BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 30. Dezember 2009

Teil I

135. Bundesgesetz:

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG und Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Ehegesetzes, des Fortpflanzungs-medizingesetzes, des IPR-Gesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Arbeitslosen-versicherungsgesetzes 1977, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Urlaubsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-vorsorgegesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsverfassungs-gesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Notarversicherungsgesetzes 1972, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Bewertungsgesetzes 1955, des Gebührengesetzes 1957, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, der Bundes-abgabenordnung, des Alkoholsteuergesetzes, des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Daten-schutzgesetzes 2000, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungs-gesetzes, der Reisegebührenvorschrift, des Landeslehrer-Dienstrechts-gesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechts-gesetzes, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, des Bezüge-gesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, des Auslands-zulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Personenstandsgesetzes, des Namensänderungsgesetzes, des Passgesetzes 1992, des Meldegesetzes 1991, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Ärztegesetzes 1998, des Gehaltskassengesetzes 2002, des Apothekengesetzes, der Gewerbe-ordnung 1994, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, des Wirtschaftstreuhand-berufsgesetzes, des Ziviltechnikergesetzes 1993, des Wohnungsgemein-nützigkeitsgesetzes, des Heeresdisziplinargesetzes 2002, des Heeres-gebührengesetzes 2001, des Studienförderungsgesetzes 1992, des Schüler-beihilfengesetzes 1983, des Unterrichtspraktikumsgesetzes, des Patentgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes, des Entwicklungs-helfergesetzes, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut und des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen

(NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

135. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft erlassen (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das IPR-Gesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung, das Alkoholsteuergesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Datenschutzgesetz 2000, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Namensänderungsgesetz, das Passgesetz 1992, das Meldegesetz 1991, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Ärztegesetz 1998, das Gehaltskassengesetz 2002, das Apothekengesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Bilanzbuchhaltungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Studienförderungsgesetz 1992, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Patentgesetz 1970, das Patentanwaltsgesetz, das Entwicklungshelfergesetz, das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut und das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Zivil- und Strafrecht

Artikel

 

1

Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft

2

Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs

3

Änderung des Ehegesetzes

4

Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes

5

Änderung des IPR-Gesetzes

6

Änderung der Jurisdiktionsnorm

7

Änderung des Strafgesetzbuches

8

Änderung der Strafprozessordnung

2. Hauptstück

Arbeits-, Sozial- und Sozialversicherungsrecht

9

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

10

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

11

Änderung des Urlaubsgesetzes

12

Änderung des Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

13

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

14

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

15

Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes

16

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

17

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

18

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

19

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

20

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

21

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

22

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

23

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

24

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

25

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

26

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

3. Hauptstück

Abgabenrecht

27

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

28

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

29

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

30

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

31

Änderung des Gebührengesetzes 1957

32

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

33

Änderung der Bundesabgabenordnung

34

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

4. Hauptstück

Verwaltungsverfahrens-, Datenschutz und Dienstrecht

35

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

36

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

37

Änderung des Datenschutzgesetzes 2000

38

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

39

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

40

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

41

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

42

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

43

Änderung der Reisegebührenvorschrift

44

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

45

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

46

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

47

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

48

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

49

Änderung des Bezügegesetzes

50

Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

51

Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

52

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

5. Hauptstück

Personenstands-, Pass- und Melde- sowie Fremdenrecht

53

Änderung des Personenstandsgesetzes

54

Änderung des Namensänderungsgesetzes

55

Änderung des Passgesetzes 1992

56

Änderung des Meldegesetzes 1991

57

Änderung des Asylgesetzes 2005

58

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

59

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

60

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

6. Hauptstück

Sonstige Bestimmungen

61

Änderung des Ärztegesetzes 1998

62

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

63

Änderung des Apothekengesetzes

64

Änderung der Gewerbeordnung 1994

65

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes

66

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

67

Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993

68

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

69

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002

70

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

71

Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

72

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

73

Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

74

Änderung des Patentgesetzes 1970

75

Änderung des Patentanwaltsgesetzes

76

Änderung des Entwicklungshelfergesetzes

77Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes –

Statut

78Änderung des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an

internationale Organisationen

Schluss- und Übergangsbestimmungen

79

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Hauptstück

Zivil- und Strafrecht

Artikel 1

Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft

(Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG)

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (im Folgenden „eingetragene Partnerschaft“).

Wesen der eingetragenen Partnerschaft

Paragraph 2,

Eine eingetragene Partnerschaft können nur zwei Personen gleichen Geschlechts begründen (eingetragene Partner). Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.

Paragraph 3,

Aus dem Versprechen, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, kann nicht geklagt werden.

2. Abschnitt

Begründung der eingetragenen Partnerschaft

Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit

Paragraph 4,

  1. Absatz einsEine eingetragene Partnerschaft kann nicht begründen, wer minderjährig oder zwar volljährig, aber geschäftsunfähig ist.
  2. Absatz 2Eine volljährige Person, die in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Einwilligung der mit der gesetzlichen Vertretung betrauten Person.
  3. Absatz 3Wird die nach Absatz 2, erforderliche Einwilligung verweigert, so hat das Gericht sie auf Antrag der beschränkt geschäftsfähigen Person zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

Begründungshindernisse

Paragraph 5,

  1. Absatz einsEine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden
    1. Ziffer eins
      zwischen Personen verschiedenen Geschlechts;
    2. Ziffer 2
      mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;
    3. Ziffer 3
      zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.
  2. Absatz 2Das Verbot des Absatz eins, Ziffer 2, steht einer Wiederholung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht entgegen, wenn die eingetragenen Partner Zweifel an der Gültigkeit oder dem Fortbestand ihrer eingetragenen Partnerschaft hegen.

Form der Begründung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsEine eingetragene Partnerschaft kann nur unter persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor der im Personenstandsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1987,, als sachlich zuständig bezeichneten Behörde begründet werden.
  2. Absatz 2Die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde protokolliert die Erklärungen der beiden Partner, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, wodurch die eingetragene Partnerschaft zustande kommt. Die Behörde lässt das Protokoll von beiden unterschreiben.
  3. Absatz 3Die eingetragene Partnerschaft kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung begründet werden.

3. Abschnitt

Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft

Namen

Paragraph 7,

Die eingetragenen Partner behalten ihren bisherigen Namen bei.

Rechte und Pflichten

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie persönlichen Rechte und Pflichten der eingetragenen Partner im Verhältnis zueinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gleich.
  2. Absatz 2Die eingetragenen Partner sind einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und zum Beistand, verpflichtet.
  3. Absatz 3Die eingetragenen Partner sollen ihre Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten. Von einer einvernehmlichen Gestaltung kann ein eingetragener Partner abgehen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen entgegensteht oder, auch wenn ein solches Anliegen vorliegt, persönliche Gründe des einen Partners als gewichtiger anzusehen sind.
  4. Absatz 4Die eingetragenen Partner dürfen nicht gemeinsam ein Kind an Kindesstatt oder die Kinder des jeweils anderen an Kindesstatt annehmen.

Wohnen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsIst ein eingetragener Partner über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, dass der Verfügungsberechtigte alles unterlässt und vorkehrt, damit der auf die Wohnung Angewiesene diese nicht verliert. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des Verfügungsberechtigten durch die Umstände erzwungen wird.
  2. Absatz 2Verlangt ein eingetragener Partner aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung der gemeinsamen Wohnung, so hat der andere diesem Verlangen zu entsprechen, es sei denn, er habe gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht mitzuziehen.
  3. Absatz 3Ein eingetragener Partner kann vorübergehend gesondert Wohnung nehmen, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen, besonders wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
  4. Absatz 4In den Fällen der Absatz eins und 2 kann jeder der eingetragenen Partner vor oder auch nach der Verlegung der Wohnung oder der gesonderten Wohnungnahme die Entscheidung des Gerichtes beantragen. Das Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen festzustellen, ob das Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung oder die Weigerung mitzuziehen oder die gesonderte Wohnungnahme durch einen eingetragenen Partner rechtmäßig war oder ist. Es hat bei der Entscheidung auf die gesamten Umstände der eingetragenen Partnerschaft Bedacht zu nehmen.

Gesetzliche Vertretungsmacht

Paragraph 10,

Der eingetragene Partner, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den Lebensverhältnissen beider Teile entsprechendes Maß nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn der andere dem Dritten zu erkennen gegeben hat, dass er von seinem eingetragenen Partner nicht vertreten sein wolle. Kann der Dritte aus den Umständen nicht erkennen, dass der handelnde eingetragene Partner vertretend auftritt, dann haften beide zur ungeteilten Hand.

Mitwirkung im Erwerb

Paragraph 11,

  1. Absatz einsEin eingetragener Partner hat im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen beider üblich und nichts anderes vereinbart ist.
  2. Absatz 2Für die Mitwirkung besteht ein Anspruch auf angemessene Abgeltung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der eingetragenen Partner, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb sind vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit sie durch Vertrag anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind. Der Anspruch auf Abgeltung verjährt in sechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist.
  4. Absatz 4Die Absatz 2 und 3 berühren nicht vertragliche Ansprüche aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach Absatz 2, aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem eingetragenen Partner jedoch der Anspruch nach Absatz 2, gewahrt, soweit dieser die Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt.

Unterhalt

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie eingetragenen Partner haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
  2. Absatz 2Wer den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch den Beitrag nach Absatz eins ;, bei dem dadurch entstehenden Anspruch auf Unterhalt sind eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem eingetragenen Partner auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Absatz eins, nicht zu leisten vermag.
  3. Absatz 3Auf Verlangen des Unterhaltsberechtigten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet werden.

4. Abschnitt

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Gründe der Auflösung

Paragraph 13,

Die eingetragene Partnerschaft wird durch den Tod oder die Todeserklärung eines eingetragenen Partners oder durch eine gerichtliche Auflösungsentscheidung aufgelöst.

Auflösung wegen Willensmängeln

Paragraph 14,

  1. Absatz einsEin eingetragener Partner kann mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren, wenn er
    1. Ziffer eins
      zur Zeit der Begründung oder im Falle des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, zur Zeit der Bestätigung in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war und die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person nicht die Einwilligung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder zur Bestätigung erteilt hat;
    2. Ziffer 2
      bei der Begründung nicht wusste, dass es sich um die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft handelt, oder dies zwar wusste, aber eine Erklärung, die eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, nicht abgeben wollte;
    3. Ziffer 3
      sich in der Person des anderen irrte;
    4. Ziffer 4
      sich bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaft über solche die Person des anderen betreffende Umstände irrte, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft von der Begründung abgehalten hätten;
    5. Ziffer 5
      zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit Wissen des anderen durch arglistige Täuschung über solche Umstände, ausgenommen solche über Vermögensverhältnisse, bestimmt wurde, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft von der Begründung abgehalten hätten, oder
    6. Ziffer 6
      zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft widerrechtlich durch Drohung bestimmt wurde.
  2. Absatz 2Die Auflösung ist ausgeschlossen, wenn
    1. Ziffer eins
      der eingetragene Partner nach Wegfall des Irrtums oder der Zwangslage oder nach der Entdeckung der Täuschung oder nach Erlangung der vollen Geschäftsfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die eingetragene Partnerschaft dennoch fortsetzen will;
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person die eingetragene Partnerschaft genehmigt hat, oder
    3. Ziffer 3
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, das Verlangen mit Rücksicht auf die Gestaltung der bisherigen Lebensgemeinschaft sittlich nicht gerechtfertigt erscheint.
  3. Absatz 3Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, kann, solange der eingetragene Partner in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren.
  4. Absatz 4Die Auflösungsklage nach Absatz eins, kann nur binnen eines Jahres erhoben werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, mit dem Zeitpunkt, in dem die Begründung oder die Bestätigung der eingetragenen Partnerschaft dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der eingetragene Partner die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 mit dem Zeitpunkt, in dem er den Irrtum oder die Täuschung entdeckt, im Fall des Absatz eins, Ziffer 6, mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört.
  5. Absatz 5Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der klageberechtigte Teil innerhalb der letzten sechs Monate der Klagefrist durch einen unabwendbaren Zufall an der Erhebung der Auflösungsklage gehindert ist. Hat ein klageberechtigter Teil, der geschäftsunfähig ist, keinen gesetzlichen Vertreter, so endet die Klagefrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, von dem an er die Auflösungsklage selbständig erheben kann oder in dem der Mangel der Vertretung aufhört. Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Teils die Auflösungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der eingetragene Partner selbst innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit die Auflösungsklage erheben.

Auflösung wegen Verschuldens oder wegen Zerrüttung

Paragraph 15,

  1. Absatz einsEin eingetragener Partner kann mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren, wenn der andere Teil durch eine schwere Verfehlung die eingetragene Partnerschaft schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Verfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein eingetragener Partner dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht begehren, wenn nach der Art der Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Teils mit dem eigenen Verschulden, das Auflösungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft sittlich nicht gerechtfertigt ist.
  2. Absatz 2Ein eingetragener Partner kann mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren, wenn
    1. Ziffer eins
      die eingetragene Partnerschaft infolge eines Verhaltens des anderen, das nicht als schuldhafte Verfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der eingetragenen Partnerschaft entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann,
    2. Ziffer 2
      der andere geisteskrank ist, die Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, dass die geistige Gemeinschaft zwischen den beiden aufgehoben ist, und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nicht erwartet werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und deren Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.
  3. Absatz 3Ist die häusliche Gemeinschaft der eingetragenen Partner seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Teil wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der eingetragenen Partnerschaft deren Auflösung mit Klage begehren. Dem Begehren ist jedenfalls stattzugeben.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz 2, darf die eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst werden, wenn das Auflösungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Auflösung den anderen außergewöhnlich hart träfe. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, namentlich auch nach der Dauer der eingetragenen Partnerschaft, dem Lebensalter beider und dem Anlass der Erkrankung.
  5. Absatz 5Ist die Lebensgemeinschaft der eingetragenen Partner seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des partnerschaftlichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, so können sie die Auflösung gemeinsam beantragen. Die eingetragene Partnerschaft darf nur aufgelöst werden, wenn beide eine schriftliche Vereinbarung über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Auflösung dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen.

Ausschluss der Auflösung

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDas Recht auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen Verschuldens (Paragraph 15, Absatz eins,) besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten eingetragenen Partners ergibt, dass er die Verfehlung des anderen verziehen oder sie nicht als die eingetragene Partnerschaft zerstörend empfunden hat.
  2. Absatz 2Das Recht auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen Verschuldens erlischt, wenn die Klage nicht binnen sechs Monaten erhoben wird. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Auflösungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der eingetragenen Partner aufgehoben ist. Fordert der schuldige eingetragene Partner den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an. Die Auflösung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Auflösungsgrundes zehn Jahre verstrichen sind. Für die Sechsmonatsfrist gilt Paragraph 14, Absatz 5, entsprechend.
  3. Absatz 3Nach Ablauf der im Absatz 2, bezeichneten Fristen kann während eines Auflösungsstreites ein Auflösungsgrund noch geltend gemacht werden, wenn die Frist bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen war. Verfehlungen, auf die eine Auflösungsklage nicht mehr gegründet werden kann, können nach Ablauf der Fristen zur Unterstützung einer auf andere Verfehlungen gegründeten Klage geltend gemacht werden.

Schuldausspruch bei Auflösung wegen Verschuldens

Paragraph 17,

  1. Absatz einsWird die eingetragene Partnerschaft wegen Verschuldens der beklagten Partei aufgelöst, so ist dies im Urteil auszusprechen.
  2. Absatz 2Hat die beklagte Partei Widerklage erhoben und wird die eingetragene Partnerschaft wegen Verschuldens beider Teile aufgelöst, so sind beide für schuldig zu erklären. Ist das Verschulden des einen Teiles erheblich schwerer als das des anderen, so ist zugleich auszusprechen, dass seine Schuld überwiegt.
  3. Absatz 3Auch ohne Erhebung einer Widerklage ist auf Antrag der beklagten Partei die Mitschuld der klagenden Partei auszusprechen, wenn die eingetragene Partnerschaft wegen einer Verfehlung der beklagten Partei aufgelöst wird und diese zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Auflösung wegen Verschuldens hätte klagen können. Hatte die beklagte Partei bei der Klageerhebung das Recht, die Auflösung wegen Verschuldens der klagenden Partei zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht. Absatz 2, Satz 2 gilt entsprechend.

Schuldausspruch bei Auflösung wegen Willensmängeln oder Zerrüttung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsWird die eingetragene Partnerschaft nach Paragraph 15, Absatz 2, oder 3 auf Klage und Widerklage aufgelöst und trifft nur einen Teil ein Verschulden, so ist dies im Urteil auszusprechen.
  2. Absatz 2Wird die eingetragene Partnerschaft lediglich auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2, aufgelöst und hätte die beklagte Partei zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Auflösung wegen Verschuldens der klagenden Partei klagen können, so ist auch ohne Erhebung einer Widerklage auf Antrag der beklagten Partei auszusprechen, dass die klagende Partei ein Verschulden trifft. Hatte die beklagte Partei bei der Klageerhebung das Recht, die Auflösung wegen Verschuldens der klagenden Partei zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht.
  3. Absatz 3Wird die eingetragene Partnerschaft nach Paragraph 15, Absatz 3, aufgelöst und hat die klagende Partei die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, so ist dies auf Antrag der beklagten Partei im Urteil auszusprechen.
  4. Absatz 4Wird die eingetragene Partnerschaft aus den Gründen des Paragraph 14, Absatz eins, aufgelöst, so ist in den Fällen der Ziffer eins bis 4 derjenige eingetragene Partner als schuldig zu erklären, der den Auflösungsgrund bei Begründung der eingetragenen Partnerschaft kannte, in den Fällen der Ziffer 5 und 6 derjenige eingetragene Partner, von dem oder mit dessen Wissen die Täuschung oder die Drohung verübt worden ist.
  5. Absatz 5Wird in demselben Rechtsstreit Auflösung aus Gründen des Paragraph 14 und des Paragraph 15, begehrt, so ist die Schuld des eingetragenen Partners, die das Auflösungsbegehren nach Paragraph 15, oder einen Schuldantrag gegenüber diesem Begehren rechtfertigt, im Schuldausspruch zu berücksichtigen.

5. Abschnitt

Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft

Paragraph 19,

  1. Absatz einsEine eingetragene Partnerschaft ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den folgenden Absätzen bestimmt ist. Niemand kann sich auf die Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft berufen, solange diese nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist. Einer dritten Person gegenüber können aus der Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft Einwendungen gegen ein zwischen der dritten Person und einem eingetragenen Partner vorgenommenes Rechtsgeschäft oder gegen ein zwischen ihnen ergangenes rechtskräftiges Urteil nur hergeleitet werden, wenn die eingetragene Partnerschaft bereits zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit für nichtig erklärt oder die Nichtigkeit der dritten Person bekannt war.
  2. Absatz 2Eine eingetragene Partnerschaft ist nichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      ihre Begründung nicht in der durch Paragraph 6, Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat; sie ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn beide eingetragenen Partner nach ihrer Begründung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tod, jedoch mindestens drei Jahre, als eingetragene Partner miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Teils die Nichtigkeitsklage erhoben ist;
    2. Ziffer 2
      ein eingetragener Partner zur Zeit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft geschäftsunfähig war oder sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand; die eingetragene Partnerschaft ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn er nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gibt, die eingetragene Partnerschaft fortsetzen zu wollen;
    3. Ziffer 3
      ein eingetragener Partner zur Zeit ihrer Begründung mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder in gültiger eingetragener Partnerschaft lebte;
    4. Ziffer 4
      sie den Verboten des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, zuwider zwischen Verwandten begründet worden ist, oder
    5. Ziffer 5
      sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck begründet worden ist, dem einen eingetragenen Partner die Führung des Namens des anderen oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit des anderen zu ermöglichen, ohne dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll; sie ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn beide eingetragenen Partner nach ihrer Begründung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tod, jedoch mindestens drei Jahre, als eingetragene Partner miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Teils die Nichtigkeitsklage erhoben ist.
  3. Absatz 3Die Nichtigkeit kann jeder eingetragene Partner oder die Staatsanwaltschaft, im Fall des Absatz 2, Ziffer 3, auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner, durch Klage geltend machen. Ist die eingetragene Partnerschaft aufgelöst, so kann nur die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeitsklage erheben. Sind beide eingetragenen Partner verstorben, so kann eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden.
  4. Absatz 4Die Nichtigkeitsklage der Staatsanwaltschaft ist gegen beide eingetragenen Partner und, wenn einer von ihnen verstorben ist, gegen den überlebenden Teil zu richten. Die Nichtigkeitsklage des einen eingetragenen Partners ist gegen den anderen zu richten. Für den Fall, dass zur Zeit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ein eingetragener Partner mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte, ist die Nichtigkeitsklage des ersten Ehegatten oder eingetragenen Partners gegen beide Teile der späteren Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft zu richten.
  5. Absatz 5Begründet ein eingetragener Partner nach Auflösung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft durch eine ausländische Entscheidung eine neue eingetragene Partnerschaft, so ist die neue eingetragene Partnerschaft nicht deswegen nichtig, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht gegeben sind. Dies gilt nicht, wenn beide Teile der neuen eingetragenen Partnerschaft bei ihrer Begründung wussten, dass die ausländische Entscheidung im Inland nicht anerkannt werden kann.

6. Abschnitt

Folgen der Auflösung oder der Nichtigkeit

Unterhalt

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDer allein oder überwiegend schuldige eingetragene Partner hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der eingetragenen Partner angemessenen Unterhalt zu gewähren.
  2. Absatz 2Wenn der allein oder überwiegend schuldige eingetragene Partner durch Gewährung des in Absatz eins, bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährdet, braucht er nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Teile der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem Kind, einem neuen Ehegatten oder einem neuen eingetragenen Partner Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen. Ein eingetragener Partner ist bei Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn der andere den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann.
  3. Absatz 3Sind beide eingetragenen Partner schuldig, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem eingetragenen Partner, der sich nicht selbst erhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse sowie Unterhaltspflichten des anderen Teils der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden.
  4. Absatz 4Hat sich ein eingetragener Partner während eingetragener Partnerschaft auf Grund ihrer einvernehmlichen Gestaltung der Haushaltsführung oder der Betreuung eines Angehörigen eines der eingetragenen Partner gewidmet und kann ihm auf Grund des dadurch bedingten Mangels an Erwerbsmöglichkeiten, etwa wegen mangelnder beruflicher Aus- oder Fortbildung, der Dauer der eingetragenen Partnerschaft, seines Alters oder seiner Gesundheit, nicht zugemutet werden, sich ganz oder zum Teil selbst zu erhalten, so hat ihm insoweit der andere Teil unabhängig vom Verschulden den Unterhalt nach dessen Lebensbedarf zu gewähren. Wird der Unterhaltsanspruch gerichtlich festgesetzt, so hat ihn das Gericht jeweils auf längstens drei Jahre zu befristen, wenn erwartet werden kann, dass der bedürftige eingetragene Partner danach in der Lage sein wird, seinen Unterhalt, insbesondere durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, zu sichern. Der Unterhaltsanspruch vermindert sich oder besteht nicht, soweit die Gewährung des Unterhalts unbillig wäre, weil der bedürftige eingetragene Partner einseitig besonders schwerwiegende Verfehlungen begangen oder seine Bedürftigkeit grob schuldhaft herbeigeführt hat oder ein gleich schwerwiegender Grund vorliegt oder weil die eingetragene Partnerschaft nur kurz gedauert hat. Je gewichtiger diese Gründe sind, desto eher ist vom bedürftigen eingetragenen Partner zu verlangen, seinen Unterhalt durch die Erträgnisse einer anderen als einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder aus dem Stamm seines Vermögens zu decken. Absatz 2, erster und zweiter Satz gilt entsprechend.

Paragraph 21,

  1. Absatz einsEnthält das Urteil keinen Schuldausspruch, so hat der eingetragene Partner, der die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verlangt hat, dem anderen Unterhalt zu gewähren, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Teile und der unterhaltspflichtigen Verwandten des berechtigten eingetragenen Partners der Billigkeit entspricht. Paragraph 20, Absatz 2, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2Der auf Grund einer Vereinbarung nach Paragraph 15, Absatz 5, geschuldete Unterhalt ist einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen beider eingetragener Partner angemessen ist. Mangels einer rechtswirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen beider Teile im Fall einer Auflösung nach Paragraph 15, Absatz 5, hat ein eingetragener Partner dem anderen Unterhalt zu gewähren, soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Teile und der unterhaltspflichtigen Verwandten des berechtigten Teils der Billigkeit entspricht. Paragraph 20, Absatz 2, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3Ein unterhaltsberechtigter eingetragener Partner, der infolge eigenen Verschuldens bedürftig ist, kann nur den notdürftigen Unterhalt verlangen. Ein Mehrbedarf, der durch grobes Verschulden des unterhaltsberechtigten eingetragenen Partners herbeigeführt ist, begründet keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt.

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDer Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. Der Verpflichtete hat Sicherheit zu leisten, wenn die Gefahr besteht, dass er sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen sucht. Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen.
  2. Absatz 2Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.
  3. Absatz 3Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Lauf des Monats stirbt.
  4. Absatz 4Der Verpflichtete haftet vor den Verwandten des anderen. Soweit er jedoch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährdete, haften die Verwandten vor ihm. Soweit einem eingetragenen Partner kein Unterhaltsanspruch gegen den anderen zusteht, haben ihm seine Verwandten nach den allgemeinen Vorschriften über die Unterhaltspflicht den Unterhalt zu gewähren. Die Verwandten haften auch, wenn die Rechtsverfolgung gegen den Verpflichteten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. In diesem Falle geht der Anspruch gegen den Verpflichteten auf den Verwandten über, der den Unterhalt gewährt hat. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.
  5. Absatz 5Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDie Unterhaltspflicht erlischt mit der Schließung einer Ehe oder der Begründung einer neuen eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.
  2. Absatz 2Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.
  3. Absatz 3Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Nur soweit er auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist oder sich auf Beträge bezieht, die beim Tod des Berechtigten fällig sind, bleibt er auch nachher bestehen. Der Verpflichtete hat die Bestattungskosten zu tragen, soweit dies der Billigkeit entspricht und die Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind.
  4. Absatz 4Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Der Erbe haftet ohne die Beschränkungen des Paragraph 20, Absatz 2, Der Berechtigte muss sich jedoch die Herabsetzung der Rente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Eine Beitragspflicht nach Paragraph 20, Absatz 3, erlischt mit dem Tod des Verpflichteten.
  5. Absatz 5Die eingetragenen Partner können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Vereinbarungen treffen. Ist eine Vereinbarung dieser Art vor Rechtskraft der Auflösungsentscheidung getroffen worden, so ist sie nicht schon deshalb nichtig, weil sie die Auflösung erleichtert oder ermöglicht hat; sie ist jedoch nichtig, wenn die eingetragenen Partner im Zusammenhang mit der Vereinbarung einen nicht oder nicht mehr bestehenden Auflösungsgrund geltend gemacht haben oder wenn sich anderweitig aus dem Inhalt der Vereinbarung oder aus sonstigen Umständen des Falles ergibt, dass sie den guten Sitten widerspricht.

Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse

Gegenstand der Aufteilung

Paragraph 24,

  1. Absatz einsWird die eingetragene Partnerschaft, außer im Fall des Todes oder der Todeserklärung, aufgelöst oder für nichtig erklärt, so sind das partnerschaftliche Gebrauchsvermögen und die partnerschaftlichen Ersparnisse zwischen beiden eingetragenen Partnern aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem Gebrauchsvermögen und den Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen.
  2. Absatz 2Partnerschaftliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Teile gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die gemeinsame Wohnung.
  3. Absatz 3Partnerschaftliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die beide Teile während aufrechter Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind.

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDer Aufteilung unterliegen nicht Sachen (Paragraph 24,), die
    1. Ziffer eins
      ein Teil in die eingetragene Partnerschaft eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
    2. Ziffer 2
      dem persönlichen Gebrauch eines Teils allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
    3. Ziffer 3
      zu einem Unternehmen gehören oder
    4. Ziffer 4
      Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
  2. Absatz 2Die partnerschaftliche Wohnung, die ein Teil in die eingetragene Partnerschaft eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde oder wenn der andere Teil auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Teil auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.

Aufteilungsgrundsätze

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDie Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes eingetragenen Partners zur Anschaffung des Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der Ersparnisse Bedacht zu nehmen; weiter auf Schulden, die mit dem gemeinsamen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach Paragraph 24, in Anschlag zu bringen sind.
  2. Absatz 2Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts und jeder sonstige Beistand zu werten.

Paragraph 27,

Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche beider Teile künftig möglichst wenig berühren.

Gerichtliche Aufteilung

Paragraph 28,

Soweit sich die eingetragenen Partner über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.

Gerichtliche Anordnungen

Paragraph 29,

  1. Absatz einsBei der Aufteilung des Gebrauchsvermögens kann das Gericht die Übertragung von Eigentum an beweglichen körperlichen Sachen oder eines Anwartschaftsrechts darauf und die Übertragung von Eigentum und sonstigen Rechten an unbeweglichen körperlichen Sachen von einem auf den anderen eingetragenen Partner sowie die Begründung von dinglichen Rechten oder schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen zugunsten des einen eingetragenen Partners an unbeweglichen körperlichen Sachen des anderen anordnen.
  2. Absatz 2Steht Gebrauchsvermögen im Eigentum einer dritten Person, so darf das Gericht die Übertragung von Rechten und Pflichten, die sich auf die Sache beziehen, nur mit Zustimmung des Eigentümers anordnen.

Paragraph 30,

Für die partnerschaftliche Wohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Teile benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen eingetragenen Partner oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines eingetragenen Partners anordnen. Die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer partnerschaftlichen Wohnung nach Paragraph 25, Absatz 2, können die eingetragenen Partner durch Vereinbarung ausschließen.

Paragraph 31,

  1. Absatz einsWird die Wohnung auf Grund eines Dienstverhältnisses benützt oder das Rechtsverhältnis daran im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet, so darf das Gericht eine Anordnung über die Benützung einer solchen Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zuweisung der Wohnung deswegen, weil sie überwiegend der Erfüllung der Dienstpflicht dient, wesentliche Interessen des Dienstgebers verletzen könnte, oder
    2. Ziffer 2
      die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird oder
    3. Ziffer 3
      die Wohnung vom Dienstgeber als Teil des Entgelts für die geleisteten Dienste zur Verfügung gestellt wird.
  2. Absatz 2Wird die Wohnung nach Absatz eins, dem eingetragenen Partner zugesprochen, der nicht der Dienstnehmer ist, so hat das Gericht ein angemessenes Benützungsentgelt festzusetzen. Das Wohnrecht dieses eingetragenen Partners besteht nur so lange, als er sich nicht verheiratet oder wieder eine eingetragene Partnerschaft begründet, und kann von ihm nicht auf andere Personen übergehen oder übertragen werden.

Paragraph 32,

Bei der Aufteilung der Ersparnisse kann das Gericht die Übertragung von Vermögenswerten, gleich welcher Art, von einem auf den anderen eingetragenen Partner und die Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer Wohnung zugunsten eines eingetragenen Partners anordnen.

Paragraph 33,

  1. Absatz einsDie Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran darf nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann.
  2. Absatz 2Für gemeinsames Wohnungseigentum der eingetragenen Partner kann das Gericht nur die Übertragung des Anteils eines eingetragenen Partners am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum auf den anderen anordnen.

Ausgleich von Benachteiligungen

Paragraph 34,

  1. Absatz einsHat ein eingetragener Partner ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Klage oder des Antrags auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder, wenn die Lebensgemeinschaft vor Einbringung der Klage oder des Antrags aufgehoben worden ist, frühestens zwei Jahre vor dieser Aufhebung Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse in einer Weise verringert, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse beider Teile während der Lebensgemeinschaft widerspricht, so ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen.
  2. Absatz 2Wurden Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse in ein Unternehmen, an dem einem oder beiden eingetragenen Partnern ein Anteil zusteht, eingebracht oder für ein solches Unternehmen sonst verwendet, so ist der Wert des Eingebrachten oder Verwendeten in die Aufteilung einzubeziehen. Bei der Aufteilung ist jedoch zu berücksichtigen, inwieweit jedem eingetragenen Partner durch die Einbringung oder Verwendung Vorteile entstanden sind und inwieweit die eingebrachten oder verwendeten Ersparnisse aus den Gewinnen des Unternehmens stammten. Der Bestand des Unternehmens darf durch die Aufteilung nicht gefährdet werden.
  3. Absatz 3Gehört eine körperliche Sache, die während aufrechter Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider eingetragener Partner gedient hat, zu einem Unternehmen, an dem einem oder beiden eingetragenen Partnern ein Anteil zusteht, und bleibt nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nur einem von ihnen der Gebrauch dieser Sache erhalten, so hat das Gericht dies bei der Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse zugunsten des anderen angemessen zu berücksichtigen.

Schulden

Paragraph 35,

Bezüglich der in Paragraph 24, Absatz eins und in Paragraph 26, Absatz eins, genannten Schulden kann das Gericht bestimmen, welcher Teil im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.

Durchführung der Aufteilung

Paragraph 36,

In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung Aufwendungen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher eingetragene Partner sie zu tragen hat.

Ausgleichszahlung

Paragraph 37,

  1. Absatz einsSoweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht erzielt werden kann, hat das Gericht einem eingetragenen Partner eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen.
  2. Absatz 2Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlich gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den ausgleichspflichtigen eingetragenen Partner wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist.

Erlöschen des Aufteilungsanspruchs

Paragraph 38,

Der Anspruch auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird.

Übergang des Aufteilungsanspruchs

Paragraph 39,

Der Anspruch auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.

Verträge

Paragraph 40,

  1. Absatz einsVereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung der Ersparnisse oder die Aufteilung der Wohnung regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens regeln, bedürfen der Schriftform.
  2. Absatz 2Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung der Ersparnisse und des Gebrauchsvermögens mit Ausnahme der Wohnung kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist.
  3. Absatz 3Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Nutzung der Wohnung durch einen Partner kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit der andere Partner seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste.
  4. Absatz 4Weicht das Gericht von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung ab, so ist insbesondere auf die Gestaltung der partnerschaftlichen Lebensverhältnisse, die Dauer der Partnerschaft sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit der Vereinbarung eine rechtliche Beratung vorangegangen ist und in welcher Form sie geschlossen wurde.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 gelten nicht für Vereinbarungen, die die eingetragenen Partner im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft geschlossen haben.

Haftung für Kredite

Paragraph 41,

  1. Absatz einsEntscheidet das Gericht (Paragraph 35,) oder vereinbaren die eingetragenen Partner (Paragraph 40, Absatz 5,, gegebenenfalls Paragraph 15, Absatz 5,), wer von ihnen im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, dass derjenige eingetragene Partner, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muss in der Frist nach Paragraph 38, gestellt werden.
  2. Absatz 2Der Ausfallsbürge nach Absatz eins, kann - vorbehaltlich des Paragraph 1356, ABGB - nur wegen des Betrags belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels
    1. Ziffer eins
      Fahrnis- oder Gehaltsexekution und
    2. Ziffer 2
      Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich für die Forderung Deckung bietet, geführt sowie
    3. Ziffer 3
      Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung stehen, verwertet hat.
    Müsste der Exekutionstitel im Ausland erwirkt oder müssten die angeführten Exekutionsmaßnahmen im Ausland durchgeführt werden, bedarf es ihrer nicht, soweit sie dem Gläubiger nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
  3. Absatz 3Überdies kann der Bürge, dem der Rechtsstreit gegen den Hauptschuldner rechtzeitig verkündet worden ist (Paragraph 21, ZPO), dem Gläubiger Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur entgegenhalten, soweit sie auch der Hauptschuldner erheben kann.

Folgen der Nichtigkeit

Paragraph 42,

  1. Absatz einsWird die eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, so fallen alle ihre Wirkungen auf die persönlichen Verhältnisse der eingetragenen Partner zum Zeitpunkt der Begründung der eingetragenen Partnerschaft weg.
  2. Absatz 2Hat auch nur einer der eingetragenen Partner die Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft bei deren Begründung nicht gekannt, so finden auf ihr Verhältnis in vermögensrechtlicher Beziehung die im Fall der gerichtlichen Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Dabei ist ein eingetragener Partner, dem die Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft bei der Begründung bekannt war, wie ein für schuldig erklärter Teil zu behandeln.
  3. Absatz 3Ein eingetragener Partner, dem die Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft bei der Begründung nicht bekannt war, kann binnen sechs Monaten, nachdem die eingetragene Partnerschaft rechtskräftig für nichtig erklärt wurde, dem anderen Teil erklären, dass es für ihr Verhältnis in vermögensrechtlicher Beziehung bei den Folgen der Nichtigkeit bleiben solle. Gibt er eine solche Erklärung ab, so findet Absatz 2, keine Anwendung.
  4. Absatz 4Im Fall des Absatz 2, ist für den Unterhaltsanspruch nach Paragraph 21, Absatz eins, nicht ausschlaggebend, welcher eingetragene Partner die Nichtigkeitsklage erhoben hat.

7. Abschnitt

Sinngemäß anwendbares Bundesrecht

Paragraph 43,

  1. Absatz einsFolgende, für Ehegatten, Ehesachen oder Eheangelegenheiten maßgebende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind auf eingetragene Partner, Partnersachen oder Partnerangelegenheiten sinngemäß anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraphen 2 und 4 der Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914;
    2. Ziffer 2
      Paragraphen 93 bis 98 und 99 Außerstreitgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 111/2003;
    3. Ziffer 3
      Paragraphen 382 und 382b bis 382h Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 4, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 26, Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896;
    6. Ziffer 6
      Paragraph 6 a, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906;
    7. Ziffer 7
      Paragraphen 3,, 10, 14, 15 Kleingartengesetz, BGBl. Nr. 6/1959;
    8. Ziffer 8
      Paragraphen 28,, 32, 56 Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914;
    9. Ziffer 9
      Paragraph 25 a, Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979;
    10. Ziffer 10
      Paragraphen 12,, 14, 46 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981;
    11. Ziffer 11
      Paragraph eins, Notariatsaktsgesetz, RGBl. Nr. 76/1871;
    12. Ziffer 12
      Paragraphen 33,, 36f und 60 Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871;
    13. Ziffer 13
      Paragraph 28, Notariatstarifgesetz, BGBl. Nr. 576/1973;
    14. Ziffer 14
      Paragraph 15, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993;
    15. Ziffer 15
      Paragraphen 8 f,, 21c und 50 Rechtsanwaltsordnung, BGBl. Nr. 96/1868;
    16. Ziffer 16
      Paragraphen 9 und 10 Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. Nr. 189/1969;
    17. Ziffer 17
      Paragraphen 6,, 72, 99, 100 Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969;
    18. Ziffer 18
      Paragraph 12, Todeserklärungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 23/1951;
    19. Ziffer 19
      Paragraph 25, Übernahmegesetz, BGBl. römisch eins Nr. 127/1998;
    20. Ziffer 20
      Paragraph 28, Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990;
    21. Ziffer 21
      Paragraph 36, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897;
    22. Ziffer 22
      Paragraphen 55,, 75, 77 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981;
    23. Ziffer 23
      Paragraph 177, Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959;
    24. Ziffer 24
      Paragraphen 3,, 13, 15 Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 70/2002;
    25. Ziffer 25
      Paragraphen 29,, 45a, 57, 321, 322, 460, 483a, 502 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895;
    26. Ziffer 26
      die Regelungen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, über die Gebühren für das Verfahren über den Ehegattenunterhalt und für die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis, für das Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, für das Verfahren der Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55 a, EheG, für das Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Eheentscheidungen, für das Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung des Ehegatten im Erwerb des anderen und für das Verfahren über die Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungnahme.
  2. Absatz 2Die bundesgesetzlichen Sonderbestimmungen über das bäuerliche Erbrecht, die für Eheangelegenheiten oder Ehegatten anwendbar sind, sind auf eingetragene Partnerschaften oder eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Bundesgesetzliche Bestimmungen, die auch auf eingetragene Partner anzuwenden sind und die Schwägerschaft betreffen, gelten in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.

8. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 44,

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Paragraph 45,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Paragraph 46,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Paragraph 47,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 6, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres, betraut.

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder der eingetragene Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 284 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsNächste Angehörige sind die Eltern, volljährige Kinder, der im gemeinsamen Haushalt mit der vertretenen Person lebende Ehegatte oder eingetragene Partner und der Lebensgefährte, wenn dieser mit der vertretenen Person seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 364 c, lautet:

Paragraph 364 c,

Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde.“

Novellierungsanordnung 4, Nach dem Paragraph 537, wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:

„Eingetragene Partner im Erbrecht

Paragraph 537 a,

Die für Ehegatten maßgebenden und auf das Eherecht Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Hauptstücks sowie des Neunten bis Fünfzehnten Hauptstücks sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 1217, erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 1458, lautet:

Paragraph 1458,

Die Rechte eines Ehegatten, eines eingetragenen Partners, der Eltern, eines Kindes und andere Personenrechte sind kein Gegenstand der Ersitzung. Doch kommt denjenigen, welche dergleichen Rechte redlicher Weise ausüben, die schuldlose Unwissenheit zur einstweiligen Behauptung und Ausübung ihrer vermeinten Rechte zustatten.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 1495, lautet:

Paragraph 1495,

Auch zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie zwischen Minderjährigen oder anderen Pflegebefohlenen und den mit der Obsorge betrauten Personen, Sachwaltern oder Kuratoren kann, solange die Ehe oder eingetragene Partnerschaft aufrecht ist oder die Obsorge, Sachwalterschaft oder Kuratel durch dieselbe Person andauert, die Ersitzung oder Verjährung weder angefangen noch fortgesetzt werden. Das gilt nicht für die Ansprüche eines Ehegatten oder eines eingetragenen Partners auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Teils, doch wird die Verjährung so lange gehemmt, als zwischen den Ehegatten oder eingetragenen Partnern ein gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über einen Anspruch auf Abgeltung anhängig ist und gehörig fortgesetzt wird.“

Artikel 3

Änderung des Ehegesetzes

Das Ehegesetz, dRGBl. römisch eins Sitzung 807, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

Eine Person darf keine Ehe eingehen, bevor ihre eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 24,, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

Paragraph 24,

Eine Ehe ist nichtig, wenn ein Teil zur Zeit ihrer Schließung mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 28, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit kann die Staatsanwaltschaft und jeder der Ehegatten, im Fall des Paragraph 24, auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner die Nichtigkeitsklage erheben. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeitsklage erheben.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 67, Absatz eins, lautet der zweite Satz:

„Hat der Verpflichtete einem minderjährigen unverheirateten Kind oder einem neuen Ehegatten oder eingetragenen Partner Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 69, Absatz 2, lautet der dritte Satz:

„Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs ist die Unterhaltspflicht des Verpflichteten für einen neuen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dies ist bei Abwägung aller Umstände, besonders des Lebensalters und der Gesundheit des früheren und des neuen Ehegatten oder eingetragenen Partners, der Dauer ihres gemeinsamen Haushalts mit dem Verpflichteten und des Wohles ihrer Kinder, aus Gründen der Billigkeit geboten.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 75, lautet samt Überschrift:

„Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten

Paragraph 75,

Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 88, Absatz 2, wird nach dem Wort „verheiratet“ die Wortfolge „oder eine eingetragene Partnerschaft begründet“ eingefügt.

Artikel 4

Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes

Das Fortpflanzungsmedizingesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts zulässig.“

Artikel 5

Änderung des IPR-Gesetzes

Das IPR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach dem Paragraph 27, werden folgende Paragraphen 27 a bis 27d samt Überschriften eingefügt:

„D. P a r t n e r s c h a f t s r e ch t

Voraussetzungen und Wirksamkeit der eingetragenen Partnerschaft

Paragraph 27 a,

Die Voraussetzungen, die Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft und ihre Auflösung wegen Mängeln bei ihrer Begründung sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet wird.

Persönliche Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft

Paragraph 27 b,

Die persönlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft sind zu beurteilen

  1. Ziffer eins
    nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat;
  2. Ziffer 2
    nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut der eingetragenen Partner, sofern es einer von ihnen beibehalten hat, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des in Ziffer eins, bestimmten Rechts nicht vorliegen oder soweit dieses Recht die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft nicht regelt;
  3. Ziffer 3
    sonst nach österreichischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, soweit das nach Ziffer 2, maßgebende Recht die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft nicht regelt.

Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft

Paragraph 27 c,

Das Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragene Partnerschaft begründet worden ist.

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Paragraph 27 d,

  1. Absatz einsDie Voraussetzungen und die Wirkungen der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus anderen als den in Paragraph 27 a, genannten Gründen sind zu beurteilen
    1. Ziffer eins
      nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner im Zeitpunkt der Auflösung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide davor ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat;
    2. Ziffer 2
      nach dem im Zeitpunkt der Auflösung gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem davor letzten gemeinsamen Personalstatut der eingetragenen Partner, sofern es einer von ihnen beibehalten hat, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des in Ziffer eins, bestimmten Rechts nicht vorliegen oder wenn die eingetragene Partnerschaft nach diesem Recht auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann;
    3. Ziffer 3
      sonst nach österreichischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, wenn nach dem nach Ziffer 2, maßgebenden Recht die eingetragene Partnerschaft auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 5Die Paragraphen 27 a bis 27d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 20, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wendung „ , ihrer eingetragenen Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, wird eingefügt:

  1. Ziffer 2 c
    Streitigkeiten über die Auflösung oder die Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft zwischen den Parteien;
  2. Ziffer 2 d
    die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der eingetragenen Partner entspringenden Streitigkeiten;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 49, Absatz 3, wird der Verweis „Abs. 2 Ziffer eins bis 2b“ durch den Verweis „Abs. 2 Ziffer eins bis 2d“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Die Paragraphen 76 und 76a lauten samt Überschrift:

„Besondere Gerichtsstände

1. Ausschließliche.

Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder der eingetragenen Partnerschaft

Paragraph 76,

  1. Absatz einsFür Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe sowie über die Auflösung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer eingetragenen Partnerschaft zwischen den Parteien ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Parteien ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Hat zur Zeit der Erhebung der Klage keine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie im Inland einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt der beklagten Partei oder, falls ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt der klagenden Partei liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
  2. Absatz 2Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Absatz eins, genannten Streitigkeiten ist gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Parteien die österreichische Staatsbürgerschaft hat oder
    2. Ziffer 2
      die beklagte Partei, im Fall der Nichtigkeitsklage gegen beide Ehegatten oder beide eingetragenen Partner zumindest eine beklagte Partei, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
    3. Ziffer 3
      die klagende Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und entweder beide Ehegatten oder beide eingetragenen Partner ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt haben oder die klagende Partei staatenlos ist oder zur Zeit der Schließung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft gehabt hat.
  3. Absatz 3Die inländische Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten über die Auflösung oder Nichtigerklärung sowie die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer eingetragenen Partnerschaft ist für in Österreich eingetragene Partnerschaften jedenfalls gegeben.

Paragraph 76 a,

Das Gericht, bei dem eine im Paragraph 76, Absatz eins, genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder eingetragenen Partner entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2,, 2b und 2d sowie Absatz 3,) ausschließlich zuständig. Das gilt nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung, die Aufhebung, die Auflösung, die Nichtigerklärung oder das Bestehen oder Nichtbestehen in erster Instanz bereits geschlossen ist.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 100, lautet samt Überschrift:

„Klagen aus dem Ehe- oder Partnerschaftsverhältnis

Paragraph 100,

Das im Paragraph 76, Absatz eins, bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder aus der eingetragenen Partnerschaft zuständig.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 114 a, lautet samt Überschrift:

„Ehe- und Partnerschaftsangelegenheiten

Paragraph 114 a,

  1. Absatz einsFür die Zuständigkeit in Eheangelegenheiten und Angelegenheiten eingetragener Partnerschaften gelten die Paragraphen 76, Absatz eins und 104 sinngemäß. Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die antragstellende Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher im Inland, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt der gegnerischen Partei liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
  2. Absatz 2Ist bei einem Gericht ein Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit des Verlangens auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung, der Weigerung mitzuziehen oder der gesonderten Wohnungnahme durch einen Ehegatten oder eingetragenen Partner, ein Antrag auf angemessene Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb oder auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse oder ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft anhängig und ist das Verfahren hierüber in erster Instanz noch nicht beendet, so ist dieses Gericht auch für jeden weiteren derartigen Antrag zuständig; dies schließt jedoch die Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes nicht aus.
  3. Absatz 3Der Absatz 2, gilt sinngemäß für ein Gericht, bei dem eine im Paragraph 76, Absatz eins, genannte Streitigkeit anhängig, die mündliche Streitverhandlung in erster Instanz aber noch nicht geschlossen ist.
  4. Absatz 4Die inländische Gerichtsbarkeit in Eheangelegenheiten und Angelegenheiten eingetragener Partnerschaften ist gegeben, wenn eine der Parteien die österreichische Staatsbürgerschaft hat oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ist die inländische Gerichtsbarkeit auch dann gegeben, wenn eine örtliche Zuständigkeit hiefür besteht. Die inländische Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist für in Österreich eingetragene Partnerschaften jedenfalls gegeben.“

Artikel 7

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 72, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsUnter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners, ihre Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, sowie Personen, über die ihnen die Obsorge zusteht oder unter deren Obsorge sie stehen, zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach Paragraph 72, Absatz 2, wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die genötigte Person zur Eheschließung, zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (Paragraph 215 a, Absatz 3,) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 136, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Berechtigung, über das Fahrzeug zu verfügen, seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner, einem Verwandten in gerader Linie, seinem Bruder oder seiner Schwester oder einem anderen Angehörigen zusteht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, oder wenn ihm das Fahrzeug von seinem dazu berechtigten Dienstgeber anvertraut war. Eine bloß vorübergehende Berechtigung kommt nicht in Betracht. An einer solchen Tat Beteiligte (Paragraph 12,) sind ebenfalls nicht zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 141, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist nicht zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 150, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, begeht, ist nicht zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 166, Absatz eins, (Begehung im Familienkreis) wird nach der Wendung „zum Nachteil seines Ehegatten,“ die Wendung „seines eingetragenen Partners,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 192, lautet samt Überschrift:

„Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft

Paragraph 192,

Wer eine neue Ehe schließt oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, obwohl er verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft führt, oder wer mit einer verheirateten Person oder einer Person, die eine eingetragene Partnerschaft führt, eine Ehe schließt oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 193, wird folgende Überschrift und folgender Paragraph 193 a, angefügt:

„Partnerschaftstäuschung

Paragraph 193 a,

  1. Absatz einsWer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehrt werden kann, verleitet, mit ihm eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die eingetragene Partnerschaft wegen der Täuschung erfolgreich aufgelöst worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 290, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.“

Artikel 8

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 65, Ziffer eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 69, Absatz eins, Satz 2 lautet:

„Die Gültigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft kann im Strafverfahren jedoch immer nur als Vorfrage (Paragraph 15,) beurteilt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, StGB) aussagen sollen, wobei die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger für die Beurteilung der Berechtigung zur Aussageverweigerung aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht;“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 514, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Bestimmungen der Paragraphen 65,, 69 und 156 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft, sie sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.“

2. Hauptstück
Arbeits-, Sozial- und Sozialversicherungsrecht

Artikel 9

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, Absatz 3, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, Absatz 6, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Absatz 3, ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 34, wird die Wortfolge „des Ehepartners (der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin)“ durch die Wortfolge „des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 36, Absatz 3, lit. B (Einleitungssatz) lautet:

  1. B
    Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera a, wird die Wortfolge „des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)“ durch die Wortfolge „des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera d, wird die Wortfolge „der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin)“ durch die Wortfolge „der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 105, angefügt:

  1. Absatz 105Paragraph 12, Absatz 3, Litera d und Absatz 6, Litera d,, Paragraph 20, Absatz 5,, Paragraph 34, sowie Paragraph 36, Absatz 2 und Absatz 3, lit. B in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 36, angefügt:

  1. Absatz 36Paragraph 2, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Urlaubsgesetzes

Das Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „der Ehegatte und Personen“ durch die Wortfolge „der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 55, Absatz 3, wird jeweils nach der Wortfolge „dem Ehegatten“ die Wortfolge „oder dem eingetragenen Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 55, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

(Grundsatzbestimmung) (1) Von diesem Bundesgesetz sind unbeschadet des Absatz 2, ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    die folgenden familieneigenen Dienstnehmer:
    1. Litera a
      der Ehegatte,
    2. Litera b
      die Kinder und Kindeskinder,
    3. Litera c
      die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
    4. Litera d
      die Eltern und Großeltern,
  2. Ziffer 2
    der eingetragene Partner
des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.
  1. Absatz 2Auf Dienstnehmer nach Absatz eins, sind die Paragraphen 13,, 76 bis 94e, 109 bis 110 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die Paragraphen 93 bis 94d auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.“

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 lautet:

  1. Ziffer 2
    eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,
  2. Ziffer 2 a
    Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder,
  3. Ziffer 3
    Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin,
  4. Ziffer 4
    Begräbnis des Gatten, des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,“

Novellierungsanordnung 3, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In Paragraph 39 q, Absatz 5, wird jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder dem eingetragenen Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 39 t, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, der eingetragene Partner, Personen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- und Pflegekinder, Wahl- und Pflegeeltern, die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten.“

Novellierungsanordnung 4a, (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 39 t, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der Dienstnehmer nach Maßgabe dieser Bestimmung insoweit Anspruch auf Sterbebegleitung, als diese aus wichtigen wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen kein Elternteil übernehmen kann.“

Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 39 u, wird nach dem Wort „Ehegatten“ ein Beistrich und das Wort „eingetragenen Partners“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5a, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die in einem anderen Dienstverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, im Inland zugebrachte Dienstzeit sowie die Beschäftigung als Arbeitskraft nach Paragraph 3, Absatz eins,, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;“

Novellierungsanordnung 5b, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 111, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Insoweit Vorschriften dieses Bundesgesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden sind, in denen nur Arbeitskräfte nach Paragraph 3, Absatz eins, beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen auch in diesen Betrieben.“

Novellierungsanordnung 5c, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 145, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Ausgenommen von Absatz eins, sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmer ohne Einrechnung der Arbeitskräfte nach Paragraph 3, Absatz eins, beschäftigen.“

Novellierungsanordnung 5d, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 145, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen und eingetragene Partner im Betrieb mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird.“

Novellierungsanordnung 6, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 158, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Abgesehen von den Personen, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:
    1. Ziffer eins
      Der Ehegatte oder eingetragene Partner des Betriebsinhabers und Personen, die mit dem Betriebsinhaber bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;
    2. Ziffer 2
      in Betrieben einer juristischen Person: die Ehegatten oder eingetragenen Partner von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind.“

Novellierungsanordnung 7, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Paragraph 285, werden folgende Absatz 40 und 41 angefügt:

  1. Absatz 40(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 39 q, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 41(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 3,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 39 t, Absatz 2 und 10, Paragraph 39 u,, Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 145, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 158, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“

Artikel 14

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 53, Absatz 3, wird in Ziffer eins, nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ und in Ziffer 2, nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 264, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21Paragraph 53, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes

Das Post-Betriebsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Ehegatten“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Ehegatte“ der Ausdruck „oder der eingetragene Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1a, Dem Paragraph 14 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der Arbeitnehmer nach Maßgabe der Absatz eins bis 7 insoweit Anspruch auf Sterbebegleitung, als diese aus wichtigen wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen kein Elternteil übernehmen kann.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 14 b, wird im Klammerausdruck nach der Wortfolge „des anderen Ehegatten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „des eingetragenen Partners“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 24, angefügt:

  1. Ziffer 24
    Paragraphen 14 a und 14b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Paragraph 111, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraphen 13,, 16, 34 bis 38, 41, 46b, 47 bis 48a, 68, 69 und 92.“

Novellierungsanordnung 1a, Nach Paragraph 92, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    eingetragene Partner;“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 115, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Die Paragraphen 92 und 111 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Paragraph 97, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sowie auf hinterbliebene eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden: Paragraphen 25,, 26, 30 bis 37, 40 Absatz 2,, 46 hinsichtlich der Zusatzrente gemäß
    § 33 Absatz 2,, 47 bis 49 und 55.“

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 26, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aEingetragenen Partnern steht ein Zuschlag in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, zu.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 99, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17Die Paragraphen 26 und 97 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Paragraph 17 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner sowie hinterbliebene eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraphen eins,, 6, 11, 12a und 15.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 17 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Paragraph 15 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner sowie hinterbliebene eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraphen eins und 3 bis 5.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 15 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    mit Zustimmung der/des selbständig Erwerbstätigen deren/dessen Ehegatte/Ehegattin, deren/dessen eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern, wenn diese in ihrem/seinem Betrieb tätig sind,“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, wird nach dem Ausdruck „Heiratsbeihilfen,“ der Ausdruck „Beihilfen zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 67, Absatz 7, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 76, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 2, sind die Beiträge unbeschadet des Absatz 3,

  1. Litera a
    auf Antrag der/des Versicherten,
  2. Litera b
    in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,
  3. Litera c
    in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 18, Absatz 3, des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat,

von einer niedrigeren als der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der Litera b, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 2, sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, auch geschiedenen Ehegatten oder Personen, deren eingetragene Partnerschaft aufgelöst ist, gegenüber dem/der Versicherten zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 76, Absatz 3, Litera a, wird nach dem Ausdruck „Ehe“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 76, Absatz 3, Litera b, wird nach dem Ausdruck „Ehe“ der Ausdruck „oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 89, Absatz 5, letzter Satz wird der Ausdruck „Ehegatte“ durch den Ausdruck „Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene PartnerIn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, erster Satzteil wird nach dem Ausdruck „mit der Verheiratung“ der Ausdruck „oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“, nach dem Wort „Witwe“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin“ und nach dem Wort „Witwers“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partners“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 107 a, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10a, Paragraph 121, Absatz 4, Ziffer 7, Litera c, erhält die Bezeichnung „d)“.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 121, Absatz 4, Ziffer 7, Litera b, wird folgende Paragraph 121, Absatz 4, Ziffer 7, Litera c, eingefügt:

  1. Litera c
    nach Nichtigerklärung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren eingetragenen Partnerin/Partner der/des Versicherten,“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 123, Absatz 7, erster Satz wird der Ausdruck „ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte“ durch den Ausdruck „ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 123, Absatz 7 a, Einleitung wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „oder eingetragene/r Partnerin/Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 123, Absatz 7 b, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „ , eingetragene/r Partnerin/Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 124, Absatz eins, letzter Satz wird nach dem Ausdruck „EhegattInnen“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partner/innen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 197, Absatz 2, vorletzter Satz wird der Ausdruck „Ehegatte“ durch den Ausdruck „Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 213, Absatz eins, wird der Ausdruck „die Witwe (der Witwer)“ durch den Ausdruck „die Witwe (der Witwer) oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin (der hinterbliebene eingetragene Partner)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 215 a, wird folgender Paragraph 216, samt Überschrift eingefügt:

„Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen

Paragraph 216,

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach Paragraph 215, mit Ausnahme des Absatz 4, Sub-Litera, b, b und nach Paragraph 215 a, sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 217, wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Die hinterbliebene eingetragene Partnerin (der hinterbliebene eingetragene Partner) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die eingetragene Partnerschaft erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der eingetragenen Partnerschaft eingetreten ist.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 259, samt Überschrift lautet:

„Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen

Paragraph 259,

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „die Witwe (der Witwer)“ der Ausdruck „oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23,

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 281, Absatz 2, letzter Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „dem Ehegatten“ durch den Ausdruck „dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 292, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Ehegatten (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 292, Absatz 3, letzter Satz erster Halbsatz wird nach dem Ausdruck „des verstorbenen Ehegatten“ der Ausdruck „/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 292, Absatz 8, dritter Satz wird nach dem Ausdruck „mit dem Ehegatten (der Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird nach dem Ausdruck „mit dem Ehegatten (der Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28a, Im Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, wird der Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ durch den Ausdruck „Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 293, Absatz 4, wird das Wort „Ehegatten“ durch den Ausdruck „Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 294, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „Ehegatten (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 296, Absatz 4, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegatte (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragene PartnerIn“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 306, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „für den Ehegatten“ durch den Ausdruck „für den Ehegatten/die Ehegattin oder den/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 311, Absatz 3, Litera b, wird nach dem Ausdruck „der Eheschließung“ der Ausdruck „ , der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 360, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Eheschließungen oder Begründungen von eingetragenen Partnerschaften und Vermerke über Auflösungen von Ehen oder eingetragenen Partnerschaften,“

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 408, erster Satz wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Nach Paragraph 649, wird folgender Paragraph 650, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 22, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Paragraph 650,

Die Paragraphen 19, Absatz eins, Ziffer 2,, 49 Absatz 3, Ziffer 11,, 67 Absatz 7, Ziffer eins,, 76 Absatz 2 und 3, 89 Absatz 5,, 100 Absatz eins, Litera b,, 107a Absatz eins,, 121 Absatz 4, Ziffer 7, Litera c und d, 123 Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 7,, 7a und 7b, 124 Absatz eins,, 197 Absatz 2,, 213 Absatz eins,, 216 samt Überschrift, 217, 259 samt Überschrift, 269 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 281 Absatz 2,, 292 Absatz 2,, 3 und 8, 293 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Litera b, sowie Absatz 4,, 294 Absatz 4,, 296 Absatz 4,, 306 Absatz 2,, 311 Absatz 3, Litera b,, 360 Absatz 5, Ziffer 3 und 408 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    nach Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung der Ehe und Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren Ehegatten/Ehegattin oder eingetragenen Partner/Partnerin und“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 8, Absatz 3, vorletzter Satz wird nach dem Ausdruck „Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe“ der Ausdruck „oder die Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2a, Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift angefügt:

Versicherung eingetragener Partner

Paragraph 11 a,

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass in Paragraph 10, Absatz eins, angeführte Berechtigten unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 10, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 11, eine Versicherung für eingetragene Partner, die nicht als Angehörige gemäß Paragraph 83, Absatz 6, oder Absatz 7, gelten, abschließen können.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Ausdruck „arbeitsfähiger Ehegatte“ der Ausdruck „oder eingetragene/n Partner/Partnerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 12, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 8 a, eingefügt:

  1. Absatz 8 aAbsatz 8, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 27, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aAbsatz 4, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Weiterversicherung ist

  1. Ziffer eins
    auf Antrag des/der Versicherten,
  2. Ziffer 2
    in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, der/die die Ehescheidungsklage eingebracht hat,
  3. Ziffer 3
    in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, EPG enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partners, der/die die Auflösungsklage eingebracht hat,

soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des/der Versicherten oder in den Fällen der Ziffer 2, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter der Mindestbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 4,), zuzulassen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 58, Absatz 5, erster Satz wird der Ausdruck „einen Ehegatten“ durch den Ausdruck „einen Ehegatten/eine Ehegattin oder einen eingetragenen Partner/eine eingetragene Partnerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 58, Absatz 5, letzter Satz wird der Ausdruck „dem Ehegatten“ durch den Ausdruck „dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 68, Absatz eins, Litera b, erster Satzteil wird nach dem Ausdruck „mit der Verheiratung“ der Ausdruck „oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“, nach dem Wort „Witwe“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin“ und nach dem Wort „Witwers“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partners“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 72, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen“ durch den Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schafts- oder Hinterbliebenenbestätigungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 77, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 83, Absatz 8, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 83, Absatz 8 a, wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „ , eingetragene Partnerin/Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 115, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aAbsatz 4, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 134, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Absatz eins und 2 sind sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 137, samt Überschrift lautet:

„Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen

Paragraph 137,

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 136, mit Ausnahme dessen Absatz 3, Ziffer eins,, nach Paragraph 145, mit Ausnahme des Absatz 10, Ziffer 3, Litera b,, sowie nach Paragraph 146, sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 148 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „die Witwe (der Witwer)“ der Ausdruck „oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19,

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 149, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Ehegatten (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 149, Absatz 3, letzter Satz erster Halbsatz wird nach dem Ausdruck „des verstorbenen Ehegatten“ der Ausdruck „/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 149, Absatz 7, dritter Satz wird nach dem Ausdruck „mit dem Ehegatten (der Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem (der) eingetragenen PartnerIn“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird nach dem Ausdruck „mit dem Ehegatten (der Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem (der) eingetragenen PartnerIn“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23a, Im Paragraph 150, Absatz eins, Litera b, wird der Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ durch den Ausdruck „Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 137 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 150, Absatz 4, wird der Ausdruck „Ehegatten“ durch den Ausdruck „Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25,

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 153, Absatz 4, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegatte (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragene PartnerIn“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 159, Absatz eins, wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 159, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte“ durch den Ausdruck „ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 164, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „für den Ehegatten“ durch den Ausdruck „für den Ehegatten/die Ehegattin oder den/die eingetragene/n PartnerIn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 330, wird folgender Paragraph 331, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 23, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Paragraph 331,

Die Paragraphen 8, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 3,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 11a samt Überschrift, 12 Absatz 8 a,, 27 Absatz 4 a,, 30 Absatz 2,, 58 Absatz 5,, 68 Absatz eins, Litera b,, 72 Absatz 4,, 77 Absatz eins,, 83 Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 8 und 8a, 115 Absatz 4 a,, 134 Absatz 3,, 137 samt Überschrift, 148a Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 149 Absatz 2,, 3 und 7, 150 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Litera b, sowie Absatz 4,, 151 Absatz 4,, 153 Absatz 4,, 159 Absatz eins und 2 sowie 164 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 24

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    der/die im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin/ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners/ihrer eingetragenen Partnerin hauptberuflich beschäftigte Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen vorliegt und er/sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach Paragraph 4, ASVG pflichtversichert ist;“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz wird das Wort „Ehegatten“ durch den Ausdruck „Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In den Überschriften zu den Paragraphen 2 a und 2b wird nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils der Ausdruck „oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Eheleuten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt oder ist ein Ehegatte/eine Ehegattin oder ein eingetragener Partner/eine eingetragene Partnerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des/der anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Eheleute oder eingetragene PartnerInnen in der Pensionsversicherung im Sinne des Paragraph 2, pflichtversichert.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 2 a, Absatz 2, wird das Wort „Ehegatten“ durch den Ausdruck „Eheleute oder eingetragene PartnerInnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, . Paragraph 2 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt, oder ist ein Ehegatte oder eine/ein eingetragene/r Partnerin/Partner im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen in der Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 2, pflichtversichert.“

Novellierungsanordnung 7 , Im Paragraph 2 b, Absatz 2, wird nach dem Wort „Ehegatten“ der Ausdruck „oder eingetragene Partner/Partnerinnen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 8, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Krankenversicherung kann ferner, wenn sie die im Absatz eins, bezeichnete Mindestdauer erreicht hat, fortgesetzt werden
    1. Ziffer eins
      nach dem Tod des/der Versicherten
      1. Litera a
        von der/vom überlebenden Ehegattin/Ehegatten oder von der/vom eingetragenen Partnerin/Partner oder
      2. Litera b
        von einer überlebenden, nach Paragraph 78, als Angehörige geltenden Person,
    2. Ziffer 2
      nach Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung der Ehe und Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren Ehegatten/Ehegattin oder früheren eingetragenen Partnerin/Partner und
    3. Ziffer 3
      nach dem Ausscheiden des/der Versicherten aus der Pflichtversicherung von einer Person, die in diesem Zeitpunkt als Angehörige im Sinne des Paragraph 78, Absatz 7, gegolten hat,
    solange die zur Weiterversicherung berechtigte Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die Antragsfrist von sechs Monaten beginnt mit dem auf den Tag des Todes oder auf den Tag des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung oder auf den Tag der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder die Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 5, auf den Tag der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens folgenden Tag.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 9, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 8 a, eingefügt:

  1. Absatz 8 aAbsatz 8, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    mit Zustimmung des/der selbständig Erwerbstätigen dessen/deren Ehegatte/Ehegattin oder dessen/deren eingetragene Partner/Partnerin, Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern, wenn diese in seinem/ihrem Betrieb tätig sind.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 23, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aAbsatz 3, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 23, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 wird nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils der Ausdruck „oder eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 23, Absatz 10, Litera c, wird der Ausdruck „mit ihrem Ehegatten“ durch den Ausdruck „mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene PartnerIn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 23, Absatz 10, Litera d, wird nach dem Wort „Ehegatten“ der Ausdruck „oder eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Weiterversicherung ist

  1. Ziffer eins
    auf Antrag der/des Versicherten,
  2. Ziffer 2
    in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,
  3. Ziffer 3
    in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, EPG enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat,

soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der Ziffer 2, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter dem Dreißigfachen des nach Paragraph 76 a, Absatz 3, ASVG geltenden Mindestbetrages zuzulassen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 27, Absatz 3, erster und zweiter Satz lauten:

„Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 2, sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten/Ehegattinnen oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, auch geschiedenen Ehegatten/Ehegattinnen oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, deren Partnerschaft aufgelöst wurde, gegenüber dem/der Versicherten zu berücksichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist

  1. Ziffer eins
    während des Bestandes der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, dass eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des/der Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint,
  2. Ziffer 2
    nach Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, dass die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 9, Litera a, beträgt.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 38, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn;“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 54, Absatz 5, letzter Satz wird das Wort „Ehegatte“ durch den Ausdruck „Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 64, Absatz eins, Litera b, erster Satz wird nach dem Ausdruck „mit der Verheiratung“ der Ausdruck „oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“, nach dem Wort „Witwe“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin“ und nach dem Wort „Witwers“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partners“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 68, Absatz 5, wird der Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen“ durch den Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schafts- oder Hinterbliebenenbestätigungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 71, Absatz 4, wird der Ausdruck „dem Ehegatten“ durch den Ausdruck „dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 71, Absatz 7, Einleitung wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 71, Absatz 8, erster Satz wird der Ausdruck „des Ehegatten“ durch den Ausdruck „des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 71, Absatz 8, Ziffer eins, wird der Ausdruck „des Ehegatten des Pensionsberechtigten“ durch den Ausdruck „des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des/der Pensionsberechtigten“ und der Ausdruck „oder Scheidung der Ehe“ durch den Ausdruck „ , Scheidung oder Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 71, Absatz 9, erster Satz wird der Ausdruck „Der Ehegatte des Pensionsberechtigten“ durch den Ausdruck „Der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn des/der Pensionsberechtigten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin
    1. Litera a
      eines/einer nach Paragraph 2, Pflichtversicherten, sofern er/sie seinen/ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bestreitet,
    2. Litera b
      eines/einer nach Paragraph 4, Ziffer eins, Pflichtversicherten und der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin eines/einer nach Paragraph 8, Weiterversicherten unter der weiteren Voraussetzung des Absatz 6,,“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 78, Absatz 6 a, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegatte/Ehegattin“ der Ausdruck „oder eingetragene/r Partner/Partnerin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 78, Absatz 6 b, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „ , eingetragene Partnerin/Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 80, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„An die Stelle des/der Versicherten tritt der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin des/der Versicherten, an den/die die Pension nach Paragraph 71, Absatz 4, auszuzahlen ist, sofern dies von einem der Ehegatten oder eingetragenen Partner/Partnerinnen beantragt wird.“

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 106, wird folgender Absatz 4 a, angefügt:

  1. Absatz 4 aAbsatz 4, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 33, Dem Paragraph 125, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Absatz eins und 2 sind sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 128, samt Überschrift lautet:

„Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen

Paragraph 128,

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 127, mit Ausnahme des Absatz 3, Ziffer eins,, nach Paragraph 136, mit Ausnahme des Absatz 10, Ziffer 3, Litera b und nach Paragraph 137, sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 139 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „die Witwe (der Witwer)“ der Ausdruck „oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 36,

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 140, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Ehegatten (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 140, Absatz 3, letzter Satz erster Halbsatz wird nach dem Ausdruck „des verstorbenen Ehegatten“ der Ausdruck „/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 140, Absatz 7, dritter Satz wird nach dem Ausdruck „mit dem Ehegatten (der Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird nach dem Ausdruck „mit dem Ehegatten (der Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 40a, Im Paragraph 141, Absatz eins, Litera b, wird der Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ durch den Ausdruck „Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 128 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 141, Absatz 4, wird der Ausdruck „Ehegatten“ durch den Ausdruck „Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42,

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 144, Absatz 4, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegatte (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragene PartnerIn“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 149 n, Absatz 3, wird der Ausdruck „dem Ehegatten“ durch den Ausdruck „der/dem Ehegattin/Ehegatten oder eingetragenen Partnerin/Partner“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 149 n, Absatz 5, wird der Ausdruck „die Witwe (den Witwer)“ durch den Ausdruck „die Witwe/den Witwer oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin/den hinterbliebenen eingetragenen Partner“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Im Paragraph 149 q, wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Die hinterbliebene eingetragene Partnerin (der hinterbliebene eingetragene Partner) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die eingetragene Partnerschaft erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der eingetragenen Partnerschaft eingetreten ist.“

Novellierungsanordnung 47, Nach Paragraph 149 s, wird folgender Paragraph 149 t, samt Überschrift eingefügt:

„Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen

Paragraph 149 t,

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach Paragraph 149 o, mit Ausnahme des Absatz 3, Litera d, Sub-Litera, b, b,, nach Paragraph 149 p und Paragraph 149 s, sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 48, Im Paragraph 151, Absatz eins, wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, Im Paragraph 151, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte“ durch den Ausdruck „ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, Im Paragraph 156, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „für den Ehegatten“ durch den Ausdruck „für den Ehegatten/die Ehegattin oder den/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Im Paragraph 182, Ziffer 5, wird der Ausdruck „des Ehegatten des Pensionsberechtigten“ durch den Ausdruck „des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des/der Pensionsberechtigten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, Nach Paragraph 321, wird folgender Paragraph 322, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 24, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Paragraph 322,

Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Absatz 2,, 2a Überschrift sowie Absatz eins und 2, 2b Überschrift sowie Absatz eins und 2, 3 Absatz eins, Ziffer 2,, 8 Absatz 3,, 9 Absatz 8 a,, 11 Absatz eins, Ziffer 2,, 23 Absatz 3 a,, 6 und 10, 27 Absatz 2 und 3, 38 Absatz 5, Ziffer eins,, 54 Absatz 5,, 64 Absatz eins, Litera b,, 68 Absatz 5,, 71 Absatz 4 und 7 bis 9, 73 Absatz eins,, 78 Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 6 a und 6b, 80 Absatz 2,, 106 Absatz 4 a,, 125 Absatz 3,, 128 samt Überschrift, 139a Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 140 Absatz 2,, 3 und 7, 141 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Litera b, sowie Absatz 4,, 142 Absatz 4,, 144 Absatz 4,, 149n Absatz 3 und 5, 149q, 149t samt Überschrift, 151 Absatz eins und 2, 156 Absatz 2 und 182 Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 25

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 41, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Witwe (Witwers)“ der Ausdruck „oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der (des) rentenberechtigten hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (Partners)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 45, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen“ durch den Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schafts- oder Hinterbliebenenbestätigungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 56, Absatz 6, erster Satz wird der Ausdruck „ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte“ durch den Ausdruck „ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 56, Absatz 6 a, wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „oder eingetragene Partnerin/Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 56, Absatz 6 b, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „ , eingetragene Partnerin/Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 56, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Als Angehörige gelten auch frühere Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen des/der Versicherten, wenn und solange ihnen dieser/diese als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat und wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllt sind.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 111, Absatz 4, wird der Ausdruck „dem Ehegatten“ durch den Ausdruck „dem/der Ehegatten/Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/Partnerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 114, wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Die hinterbliebene eingetragene Partnerin (der hinterbliebene eingetragene Partner) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die eingetragene Partnerschaft erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der eingetragenen Partnerschaft eingetreten ist.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 114, wird folgender Paragraph 114 a, samt Überschrift eingefügt:

„Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen

Paragraph 114 a,

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den Paragraphen 112 und 113 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen mit Ausnahme des Paragraph 113, Absatz 7, Litera d, Sub-Litera, b, b, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 221, wird folgender Paragraph 222, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 25, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Paragraph 222,

Die Paragraphen 41,, 45 Absatz 4,, 50 Absatz eins,, 56 Absatz 2, Ziffer eins,, 56 Absatz 6, sowie 6a, 6b und 7, 111 Absatz 4,, 114 und 114a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 26

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „einen Ehegatten“ durch den Ausdruck „einen Ehegatten/eine Ehegattin oder einen eingetragenen Partner/eine eingetragene Partnerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 25, Absatz 3, letzter Satz wird der Ausdruck „dem Ehegatten“ durch den Ausdruck „dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 32, erster Satz wird nach dem Ausdruck „mit der Verheiratung“ der Ausdruck „oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“, nach dem Wort „Witwe“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin“ und nach dem Wort „Witwers“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partners“ eingefügt sowie der Ausdruck „des früheren Ehegatten“ durch den Ausdruck „des/der früheren Ehegatten/Ehegattin oder des/der früheren eingetragenen Partners/Partnerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 54, wird folgender Paragraph 54 a, samt Überschrift eingefügt:

„Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen

Paragraph 54 a,

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach dem Paragraph 54, mit Ausnahme dessen Absatz 3, erster Satz, nach Paragraph 55, mit Ausnahme dessen Absatz 6, Litera c, Sub-Litera, b, b,, und nach Paragraph 56, sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 59, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Die Witwe (Der Witwer)“ der Ausdruck „oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn“ eingefügt und der Ausdruck „der frühere Ehegatte“ durch den Ausdruck „der/die frühere Ehegatte/Ehegattin oder der/die frühere eingetragene PartnerIn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7,

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 60, Absatz 2, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,)“ jeweils der Ausdruck „oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,)“ der Ausdruck „oder dem eingetragenen Partner/der eingetragenen Partnerin,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 113, wird folgender Paragraph 114, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 26, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Paragraph 114,

Die Paragraphen 25, Absatz 3,, 32, 39 Absatz eins,, 54a samt Überschrift, 59 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

3. Hauptstück

Abgabenrecht

Artikel 27

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, lautet der erste Satz:

  1. Litera a
    in den Fällen des Übergangs von Todes wegen, der Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches, der Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen, der Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses, der Übertragung auf einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder der Übertragung auf einen eingetragenen Partner bei Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft die Genussscheine oder jungen Aktien weiter bei dem Kreditinstitut hinterlegt bleiben.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 26, Ziffer 6, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines (Ehe-)Partners und seiner Kinder“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
    • Strichaufzählung
      ohne Kind 364 Euro,
    • Strichaufzählung
      bei einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) 494 Euro,
    • Strichaufzählung
      bei zwei Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,) 669 Euro.
    Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Alleinverdienende sind auch Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,), die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)
    Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, weiters nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10,, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Ziffer eins, erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Ziffer eins,, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 106, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3(Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Absatz eins,) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG eingetragen ist.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 107, Absatz 7, wird die Wortfolge „sowie solche Personen, die mit dem Hauptmieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind“ durch die Wortfolge „oder Mitmieter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 108, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Mit dem Todestag des Steuerpflichtigen sowie mit dem Tag der Übertragung eines Bausparvertrages bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder der Übertragung auf einen eingetragenen Partner bei Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft, verliert die Abgabenerklärung ihre Wirksamkeit.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 129, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFür die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 abzugeben. In dieser Erklärung sind Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3,) und von Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,) anzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen.“

Artikel 28

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, lautet der letzte Satz:

„Angehörige sind nur der Ehegatte, der eingetragene Partner und Kinder (Paragraph 106, Absatz eins und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988).“

Artikel 29

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a, tritt an die Stelle der Wortfolge „die Ehefrau“ die Wortfolge „der Ehegatte, der eingetragene Partner“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz 3, lautet der letzte Satz:

„Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen an den Ehegatten oder an den eingetragenen Partner, sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre.“

Artikel 30

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 24, wird jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenem Partner“ eingefügt.

Artikel 31

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, TP 4 Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, aus dem Partnerschaftsbuch, aus Registern, Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen, Eintragungen einer Partnerschaft und Sterbefälle von jedem Bogen feste Gebühr
    6,60 Euro.“
     

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, TP 4 Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Werden zwei oder mehrere Geburts-, Trauungs- oder Sterbefälle oder Fälle der Eintragung einer Partnerschaft in einer Ausfertigung bestätigt, so ist die Gebühr von 6,60 Euro so oft zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 14, TP 14 Ziffer 15, lautet:

  1. Ziffer 15
    Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern und aus dem Partnerschaftsbuch, dann Zeugnisse über Geburts-, Trauungs-, Todesfälle und Fälle der Eintragung einer Partnerschaft um die im diplomatischen Wege von auswärtigen Behörden entweder durch die österreichischen Gesandtschaften im Ausland oder durch die fremden, hierlands anwesenden Gesandten angesucht wird, bei reziprokem Verfahren, solange sie im Ausland verwendet werden;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 33, TP 11 Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEhepakte, das sind Verträge, die in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen werden und diesen gleichzuhaltende Verträge eingetragener Partner, nach dem Wert……...1 v.H.“

Artikel 32

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Erwerbe eines Grundstückes unter Lebenden durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m² Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten oder eingetragenen Partner, wenn die Steuer nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, zu berechnen ist. Die Steuerbefreiung tritt außer Kraft, wenn diese Wohnstätte nicht unter Aufgabe der Rechte an der bisherigen Ehewohnung oder der gemeinsamen Wohnung der eingetragenen Partner innerhalb von drei Monaten ab Übergabe zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bezogen und ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt wird; wird die Wohnstätte erst errichtet, muss die Benutzung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens jedoch innerhalb von acht Jahren nach vertraglicher Begründung des Miteigentums - bei schon bestehendem, nicht nach dieser Bestimmung steuerfrei erworbenem Miteigentum ab Einreichung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung - erfolgen; Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, den eingetragenen Partner, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Ziffer eins und Ziffer 2, lauten:

  1. Ziffer eins
    durch den Ehegatten, den eingetragenen Partner, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers
    2 v.H.,
  2. Ziffer 2
    a) durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen
    Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung,
    Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe
    2 v.H.,
    1. Litera b
      durch einen eingetragenen Partner von dem anderen eingetragenen Partner bei Aufteilung partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und partnerschaftlicher Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft
      2 v.H.“

Artikel 33

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 25, lautet:

Paragraph 25,

  1. Absatz einsAngehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind
    1. Ziffer eins
      der Ehegatte;
    2. Ziffer 2
      die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
    3. Ziffer 3
      die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
    4. Ziffer 4
      die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder;
    5. Ziffer 5
      Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
    6. Ziffer 6
      der eingetragene Partner.
  2. Absatz 2Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
  3. Absatz 3Absatz eins, Ziffer 3, gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.“

Artikel 34

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 70, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ eingefügt.

4. Hauptstück

Verwaltungsverfahrens-, Datenschutz- und Dienstrecht

Artikel 35

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Absatz 4, wird nach dem Wort „Familienmitglieder,“ die Wendung „in Paragraph 36 a, Absatz eins, genannte Personen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 36 a, Absatz eins, werden das Wort „sowie“ am Ende der Ziffer 4, durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch das Wort „sowie“ ersetzt; folgende Ziffer 6, wird angefügt:

  1. Ziffer 6
    der eingetragene Partner.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 36 a, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Absatz eins, Ziffer 3, gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17Paragraph 10, Absatz 4, sowie Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 36

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 26, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder den Gerichten“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „einen Angehörigen“ durch die Wortfolge „eine in Paragraph 36 a, Absatz eins, AVG genannte Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 36, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Der Angehaltene darf von in Paragraph 36 a, Absatz eins, AVG genannten Personen, von seinen Rechtsbeiständen sowie von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern seines Heimatstaates besucht werden.“

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift vor Paragraph 38 und Paragraph 38, lauten:

„Zeugen

Paragraph 38,

Die Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) des Beschuldigten, die mit seiner Obsorge betrauten Personen, sein Sachwalter und seine Pflegebefohlenen sind von der Aussagepflicht befreit.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 66 b, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz und Absatz 4, erster Satz, die Überschrift vor Paragraph 38 und Paragraph 38, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 37

Änderung des Datenschutzgesetzes 2000

Das Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 48 a, Absatz 5, wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „ , eingetragene Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 48 a, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 38

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:

Paragraph eins a,

Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 42, Absatz 2,, und Paragraph 76, Absatz 2 Punkt “,

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 76, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Die Beamtin oder der Beamte hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 9 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 78 d, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Beamtin oder der Beamte hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 4 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 73, angefügt:

  1. Absatz 73Paragraph eins a,, Paragraph 76, Absatz 10 und Paragraph 78 d, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 39

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „noch dessen Ehegatte“ durch die Wortfolge „noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 5, samt Überschrift eingefügt:

„Eingetragene Partnerschaften

Paragraph 5,

Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 21 a, Ziffer 7,, Paragraph 21 g, Absatz 11, mit Ausnahme des letzten Satzes, Paragraph 26, Absatz 3, mit Ausnahme der Ziffer 2, Litera b, zweiter Fall und Paragraph 112 e, Absatz 3 Punkt “,

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 61, angefügt:

  1. Absatz 61Paragraphen 4 und 5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 40

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph eins a, betreffenden Zeile, folgende Zeile eingefügt:

„1b. eingetragene Partnerschaft“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins a, wird folgender Paragraph eins b, samt Überschrift eingefügt:

„Eingetragene Partnerschaft

Paragraph eins b,

Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 29 f, Absatz 2,, Paragraph 84, Absatz 3, mit Ausnahme der Ziffer 2, Litera b, sowie Paragraph 84, Absatz 3 a, Punkt “,

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 29 f, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Die oder der Vertragsbedienstete hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 8 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 29 k, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die oder der Vertragsbedienstete hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 6 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 52, angefügt:

  1. Absatz 52Die den Paragraph eins b, betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses sowie Paragraph eins b,, Paragraph 29 f, Absatz 9 und Paragraph 29 k, Absatz 7, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 41

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Art. römisch IV wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Richterinnen oder Richtern, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten oder Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärtern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 75 c, Absatz 2 und Paragraph 76 b, Absatz 2 Punkt “,

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 75 c, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Richterin oder der Richter hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 6 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 75 e, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Richterin oder der Richter hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 207, wird folgender Absatz 50, angefügt:

  1. Absatz 50Art. römisch IV Absatz 4,, Paragraph 75 c, Absatz 7 und Paragraph 75 e, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 42

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 5, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes ist auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bewerberinnen oder Bewerbern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 43

Änderung der Reisegebührenvorschrift

Die Reisegebührenvorschrift, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 35 b, Absatz eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    für die Ehegattin oder den Ehegatten auch dann, wenn sich der Beamte oder die Beamtin erst nach der Versetzung an seinen oder ihren Dienstort verehelicht hat und die Ehegattin oder der Ehegatte in den Dienstort des Beamten oder der Beamtin übersiedelt ist.“

Novellierungsanordnung 1b, In Paragraph 35 d, Absatz 3, wird das Wort „Ehefrau“ durch die Wortfolge „der Ehegattin oder des Ehegatten“ ersetzt.“

Novellierungsanordnung 1c, In Paragraph 42, wird nach dem Wort „verheirateten“ die Wortfolge „und einem nicht in eingetragener Partnerschaft lebenden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach dem römisch III. Hauptstück wird folgendes römisch III a. Hauptstück eingefügt:

„IIIa. HAUPTSTÜCK

Eingetragene Partnerschaft

Paragraph 74 a,

Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten oder Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a und Litera b,, Paragraph 24,, Paragraph 25 b, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins und 2, Paragraph 35 b, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 35 c, Absatz 3,, Paragraph 35 d, Absatz 3,, Paragraph 35 j, Absatz eins und Paragraph 72, Absatz eins, Litera b, Punkt “,

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 35 b, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 35 d, Absatz 3,, Paragraph 42, sowie das römisch III a. Hauptstück mit Paragraph 74 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 44

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:

Paragraph 2 a,

Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Landeslehrerinnen oder Landeslehrern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 28, Absatz eins und 2, Paragraph 59, Absatz 2 Punkt “,

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Die Landeslehrerin oder der Landeslehrer hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 9 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 59 d, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Landeslehrerin oder der Landeslehrer hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 4 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 60, angefügt:

  1. Absatz 60Paragraph 2 a,, Paragraph 59, Absatz 10 und Paragraph 59 d, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 45

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:

Paragraph 2 a,

Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Lehrerinnen oder Lehrern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 28 und Paragraph 66, Absatz 2 Punkt “,

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 66, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Lehrerin oder der Lehrer hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 4 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 66 d, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Lehrerin oder der Lehrer hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 4 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 46, angefügt:

  1. Absatz 46Paragraph 2 a,, Paragraph 66, Absatz 5 und Paragraph 66 d, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 46

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Land- und Forstarbeiterinnen oder Land- und Forstarbeitern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 4.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 47

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph eins, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph eins, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph eins a, wird folgender Paragraph eins b, samt Überschrift eingefügt:

„Eingetragene Partnerschaften

Paragraph eins b,

Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Die Paragraphen 14 bis 15e, Paragraph 19, mit Ausnahme des Absatz 4 a, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 21,, Paragraph 24, hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, Paragraph 26,, Paragraph 46,, Paragraph 47,, Paragraph 49,, Paragraph 51,, Paragraph 52,, Paragraph 56,, Paragraph 62, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 75, hinsichtlich der überlebenden und der früheren Ehegattin bzw. des überlebenden und des früheren Ehegatten, Paragraph 77, Absatz 2 und Paragraph 103, Absatz 2 Punkt “,

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 67, angefügt:

  1. Absatz 67Paragraph eins, Absatz 3,, 4 und 6 sowie Paragraph eins b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 48

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph eins, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph eins, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph eins a, wird folgender Paragraph eins b, samt Überschrift eingefügt:

„Eingetragene Partnerschaften

Paragraph eins b,

Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: die Paragraphen 13 bis 14e, Paragraph 18,, Paragraph 20,, Paragraph 22, hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, Paragraph 24,, Paragraph 42,, Paragraph 49 und Paragraph 70, Absatz 2 Punkt “,

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22Paragraph eins, Absatz 3,, 4 und 6 sowie Paragraph eins b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 49

Änderung des Bezügegesetzes

Das Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 28, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die Paragraphen eins, Absatz 3 bis 7, 1b, 14 Absatz 2 bis 4, 17 Absatz eins bis 7, 18 Absatz 2 bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 44 e, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die Paragraphen eins, Absatz 3 bis 7, 1b, 14 Absatz 2 bis 4, 17 Absatz eins bis 7, 18 Absatz 2 bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25Die Paragraphen 28, Absatz 2 und 44e Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 50

Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen, eingetragene Partner und Kinder, für die der oder die Wachebedienstete zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod des oder der Wachebediensteten der Unterhalt entgangen ist.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 51

Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 16, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen, eingetragene Partner und Kinder, für die die entsendete Person zu sorgen hatte, wenn ihnen durch deren Tod der Unterhalt entgangen ist.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 52
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Als Angehörige, Hinterbliebene, frühere Ehegattinnen und frühere Ehegatten und überlebende Ehegattinnen und überlebende Ehegatten sowie frühere eingetragene Partnerinnen oder frühere eingetragene Partner und überlebende eingetragene Partnerinnen oder überlebende eingetragene Partner gelten Angehörige, Hinterbliebene, frühere Ehegattinnen und frühere Ehegatten und überlebende Ehegattinnen und überlebende Ehegatten sowie frühere eingetragene Partnerinnen oder frühere eingetragene Partner und überlebende eingetragene Partnerinnen oder überlebende eingetragene Partner im Sinne des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins a, wird folgender Paragraph eins b, samt Überschrift eingefügt:

„Eingetragene Partnerschaften

Paragraph eins b,

Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bundestheaterbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 6 a, Absatz 6,, Paragraph 17 a und Paragraph 18 d, Punkt “,

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph eins b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

5. Hauptstück

Personenstands-, Pass- und Melde- sowie Fremdenrecht

Artikel 53

Änderung des Personenstandsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Personenstandsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personenstandsgesetz – PStG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Personenstandsbücher dienen der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und des Todes von Personen und ihres Personenstandes.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsJeder im Inland eingetretene Personenstandsfall (Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Tod) ist in die Personenstandsbücher einzutragen (Örtlichkeitsgrundsatz).“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„Arten der Personenstandsbücher

Paragraph 3,

  1. Absatz einsJede Personenstandsbehörde (Paragraph 59, Absatz 2,) hat ein Geburtenbuch (Paragraphen 18 bis 23), ein Ehebuch (Paragraphen 24 bis 26) und ein Sterbebuch (Paragraphen 27,, 28 und 30) zu führen.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ein Buch über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, das Partnerschaftsbuch (Paragraphen 26 a bis 26c), zu führen.
  3. Absatz 3Überdies hat die Gemeinde Wien ein Buch für Todeserklärungen (Paragraphen 29 und 30) zu führen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz eins, wird nach dem Wort „Eheschließung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Alle Schriftstücke, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen (Paragraph 8, Absatz 3,) sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen (Paragraphen 42 bis 45), gebildet haben, sind gesondert nach Jahrgang und Nummer der Eintragung aufzubewahren (Sammelakt). Urkunden sind, soweit sie nicht nur für die Eintragung oder die Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ausgestellt wurden, den Personen, die sie vorgelegt haben, zurückzugeben.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Haupteintragungen sind Eintragungen über die Geburt, die Eheschließung, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und den Tod.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 10, Absatz 2, wird wie folgt geändert:

a) Der erste Satz lautet:

„Die Person ist jedenfalls durch Familien- oder Nachnamen und Vornamen zu bestimmen.“

b) Die Wortfolge „akademische Berufsbezeichnungen“ entfällt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 11, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Ist für den Familiennamen“ die Wortfolge „oder den Nachnamen“ eingefügt und werden der Klammerausdruck „(Vornamen)“ durch den Klammerausdruck „(Nachnamen, Vornamen)“ und der Klammerausdruck „(Vorname)“ durch den Klammerausdruck „(Nachname, Vorname)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 11, Absatz 5, 1. Satz wird nach der Wortfolge „Schreibweise des Familiennamens“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „des Nachnamens“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Beurkundungen sind durch die Unterschrift des Beamten abzuschließen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 15, Absatz 2, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    im Partnerschaftsbuch die Angaben über den Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Partnerschaftswerber sowie ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 19, Ziffer 4, wird das Wort „Familiennamen“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 23, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    jede Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Kindes;“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 26, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    die letzte frühere und die erste spätere Begründung einer eingetragenen Partnerschaft; “

Novellierungsanordnung 15, Nach dem vierten Abschnitt wird folgender Abschnitt 4a samt Überschrift eingefügt:

„4a. Abschnitt

Partnerschaftsbuch

Inhalt der Eintragung

Paragraph 26 a,

  1. Absatz einsDie Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt in Anwesenheit der Partnerschaftswerber vor der Bezirksverwaltungsbehörde in Form einer Niederschrift (Paragraph 6, Absatz 2, EPG).
  2. Absatz 2In das Partnerschaftsbuch sind einzutragen
    1. Ziffer eins
      die Nachnamen und die Vornamen der eingetragenen Partner, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
    2. Ziffer 2
      der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft sowie die Bezeichnung der Behörde und der Name des Beamten, vor dem diese begründet wurde.
  3. Absatz 3Die Eintragung ist von den eingetragenen Partnern, einem allenfalls beigezogenen Dolmetscher und dem Beamten, vor dem die eingetragene Partnerschaft begründet wurde, zu unterschreiben.

Vermerke

Paragraph 26 b,

Ein Vermerk (Paragraph 13, Absatz 2,) ist einzutragen, wenn der Personenstand eines eingetragenen Partners oder beider eingetragener Partner mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder geändert worden ist oder wenn ein Vorgang eingetreten ist, der sich auf den Bestand der eingetragenen Partnerschaft auswirkt.

Hinweise

Paragraph 26 c,

Als Hinweise sind einzutragen

  1. Ziffer eins
    die Staatsangehörigkeit der Partnerschaftswerber;
  2. Ziffer 2
    die letzte frühere und die erste spätere Eheschließung des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partner;
  3. Ziffer 3
    die letzte frühere und die erste spätere Begründung einer eingetragenen Partnerschaft;
  4. Ziffer 4
    jede Änderung der Staatsangehörigkeit der eingetragenen Partner.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 27, Absatz eins, lautet die Ziffer 2 :,

  1. Ziffer 2
    dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen oder dem eingetragenen Partner ;“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, sowie in Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, wird jeweils das Wort „Familienname“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Familienname“ die Wortfolge „der Eltern oder der Familien- oder der Nachname der Elternteile“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 30, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    die letzte Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, wenn der Verstorbene zur Zeit des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 31, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Bezirksverwaltungsbehörden haben Partnerschaftsurkunden auszustellen.“

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 34, wird folgender Paragraph 34 a, samt Überschrift eingefügt:

„Partnerschaftsurkunde

Paragraph 34 a,

Die Partnerschaftsurkunde hat zu enthalten

  1. Ziffer eins
    die Nachnamen und die Vornamen der Partner, ihre Familien- oder Nachnamen vor der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, ihren Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
  2. Ziffer 2
    den Tag und den Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft sowie die Bezeichnung der Behörde und den Namen des Beamten vor dem die Begründung erfolgte;
  3. Ziffer 3
    an der für Vermerke vorgesehenen Stelle die Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 37, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Eheschließungen mit der beider Ehegatten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Begründungen von eingetragenen Partnerschaften mit der beider eingetragener Partner“ eingefügt und das Wort „Familiennamen“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 38, wird in Absatz 2, nach der Wortfolge „die die Ehefähigkeit“ die Wortfolge „oder die Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen,“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 38, Absatz 5, lautet der erste Satz:

„Die Statistik Österreich hat auf Grund der von den Personenstandsbehörden mitzuteilenden Daten eine Statistik über Geburten, Eheschließungen, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften und Sterbefälle zu erstellen.“

Novellierungsanordnung 25, Die Überschrift des zweiten Teiles lautet:

„ZWEITER TEIL

AUFGABEN DER BEHÖRDEN AUF DEN GEBIETEN DES EHERECHTS UND DER EINGETRAGENEN PARTNERSCHAFT“

Novellierungsanordnung 26, Die Paragraphen 42 bis 45 samt Überschriften lauten:

„Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen

Paragraph 42,

Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten oder vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, diese zu begründen, auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Erklärungen und Nachweise

Paragraph 43,

  1. Absatz einsDie Verlobten oder die Partnerschaftswerber haben die Erklärungen abzugeben und die Urkunden vorzulegen, die für die Beurteilung der Ehefähigkeit oder für die Beurteilung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
  2. Absatz 2Von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen werden, wenn die Verlobten oder die Partnerschaftswerber glaubhaft machen, dass sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können, und wenn die Ehefähigkeit oder die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt werden können.

Mündliche Verhandlung

Paragraph 44,

  1. Absatz einsBei der mündlichen Verhandlung müssen beide Verlobte oder Partnerschaftswerber anwesend sein.
  2. Absatz 2Kann einem Verlobten oder Partnerschaftswerber das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Ehefähigkeit der Verlobten oder die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.
  3. Absatz 3Treffen die Voraussetzungen des Absatz 2, auf beide Verlobte oder Partnerschaftswerber zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.
  4. Absatz 4In den Fällen der Absatz 2 und 3 hat der betreffende Verlobte oder Partnerschaftswerber die für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen in den Personenstandsbüchern erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.

Ehefähigkeitszeugnis und Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen

Paragraph 45,

  1. Absatz einsDie Personenstandsbehörde hat einer im Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Person auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis oder eine Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auszustellen. Vorher ist die Ehefähigkeit des Antragstellers oder die Fähigkeit des Antragstellers, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in gleicher Weise wie für das Eingehen einer Ehe oder für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft im Inland zu ermitteln.
  2. Absatz 2Im Ehefähigkeitszeugnis ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können.
  3. Absatz 3In der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Partnerschaftswerber die eingetragene Partnerschaft begründen können.
  4. Absatz 4Das Ehefähigkeitszeugnis und die Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, gelten für sechs Monate, gerechnet vom Tag der Ausstellung.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 46, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen (Paragraphen 42 bis 44) und die Ausstellung der Bestätigung (Paragraph 45,) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 46, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie eingetragene Partnerschaft kann vor jeder Bezirksverwaltungsbehörde begründet werden.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 46, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aTeilen die Partnerschaftswerber im Ermittlungsverfahren mit, dass sie die eingetragene Partnerschaft vor einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde begründen wollen, sind die Unterlagen nach Durchführung der Ermittlungen dieser Behörde abzutreten.“

Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Beurteilung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, vor der die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll.“

Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 47, wird folgender Paragraph 47 a, samt Überschrift eingefügt:

„Begründung der eingetragenen Partnerschaft

Paragraph 47 a,

  1. Absatz einsDer Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen.
  2. Absatz 2In die Niederschrift sind aufzunehmen
    1. Ziffer eins
      die Nachnamen und die Vornamen der Partnerschaftswerber, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt;
    2. Ziffer 2
      die Zustimmung jedes der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
    3. Ziffer 3
      der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft.
  3. Absatz 3Die Partnerschaft ist begründet, wenn die Niederschrift von beiden Partnerschaftswerbern und vom Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beifügung des Amtssiegels unterfertigt wurde.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 49, lautet die Überschrift „Frühere Familien- oder Nachnamen“ und werden das Zitat „§ 58 Ziffer 7 “, durch das Zitat „§ 58 Ziffer 9 “, sowie jeweils das Wort „Familiennamen“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 50, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes ist auch einzuholen, wenn sich
    1. Ziffer eins
      in dem der Eheschließung oder der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses vorausgehenden Ermittlungsverfahren Zweifel an der Ehefähigkeit der Verlobten oder
    2. Ziffer 2
      in dem der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder der Ausstellung der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorausgegangene Ermittlungsverfahren Zweifel an der Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
    ergeben.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 50 a, lautet:

Paragraph 50 a,

Bestehen bei einer Beurkundung oder bei der Prüfung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, Zweifel, ob eine ausländische Entscheidung über die Auflösung einer Ehe oder die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft anzuerkennen ist, so kann der Partei, die sich darauf beruft, die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung (Paragraphen 97 bis 100 AußStrG) aufgetragen werden.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 52, Absatz eins, wird das Wort „Standesbeamten“ durch das Wort „Beamten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 52, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Auf Verlangen sind Partnerschaftsurkunden vom Landeshauptmann, alle anderen Personenstandsurkunden von der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann zu beglaubigen. Rechtsvorschriften über allfällige weitere Beglaubigungen bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 53, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist, zu beurkunden und zu beglaubigen.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 53, werden in Absatz 2 und 3 jeweils nach dem Zitat „Abs. 1 Ziffer 2 bis 6“ die Wendung „und Absatz eins a, “ und im Absatz 3, nach dem Zitat „Abs. 1 Ziffer eins bis 6“ die Wendung „und Absatz eins a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 54, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aWerden die in Paragraph 53, Absatz eins a, angeführten Erklärungen nicht vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben, so sind sie dieser in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 54, Absatz 2, wird der Punkt in Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    falls die Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht in einem inländischen Partnerschaftsbuch eingetragen ist, der Magistrat der Stadt Wien.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 56, wird das Wort „Standesbeamte“ durch das Wort „Beamte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 58, erhält die bisherige Ziffer 7, die Ziffernbezeichnung „9.“ und folgende Ziffer 7 und 8 werden eingefügt:

  1. Ziffer 7
    das Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können (Paragraphen 42 bis 44);
  2. Ziffer 8
    die Ausstellung von Bestätigungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können (Paragraph 45,);“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 58, Ziffer 9, (neu) wird der Punkt am Ende der Litera e, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera f, wird angefügt:

  1. Litera f
    die Niederschriften (Erklärungen) zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können (Paragraphen 42 und 44 Absatz 4,).“

Novellierungsanordnung 44, Nach Paragraph 59, wird folgender Paragraph 59 a, samt Überschrift eingefügt:

„Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden

Paragraph 59 a,

  1. Absatz einsHinsichtlich des Verfahrens zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, der Beurkundung, der Ausstellung der Partnerschaftsurkunde, der Führung des Partnerschaftsbuches und der gesetzlich vorgesehenen Verständigungspflichten im Zusammenhang mit eingetragenen Partnerschaften wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Personenstandsbehörde erster Instanz tätig.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich bei der Besorgung der Aufgaben nach Absatz eins, eines Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt, zu bedienen.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 64, lautet der erste Satz:

„Die Behörden haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der Besorgung der Aufgaben nach Paragraphen 59 und 59a erwächst.“

Novellierungsanordnung 46, Die Paragraphen 72 a und 72e entfallen.

Novellierungsanordnung 47, Dem Paragraph 74, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Paragraphen eins, Absatz eins,, 2 Absatz eins,, 3 samt Überschrift, 4 Absatz eins,, 5 Absatz 3,, 8 Absatz 2,, 10 Absatz 2,, 11 Absatz 3 und 5, 12 Absatz 2,, 15 Absatz 2, Ziffer 5 a,, 19 Ziffer 4,, 23 Ziffer 3 a,, 26 Ziffer 2 a,, die Überschrift des Abschnittes 4a, Paragraphen 26 a bis 26c samt Überschriften, 27 Absatz , Ziffer 2,, 28 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,, 29 Absatz 2, Ziffer eins,, 30 Ziffer eins a,, 31 Absatz 2 a,, 34a samt Überschrift, 37 Absatz 4,, 38 Absatz 2 und 5, die Überschrift des zweiten Teiles, Paragraphen 42 bis 45 samt Überschriften, 46 Absatz eins a,, 2a, 3a und 5, Paragraphen 47 a, samt Überschrift, 49, 50 Absatz 2,, 50a, 52 Absatz eins und 2, 53 Absatz eins a bis 3, 54 Absatz eins a und 2, 56, 58 Ziffer 7 bis 9, 59a samt Überschrift, 64, 74b und 74c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 72 a, sowie 72e außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 48, Nach Paragraph 74 a, werden folgende Paragraphen 74 b und 74c eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 74 b,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Verweisungen

Paragraph 74 c,

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“

Artikel 54

Änderung des Namensänderungsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG) Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a, eingefügt:

  1. Ziffer 7 a
    der Antragsteller einen Nachnamen erhalten will, der gleich lautet wie der seines eingetragenen Partners und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt; damit kann auch der Antrag verbunden sein, als höchstpersönliches, nicht ableitbares Recht seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachzustellen;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, wird in Litera b, der Strichpunkt durch die Wendung „ , oder“ ersetzt und nach Litera b, folgende Litera c, angefügt:

  1. Litera c
    der Antragsteller im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, dem durch behördliche Namensänderung erlangten Nachnamen seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachstellen will;“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, eingefügt:

Paragraph 9 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Familiennamen Bezug genommen wird, gelten diese Regelungen für Nachnamen entsprechend.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 11, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 7 a,, 3 Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, sowie 9a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 55

Änderung des Passgesetzes 1992

Das Bundesgesetz betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 wird jeweils die Wortfolge „Ehegatten und minderjährige Kinder“ durch die Wortfolge „Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Soweit der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dies für bestimmte Staaten oder Vertretungsbehörden mit Verordnung vorsieht, kann ein Antragssteller erklären, dass er auch bei einem bei der Vertretungsbehörde im Ausland beantragten Reisepass eine beschleunigte Zustellung wünscht. Die näheren Bestimmungen zu den Voraussetzungen unter denen dies möglich ist, werden durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten bestimmt.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 6 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 sowie 17 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 56

Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Eintragungen in der Gästeblattsammlung sind fortlaufend und für jeden Gast gesondert vorzunehmen; bei Familien (Ehegatten, Eltern, Kinder) und eingetragenen Partnern, die gleichzeitig Unterkunft nehmen, genügt die gemeinsame Eintragung in ein Gästeblatt, sofern alle Familienmitglieder denselben Familiennamen oder die eingetragenen Partner einen gleichlautenden Nachnamen führen und dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz eins a, wird das Wort „Familienstandes“ durch das Wort „Personenstandes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ durch die Wortfolge „Vor- und Nach- oder Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17, Absatz 3 a, wird die Wortfolge „dessen Ehegatten oder Lebensgefährten und dessen unverheiratete minderjährige Kinder“ durch die Wortfolge „dessen Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partner und dessen ledige minderjährige Kinder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 22, Absatz 4, wird die Wortfolge „den anderen Eheteil“ durch die Wortfolge „den anderen Eheteil oder den anderen eingetragenen Partner“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Die Paragraphen 10, Absatz 3,, 11 Absatz eins a,, 16 Absatz eins,, 17 Absatz 3 a, sowie 22 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Anlagen A, B, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A und D wird jeweils die Wendung „FAMILIENNAME (in Blockschrift)“ durch die Wendung „FAMILIENNAME oder NACHNAME (in Blockschrift)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A und C wird jeweils das Wort „Familienstand“ durch das Wort „Personenstand“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage A und C wird jeweils nach der Kategorie „verheiratet“ die Kategorie „in eingetragener Partnerschaft lebend“, nach der Kategorie „geschieden“ die Kategorie „aufgelöste eingetragene Partnerschaft“ sowie nach der Kategorie „verwitwet“ die Kategorie „hinterbliebener eingetragener Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Anlage A wird auf der Rückseite die Wortfolge „Familien- und Vornamen“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nach- und Vornamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Anlage B werden nach dem Wort „FAMILIENNAME“ die Wortfolge „oder NACHNAME“ sowie nach dem Wort „EHEGATTE“ die Wortfolge „oder EINGETRAGENER PARTNER“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Anlage C wird das Wort „Familienname“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

Artikel 57

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, lautet:

  1. Ziffer 22
    Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.“

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 17 Absatz 3, wird jeweils das Wort „unverheirateten“ durch das Wort „ledigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, wird die Wortfolge „dem Ehegatten oder einem minderjährigen, unverheirateten Kind“ durch die Wortfolge „dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, wird die Wortfolge „unverheiratetes minderjähriges Kind“ durch die Wortfolge „minderjähriges lediges Kind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 57, Absatz 5, wird die Wortfolge „Anträge auf Verehelichung“ durch die Wortfolge „Anträge auf Eheschließung oder auf Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22,, 4 Absatz 4, Ziffer 2 und 3, 17 Absatz 3,, 34 Absatz 6, Ziffer 2 und 57 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 58

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 4, lauten die Ziffer 11 und 12:

  1. Ziffer 11
    begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr gemeinschaftsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine gemeinschaftsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
  2. Ziffer 12
    Familienangehöriger: wer Drittstaatsangehöriger und Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, die Drittstaatsagehörige sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption, wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des besonderen Teils des StGB oder“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption, wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des besonderen Teils des StGB oder“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat;“

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des 13. Hauptstücks lautet:

„Bekämpfung der Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption“

Novellierungsanordnung 6, In den Paragraphen 109 und 110 wird jeweils die Wortfolge „Aufenthaltsehe oder“ durch die Wortfolge „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift des Paragraph 117, lautet:

„Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 117, Absatz eins bis 4 wird jeweils nach dem Wort „Ehe“ die Wortfolge „oder eingetragene Partnerschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 117, Absatz 3, wird nach dem Wort „Ehen“ die Wortfolge „oder eingetragene Partnerschaften“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 120, Absatz 9, wird nach der Wortfolge „seinen Ehegatten,“ die Wortfolge „seinen eingetragenen Partner,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Paragraphen 2, Absatz 4, Ziffer 11 und 12, 55 Absatz 3, Ziffer eins,, 56 Absatz 2, Ziffer eins,, 60 Absatz 2, Ziffer 9,, die Überschrift des 13. Hauptstücks, die Paragraphen 109 und 110, Paragraph 117, samt Überschrift, Paragraph 120, Absatz 9, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 12, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des 13. Hauptstücks lautet:

„Bekämpfung der Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption“

b) Die Überschrift des Paragraph 117, lautet:

„§ 117.

Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften“

Artikel 59

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz 4, wird die Wortfolge „Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern“ durch die Wortfolge „Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In den Paragraphen 11, Absatz eins, Ziffer 4 und 37 Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption“ durch die Wortfolge „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „Ehegatte oder Elternteil“ durch die Wortfolge „Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 27, wird die Paragraphenbezeichnung „§ 27.“ vorangestellt und wird in Absatz 2, Ziffer eins, die Wortfolge „Ehegatten oder des Elternteils“ durch die Wortfolge „Ehegatten, eingetragenen Partners oder Elternteils“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    bei Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder“

Novellierungsanordnung 7, In den Paragraphen 27, Absatz 3, Ziffer eins und 54 Absatz 7, wird jeweils nach dem Wort „Zwangsehe“ die Wortfolge „oder Zwangspartnerschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des Paragraph 30, lautet:

„Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 30, Absatz eins, werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ und nach dem Wort „Ehe“ die Wortfolge „eingetragene Partnerschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 30 a, samt Überschrift lautet:

„Zwangsehe und Zwangspartnerschaft

Paragraph 30 a,

Wurde eine Person gezwungen, gegen ihren Willen eine Ehe zu schließen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, kann sich keiner der Ehegatten oder eingetragenen Partner für die Erteilung und Beibehaltung eines Aufenthaltstitels oder den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 3, gilt.“

Novellierungsanordnung 11, In den Paragraphen 37, Absatz 4 und 54 Absatz 7, wird jeweils die Wortfolge „Aufenthaltsehe oder eine Aufenthaltsadoption“ durch die Wortfolge „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 37, Absatz 4, wird die Wortfolge „Ehe oder Adoption“ durch die Wortfolge „Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten“ durch die Wortfolge „Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners seit mindestens zwei Jahren mit dem Zusammenführenden in aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Drittstaatsangehörigen besteht.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder eingetragener Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In den Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 53 Absatz 2, Ziffer 5 und 54 Absatz 2, Ziffer 2, wird jeweils die Wortfolge „des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten“ durch die Wortfolge „des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 52, Absatz 2, wird die Wortfolge „oder die Scheidung oder Aufhebung der Ehe“ durch die Wortfolge „, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In den Paragraphen 53, Absatz 2, Ziffer 4 und 54 Absatz 2, Ziffer eins, wird jeweils nach dem Wort „Ehe“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partnerschaft“ angefügt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 53 a, Absatz 3 und 5 Ziffer 3, werden jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ sowie nach dem Wort „Eheschließung“ die Wortfolge „oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 54, Absatz 5, wird die Wortfolge „Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhalten“ durch die Wortfolge „Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 54, Absatz 5, erhalten die bisherigen Ziffer 2 bis 4 die Ziffernbezeichnungen „3“, „4“ und „5“ und es wird folgende Ziffer 2, eingefügt:

  1. Ziffer 2
    die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, (neu) wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenem Partner“ und nach dem Wort „Ehe“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 54, Absatz 6, wird die Wortfolge „oder die Scheidung von diesem“ durch die Wortfolge „die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „kraft Gesetz“ durch die Wortfolge „kraft Gesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 9,, 8 Absatz 4,, 11 Absatz eins, Ziffer 4,, 20 Absatz 5, Ziffer eins und 2, 27, die Überschrift des Paragraph 30,, Paragraphen 30, Absatz eins,, 30a samt Überschrift, 37 Absatz 4,, 47 Absatz 3, Ziffer eins,, 48 Absatz eins, Ziffer 3,, 50 Absatz eins, Ziffer 2,, 52 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2,, 53 Absatz 2, Ziffer 4 und 5, 53a Absatz 3 und 5 Ziffer 3,, 54 Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 5 bis 7, 69a Absatz eins, Ziffer 4, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 27, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Paragraph 30, lautet:

„§ 30.

Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption“

b) Die Überschrift des Paragraph 30 a, lautet:

„§ 30a.

Zwangsehe und Zwangspartnerschaft“

Artikel 60

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 60, samt Überschrift lautet:

„Eingetragene Partnerschaften

Paragraph 60,

Die Paragraphen 7 a, Absatz 4,, 11a Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2 und 3, 13, 16, 52 Absatz eins, Litera c,, 53 Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera b,, sind auf eingetragene Partnerschaften und eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 64 a, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Die Paragraphen 16, Absatz eins, Ziffer 3 und 60 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

6. Hauptstück
Sonstige Bestimmungen

Artikel 61

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 59, Absatz 7, wird nach dem Ausdruck „seines Ehegatten“ der Ausdruck „oder des eingetragenen Partners“ eingefügt sowie jeweils nach den Ausdrücken „samt ihren Ehegatten“ beziehungsweise „samt deren Ehegatten“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partnern“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Am Ende des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und danach wird folgende Litera c, angefügt:

  1. Litera c
    die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 101, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „Verehelichung“ der Ausdruck „oder bei Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 102, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsNach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer) oder seinem hinterbliebenen eingetragenen Partner, die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 102, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners wird nicht gewährt, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Tod des Ehegatten oder des eingetragenen Partners durch Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, oder
    2. Ziffer 2
      aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder
    3. Ziffer 3
      im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten oder des eingetragenen Partners dem Haushalt der Witwe (des Witwers) oder des eingetragenen Partners ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.“

Novellierungsanordnung 6, Der Einleitungsteil des Paragraph 102, Absatz 3 bis zur Aufzählung lautet:

„Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2, vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten oder eingetragenen Partner, dessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden bzw. aufgelöst worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder auf die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners längstens bis zum Ablauf der Frist. Die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat, es sei denn“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 102, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners und die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer-)versorgung mehrerer früherer Ehegatten und die mehreren früheren eingetragenen Partnern gebührende Versorgung hinterbliebener eingetragener Partner ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) und kein hinterbliebener eingetragener Partner vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners so zu bemessen, als ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) oder einen hinterbliebenen eingetragenen Partner hinterlassen hätte. Die Satzung kann davon abweichend den nach Absatz 7, für die Witwen(Witwer)versorgung und für die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners vorgesehenen Betrag als Höchstgrenze bestimmen. Die Satzung kann trotzdem die Überschreitung der Höchstgrenze nach Absatz 7, vorsehen, wenn Kammerangehörige, die sich nach einer Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verehelichen oder eine eingetragene Partnerschaft begründen, einen in der Satzung vorgesehenen Zusatzbeitrag tatsächlich geleistet haben. Das Ausmaß der Anteile und der allenfalls erforderlichen Kürzung des Anspruchs der Witwe (des Witwers) oder des (der) früheren Ehegatten oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners und des früheren eingetragenen Partners ist in der Satzung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 102, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Im Falle der Verehelichung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 102, Absatz 7, wird nach dem Ausdruck „Witwen(Witwer)versorgung“ die Wortfolge „oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 104, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „die Witwe (der Witwer)“ der Ausdruck „oder der eingetragene Partner“ angefügt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 106, Absatz 6, wird nach dem Ausdruck „des Ehegatten“ der Ausdruck „oder des eingetragenen Partners“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 107, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „dem geschiedenen Ehegatten (der geschiedenen Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem eingetragenen Partner nach der Auflösung gemäß Paragraphen 14, bzw. 15 EPG“ eingefügt.

Artikel 62

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Das Bundesgesetz über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskassengesetz 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2004, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Nachkommen in gerader Linie und die Ehegatten oder eingetragenen Partner eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als Aspirant oder Apotheker im Dienst stehen, können auf die Dauer dieses Dienstes auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichten.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, die verheiratet sind oder eine eingetragene Partnerschaft führen,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist oder deren eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners aufzukommen oder mit einem Beitrag beizutragen, der höher als die Haushaltszulage ist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 34, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Auf den Todfallsbeitrag hat zunächst der überlebende Eheteil oder eingetragene Partner Anspruch, der mit dem Verstorbenen bis zum Ableben in Ehegemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft gelebt hat.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 34, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Wenn kein anspruchsberechtigter Eheteil oder eingetragener Partner vorhanden ist, gebührt der Todfallsbeitrag den in der Obsorge des Verstorbenen gestandenen Nachkommen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 36, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach Paragraph 30, rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage und die Haushaltszulage für ein Kind ab dem Monat der Geburt, die Haushaltszulage für den Ehegatten oder den eingetragenen Partner ab dem Monat der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Witwen/Witwer, zum Zeitpunkt des Ablebens eingetragene Partner und Waisen erhalten jeweils die Hälfte des Zuschusses des Verstorbenen, insgesamt jedoch nicht mehr als der Verstorbene. Gegebenenfalls sind die Ansprüche der Waisen entsprechend zu kürzen. Sofern sie nach dem Verstorbenen eine gesetzliche Hinterbliebenenpension erhalten, gelten als Witwen/Witwer auch geschiedene Ehegatten und als frühere eingetragene Partner auch Partner einer aufgelösten eingetragenen Partnerschaft,“

Artikel 63

Änderung des Apothekengesetzes

Das Gesetz vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 15, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Geht eine solche Apotheke nach dem Tode des Konzessionsinhabers durch gesetzliche Erbfolge oder durch Rechtsgeschäfte von Todes wegen auf den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner oder auf Kinder (Wahlkinder) des Konzessionsinhabers über, so kann die Apotheke für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners bis zu dessen Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, längstens jedoch durch fünf Jahre nach dem Übergang der Apotheke, für Rechnung der Kinder (Wahlkinder) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres auf Grundlage der alten Konzession fortbetrieben werden.“

Artikel 64

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 43, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDas Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und der Kinder, Wahlkinder sowie Kinder der Wahlkinder des Gewerbeinhabers entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Paragraph 42, Absatz 2, endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder von ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie aber eigenberechtigt sind, von ihnen selbst ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz eins,).“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 43, Absatz 2, wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 43, Absatz 3, wird nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 65, wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Familienangehörigen“die Wortfolge „oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners“eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 351, Absatz 8, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    der Ehegatte oder eingetragene Partner des Prüflings,“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 382, wird folgender Absatz 40, angefügt:

  1. Absatz 40Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 43,, Paragraph 65,, Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 351, Absatz 8, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 65

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Ehegatten, Kinder und eingetragene Partner von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 59, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Stirbt ein Berufsberechtigter, so ist sein Ehegatte bis zu seiner allfälligen Wiederverehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, sind seine Kinder bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres und sein eingetragener Partner bis zu einer allfälligen Verehelichung oder Begründung einer neuerlichen eingetragenen Partnerschaft berechtigt, in seine Stellung als Gesellschafter einzutreten, sofern sie seinen Gesellschaftsanteil von Todes wegen erworben haben. Der Ehegatte, die Kinder und der eingetragene Partner haben zu den angeführten Zeitpunkten aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn sie bis dahin nicht bereits selbst berufsberechtigt sind.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 97, lautet:

Paragraph 97,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 59, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 66

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 108 Ehegatten“ der Eintrag „§ 108a Eingetragene Partner“ eingefügt und der Eintrag „§ 110 Ehegatten und Kinder“ durch „§ 110 Gemeinsames Fortführungsrecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Ehegatten, Kinder und eingetragene Partner von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 68, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Stirbt ein Berufsberechtigter, so ist sein Ehegatte bis zu seiner allfälligen Wiederverehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, sind seine Kinder bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres und sein eingetragener Partner bis zu einer allfälligen Verehelichung oder Begründung einer neuerlichen eingetragenen Partnerschaft berechtigt, in seine Stellung als Gesellschafter einzutreten, sofern sie seinen Gesellschaftsanteil von Todes wegen erworben haben. Der Ehegatte, die Kinder und der eingetragene Partner haben zu den angeführten Zeitpunkten aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn sie bis dahin nicht bereits selbst berufsberechtigt sind.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 107, lautet:

Paragraph 107,

Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt:

  1. Ziffer eins
    der überlebende Ehegatte gemäß Paragraph 108, oder der überlebende eingetragene Partner gemäß Paragraph 108 a, oder
  2. Ziffer 2
    die Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß Paragraph 109, oder
  3. Ziffer 3
    der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß Paragraph 110 Punkt “,

Novellierungsanordnung 5, Nach dem Paragraph 108, wird folgender Paragraph 108 a, samt Überschrift eingefügt:

„Eingetragene Partner

Paragraph 108 a,

Der überlebende eingetragene Partner ist unter sinngemäßer Anwendung der in Paragraph 108, normierten Voraussetzungen und Bedingungen zur Fortführung der Kanzlei des verstorbenen eingetragenen Partners berechtigt.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 110, samt Überschrift lautet:

„Gemeinsames Fortführungsrecht

Paragraph 110,

  1. Absatz einsVoraussetzung für das Fortführungsrecht des Ehegatten oder des eingetragenen Partners gemeinsam mit den Kindern sind:
    1. Ziffer eins
      der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners und der Kinder im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, des verstorbenen Wirtschaftstreuhänders auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und
    2. Ziffer 2
      die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten oder deren gesetzlichen Vertreter oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
  2. Absatz 2Der Kanzleikurator muss zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein.
  3. Absatz 3Eine Kanzlei darf nur weitergeführt werden im Namen und auf Rechnung der Fortführungsberechtigten.
  4. Absatz 4Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten, des überlebenden eingetragenen Partners und der Kinder des verstorbenen Ehegatten endet entsprechend Paragraph 109, Absatz 4 Punkt “,

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 173, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann zur Vorsorge für den Fall der Krankheit ihrer ordentlichen Mitglieder, deren Angehörigen und deren eingetragenen Partnern sowie sonstiger Personen auch Einrichtungen schaffen, welche die Voraussetzungen des Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, erfüllen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 173, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Witwen- und Witwerpensionen und Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner und“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 173, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Nach dem Tod eines Anwartschaftsberechtigten einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hat die Witwe (der Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension. Ebenso hat die Witwe (der Witwer), die ein Leistungsberechtigter einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hinterlässt, Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension, sofern die Ehe bereits vor dem Anfall der Vorsorgeleistung geschlossen wurde. Im Fall der Wiederverehelichung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erlischt der Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension. Die Witwen-(Witwer-) Pension beträgt 60% der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Für den Fall, dass die Witwe (der Witwer) mehr als sieben Jahre jünger ist als der (die) Verstorbene, hat der Kammertag in der zu beschließenden Satzung Leistungsabschläge nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 173, Absatz 4, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    Nach dem Tod eines Anwartschaftsberechtigten einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hat der hinterbliebene eingetragene Partner, der mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter eingetragenen Partnerschaft gelebt, Anspruch auf eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partner. Ebenso hat der eingetragene Partner, den ein Leistungsberechtigter einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hinterlässt, Anspruch auf eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor dem Anfall der Vorsorgeleistung geschlossen wurde. Im Fall der Begründung einer neuerlichen eingetragenen Partnerschaft oder einer Verehelichung erlischt der Anspruch auf Pension. Die Pension für hinterbliebene eingetragene Partner beträgt 60% der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Für den Fall, dass das der hinterbliebene eingetragene Partner mehr als sieben Jahre jünger ist als der (die) Verstorbene, hat der Kammertag in der zu beschließenden Satzung Leistungsabschläge nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 173, Absatz 6, siebter Satz werden nach den Worten „Witwen-(Witwer-) und Waisenpensionen“ die Worte „und die Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 227, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses gemäß Artikel 66, Ziffer eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, und der Paragraphen 68, Absatz eins, Ziffer 2,, 68 Absatz 8,, 107, 108a samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 173 Absatz eins, 1. Satz, 173 Absatz 3, Ziffer 3,, 173 Absatz 4, Ziffer 3 und 173 Absatz 4, Ziffer 3 a, sowie 173 Absatz 6, 7. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 67

Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993

Das Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2008, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ihr eingetragener Partner, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind,“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 68

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9 a, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „ihr Ehegatte“ die Wortfolge „ , ihr eingetragener Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Artikel römisch IV wird folgender Absatz eins o, eingefügt:

  1. Absatz eins oParagraph 9 a, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, , tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 69

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002

Das Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 167, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 34, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Befugnisse zur Veröffentlichung nach den Absatz 3 und 4 kommen nach dem Tod der betroffenen Personen auch deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie Verwandten in auf- und absteigender Linie zu.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 36, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Nach dem Tod von Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder rechtskräftig abgeschlossen wurde, dürfen auch deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 85, Absatz 8, erster Satz lautet:

„Nach dem Tod der Bestraften dürfen, sofern die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie eine Überprüfung nach Absatz 5, beantragen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 92, wird nach Absatz 6 b, folgender Absatz 6 c, eingefügt:

  1. Absatz 6 cParagraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz 5,, Paragraph 36, Absatz 3 und Paragraph 85, Absatz 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 70

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift des 5. Hauptstückes nach dem Wort „Familienunterhalt“ die Wendung „ , Partnerunterhalt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes „Familienunterhalt und Partnerunterhalt“.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift zu Paragraph 49 a, nach dem Wort „Familienunterhalt“ die Wendung „ , Partnerunterhalt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Der Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.“

Novellierungsanordnung 5, In der Überschrift des 5. Hauptstückes wird nach dem Wort „Familienunterhalt“ die Wendung „ , Partnerunterhalt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und im Paragraph 35, Absatz 3, wird nach dem Wort „Familienunterhalt“ jeweils die Wendung „ , Partnerunterhalt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz eins bis 4, Paragraph 32, Absatz eins, sowie im Paragraph 33, Absatz 2 und 4, wird nach dem Wort „Familienunterhalt“ jeweils die Wortfolge „oder Partnerunterhalt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In der Überschrift des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes wird nach dem Wort „Familienunterhalt“ die Wortfolge „und Partnerunterhalt“ angefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 25,

a) wird in den Absatz 2 und 3 das Wort „Urteil“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt und das Wort „Urteiles“ jeweils durch das Wort „Beschlusses“

b) wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Anspruchsberechtigten gebührt Partnerunterhalt
    1. Ziffer eins
      für den eingetragenen Partner und
    2. Ziffer 2
      nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft für den ehemaligen eingetragenen Partner, sofern für diesen die Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 3, vorliegen.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 26, Absatz 4, ist die Wortfolge „ist der Familienunterhalt“ durch die Wortfolge „sind Familienunterhalt und Partnerunterhalt“ zu ersetzen.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 28, Absatz eins, wird nach dem Wort „Familienunterhaltes“ die Wortfolge „und Partnerunterhaltes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 29, Absatz eins bis 3 wird nach dem Wort „Familienunterhalt“ jeweils die Wortfolge „und Partnerunterhalt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 30, lautet:

Paragraph 30,

  1. Absatz einsBei der Bemessung des Familienunterhaltes und des Partnerunterhaltes sind je Kalendermonat zu veranschlagen
    1. Ziffer eins
      für den Ehegatten oder eingetragenen Partner, der jeweils nicht dauernd vom Anspruchsberechtigten getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage,
    2. Ziffer 2
      für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht und die zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage und
    3. Ziffer 3
      für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, der vom Anspruchsberechtigten zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.
  2. Absatz 2Fällt ein Familienunterhalt oder Partnerunterhalt nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht an, so erhöht sich der für Personen nach Absatz eins, Ziffer 2, insgesamt gebührende Familienunterhalt je Kalendermonat um 30 vH der Bemessungsgrundlage.
  3. Absatz 3Gehören zum Haushalt des Anspruchsberechtigten nur Kinder und ist der Anspruchsberechtigte der einzige Unterhaltsverpflichtete, so erhöht sich der Anspruch nach Absatz 2, um die nachgewiesenen Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages, der dem Ehegatten und den Kindern zusammen zustehen würde.
  4. Absatz 4Der Familienunterhalt und der Partnerunterhalt dürfen gemeinsam in keinem Fall 80 vH der Bemessungsgrundlage je Kalendermonat übersteigen. Die Ansprüche nach den Absatz eins bis 3 sind, sofern sie insgesamt 80 vH der Bemessungsgrundlage überschreiten würden, verhältnismäßig zu kürzen.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Ehescheidung“ die Wortfolge „oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 32, Absatz 2, wird nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ sowie nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partners“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 32, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 33, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Bei der Zuerkennung von Familienunterhalt und Partnerunterhalt ist diese Geldleistung nach den jeweiligen Personen nach Paragraph 30, Absatz eins bis 3 aufzugliedern. Berufungen gegen die Höhe des Familienunterhaltes oder Partnerunterhaltes oder der Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 35, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Partnerunterhalt ist auszuzahlen
    1. Ziffer eins
      an den eingetragenen Partner und
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, an die Person nach Absatz eins, Ziffer 2 Punkt “,

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    im Falle des Paragraph 32, Absatz eins, an die nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, Ziffer eins, zum Empfang des Familienunterhaltes oder Partnerunterhaltes berechtigte Person und“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, In der Überschrift zu Paragraph 49 a und in Paragraph 49 a, wird nach dem Wort „Familienunterhalt“ jeweils die Wendung „ , Partnerunterhalt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 60, wird nach Absatz 2 j, folgender Absatz 2 k, eingefügt:

  1. Absatz 2 kDas Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 2,, die Überschrift des 5. Hauptstückes, Paragraph 23, Absatz eins und 2, Paragraph 24, Absatz eins bis 4, die Überschrift des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins bis 3, Paragraph 30,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins bis 3, Paragraph 33, Absatz eins bis 4, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins a,, 2 und 3, Paragraph 43, Absatz 4,, die Überschrift zu Paragraph 49 a und Paragraph 49 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 71

Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsMaßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Einkommen,
    2. Ziffer 2
      Familienstand und
    3. Ziffer 3
      Familiengröße
    des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (Paragraph 31, Absatz 3,),“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 30, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 31, Absatz Punkt 3, lautet:

  1. Absatz 3Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30 % des 3 707 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 32, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsDie Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Absatz 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet:
    1. Ziffer eins
      für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 762 Euro;
    2. Ziffer 2
      für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 3 707 Euro;
    3. Ziffer 3
      für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 4 216 Euro;
    4. Ziffer 4
      für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß Paragraph 123, Absatz 4, ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz eins ;, sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz 2 ;,
    5. Ziffer 5
      für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 1 890 Euro.
  2. Absatz 2Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil und den Ehegatten oder den eingetragenen Partner eines Elternteiles, soweit es sich dabei um einen Angehörigen im Sinne des Paragraph 123, ASVG handelt, ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Absatz eins, Ziffer 4, erster Fall zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 32, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,
      1. Litera a
        wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 1 454 Euro;
      2. Litera b
        wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Litera a, herangezogen werden, bei diesem 2 035 Euro;
    2. Ziffer 2
      bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 381 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, zur Berechnung herangezogen werden.“

Artikel 72

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach dem Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, angefügt:

  1. Absatz eins aMaßgebend für die Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Einkommen des eingetragenen Partners des Schülers.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 6, wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wendung „oder eingetragenen Partners“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Absatz eins a, wird nach dem Wort „verheirateten“ die Wendung „oder in eingetragener Partnerschaft lebenden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, Absatz eins a, wird nach dem Wort „Ehepartner“ die Wendung „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    der Schüler verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wendung „oder des eingetragenen Partners“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 12, Absatz 8, wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wendung „oder des eingetragenen Partners“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 12, Absatz 9, werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wendung „oder eingetragener Partner“ und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wendung „oder eingetragenen Partners“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 12, Absatz 10, Ziffer eins und 2 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wendung „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 17, Absatz eins, wird nach dem Wort „Ehepartners“ die Wendung „oder eingetragenen Partners“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 3, Absatz eins und 6, Paragraph 12, Absatz 5,, 8 und 9, Paragraph 10, Absatz eins a,, Paragraph 12, Absatz 2,, 9 und 10 sowie Paragraph 17, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 73

Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Das Unterrichtspraktikumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 19, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, angefügt:

  1. Absatz 2 aFür Kinder seines eingetragenen Partners hat der Unterrichtspraktikant insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 19, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Als nahe Angehörige sind die Ehegattin und der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin und der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit der Unterrichtspraktikantin oder dem Unterrichtspraktikanten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflegekinder sowie die Person, mit der die Unterrichtspraktikantin oder der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 19, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aFür Kinder seines eingetragenen Partners hat der Unterrichtspraktikant insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz 4,, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, sowie Absatz 4, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 74

Änderung des Patentgesetzes 1970

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    in Angelegenheiten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner oder solcher Personen, die mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit denen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder im zweiten Grad verschwägert sind;“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 180 a, wird folgender Paragraph 180 b, eingefügt:

Paragraph 180 b,

Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 75

Änderung des Patentanwaltsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 24, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Patentanwaltskammer hat die vergüteten Beträge zur Unterstützung von erwerbsunfähigen oder unverschuldet in Not geratenen Patentanwälten, von überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern und von Waisen nach Patentanwälten oder für andere humanitäre Standeszwecke sowie für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Patentanwälte und Patentanwaltsanwärter zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 29 a, lautet:

Paragraph 29 a,

Bei Gesellschaften zur Ausübung des Patentanwaltsberufs müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

  1. Ziffer eins
    Gesellschafter dürfen nur sein:
    1. Litera a
      Patentanwälte,
    2. Litera b
      Ehegatten oder eingetragene Partner und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Patentanwalts,
    3. Litera c
      ehemalige Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs verzichtet haben und die im Zeitpunkt des Verzichts Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird,
    4. Litera d
      der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner und Kinder eines verstorbenen Patentanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Patentanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen,
    5. Litera e
      von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den Litera a bis d genannten Personen ist.
  2. Ziffer 2
    Patentanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Die in der Ziffer eins, Litera b bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.
  3. Ziffer 3
    Die Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs (Paragraph 48, Absatz eins, Litera c,) hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.
  4. Ziffer 4
    Ehegatten oder eingetragene Partner (Ziffer eins, Litera b,) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, Kinder (Ziffer eins, Litera b und d) nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung des Patentanwaltsberufs vorbereiten, angehören.
  5. Ziffer 5
    Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
  6. Ziffer 6
    Die Tätigkeit der Gesellschaft muss auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.
  7. Ziffer 7
    Am Sitz der Gesellschaft muss zumindest ein Patentanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt Paragraph 25 a, sinngemäß.
  8. Ziffer 8
    Patentanwälte dürfen nur einer Gesellschaft angehören; der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein der Gesellschaft angehörender Patentanwalt den Patentanwaltsberuf auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Patentanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.
  9. Ziffer 9
    Alle der Gesellschaft angehörenden Patentanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein.
  10. Ziffer 10
    In einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Patentanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. In einer Patentanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.
  11. Ziffer 11
    Bei der Willensbildung der Gesellschaft muss Patentanwälten ein bestimmender Einfluss zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Patentanwalt darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 80, wird folgender Paragraph 80 a, eingefügt:

Paragraph 80 a,

Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 29 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 76

Änderung des Entwicklungshelfergesetzes

Das Bundesgesetz über den Personaleinsatz im Rahmen der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern (Entwicklungshelfergesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet, auf ihre Kosten die Fachkraft einschließlich deren allfällig mitreisenden Ehegatten, Kindern und Stiefkindern sowie allfällig mitreisender eingetragener Partner für die Dauer ihres Einsatzes und ihrer Vorbereitung in einem Entwicklungsland entsprechend den besonderen Risken zusätzlich zur österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung bei einem in Österreich zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer zu versichern. Die Höhe der Versicherungssummen wird zwischen der Entwicklungshilfeorganisation und dem Versicherer jährlich neu vereinbart und ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    für allfällig mitreisende Ehegatten oder eingetragene Partner: Heilkostenversicherung, Ablebensversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Absatz eins ;, “,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Kommt die Entwicklungshilfeorganisation der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gemäß Absatz eins und 2 bzw. gegebenenfalls auch der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gemäß Absatz 3, nicht nach, so ist sie verpflichtet, unbeschadet sonstiger Ersatzansprüche die durch die Versicherung im Normalfall abgedeckten Risken für die Fachkraft einschließlich deren allfällig mitreisenden Ehegatten, Kindern und Stiefkindern sowie allfällig mitreisender eingetragener Partner zu tragen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Weiters haben die Reisekosten die Kosten der Reise für den Ehegatten, die Kinder und die Stiefkinder der Fachkraft sowie für den eingetragenen Partner vom Wohnsitz zum Einsatzort und zurück zu umfassen, falls der Ehegatte oder der eingetragene Partner und die Kinder nicht selbst einen Einsatzvertrag als Fachkraft oder ein anderes bezahltes Arbeitsverhältnis im Entwicklungsland eingehen oder in Österreich bleiben.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Reisekosten für den Ehegatten, die Kinder und die Stiefkinder der Fachkraft sowie für den eingetragenen Partner sind nur dann zu ersetzen, wenn der Einsatz mindestens ein Jahr dauert bzw. im Falle der Verehelichung bzw. der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft während des Einsatzes dieser Einsatz nach der Eheschließung bzw. der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft noch mindestens ein halbes Jahr andauert.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Nebenkosten zu den Reisekosten, die der Fachkraft, ihrem Ehegatten, ihren Kindern und Stiefkindern sowie ihrem eingetragenen Partner erwachsen, wie insbesondere die Kosten für die notwendigen Sichtvermerke sowie für die notwendigen und empfohlenen medizinischen Untersuchungen und Impfungen, sind der Fachkraft zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFachkräfte, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, werden während der Dauer der Vorbereitung und des Einsatzes hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, Geburtenbeihilfe und den Abgeltungsbetrag gemäß Paragraph 35, des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung so behandelt, als ob sie ausschließlich im Bundesgebiet ihren Wohnsitz hätten und sich im Einsatzland nicht ständig aufhielten. Das gleiche gilt für deren Ehegatten oder eingetragene Partner, sofern sie mit diesen in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, sowie für die Kinder und Stiefkinder der Fachkraft, die zu ihrem Haushalt gehören.“

Artikel 77

Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 30, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Bemühungen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners dieses Bediensteten um Aufnahme einer seinen Qualifikationen und der internationalen Übung entsprechenden Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat“

Artikel 78

Änderung des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen

Das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1997,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die internationalen Organisationen können von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen befreit werden. Im Falle einer solchen Befreiung sind die Bediensteten der internationalen Organisationen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Befreiung von Ein- und Ausreisebeschränkungen für sich selbst, ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partner, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige; allenfalls erforderliche Sichtvermerke werden gebührenfrei erteilt;“

7. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsArtikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins und 61 StGB vorzugehen.

Fischer

Faymann