BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 30. Dezember 2009

Teil I

146. Bundesgesetz:

Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 und des Arzneimittelgesetzes

(NR: GP römisch XXIV IA 890/A AB 518 S. 51. BR: 8222 AB 8270 S. 780.)

146. Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 und das Arzneimittelgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007

Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2008, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird der Klammerausdruck „(Anti-Doping-Bundesgesetz 2007)“ durch den Klammerausdruck „(Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 – ADBG 2007)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Ein mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb grundsätzlich unvereinbarer Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,, befinden,
    2. Ziffer 2
      Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention angewendet werden oder dies nur versucht wird,
    3. Ziffer 3
      Sportler die Meldepflichten gemäß Paragraph 19, verletzen,
    4. Ziffer 4
      Sportler oder deren Betreuungspersonen ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken,
    5. Ziffer 5
      Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die technische Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden,
    6. Ziffer 6
      Sportler oder deren Betreuungspersonen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig Einfluss nehmen oder dies versuchen oder
    7. Ziffer 7
      Sportler oder deren Betreuungspersonen gegen ein Verbot gemäß Paragraph 22 a,, gegen das Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, das Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, oder vergleichbare ausländische gesetzlichen Strafbestimmungen verstoßen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention oder auf das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2007,, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) und/oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:

„Begriffsbestimmungen

Paragraph eins a,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Betreuungspersonen: Sämtliche Personen, die Sportler betreuen, insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure und Manager;
  2. Ziffer 2
    BSO: Österreichische Bundes-Sportorganisation;
  3. Ziffer 3
    CAS: Court of Arbitration for Sports;
  4. Ziffer 4
    Dopingkontrolle: Alle Handlungen von der Benachrichtigung des Sportlers von der Probennahme, die Probennahme, Bearbeitung der Proben bis zur Beförderung der Proben zum Labor;
  5. Ziffer 5
    Dopingkontrollplan: Plan, in dem die aufgrund der zur Verfügung stehenden Mitteln insgesamt möglichen Dopingkontrollen auf die einzelnen Sportarten/Sportdisziplinen entsprechend der Anzahl der Sportler, der Grundstruktur der Saison, der allgemeinen Wettkampfpläne und Trainingsmuster, des relativen Nutzens von Trainings- und Wettkampfkontrollen sowie dem Dopingrisiko und -muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin aufgeteilt werden;
  6. Ziffer 6
    Dopingkontrollstation: Ort, an dem die Probennahme erfolgt;
  7. Ziffer 7
    Dopingkontrollverfahren: Alle Schritte von der Auswahl der Sportler für die Dopingkontrollen bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens;
  8. Ziffer 8
    Internationaler Sportfachverband: Nichtregierungsorganisation, die für eine oder mehrere Sportarten auf internationaler Ebene zuständig ist;
  9. Ziffer 9
    Internationale Wettkampfveranstaltung (Internationale Meisterschaft): Wettkampfveranstaltung, bei der das Internationale Olympische Comité (IOC), das Internationale Paralympische Comité (IPC), ein internationaler Sportfachverband als Veranstalter auftritt oder die technischen Funktionäre der Wettkampfveranstaltung benennt;
  10. Ziffer 10
    Mannschaftssportart: Sportart, in der das Auswechseln von Spielern während eines Wettkampfes erlaubt ist;
  11. Ziffer 11
    Meldepflichtverletzung: Versäumnis des Sportlers des Nationalen Testpools, seine Daten zur Erreichbarkeit und zum Aufenthalt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung pflichtgemäß zu melden;
  12. Ziffer 12
    Normabweichendes Analyseergebnis: Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, in dem in einer Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsprobe das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker (einschließlich erhöhter endogener Substanzen) oder die Anwendung einer verbotenen Methode festgestellt wird;
  13. Ziffer 13
    Probe: Biologisches Material, das im Zuge des Dopingkontrollverfahrens für die Laboruntersuchung entnommen wird;
  14. Ziffer 14
    Probennahme: Alle aufeinander folgenden Handlungen, die den Sportler von der Benachrichtigung bis zum Verlassen der Dopingkontrollstation nach Abgabe der Probe(n) direkt betreffen;
  15. Ziffer 15
    Sportler: Personen,
    1. Litera a
      die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind oder offensichtlich beabsichtigen, dies zu werden, oder
    2. Litera b
      die an Wettkämpfen, die von einer Sportorganisation oder von einer ihr zugehörigen Organisation veranstaltet oder aus Bundessportförderungsmittel gefördert werden, teilnehmen;
  16. Ziffer 16
    Sportorganisation: Österreichisches Olympisches Comité – ÖOC, Österreichisches Paralympisches Committee - ÖPC, Bundessportfachverbände; Österreichischer Behindertensportverband;
  17. Ziffer 17
    Testpool: Gruppe von Spitzensportlern, die für Wettkampf- und Trainingskontrollen nach bestimmten Kriterien zusammengestellt wird;
  18. Ziffer 18
    Trainingskontrolle (Out-of-Competition): Dopingkontrollverfahren, das nicht im Zusammenhang mit einem Wettkampf erfolgt;
  19. Ziffer 19
    Unzulässige Einflussnahme auf das Dopingkontrollverfahren: Alle Handlungen und Beteiligungen an Handlungen, um die Einleitung von Dopingkontrollverfahren zu verhindern oder Ergebnisse von Dopingkontrollen zu verändern;
  20. Ziffer 20
    Versäumte Kontrolle (Missed Test): Versäumnis des Sportlers, an dem Ort und zu der Zeit innerhalb des 60-minütigen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat, für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen;
  21. Ziffer 21
    WADA: World Anti-Doping Agency;
  22. Ziffer 22
    Wettkampf: Einzelnes Rennen, einzelner Kampf, einzelnes Spiel oder ein bestimmter athletischer Wettbewerb;
  23. Ziffer 23
    Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft): Reihe einzelner Wettkämpfe, die gemeinsam von einem Veranstalter durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

Dopingprävention, Information und Aufklärung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer Bund hat die Dopingprävention, insbesondere durch Erstellung von Ausbildungsgrundlagen für die Ausbildung der Betreuungspersonen und Sportlehrer, zu unterstützen. Diese haben insbesondere zu behandeln:
    1. Ziffer eins
      die verbotenen Wirkstoffe und Methoden gemäß Paragraph eins ;,
    2. Ziffer 2
      die gesundheitlichen Folgen des Dopings;
    3. Ziffer 3
      die Anti-Doping-Regelungen der nationalen und internationalen Sportverbände;
    4. Ziffer 4
      die Disziplinarmaßnahmen der nationalen und internationalen Sportverbände bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen;
    5. Ziffer 5
      die sonstigen rechtlichen Folgen, insbesondere die strafrechtlichen des Dopings.
  2. Absatz 2Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter sowie die interessierte Sportöffentlichkeit über die Regelungen gemäß Absatz eins und über Folgendes zu informieren:
    1. Ziffer eins
      die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;
    2. Ziffer 2
      die Kriterien für die Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler für Dopingkontrollen;
    3. Ziffer 3
      die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (Paragraph 5,);
    4. Ziffer 4
      das Dopingkontrollverfahren;
    5. Ziffer 5
      die Kostenersätze bei Dopingkontrollen;
    6. Ziffer 6
      die Regelungen über den Nationalen Testpool;
    7. Ziffer 7
      die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Sperren von Sportlern und Betreuungspersonen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der Betroffenen, der Dauer der Sperre und Gründe hierfür, ohne dass auf Gesundheitsdaten des Betroffenen rückgeschlossen werden kann.
  3. Absatz 3Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen im Sinne des Absatz 2, nachweislich aufzuklären.
  4. Absatz 4Die Informationen gemäß Absatz 2, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unentgeltlich auch im Internet der Allgemeinheit bereit zu stellen.
  5. Absatz 5Zur Dopingprävention und Aufklärung können insbesondere auch Spitzensportler (Anti-Doping-Botschafter) herangezogen werden, sofern sie nicht wegen eines Dopingvergehens gesperrt sind.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Sportler und Betreuungspersonen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen vom IOC, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, vom IPC oder von einer Sportorganisation gesperrt wurden, sind ab dem Dopingvergehen bis zum Ende der Sperre, volljährige Sportler und Betreuungspersonen auf Dauer, von der Förderung nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 ausgeschlossen; stehen diese in einem Dienstverhältnis zum Bund, dürfen ihnen auf die Dauer des Ausschlusses von der Förderung nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 außerdem keine Dienstfreistellungen für die aktive Ausübung des Sports, Teilnahme an Wettkämpfen oder Betreuung von Sportlern gewährt werden. Die Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen. Die für den Zeitraum ab dem Dopingvergehen ausgezahlten Förderungen sind vom Sportler zurückzuzahlen. Auf die Rückzahlung kann ganz oder zum Teil verzichtet werden, wenn die nach den anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen grundsätzlich zu verhängende Sperre wegen Vorliegen besonderer Milderungsgründe oder wegen Mitwirkung bei der Aufklärung von Dopingvergehen durch andere Personen herabgesetzt wurde.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 7,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz eins und 2 und Paragraph 22 a, Absatz 7, wird die Bezeichnung „Bundeskanzler“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraphen 4 und 5 lauten:

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine fachlich geeignete Einrichtung vertraglich mit den nach diesem Bundesgesetz der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegenden Aufgaben zu beauftragen. Diese sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2;
    2. Ziffer 2
      Information und Aufklärung über Doping gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2;
    3. Ziffer 3
      Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß Paragraph 3 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Gesetzes;
    4. Ziffer 4
      Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren sowie Entscheidung gemäß Paragraph 15, für den zuständigen Bundessportfachverband;
    5. Ziffer 5
      Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.
    Welche Einrichtung dies ist, ist durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport kundzumachen.
  2. Absatz 2Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen mit folgenden Aufgabengebieten einzurichten:
    1. Ziffer eins
      die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und im Kampf gegen Doping erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;
    2. Ziffer 2
      die Allgemeine Ärztekommission, der vier, maximal jedoch sechs Ärzte mit sportmedizinischer Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten;
    3. Ziffer 3
      die Zahnärztekommission, der zwei, maximal jedoch vier Zahnärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf zahnmedizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Beratung in zahnmedizinischen Angelegenheiten;
    4. Ziffer 4
      die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;
    5. Ziffer 5
      die Rechtskommission, die aus fünf Mitgliedern besteht, zur Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen in erster Instanz bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen gemäß Paragraph 15, Absatz 6, Drei Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen; ein Mitglied muss Experte der analytischen Chemie oder Toxikologie und ein Mitglied muss Experte der Sportmedizin sein;
    6. Ziffer 6
      die Auswahlkommission gemäß Paragraph 9, Absatz 3,, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat;
    Die Mitglieder der Kommissionen gemäß Ziffer eins bis 5 sind auf vier Jahre und die Mitglieder der Kommission gemäß Ziffer 6, sind auf ein Jahr zu bestellen. Für jedes Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied mit der geforderten Qualifikation und Erfahrung zu bestellen. Von den Mitgliedern ist ein Mitglied als Vorsitzender und ein Mitglied als dessen Stellvertreter zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Mitglieder der Kommissionen entscheiden weisungsfrei und unabhängig. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit und sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der bestellten Mitglieder anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist. Die Kommissionen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und kein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht.
  3. Absatz 3Die Organe sowie Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (Paragraph 11, Absatz 2,) und der Kommissionen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1999,, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
  4. Absatz 4Für die Mitglieder der Kontrollteams sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem gesetzlich vorgesehenen Mindeststammkapital, einer Beteiligung des Bundes am Stammkapital mit mehr als der Hälfte, der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ sowie mit dem Unternehmensgegenstand der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu gründen und mit den Aufgaben gemäß Absatz eins, zu betrauen. Sie kann neben der Firma auch die Kurzbezeichnung NADA Austria führen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
  6. Absatz 6Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallenen personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten, Behörden, Gerichten und Trägern der Sozialversicherung übermitteln, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Bundes- oder landesgesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten bleiben dadurch unberührt.

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Auswahl von Sportlern auf höherem Leistungsniveau für Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen einen Nationalen Testpool einzurichten, in den nach Anhörung des zuständigen Bundessportfachverbandes aufzunehmen sind:
    1. Ziffer eins
      Sportler,
      1. Litera a
        die einem Testpool eines internationalen Sportfachverbandes (International Registered Testing Pool) angehören, oder
      2. Litera b
        die in einer Sportart/Sportdisziplin mit besonderem Dopingrisiko und -muster an olympischen, paralympischen Wettkämpfen oder an Welt- oder Europameisterschaften teilnehmen oder für diese aufgrund ihres Leistungsniveaus in Betracht kommen können, oder
      3. Litera c
        die während der Zugehörigkeit zum Testpool gemäß Ziffer 2, oder 3 wiederholt ihre Meldepflichten gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 19, Absatz 3, verletzen, auffällig oft kurzfristig ihre Aufenthalte ändern oder besondere Leistungssteigerungen aufweisen;
    2. Ziffer 2
      Sportler, die in einer anderen Sportart/Sportdisziplin als Ziffer eins, Litera b, an olympischen, paralympischen Wettkämpfen oder an Welt- oder Europameisterschaften teilnehmen oder für diese aufgrund ihres Leistungsniveaus in Betracht kommen können;
    3. Ziffer 3
      Sportler
      1. Litera a
        der höchsten Kader, höchsten Nachwuchskader und der Mannschaften der höchsten Klasse der Bundessportfachverbände und
      2. Litera b
        der zweithöchsten Kader, zweithöchsten Nachwuchskader und der Mannschaften der zweithöchsten Klasse der Bundessportfachverbände in Sportarten/Sportdisziplinen, die für den Leistungssport in Österreich von besonderer Bedeutung sind,
      sofern sie nicht bereits gemäß Ziffer eins, oder 2 dem Testpool angehören;
    4. Ziffer 4
      Sportler, die während der Zugehörigkeit zum Testpool ihre aktive Laufbahn beendeten, mit dem Eingang der Meldung der Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung entsprechend Paragraph 19, Absatz 6,
  2. Absatz 2Sportler, die während der Zugehörigkeit zum Testpool suspendiert oder zeitlich befristet gesperrt worden sind, verbleiben grundsätzlich auf die Dauer der Suspendierung bzw. Sperre im Testpool, auch wenn sie nicht mehr Mitglied oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind.
  3. Absatz 3Aus dem Nationalen Testpool sind Sportler auszuscheiden,
    1. Ziffer eins
      die die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht mehr erfüllen;
    2. Ziffer 2
      die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Beendigung der aktiven Laufbahn schriftlich mitteilen;
    3. Ziffer 3
      die aufgrund der Meldung der Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn dem Testpool angehören (Absatz eins, Ziffer 4,), nach Verstreichen des Zeitraums, um den vor Ablauf der Suspendierung oder Sperre die aktive Laufbahn beendet wurde, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres ab Wiederaufnahme in den Nationalen Testpool;
    4. Ziffer 4
      die aufgrund der Suspendierung oder Sperre dem Nationalen Testpool angehören (Absatz 2,) nach dessen Ablauf.
    Voraussetzung für das Ausscheiden gemäß Ziffer 3 und 4 ist jedoch, dass die Voraussetzungen für den Verbleib gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3 nicht vorliegen.
  4. Absatz 4Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die betreffenden Sportler von der Aufnahme und vom Ausscheiden vom Nationalen Testpool über den zuständigen Bundessportfachverband nachweislich zu informieren. Bei der Aufnahme sind dem Sportler die Gesetzesbestimmung, aufgrund derer er in den Testpool aufgenommen worden ist, und die damit verbundenen Meldepflichten bekannt zu geben. Dies gilt auch, wenn sich der Rechtsgrund für das Verbleiben im Testpool geändert hat. Mit der nachweislichen Information des Sportlers entstehen seine Informationspflichten gemäß Paragraph 19,

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

„Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf folgenden Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens verlangen:
    1. Ziffer eins
      vom zuständigen Bundessportfachverband bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis oder sonstigem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungspersonen die Kosten der Dopingkontrolle, des Labors und des Verfahrens vor der Rechtskommission (Paragraph 15,);
    2. Ziffer 2
      vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und von der Norm abweichend ist;
    3. Ziffer 3
      vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten Labordokumentation entsprechend dem internationalen Standard, den die von der WADA akkreditierten Labors anzuwenden haben;
    4. Ziffer 4
      vom Sportler die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors, wenn sie gemäß Paragraph 9, Absatz 7, von ihm verlangt und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung angeordnet wurde;
    5. Ziffer 5
      vom internationalen Sportfachverband, der die Dopingkontrolle bestellt hat, oder vom Dritten (Bundessportfachverband, Veranstalter u.ä.), der aufgrund des Reglements hierfür aufzukommen hat, die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors;
    6. Ziffer 6
      von der Sportorganisation, die die Dopingkontrolle bestellt hat, deren Kosten und die des Labors.
  2. Absatz 2Die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei einem nicht von der Norm abweichenden Analyseergebnis der „B-Probe“ ist dem Sportler der hierfür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.
  3. Absatz 3Die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind, soweit die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 nicht ersetzt worden sind, vom Bundessportfachverband und die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer 6, von der betreffenden Sportorganisation innerhalb von vier Wochen nach Zahlungsaufforderung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu ersetzen.
  4. Absatz 4Bei Verhängung einer Disziplinarstrafe hat auf Antrag des zuständigen Bundessportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Rechtskommission die Kosten gemäß Absatz 3, dem Bestraften zum Ersatz aufzuerlegen. Gegen die Kostenersatzentscheidung können der Bestrafte und der Bundessportfachverband innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Kostenersatzentscheidung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.
  5. Absatz 5Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den gemäß Absatz 3, erhaltenen Kostenersatz rückzuerstatten, wenn bei Anrufung der Unabhängigen Schiedskommission diese oder bei nachfolgender Anrufung des CAS dieser oder ein Zivilgericht festgestellt hat, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.
  6. Absatz 6Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Mitglieder der Rechtskommission ein angemessenes Entgelt für die Vorbereitung des Verfahrens, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, Vorsitzführung und Verfassung der Entscheidung festzulegen; für die Vorbereitung und Verfassung der Entscheidung pauschal und für die mündliche Verhandlung nach Zeitaufwand. Weiters gebühren allenfalls anfallende Reisekosten. Das in einem Verfahren anfallende Entgelt der Mitglieder der Rechtskommission ist Teil der Kosten des Verfahrens. Der Vorsitzende hat den Parteien am Ende des Verfahrens diese Kosten und dessen Berechnung offen zu legen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportorganisationen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind anonymisiert, gegliedert nach Bundessportfachverband, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:

  1. Ziffer eins
    die im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und -lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Dopingkontrollen;
  2. Ziffer 2
    die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;
  3. Ziffer 3
    die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;
  4. Ziffer 4
    die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen.
Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

  1. Absatz einsIst bei Krankheit oder Verletzung des Sportlers, der dem Nationalen Testpool angehört, die Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden nach ärztlicher oder zahnärztlicher Diagnose erforderlich, ist vorher bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mit den medizinischen Unterlagen ein Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist oder keine gültige Ausnahmegenehmigung der WADA, eines internationalen Sportfachverbandes, einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung oder eines ausländischen nationalen Sportfachverbandes vorliegt. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das ärztliche, gegebenenfalls zahnärztliche Attest mit der Diagnose der Krankheit und sämtliche relevante Befunde,
    2. Ziffer 2
      die Ergebnisse der für die Diagnose durchgeführten Tests,
    3. Ziffer 3
      den Namen des zur Verabreichung vorgesehenen Arzneimittels und/oder Beschreibung der vorgesehenen Behandlungsmethode,
    4. Ziffer 4
      die medizinische Indikation, aufgrund der Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen verabreicht und/oder verbotene Behandlungsmethoden angewendet werden müssen, und
    5. Ziffer 5
      die Dosierung sowie die Art und Dauer der notwendigen Anwendung des Arzneimittels und/oder Behandlungsmethode.
  2. Absatz 2Die Entscheidung ist entsprechend dem Standard für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung im Bereich des internationalen Sports innerhalb von 21 Tagen zu treffen und dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist befristet auf die Dauer der notwendigen Verabreichung oder Behandlung zu erteilen. Ein Widerruf ist nur nach den Regelungen dieses Standards zulässig.
  3. Absatz 3Zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Allgemeine Ärztekommission (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,), bei Ausnahmegenehmigungen für zahnärztliche Behandlungen die Zahnärztekommission (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,) heranzuziehen. Für das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung hat der Antragsteller der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Vorhinein einen pauschalen Kostenersatz von 85 Euro zu entrichten. Dieser Kostenersatz ändert sich jeweils mit 1. Jänner eines Kalenderjahres, erstmals zum 1. Jänner 2011, entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten aktuellen Verbraucherpreisindex.
  4. Absatz 4Ausnahmsweise kann die medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt werden, wenn die Einnahme oder Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode zur Notfallbehandlung einer akuten Krankheit oder Verletzung erforderlich war. Die Notfallbehandlung ist unverzüglich schriftlich bei der gemäß Absatz eins, zuständigen Einrichtung anzuzeigen. Sobald es der Gesundheitszustand des Sportlers zulässt, ist der Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen.
  5. Absatz 5Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt nicht vor, wenn die Ausnahmegenehmigung nach Absatz eins, oder 4 beantragt wurde und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erst nach einer Dopingkontrolle diesem Antrag entspricht.
  6. Absatz 6Für Sportler, die nicht dem Nationalen Testpool angehören, gelten die Regelungen mit der Abweichung, dass der Antrag auf die medizinische Ausnahmegenehmigung erst im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Dopingkontrollverfahren gestellt werden kann. Die Ausnahmegenehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn die Einnahme vom Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung einer verbotenen Methode zum Zeitpunkt der Probennahme medizinisch indiziert und durch medizinische Befunde belegt war.
  7. Absatz 7Wird keine Ausnahmegenehmigung gewährt, kann der betroffene Sportler innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung bei der Unabhängigen Schiedskommission begehren.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„Einleitung von Dopingkontrollverfahren

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDopingkontrollverfahren dienen der Überprüfung, ob gegen Anti-Doping-Regelungen verstoßen wurde.
  2. Absatz 2Dopingkontrollverfahren können in Österreich von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, von der WADA, von einer Sportorganisation, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, vom IOC, vom IPC oder von Veranstaltern internationaler Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen, ausländischen nationalen Sportfachverbänden oder ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen jederzeit während und außerhalb von Wettkämpfen eingeleitet werden. Sportorganisationen haben die Durchführung von Dopingkontrollen und die Analyse von Proben bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu bestellen.
  3. Absatz 3Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Einleitung von Dopingkontrollverfahren im Einvernehmen mit der Auswahlkommission (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6,) einen Dopingkontrollplan (Paragraph eins a, Ziffer 5,) zu erstellen und diesen regelmäßig entsprechend den neuesten Erkenntnissen zu aktualisieren.
  4. Absatz 4Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts der unzulässigen Verabreichung oder Einnahme verbotener Wirkstoffe oder Anwendung verbotener Methoden oder eines sonstigen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen ist jedenfalls ein Dopingkontrollverfahren einzuleiten.
  5. Absatz 5Bei internationalen Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen in Österreich ist der Umfang der Dopingkontrollverfahren zumindest nach den für diese geltenden Regelungen festzulegen.
  6. Absatz 6Im Übrigen sind Dopingkontrollverfahren entsprechend dem Dopingkontrollplan einzuleiten.
  7. Absatz 7Außerdem hat auf begründetes schriftliches Verlangen des Sportlers die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine Dopingkontrolle bei ihm durchzuführen und die Analyse der Probe zu veranlassen.
  8. Absatz 8Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Einleitung von Dopingkontrollverfahren ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den Betroffenen bekannt wird.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 10, lautet:

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Bestellung einer in Paragraph 9, Absatz 2, angeführten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen (Tieren):
      1. Litera a
        Name der Person (Bezeichnung des Tieres),
      2. Litera b
        den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist, und
      3. Litera c
        Name des Leiters des Kontrollteams.
    2. Ziffer 2
      Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen:
      1. Litera a
        Bezeichnung des Trainings,
      2. Litera b
        Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß Paragraph 9, Absatz 4 bis 6 auszuwählen sind,
      3. Litera c
        den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind, und
      4. Litera d
        Name des Leiters des Kontrollteams.
    3. Ziffer 3
      Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen:
      1. Litera a
        die Bezeichnung des Wettkampfs oder der Wettkampfveranstaltung,
      2. Litera b
        die Platzierungen, bei deren Erreichen Sportler (Tiere) einer Dopingkontrolle zu unterziehen sind, und/oder die Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß Paragraph 9, Absatz 4 bis 6 auszuwählen sind, und
      3. Litera c
        den Namen des Leiters des Kontrollteams.
  2. Absatz 2Erfolgt die Einleitung des Dopingkontrollverfahrens nicht durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, sondern durch eine andere in Paragraph 9, Absatz 2, angeführte Einrichtung, so gilt deren Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Absatz eins, bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDopingkontrollen können durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, internationale Sportfachverbände, das IOC oder die WADA durchgeführt werden. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      für Dopingkontrollen bei Sportlern und Betreuungspersonen (Paragraph eins a, Ziffer eins,);
    2. Ziffer 2
      für die bei ihr von der WADA, von einem Internationalen Sportfachverband, einem ausländischen nationalen Sportfachverband oder einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung bestellten Dopingkontrollen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 11, Absatz 4 bis 6 lauten:

  1. Absatz 4Dopingkontrollen dürfen, außer in begründeten Ausnahmefällen, außerhalb von Wettkämpfen nicht nach 23.00 Uhr und vor 6.00 Uhr begonnen werden. Dopingkontrollen sind unter Beachtung der Menschenwürde der Betroffenen vorzunehmen.
  2. Absatz 5Bei der Durchführung der Dopingkontrolle, insbesondere auch bei der Abnahme von Harn- und Blutproben („A-Probe“ und „B-Probe“), ist nach dem Internationalen Standard für Dopingkontrollen im Sport vorzugehen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht Abweichendes geregelt ist.
  3. Absatz 6Dopingkontrollen, die abweichend von Absatz 2 bis 5, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraphen 10,, 12 und 13 durchgeführt wurden, sind ungültig, wenn die Abweichung ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verursacht hat. Hat der Betroffene nachgewiesen, dass die Dopingkontrolle nicht entsprechend den Bestimmungen durchgeführt wurde und die Abweichung nach vernünftigem Ermessen das von der Norm abweichende Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen verursacht haben könnte, obliegt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung der Nachweis, dass die Abweichung nicht die Ursache für das von der Norm abweichende Analyseergebnis war oder die Tatsachengrundlage für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellte.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 11, Absatz 8, wird die Wortfolge „Anti-Doping-Stellen“ durch die Wortfolge „ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „mit dem internationalen Sportverband“.

Novellierungsanordnung 17, In der Überschrift zu Paragraph 12 und im Paragraph 12, Absatz eins, wird das Wort „Meisterschaften“ jeweils durch das Wort „Wettkampfveranstaltungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 12, Absatz eins, wird das Wort „Wettkampfleitern“ durch das Wort „Wettkampfverantwortlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 14, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsFür die Analyse der bei der Dopingkontrolle abgegebenen Proben auf verbotene Wirkstoffe und Methoden darf die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur Labors heranziehen, die von der WADA hiefür akkreditiert sind. „A-Probe“ und „B-Probe“ sind anonymisiert dem Labor zuzuleiten. Mit dem Labor hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu vereinbaren, dass die Proben entsprechend dem internationalen Standard, den die von der WADA akkreditierten Labors anzuwenden haben, zu analysieren und dokumentieren sind.
  2. Absatz 2Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der „A-Probe“ hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst zu prüfen, ob eine einschlägige medizinische Ausnahmegenehmigung (Paragraph 8,) vorliegt, auf eine solche ein Anspruch besteht oder offensichtlich keine Abweichung vorliegt, welche die Richtigkeit des von der Norm abweichenden Analyseergebnisses in Frage stellt. Wurde ein Antrag auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung gestellt, ist über ihn unverzüglich gemäß Paragraph 8, zu entscheiden. Liegt keiner dieser Gründe vor, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung das von der Norm abweichende Analyseergebnis mit dem Namen des Sportlers dem zuständigen Bundessportfachverband bekannt zu geben und den Sportler unverzüglich nachweislich zu informieren:
    1. Ziffer eins
      über das von der Norm abweichende Analyseergebnis,
    2. Ziffer 2
      gegen welche Anti-Doping-Regelungen dadurch verstoßen wurde und
    3. Ziffer 3
      über das Recht,
      1. Litera a
        innerhalb von fünf Kalendertagen bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung schriftlich die Analyse der „B-Probe“ zu verlangen, ansonsten ein Verzicht auf Analyse der „B-Probe“ vorliegt,
      2. Litera b
        bei der Öffnung und Analyse der „B-Probe“ zu dem vom Untersuchungslabor festgesetzten Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) und Ort allein oder mit einem Vertreter anwesend zu sein oder einen Vertreter hierzu zu entsenden und
      3. Litera c
        bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung von der „A-Probe“ und gegebenenfalls der „B-Probe“ eine Labordokumentation entsprechend dem internationalen Standard, den die von der WADA akkreditierten Labors anzuwenden haben, anzufordern.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 15, Absatz eins, wird das Wort „positiven“ durch die Wortfolge „eines von der Norm abweichenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 15, lauten Absatz 5 und Absatz 6, wie folgt und werden folgende Absatz 7 bis 9 angefügt:

  1. Absatz 5Die Entscheidungen haben schriftlich mit entsprechender Begründung unverzüglich zu ergehen. Sie sind nachweislich den Betroffenen, allenfalls dem Vertreter der Mannschaft (des Vereines) und dem zuständigen Bundessportfachverband zuzustellen.
  2. Absatz 6Zur Entscheidung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Rechtskommission (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5,) heranzuziehen. Der Bundessportfachverband, für den die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu entscheiden hat, hat – ausgenommen in Bezug auf den Vorsitzenden – das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens an Stelle eines bestimmten Mitglieds der Rechtskommission mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften und an Stelle dessen Ersatzmitglieds eine andere Person mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung zu entsenden.
  3. Absatz 7Sportler, denen eine versäumte Kontrolle (Paragraph eins a, Ziffer 20,) oder Meldepflichtverletzung (Paragraph eins a, Ziffer 11,) zur Last gelegt wird, haben das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis von diesem Vorwurf bei der Rechtskommission den Antrag auf Entscheidung zu stellen, ob dieser Vorwurf zu Recht besteht, anderenfalls das Versäumnis als unbestritten gilt.
  4. Absatz 8Die Rechtskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die die näheren Bestimmungen über den Ablauf des Verfahrens zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung bedarf einer Genehmigung des Leiters der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung. Vor Genehmigung hat der Leiter ein allenfalls bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung bestehendes beratendes Gremium zu hören. Der Vorsitzende hat die zur Vorbereitung der Sitzung der Kommission erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und die Verfahrensanordnungen zu treffen. Die Geschäftsordnung ist mit Einleitung des Verfahrens den Parteien bekannt zu geben.
  5. Absatz 9Die Rechtskommission kann ohne Anhörung gemäß Absatz 2, eine vorläufige Entscheidung treffen, wenn der Sachverhalt klar ist. Erhebt innerhalb von vier Wochen der Betroffene oder zuständige Bundessportfachverband dagegen schriftlich Einspruch, tritt die vorläufige Entscheidung außer Kraft und die Rechtskommission hat das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wird rechtzeitig kein Einspruch erhoben, ist die Entscheidung endgültig. Paragraph 17, Absatz 2, findet in diesem Fall keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 16, wird in Absatz eins, Ziffer 2, das Wort „Pharmazie“ durch die Wortfolge „analytischen Chemie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 16, Absatz 4, wird der zweite Satz durch den Satz „§ 6 Absatz 6, erster und zweiter Satz findet Anwendung.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 16, Absatz 5, wird das Zitat „§ 4 Absatz 9 “, durch das Zitat „§ 4 Absatz 6 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 17, Absatz 2, wird die Wortfolge „Betroffenen (Sportler, Mannschaft, Verein usw.)“ durch die Wortfolge „Parteien gemäß Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 17, Absatz 4 und 5 lauten:

  1. Absatz 4Die Parteien haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Wird das Verfahren auf Antrag einer der Parteien gemäß Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet, so ist von jeder die Überprüfung begehrenden Partei außerdem der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ein pauschaler Aufwandsersatz in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von 40.000 Euro nach Paragraph 32, Tarifpost 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, im Voraus zu entrichten. Paragraph 6, Absatz 5, findet Anwendung.
  2. Absatz 5Auf die Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 8, Absatz 7, finden Absatz eins bis 4 sowie 6 und 7 Anwendung.“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 17, Absatz 6, wird die Bezeichnung „Court of Arbitration for Sports (CAS)“ durch die Bezeichnung „CAS“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 18, lautet:

Paragraph 18,

  1. Absatz einsSportorganisationen haben in ihrem Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen.
  2. Absatz 2Sportorganisationen haben
    1. Ziffer eins
      die jeweils geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes und die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine Entsendung von Sportlern erfolgt, anzuerkennen;
    2. Ziffer 2
      die Regelungen gemäß Paragraphen 4 bis 17 anzuerkennen;
    3. Ziffer 3
      ihre Mitglieder und die ihnen zugehörigen Sportler regelmäßig über die Anti-Doping-Regelungen und insbesondere im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 5 zu informieren;
    4. Ziffer 4
      in ihrem Bereich entsprechend dem Dopingrisiko und –muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin angemessene Dopingpräventionsmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung laufend zu überwachen;
    5. Ziffer 5
      ihr Reglement laufend den jeweils geltenden Regelungen gemäß Ziffer eins, anzupassen und
    6. Ziffer 6
      in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen vorzusehen:
      1. Litera a
        die Nichtzulassung von Sportlern, die wegen Dopings suspendiert oder gesperrt sind;
      2. Litera b
        die Nichtzulassung von Sportlern, die nicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, den Wiederbeginn der aktiven Laufbahn gemeldet haben;
      3. Litera c
        die Nichtzulassung von Sportlern in den ersten sechs Monaten, von Sportlern, die während der Suspendierung bzw. Sperre die aktive Laufbahn beendeten, in den ersten zwölf Monaten nach Meldung des Wiederbeginns der aktiven Laufbahn gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 ;,
      4. Litera d
        die Verpflichtung des Sportlers, die Bestimmungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 8 anzuerkennen.
      Sieht eine Vereinbarung gemäß Paragraph 11, Absatz 8, Abweichendes vor, so sind die Teilnahmebedingungen entsprechend anzupassen.
  3. Absatz 3Sportorganisationen haben die zur Vornahme von Dopingkontrollen berechtigten Einrichtungen bei den Dopingkontrollen im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches
    1. Ziffer eins
      der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung alle Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier Wochen vor deren Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis, spätestens einen Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;
    2. Ziffer 2
      der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Zeiten und Orte der vorgesehenen Trainingslager und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten unverzüglich zu melden;
    3. Ziffer 3
      vorzusorgen, dass während der Meisterschaften gemäß Ziffer eins und der internationalen Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen in Österreich vor Ort die erforderliche räumliche Infrastruktur für die Dopingkontrollstation (Paragraph eins a, Ziffer 6,) bereitsteht;
    4. Ziffer 4
      Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA nach deren Legitimation ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf- und Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Ziffer 3, sowie zu den Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.
  4. Absatz 4Sportorganisationen dürfen keine Betreuungspersonen einsetzen,
    1. Ziffer eins
      die wegen einer Sicherungsmaßnahme oder Disziplinarmaßnahme für diese Tätigkeit suspendiert oder gesperrt sind,
    2. Ziffer 2
      bei denen seit Ende der Sperre oder seit der gerichtlichen Verurteilung wegen des Verstoßes gegen Paragraph 22 a,, das Arzneimittelgesetz, das Suchtmittelgesetz oder vergleichbaren ausländischen gesetzlichen Strafbestimmungen noch nicht vier Jahre vergangen sind und
    3. Ziffer 3
      die sich nicht schriftlich gegenüber der Sportorganisation verpflichten,
      1. Litera a
        die Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportfachverbandes anzuerkennen und
      2. Litera b
        die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen.
  5. Absatz 5Sportorganisationen dürfen nur gemäß Absatz 4, zulässige Betreuungspersonen und nur Sportler, die die Verpflichtungserklärung gemäß Paragraph 19, abgegeben haben und nicht aufgrund einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme ausgeschlossen sind, zu Wettkämpfen entsenden. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die den Anschein der Unterstützung von der Entsendung ausgeschlossener Personen für Tätigkeiten im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken können. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, dürfen die betreffenden Sportler und Betreuungspersonen außerdem von den Sportorganisationen nicht unterstützt werden. Sportlern von Mannschaftssportarten kann vom zuständigen Bundessportfachverband drei Monate vor Ablauf der Sperre die Teilnahme am Training mit der Mannschaft gestattet werden, wenn durch das Verhalten während der Sperre – insbesondere durch Teilnahme an Dopingpräventionsmaßnahmen – ein weiterer Verstoß des Sportlers gegen Anti-Doping-Regelungen nicht zu erwarten ist.
  6. Absatz 6Sportorganisationen und die BSO dürfen nur Sportorganisationen als Mitglieder aufnehmen, deren Reglements und gegebenenfalls deren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen den Regelungen gemäß Absatz 2 bis 5 entsprechen und die sich zu einer laufenden Anpassung ihres Reglements entsprechend Absatz 2, Ziffer 5, verpflichten. Wenn aufgenommene Sportorganisationen diese Regelungen wiederholt und die Anpassungsverpflichtung beharrlich verletzen, ist ihre Mitgliedschaft aufzulösen.
  7. Absatz 7Bundessportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband haben von Sportlern, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, die Verpflichtungserklärung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, einzuholen. Nach deren Vorliegen haben sie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung deren Namen, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sportart, Sportdisziplin, Kaderzugehörigkeit, Erreichbarkeit (Wohnadressen, Telefonnummern) sowie deren Verein bekannt zu geben und eine Ausfertigung der Verpflichtungserklärung zu übermitteln.
  8. Absatz 8Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, dürfen durch Bundessportfachverbände und den Österreichischen Behindertensportverband nur unterstützt und zu den von ihnen veranstalteten Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen nur zugelassen werden, wenn sie vorher die Verpflichtungserklärung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, abgegeben haben.“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 19, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:

„Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, haben sich gegenüber dem Bundessportfachverband schriftlich zu verpflichten:“

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 19, wird in Absatz eins, Ziffer 6, die Wortfolge „dem UNESCO-Übereinkommen“ durch die Wortfolge „der Anti-Doping-Konvention“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 19, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Verpflichtungserklärung gilt für die Zeit der Zugehörigkeit des Sportlers zum Nationalen Testpool gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 19, Absatz 3 bis 5 lautet:

  1. Absatz 3Sportler, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, dem Nationalen Testpool angehören, haben abweichend von Absatz eins, Ziffer 5, an einem von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung festgelegten Datum vor dem ersten Tag jedes Quartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) Folgendes anzugeben:
    1. Ziffer eins
      für jeden Tag des folgenden Quartals die vollständige Adresse des Ortes, an dem der Sportler wohnen wird (zB Wohnung, vorübergehende Unterkünfte, Hotel usw.);
    2. Ziffer 2
      für jeden Tag des folgenden Quartals Namen und Adresse jedes Ortes, an dem der Sportler trainieren, arbeiten oder einer anderen regelmäßigen Tätigkeit nachgehen wird (zB Schule) sowie die üblichen Zeiten für diese regelmäßigen Tätigkeiten;
    3. Ziffer 3
      seinen Wettkampfplan für das folgende Quartal, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem der Sportler während des Quartals an Wettkämpfen teilnehmen wird, sowie die Daten, zu denen er an diesen Orten an Wettkämpfen teilnehmen wird;
    4. Ziffer 4
      für jeden Tag des folgenden Quartals ein bestimmtes 60-minütiges Zeitfenster zwischen 6.00 und 23.00 Uhr, zu dem er an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen erreichbar ist und zur Verfügung steht.
    Alle Änderungen des Aufenthaltsorts oder der Erreichbarkeit während des Quartals sind unverzüglich nach Kenntnis bekannt zu geben, Änderungen des 60-minütigen Zeitfensters spätestens zwei Stunden vorher.
  2. Absatz 4Auf Sportler, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, dem Nationalen Testpool angehören, findet Absatz 3, Ziffer eins bis 3 Anwendung. Änderungen der Adresse gemäß Absatz 3, Ziffer eins, sind nur zu melden, wenn diese für mehr als 24 Stunden verlassen werden soll.
  3. Absatz 5Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 3 und 4 ein elektronisches Meldesystem zur Verfügung zu stellen. Die Sportler haben ihre Meldepflichten über dieses System wahrzunehmen.
  4. Absatz 6Sportler, die zum Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Laufbahn dem Nationalen Testpool angehört haben (Paragraph 5,), haben 6 Monate vor dem ersten Wettkampf die Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu melden; Sportler, die während der Suspendierung bzw. Sperre die aktive Laufbahn beendet haben, haben dies 12 Monate vor dem ersten Wettkampf zu melden.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    für das Tier sind die verbotenen Wirkstoffe und Methoden, die der zuständige internationale Sportfachverband festgelegt hat, maßgebend;“

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 20, Absatz eins, wird in Ziffer 2, das Zitat „§ 19 Absatz eins, Ziffer 4 “, durch das Zitat „§ 19 Absatz eins, Ziffer 5 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 20, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist mit der Maßgabe auf Tiere anzuwenden, dass den Kostenersatz die Person zu leisten hat, die die Analyse der „B-Probe“ oder die Labordokumentation verlangt.“

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 20, entfällt Absatz 3,, erhalten die Absatz 4 bis 6 die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(5)“; im neuen Absatz 5, wird vor dem Zitat „§ 16 Absatz eins, Ziffer 3 “, die Wortfolge „§ 4 Absatz 2, Ziffer 5, und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 20, Absatz 4, (neu) lautet:

  1. Absatz 4Die Disziplinarmaßnahmen gemäß Paragraph 15, haben sich auch auf das Tier zu erstrecken. Den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren (Paragraph 15, Absatz 3,) kann jede der in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Personen stellen. Bei Vorliegen eines ein Tier betreffenden Laborberichts hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst hierzu eine schriftliche Stellungnahme der Veterinärmedizinischen Kommission zu allfälligen verbotenen Wirkstoffen oder Methoden einzuholen. Sieht die Veterinärmedizinische Kommission keinen solchen Verdacht, ist von der Einleitung eines diesbezüglichen Disziplinarverfahrens abzusehen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Personen und den zuständigen Bundessportfachverband hiervon zu informieren.“

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 21, Absatz eins, entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge „oder an nationalen Meisterschaften teilnimmt“.

Novellierungsanordnung 39, Die Bezeichnung des 3. Abschnittes lautet:

„Besondere Kontroll-, Informations- und Strafbestimmungen,
berufsrechtliche Folgen von Doping“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    für alle Sportarten verbotene Wirkstoffe gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, in Verkehr setzt, bei anderen anwendet oder“

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 22 a, Absatz 2,, 3, 5 und 7 wird das Wort „Stimulanzien“ durch die Wortfolge „verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren“ und im Absatz 7, außerdem die Bezeichnung „der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Bezeichnung „der Bundesminister für Gesundheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Nach Paragraph 22 a, werden folgende Paragraphen 22 b bis 22d samt Überschriften eingefügt:

„Informationspflichten der Zollbehörden

Paragraph 22 b,

  1. Absatz einsWenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren, die in einer die Grenzmenge (Paragraph 22 a, Absatz 7,) übersteigenden Menge über die Grenzen des Bundesgebietes verbracht werden, zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden sollen, so sind die Zollorgane bei Gefahr in Verzug befugt, die Gegenstände vorläufig sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß Paragraph 110, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht den Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig abgewiesen hat.
  2. Absatz 2Im Zusammenhang mit der Kontrolle der in Absatz eins, genannten Gegenstände, die in das, durch das oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten (Paragraph 4, Ziffer 9, des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.

Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und
der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung

Paragraph 22 c,

  1. Absatz einsDie Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Strafverfolgungsbehörden die Entscheidungen der Rechtskommission, in denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen festgestellt wurde, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen - zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht einer von Amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht.
  2. Absatz 2Die Staatsanwaltschaft ist nach Beendigung des Ermittlungsverfahren verpflichtet, der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift zum Zwecke der Durchführung von Dopingkontrollverfahren jener Personen zu übermitteln, bei denen aufgrund der Ermittlungen der konkrete Verdacht besteht, dass diese einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen haben. Die Übermittlung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens oder eines damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens gefährdet wäre. Liegt eine solche Gefahr nicht vor, sind die Strafverfolgungsbehörden auch vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens ermächtigt, solche Auskünfte auf Verlangen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Sinne des Absatz 3, zu erteilen. Die Entscheidung zur Information obliegt den Strafverfolgungsbehörden.
  3. Absatz 3Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat in Strafverfahren wegen des Verstoßes gemäß Paragraph 22 a, jedenfalls ein begründetes rechtliches Interesse auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 77, Absatz eins, StPO.

Berufsrechtliche Folgen von Doping

Paragraph 22 d,

  1. Absatz einsZur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der für die Ausübung des Gesundheitsberufes erforderlichen Vertrauenswürdigkeit gegen einen Angehörigen eines Gesundheitsberufes (zB Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste) sind die für die vorläufige Untersagung der Berufsausübung, Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung bzw. Verhängung einer Disziplinarstrafe in dem Gesundheitsberuf zuständigen Behörden sowie zuständige Disziplinarbehörden zu informieren:
    1. Ziffer eins
      von der Staatsanwaltschaft über die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens nach diesem Bundesgesetz gegen einen Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufs,
    2. Ziffer 2
      von den Gerichten über eine rechtskräftige Verurteilung eines Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufs wegen Verstoßes gegen eine Strafbestimmung nach diesem Bundesgesetz und
    3. Ziffer 3
      von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung über die Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 15, gegen einen Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufes oder wenn sich im Disziplinarverfahren Anhaltspunkte ergeben haben, dass ein solcher Angehöriger bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.
  2. Absatz 2Mit der Information gemäß Absatz eins, haben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Gerichte und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Entscheidung und die Protokolle der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen;
    2. Ziffer 2
      die Staatsanwaltschaft alle Unterlagen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen.
  3. Absatz 3Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne Absatz eins und 2 zu informieren, wenn gegen einen Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Fitnessbetriebe das gerichtliche Strafverfahren eingeleitet wird, die rechtskräftige Verurteilung erfolgte bzw. ein solcher bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 26, lautet:

Paragraph 26,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz eins, die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 5, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 22, Absatz 5, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres;
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich des Paragraph 22 a, Absatz eins bis 6 die Bundesministerin für Justiz;
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich des Paragraph 22 a, Absatz 7, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und der Bundesministerin für Justiz;
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich des Paragraph 22 b, der Bundesminister für Finanzen;
  7. Ziffer 7
    hinsichtlich der Paragraphen 22 c und 22d die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
  8. Ziffer 8
    im Übrigen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.“

Novellierungsanordnung 44, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Der Titel, Paragraph eins,, Paragraph eins a, samt Überschrift, Paragraphen 2 bis 5, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraphen 7 und 8, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraphen 10 und 11, Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraphen 14 bis 21, die Bezeichnung des dritten Abschnittes, Paragraph 22 und die Paragraphen 22 a bis 22d samt Überschriften in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Dezember 2009 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung.“

Artikel 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2008, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Punkt am Ende von Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 3, wird durch einen Beistrich ersetzt, folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Arzneispezialitäten, die verbotene Wirkstoffe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 30, enthalten, folgenden Hinweis: „Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen.“. Kann aus dem Fehlgebrauch der Arzneispezialität zu Dopingzwecken eine Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies zusätzlich anzugeben. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Arzneispezialitäten gemäß Paragraph 9 b, Punkt “,

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 94 e, wird folgender Paragraph 94 g, eingefügt:

Paragraph 94 g,

Die Änderung der Gebrauchsinformation von Arzneispezialitäten, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2009, zugelassen oder registriert wurden, und die der Anpassung an Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 4, dient, hat spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 zu erfolgen. Diese Änderung gilt als meldepflichtige Änderung gemäß Paragraph 24, Absatz 6 Punkt “,

Fischer

Faymann