144. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (13. Ärztegesetz-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2009, wird wie folgt geändert:Das Ärztegesetz 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 5a Abs. 4 und § 7 Abs. 5 erster Satz wird jeweils der Ausdruck „eines Dritten“ durch den Ausdruck „der Österreichischen Akademie der Ärzte“ ersetzt.Im Paragraph 5 a, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 5, erster Satz wird jeweils der Ausdruck „eines Dritten“ durch den Ausdruck „der Österreichischen Akademie der Ärzte“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 8 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „eines Dritten bedienen darf, im Zusammenwirken mit inländischen Fachgesellschaften“ durch den Ausdruck „der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf“ ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „eines Dritten bedienen darf, im Zusammenwirken mit inländischen Fachgesellschaften“ durch den Ausdruck „der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 13a wird der Ausdruck „§§ 9, 10, 11, 12, 12a und 13“ durch den Ausdruck „§§ 9, 10, 11 und 13“ ersetzt.Im Paragraph 13 a, wird der Ausdruck „§§ 9, 10, 11, 12, 12a und 13“ durch den Ausdruck „§§ 9, 10, 11 und 13“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 13b Z 2 wird der Ausdruck „§ 66 Abs. 2 Z 12“ durch den Ausdruck „§ 128a Abs. 5 Z 3“ ersetzt.Im Paragraph 13 b, Ziffer 2, wird der Ausdruck „§ 66 Absatz 2, Ziffer 12 “, durch den Ausdruck „§ 128a Absatz 5, Ziffer 3 “, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 14 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „sind“ durch den Ausdruck „hat die Österreichische Ärztekammer“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz eins, und 2 wird jeweils das Wort „sind“ durch den Ausdruck „hat die Österreichische Ärztekammer“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 14 Abs. 6 wird der Ausdruck „Die Österreichische Ärztekammer“ durch den Ausdruck „Die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz 6, wird der Ausdruck „Die Österreichische Ärztekammer“ durch den Ausdruck „Die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 14 Abs. 7 entfällt.Paragraph 14, Absatz 7, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 15 Abs. 6 wird der Ausdruck „die Österreichische Ärztekammer“ durch den Ausdruck „der Präsident der Österreichischen Ärztekammer“ ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz 6, wird der Ausdruck „die Österreichische Ärztekammer“ durch den Ausdruck „der Präsident der Österreichischen Ärztekammer“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 15 Abs. 7 entfällt.Paragraph 15, Absatz 7, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 27 Abs. 10 wird der Ausdruck „die Österreichische Ärztekammer“ durch den Ausdruck „der Präsident der Österreichischen Ärztekammer“ ersetzt.Im Paragraph 27, Absatz 10, wird der Ausdruck „die Österreichische Ärztekammer“ durch den Ausdruck „der Präsident der Österreichischen Ärztekammer“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 27 Abs. 11 wird nach dem Wort „Teilbescheid“ der Ausdruck „des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer“ eingefügt.Im Paragraph 27, Absatz 11, wird nach dem Wort „Teilbescheid“ der Ausdruck „des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 28 entfällt.Paragraph 28, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 37 Abs. 7 zweiter Satz wird der Ausdruck „die Österreichische Ärztekammer“ durch den Ausdruck „der Präsident der Österreichischen Ärztekammer“ ersetzt.Im Paragraph 37, Absatz 7, zweiter Satz wird der Ausdruck „die Österreichische Ärztekammer“ durch den Ausdruck „der Präsident der Österreichischen Ärztekammer“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 37 Abs. 11 erster Satz wird der Ausdruck „eines Dritten“ durch den Ausdruck „der Österreichischen Akademie der Ärzte“ ersetzt.Im Paragraph 37, Absatz 11, erster Satz wird der Ausdruck „eines Dritten“ durch den Ausdruck „der Österreichischen Akademie der Ärzte“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 39 Abs. 3 entfällt.Paragraph 39, Absatz 3, entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 58 entfällt der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)“.Im Paragraph 58, entfällt der Absatz eins und die Absatzbezeichnung „(2)“.
17.Novellierungsanordnung 17, § 59 Abs. 3 lautet:Paragraph 59, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie im Fall des Abs. 1 Z 4, wenn die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen, dass eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht. In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und den Arzt von der Streichung zu verständigen. Wird der ursprünglich bestandene Mangel einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung nachträglich offenbar, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer mit Bescheid festzustellen, dass eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht bestanden hat.“In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 sowie im Fall des Absatz eins, Ziffer 4,, wenn die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen, dass eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 6 hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und den Arzt von der Streichung zu verständigen. Wird der ursprünglich bestandene Mangel einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung nachträglich offenbar, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer mit Bescheid festzustellen, dass eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht bestanden hat.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 66 samt Überschrift lautet:Paragraph 66, samt Überschrift lautet:
„Wirkungskreis
§ 66.Paragraph 66,
Die Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen,
die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzte einschließlich Gruppen von Ärzten sowie von Gruppenpraxen wahrzunehmen und zu fördern sowie
für die Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten zu sorgen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 66 werden folgende §§ 66a bis 66c samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 66, werden folgende Paragraphen 66 a bis 66c samt Überschriften eingefügt:
„Eigener Wirkungsbereich
§ 66a.Paragraph 66 a,
(1)Absatz einsDie Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen, insbesondere folgende Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen:
Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge,
Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 4 Z 1,Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des Paragraph 83, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer eins,,
Überprüfung der für ärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte sowie Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden,
Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften,
Errichtung von kollegialen Schlichtungsstellen sowie Durchführung von kollegialen Schlichtungsverfahren,
Errichtung von Patientenschiedsstellen,
Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern und deren Hinterbliebenen durch Errichtung und Betreibung von Wohlfahrtsfonds,
Errichtung und Betreibung von wirtschaftlichen Einrichtungen,
Entsendung von Vertretern in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen auf Einladung oder sofern dies durch entsprechende Vorschriften vorgesehen ist,
Erstattung von Stellungnahmen gemäß § 20 Abs. 2 des AuslBG,
Erstattung von Stellungnahmen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des AuslBG,
Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen an Behörden betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen der Ärzteschaft berühren,
Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken,
Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen medizinischen Universitäten und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus- und Fortbildung,
Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß § 66c,
Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß Paragraph 66 c,,
Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes an die örtlich zuständige Landesregierung bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,
Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen, jedenfalls durch Errichtung und Betreibung einer Homepage im Internet, insbesondere zur allgemein zugänglichen Verlautbarung von Verordnungen,
Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung einschließlich der Unterstützung der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere durch Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, wobei auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen sind, sowie
Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung durch Durchführung länderspezifischer qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärzte im jeweiligen Bundesland gelegen sind.
(2)Absatz 2Im eigenen Wirkungsbereich obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:
Satzung des Wohlfahrtsfonds,
Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds,
Diäten-, Reisegebühren- und Aufwandsentschädigungsordnung,
Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen, soweit keine entsprechende durch die Österreichische Ärztekammer erlassene bundeseinheitliche Empfehlung besteht,
Verfahrensrecht und Datenschutz
§ 66b.Paragraph 66 b,
(1)Absatz einsDie Ärztekammern haben bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden.Die Ärztekammern haben bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Ärztekammern sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zurDie Ärztekammern sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zur
Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen und persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte und von persönlichen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie
Übermittlung von öffentlichen Daten aus der Ärzteliste und von Ärzten zur Veröffentlichung bekannt gegebenen Daten
ermächtigt.
(3)Absatz 3Unbeschadet des Abs. 2 sind die Ärztekammern berechtigt, Daten im Sinne des DSG 2000 in folgendem Umfang zu übermitteln:
Unbeschadet des Absatz 2, sind die Ärztekammern berechtigt, Daten im Sinne des DSG 2000 in folgendem Umfang zu übermitteln:
an Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten und Dienstgeber von angestellten Ärzten die für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Monatsbezug notwendigen Daten,
an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen und relevanten Angaben über Tätigkeiten und Einkünfte zur Durchführung der Sozialversicherung.
(4)Absatz 4Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Abs. 3 ist untersagt.Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Absatz 3, ist untersagt.
(5)Absatz 5Die Ärztekammern dürfen ihren Kammerangehörigen Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammerangehörigen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammern dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003.Die Ärztekammern dürfen ihren Kammerangehörigen Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammerangehörigen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammern dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger gemäß Paragraph 107, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.
Begutachtungsrechte
§ 66c.Paragraph 66 c,
Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Ärztekammern zukommen, sind diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 67 Abs. 3 entfällt.
Paragraph 67, Absatz 3, entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 70 Abs. 3 wird der Ausdruck
„des § 66 und“
durch den Ausdruck
„der §§ 66 und 66a sowie“
ersetzt.
Im Paragraph 70, Absatz 3, wird der Ausdruck
„des Paragraph 66, und“
durch den Ausdruck
„der Paragraphen 66 und 66a sowie“
ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 70 Abs. 5 lautet:Paragraph 70, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Jeder Kammerangehörige hat Anspruch auf Ausstellung eines Ärzteausweises.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 70 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 70, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Jeder ordentliche Kammerangehörige ist berechtigt, im Wege seiner Landesärztekammer Einsicht in die von der Österreichischen Ärztekammer erlassene Satzung, Geschäftsordnung und Umlagen- und Beitragsordnung sowie in den von der Österreichischen Ärztekammer beschlossenen Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss zu nehmen oder gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im Einleitungssatz des § 80b wird der Ausdruck „Der Erweiterten Vollversammlung obliegt“ durch den Ausdruck „Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich“ ersetzt.Im Einleitungssatz des Paragraph 80 b, wird der Ausdruck „Der Erweiterten Vollversammlung obliegt“ durch den Ausdruck „Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 81 Abs. 6 wird der Ausdruck
„§ 66“
durch den Ausdruck
„§§ 66 und 66a“
ersetzt.
Im Paragraph 81, Absatz 6, wird der Ausdruck
„§ 66“
durch den Ausdruck
„§§ 66 und 66a“
ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 82 entfallen die Absatzbezeichnung
„(1)“
und die Absätze 2 bis 4. Weiters wird im § 82 nach dem
Wort „Angelegenheiten“ der Ausdruck „, der Vorstand insbesondere auch für länderspezifische Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Qualitätssicherung,“
eingefügt.
Im Paragraph 82, entfallen die Absatzbezeichnung
„(1)“
und die Absätze 2 bis 4. Weiters wird im Paragraph 82, nach dem
Wort „Angelegenheiten“ der Ausdruck „, der Vorstand insbesondere auch für länderspezifische Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Qualitätssicherung,“
eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 84 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „(§ 66 Abs. 2 Z 11)“ durch den Ausdruck „(§ 66a Abs. 1 Z 2)“ ersetzt.Im Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Ausdruck „(Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 11,)“ durch den Ausdruck „(Paragraph 66 a, Absatz eins, Ziffer 2,)“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 84 Abs. 4 Z 5 lautet:Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 5, lautet:
Beschlussfassung über die Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen,“
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 90 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „administrativen Vorbereitung und Durchführung der Rechtsakte“ durch den Ausdruck „Unterstützung“ ersetzt.Im Paragraph 90, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „administrativen Vorbereitung und Durchführung der Rechtsakte“ durch den Ausdruck „Unterstützung“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 113 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „administrativen Vorbereitung und Durchführung seiner Rechtsakte“ durch den Ausdruck „Unterstützung“ ersetzt.Im Paragraph 113, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „administrativen Vorbereitung und Durchführung seiner Rechtsakte“ durch den Ausdruck „Unterstützung“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 117 werden folgende §§ 117a bis 117e samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 117, werden folgende Paragraphen 117 a bis 117e samt Überschriften eingefügt:
„Wirkungskreis
§ 117a.Paragraph 117 a,
(1)Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer ist berufen,
alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei oder mehr Ärztekammern berühren, zu besorgen,
über den Wirkungsbereich der Ärztekammern in den Bundesländern hinausgehende gesetzlich vorgesehene Rechtsakte für Kammerangehörige der Ärztekammern in den Bundesländern zu setzen und
für die Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten zu sorgen.
(2)Absatz 2Der Wirkungskreis gemäß Abs. 1 gliedert sich in einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich.Der Wirkungskreis gemäß Absatz eins, gliedert sich in einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich.
Eigener Wirkungsbereich
§ 117b.Paragraph 117 b,
(1)Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer ist berufen, im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,
Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 4 Z 1,Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des Paragraph 125, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 4, Ziffer eins,,
Überprüfung der für ärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte und Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,
Sicherstellung der Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften,
Koordinierung von allfällig bestehenden Patientenschiedsstellen,
Errichtung und Betreibung von wirtschaftlichen Einrichtungen,
Einrichtung eines Solidarfonds,
Entsendung von Vertretern im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen auf Einladung oder sofern dies durch entsprechende Vorschriften vorgesehen ist,
Vertretung der österreichischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen und Unternehmen sowie einschlägigen internationalen Gremien,
Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen an Behörden betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen der österreichischen Ärzteschaft berühren,
Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken,
Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen medizinischen Universitäten und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus- und Fortbildung,
Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß § 117e,Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß Paragraph 117 e,,
Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes an den Bundesminister für Gesundheit bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,
Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen, jedenfalls durch Errichtung und Betreibung einer Homepage im Internet, insbesondere zur allgemein zugänglichen Verlautbarung von Verordnungen,
Führung der Ärzteliste hinsichtlich der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern,
Durchführung von Verfahren betreffend Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen gemäß §§ 12 und 12a,
Durchführung von Verfahren betreffend Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraphen 12 und 12a,
Durchführung von Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste und Austragung aus der Ärzteliste, mit Ausnahme von Verfahren gemäß §§ 32, 33 und 35, einschließlich der
Durchführung von Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste und Austragung aus der Ärzteliste, mit Ausnahme von Verfahren gemäß Paragraphen 32,, 33 und 35, einschließlich der
Ausstellung von damit im Zusammenhang stehenden Bestätigungen, insbesondere der Ärzteausweise und
Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der Einholung der hiezu erforderlichen Auskünfte im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit und Ausstellung der erforderlichen Bestätigungen,
Durchführung von Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Qualifikation, ausgenommen im Zusammenhang mit Verfahren gemäß §§ 32 und 33,
Durchführung von Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Qualifikation, ausgenommen im Zusammenhang mit Verfahren gemäß Paragraphen 32 und 33,
Ausstellung von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt oder in einem Additivfach,
Qualitätssicherung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung, insbesondere durch
Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern,
Approbation von Fortbildungsveranstaltungen,
Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, wobei auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen sind, sowie
Einrichtung, Organisation und Durchführung von strukturierten Weiterbildungen;
hiezu kann sich die Österreichische Ärztekammer auch der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen,
Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung durch Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärzte gelegen sind (Evaluierung gemäß § 49 Abs. 2a) sowie
Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung durch Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärzte gelegen sind (Evaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a,) sowie
disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte einschließlich der Führung eines Disziplinarregisters, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des betroffenen Arztes sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen sind.
(2)Absatz 2Im eigenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:
Umlagen- und Beitragsordnung,
Verordnung über den Solidarfonds (§ 118),
Verordnung über den Solidarfonds (Paragraph 118,),
Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß § 5a,
Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 5 a,,
Verordnung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 7 Abs. 5) und die Facharztprüfung (§ 8 Abs. 3),
Verordnung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Paragraph 7, Absatz 5,) und die Facharztprüfung (Paragraph 8, Absatz 3,),
Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (§ 13b) für die Angelegenheiten gemäß §§ 12, 12a, 15 Abs. 2, 3 und 4, § 30 Abs. 2, § 39 Abs. 2 und § 40 Abs. 7 sowie für die Angelegenheiten gemäß §§ 14, 27 Abs. 11 und § 30 Abs. 2, jeweils jedoch nicht hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß §§ 32, 33 oder 35,
Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (Paragraph 13 b,) für die Angelegenheiten gemäß Paragraphen 12,, 12a, 15 Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 40, Absatz 7, sowie für die Angelegenheiten gemäß Paragraphen 14,, 27 Absatz 11 und Paragraph 30, Absatz 2,, jeweils jedoch nicht hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß Paragraphen 32,, 33 oder 35,
Ärzteliste-Verordnung (§ 29 Abs. 3), jedoch nicht hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß §§ 32, 33 oder 35 und Dienstleistungserbringer gemäß § 37,
Ärzteliste-Verordnung (Paragraph 29, Absatz 3,), jedoch nicht hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß Paragraphen 32,, 33 oder 35 und Dienstleistungserbringer gemäß Paragraph 37,,
Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufsausübung, insbesondere hinsichtlich der
ärztlichen Fortbildung (§ 49) und Weiterbildung,ärztlichen Fortbildung (Paragraph 49,) und Weiterbildung,
Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (§ 53 Abs. 4),
Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (Paragraph 53, Absatz 4,),
hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (§ 56 Abs. 1 Z 1), sofern nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen,
hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins,), sofern nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen,
Führung von ärztlichen Schildern (§ 56 Abs. 4),
Führung von ärztlichen Schildern (Paragraph 56, Absatz 4,),
Lehr(gruppen)praxenführung und
Zusammenarbeit mit der Pharma- und Medizinprodukteindustrie,
Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen,
Verordnung über Schlichtungen,
Diäten-, Reisegebühren- und Aufwandsentschädigungsordnung,
Übertragener Wirkungsbereich
§ 117c.Paragraph 117 c,
(1)Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Durchführung von Verfahren betreffend ärztliche Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien gemäß §§ 9, 10, 11, und 13,
Durchführung von Verfahren betreffend ärztliche Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien gemäß Paragraphen 9,, 10, 11, und 13,
Durchführung von Verfahren gemäß §§ 32, 33 und 35 einschließlich der Verfahren zur Eintragung in die und Austragung aus der Ärzteliste, der diesbezüglichen Führung der Ärzteliste und der sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten,
Durchführung von Verfahren gemäß Paragraphen 32,, 33 und 35 einschließlich der Verfahren zur Eintragung in die und Austragung aus der Ärzteliste, der diesbezüglichen Führung der Ärzteliste und der sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten,
Durchführung von Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Qualifikation von Personen, die eine Bewilligung gemäß §§ 32 oder 33 anstreben,
Durchführung von Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Qualifikation von Personen, die eine Bewilligung gemäß Paragraphen 32, oder 33 anstreben,
Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Dienstleistungen gemäß § 37 samt Eintragung in die Ärzteliste und Austragung aus der Ärzteliste gemäß § 37 Abs. 9,
Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Dienstleistungen gemäß Paragraph 37, samt Eintragung in die Ärzteliste und Austragung aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 37, Absatz 9,,
Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit, ausgenommen im Bereich der Fortbildung, insbesondere durch Errichtung einer Gesellschaft für Qualitätssicherung (Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH) zur Erarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen.
(2)Absatz 2Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung nachfolgender Verordnungen:
Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (§ 13b) für die Angelegenheiten gemäß §§ 9 bis 11, 13, 32, 33, 35 und 37 und darüber hinaus für die Angelegenheiten gemäß § 27 Abs. 11 und § 30 Abs. 2, jeweils hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß §§ 32, 33 oder 35,
Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (Paragraph 13 b,) für die Angelegenheiten gemäß Paragraphen 9 bis 11, 13, 32, 33, 35 und 37 und darüber hinaus für die Angelegenheiten gemäß Paragraph 27, Absatz 11 und Paragraph 30, Absatz 2,, jeweils hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß Paragraphen 32,, 33 oder 35,
Verordnung über die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die Hauptfächer der Sonderfächer und für die Additivfächer erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten und über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer der Sonderfächer (§ 24 Abs. 2),
Verordnung über die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die Hauptfächer der Sonderfächer und für die Additivfächer erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten und über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer der Sonderfächer (Paragraph 24, Absatz 2,),
Verordnung über den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25),
Verordnung über den Lehr- und Lernzielkatalog (Paragraph 25,),
Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse und über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate (§ 26),
Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse und über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate (Paragraph 26,),
Ärzteliste-Verordnung (§ 29 Abs. 3) hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß §§ 32, 33 oder 35 und Dienstleistungserbringer gemäß § 37,
Ärzteliste-Verordnung (Paragraph 29, Absatz 3,) hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß Paragraphen 32,, 33 oder 35 und Dienstleistungserbringer gemäß Paragraph 37,,
Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß § 37 Abs. 11,
Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 11,,
Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufspflichten, insbesondere der Aufklärungs- und Dokumentationspflicht,
Verordnung über die ärztliche Qualitätssicherung (§ 118c) sowie
Verordnung über die ärztliche Qualitätssicherung (Paragraph 118 c,) sowie
Verordnung über die Visitationen (§ 128a Abs. 5 Z 3).Verordnung über die Visitationen (Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer 3,).
Verfahrensrecht und Datenschutz
§ 117d.Paragraph 117 d,
(1)Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben das AVG anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer ist im Sinne des DSG 2000 zur
Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen und persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte und von persönlichen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie
Übermittlung von öffentlichen Daten aus der Ärzteliste und von Ärzten zur Veröffentlichung bekannt gegebenen Daten
ermächtigt.
(3)Absatz 3Unbeschadet des Abs. 2 ist die Österreichische Ärztekammer berechtigt, Daten im Sinne des DSG 2000 in folgendem Umfang zu übermitteln:
Unbeschadet des Absatz 2, ist die Österreichische Ärztekammer berechtigt, Daten im Sinne des DSG 2000 in folgendem Umfang zu übermitteln:
an Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten und Dienstgeber von angestellten Ärzten die für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Monatsbezug notwendigen Daten,
an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen und relevanten Angaben über Tätigkeiten und Einkünfte zur Durchführung der Sozialversicherung.
(4)Absatz 4Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Abs. 3 ist untersagt.Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Absatz 3, ist untersagt.
(5)Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer darf ihren Kammerangehörigen und den Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an diesen Personenkreis, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger gemäß § 107 TKG 2003.Die Österreichische Ärztekammer darf ihren Kammerangehörigen und den Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an diesen Personenkreis, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger gemäß Paragraph 107, TKG 2003.
Begutachtungsrechte
§ 117e.Paragraph 117 e,
(1)Absatz einsGesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Ärztekammer zukommt, sind dieser unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer ist über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Ärztekammer zukommt, zu unterrichten. Ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Verordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 118 samt Überschrift lautet:Paragraph 118, samt Überschrift lautet:
„Solidarfonds
§ 118.Paragraph 118,
(1)Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat zum Zweck der finanziellen Unterstützung und Entlastung von Patienten, die durch schuldhaftes widerrechtliches ärztliches Handeln durch freiberuflich tätige Ärzte einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen einen Schaden erlitten haben und für die keine Aussicht besteht, in angemessener Zeit eine anderweitige angemessene Entschädigung, insbesondere aus der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes, zu erhalten, einen Solidarfonds einzurichten.
(2)Absatz 2Hat die Österreichische Ärztekammer Leistungen aus dem Solidarfonds erbracht und stehen dem Patienten aufgrund des erlittenen Schadens Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des der Österreichischen Ärztekammer erwachsenden Aufwands auf die Österreichische Ärztekammer über.
(3)Absatz 3Näheres hat die Österreichische Ärztekammer in der Satzung oder in einer gesonderten Verordnung zu regeln, in der auch festzulegen ist, dass für vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2006 erlittene Schäden Leistungen aus dem Solidarfonds zu erbringen sind.“Näheres hat die Österreichische Ärztekammer in der Satzung oder in einer gesonderten Verordnung zu regeln, in der auch festzulegen ist, dass für vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006, erlittene Schäden Leistungen aus dem Solidarfonds zu erbringen sind.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 118a Abs. 4 zweiter Satz lautet:Paragraph 118 a, Absatz 4, zweiter Satz lautet:
„Anschließend ist eine Kontrolle der Mängelbehebung durchzuführen.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 118c Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 118 c, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Die Verordnung ist regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die genannten Erfordernisse anzupassen.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 118c Abs. 2 entfällt.Paragraph 118 c, Absatz 2, entfällt.
36.Novellierungsanordnung 36, § 122 Z 6 lautet:
Paragraph 122, Ziffer 6, lautet:
die Beschlussfassung über die Verordnungen gemäß § 117 Abs. 2 Z 4 bis 11 und § 117c Abs. 2 Z 1 bis 9,“die Beschlussfassung über die Verordnungen gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 4, bis 11 und Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins, bis 9,“
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 123 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „§ 118“ durch den Ausdruck „§§ 117b und 117c“ ersetzt.Im Paragraph 123, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „§ 118“ durch den Ausdruck „§§ 117b und 117c“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, § 125 Abs. 4 zweiter Satz lautet:Paragraph 125, Absatz 4, zweiter Satz lautet:
„Er entscheidet mit Bescheid als erste und letzte Instanz in den Verfahren gemäß § 15 Abs. 6, § 27 Abs. 10 und 11 sowie § 59 Abs. 3.“„Er entscheidet mit Bescheid als erste und letzte Instanz in den Verfahren gemäß Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz 10, und 11 sowie Paragraph 59, Absatz 3 Punkt “,
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 126 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „(§ 118 Abs. 2 Z 18)“ durch den Ausdruck „(§ 117b Abs. 1 Z 2)“ ersetzt.Im Paragraph 126, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Ausdruck „(Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 18,)“ durch den Ausdruck „(Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 2,)“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, § 126 Abs. 4 Z 5 lautet:Paragraph 126, Absatz 4, Ziffer 5, lautet:
Beschlussfassung über die Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen (§ 117b Abs. 2 Z 10),“Beschlussfassung über die Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen (Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 10,),“
41.Novellierungsanordnung 41, § 128a samt Überschrift lautet:Paragraph 128 a, samt Überschrift lautet:
„Ausbildungskommission
§ 128a.Paragraph 128 a,
(1)Absatz einsDie Ausbildungskommission besteht aus elf vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellten Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder dem Vorstand der Österreichischen Ärztekammer und je ein Mitglied der in den Bundesländern eingerichteten Ärztekammern angehören müssen. Den Ärztekammern in den Bundesländern steht jeweils ein Vorschlagsrecht für die Bestellung eines Mitgliedes zu. Die Ausbildungskommission hat für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen. Näheres hat die Österreichische Ärztekammer in der Geschäftsordnung gemäß Abs. 7 festzulegen.Die Ausbildungskommission besteht aus elf vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellten Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder dem Vorstand der Österreichischen Ärztekammer und je ein Mitglied der in den Bundesländern eingerichteten Ärztekammern angehören müssen. Den Ärztekammern in den Bundesländern steht jeweils ein Vorschlagsrecht für die Bestellung eines Mitgliedes zu. Die Ausbildungskommission hat für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen. Näheres hat die Österreichische Ärztekammer in der Geschäftsordnung gemäß Absatz 7, festzulegen.
(2)Absatz 2Der Vorsitzende hat die Sitzungen der Ausbildungskommission einzuberufen, die Tagesordnung festzusetzen und die Sitzungen zu leiten. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertreters tritt für die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied der Ausbildungskommission in die Funktion des Vorsitzenden ein.
(3)Absatz 3Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer und der Vorsitzende des Bildungsausschusses sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausbildungskommission teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(4)Absatz 4Die Ausbildungskommission ist beschlussfähig, wenn zumindest sieben Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für die Beschlüsse der Ausbildungskommission ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über jeden Antrag ist gesondert abzustimmen.
(5)Absatz 5Der Ausbildungskommission obliegt
die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 12, 12a, 14 und 39 Abs. 2 als erste und letzte Instanz,
die Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraphen 12,, 12a, 14 und 39 Absatz 2, als erste und letzte Instanz,
die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 9 bis 11, 13, 32 bis 35 als erste Instanz,
die Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraphen 9 bis 11, 13, 32 bis 35 als erste Instanz,
die Überprüfung der Qualität der Ausbildung von Ärzten in anerkannten Ausbildungsstätten und der Ausbildung zum Arbeitsmediziner gemäß § 38 in anerkannten Ausbildungslehrgängen an Ort und Stelle (Visitation), gegebenenfalls mit Unterstützung der gemäß § 82 eingerichteten beratenden Ausschüsse und unter Beiziehung fachkundiger Personen,
die Überprüfung der Qualität der Ausbildung von Ärzten in anerkannten Ausbildungsstätten und der Ausbildung zum Arbeitsmediziner gemäß Paragraph 38, in anerkannten Ausbildungslehrgängen an Ort und Stelle (Visitation), gegebenenfalls mit Unterstützung der gemäß Paragraph 82, eingerichteten beratenden Ausschüsse und unter Beiziehung fachkundiger Personen,
die Beantwortung von individuellen an die Ausbildungskommission herangetragenen Anfragen, sofern sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sowie
die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an andere Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammern in den Bundesländern.
(6)Absatz 6Zum Zweck der Visitation haben die zur Ausbildung von Ärzten und Arbeitsmedizinern gemäß § 38 berechtigten Einrichtungen und Personen den von der Österreichischen Ärztekammer beauftragten fachkundigen Personen
Zum Zweck der Visitation haben die zur Ausbildung von Ärzten und Arbeitsmedizinern gemäß Paragraph 38, berechtigten Einrichtungen und Personen den von der Österreichischen Ärztekammer beauftragten fachkundigen Personen
in alle Unterlagen, die die Ausbildung der Ärzte betreffen, Einsicht zu gewähren und
alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7)Absatz 7Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Struktur und Aufgaben der Ausbildungskommission in der Geschäftsordnung festzulegen.“
42.Novellierungsanordnung 42, Im § 186 erster Satz wird der Ausdruck „§ 118 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 117b Abs. 1 Z 23“ ersetzt.Im Paragraph 186, erster Satz wird der Ausdruck „§ 118 Absatz 6 “, durch den Ausdruck „§ 117b Absatz eins, Ziffer 23 “, ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, § 195 samt Überschrift lautet:Paragraph 195, samt Überschrift lautet:
„Allgemeine Aufsicht über die Ärztekammern in den Bundesländern
§ 195.Paragraph 195,
(1)Absatz einsDie Ärztekammern in den Bundesländern unterstehen der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung.
(2)Absatz 2Die Ärztekammern in den Bundesländern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3)Absatz 3Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von den Ärztekammern in den Bundesländern gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Ärztekammern in den Bundesländern sind verpflichtet, diese Beschlüsse der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4)Absatz 4Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Abs. 3 vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Verordnungen ist § 195a anzuwenden.Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Absatz 3, vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Verordnungen ist Paragraph 195 a, anzuwenden.
(5)Absatz 5Die Ärztekammern in den Bundesländern haben die Aufhebung gemäß Abs. 4 unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.“Die Ärztekammern in den Bundesländern haben die Aufhebung gemäß Absatz 4, unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.“
44.Novellierungsanordnung 44, Nach § 195 werden folgende §§ 195a bis 195h samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 195, werden folgende Paragraphen 195 a bis 195h samt Überschriften eingefügt:
„Verordnungen der Ärztekammern in den Bundesländern
§ 195a.Paragraph 195 a,
(1)Absatz einsDie Ärztekammern in den Bundesländern haben bei der Erlassung von Verordnungen im Hinblick auf die gebotene Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung diesbezüglich bestehende Grundsätze der örtlich zuständigen Landesregierung zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Die Ärztekammern in den Bundesländern haben Verordnungen unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.
(3)Absatz 3Verordnungen treten, sofern diese keinen anderen Inkrafttretens-Zeitpunkt vorsehen, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
(4)Absatz 4Die Umlagenordnung sowie Änderungen der Umlagenordnung dürfen von den Ärztekammern in den Bundesländern im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen bereits mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen worden ist, in Kraft gesetzt werden.
(5)Absatz 5Die Beitragsordnung und die Satzung des Wohlfahrtsfonds sowie Änderungen dieser Verordnungen dürfen im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wobei der Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht vor dem 1. Jänner des drittvorangegangenen Kalenderjahres liegen darf.
(6)Absatz 6Die Ärztekammern in den Bundesländern haben sämtliche gefassten Beschlüsse über Verordnungen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(7)Absatz 7Die Aufsichtsbehörde hat die vorgelegte Verordnung aufzuheben, sofern sie gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt.
(8)Absatz 8Wenn nur einzelne Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig sind und die Vollziehbarkeit der Verordnung trotz Fehlens dieser gesetzwidrigen Bestimmungen gewährleistet ist, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Aufhebung der Verordnung eine auf diese einzelnen gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen bezogene Teilaufhebung vornehmen.
(9)Absatz 9Die Aufhebung der Verordnung bewirkt ein Außerkrafttreten der Verordnung zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung. Die Aufhebung von Verordnungsbestimmungen bewirkt ein Außerkrafttreten dieser Verordnungsbestimmungen zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung.
(10)Absatz 10Die Ärztekammern in den Bundesländern haben die Aufhebung oder Teilaufhebung unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.
Amtsenthebung der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern
§ 195b.Paragraph 195 b,
(1)Absatz einsWenn Organe der Ärztekammer
Befugnisse überschreiten oder
Aufgaben vernachlässigen oder
und die Ärztekammer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreift, hat die örtlich zuständige Landesregierung diese Organe ihres Amtes zu entheben, sofern ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein anderes von der örtlich zuständigen Landesregierung ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht.
(2)Absatz 2Im Fall einer Amtsenthebung aufgrund von Beschlussunfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 hat die örtlich zuständige Landesregierung für die Ärztekammer einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der Bediensteten der örtlich zuständigen Landesregierung zu bestellen. Ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreis der Kammerangehörigen zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs einem Bundesland erwachsenden Kosten sind von der Ärztekammer zu tragen.Im Fall einer Amtsenthebung aufgrund von Beschlussunfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat die örtlich zuständige Landesregierung für die Ärztekammer einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der Bediensteten der örtlich zuständigen Landesregierung zu bestellen. Ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreis der Kammerangehörigen zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs einem Bundesland erwachsenden Kosten sind von der Ärztekammer zu tragen.
Allgemeine Aufsicht über die Österreichische Ärztekammer
§ 195c.Paragraph 195 c,
(1)Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit.
(2)Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, dem Bundesminister für Gesundheit die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit kann im Einzelfall von der Österreichischen Ärztekammer gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, diese Beschlüsse dem Bundesminister für Gesundheit vorzulegen.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit hat die gemäß Abs. 3 vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Verordnungen ist § 195d anzuwenden.Der Bundesminister für Gesundheit hat die gemäß Absatz 3, vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Verordnungen ist Paragraph 195 d, anzuwenden.
Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer
§ 195d.Paragraph 195 d,
(1)Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat bei der Erlassung von Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich im Hinblick auf die gebotene Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung die Grundsätze des vom Bundeskanzleramt herausgegebenen Handbuchs der Rechtssetzungstechnik zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat Verordnungen unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.
(3)Absatz 3Verordnungen treten, sofern diese keinen anderen Inkrafttretens-Zeitpunkt vorsehen, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
(4)Absatz 4Die Umlagen- und Beitragsordnung sowie Änderungen der Umlagen- und Beitragsordnung dürfen von der Österreichischen Ärztekammer im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen bereits mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen worden ist, in Kraft gesetzt werden.
(5)Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer hat sämtliche gefassten Beschlüsse über Verordnungen dem Bundesminister für Gesundheit vorzulegen.
(6)Absatz 6Der Bundesminister für Gesundheit hat die vorgelegte Verordnung aufzuheben, sofern sie gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt.
(7)Absatz 7Wenn nur einzelne Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig sind und die Vollziehbarkeit der Verordnung trotz Fehlens dieser gesetzwidrigen Bestimmungen gewährleistet ist, kann der Bundesminister für Gesundheit anstelle der Aufhebung der Verordnung eine auf diese einzelnen gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen bezogene Teilaufhebung vornehmen.
(8)Absatz 8Die Aufhebung der Verordnung bewirkt ein Außerkrafttreten der Verordnung zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung. Die Aufhebung von Verordnungsbestimmungen bewirkt ein Außerkrafttreten dieser Verordnungsbestimmungen zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung.
(9)Absatz 9Die Österreichische Ärztekammer hat die Aufhebung oder Teilaufhebung unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.
Genehmigung von disziplinarrechtlichen Bestellungen
§ 195e.Paragraph 195 e,
Der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit bedarf die Bestellung
der beiden ärztlichen Mitglieder der Disziplinarkommission und deren Stellvertreter (§ 140 Abs. 3),der beiden ärztlichen Mitglieder der Disziplinarkommission und deren Stellvertreter (Paragraph 140, Absatz 3,),
des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter beim Disziplinarrat (§ 141) sowiedes Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter beim Disziplinarrat (Paragraph 141,) sowie
der beiden weiteren Beisitzer aus dem Stand der Ärzte beim Disziplinarsenat und ihrer Stellvertreter (§ 180 Abs. 1).der beiden weiteren Beisitzer aus dem Stand der Ärzte beim Disziplinarsenat und ihrer Stellvertreter (Paragraph 180, Absatz eins,).
Der Bundesminister für Gesundheit hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.
Weisungsrecht gegenüber der Österreichischen Ärztekammer
§ 195f.Paragraph 195 f,
(1)Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer sowie Dritte, derer sich die Österreichische Ärztekammer zur Aufgabenerfüllung bedient, sind im übertragenen Wirkungsbereich bei der Vollziehung der Angelegenheiten einschließlich der Erlassung von Verordnungen an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.
(2)Absatz 2Die Aufhebung weisungswidriger Beschlüsse obliegt dem Bundesminister für Gesundheit.
Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer
§ 195g.Paragraph 195 g,
(1)Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat bei der Erlassung von Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich im Hinblick auf die gebotene Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung die Grundsätze des vom Bundeskanzleramt herausgegebenen Handbuchs der Rechtssetzungstechnik zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat erforderlichenfalls sämtliche Entwürfe von Verordnungen
einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wobei die entsprechenden Begutachtungsstellen vom Bundesminister für Gesundheit zu bestimmen sind,
eine detaillierte Auswertung der Begutachtungsstellungnahmen im Rahmen einer Synopse vorzunehmen und
gemeinsam mit der Auswertung gemäß Z 2 dem Bundesminister für Gesundheit so rechtzeitig vor Beschlussfassung vorzulegen, dass dieser die Entwürfe zur Verbesserung zurückstellen kann, insbesondere wenn sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen.gemeinsam mit der Auswertung gemäß Ziffer 2, dem Bundesminister für Gesundheit so rechtzeitig vor Beschlussfassung vorzulegen, dass dieser die Entwürfe zur Verbesserung zurückstellen kann, insbesondere wenn sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen.
(3)Absatz 3Die Österreichische Ärztekammer hat Verordnungen unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren, solange nicht entsprechend einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt II zu veranlassen ist.Die Österreichische Ärztekammer hat Verordnungen unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren, solange nicht entsprechend einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt römisch II zu veranlassen ist.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit kann für die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 eine Frist bestimmen. Wird diese Frist von der Österreichischen Ärztekammer nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung dieser Verordnung auf den Bundesminister für Gesundheit über. Sobald die Österreichische Ärzteammer die Verordnung erlassen hat, tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit außer Kraft.Der Bundesminister für Gesundheit kann für die Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, eine Frist bestimmen. Wird diese Frist von der Österreichischen Ärztekammer nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung dieser Verordnung auf den Bundesminister für Gesundheit über. Sobald die Österreichische Ärzteammer die Verordnung erlassen hat, tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit außer Kraft.
Amtsenthebung der Organe der Österreichischen Ärztekammer
§ 195h.Paragraph 195 h,
(1)Absatz einsWenn Organe der Österreichischen Ärztekammer im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich
Befugnisse überschreiten, insbesondere durch die beharrliche Nichtbefolgung von Weisungen im übertragenen Wirkungsbereich, oder
Aufgaben vernachlässigen oder
und die Österreichische Ärztekammer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreift, hat der Bundesminister für Gesundheit diese Organe ihres Amtes zu entheben, sofern ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein anderes vom Bundesminister für Gesundheit ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht.
(2)Absatz 2Im Fall einer Amtsenthebung aufgrund von Beschlussunfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 hat der Bundesminister für Gesundheit für die Österreichische Ärztekammer einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit zu bestellen. Ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreis der Organwalter der Österreichischen Ärztekammer zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs dem Bund erwachsenden Kosten sind von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.“Im Fall einer Amtsenthebung aufgrund von Beschlussunfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat der Bundesminister für Gesundheit für die Österreichische Ärztekammer einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit zu bestellen. Ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreis der Organwalter der Österreichischen Ärztekammer zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs dem Bund erwachsenden Kosten sind von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.“
45.Novellierungsanordnung 45, Im § 228 entfällt der Ausdruck „, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt,“.Im Paragraph 228, entfällt der Ausdruck „, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt,“.
46.Novellierungsanordnung 46, § 228 wird folgender § 229 samt Überschrift angefügt:Paragraph 228, wird folgender Paragraph 229, samt Überschrift angefügt:
„Übergangs- und Inkrafttretens-Bestimmungen zur 13. Ärztegesetz-Novelle
§ 229.Paragraph 229,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und ist, sofern in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird, auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2009 ereignen.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und ist, sofern in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird, auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2009 ereignen.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2009 sind anzuwenden für
Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2009, sind anzuwenden für
Entscheidungen in erst- und zweitinstanzlichen Verfahren gemäß §§ 9 bis 13a, § 14 Abs. 6 und 7, § 15 Abs. 6 und 7, § 27 Abs. 10 und 11, §§ 28, 32 bis 35a, 39 Abs. 2 und 3 und § 59 Abs. 3, die mit Ablauf des 31. Dezember 2009 anhängig sind,
Entscheidungen in erst- und zweitinstanzlichen Verfahren gemäß Paragraphen 9 bis 13a, Paragraph 14, Absatz 6, und 7, Paragraph 15, Absatz 6 und 7, Paragraph 27, Absatz 10, und 11, Paragraphen 28,, 32 bis 35a, 39 Absatz 2 und 3 und Paragraph 59, Absatz 3,, die mit Ablauf des 31. Dezember 2009 anhängig sind,
Entscheidungen in zweitinstanzlichen Verfahren gegen erstinstanzliche Entscheidungen in Verfahren gemäß Z 1, die mit Ablauf des 31. Dezember 2009 anhängig sind,
Entscheidungen in zweitinstanzlichen Verfahren gegen erstinstanzliche Entscheidungen in Verfahren gemäß Ziffer eins,, die mit Ablauf des 31. Dezember 2009 anhängig sind,
aufsichtsbehördliche Entscheidungen betreffend jene Beschlüsse der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer, die vor Ablauf des 31. Dezember 2009 gefasst werden.
(3)Absatz 3Die gemäß § 82 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2009 eingerichteten Ausbildungskommissionen gelten bis zum Ablauf der zum 31.12.2009 bestehenden Funktionsperiode als beratende Ausschüsse gemäß § 82 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2009.
Die gemäß Paragraph 82, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2009, eingerichteten Ausbildungskommissionen gelten bis zum Ablauf der zum 31.12.2009 bestehenden Funktionsperiode als beratende Ausschüsse gemäß Paragraph 82, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009,.
(4)Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer hat vor dem 1. Jänner 2010 erlassene Verordnungen bis längstens 31. Dezember 2014 neu zu erlassen.“
Fischer
Faymann