140. Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch geändert wird (Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 – RÄG 2010)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel I | Änderung des Unternehmensgesetzbuches |
Artikel II | Umsetzung von Gemeinschaftsrecht |
Artikel I
Änderung des Unternehmensgesetzbuches
Das Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2009, wird wie folgt geändert:Das Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 189 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag In Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Betrag „400 000“ durch den Betrag „700 000“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 189 Abs. 2 Z 2 wird die Wendung In Paragraph 189, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wendung „jedoch schon ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert um mindestens die Hälfte überschritten wird“ durch die Wendung „jedoch schon ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert um mindestens 300 000 Euro überschritten wird“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 198 Abs. 3 wird aufgehoben.Paragraph 198, Absatz 3, wird aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, § 203 Abs. 5 lautet:Paragraph 203, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Als Geschäfts(Firmen)wert ist der Unterschiedsbetrag anzusetzen, um den die Gegenleistung für die Übernahme eines Betriebes die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Die Abschreibung des Geschäfts(Firmen)werts ist planmäßig auf die Geschäftsjahre, in denen er voraussichtlich genutzt wird, zu verteilen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 207 werden die Absatzbezeichnung In Paragraph 207, werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2 aufgehoben. und der Absatz 2, aufgehoben.
6.Novellierungsanordnung 6, § 210 samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 210, samt Überschrift wird aufgehoben.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 226 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung In Paragraph 226, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „und des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes“ (§ 210)“ „und des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes“ (Paragraph 210,)“ aufgehoben.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 226 Abs. 2 werden der erste Satz sowie die Wendung In Paragraph 226, Absatz 2, werden der erste Satz sowie die Wendung „der Aktivierung von Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs oder“ im zweiten Satz aufgehoben.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 231 Abs. 2 Z 7 lit. a wird die Wortfolge In Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 7, Litera a, wird die Wortfolge „sowie auf aktivierte Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes“ aufgehoben.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 249 Abs. 2 wird folgender dritter Satz angefügt:In Paragraph 249, Absatz 2, wird folgender dritter Satz angefügt:
„Für ein Mutterunternehmen, das ausschließlich Tochterunternehmen hat, die für sich und zusammengenommen von untergeordneter Bedeutung sind, entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 261 Abs. 1 zweiter Satz wird aufgehoben.Paragraph 261, Absatz eins, zweiter Satz wird aufgehoben.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 906 werden folgende Absätze angefügt:Dem Paragraph 906, werden folgende Absätze angefügt:
„(20)Absatz 20§ 189 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Für den Eintritt und den Entfall der Rechtsfolgen des § 189 Abs. 1 Z 2 sind die geänderten Werte auch für Beobachtungszeiträume nach § 189 Abs. 2 anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt liegen.Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Für den Eintritt und den Entfall der Rechtsfolgen des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, sind die geänderten Werte auch für Beobachtungszeiträume nach Paragraph 189, Absatz 2, anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt liegen.
(21)Absatz 21Die §§ 198 Abs. 3, 203 Abs. 5, 207, 210, 226 Abs. 1 und 2, 231 Abs. 2 Z 7 lit. a, 249 Abs. 2 und 261 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf Jahresabschlüsse (Konzernabschlüsse) für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Für Aktivposten nach § 198 Abs. 3, die in Geschäftsjahren, die vor dem 1. Jänner 2010 begonnen haben, ausgewiesen worden sind, sind die §§ 198 Abs. 3, 210, 226 Abs. 1 und 2 und 231 Abs. 2 Z 7 lit. a in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.“Die Paragraphen 198, Absatz 3,, 203 Absatz 5,, 207, 210, 226 Absatz eins und 2, 231 Absatz 2, Ziffer 7, Litera a,, 249 Absatz 2 und 261 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf Jahresabschlüsse (Konzernabschlüsse) für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Für Aktivposten nach Paragraph 198, Absatz 3,, die in Geschäftsjahren, die vor dem 1. Jänner 2010 begonnen haben, ausgewiesen worden sind, sind die Paragraphen 198, Absatz 3,, 210, 226 Absatz eins und 2 und 231 Absatz 2, Ziffer 7, Litera a, in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel II
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Bundesgesetz (Art. I Z 10 [§ 249 Abs. 2 UGB]) wird die Richtlinie 2009/49/EG zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses, ABl. Nr. L 164 vom 26.06.2009 S. 42-44, in Ansehung von Art. 2 dieser Richtlinie umgesetzt.Durch dieses Bundesgesetz (Art. römisch eins Ziffer 10, [§ 249 Absatz 2, UGB]) wird die Richtlinie 2009/49/EG zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses, ABl. Nr. L 164 vom 26.06.2009 S. 42-44, in Ansehung von Artikel 2, dieser Richtlinie umgesetzt.
Fischer
Faymann