Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 30. Dezember 2009 |
Teil I |
139. Bundesgesetz: | Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013 |
| (NR: GP römisch XXIV RV 480 AB 578 S. 51.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück | |
Allgemeine Bestimmungen und Organisation der Haushaltsführung | |
1. Abschnitt | |
Allgemeine Bestimmungen | |
Paragraph eins, Geltungsbereich | |
Paragraph 2, Ziele und Grundsätze der Haushaltsführung | |
Paragraph 3, Haushaltsführung | |
Paragraph 4, Haushaltszeitraum | |
2. Abschnitt | |
Organisation der Haushaltsführung | |
Paragraph 5, Organe der Haushaltsführung | |
Paragraph 6, Haushaltsleitende Organe | |
Paragraph 7, Haushaltsführende Stellen | |
Paragraph 8, Übergeordnete und nachgeordnete haushaltsführende Stellen | |
Paragraph 9, Buchhaltungsagentur des Bundes | |
Paragraph 10, Zahlstellen | |
Paragraph 11, Wirtschaftsstellen | |
2. Hauptstück | |
Bundeshaushaltsplanung | |
1. Abschnitt | |
Mittelfristige Bundeshaushaltsplanung | |
Paragraph 12, Bundesfinanzrahmengesetz | |
Paragraph 13, Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes | |
Paragraph 14, Strategiebericht | |
Paragraph 15, Vorlagepflichten für das Bundesfinanzrahmengesetz, die Grundzüge des Personalplanes, den | Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose |
Paragraph 16, Einvernehmensherstellung bei neuen Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, die | finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben |
Paragraph 17, Wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben | |
Paragraph 18, Interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben | |
2. Abschnitt | |
Struktur des Bundeshaushaltes | |
Paragraph 19, Ordnung der Struktur des Bundeshaushaltes | |
Paragraph 20, Ergebnishaushalt | |
Paragraph 21, Finanzierungshaushalt | |
Paragraph 22, Vermögenshaushalt | |
3. Abschnitt | |
Veranschlagung | |
Paragraph 23, Bundesfinanzgesetz | |
Paragraph 24, Gliederung des Bundesvoranschlages | |
Paragraph 25, Darstellung des Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlages im Bundesvoranschlag | |
Paragraph 26, Voranschlagsstelle | |
Paragraph 27, Gesetzliche und verwaltungsinterne Bindungswirkungen | |
Paragraph 28, Grundsätze der Veranschlagung | |
Paragraph 29, Abweichung von den Grundsätzen der Veranschlagung | |
Paragraph 30, Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im | Ergebnisvoranschlag |
Paragraph 31, Finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen | |
Paragraph 32, Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag | |
Paragraph 33, Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im | Finanzierungsvoranschlag |
Paragraph 34, Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag | |
Paragraph 35, Gesetzliche Verpflichtungen | |
Paragraph 36, Zweckgebundene Gebarung | |
Paragraph 37, Bindungen im Rahmen der Veranschlagung | |
Paragraph 38, Aufgabenbereiche | |
4. Abschnitt | |
Einjährige Haushaltsplanung | |
Paragraph 39, Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes | |
Paragraph 40, Bundesvoranschlagsentwurf | |
Paragraph 41, Angaben zur Wirkungsorientierung | |
Paragraph 42, Bundesfinanzgesetzentwurf | |
Paragraph 43, Teilhefte | |
Paragraph 44, Personalplan | |
5. Abschnitt | |
Paragraph 45, Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan | |
3. Hauptstück | |
Vollziehung | |
1. Abschnitt | |
Mittelverwendung und -aufbringung | |
Paragraph 46, Grundlage der Gebarung | |
Paragraph 47, Berichtspflichten | |
Paragraph 48, Gesamtbedeckungsgrundsatz | |
Paragraph 49, Mittelaufbringung | |
Paragraph 50, Geldmittelbereitstellung | |
Paragraph 51, Monatsvoranschlag | |
Paragraph 52, Mittelverwendungsbindung | |
Paragraph 53, Mittelumschichtungen | |
Paragraph 54, Mittelverwendungsüberschreitungen | |
Paragraph 55, Bildung und Rücklagen | |
Paragraph 56, Entnahme und Auflösung von Rücklagen | |
Paragraph 57, Vorhaben | |
Paragraph 58, Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens | |
Paragraph 59, Durchführung eines nur das laufende Finanzjahr belastenden Vorhabens | |
Paragraph 60, Durchführung eines künftige Finanzjahre belastenden Vorhabens; Vorbelastungen | |
Paragraph 61, Durchführung eines Berechtigungen des Bundes begründeten Vorhabens; Vorberechtigungen | |
Paragraph 62, Konteneröffnung | |
Paragraph 63, Vergütungen zwischen Organen des Bundes; Kostenanteile | |
Paragraph 64, Leistungen von Organen des Bundes an Dritte | |
Paragraph 65, Vermittlungsweise Leistung von Auszahlungen | |
2. Abschnitt | |
Controlling | |
Paragraph 66, Budgetcontrolling | |
Paragraph 67, Finanz- und Beteiligungscontrolling | |
Paragraph 68, Wirkungscontrolling | |
3. Abschnitt | |
Verfügungsrechte über Vermögen | |
Paragraph 69, Erwerb von Sachen für den Bund und Zuständigkeit für deren Verwaltung | |
Paragraph 70, Grundsätze für die Verwaltung des Bundesvermögens und der im Gewahrsam des Bundes | befindlichen fremden Sachen |
Paragraph 71, Erwerb von Beteiligungen durch den Bund und Übertragung von Aufgaben des Bundes an | andere Rechtsträger |
Paragraph 72, Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes | |
Paragraph 73, Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung und Einstellung der Einziehung bei Forderungen | des Bundes |
Paragraph 74, Verzicht auf Forderungen des Bundes | |
Paragraph 75, Verfügungen über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens | |
Paragraph 76, Verfügungen über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens | |
Paragraph 77, Ordnung des Bundesvermögens | |
4. Abschnitt | |
Finanzierungen und Bundeshaftungen | |
Paragraph 78, Finanzschulden | |
Paragraph 79, Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen | |
Paragraph 80, Zusätzliche Finanzierungsermächtigungen | |
Paragraph 81, Finanzierung von sonstigen Rechtsträgern und Ländern | |
Paragraph 82, Bundeshaftungen | |
5. Abschnitt | |
Anreiz- und Sanktionsmechanismen | |
Paragraph 83, Prämien | |
Paragraph 84, Verstöße gegen Haushaltsvorschriften von Beamtinnen und Beamten | |
Paragraph 85, Verstöße gegen Haushaltsvorschriften von Vertragsbediensteten | |
Paragraph 86, Erweiterte Mitbefassung im Vollzug | |
4. Hauptstück | |
Anordnungen im Gebarungsvollzug, Verrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung, Zahlungsverkehr und Innenprüfung | |
1. Abschnitt | |
Anordnungen zur Anordnung | |
Paragraph 87, Allgemeines zur Anordnung | |
Paragraph 88, Zahlungs- und Verrechnungsauftrag | |
2. Abschnitt | |
Verrechnung | |
Paragraph 89, Grundsätze der Verrechnung | |
Paragraph 90, Stufen der Verrechnung in der Finanzierungsrechnung | |
Paragraph 91, Ansatzregeln in der Verrechnung | |
Paragraph 92, Bewertungsregeln in der Verrechnung | |
Paragraph 93, Regeln für den Ansatz und die Bewertung von Finanzinstrumenten | |
Paragraph 94, Gliederung der Vermögensrechnung | |
Paragraph 95, Ergebnisrechnung und Vermögensrechnung | |
Paragraph 96, Finanzierungsrechnung | |
Paragraph 97, Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen | |
Paragraph 98, Sonstige Verrechnungskreise | |
Paragraph 99, Gesonderte Gebarung | |
Paragraph 100, Monatsnachweise | |
Paragraph 101, Abschlussrechnungen | |
Paragraph 102, Voranschlagsvergleichsrechnungen | |
Paragraph 103, Grundsätze für die automationsunterstützte Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung | |
Paragraph 104, Grundsätze für die Anwendung automatisierter Verfahren in der Haushaltsführung | |
Paragraph 105, Allgemeines zur Aufbewahrung | |
Paragraph 106, Aufbewahrung in digitaler Form | |
Paragraph 107, Physische Aufbewahrung | |
3. Abschnitt | |
Kosten- und Leistungsrechnung | |
Paragraph 108, Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes | |
Paragraph 109, Vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung | |
Paragraph 110, Leistungszeiterfassung und Vorlagepflicht | |
4. Abschnitt | |
Zahlungsverkehr | |
Paragraph 111, Grundsätze des Zahlungsverkehrs | |
Paragraph 112, Verwaltung der Barzahlungsmittel und Wertsachen | |
5. Abschnitt | |
Innenprüfung | |
Paragraph 113, Sachliche und rechnerische Prüfung | |
Paragraph 114, Prüfung im Gebarungsvollzug | |
Paragraph 115, Nachprüfung | |
Paragraph 116, Ordnung der Anordnungen im Gebarungsvollzug, der Verrechnung, der Kosten- und | Leistungsrechnung, des Zahlungsverkehrs und der Innenprüfung |
6. Abschnitt | |
Rechnungsprüfung und Bundesrechnungsabschluss | |
Paragraph 117, Überprüfung der Abschlussrechnungen | |
Paragraph 118, Voranschlagsvergleichsrechnungen des Bundes | |
Paragraph 119, Bundesrechnungsabschluss | |
5. Hauptstück | |
Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
Paragraph 120, Verweisungen | |
Paragraph 121, Überleitungs- und Übergangsbestimmungen | |
Paragraph 122, In- und Außerkrafttreten | |
Paragraph 123, Vollziehung |
Die Haushaltsführung umfasst
Der Bundeshaushalt ist für jedes Finanzjahr gesondert zu führen. Finanzjahr ist das Kalenderjahr.
Die haushaltsleitenden Organe haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf eine den Grundsätzen gemäß Artikel 51, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, entsprechende Bewirtschaftung der zu ihrem Wirkungsbereich zugehörigen Global- und Detailbudgets hinzuwirken.
Für den Bundeshaushalt sind ein Ergebnishaushalt, ein Finanzierungshaushalt und ein Vermögenshaushalt zu führen.
Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen periodengerecht abzugrenzen. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag (Paragraph 32,) und der Ergebnisrechnung (Paragraph 95,) zusammen. Ein Aufwand ist der Werteinsatz unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.
Der Vermögenshaushalt ist als Vermögensrechnung (Paragraph 95,) zu führen und verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern (Paragraph 94, Absatz 2 und 3).
Über die verwaltungsinterne Bindungswirkung gemäß Ziffer 2, Litera b, entscheidet die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle und im Übrigen das haushaltsleitende Organ.
Ziffer eins stellen keine Mittelverwendungsbindungen gemäß Paragraph 52, dar;
Ziffer 2 dürfen nicht zu Mittelumschichtungen (Paragraph 53,) herangezogen werden;
Ziffer 3 sind nicht rücklagefähig (Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer 4,).
Die vereinbarten Bindungen gemäß Absatz eins, können im laufenden Finanzjahr im Einvernehmen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mit dem haushaltsleitenden Organ aufgehoben werden.
Der Bundesvoranschlag ist für statistische Auswertungszwecke nach einem international üblichen Standard in Aufgabenbereiche zu gliedern.
Die haushaltsleitenden Organe haben der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die zur Erstellung dieses Berichtes erforderlichen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zu übermitteln; die dabei einzuhaltende Vorgangsweise ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinie festzulegen.
In den Voranschlagsstellen ist auf der Grundlage des Kontenplans (Paragraph 26, Absatz 4,) nach Maßgabe der Veranschlagung und der Verrechnung die erforderliche Anzahl von Konten zu eröffnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Vorgangsweise bei der Konteneröffnung eine Richtlinie zu erlassen.
Organe des Bundes haben für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (Paragraph 305, ABGB) zu vereinbaren, wobei Paragraph 63, Absatz eins, zweiter und letzter Satz sowie Absatz 2, sinngemäß anzuwenden sind. Die Bestimmungen der Paragraphen 75 und 76 bleiben unberührt.
Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 darf für eine andere Leiterin oder einen anderen Leiter einer haushaltsführenden Stelle auf deren oder dessen Ersuchen vermittlungsweise Auszahlungen leisten. Ein solches Ersuchen darf nur gestellt werden, wenn durch die vermittlungsweise Leistung der Auszahlungen der Zahlungsverkehr wesentlich vereinfacht wird. Die vermittlungsweise getätigten Auszahlungen gelten bis zu deren Ersatz als gebunden. Unter einem Wert von 100 Euro hat ein Ersatz zu unterbleiben. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann nähere Bestimmungen über die Abwicklung und die Voraussetzungen von vermittlungsweisen Leistungen durch Verordnung regeln.
Eine Leistung des Bundes, die irrtümlich erbracht worden ist (Paragraph 1431, ABGB), hat das zuständige Organ, sobald es davon Kenntnis erlangt, zurückzufordern oder dafür, sofern eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert (Paragraph 305, ABGB) entsprechende Ersatzleistung von der Empfängerin oder von dem Empfänger zu verlangen. Von der Geltendmachung solcher Ansprüche, soweit sie sich nicht auf Dauerschuldverhältnisse beziehen, kann Abstand genommen werden, wenn der Wert der nicht geschuldeten Leistung unter 100 Euro liegt.
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf
Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbediensteten des Bundes können Prämien gewährt werden, wenn
Davon unberührt bleiben die Vorschriften nach Paragraph 91 und Paragraph 92,
Die Gebarung ist gesondert von der Verrechnung nach den Paragraphen 95 bis 97 zu erfassen
aufgegliedert nachzuweisen. Die Nachweise über Beteiligungen gemäß Ziffer eins, haben Angaben über die wesentlichen Beteiligungsgesellschaften, deren Eigenmittel, den Eigentumsanteil des Bundes und dessen Stimmrechte, und die angewandte Bewertungsmethode zu enthalten.
Sub-Litera, z, u umfassen.
Haushaltsleitende Organe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Leiterinnen und Leiter haushaltsführender Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder mit dem Bundesminister für Finanzen nach den Vorgaben der Bundes-, Kosten- und Leistungsrechnung eine vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung führen.
Der Rechnungshof hat dem Nationalrat für Zwecke der Beratung des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichtes jährlich bis zum 30. April die Voranschlagsvergleichsrechnungen des vorangegangenen Finanzjahres vorzulegen. Die Ergebnisse der Voranschlagsvergleichsrechnungen sind zu begründen.
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
Fischer
Faymann