteln sowie hinsichtlich der ärztlich veranlassten Kosten, zB in den Bereichen Zuweisung und Überweisung zu niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten (Gruppenpraxen), Heilbehelfe, Hilfsmittel und Transporte (Ökonomieprinzip);“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 342 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:Im Paragraph 342, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 9, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:
die Festlegung einer Altersgrenze (längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres) für die Beendigung der Einzelverträge von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten (persönlich haftenden Gesellschafterinnen/Gesellschaftern einer Vertrags-Gruppenpraxis) sowie möglicher Ausnahmen davon bei drohender ärztlicher Unterversorgung. Kommt keine Einigung über eine Altersgrenze zustande, so gilt das vollendete 70. Lebensjahr als Altersgrenze.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 342 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 342, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 342 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 342, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aBei der Vereinbarung der Honorarordnungen sind von den Gesamtvertragspartnern mit der Zielsetzung einer qualitativ hochwertigen Versorgung, einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung des Trägers der Krankenversicherung und einer angemessenen Honorarentwicklung folgende Kriterien anzuwenden:
Die Entwicklung der Beitragseinnahmen des Krankenversicherungsträgers, wobei gesetzlich für andere Zwecke gebundene Beitragsanhebungen nicht zu berücksichtigen sind;
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Krankenversicherungsträgers ohne Berücksichtigung der eigenen Einrichtungen und der Verwaltungskosten;
die gesamtwirtschaftliche Situation (einschließlich Lohn- und Gehaltsentwicklungen);
die allgemeine Kostenentwicklung bei den Vertragsärztinnen und -ärzten (Vertrags-Gruppenpraxen);
die Auswirkung von Mengensteigerungen der ärztlichen Leistungen (Leistungen von Gruppenpraxen) auf die Ausgaben des Krankenversicherungsträgers;
die Ausgabenentwicklung des Krankenversicherungsträgers mit Ausnahme jener Leistungen, die nicht in Zusammenhang mit der vertragsärztlichen Hilfe stehen;
der Stand der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie die Auswirkungen der demographischen Entwicklung und der Veränderungen der Morbidität;
die im Rahmen der Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur beschlossenen Qualitätsvorgaben.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 343 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:Im Paragraph 343, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a, und 1b eingefügt:
„(1a)Absatz eins aSolange kein Einvernehmen über den Bedarf der Nachbesetzung einer frei werdenden Planstelle zwischen der zuständigen Ärztekammer und dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 342 Abs. 1 Z 1 besteht, kann diese Planstelle nicht ausgeschrieben werden. Besteht nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung eines Einzelvertrages immer noch kein Einvernehmen, so entscheidet die Landesschiedskommission (§ 345a) auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien über den Bedarf der Nachbesetzung unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 342 Abs. 1 Z 1. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung kann die Planstelle nicht ausgeschrieben werden. Der Stellenplan gilt ab Rechtskraft einer Entscheidung der Nicht-Nachbesetzung als angepasst.Solange kein Einvernehmen über den Bedarf der Nachbesetzung einer frei werdenden Planstelle zwischen der zuständigen Ärztekammer und dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, besteht, kann diese Planstelle nicht ausgeschrieben werden. Besteht nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung eines Einzelvertrages immer noch kein Einvernehmen, so entscheidet die Landesschiedskommission (Paragraph 345 a,) auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien über den Bedarf der Nachbesetzung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, Bis zur Rechtskraft der Entscheidung kann die Planstelle nicht ausgeschrieben werden. Der Stellenplan gilt ab Rechtskraft einer Entscheidung der Nicht-Nachbesetzung als angepasst.
(1b)Absatz eins bIm Falle der Stilllegung einer Planstelle (Abs. 1a) darf der betroffene Sozialversicherungsträger das bisher vom Vertragsarzt/von der Vertragsärztin der jeweiligen Planstelle abzudeckende Leistungsvolumen innerhalb von fünf Jahren ab Freiwerden der Stelle nicht durch einen neuen Vertrag mit anderen Leistungsanbietern/-anbieterinnen abdecken.“Im Falle der Stilllegung einer Planstelle (Absatz eins a,) darf der betroffene Sozialversicherungsträger das bisher vom Vertragsarzt/von der Vertragsärztin der jeweiligen Planstelle abzudeckende Leistungsvolumen innerhalb von fünf Jahren ab Freiwerden der Stelle nicht durch einen neuen Vertrag mit anderen Leistungsanbietern/-anbieterinnen abdecken.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 343 Abs. 2 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:Im Paragraph 343, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 6, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:
des Erreichens der jeweils festgelegten Altersgrenze mit Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 343 Abs. 2 wird im vorletzten Satz der Ausdruck „6“ durch den Ausdruck „7“ ersetzt und nach dem Ausdruck „ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung“ der Ausdruck „oder nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres, in welchem die Altersgrenze erreicht wurde,“ eingefügt.Im Paragraph 343, Absatz 2, wird im vorletzten Satz der Ausdruck „6“ durch den Ausdruck „7“ ersetzt und nach dem Ausdruck „ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung“ der Ausdruck „oder nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres, in welchem die Altersgrenze erreicht wurde,“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 345a Abs. 2 Z 1 wird das Wort „und“ durch einen Strichpunkt, der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:Im Paragraph 345 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „und“ durch einen Strichpunkt, der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
zur Entscheidung bei Anträgen nach § 343 Abs. 1a.“zur Entscheidung bei Anträgen nach Paragraph 343, Absatz eins a, Punkt “,
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 348g werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 348 g, werden folgende Sätze angefügt:
„Der Hauptverband hat diese Grundsätze im übertragenen Wirkungsbereich festzusetzen und im Internet kundzumachen. Bei der Festsetzung der Grundsätze unterliegt er den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit.“
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 349 Abs. 2b und 3 wird jeweils folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 349, Absatz 2 b und 3 wird jeweils folgender Satz angefügt:
„§ 342 Abs. 2a ist sinngemäß anzuwenden.“„§ 342 Absatz 2 a, ist sinngemäß anzuwenden.“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 349a werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 349 a, werden folgende Sätze angefügt:
„Der Hauptverband hat diese Grundsätze im übertragenen Wirkungsbereich festzusetzen und im Internet kundzumachen. Bei der Festsetzung der Grundsätze unterliegt er den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 442 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „obersten“.Im Paragraph 442, Absatz 5, entfällt der Ausdruck „obersten“.
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 446 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 446, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Veranlagungen in Aktien und Aktienfonds sind nicht zulässig.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 446 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 446, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
im Falle der Gebietskrankenkassen, der Betriebskrankenkassen, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit, der das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen hat,“
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 446 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 446, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der Versicherungsträger hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Für jede Vermögensanlage ist begleitend ein Risikomanagement durchzuführen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 448 Abs. 1 entfällt im zweiten Satz der Ausdruck „als oberste Aufsichtsbehörde“, im dritten Satz entfällt der Ausdruck „oberste“.Im Paragraph 448, Absatz eins, entfällt im zweiten Satz der Ausdruck „als oberste Aufsichtsbehörde“, im dritten Satz entfällt der Ausdruck „oberste“.
26.Novellierungsanordnung 26, § 448 Abs. 2 wird aufgehoben.Paragraph 448, Absatz 2, wird aufgehoben.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 448 Abs. 3 entfällt im ersten Satz der zweite Halbsatz.Im Paragraph 448, Absatz 3, entfällt im ersten Satz der zweite Halbsatz.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 448 Abs. 3 entfällt im vorletzten Satz der Ausdruck „finanziellen“.Im Paragraph 448, Absatz 3, entfällt im vorletzten Satz der Ausdruck „finanziellen“.
29.Novellierungsanordnung 29, § 448 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 448, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Der/Die Vertreter/Vertreterin des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der/die Vertreter/Vertreterin des Bundesministers für Gesundheit können gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen, der/die Vertreter/Vertreterin des Bundesministers für Finanzen gegen Beschlüsse, welche die finanziellen Interessen des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 448 Abs. 5 wird aufgehoben.Paragraph 448, Absatz 5, wird aufgehoben.
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 449 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:Im Paragraph 449, Absatz eins, wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Sie können ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstrecken; sie sollen sich in diesen Fällen auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) nicht unnötig eingreifen.“
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 449 entfällt im Abs. 2 dritter Satz und im Abs. 4 erster und dritter Satz jeweils der Ausdruck „oberste“.Im Paragraph 449, entfällt im Absatz 2, dritter Satz und im Absatz 4, erster und dritter Satz jeweils der Ausdruck „oberste“.
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 450 Abs. 1 entfällt im ersten und zweiten Satz jeweils der Ausdruck „oberste“.Im Paragraph 450, Absatz eins, entfällt im ersten und zweiten Satz jeweils der Ausdruck „oberste“.
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 451 Abs. 1 entfällt im ersten Satz der Ausdruck „oberste“.Im Paragraph 451, Absatz eins, entfällt im ersten Satz der Ausdruck „oberste“.
35.Novellierungsanordnung 35, Nach § 646 wird folgender § 647 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 646, wird folgender Paragraph 647, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 (71. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, (71. Novelle)
§ 647.Paragraph 647,
(1)Absatz einsDie §§ 31 Abs. 5 Z 10 und 13, 148 Z 6, 149 Abs. 2, 340a, 342 Abs. 1 Z 1, 1a, 3, 4, 9 und 10, Abs. 2 und 2a, 343 Abs. 1a und 1b, Abs. 2 Z 6 und 7 sowie Abs. 2 vorletzter Satz, 345a Abs. 2, 348g, 349 Abs. 2b und 3, 349a, 446 Abs. 1, 3 Z 1 und Abs. 4, 448 Abs. 3 in der Fassung der Z 27 und 449 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen 31, Absatz 5, Ziffer 10, und 13, 148 Ziffer 6,, 149 Absatz 2,, 340a, 342 Absatz eins, Ziffer eins,, 1a, 3, 4, 9 und 10, Absatz 2, und 2a, 343 Absatz eins a und 1b, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 sowie Absatz 2, vorletzter Satz, 345a Absatz 2,, 348g, 349 Absatz 2 b und 3, 349a, 446 Absatz eins,, 3 Ziffer eins und Absatz 4,, 448 Absatz 3, in der Fassung der Ziffer 27 und 449 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 442 Abs. 5, 448 Abs. 1 und 4, 448 Abs. 3 in der Fassung der Z 28, 449 Abs. 2 und 4, 450 Abs. 1 und 451 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 treten mit 1. März 2010 in Kraft.Die Paragraphen 442, Absatz 5,, 448 Absatz eins und 4, 448 Absatz 3, in der Fassung der Ziffer 28,, 449 Absatz 2 und 4, 450 Absatz eins und 451 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, treten mit 1. März 2010 in Kraft.
(3)Absatz 3§ 448 Abs. 2 und 5 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2010 außer Kraft.Paragraph 448, Absatz 2, und 5 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2010 außer Kraft.
(4)Absatz 4§ 342 Abs. 1 Z 10 ist auf Einzelverträge von Vertrags(zahn)ärztinnen und –(zahn)ärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) und Dentisten/Dentistinnen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2010 geschlossen werden. Für vor diesem Zeitpunkt geschlossene Einzelverträge sind in den Gesamtverträgen stufenweise Übergangsregelungen unter Berücksichtigung von Lebensalter und Vertrauensschutz vorzusehen. Kommt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 im jeweiligen Gesamtvertrag keine Einigung über eine Altersgrenze zustande, so gilt das vollendete 70. Lebensjahr als Altersgrenze.“Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 10, ist auf Einzelverträge von Vertrags(zahn)ärztinnen und –(zahn)ärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) und Dentisten/Dentistinnen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2010 geschlossen werden. Für vor diesem Zeitpunkt geschlossene Einzelverträge sind in den Gesamtverträgen stufenweise Übergangsregelungen unter Berücksichtigung von Lebensalter und Vertrauensschutz vorzusehen. Kommt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 im jeweiligen Gesamtvertrag keine Einigung über eine Altersgrenze zustande, so gilt das vollendete 70. Lebensjahr als Altersgrenze.“
Teil 2
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 31 Abs. 4 Z 2 wird nach dem Wort „Pflegevorsorge“ der Ausdruck „im übertragenen Wirkungsbereich“ eingefügt.Im Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Pflegevorsorge“ der Ausdruck „im übertragenen Wirkungsbereich“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 31 Abs. 4 Z 3 lit. a wird nach dem Wort „Landespflegegeldgesetzen“ der Ausdruck „ , wobei dann, wenn hievon für das Pflegegeld bedeutsame Daten verwendet werden, dies im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu geschehen hat“ eingefügt.Im Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, wird nach dem Wort „Landespflegegeldgesetzen“ der Ausdruck „ , wobei dann, wenn hievon für das Pflegegeld bedeutsame Daten verwendet werden, dies im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu geschehen hat“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 31 Abs. 4 Z 4 wird der Ausdruck „unter Bedachtnahme auf Weisungen“ durch den Ausdruck „im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen“ ersetzt.Im Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 4, wird der Ausdruck „unter Bedachtnahme auf Weisungen“ durch den Ausdruck „im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 31 Abs. 5 Z 23 lautet:Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 23, lautet:
im übertragenen Wirkungsbereich für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes; bei der Erlassung unterliegt der Hauptverband den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;“
4a.Novellierungsanordnung 4a, Im § 49 Abs. 3 Z 28 entfällt der Ausdruck „Fahrt- und“ und wird der Ausdruck „30 € pro Einsatztag, höchstens aber bis zu 540 € pro Kalendermonat“ durch den Ausdruck „60 € pro Einsatztag, höchstens aber 540 € pro Kalendermonat“ ersetzt.Im Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 28, entfällt der Ausdruck „Fahrt- und“ und wird der Ausdruck „30 € pro Einsatztag, höchstens aber bis zu 540 € pro Kalendermonat“ durch den Ausdruck „60 € pro Einsatztag, höchstens aber 540 € pro Kalendermonat“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 104 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 104, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Bei Anspruch auf Ausgleichszulage kann die Leistung für die Dauer des Verfahrens nach § 292 Abs. 14 bar ausgezahlt werden.“„Bei Anspruch auf Ausgleichszulage kann die Leistung für die Dauer des Verfahrens nach Paragraph 292, Absatz 14, bar ausgezahlt werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 108a Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 108 a, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden; sie darf den Wert 1 nicht unterschreiten.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 292 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 292, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14Bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach Abs. 1, so ist ein Verfahren zur Entziehung der Ausgleichszulage einzuleiten. In diesem Verfahren ist der Beweis für den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von der pensionsbeziehenden Person zu erbringen.“Bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach Absatz eins,, so ist ein Verfahren zur Entziehung der Ausgleichszulage einzuleiten. In diesem Verfahren ist der Beweis für den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von der pensionsbeziehenden Person zu erbringen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 298 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird eingefügt:Im Paragraph 298, Absatz 2, wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird eingefügt:
„bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt der pensionsberechtigten Person im Inland, so hat dies mindestens einmal jährlich zu geschehen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach Abschnitt VIIIa des Achten Teiles wird folgender Abschnitt VIIIb eingefügt:Nach Abschnitt römisch VIII a des Achten Teiles wird folgender Abschnitt römisch VIII b eingefügt:
„ABSCHNITT VIIIb
Mitwirkung bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
§ 459f.Paragraph 459 f,
Die Fremdenpolizeibehörden und die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden haben den Trägern der Pensionsversicherung auf Anfrage alle maßgebenden Informationen, insbesondere jene zur Feststellung und Überprüfung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland und dessen Rechtmäßigkeit, über tatsächlich verfügbare Unterhaltsmittel, getrennt nach der Bezugsquelle (wie Erwerbs- oder Pensionseinkommen, Unterhalt, Sachleistungen, Leistungen der Sozialhilfe, Haftungen oder Leistungen aus einer Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung oder Verpflichtungserklärung), und über die Angehörigeneigenschaft, zu übermitteln, soweit diese Informationen den Behörden vorliegen und für ihre Entscheidung relevant waren.“
9a.Novellierungsanordnung 9a, Im § 625 Abs. 12 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:Im Paragraph 625, Absatz 12, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt:
im Bereich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau die anteiligen Aufwendungen für die Einführung der EDV-Anwendung nach Abs. 15 in den Jahren 2010 und 2011.“im Bereich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau die anteiligen Aufwendungen für die Einführung der EDV-Anwendung nach Absatz 15, in den Jahren 2010 und 2011.“
9b.Novellierungsanordnung 9b, Dem § 625 wird folgender Abs. 15 angefügt:
Dem Paragraph 625, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15Im Bereich der Pensionsversicherungsanstalt erhöht der Aufwand für die Einführung einer einheitlichen prozessoptimierten und trägerübergreifenden EDV-Anwendung zur Abwicklung des Kerngeschäftes der Pensionsversicherungsträger den jeweiligen jährlichen Verwaltungszielwert nach Abs. 9, und zwar im Geschäftsjahr 2010 in der Höhe von 5 % und im Geschäftsjahr 2011 in der Höhe von 5,4 %.“Im Bereich der Pensionsversicherungsanstalt erhöht der Aufwand für die Einführung einer einheitlichen prozessoptimierten und trägerübergreifenden EDV-Anwendung zur Abwicklung des Kerngeschäftes der Pensionsversicherungsträger den jeweiligen jährlichen Verwaltungszielwert nach Absatz 9,, und zwar im Geschäftsjahr 2010 in der Höhe von 5 % und im Geschäftsjahr 2011 in der Höhe von 5,4 %.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 647 wird folgender § 648 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 647, wird folgender Paragraph 648, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 1 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 (71. Novelle)„Schlussbestimmung zu Artikel eins, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, (71. Novelle)
§ 648.Paragraph 648,
Die §§ 31 Abs. 4 Z 2 bis 4 und Abs. 5 Z 23, 49 Abs. 3 Z 28, 104 Abs. 6, 108a Abs. 1, 292 Abs. 14, 298 Abs. 2 sowie 625 Abs. 12 Z 4 und 5 und Abs. 15 sowie Abschnitt VIIIb des Achten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“ Die Paragraphen 31, Absatz 4, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 5, Ziffer 23,, 49 Absatz 3, Ziffer 28,, 104 Absatz 6,, 108a Absatz eins,, 292 Absatz 14,, 298 Absatz 2, sowie 625 Absatz 12, Ziffer 4 und 5 und Absatz 15, sowie Abschnitt römisch VIII b des Achten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 648 wird folgender § 649 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 648, wird folgender Paragraph 649, samt Überschrift angefügt:
„Einmalzahlung
§ 649.Paragraph 649,
(1)Absatz einsAllen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person
bis zu 1 200 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 4,2 % des Gesamtpensionseinkommens;
mehr als 1 200 € bis zu 1 300 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 4,2 % auf 0 % des Gesamtpensionseinkommens linear absinkt.
Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die eine Person im Dezember 2009 Anspruch hat.
(2)Absatz 2Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung für Dezember 2009 zum 1. Jänner 2010 auszuzahlen.
(3)Absatz 3Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Teil 1
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 80a Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 120 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 80 Z 1“ ersetzt.Im Paragraph 80 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 120 Ziffer eins “, durch den Ausdruck „§ 80 Ziffer eins “, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) Im § 98 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Einweisung,“ der Ausdruck „die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität des/der Patienten/Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card,“ eingefügt.(Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 98, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Einweisung,“ der Ausdruck „die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität des/der Patienten/Patientin und die rechtmäßige Verwendung der ecard,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Dem § 98 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:(Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 98, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die in Abs. 1 genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.“„Die in Absatz eins, genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 218 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 218, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Veranlagungen in Aktien und Aktienfonds sind nicht zulässig.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 218 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 218, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der Versicherungsträger hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Für jede Vermögensanlage ist begleitend ein Risikomanagement durchzuführen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 220 Abs. 2 entfällt im vierten Satz der Ausdruck „finanziellen“.Im Paragraph 220, Absatz 2, entfällt im vierten Satz der Ausdruck „finanziellen“.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 221 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:Im Paragraph 221, Absatz eins, wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Sie kann ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstrecken; sie soll sich in diesen Fällen auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung des Versicherungsträgers nicht unnötig eingreifen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 327 wird folgender § 328 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 327, wird folgender Paragraph 328, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,
§ 328.Paragraph 328,
(1)Absatz einsDie §§ 98 Abs. 2, 218 Abs. 1 und 4, 220 Abs. 2 sowie 221 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen 98, Absatz 2,, 218 Absatz eins und 4, 220 Absatz 2, sowie 221 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 80a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt rückwirkend mit 1. August 2009 in Kraft.“Paragraph 80 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, tritt rückwirkend mit 1. August 2009 in Kraft.“
Teil 2
1.Novellierungsanordnung 1, § 25a Abs. 5 lautet:Paragraph 25 a, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person herabzusetzen, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint und sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich geringer als im drittvorangegangenen Kalenderjahr sein werden. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4 und 4a nicht unterschreiten. Der Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine Änderung der Einschätzung der Einkünfte, die der Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage zugrunde liegen, ist während des Beitragsjahres nur einmal zulässig.“Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person herabzusetzen, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint und sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich geringer als im drittvorangegangenen Kalenderjahr sein werden. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4 und 4a nicht unterschreiten. Der Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine Änderung der Einschätzung der Einkünfte, die der Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage zugrunde liegen, ist während des Beitragsjahres nur einmal zulässig.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 35 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld des/der Versicherten, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten.“„Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, eine Beitragsschuld des/der Versicherten, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten.“
1b.Novellierungsanordnung 1b, Im § 35 Abs. 3 letzter und vorletzter Satz wird der Ausdruck „zwei Jahren“ jeweils durch den Ausdruck „einem Jahr“ ersetzt.Im Paragraph 35, Absatz 3, letzter und vorletzter Satz wird der Ausdruck „zwei Jahren“ jeweils durch den Ausdruck „einem Jahr“ ersetzt.
1c.Novellierungsanordnung 1c, § 35 Abs. 7 wird aufgehoben.
Paragraph 35, Absatz 7, wird aufgehoben.
1d.Novellierungsanordnung 1d, Dem § 72 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 72, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Bei Anspruch auf Ausgleichszulage kann die Leistung für die Dauer des Verfahrens nach § 149 Abs. 13 bar ausgezahlt werden.“„Bei Anspruch auf Ausgleichszulage kann die Leistung für die Dauer des Verfahrens nach Paragraph 149, Absatz 13, bar ausgezahlt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 149 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 149, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13Bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach Abs. 1, so ist ein Verfahren zur Entziehung der Ausgleichszulage einzuleiten. In diesem Verfahren ist der Beweis für den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von der pensionsbeziehenden Person zu erbringen.“Bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach Absatz eins,, so ist ein Verfahren zur Entziehung der Ausgleichszulage einzuleiten. In diesem Verfahren ist der Beweis für den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von der pensionsbeziehenden Person zu erbringen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 155 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird eingefügt:Im Paragraph 155, Absatz 2, wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird eingefügt:
„bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt der pensionsberechtigten Person im Inland, so hat dies mindestens einmal jährlich zu geschehen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 328 wird folgender § 329 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 328, wird folgender Paragraph 329, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,
§ 329.Paragraph 329,
(1)Absatz einsDie §§ 25a Abs. 5, 35 Abs. 3, 72 Abs. 5, 149 Abs. 13 und 155 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen 25 a, Absatz 5,, 35 Absatz 3,, 72 Absatz 5,, 149 Absatz 13 und 155 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 35 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.Paragraph 35, Absatz 7, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
(3)Absatz 3§ 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 ist nur auf jene Bemessungen der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2010 durchgeführt werden.“Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, ist nur auf jene Bemessungen der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2010 durchgeführt werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 329 wird folgender § 330 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 329, wird folgender Paragraph 330, samt Überschrift angefügt:
„Einmalzahlung
§ 330.Paragraph 330,
(1)Absatz einsAllen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person
bis zu 1 200 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 4,2 % des Gesamtpensionseinkommens;
mehr als 1 200 € bis zu 1 300 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 4,2 % auf 0 % des Gesamtpensionseinkommens linear absinkt.
Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die eine Person im Dezember 2009 Anspruch hat.
(2)Absatz 2Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung für Dezember 2009 zum 1. Jänner 2010 auszuzahlen.
(3)Absatz 3Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Teil 1
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 76a Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 120 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 76 Z 1“ ersetzt.Im Paragraph 76 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 120 Ziffer eins “, durch den Ausdruck „§ 76 Ziffer eins “, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) Im § 92 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Einweisung,“ der Ausdruck „die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität des/der Patienten/Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card,“ eingefügt.(Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 92, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Einweisung,“ der Ausdruck „die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität des/der Patienten/Patientin und die rechtmäßige Verwendung der ecard,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Dem § 92 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:(Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 92, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die in Abs. 1 genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Infrastruktur zu verwenden.“„Die in Absatz eins, genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Infrastruktur zu verwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 206 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 206, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Veranlagungen in Aktien und Aktienfonds sind nicht zulässig.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 206 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 206, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der Versicherungsträger hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Für jede Vermögensanlage ist begleitend ein Risikomanagement durchzuführen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 208 Abs. 2 entfällt im vierten Satz der Ausdruck „finanziellen“.Im Paragraph 208, Absatz 2, entfällt im vierten Satz der Ausdruck „finanziellen“.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 209 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:Im Paragraph 209, Absatz eins, wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Sie kann ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstrecken; sie soll sich in diesen Fällen auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung des Versicherungsträgers nicht unnötig eingreifen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 318 wird folgender § 319 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 318, wird folgender Paragraph 319, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,
§ 319.Paragraph 319,
(1)Absatz einsDie §§ 92 Abs. 2, 206 Abs. 1 und 4, 208 Abs. 2 sowie 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen 92, Absatz 2,, 206 Absatz eins und 4, 208 Absatz 2, sowie 209 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 76a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt rückwirkend mit 1. August 2009 in Kraft.“Paragraph 76 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, tritt rückwirkend mit 1. August 2009 in Kraft.“
Teil 2
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 68 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 68, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Bei Anspruch auf Ausgleichszulage kann die Leistung für die Dauer des Verfahrens nach § 140 Abs. 13 bar ausgezahlt werden.“„Bei Anspruch auf Ausgleichszulage kann die Leistung für die Dauer des Verfahrens nach Paragraph 140, Absatz 13, bar ausgezahlt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 140 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 140, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13Bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach Abs. 1, so ist ein Verfahren zur Entziehung der Ausgleichszulage einzuleiten. In diesem Verfahren ist der Beweis für den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von der pensionsbeziehenden Person zu erbringen.“Bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach Absatz eins,, so ist ein Verfahren zur Entziehung der Ausgleichszulage einzuleiten. In diesem Verfahren ist der Beweis für den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von der pensionsbeziehenden Person zu erbringen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 146 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird eingefügt:Im Paragraph 146, Absatz 2, wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird eingefügt:
„bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt der pensionsberechtigten Person im Inland, so hat dies mindestens einmal jährlich zu geschehen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 319 wird folgender § 320 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 319, wird folgender Paragraph 320, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009„Schlussbestimmung zu Artikel 3, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,
§ 320.Paragraph 320,
Die §§ 68 Abs. 6, 140 Abs. 13 und 146 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“ Die Paragraphen 68, Absatz 6,, 140 Absatz 13 und 146 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 320 wird folgender § 321 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 320, wird folgender Paragraph 321, samt Überschrift angefügt:
„Einmalzahlung
§ 321.Paragraph 321,
(1)Absatz einsAllen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person
bis zu 1 200 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 4,2 % des Gesamtpensionseinkommens;
mehr als 1 200 € bis zu 1 300 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 4,2 % auf 0 % des Gesamtpensionseinkommens linear absinkt.
Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die eine Person im Dezember 2009 Anspruch hat.
(2)Absatz 2Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung für Dezember 2009 zum 1. Jänner 2010 auszuzahlen.
(3)Absatz 3Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 53a Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 120 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 53 Z 1“ ersetzt.Im Paragraph 53 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 120 Ziffer eins “, durch den Ausdruck „§ 53 Ziffer eins “, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) Im § 68 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Einweisung,“ der Ausdruck „die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität des/der Patienten/Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card,“ eingefügt.(Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 68, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Einweisung,“ der Ausdruck „die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität des/der Patienten/Patientin und die rechtmäßige Verwendung der ecard,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Dem § 68 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:(Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 68, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 152 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 152, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Veranlagungen in Aktien und Aktienfonds sind nicht zulässig.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 152 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 152, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der Versicherungsträger hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Für jede Vermögensanlage ist begleitend ein Risikomanagement durchzuführen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 155 Abs. 1 werden der erste und der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Paragraph 155, Absatz eins, werden der erste und der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Bundesminister für Gesundheit als Aufsichtsbehörde hat die Gebarung der Versicherungsanstalt zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Er kann seine Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstrecken; er soll sich in diesen Fällen auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versicherungsanstalt nicht unnötig eingreifen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 222 wird folgender § 223 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 222, wird folgender Paragraph 223, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009„Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,
§ 223.Paragraph 223,
(1)Absatz einsDie §§ 68 Abs. 2, 152 Abs. 1 und 4 sowie 155 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen 68, Absatz 2,, 152 Absatz eins und 4 sowie 155 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 53a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt rückwirkend mit 1. August 2009 in Kraft.“Paragraph 53 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, tritt rückwirkend mit 1. August 2009 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2009, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 lautet samt Überschrift:Paragraph 5, lautet samt Überschrift:
„Durchführung der Einhebung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDie Beiträge gemäß § 2 sind durch die zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben, soweit es sich um Beiträge pflichtversicherter Personen handelt, gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung. Für die Beiträge pflichtversicherter Personen und gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherter Personen gelten die vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger anzuwendenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.Die Beiträge gemäß Paragraph 2, sind durch die zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben, soweit es sich um Beiträge pflichtversicherter Personen handelt, gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung. Für die Beiträge pflichtversicherter Personen und gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AlVG versicherter Personen gelten die vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger anzuwendenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.
(2)Absatz 2Für die Beiträge gemäß § 3 AlVG versicherter selbständig erwerbstätiger Personen gelten die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anzuwendenden pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Pensionsversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.Für die Beiträge gemäß Paragraph 3, AlVG versicherter selbständig erwerbstätiger Personen gelten die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anzuwendenden pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Pensionsversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.
(3)Absatz 3Die zuständigen Träger der Sozialversicherung haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.
(4)Absatz 4Die Sozialversicherungsträger haben die Beiträge an die vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestimmte Stelle abzuführen. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Verrechnung, Abfuhr und Aufrechnung der Beiträge werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz getroffen.
(5)Absatz 5Soweit die Sozialversicherungsträger, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an der Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung der bisher geleisteten Einhebungsvergütung und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durch Verordnung festzusetzen.Soweit die Sozialversicherungsträger, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an der Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Zuschlages gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung der bisher geleisteten Einhebungsvergütung und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durch Verordnung festzusetzen.
(6)Absatz 6Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Beauftragte bei den Sozialversicherungsträgern in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Standesführung der Arbeitslosenversicherten und die Gebarung mit den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen beziehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 10 wird folgender Abs. 40 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 40, angefügt:
„(40)Absatz 40§ 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2009, wird wie folgt geändert:Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 lautet samt Überschrift:Paragraph 9, lautet samt Überschrift:
„Durchführung der Rückerstattung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Durchführung der Rückerstattung hat durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen eines eigenen Sachbereiches zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.
(3)Absatz 3Die administrativen Kosten (Sach- und Personalkosten) der Durchführung sind dem Sachbereich gemäß Abs. 1 anteilig im Verhältnis des Aufwandes für die Rückerstattung zum Aufwand - ohne Verwaltungskosten - der Sachbereiche für die Urlaubsregelung und für die Abfertigungsregelung (§ 21 Abs. 1 BUAG) anzulasten.“Die administrativen Kosten (Sach- und Personalkosten) der Durchführung sind dem Sachbereich gemäß Absatz eins, anteilig im Verhältnis des Aufwandes für die Rückerstattung zum Aufwand - ohne Verwaltungskosten - der Sachbereiche für die Urlaubsregelung und für die Abfertigungsregelung (Paragraph 21, Absatz eins, BUAG) anzulasten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 12 Abs. 5 lautet:Paragraph 12, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzuheben. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen. Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages sind nach dem für die Sozialversicherungsbeiträge geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Parteistellung zu. Für die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages gelten die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes. Den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung gebührt für die Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages eine Vergütung. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei der Abrechnung und Abfuhr der Beiträge sowie die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung der BUAK und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger auf der Grundlage der bisher geleisteten Einhebungsvergütung, der Entwicklung der Zahl der Arbeitnehmer, für die der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag zu leisten ist, und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit festzusetzen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 19 wird die Überschrift „Inkrafttreten“ vorangestellt.Dem Paragraph 19, wird die Überschrift „Inkrafttreten“ vorangestellt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die §§ 9 und 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Die Paragraphen 9 und 12 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2009, wird wie folgt geändert:Das Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsÜber Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.
(2)Absatz 2Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.
(3)Absatz 3Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt II des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.“Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt römisch II des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Art. V wird folgender Abs. 23 angefügt:Dem Art. römisch fünf wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23§ 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Karenzgeldgesetzes
Das Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2007, wird wie folgt geändert:Das Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 34 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „im übertragenen Wirkungsbereich“ der Ausdruck „nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ eingefügt.Im Paragraph 34, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „im übertragenen Wirkungsbereich“ der Ausdruck „nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 57 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 57, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22§ 34 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 34, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:Das Arbeiterkammergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 61 Abs. 4 lautet:Paragraph 61, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern (Abs. 3) oder - wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist - vom Arbeitnehmer einzuheben und bis zum 20. des auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen. Sie unterliegen insoweit den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Im Übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Abs. 1 ASVG). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 11 gilt als Entscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG.“Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern (Absatz 3,) oder - wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist - vom Arbeitnehmer einzuheben und bis zum 20. des auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen. Sie unterliegen insoweit den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Im Übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (Paragraphen 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Absatz eins, ASVG). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 11, gilt als Entscheidung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, ASVG.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 100 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 61 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 61, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift „6. Teil Schlussbestimmungen“ die Wortfolge „§ 71a Weisungsbindung“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach der Überschrift „6. Teil Schlussbestimmungen“ wird folgender § 71a samt Überschrift eingefügt:Nach der Überschrift „6. Teil Schlussbestimmungen“ wird folgender Paragraph 71 a, samt Überschrift eingefügt:
„Weisungsbindung
§ 71a.Paragraph 71 a,
Die Versicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen. In den Angelegenheiten des § 27 Abs. 4 bis 6 haben der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Weisung das Einvernehmen herzustellen.“ Die Versicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen. In den Angelegenheiten des Paragraph 27, Absatz 4, bis 6 haben der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Weisung das Einvernehmen herzustellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 73 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12Das Inhaltsverzeichnis sowie § 71a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 71 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2008, wird wie folgt geändert:Das Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 34 samt Überschrift lautet:Paragraph 34, samt Überschrift lautet:
„Übertragener Wirkungsbereich
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsDie Sozialversicherungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und 2 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.Die Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.
(2)Absatz 2Der Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Finanzen zu vollziehen.“Der Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 7 a, hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Finanzen zu vollziehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 49 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§ 34 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 34, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2006, wird wie folgt geändert:Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 19 samt Überschrift lautet:Paragraph 19, samt Überschrift lautet:
„Übertragener Wirkungsbereich
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDie Sozialversicherungsträger gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.Die Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.
(2)Absatz 2Der Entscheidungsträger gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Finanzen zu vollziehen.“Der Entscheidungsträger gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Finanzen zu vollziehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 23 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 19 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 19, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Fischer
Faymann