BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 30. Dezember 2009

Teil I

141. Bundesgesetz:

Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 – BRÄG 2010

(NR: GP römisch XXIV RV 483 AB 567 S. 49. BR: AB 8232 S. 780.)

141. Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatstarifgesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 – BRÄG 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, Litera f, entfällt die Wendung „, davon zwingend 6 Halbtage aus dem Bereich zivilgerichtliches Verfahren und außergerichtliche Streitbeilegung“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 2 und in Paragraph eins b, Absatz eins, wird das Zitat „§ 12 Absatz eins, EuRAG“ jeweils durch das Zitat „§ 12 Absatz eins, EIRAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Berufungsfrist beträgt 14 Tage.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8 a, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:

„Der Rechtsanwalt ist im Hinblick auf die hier besonders hohe Gefahr der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, bei denen er im Namen und auf Rechnung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt oder für seine Partei an deren Planung oder Durchführung mitwirkt und die Folgendes betreffen:“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8 b, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Autonomen“ durch das Wort „Allgemeinen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach dem Paragraph 10, wird folgender neuer Paragraph 10 a, eingefügt:

Paragraph 10 a,

  1. Absatz einsEine von einem Rechtsanwalt übernommene Treuhandschaft muss von diesem eigenverantwortlich ausgeübt werden. Die Übernahme von Bürgschaften und die Darlehens- oder Kreditgewährung sind ihm in diesem Zusammenhang untersagt. Die vom Rechtsanwalt im Rahmen der Treuhandschaft zu besorgenden Aufgaben sind in dem schriftlich abzuschließenden Treuhandauftrag vollständig festzulegen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm übernommenen Treuhandschaften in ein Verzeichnis mit fortlaufender Nummerierung einzutragen.
  2. Absatz 2Übersteigt der Treuhanderlag einer Treuhandschaft den Betrag von 40 000 Euro oder ist für die Treuhandschaft eine Absicherung in einer Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer in einer anderen gesetzlichen Vorschrift angeordnet, so ist die Treuhandschaft jedenfalls über eine von der Rechtsanwaltskammer zu führende Treuhandeinrichtung abzuwickeln. Dies gilt nicht für Beträge, die der Rechtsanwalt im Rahmen einer Prozessführung oder Forderungsbetreibung, der Verwaltung von Vermögen oder der Tätigkeit als Ausgleichs- oder Masseverwalter entgegennimmt oder die der Entrichtung von Gerichtsgebühren, Steuern oder Abgaben gewidmet sind.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung des Rechtsanwalts nach Absatz 2, entfällt, wenn die Partei, nachdem ihr nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde, dass diesfalls eine Sicherung der Abwicklung der Treuhandschaft einschließlich eines Versicherungsschutzes entfällt, eine Abwicklung über die Treuhandeinrichtung gegenüber dem Rechtsanwalt schriftlich ausdrücklich ablehnt. Dies gilt nicht für Treuhandschaften, für die eine Absicherung in einer Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer in einer anderen gesetzlichen Vorschrift angeordnet ist.
  4. Absatz 4Liegt eine über eine Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer zu sichernde Treuhandschaft vor, so hat der Rechtsanwalt die Treuhandschaft vor der ersten Verfügung über den Treuhanderlag der Treuhandeinrichtung zu melden. Eine entsprechende Meldung hat der Rechtsanwalt auch bei Beendigung der Treuhandschaft zu erstatten.
  5. Absatz 5Der Rechtsanwalt hat der Treuhandeinrichtung eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der von ihm übernommenen Treuhandschaften nach den Richtlinien gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, durch entsprechende Auskünfte und durch Einsichtnahme in alle die von ihm übernommenen Treuhandschaften betreffenden Unterlagen einschließlich des von ihm nach Absatz eins, zu führenden Verzeichnisses zu ermöglichen. In diesem Umfang hat sich der Rechtsanwalt von seiner Partei von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbinden zu lassen.
  6. Absatz 6Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rechtsanwalt der Verpflichtung zur Abwicklung von Treuhandschaften über die Treuhandeinrichtung nicht oder nicht hinreichend nachkommt, so kann bei ihm eine Überprüfung nach Absatz 5, auch losgelöst von einer konkreten Treuhandschaft erfolgen. Diesfalls bezieht sich das Auskunfts- und Einsichtnahmerecht der Rechtsanwaltskammer auf alle vom Rechtsanwalt abzuwickelnden oder bereits abgewickelten Treuhandschaften im Sinn des Absatz 2,
  7. Absatz 7Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Beiträge zur Aufbringung der Prämien der von der Rechtsanwaltskammer zur Sicherung der Rechte der Treugeber abzuschließenden Versicherung (Paragraph 23, Absatz 4,) zu leisten, wobei die Beiträge unabhängig von der Anzahl der vom einzelnen Rechtsanwalt über die Treuhandeinrichtung abgewickelten Treuhandschaften für alle Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte gleich hoch zu bemessen sind.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 21 c, Ziffer eins, Litera a, wird der Kurztitel „EuRAG“ durch den Kurztitel „EIRAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 22, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Rechtsanwaltskammern werden durch sämtliche in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte, die in dem derzeit bestehenden Sprengel jeder Kammer ihren Kanzleisitz haben, sowie durch sämtliche bei diesen in praktischer Verwendung stehenden und in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter gebildet.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 23, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die in die Listen dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen sind.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „Rechtsanwälte“ die Wortfolge „und Rechtsanwaltsanwärter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 23, Absatz 3, wird die Wortfolge „den ihr angehörenden Rechtsanwälten“ durch die Wortfolge „ihren Mitgliedern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Nach dem Paragraph 23, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Die Rechtsanwaltskammer hat eine Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach Paragraph 10 a, Absatz 2, dient, zu errichten und zu führen sowie die Einhaltung der Pflichten der Rechtsanwälte nach Paragraph 10 a und nach den Richtlinien gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, zu überprüfen. Ferner hat die Rechtsanwaltskammer eine Versicherung zur Sicherung der Rechte der Treugeber am Treuhanderlagabzuschließen, deren Treuhandschaften über die von der Rechtsanwaltskammer zu führende Treuhandeinrichtung abgewickelt werden. Jeder Treugeber ist berechtigt, von der Rechtsanwaltskammer darüber Auskunft zu verlangen, ob und auf welche Weise die ihn betreffende Treuhandschaft bei der Treuhandeinrichtung gesichert ist und in welcher Weise dafür Versicherungsschutz besteht.
  2. Absatz 5Die Rechtsanwaltskammer hat die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Der Bundesminister für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Ersuchen hat die Rechtsanwaltskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Aufsicht hat der Bundesminister für Justiz ferner das Recht auf
    1. Ziffer eins
      die Versagung oder die Erteilung der Genehmigung der ihm innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung vorzulegenden Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse sowie der Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach Paragraph 27, Absatz 6,,
    2. Ziffer 2
      die Erlassung von Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach Paragraph 49, Absatz 3, und
    3. Ziffer 3
      die Einforderung der Vorlage der von der Rechtsanwaltskammer zu führenden Register über die Bestellungen im Sinn des Paragraph 45, nach Paragraph 56, Absatz 2 Punkt “,

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 24, lautet:

Paragraph 24,

  1. Absatz einsIn der Plenarversammlung der Kammermitglieder werden
    1. Ziffer eins
      der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter, die dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und die Rechnungsprüfer durch alle Kammermitglieder,
    2. Ziffer 2
      die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte,
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter und
    4. Ziffer 4
      die Delegierten zur Vertreterversammlung (Paragraph 39,) aus dem Kreis der dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Mitglieder des Ausschusses durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte
    gewählt.
  2. Absatz 2In die in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Funktionen können nur in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Kammermitglieder gewählt werden.
  3. Absatz 3Die Wahlen nach Absatz eins, erfolgen in geheimer Wahl während der Plenarversammlung mittels Stimmzettel. Sofern das die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer vorsieht, kann das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl (Paragraph 24 a,) ausgeübt werden. Bei den Wahlen nach Absatz eins, Ziffer eins, sind die von Rechtsanwaltsanwärtern abgegebenen Stimmen so zu gewichten, dass jeweils zwei Stimmen von Rechtsanwaltsanwärtern der Stimme eines Rechtsanwalts entsprechen; Entsprechendes gilt bei einer im Rahmen einer Plenarversammlung vorgenommenen Abstimmung.
  4. Absatz 4Die abgegebenen Stimmzettel sind getrennt nach den einzelnen Wahlen (Absatz eins,) sowie getrennt nach Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern zu sammeln. Die Auszählung der Stimmen hat unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung zu erfolgen. Soweit sich dieser selbst einer Wahl stellt, ist hinsichtlich der Aufsicht über die Auszählung der Stimmen für diese Wahl Paragraph 27, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Für die Wahl zum Präsidenten und zum Präsidenten-Stellvertreter ist die absolute Mehrheit der Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erzielt, so gelangen diejenigen Personen, die im ersten Wahlgang die relativ meisten Stimmen erhielten, in die engere Wahl. Die Anzahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte der Anzahl der zu wählenden. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig.
  6. Absatz 6Für die Wahl zum Rechnungsprüfer und zum Prüfungskommissär zur Rechtsanwaltsprüfung sowie die Wahl in eine der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angeführten Funktionen ist die einfache Mehrheit der Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich, die hinsichtlich der betreffenden Funktion abgegeben wurden.“

Novellierungsanordnung 15, Nach dem Paragraph 24, werden folgende Paragraphen 24 a und 24b eingefügt:

Paragraph 24 a,

  1. Absatz einsDie Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass die Wahlen nach Paragraph 24, Absatz eins, auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer erfolgen können (Briefwahl). Beabsichtigt ein Kammermitglied, sein Wahlrecht im Weg der Briefwahl auszuüben, so hat es davon die Rechtsanwaltskammer bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung zu informieren. Diese hat an das Kammermitglied spätestens zehn Tage vor dem Wahltag den oder die Stimmzettel, ein verschließbares Wahlkuvert sowie ein mit der Anschrift der Rechtsanwaltskammer als Empfänger und dem Namen des betreffenden Kammermitglieds als Absender bedrucktes und verschließbares Rückkuvert zu übermitteln. Die Wahlkuverts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter müssen verschiedenfarbig sein. Auf der Rückseite des Rückkuverts ist folgender Satz anzubringen: „Mit meiner Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich den/die einliegenden Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.“
  2. Absatz 2Zur Ausübung seines Wahlrechts hat das Kammermitglied den oder die von ihm ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in das Rückkuvert zu legen. Sodann hat es auf dem Rückkuvert durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass es den oder die Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat das Kammermitglied das Rückkuvert zu verschließen und dieses so rechtzeitig persönlich, durch einen Boten oder die Post an die Rechtsanwaltskammer zu übermitteln, dass es bei dieser spätestens einen Tag vor der Plenarversammlung, in deren Rahmen die Wahl stattfindet, einlangt.
  3. Absatz 3Die bei der Rechtsanwaltskammer rechtzeitig eingelangten Rückkuverts sind zu sammeln sowie ungeöffnet und unter Verschluss bis zur Beendigung der Wahlvorgänge in der Plenarversammlung aufzubewahren.
  4. Absatz 4Die Plenarversammlung hat vor den Wahlvorgängen zumindest zwei, erforderlichenfalls auch mehr Stimmenzähler zu wählen. Diese haben unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung, im Fall seiner Verhinderung unter der Aufsicht seines Vertreters (Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz), unmittelbar nach Beendigung der Wahlvorgänge in der Plenarversammlung bei den rechtzeitig eingelangten Rückkuverts zu überprüfen, ob der darauf angeführte Absender in die Liste der Rechtsanwälte oder in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist und die erforderliche eidesstattliche Erklärung nach Absatz 2, abgegeben hat. Ist eines davon nicht der Fall, ist die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nichtig und das im Rückkuvert enthaltene Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich ergibt, dass der betreffende Wahlberechtigte bei der Plenarversammlung persönlich anwesend ist oder war. Die betreffenden Wahlkuverts sind zu dem vom Vorsitzenden der Plenarversammlung zu führenden Wahlakt zu nehmen.
  5. Absatz 5Die Stimmenzähler haben im Anschluss aus den weiter zu behandelnden Rückkuverts die Wahlkuverts zu entnehmen und diese sodann in ungeöffnetem Zustand in eine gesonderte Wahlurne einzuwerfen, wobei für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter getrennte Wahlurnen vorzusehen sind. Die leeren Rückkuverts sind zum Wahlakt zu nehmen.
  6. Absatz 6Wurde ein anderes als das von der Rechtsanwaltskammer ausgesandte Wahlkuvert verwendet oder finden sich auf diesem Vermerke, Zeichen oder ähnliches, so ist die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nichtig und das betreffende Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Dieses ist zum Wahlakt zu nehmen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert befindet.
  7. Absatz 7Im Rahmen der Auszählung der Stimmen sind die in der Plenarversammlung und die im Weg der Briefwahl abgegebenen Stimmzettel gemeinsam auszuzählen. Im Übrigen gilt Paragraph 24,

Paragraph 24 b,

  1. Absatz einsDer Vorsitzende der Plenarversammlung stellt das Wahlergebnis der Wahlen nach Paragraph 24, Absatz eins, jeweils gesondert fest. Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses (Paragraph 25, Absatz 5,) angefochten werden, wenn eine Person zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist.
  2. Absatz 2Über die Anfechtung der Wahl entscheidet die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission. Die Wahl ist neu durchzuführen, wenn es rechnerisch möglich ist, dass ohne den geltend gemachten Wahlanfechtungsgrund eine andere Person in die jeweilige Funktion gewählt worden wäre.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte sowie die Delegierten zur Vertreterversammlung aus dem Kreis der Rechtsanwälte sind für eine Amtsdauer von vier Jahren, die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter und die Rechnungsprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren zu wählen; scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 25, Absatz 4, wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 26, Absatz eins, wird nach dem Wort „Liste“ die Wendung „der Rechtsanwälte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Nach dem Paragraph 26, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aZusätzlich besteht der Ausschuss aus einem oder mehreren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter, wobei in Rechtsanwaltskammern, in deren Liste der Rechtsanwaltsanwärter am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs
    1. Ziffer eins
      nicht mehr als 100 Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sind, ein Rechtsanwaltsanwärter,
    2. Ziffer 2
      zwischen 101 bis 1 000 Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sind, zwei Rechtsanwaltsanwärter, und
    3. Ziffer 3
      mehr als 1 000 Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sind, drei Rechtsanwaltsanwärter
    in den Ausschuss zu wählen sind.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 26, Absatz 2 bis 4 lautet:

  1. Absatz 2Besteht der Ausschuss aus mindestens zehn Mitgliedern, so sind die in Paragraph 28, Absatz eins, Litera b,, d, f, g, h und i aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Beschlussfassung nach Paragraph 16, Absatz 5, sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abteilungen zu erledigen. Die Abteilungen setzen sich aus zumindest drei Mitgliedern des Ausschusses zusammen; ferner sind jeweils zumindest zwei Mitglieder des Ausschusses als Ersatzmitglieder vorzusehen. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.
  2. Absatz 3Im Ausschuss und in den Abteilungen führen der Präsident, ein Präsidenten-Stellvertreter oder das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz; sind diese verhindert, kann die Vorsitzführung auch an ein vom Ausschuss gewähltes Mitglied des Ausschusses übertragen werden.
  3. Absatz 4Der Ausschuss und die Abteilungen entscheiden mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht. Zur Beschlussfassung des Ausschusses und der Abteilungen ist jeweils die Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Für alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den dem Ausschuss nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, zukommenden Aufgaben mit Ausnahme der Entscheidung über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder deren Verweigerung sowie die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft, zur Ausstellung von Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte (Paragraph 28, Absatz eins, Litera b,), zur Einbringung der Jahresbeiträge (Paragraph 28, Absatz eins, Litera d,), sowie, wenn eine sofortige Beschlussfassung erforderlich ist, zur Bestellung von Rechtsanwälten nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera h und nach den Paragraphen 45, oder 45a ist das vom Ausschuss oder der Abteilung dazu bestimmte Mitglied namens des Ausschusses oder der Abteilung berufen. Wird nach der Geschäftsordnung der Kammer bei der Bestellung von Rechtsanwälten nach den Paragraphen 45, oder 45a das in alphabetischer Reihenfolge nächste Kammermitglied aus dem Kreis der Rechtsanwälte herangezogen, so kann der betreffende Beschluss ohne gesonderte Beschlussfassung von der Kammerkanzlei im Namen des Ausschusses oder der Abteilung ausgefertigt werden.“

Novellierungsanordnung 21, Nach dem Paragraph 26, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6In dringenden Fällen können Beschlüsse des Ausschusses oder der Abteilung auch schriftlich, mittels Telefax oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur gefasst werden, ohne dass der Ausschuss oder die Abteilung zu einer Sitzung zusammentritt (Umlaufverfahren), wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses oder der Abteilung der Beschlussfassung in dieser Form vorab zugestimmt haben.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, wird nach dem Wort „Kammer“ die Wendung „, der Delegierten zur Vertreterversammlung (Paragraph 39,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, lautet:

  1. Litera g
    die Erlassung von Richtlinien für die Errichtung und Führung der Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach Paragraph 10 a, Absatz 2, dient und die auch automationsunterstützt geführt werden kann, insbesondere über Gestaltung, Organisation und Form dieser Treuhandeinrichtung, über die Modalitäten und Vorgehensweisen bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der von einem Rechtsanwalt übernommenen Treuhandschaften einschließlich von Regelungen dazu, wo und in welcher Form der Rechtsanwalt seinen Mitwirkungspflichten bei der Überprüfung nachzukommen hat, über die Gestaltung, den Deckungsumfang und die Deckungssumme der zur Sicherung der Rechte der Treugeber abzuschließenden Versicherung und die Festsetzung der Beiträge der Rechtsanwälte zur Aufbringung der Prämien für diese Versicherung sowie über Form und Inhalt der den Treugebern zu erteilenden Informationen über die Sicherung der Treuhandschaft.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Beiträge nach Absatz eins, Litera d, dürfen sich für Rechtsanwaltsanwärter höchstens auf die Hälfte der für Rechtsanwälte festgesetzten Beitragshöhe belaufen; im Übrigen sind die Beiträge grundsätzlich für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. Die Plenarversammlung kann beschließen, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 27, Absatz 4, werden im ersten Satz die Wortfolge „anwesend ist“ durch die Wortfolge „an der Abstimmung teilnimmt“ und im zweiten Satz das Wort „Anwesenheit“ durch das Wort „Teilnahme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 27, erhält der bisherige Absatz 5, die Absatzbezeichnung „(6)“ und wird folgender Absatz 5, eingefügt:

  1. Absatz 5Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass Abstimmungen über die nach Absatz eins, der Plenarversammlung zugewiesenen Angelegenheiten auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer (Briefabstimmung) erfolgen können. Diesfalls ist Paragraph 24 a, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, entfällt die Wortfolge „der Mitglieder“.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 28, Absatz eins, Litera g, lautet:

  1. Litera g
    die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammer;“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 28, Absatz eins, Litera m, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera n, angefügt:

  1. Litera n
    die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars insbesondere in Gerichtsverfahren.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 28, Absatz 3, werden die Wortfolge „für nötig findet“ durch das Wort „beschließt“ und das Wort „Fünftel“ durch das Wort „Zehntel“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 29, wird nach dem Wort „Mitgliedern“ die Wortfolge „aus dem Kreis der Rechtsanwälte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 33, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 35, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist, soweit die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in ihrer Gesamtheit oder über den Wirkungsbereich einer einzelnen Rechtsanwaltskammer hinaus betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte und Angelegenheiten sowie zu ihrer Vertretung berufen. Die ihm gesetzlich zukommenden Aufgaben hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Der Bundesminister für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Ersuchen hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „österreichischen Rechtsanwaltschaft“ durch die Wortfolge „Mitglieder der Rechtsanwaltskammern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 36, Absatz 4, werden nach dem Wort „Rechtsanwälten“ die Wortfolge „und Rechtsanwaltsanwärtern“ und nach dem Wort „Rechtsanwälte“ die Wortfolge „und Rechtsanwaltsanwärter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Rechtsanwalts“ die Wortfolge „und des Rechtsanwaltsanwärters“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 39, lautet:

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDelegierte der Vertreterversammlung sind
    1. Ziffer eins
      die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern,
    2. Ziffer 2
      die weiteren, in der Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer aus dem Kreis der Ausschussmitglieder, die dem Rechtsanwaltsstand angehören, zu wählenden Delegierten aus dem Kreis der Rechtsanwälte, wobei für je angefangene 100 Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte ein Delegierter zusteht, und
    3. Ziffer 3
      die dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammern angehörenden Rechtsanwaltsanwärter.
    Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern haben der Vertreterversammlung jedenfalls anzugehören; sie sind bei der Ermittlung der Anzahl der Delegierten nach Ziffer 2, entsprechend zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Vertretung eines Delegierten durch einen anderen derselben oder einer anderen Rechtsanwaltskammer ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 41, Absatz eins, wird nach dem Wort „Rechtsanwaltskammertags“ der Halbsatz „, wobei in diese Funktionen sowie in die Funktion eines Rechnungsprüfers nur Rechtsanwälte gewählt werden können“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 44, erster Satz wird nach dem Wort „Mitglieder“ die Wortfolge „aus dem Kreis der Rechtsanwälte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 48, Absatz 2, wird nach dem Wort „Rechtsanwälte“ die Wortfolge „und Rechtsanwaltsanwärter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz werden nach dem Wort „Rechtsanwälte“ die Wortfolge „und Rechtsanwaltsanwärter“ und nach dem Wort „Rechtsanwalts“ die Wortfolge „oder des Rechtsanwaltsanwärters“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 49, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Änderungen der Satzungen der Versorgungseinrichtungen sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 49, Absatz eins a, zweiter Satz lautet:

„Dieser Beitrag ist von den Rechtsanwaltskammern nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte, die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu entrichten, wobei bei der Ermittlung der insoweit maßgeblichen Gesamtzahl die Anzahl der Rechtsanwaltsanwärter nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 49, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „eingetragenen Rechtsanwälte“ die Wortfolge „sowie die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 50, Absatz eins, wird die Wortfolge „Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen“ durch die Wendung „Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, werden nach dem Wort „Rechtsanwälte“ die Wortfolge „und Rechtsanwaltsanwärter“ sowie nach dem Wort „Rechtsanwalts“ die Wortfolge „oder Rechtsanwaltsanwärters“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins a, lautet:

  1. Ziffer eins a
    Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung haben nur beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Listen der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Art. römisch eins Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt ausüben. Die Antragstellung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsversorgungsleistung hat innerhalb eines Jahres ab dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Paragraph 34, Absatz eins,) zu erfolgen; Paragraph 1494, ABGB ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, lautet der erste Halbsatz:

„im Fall der Altersversorgung die Beitragspflicht zu einer Versorgungseinrichtung in der Dauer von mindestens zwölf Monaten, wobei in den Satzungen vorgesehen werden kann, dass Beitragsmonate von Rechtsanwaltsanwärtern entsprechend deren geringerer Beitragsleistung (Paragraph 53, Absatz 2, erster Satz) nur anteilsmäßig erworben werden können, sowie die Vollendung des 70. Lebensjahrs;“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, werden nach der Wortfolge „der Rechtsanwalt“ die Wortfolge „oder Rechtsanwaltsanwärter“ und nach dem Wort „Rechtsanwalts“ die Wortfolge „oder Rechtsanwaltsanwärters“ eingefügt sowie der Kurztitel „EuRAG“ durch den Kurztitel „EIRAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, werden nach dem Wort „Rechtsanwalts“ jeweils die Wortfolge „oder Rechtsanwaltsanwärters“ und nach dem Wort „Rechtsanwalt“ die Wortfolge „oder Rechtsanwaltsanwärter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, Sub-Litera, a, a, wird nach dem Wort „Rechtsanwalt“ die Wortfolge „oder Rechtsanwaltsanwärter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, Sub-Litera, c, c, wird nach dem Wort „Rechtsanwalts“ jeweils die Wortfolge „oder Rechtsanwaltsanwärters“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 50, Absatz 3, wird nach dem Wort „Rechtsanwälte“ die Wortfolge „und Rechtsanwaltsanwärter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 52, Absatz 2, wird nach dem Wort „Rechtsanwalt“ jeweils die Wortfolge „oder Rechtsanwaltsanwärter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 52, Absatz 4, wird nach dem Wort „Rechtsanwalts“ die Wortfolge „oder Rechtsanwaltsanwärters“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 53, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Beiträge dürfen sich für Rechtsanwaltsanwärter höchstens auf die Hälfte des Beitragsteils belaufen, der von den in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälten tatsächlich zu entrichten ist; im Übrigen sind die Beiträge grundsätzlich für alle beitragspflichtigen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gleich hoch zu bemessen.“

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins und 2 wird nach dem Wort „Rechtsanwälte“ jeweils die Wortfolge „oder Rechtsanwaltsanwärter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wendung „Rechtsanwälte (Paragraph 13, Ziffer 3, EurAG)“ durch die Wendung „Rechtsanwälte (Paragraph 13, Ziffer 3, EIRAG) und Rechtsanwaltsanwärter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, Dem Paragraph 53, Absatz 2, wird folgender Schlusssatz angefügt:

„In der Umlagenordnung kann ferner vorgesehen werden, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen.“

Artikel 2
Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Jede zu besetzende Notarstelle ist von der Notariatskammer auszuschreiben. Die Ausschreibung ist auf der Website der Österreichischen Notariatskammer allgemein zugänglich bekanntzumachen; sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. Hiebei ist eine Bewerbungsfrist mit einem Kalendertag als Endzeitpunkt zu bestimmen. Zwischen der Bekanntmachung auf der Website der Österreichischen Notariatskammer und dem Ende der Bewerbungsfrist muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 14, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und Behebung der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur bei der Notariatskammer“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 14, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Unverzüglich nach der Angelobung hat der Notar die Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur bei der Notariatskammer zu beheben. Die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur des Notars sind im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich zu machen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 16, zweiter Satz wird die Wortfolge „der Angelobung“ durch die Wortfolge „des Amtsantritts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 36 a, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:

„Der Notar ist im Hinblick auf die hier besonders hohe Gefahr der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, bei denen er im Namen und auf Rechnung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt oder für seine Partei an deren Planung oder Durchführung mitwirkt und die Folgendes betreffen:“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 60, Absatz 2 und 4 sowie in Paragraph 61, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Zeichensprache“ durch das Wort „Gebärdensprache“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 62, wird folgender Paragraph 62 a, eingefügt:

Paragraph 62 a,

 Auf Verlangen einer Partei kann auf den einzelnen Seiten eines Notariatsakts oder notariellen Protokolls dem von allen Parteien als verbindlich anerkannten Text eine von den Parteien gemeinsam vorgelegte fremdsprachige Übersetzung gegenübergestellt werden. Die fremdsprachige Übersetzung hat dabei nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde. Der Umstand der Gegenüberstellung ist am Beginn des deutschen und fremdsprachigen Urkundentexts in der jeweiligen Sprache hervorgehoben ersichtlich zu machen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 69, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Abweichend von den Absatz eins und 2 reicht im Fall einer im Firmenbuch eingetragenen Prokura eine Beurkundung der entsprechenden Eintragung in das Firmenbuch nach Paragraph 89 a, aus. Der Notar hat die Beurkundung im Notariatsakt vorzunehmen oder eine Bestätigung nach Paragraph 89 a, dem auf Papier errichteten Notariatsakt anzuschließen oder dem elektronisch errichteten Notariatsakt beizufügen und im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, zu speichern.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 93, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Wurde die Zahl der Ausfertigungen im Sinn des Absatz eins, beschränkt, so darf der Notar nur dann zusätzliche Ausfertigungen hinausgeben, wenn
    1. Ziffer eins
      die an dem Notariatsakt Beteiligten ihre Zustimmung geben,
    2. Ziffer 2
      die die Ausfertigung verlangende Person die ihr früher erteilte Ausfertigung wegen eines Gebrechens dem Notar zurückstellt oder nachweist, dass die ihr ausgefolgte Ausfertigung wegen Verlustes kraftlos erklärt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      der Notar durch gerichtlichen Auftrag hiezu angewiesen wird.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 93, Absatz 3, wird die Wortfolge „solcher Auftrag“ durch die Wortfolge „Auftrag nach Absatz 2, Ziffer 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 109 a, Absatz 5, letzter Satz wird die Wortfolge „im Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ durch die Wortfolge „auf der Website der Österreichischen Notariatskammer allgemein zugänglich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 112, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„In diesem Fall ist zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein vom Notar unterfertigter Ausdruck des Registers herzustellen, zu binden, zu siegeln und für die nächstfolgende Revision (Paragraph 154,) bereitzuhalten; das die Revision durchführende Kollegiumsmitglied hat bei der Prüfung des Ausdrucks des Registers in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 115, zweiter und dritter Satz vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 115, lautet:

Paragraph 115,

Der Notar hat das vollgeschriebene Geschäftsregister für die nächstfolgende Revision (Paragraph 154,) bereitzuhalten. Das die Revision durchführende Kollegiumsmitglied hat es zu prüfen, die Behebung wahrgenommener Mängel nach Tunlichkeit selbst zu veranlassen oder an die Notariatskammer die geeigneten Anträge zu stellen. Nach Abschluss der Prüfung hat das Kollegiumsmitglied das Geschäftsregister am Schluss zu unterzeichnen und dem Notar auszufolgen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 123, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dem Notar erteilte Aufträge erlöschen mit Verwaisung der Notarstelle (Paragraph 119, Absatz eins,).“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 124, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Sie haben die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Dem Bundesminister für Justiz kommt ein Aufsichtsrecht (Paragraph 153, NO) zu, in dessen Rahmen ihm die Notariatskollegien und jede ihrer Gruppen die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen haben. Ferner hat der Bundesminister für Justiz gemäß Paragraph 125, Absatz 6, das Recht auf die Versagung oder die Erteilung der Genehmigung von Geschäftsordnungen, die eine Gruppe oder die gemeinsame Versammlung für sich oder diese für die Kammer beschließt.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder an die Notariatskammer (Kammerbeiträge), wobei die gemeinsame Versammlung beider Gruppen beschließen kann, dass die Beiträge der Notariatskandidaten jeweils von den Notaren zu entrichten sind, bei denen sie eingetragen sind; nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung dieser Beiträge sind in der Beitragsordnung (Paragraph 125 a,) zu erlassen;“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer 5, werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6 und 7 angefügt:

  1. Ziffer 6
    die Erstattung eines jeweils mindestens drei Personen aus dem Notarenstand umfassenden Wahlvorschlags für die Besetzung des vom Notariatskollegium zu entsendenden Mitglieds und Ersatzmitglieds des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen (Paragraph 168, Absatz eins,), wobei nur Notare vorgeschlagen werden können, die ihr Amt seit wenigstens sechs Jahren ausüben;
  2. Ziffer 7
    die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, einschließlich der Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge; nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung dieser Beiträge sind in der Beitragsordnung (Paragraph 125 a,) zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 18, Nach dem Paragraph 125, wird folgender Paragraph 125 a, eingefügt:

Paragraph 125 a,

  1. Absatz einsDas Notariatskollegium hat in einer der Beschlussfassung einer gemeinsamen Versammlung beider Gruppen unterliegenden Beitragsordnung nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung von Kammerbeiträgen (Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 9,) und von Beiträgen gemäß Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer 7, zu erlassen. Für alle Beiträge gilt, dass das Ausscheiden aus dem Notariatskollegium nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der während der Zeit der Mitgliedschaft angefallenen Beiträge befreit.
  2. Absatz 2In der Beitragsordnung sind insbesondere vorzusehen
    1. Ziffer eins
      die allfällige Zweckwidmung der Beiträge;
    2. Ziffer 2
      das Verfahren zur Festsetzung der Beiträge (Beitragsbeschluss); das Notariatskollegium kann dabei auch beschließen, dass neben den Mitgliedern der Notarengruppe des Kollegiums auch die Mitglieder der Kandidatengruppe Beitragsschuldner sind;
    3. Ziffer 3
      Regeln zur Bemessung und zur Höhe der Beiträge; die Beitragshöhe einkommensabhängiger Beiträge ist als Prozentsatz der für die Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 maßgeblichen Beitragsgrundlage festzusetzen;
    4. Ziffer 4
      das Verfahren zur Vorschreibung der Beiträge, wobei insbesondere der Fälligkeitszeitpunkt und eine angemessene Zahlungsfrist festzusetzen sowie grundsätzlich eine monatliche Vorschreibung vorzusehen sind; im Einzelfall kann das Notariatskollegium auch beschließen, dass die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern (Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer 7,) im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden;
    5. Ziffer 5
      das Verfahren zur Einhebung der Beiträge und die Art ihrer Entrichtung;
    6. Ziffer 6
      die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Rückstandsausweises und die zwangsweise Hereinbringung der Beiträge, wobei von rückständigen Beiträgen ab dem Tag der Ausstellung des Rückstandsausweises Verzugszinsen in der Höhe von vier Prozentpunkten über dem zum Tag der Ausstellung geltenden Basiszinssatz zu entrichten sind; auf die Herabsetzung und die Nachsicht von den Verzugszinsen ist Paragraph 15, Absatz 3, Notarversicherungsgesetz 1972, auf die Feststellungsverjährung und die Einhebungsverjährung der Beiträge Paragraph 68, ASVG sinngemäß anzuwenden; der Rückstandsausweis hat jedenfalls
      1. Litera a
        Namen und Anschrift des Beitragsschuldners,
      2. Litera b
        den rückständigen Betrag,
      3. Litera c
        die Art des Rückstands und
      4. Litera d
        den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt,
                    zu enthalten.
  3. Absatz 3Die Beitragsordnung ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 140 j, kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 134, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Notariatskammer hat die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Dem Bundesminister für Justiz kommt ein Aufsichtsrecht (Paragraph 153, NO) zu, in dessen Rahmen ihm die Notariatskammer die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt der Halbsatz „die Notare (Notariatskandidaten) sind verpflichtet, die Vermittlung der Kammer anzurufen, bevor sie eine Disziplinaranzeige machen;“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    die Entscheidung über die Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten und die Bestätigung (Ausstellung) der Zeugnisse über die Praxis der Notariatskandidaten;“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten, die Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der Kammerbeiträge (Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer 2,) und der Beiträge nach Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer 7, sowie die Einbringung der Geldbußen und Kostenersätze (Paragraph 184,), nötigenfalls durch Zwangsvollstreckung; Rückstandsausweise (Paragraph 125 a, Absatz 2, Ziffer 6,) und rechtskräftige Beschlüsse der Kammer über die an die Kammer zu leistenden Beiträge, Geldbußen und Ersätze sind Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, der Exekutionsordnung;“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    die Wahl des Kammeranwalts und seines Stellvertreters (Paragraph 168,), die Wahl der Richter aus dem Notarenstand für die Disziplinargerichte sowie der Prüfungskommissäre;“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 15 a, wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 16, entfällt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 137, Absatz 4, werden das Wort „Kammermitgliedern“ durch das Wort „Kollegiumsmitgliedern“ und das Wort „Kammermitglieder“ durch das Wort „Kollegiumsmitglieder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 138, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsSofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) mittels Berufung (Beschwerde) anfechtbar, und zwar
    1. Ziffer eins
      Bescheide des Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz beim Präsidenten des Oberlandesgerichts,
    2. Ziffer 2
      in erster oder zweiter Instanz ergehende Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts beim Bundesminister für Justiz und
    3. Ziffer 3
      Bescheide der Notariatskammer und ihres Präsidenten beim Ständigen Ausschuss der Österreichischen Notariatskammer.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 140, Absatz eins, wird nach dem Wort „zusammen“ das Klammerzitat „(Artikel 120 a, Absatz eins, B-VG)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 140 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Österreichische Notariatskammer ist, soweit es das österreichische Notariat in seiner Gesamtheit oder über den Bereich einer einzelnen Notariatskammer hinaus betrifft, zur Wahrung seiner Rechte und Angelegenheiten sowie zu seiner Vertretung auch auf europäischer und internationaler Ebene berufen. Die Österreichische Notariatskammer hat die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die oberste Aufsicht über das Notariatswesen kommt dem Bundesminister für Justiz zu (Paragraph 153,). Diesem sind von der Österreichischen Notariatskammer die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Aufsicht hat der Bundesminister für Justiz in den Angelegenheiten des Absatz 2, Ziffer 8, gemäß Paragraph 142, auch das Recht, die Beschlüsse des Delegiertentags aufzuheben, wenn sie Gesetzen oder Verordnungen widersprechen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die Festsetzung der Beiträge der Notariatskammern zur Deckung ihres Aufwands (Paragraph 141 h, Absatz 2,);“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge entsprechend der von ihr zu erlassenden Beitragsordnung (Paragraph 141 e, Absatz 2 a,);“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 140 b, Absatz 4, wird das Wort „Homepage“ durch das Wort „Website“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 140 c, Absatz eins, wird die Wortfolge „sowie Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge“ durch die Wendung „, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge sowie weiteren Urkunden über sonstige Erklärungen auf den Todesfall“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 140 j, lautet:

Paragraph 140 j,

Die von der Österreichischen Notariatskammer und den Notariatskammern erlassenen Richtlinien sind auf der Website der Österreichischen Notariatskammer unverzüglich und allgemein zugänglich kundzumachen und zumindest bis zu deren Außerkrafttreten dauerhaft bereitzustellen. Zusätzlich hat die Bekanntmachung auch in der Österreichischen Notariats-Zeitung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 141 b, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Ferner hat der Delegiertentag anhand der von den Notariatskollegien erstatteten Wahlvorschläge (Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer 6,) jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen (Paragraph 168, Absatz eins,) zu wählen.“

Novellierungsanordnung 36, Nach Paragraph 141 e, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Österreichische Notariatskammer hat in einer Beitragsordnung nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung von Beiträgen gemäß Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 4, zu erlassen. Paragraph 125 a, Absatz 2 und 3 ist dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitragsbeschluss (Paragraph 125 a, Absatz 2, Ziffer 2,) sowie ein allfälliger Beschluss, nach dem die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern (Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 4,) im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden, vom Delegiertentag gefasst werden und die Vorschreibung der Beiträge sowie die Ausstellung des Rückstandsausweises durch die Österreichische Notariatskammer erfolgt. Rückstandsausweise (Paragraph 125 a, Absatz 2, Ziffer 6,) über die an die Österreichische Notariatskammer zu leistenden Beiträge sind Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Für alle Beiträge gilt, dass das Ausscheiden aus einem Notariatskollegium nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der während der Zeit der Mitgliedschaft angefallenen Beiträge befreit.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 141 e, Absatz 3, werden die Wortfolge „Mitgliedern der Notariatskammern“ durch die Wortfolge „Mitgliedern der Notariatskollegien“ und die Wortfolge „Mitglieder der Notariatskammern“ durch die Wortfolge „Mitglieder der Notariatskollegien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 141 f, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Ständige Ausschuss hat die laufenden Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht vom Präsidenten erledigt worden sind, und über Berufungen (Beschwerden) gegen Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) der Notariatskammern zu entscheiden. Davon ausgenommen sind Berufungen gegen Beschlüsse der Notariatskammern in Ordnungsstrafsachen, die einen Schuldspruch enthalten.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 141 f, Absatz 2, werden im dritten Satz die Wortfolge „wegen einer Standespflichtverletzung“ durch die Wortfolge „gegen Bescheide der Notariatskammern“ und im letzten Satz die Wortfolge „wegen einer Standespflichtverletzung“ durch die Wortfolge „in Dienstaufsichtssachen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 141 f, Absatz 3, wird die Wortfolge „Beschluß der Notariatskammer wegen einer Standespflichtverletzung“ durch die Wortfolge „Bescheid einer Notariatskammer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Dem Paragraph 141 i, Ziffer 6, wird folgender Satz angefügt:

„Eine entsprechende Aufwandsentschädigung kann in der Geschäftsordnung daneben auch für jene österreichischen Notare vorgesehen werden, die das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten einer internationalen Notarvereinigung innehaben.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 154, Absatz eins, wird nach dem Wort „Akten“ die Wendung „, Geschäftsregister, Bücher, Verzeichnisse und Sammlungen (Paragraphen 112, Absatz 4,, 115 und 116)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 154, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Österreichische Notariatskammer hat dem Bundesminister für Justiz jährlich bis zum 31. März des Folgejahres eine nach Kammersprengeln geordnete Gesamtübersicht über anhängige und abgeschlossene Verfahren wegen Standespflichtverletzungen zu übermitteln, in denen dem Notar ein Verstoß gegen die Bestimmungen angelastet wird, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen. Bei den bereits abgeschlossenen Verfahren ist auch über deren Ausgang zu berichten.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 158,

a) wird in Absatz eins, Ziffer 2, der Betrag von „36 000 Euro“ durch den Betrag von „50 000 Euro“ ersetzt;

b) wird in Absatz 5, Ziffer 3, der Betrag von „7 200 Euro“ durch den Betrag von „10 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Die Überschrift des römisch zehn. Hauptstücks römisch II. Abschnitt lautet:

„II. Abschnitt

Verfahren vor der Notariatskammer und dem Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 162, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Zu diesem Zweck kann er insbesondere den Beschuldigten und Zeugen laden und vernehmen, Sachverständige beiziehen sowie Beweisgegenstände in Augenschein nehmen.“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 162, erhalten die bisherigen Absatz 2 bis 4 die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(5)“; nach dem Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2Der Untersuchungskommissär hat, wenn es dem Untersuchungszweck nicht widerspricht, den Beschuldigten von seinen Erhebungen zeitgerecht im Voraus zu informieren und ihm binnen angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Andernfalls ist der Beschuldigte umgehend im Nachhinein zu informieren, sobald es der Erhebungszweck gestattet.“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 162, lautet der nunmehrige Absatz 4 :,

  1. Absatz 4Soweit es zur Sicherung des Verfahrenszwecks oder wegen der Bedeutung und Eigenart der Sache notwendig oder zweckmäßig ist, kann der Untersuchungskommissär zur Durchführung von Vernehmungen oder anderen Erhebungen die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft um Rechtshilfe ersuchen. Die Staatsanwaltschaft hat dabei nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen, wobei die Anwendung von Zwangsmitteln, ausgenommen die Verhängung von Beugestrafen im Fall der ungerechtfertigen Nichtbefolgung von Ladungen, unzulässig ist. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungskommissär, der Beschuldigte und gegebenenfalls dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht entsprechend den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 zu.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 164, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsVon der Mitwirkung an Verhandlungen, Beratungen und Beschlussfassungen der Notariatskammer und des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen sind ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      ein Mitglied, bei dem ein in Paragraph 127, Absatz 3, genannter Grund vorliegt,
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied, das als Zeuge vernommen werden soll, es sei denn, dass es sich um Wahrnehmungen anlässlich seiner Tätigkeit als Mitglied der Notariatskammer oder des Ständigen Ausschusses handelt,
    3. Ziffer 3
      der Untersuchungskommissär hinsichtlich der Mitwirkung an Verhandlungen, Beratungen und Beschlussfassungen der Notariatskammer und
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen, das im vorangegangenen Verfahren Untersuchungskommissär war oder an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat.“

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 164, Absatz 2, wird die Wortfolge „Mitglieds des Ständigen Ausschusses“ durch die Wortfolge „Mitglieds des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 164, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Ständige Ausschuß“ durch die Wortfolge „der Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 165, Absatz 3, wird der Kurztitel „Richterdienstgesetzes“ durch den Kurztitel „Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 167, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „das Rechtsmittel der Berufung an den Ständigen Ausschuss“ durch die Wortfolge „das bei der Notariatskammer einzubringende Rechtsmittel der Berufung an den Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 167, Absatz eins, dritter Satz wird die Wortfolge „an den Ständigen Ausschuß“ durch die Wortfolge „an den Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 168, lautet:

Paragraph 168,

  1. Absatz einsBei der Österreichischen Notariatskammer ist ein aus sechs Mitgliedern bestehender Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen einzurichten, der über Berufungen gegen Beschlüsse der Notariatskammern entscheidet, die einen Schuldspruch enthalten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden jeweils auf eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Paragraph 141 b, Absatz 3,). Paragraph 132, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Wichtigkeit der geltend gemachten Gründe der Delegiertentag zu entscheiden hat. Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen darf nicht zugleich Mitglied einer Notariatskammer oder des Delegiertentags oder des Ständigen Ausschusses der Österreichischen Notariatskammer, Kammeranwalt oder Stellvertreter des Kammeranwalts oder Notarenrichter sein oder eine dieser Funktionen in den letzten fünf Jahren vor der Wahl ausgeübt haben. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, ist für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied im Rahmen der nächsten Sitzung des Delegiertentags zu wählen.
  2. Absatz 2Den Vorsitz des Senats führt das an Lebensjahren älteste Mitglied. Im Fall der Verhinderung eines Mitglieds hat eines der Ersatzmitglieder in den Senat einzutreten, dies in alphabetischer Reihenfolge ihrer Namen. Die Mitglieder des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Dem Bundesminister für Justiz kommt ein Aufsichtsrecht zu, in dessen Rahmen er befugt ist, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Berufungssenats zu unterrichten. Damit im Zusammenhang sind ihm die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Stellt sich heraus, dass eines der Mitglieder des Berufungssenats seine Aufgaben dauerhaft gröblich vernachlässigt oder seine Pflichten schwerwiegend verletzt, hat der Bundesminister für Justiz das Recht, das Mitglied seines Amtes zu entheben.
  3. Absatz 3Die Interessen der Notariatskammer, gegen deren Beschluss sich die Berufung richtet, sind im Berufungsverfahren in Ordnungsstrafsachen durch den von der jeweiligen Notariatskammer gewählten Kammeranwalt wahrzunehmen. Dieser kann sich durch seinen Stellvertreter vertreten lassen. Der Kammeranwalt und sein Stellvertreter werden von der Notariatskammer aus dem Notariatskollegium aus der Gruppe der Notare für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Funktion des Kammeranwalts (seines Stellvertreters) ist mit der Mitgliedschaft in der Notariatskammer unvereinbar. Im Übrigen ist Paragraph 132, sinngemäß anzuwenden. Dem Kammeranwalt kommt Parteistellung im Berufungsverfahren zu. Er hat das Recht, zur Berufung schriftlich Stellung zu nehmen und an der mündlichen Berufungsverhandlung teilzunehmen, in deren Rahmen ihm auch die Möglichkeit einzuräumen ist, Fragen an den Beschuldigten und jede vernommene Person zu stellen.
  4. Absatz 4Die Berufung ist vom Vorsitzenden des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen nach Maßgabe einer jährlich im Vorhinein festzulegenden Reihenfolge einem Mitglied des Senats als Berichterstatter zuzuteilen. Der Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen entscheidet über die Berufung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung durch einen mit Stimmenmehrheit zu fassenden Beschluss. Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des Paragraph 229, Absatz eins, StPO ausgeschlossen werden.
  5. Absatz 5Der Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen hat mit seinem Beschluss grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, wobei er in diesem Fall bei seiner Entscheidung von den dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen auszugehen hat. Er kann dabei die Berufung als unbegründet abweisen oder den angefochtenen Beschluss, jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten, abändern. Findet der Berufungssenat, dass das Verfahren der Notariatskammer mangelhaft war, besonders weil die Notariatskammer nicht ordnungsgemäß besetzt war (Paragraphen 136,, 164), weil der Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt oder dem Beschuldigten nicht ausreichend Gehör gegeben wurde oder weil der angefochtene Beschluss nicht hinreichend begründet ist, oder ergeben sich Bedenken gegen die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen, so hat der Berufungssenat den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Notariatskammer zurückzuverweisen. Die Notariatskammer ist bei der weiteren Behandlung der Sache an die im Aufhebungsbeschluss enthaltene rechtliche Beurteilung gebunden. Statt der Zurückverweisung kann der Berufungssenat in der Sache selbst entscheiden, wenn dies nach seinem Ermessen geeignet erscheint, die Erledigung zu beschleunigen oder einen erheblichen Kostenaufwand zu vermeiden. Zu diesem Zweck kann der Berufungssenat erforderlichenfalls das Verfahren ergänzen oder der Notariatskammer eine solche Ergänzung auftragen.
  6. Absatz 6Beschlüsse des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 169, Absatz eins, wird die Wortfolge „Ständigen Ausschuß“ durch die Wortfolge „Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 169, Absatz 2 und Paragraph 170, Absatz eins, wird jeweils der Kurztitel „Richterdienstgesetzes“ durch den Kurztitel „Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 171, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Wählbar sind nur Notare, die nicht Mitglied der Notariatskammer, Kammeranwalt, Stellvertreter des Kammeranwalts oder Mitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen sind oder in den letzten fünf Jahren waren, wenigstens seit zehn Jahren das Amt eines Notars ausüben und vom Amt des Notarenrichters nicht nach Paragraph 172, Absatz 3, ausgeschlossen sind.“

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 171, Absatz 3, entfällt der Klammerausdruck „(systemisierte Notarstellen)“.

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 180, Absatz 2, wird die Wortfolge „ohne Verzug“ durch die Wendung „unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Tagen nach erfolgter Verständigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 181, Absatz 3, wird nach dem Wort „Suspension“ die Wortfolge „sowie die Kundmachung des Spruchs des die provisorische Suspension aussprechenden Beschlusses“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 62, Dem Paragraph 183, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Eine solche Aufforderung ist nicht gesondert anfechtbar. Erscheint die Fortsetzung der Amtsführung wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes bedenklich, so hat die Notariatskammer gleichzeitig mit der Aufforderung zur Zurücklegung des Amts die provisorische Suspension (Paragraph 180, Absatz 2,) anzuregen.“

Novellierungsanordnung 63, Nach dem Paragraph 183, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aZur Beurteilung der Frage, ob eine bleibende Unfähigkeit zur Amtsführung (Absatz eins,) vorliegt, hat die Notariatskammer oder, im Fall der Nichterfüllung ihrer dahingehenden Obliegenheit, der Präsident des Gerichtshofs am Sitz der Kammer einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Auf die der Notariatskammer hieraus erwachsenden Kosten ist Paragraph 184, sinngemäß anzuwenden. Welchen Einfluss es auf die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer bleibenden Unfähigkeit zur Amtsführung hat, wenn der Notar trotz entsprechender ausdrücklicher Aufforderung unter gleichzeitigem Hinweis auf die aus der Weigerung resultierenden Folgen die zumutbare Mitwirkung an der Untersuchung durch den Sachverständigen verweigert, hat die Notariatskammer (der Präsident des Gerichtshofs) unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 183, Absatz 3, wird der Kurztitel „Richterdienstgesetzes“ durch den Kurztitel „Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes

Das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach dem Paragraph 2, zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Bewerber stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Der Berufung ist der Beleg über die Einzahlung der Berufungsgebühr anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 3, wird das Wort „Rektorenkonferenz“ durch die Wortfolge „Österreichischen Universitätenkonferenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, Absatz 2 und 3 werden die Klammerzitate „(Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins,)“ jeweils durch die Klammerzitate „(Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13, Absatz eins, wird das Zitat „§ 16 Absatz 4, RDG“ durch das Zitat „§ 16 Absatz 4, RStDG“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2008

Das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

In Art. römisch XVII Paragraph 6, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„liegen dem zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder für die Ernennung zum Notar erforderlichen Studium des österreichischen Rechts (Paragraphen 3, RAO, 6a NO) mehrere Studien zu Grunde (Paragraph 54, ff. Universitätsgesetz 2002), so ist die ab dem 1. September 2009 geltende Rechtslage auch bereits dann anzuwenden, wenn lediglich das abschließende rechtswissenschaftliche Studium, durch dessen Absolvierung die Voraussetzungen des Paragraph 3, RAO bzw. Paragraph 6 a, NO insgesamt erfüllt werden, nach dem 31. August 2009 begonnen wird.“

Artikel 5
Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 28. Juni 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „acht Mitgliedern“ die Wortfolge „aus dem Kreis der Rechtsanwälte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Zusätzlich gehören dem Disziplinarrat zwei Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „desselben“ die Wortfolge „aus dem Kreis der in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Kammermitglieder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „fünf Stellvertreter“ die Wortfolge „jeweils aus dem Kreis der Rechtsanwälte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte sowie der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter werden von der Vollversammlung auf dieselbe Art wie die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte auf vier Jahre, die Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter auf zwei Jahre gewählt (Paragraph 24, RAO).“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, Absatz 2, wird nach dem Wort „Rechtsanwalt“ die Wortfolge „oder Rechtsanwaltsanwärter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, Absatz 4, wird nach dem Wort „Vizepräsidenten“ die Wortfolge „aus dem Kreis der Rechtsanwälte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 9, Absatz eins, wird das Zitat „§ 27 Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, der Rechtsanwaltsordnung“ durch das Zitat „§ 27 Absatz 4, zweiter Satz, Absatz 5 und 6 RAO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 9, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass im Fall der Neuwahl des gesamten Disziplinarrats die Vizepräsidenten und ein Teil der Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte, der im Jahr nicht mehr als ein Drittel betragen darf und durch Los zu bestimmen ist, schon vor Ablauf der Amtsdauer von vier Jahren ausscheiden, um eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Disziplinarrats zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 13, erster Satz lautet:

„Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter erlischt mit dem Ablauf ihrer Amtsdauer, mit Zurücklegung des Amtes nach Paragraph 11, Absatz eins,, mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem über den Betroffenen eine Disziplinarstrafe verhängt wird, mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder mit der Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Mitgliedern“ die Wortfolge „aus dem Kreis der Rechtsanwälte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Nach dem Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz werden folgende Sätze eingefügt:

„Jedem Senat gehört ferner eines der beiden Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an. Diese haben an den Verhandlungen und Entscheidungen des Senats nur unter der Voraussetzung mitzuwirken, dass Beschuldigter ein Rechtsanwaltsanwärter ist.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 59, Absatz 2, erster und zweiter Satz sowie in Paragraph 62, Absatz eins, wird das Wort „fünf“ jeweils durch das Wort „sechs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 78, wird nach der Absatzbezeichnung „(1)“ folgender Satz eingefügt:

„Die dem Disziplinarrat gesetzlich übertragenen Aufgaben sind von diesem im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 78, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Im Rahmen der Aufsicht kommt dem Bundesminister für Justiz nach Paragraph 6, auch das Recht zu, über einvernehmlichen Antrag von Rechtsanwaltskammern desselben Oberlandesgerichtssprengels, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 2, auch ohne einen solchen, durch Verordnung einen gemeinsamen Disziplinarrat am Sitz einer dieser Kammern zu errichten.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 78, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Dabei sind Verfahren, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen zum Inhalt haben, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen, gesondert auszuweisen.“

Artikel 6
Änderung des Gerichtskommissärsgesetzes

Das Gerichtskommissärsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, wird der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, letzter Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„ferner sind sie dem Bundesministerium für Justiz in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.“

Artikel 7
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 91 b, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „Der Zugang berechtigt“ durch die Wortfolge „Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten berechtigt der Zugang“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Notariatstarifgesetzes

Das Notariatstarifgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 20 a, Absatz eins, wird nach dem Wort „Feilbietung“ die Wortfolge „beträgt die Wertgebühr“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 21, wird das Zitat „§§ 18 Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 2, oder Paragraph 20, Absatz 2 “, durch das Zitat „§§ 18 Absatz 2,, 19 Absatz 2, oder 20 Absatz 2 “, ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 16, sowie in der Tarifpost 1 Abschnitt römisch eins Litera g, wird der Kurztitel „EuRAG“ jeweils durch den Kurztitel „EIRAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In der Tarifpost 4 Abschnitt römisch eins Ziffer 4, Litera d, wird nach dem Wort „Kostenbeschwerden“ die Wortfolge „und Gegenäußerungen dazu“ eingefügt.

Artikel 10
Vollziehungsmaßnahmen

Paragraph eins,

Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes Verordnungen (Richtlinien, Satzungen und Ordnungen) des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags oder der zuständigen Rechtsanwaltskammer sowie der Österreichischen Notariatskammer, des zuständigen Notariatskollegiums oder der zuständigen Notariatskammer neu zu erlassen oder zu ändern sind, können diese bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.

Paragraph 2,

Soweit die Plenarversammlung der zuständigen Rechtsanwaltskammer zwischen der Kundmachung und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht zusammentritt, können Richtlinien nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, RAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ausnahmsweise auch durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer beschlossen werden. Diesfalls hat spätestens in der ersten Plenarversammlung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Beschlussfassung der Plenarversammlung nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, RAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit der Wirkung zu erfolgen, dass damit gleichzeitig der Beschluss des Ausschusses außer Kraft tritt.

Artikel 11
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Vollziehung und personenbezogene Ausdrücke

Paragraph eins,

Soweit im Folgenden nicht anderes angeordnet ist, treten die Artikel eins bis 9 dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Paragraph 2,

Paragraphen 48, Absatz 2,, 49 Absatz eins,, 1a und 2, 50 Absatz eins,, 2 und 3, 52 Absatz 2 und 4 sowie 53 Absatz 2, RAO (Artikel eins,) treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Paragraph 3,

Paragraphen 24,, 24a, 24b, 25 Absatz eins und 4, 26 Absatz eins a und 39 RAO (Artikel eins,) und Paragraphen 7, Absatz eins,,  9 Absatz 2,, 59 Absatz 2 und 62 Absatz eins, DSt (Artikel 5,) sind anzuwenden, wenn die darin vorgesehenen Wahlen nach dem 31. Dezember 2009 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewählten Organe bleibt unberührt. Wahlen zu Mitgliedern des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, RAO) und zu Mitgliedern des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (Paragraph 7, Absatz eins, DSt) sind spätestens in der ersten Plenarversammlung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

Paragraph 4,

Paragraph 27, Absatz 2, RAO (Artikel eins,) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Festsetzung von Beiträgen der Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera d, RAO erst für die Zeit nach dem 31. Dezember 2010 zu erfolgen hat.

Paragraph 5,

Paragraph 14, Absatz eins und 2 NO (Artikel 2,) ist anzuwenden, wenn die Ernennung zum Notar nach dem 31. Dezember 2009 erfolgt.

Paragraph 6,

Paragraph 62 a, NO (Artikel 2,) ist auf Notariatsakte und notarielle Protokolle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 errichtet werden.

Paragraph 7,

Paragraph 69, Absatz 3, NO (Artikel 2,) ist auf Notariatsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 errichtet werden.

Paragraph 8,

Paragraphen 138, Absatz eins,, 141f Absatz eins bis 3, 167 Absatz eins und 168 NO (Artikel 2,) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die angefochtenen Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) nach dem 31. Dezember 2009 ergangen sind.

Paragraph 9,

Paragraph 158, NO (Artikel 2,) ist auf Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 begangen werden.

Paragraph 10,

Paragraphen 164, Absatz eins bis 3 und 169 Absatz eins, NO (Artikel 2,) sind anzuwenden, wenn das erstinstanzliche Verfahren oder das Berufungsverfahren nach dem 31. Dezember 2009 eingeleitet werden.

Paragraph 11,

Paragraph 183, Absatz eins und 1a NO (Artikel 2,) ist auf Verfahren zur Prüfung der bleibenden Unfähigkeit zur Amtsführung anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 eingeleitet werden.

Paragraph 12,

Paragraph 3, Gerichtskommissärsgesetz (Artikel 6,) ist auf nach dem 31. Dezember 2009 eingeleitete Verlassenschaftsverfahren anzuwenden.

Paragraph 13,

Tarifpost 4 Abschnitt römisch eins Ziffer 4, Litera d, RATG (Artikel 9,) ist auf Verfahren über Kostenbeschwerden anzuwenden, in denen die Kostenbeschwerde nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wurde.

Paragraph 14,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Paragraph 15,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Fischer

Faymann