135. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft erlassen (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das IPR-Gesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung, das Alkoholsteuergesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Datenschutzgesetz 2000, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Namensänderungsgesetz, das Passgesetz 1992, das Meldegesetz 1991, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Ärztegesetz 1998, das Gehaltskassengesetz 2002, das Apothekengesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Bilanzbuchhaltungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Studienförderungsgesetz 1992, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Patentgesetz 1970, das Patentanwaltsgesetz, das Entwicklungshelfergesetz, das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut und das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück |
Zivil- und Strafrecht |
Artikel | |
1 | Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft |
2 | Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs |
3 | Änderung des Ehegesetzes |
4 | Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes |
5 | Änderung des IPR-Gesetzes |
6 | Änderung der Jurisdiktionsnorm |
7 | Änderung des Strafgesetzbuches |
8 | Änderung der Strafprozessordnung |
2. Hauptstück |
Arbeits-, Sozial- und Sozialversicherungsrecht |
9 | Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 |
10 | Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes |
11 | Änderung des Urlaubsgesetzes |
12 | Änderung des Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes |
13 | Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984 |
14 | Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes |
15 | Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes |
16 | Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes |
17 | Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes |
18 | Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 |
19 | Änderung des Heeresversorgungsgesetzes |
20 | Änderung des Opferfürsorgegesetzes |
21 | Änderung des Verbrechensopfergesetzes |
22 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
23 | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
24 | Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
25 | Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
26 | Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 |
3. Hauptstück |
Abgabenrecht |
27 | Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
28 | Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 |
29 | Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 |
30 | Änderung des Bewertungsgesetzes 1955 |
31 | Änderung des Gebührengesetzes 1957 |
32 | Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 |
33 | Änderung der Bundesabgabenordnung |
34 | Änderung des Alkoholsteuergesetzes |
4. Hauptstück |
Verwaltungsverfahrens-, Datenschutz und Dienstrecht |
35 | Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 |
36 | Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 |
37 | Änderung des Datenschutzgesetzes 2000 |
38 | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
39 | Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 |
40 | Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
41 | Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes |
42 | Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes |
43 | Änderung der Reisegebührenvorschrift |
44 | Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
45 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
46 | Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes |
47 | Änderung des Pensionsgesetzes 1965 |
48 | Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes |
49 | Änderung des Bezügegesetzes |
50 | Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes |
51 | Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes |
52 | Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes |
5. Hauptstück |
Personenstands-, Pass- und Melde- sowie Fremdenrecht |
53 | Änderung des Personenstandsgesetzes |
54 | Änderung des Namensänderungsgesetzes |
55 | Änderung des Passgesetzes 1992 |
56 | Änderung des Meldegesetzes 1991 |
57 | Änderung des Asylgesetzes 2005 |
58 | Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 |
59 | Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes |
60 | Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 |
6. Hauptstück |
Sonstige Bestimmungen |
61 | Änderung des Ärztegesetzes 1998 |
62 | Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002 |
63 | Änderung des Apothekengesetzes |
64 | Änderung der Gewerbeordnung 1994 |
65 | Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes |
66 | Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes |
67 | Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993 |
68 | Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes |
69 | Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002 |
70 | Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001 |
71 | Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992 |
72 | Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983 |
73 | Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes |
74 | Änderung des Patentgesetzes 1970 |
75 | Änderung des Patentanwaltsgesetzes |
76 | Änderung des Entwicklungshelfergesetzes |
77Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – | Statut |
78Änderung des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an | internationale Organisationen |
Schluss- und Übergangsbestimmungen |
79 | Schluss- und Übergangsbestimmungen |
1. Hauptstück
Zivil- und Strafrecht
Artikel 1
Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft
(Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (im Folgenden „eingetragene Partnerschaft“).
Wesen der eingetragenen Partnerschaft
§ 2.Paragraph 2,
Eine eingetragene Partnerschaft können nur zwei Personen gleichen Geschlechts begründen (eingetragene Partner). Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.
§ 3.Paragraph 3,
Aus dem Versprechen, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, kann nicht geklagt werden.
2. Abschnitt
Begründung der eingetragenen Partnerschaft
Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsEine eingetragene Partnerschaft kann nicht begründen, wer minderjährig oder zwar volljährig, aber geschäftsunfähig ist.
(2)Absatz 2Eine volljährige Person, die in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Einwilligung der mit der gesetzlichen Vertretung betrauten Person.
(3)Absatz 3Wird die nach Abs. 2 erforderliche Einwilligung verweigert, so hat das Gericht sie auf Antrag der beschränkt geschäftsfähigen Person zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.Wird die nach Absatz 2, erforderliche Einwilligung verweigert, so hat das Gericht sie auf Antrag der beschränkt geschäftsfähigen Person zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
Begründungshindernisse
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsEine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden
zwischen Personen verschiedenen Geschlechts;
mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;
zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.
(2)Absatz 2Das Verbot des Abs. 1 Z 2 steht einer Wiederholung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht entgegen, wenn die eingetragenen Partner Zweifel an der Gültigkeit oder dem Fortbestand ihrer eingetragenen Partnerschaft hegen.Das Verbot des Absatz eins, Ziffer 2, steht einer Wiederholung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht entgegen, wenn die eingetragenen Partner Zweifel an der Gültigkeit oder dem Fortbestand ihrer eingetragenen Partnerschaft hegen.
Form der Begründung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsEine eingetragene Partnerschaft kann nur unter persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor der im Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 162/1987, als sachlich zuständig bezeichneten Behörde begründet werden.Eine eingetragene Partnerschaft kann nur unter persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor der im Personenstandsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1987,, als sachlich zuständig bezeichneten Behörde begründet werden.
(2)Absatz 2Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde protokolliert die Erklärungen der beiden Partner, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, wodurch die eingetragene Partnerschaft zustande kommt. Die Behörde lässt das Protokoll von beiden unterschreiben.Die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde protokolliert die Erklärungen der beiden Partner, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, wodurch die eingetragene Partnerschaft zustande kommt. Die Behörde lässt das Protokoll von beiden unterschreiben.
(3)Absatz 3Die eingetragene Partnerschaft kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung begründet werden.
3. Abschnitt
Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft
Namen
§ 7.Paragraph 7,
Die eingetragenen Partner behalten ihren bisherigen Namen bei.
Rechte und Pflichten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie persönlichen Rechte und Pflichten der eingetragenen Partner im Verhältnis zueinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gleich.
(2)Absatz 2Die eingetragenen Partner sind einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und zum Beistand, verpflichtet.
(3)Absatz 3Die eingetragenen Partner sollen ihre Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten. Von einer einvernehmlichen Gestaltung kann ein eingetragener Partner abgehen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen entgegensteht oder, auch wenn ein solches Anliegen vorliegt, persönliche Gründe des einen Partners als gewichtiger anzusehen sind.
(4)Absatz 4Die eingetragenen Partner dürfen nicht gemeinsam ein Kind an Kindesstatt oder die Kinder des jeweils anderen an Kindesstatt annehmen.
Wohnen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsIst ein eingetragener Partner über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, dass der Verfügungsberechtigte alles unterlässt und vorkehrt, damit der auf die Wohnung Angewiesene diese nicht verliert. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des Verfügungsberechtigten durch die Umstände erzwungen wird.
(2)Absatz 2Verlangt ein eingetragener Partner aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung der gemeinsamen Wohnung, so hat der andere diesem Verlangen zu entsprechen, es sei denn, er habe gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht mitzuziehen.
(3)Absatz 3Ein eingetragener Partner kann vorübergehend gesondert Wohnung nehmen, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen, besonders wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(4)Absatz 4In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann jeder der eingetragenen Partner vor oder auch nach der Verlegung der Wohnung oder der gesonderten Wohnungnahme die Entscheidung des Gerichtes beantragen. Das Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen festzustellen, ob das Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung oder die Weigerung mitzuziehen oder die gesonderte Wohnungnahme durch einen eingetragenen Partner rechtmäßig war oder ist. Es hat bei der Entscheidung auf die gesamten Umstände der eingetragenen Partnerschaft Bedacht zu nehmen.In den Fällen der Absatz eins und 2 kann jeder der eingetragenen Partner vor oder auch nach der Verlegung der Wohnung oder der gesonderten Wohnungnahme die Entscheidung des Gerichtes beantragen. Das Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen festzustellen, ob das Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung oder die Weigerung mitzuziehen oder die gesonderte Wohnungnahme durch einen eingetragenen Partner rechtmäßig war oder ist. Es hat bei der Entscheidung auf die gesamten Umstände der eingetragenen Partnerschaft Bedacht zu nehmen.
Gesetzliche Vertretungsmacht
§ 10.Paragraph 10,
Der eingetragene Partner, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den Lebensverhältnissen beider Teile entsprechendes Maß nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn der andere dem Dritten zu erkennen gegeben hat, dass er von seinem eingetragenen Partner nicht vertreten sein wolle. Kann der Dritte aus den Umständen nicht erkennen, dass der handelnde eingetragene Partner vertretend auftritt, dann haften beide zur ungeteilten Hand.
Mitwirkung im Erwerb
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsEin eingetragener Partner hat im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen beider üblich und nichts anderes vereinbart ist.
(2)Absatz 2Für die Mitwirkung besteht ein Anspruch auf angemessene Abgeltung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der eingetragenen Partner, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb sind vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit sie durch Vertrag anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind. Der Anspruch auf Abgeltung verjährt in sechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist.
(4)Absatz 4Die Abs. 2 und 3 berühren nicht vertragliche Ansprüche aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach Abs. 2 aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem eingetragenen Partner jedoch der Anspruch nach Abs. 2 gewahrt, soweit dieser die Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt.Die Absatz 2 und 3 berühren nicht vertragliche Ansprüche aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach Absatz 2, aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem eingetragenen Partner jedoch der Anspruch nach Absatz 2, gewahrt, soweit dieser die Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt.
Unterhalt
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDie eingetragenen Partner haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
(2)Absatz 2Wer den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch den Beitrag nach Abs. 1; bei dem dadurch entstehenden Anspruch auf Unterhalt sind eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem eingetragenen Partner auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.Wer den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch den Beitrag nach Absatz eins ;, bei dem dadurch entstehenden Anspruch auf Unterhalt sind eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem eingetragenen Partner auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Absatz eins, nicht zu leisten vermag.
(3)Absatz 3Auf Verlangen des Unterhaltsberechtigten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet werden.
4. Abschnitt
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
Gründe der Auflösung
§ 13.Paragraph 13,
Die eingetragene Partnerschaft wird durch den Tod oder die Todeserklärung eines eingetragenen Partners oder durch eine gerichtliche Auflösungsentscheidung aufgelöst.
Auflösung wegen Willensmängeln
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsEin eingetragener Partner kann mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren, wenn er
zur Zeit der Begründung oder im Falle des § 19 Abs. 2 Z 2 zur Zeit der Bestätigung in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war und die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person nicht die Einwilligung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder zur Bestätigung erteilt hat;zur Zeit der Begründung oder im Falle des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, zur Zeit der Bestätigung in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war und die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person nicht die Einwilligung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder zur Bestätigung erteilt hat;
bei der Begründung nicht wusste, dass es sich um die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft handelt, oder dies zwar wusste, aber eine Erklärung, die eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, nicht abgeben wollte;
sich in der Person des anderen irrte;
sich bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaft über solche die Person des anderen betreffende Umstände irrte, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft von der Begründung abgehalten hätten;
zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit Wissen des anderen durch arglistige Täuschung über solche Umstände, ausgenommen solche über Vermögensverhältnisse, bestimmt wurde, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft von der Begründung abgehalten hätten, oder
zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft widerrechtlich durch Drohung bestimmt wurde.
(2)Absatz 2Die Auflösung ist ausgeschlossen, wenn
der eingetragene Partner nach Wegfall des Irrtums oder der Zwangslage oder nach der Entdeckung der Täuschung oder nach Erlangung der vollen Geschäftsfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die eingetragene Partnerschaft dennoch fortsetzen will;
im Fall des Abs. 1 Z 1 die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person die eingetragene Partnerschaft genehmigt hat, oderim Fall des Absatz eins, Ziffer eins, die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person die eingetragene Partnerschaft genehmigt hat, oder
im Fall des Abs. 1 Z 4 das Verlangen mit Rücksicht auf die Gestaltung der bisherigen Lebensgemeinschaft sittlich nicht gerechtfertigt erscheint.im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, das Verlangen mit Rücksicht auf die Gestaltung der bisherigen Lebensgemeinschaft sittlich nicht gerechtfertigt erscheint.
(3)Absatz 3Im Fall des Abs. 1 Z 1 kann, solange der eingetragene Partner in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren.Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, kann, solange der eingetragene Partner in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren.
(4)Absatz 4Die Auflösungsklage nach Abs. 1 kann nur binnen eines Jahres erhoben werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit dem Zeitpunkt, in dem die Begründung oder die Bestätigung der eingetragenen Partnerschaft dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der eingetragene Partner die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 5 mit dem Zeitpunkt, in dem er den Irrtum oder die Täuschung entdeckt, im Fall des Abs. 1 Z 6 mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört.Die Auflösungsklage nach Absatz eins, kann nur binnen eines Jahres erhoben werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, mit dem Zeitpunkt, in dem die Begründung oder die Bestätigung der eingetragenen Partnerschaft dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der eingetragene Partner die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 mit dem Zeitpunkt, in dem er den Irrtum oder die Täuschung entdeckt, im Fall des Absatz eins, Ziffer 6, mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört.
(5)Absatz 5Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der klageberechtigte Teil innerhalb der letzten sechs Monate der Klagefrist durch einen unabwendbaren Zufall an der Erhebung der Auflösungsklage gehindert ist. Hat ein klageberechtigter Teil, der geschäftsunfähig ist, keinen gesetzlichen Vertreter, so endet die Klagefrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, von dem an er die Auflösungsklage selbständig erheben kann oder in dem der Mangel der Vertretung aufhört. Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Teils die Auflösungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der eingetragene Partner selbst innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit die Auflösungsklage erheben.
Auflösung wegen Verschuldens oder wegen Zerrüttung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsEin eingetragener Partner kann mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren, wenn der andere Teil durch eine schwere Verfehlung die eingetragene Partnerschaft schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Verfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein eingetragener Partner dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht begehren, wenn nach der Art der Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Teils mit dem eigenen Verschulden, das Auflösungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft sittlich nicht gerechtfertigt ist.
(2)Absatz 2Ein eingetragener Partner kann mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren, wenn
die eingetragene Partnerschaft infolge eines Verhaltens des anderen, das nicht als schuldhafte Verfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der eingetragenen Partnerschaft entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann,
der andere geisteskrank ist, die Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, dass die geistige Gemeinschaft zwischen den beiden aufgehoben ist, und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nicht erwartet werden kann, oder
der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und deren Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.
(3)Absatz 3Ist die häusliche Gemeinschaft der eingetragenen Partner seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Teil wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der eingetragenen Partnerschaft deren Auflösung mit Klage begehren. Dem Begehren ist jedenfalls stattzugeben.
(4)Absatz 4In den Fällen des Abs. 2 darf die eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst werden, wenn das Auflösungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Auflösung den anderen außergewöhnlich hart träfe. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, namentlich auch nach der Dauer der eingetragenen Partnerschaft, dem Lebensalter beider und dem Anlass der Erkrankung.In den Fällen des Absatz 2, darf die eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst werden, wenn das Auflösungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Auflösung den anderen außergewöhnlich hart träfe. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, namentlich auch nach der Dauer der eingetragenen Partnerschaft, dem Lebensalter beider und dem Anlass der Erkrankung.
(5)Absatz 5Ist die Lebensgemeinschaft der eingetragenen Partner seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des partnerschaftlichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, so können sie die Auflösung gemeinsam beantragen. Die eingetragene Partnerschaft darf nur aufgelöst werden, wenn beide eine schriftliche Vereinbarung über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Auflösung dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen.
Ausschluss der Auflösung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDas Recht auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen Verschuldens (§ 15 Abs. 1) besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten eingetragenen Partners ergibt, dass er die Verfehlung des anderen verziehen oder sie nicht als die eingetragene Partnerschaft zerstörend empfunden hat.Das Recht auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen Verschuldens (Paragraph 15, Absatz eins,) besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten eingetragenen Partners ergibt, dass er die Verfehlung des anderen verziehen oder sie nicht als die eingetragene Partnerschaft zerstörend empfunden hat.
(2)Absatz 2Das Recht auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen Verschuldens erlischt, wenn die Klage nicht binnen sechs Monaten erhoben wird. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Auflösungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der eingetragenen Partner aufgehoben ist. Fordert der schuldige eingetragene Partner den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an. Die Auflösung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Auflösungsgrundes zehn Jahre verstrichen sind. Für die Sechsmonatsfrist gilt § 14 Abs. 5 entsprechend.Das Recht auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen Verschuldens erlischt, wenn die Klage nicht binnen sechs Monaten erhoben wird. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Auflösungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der eingetragenen Partner aufgehoben ist. Fordert der schuldige eingetragene Partner den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an. Die Auflösung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Auflösungsgrundes zehn Jahre verstrichen sind. Für die Sechsmonatsfrist gilt Paragraph 14, Absatz 5, entsprechend.
(3)Absatz 3Nach Ablauf der im Abs. 2 bezeichneten Fristen kann während eines Auflösungsstreites ein Auflösungsgrund noch geltend gemacht werden, wenn die Frist bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen war. Verfehlungen, auf die eine Auflösungsklage nicht mehr gegründet werden kann, können nach Ablauf der Fristen zur Unterstützung einer auf andere Verfehlungen gegründeten Klage geltend gemacht werden.Nach Ablauf der im Absatz 2, bezeichneten Fristen kann während eines Auflösungsstreites ein Auflösungsgrund noch geltend gemacht werden, wenn die Frist bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen war. Verfehlungen, auf die eine Auflösungsklage nicht mehr gegründet werden kann, können nach Ablauf der Fristen zur Unterstützung einer auf andere Verfehlungen gegründeten Klage geltend gemacht werden.
Schuldausspruch bei Auflösung wegen Verschuldens
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsWird die eingetragene Partnerschaft wegen Verschuldens der beklagten Partei aufgelöst, so ist dies im Urteil auszusprechen.
(2)Absatz 2Hat die beklagte Partei Widerklage erhoben und wird die eingetragene Partnerschaft wegen Verschuldens beider Teile aufgelöst, so sind beide für schuldig zu erklären. Ist das Verschulden des einen Teiles erheblich schwerer als das des anderen, so ist zugleich auszusprechen, dass seine Schuld überwiegt.
(3)Absatz 3Auch ohne Erhebung einer Widerklage ist auf Antrag der beklagten Partei die Mitschuld der klagenden Partei auszusprechen, wenn die eingetragene Partnerschaft wegen einer Verfehlung der beklagten Partei aufgelöst wird und diese zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Auflösung wegen Verschuldens hätte klagen können. Hatte die beklagte Partei bei der Klageerhebung das Recht, die Auflösung wegen Verschuldens der klagenden Partei zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.Auch ohne Erhebung einer Widerklage ist auf Antrag der beklagten Partei die Mitschuld der klagenden Partei auszusprechen, wenn die eingetragene Partnerschaft wegen einer Verfehlung der beklagten Partei aufgelöst wird und diese zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Auflösung wegen Verschuldens hätte klagen können. Hatte die beklagte Partei bei der Klageerhebung das Recht, die Auflösung wegen Verschuldens der klagenden Partei zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht. Absatz 2, Satz 2 gilt entsprechend.
Schuldausspruch bei Auflösung wegen Willensmängeln oder Zerrüttung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsWird die eingetragene Partnerschaft nach § 15 Abs. 2 oder 3 auf Klage und Widerklage aufgelöst und trifft nur einen Teil ein Verschulden, so ist dies im Urteil auszusprechen.Wird die eingetragene Partnerschaft nach Paragraph 15, Absatz 2, oder 3 auf Klage und Widerklage aufgelöst und trifft nur einen Teil ein Verschulden, so ist dies im Urteil auszusprechen.
(2)Absatz 2Wird die eingetragene Partnerschaft lediglich auf Grund des § 15 Abs. 2 aufgelöst und hätte die beklagte Partei zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Auflösung wegen Verschuldens der klagenden Partei klagen können, so ist auch ohne Erhebung einer Widerklage auf Antrag der beklagten Partei auszusprechen, dass die klagende Partei ein Verschulden trifft. Hatte die beklagte Partei bei der Klageerhebung das Recht, die Auflösung wegen Verschuldens der klagenden Partei zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht.Wird die eingetragene Partnerschaft lediglich auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2, aufgelöst und hätte die beklagte Partei zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Auflösung wegen Verschuldens der klagenden Partei klagen können, so ist auch ohne Erhebung einer Widerklage auf Antrag der beklagten Partei auszusprechen, dass die klagende Partei ein Verschulden trifft. Hatte die beklagte Partei bei der Klageerhebung das Recht, die Auflösung wegen Verschuldens der klagenden Partei zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(3)Absatz 3Wird die eingetragene Partnerschaft nach § 15 Abs. 3 aufgelöst und hat die klagende Partei die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, so ist dies auf Antrag der beklagten Partei im Urteil auszusprechen.Wird die eingetragene Partnerschaft nach Paragraph 15, Absatz 3, aufgelöst und hat die klagende Partei die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, so ist dies auf Antrag der beklagten Partei im Urteil auszusprechen.
(4)Absatz 4Wird die eingetragene Partnerschaft aus den Gründen des § 14 Abs. 1 aufgelöst, so ist in den Fällen der Z 1 bis 4 derjenige eingetragene Partner als schuldig zu erklären, der den Auflösungsgrund bei Begründung der eingetragenen Partnerschaft kannte, in den Fällen der Z 5 und 6 derjenige eingetragene Partner, von dem oder mit dessen Wissen die Täuschung oder die Drohung verübt worden ist.Wird die eingetragene Partnerschaft aus den Gründen des Paragraph 14, Absatz eins, aufgelöst, so ist in den Fällen der Ziffer eins bis 4 derjenige eingetragene Partner als schuldig zu erklären, der den Auflösungsgrund bei Begründung der eingetragenen Partnerschaft kannte, in den Fällen der Ziffer 5 und 6 derjenige eingetragene Partner, von dem oder mit dessen Wissen die Täuschung oder die Drohung verübt worden ist.
(5)Absatz 5Wird in demselben Rechtsstreit Auflösung aus Gründen des § 14 und des § 15 begehrt, so ist die Schuld des eingetragenen Partners, die das Auflösungsbegehren nach § 15 oder einen Schuldantrag gegenüber diesem Begehren rechtfertigt, im Schuldausspruch zu berücksichtigen.Wird in demselben Rechtsstreit Auflösung aus Gründen des Paragraph 14 und des Paragraph 15, begehrt, so ist die Schuld des eingetragenen Partners, die das Auflösungsbegehren nach Paragraph 15, oder einen Schuldantrag gegenüber diesem Begehren rechtfertigt, im Schuldausspruch zu berücksichtigen.
5. Abschnitt
Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsEine eingetragene Partnerschaft ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den folgenden Absätzen bestimmt ist. Niemand kann sich auf die Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft berufen, solange diese nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist. Einer dritten Person gegenüber können aus der Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft Einwendungen gegen ein zwischen der dritten Person und einem eingetragenen Partner vorgenommenes Rechtsgeschäft oder gegen ein zwischen ihnen ergangenes rechtskräftiges Urteil nur hergeleitet werden, wenn die eingetragene Partnerschaft bereits zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit für nichtig erklärt oder die Nichtigkeit der dritten Person bekannt war.
(2)Absatz 2Eine eingetragene Partnerschaft ist nichtig, wenn
ihre Begründung nicht in der durch § 6 Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat; sie ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn beide eingetragenen Partner nach ihrer Begründung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tod, jedoch mindestens drei Jahre, als eingetragene Partner miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Teils die Nichtigkeitsklage erhoben ist;ihre Begründung nicht in der durch Paragraph 6, Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat; sie ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn beide eingetragenen Partner nach ihrer Begründung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tod, jedoch mindestens drei Jahre, als eingetragene Partner miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Teils die Nichtigkeitsklage erhoben ist;
ein eingetragener Partner zur Zeit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft geschäftsunfähig war oder sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand; die eingetragene Partnerschaft ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn er nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gibt, die eingetragene Partnerschaft fortsetzen zu wollen;
ein eingetragener Partner zur Zeit ihrer Begründung mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder in gültiger eingetragener Partnerschaft lebte;
sie den Verboten des § 5 Abs. 1 Z 3 zuwider zwischen Verwandten begründet worden ist, odersie den Verboten des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, zuwider zwischen Verwandten begründet worden ist, oder
sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck begründet worden ist, dem einen eingetragenen Partner die Führung des Namens des anderen oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit des anderen zu ermöglichen, ohne dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll; sie ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn beide eingetragenen Partner nach ihrer Begründung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tod, jedoch mindestens drei Jahre, als eingetragene Partner miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Teils die Nichtigkeitsklage erhoben ist.
(3)Absatz 3Die Nichtigkeit kann jeder eingetragene Partner oder die Staatsanwaltschaft, im Fall des Abs. 2 Z 3 auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner, durch Klage geltend machen. Ist die eingetragene Partnerschaft aufgelöst, so kann nur die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeitsklage erheben. Sind beide eingetragenen Partner verstorben, so kann eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden.Die Nichtigkeit kann jeder eingetragene Partner oder die Staatsanwaltschaft, im Fall des Absatz 2, Ziffer 3, auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner, durch Klage geltend machen. Ist die eingetragene Partnerschaft aufgelöst, so kann nur die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeitsklage erheben. Sind beide eingetragenen Partner verstorben, so kann eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden.
(4)Absatz 4Die Nichtigkeitsklage der Staatsanwaltschaft ist gegen beide eingetragenen Partner und, wenn einer von ihnen verstorben ist, gegen den überlebenden Teil zu richten. Die Nichtigkeitsklage des einen eingetragenen Partners ist gegen den anderen zu richten. Für den Fall, dass zur Zeit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ein eingetragener Partner mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte, ist die Nichtigkeitsklage des ersten Ehegatten oder eingetragenen Partners gegen beide Teile der späteren Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft zu richten.
(5)Absatz 5Begründet ein eingetragener Partner nach Auflösung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft durch eine ausländische Entscheidung eine neue eingetragene Partnerschaft, so ist die neue eingetragene Partnerschaft nicht deswegen nichtig, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht gegeben sind. Dies gilt nicht, wenn beide Teile der neuen eingetragenen Partnerschaft bei ihrer Begründung wussten, dass die ausländische Entscheidung im Inland nicht anerkannt werden kann.
6. Abschnitt
Folgen der Auflösung oder der Nichtigkeit
Unterhalt
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsDer allein oder überwiegend schuldige eingetragene Partner hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der eingetragenen Partner angemessenen Unterhalt zu gewähren.
(2)Absatz 2Wenn der allein oder überwiegend schuldige eingetragene Partner durch Gewährung des in Abs. 1 bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährdet, braucht er nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Teile der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem Kind, einem neuen Ehegatten oder einem neuen eingetragenen Partner Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen. Ein eingetragener Partner ist bei Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn der andere den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann.Wenn der allein oder überwiegend schuldige eingetragene Partner durch Gewährung des in Absatz eins, bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährdet, braucht er nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Teile der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem Kind, einem neuen Ehegatten oder einem neuen eingetragenen Partner Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen. Ein eingetragener Partner ist bei Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn der andere den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann.
(3)Absatz 3Sind beide eingetragenen Partner schuldig, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem eingetragenen Partner, der sich nicht selbst erhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse sowie Unterhaltspflichten des anderen Teils der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden.
(4)Absatz 4Hat sich ein eingetragener Partner während eingetragener Partnerschaft auf Grund ihrer einvernehmlichen Gestaltung der Haushaltsführung oder der Betreuung eines Angehörigen eines der eingetragenen Partner gewidmet und kann ihm auf Grund des dadurch bedingten Mangels an Erwerbsmöglichkeiten, etwa wegen mangelnder beruflicher Aus- oder Fortbildung, der Dauer der eingetragenen Partnerschaft, seines Alters oder seiner Gesundheit, nicht zugemutet werden, sich ganz oder zum Teil selbst zu erhalten, so hat ihm insoweit der andere Teil unabhängig vom Verschulden den Unterhalt nach dessen Lebensbedarf zu gewähren. Wird der Unterhaltsanspruch gerichtlich festgesetzt, so hat ihn das Gericht jeweils auf längstens drei Jahre zu befristen, wenn erwartet werden kann, dass der bedürftige eingetragene Partner danach in der Lage sein wird, seinen Unterhalt, insbesondere durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, zu sichern. Der Unterhaltsanspruch vermindert sich oder besteht nicht, soweit die Gewährung des Unterhalts unbillig wäre, weil der bedürftige eingetragene Partner einseitig besonders schwerwiegende Verfehlungen begangen oder seine Bedürftigkeit grob schuldhaft herbeigeführt hat oder ein gleich schwerwiegender Grund vorliegt oder weil die eingetragene Partnerschaft nur kurz gedauert hat. Je gewichtiger diese Gründe sind, desto eher ist vom bedürftigen eingetragenen Partner zu verlangen, seinen Unterhalt durch die Erträgnisse einer anderen als einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder aus dem Stamm seines Vermögens zu decken. Abs. 2 erster und zweiter Satz gilt entsprechend.Hat sich ein eingetragener Partner während eingetragener Partnerschaft auf Grund ihrer einvernehmlichen Gestaltung der Haushaltsführung oder der Betreuung eines Angehörigen eines der eingetragenen Partner gewidmet und kann ihm auf Grund des dadurch bedingten Mangels an Erwerbsmöglichkeiten, etwa wegen mangelnder beruflicher Aus- oder Fortbildung, der Dauer der eingetragenen Partnerschaft, seines Alters oder seiner Gesundheit, nicht zugemutet werden, sich ganz oder zum Teil selbst zu erhalten, so hat ihm insoweit der andere Teil unabhängig vom Verschulden den Unterhalt nach dessen Lebensbedarf zu gewähren. Wird der Unterhaltsanspruch gerichtlich festgesetzt, so hat ihn das Gericht jeweils auf längstens drei Jahre zu befristen, wenn erwartet werden kann, dass der bedürftige eingetragene Partner danach in der Lage sein wird, seinen Unterhalt, insbesondere durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, zu sichern. Der Unterhaltsanspruch vermindert sich oder besteht nicht, soweit die Gewährung des Unterhalts unbillig wäre, weil der bedürftige eingetragene Partner einseitig besonders schwerwiegende Verfehlungen begangen oder seine Bedürftigkeit grob schuldhaft herbeigeführt hat oder ein gleich schwerwiegender Grund vorliegt oder weil die eingetragene Partnerschaft nur kurz gedauert hat. Je gewichtiger diese Gründe sind, desto eher ist vom bedürftigen eingetragenen Partner zu verlangen, seinen Unterhalt durch die Erträgnisse einer anderen als einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder aus dem Stamm seines Vermögens zu decken. Absatz 2, erster und zweiter Satz gilt entsprechend.
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsEnthält das Urteil keinen Schuldausspruch, so hat der eingetragene Partner, der die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verlangt hat, dem anderen Unterhalt zu gewähren, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Teile und der unterhaltspflichtigen Verwandten des berechtigten eingetragenen Partners der Billigkeit entspricht. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.Enthält das Urteil keinen Schuldausspruch, so hat der eingetragene Partner, der die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verlangt hat, dem anderen Unterhalt zu gewähren, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Teile und der unterhaltspflichtigen Verwandten des berechtigten eingetragenen Partners der Billigkeit entspricht. Paragraph 20, Absatz 2, gilt entsprechend.
(2)Absatz 2Der auf Grund einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 5 geschuldete Unterhalt ist einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen beider eingetragener Partner angemessen ist. Mangels einer rechtswirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen beider Teile im Fall einer Auflösung nach § 15 Abs. 5 hat ein eingetragener Partner dem anderen Unterhalt zu gewähren, soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Teile und der unterhaltspflichtigen Verwandten des berechtigten Teils der Billigkeit entspricht. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.Der auf Grund einer Vereinbarung nach Paragraph 15, Absatz 5, geschuldete Unterhalt ist einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen beider eingetragener Partner angemessen ist. Mangels einer rechtswirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen beider Teile im Fall einer Auflösung nach Paragraph 15, Absatz 5, hat ein eingetragener Partner dem anderen Unterhalt zu gewähren, soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Teile und der unterhaltspflichtigen Verwandten des berechtigten Teils der Billigkeit entspricht. Paragraph 20, Absatz 2, gilt entsprechend.
(3)Absatz 3Ein unterhaltsberechtigter eingetragener Partner, der infolge eigenen Verschuldens bedürftig ist, kann nur den notdürftigen Unterhalt verlangen. Ein Mehrbedarf, der durch grobes Verschulden des unterhaltsberechtigten eingetragenen Partners herbeigeführt ist, begründet keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt.
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsDer Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. Der Verpflichtete hat Sicherheit zu leisten, wenn die Gefahr besteht, dass er sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen sucht. Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen.
(2)Absatz 2Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.
(3)Absatz 3Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Lauf des Monats stirbt.
(4)Absatz 4Der Verpflichtete haftet vor den Verwandten des anderen. Soweit er jedoch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährdete, haften die Verwandten vor ihm. Soweit einem eingetragenen Partner kein Unterhaltsanspruch gegen den anderen zusteht, haben ihm seine Verwandten nach den allgemeinen Vorschriften über die Unterhaltspflicht den Unterhalt zu gewähren. Die Verwandten haften auch, wenn die Rechtsverfolgung gegen den Verpflichteten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. In diesem Falle geht der Anspruch gegen den Verpflichteten auf den Verwandten über, der den Unterhalt gewährt hat. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.
(5)Absatz 5Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsDie Unterhaltspflicht erlischt mit der Schließung einer Ehe oder der Begründung einer neuen eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.
(2)Absatz 2Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.
(3)Absatz 3Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Nur soweit er auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist oder sich auf Beträge bezieht, die beim Tod des Berechtigten fällig sind, bleibt er auch nachher bestehen. Der Verpflichtete hat die Bestattungskosten zu tragen, soweit dies der Billigkeit entspricht und die Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind.
(4)Absatz 4Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Der Erbe haftet ohne die Beschränkungen des § 20 Abs. 2. Der Berechtigte muss sich jedoch die Herabsetzung der Rente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Eine Beitragspflicht nach § 20 Abs. 3 erlischt mit dem Tod des Verpflichteten.Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Der Erbe haftet ohne die Beschränkungen des Paragraph 20, Absatz 2, Der Berechtigte muss sich jedoch die Herabsetzung der Rente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Eine Beitragspflicht nach Paragraph 20, Absatz 3, erlischt mit dem Tod des Verpflichteten.
(5)Absatz 5Die eingetragenen Partner können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Vereinbarungen treffen. Ist eine Vereinbarung dieser Art vor Rechtskraft der Auflösungsentscheidung getroffen worden, so ist sie nicht schon deshalb nichtig, weil sie die Auflösung erleichtert oder ermöglicht hat; sie ist jedoch nichtig, wenn die eingetragenen Partner im Zusammenhang mit der Vereinbarung einen nicht oder nicht mehr bestehenden Auflösungsgrund geltend gemacht haben oder wenn sich anderweitig aus dem Inhalt der Vereinbarung oder aus sonstigen Umständen des Falles ergibt, dass sie den guten Sitten widerspricht.
Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse
Gegenstand der Aufteilung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsWird die eingetragene Partnerschaft, außer im Fall des Todes oder der Todeserklärung, aufgelöst oder für nichtig erklärt, so sind das partnerschaftliche Gebrauchsvermögen und die partnerschaftlichen Ersparnisse zwischen beiden eingetragenen Partnern aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem Gebrauchsvermögen und den Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen.
(2)Absatz 2Partnerschaftliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Teile gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die gemeinsame Wohnung.
(3)Absatz 3Partnerschaftliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die beide Teile während aufrechter Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind.
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDer Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 24), dieDer Aufteilung unterliegen nicht Sachen (Paragraph 24,), die
ein Teil in die eingetragene Partnerschaft eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
dem persönlichen Gebrauch eines Teils allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
zu einem Unternehmen gehören oder
Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
(2)Absatz 2Die partnerschaftliche Wohnung, die ein Teil in die eingetragene Partnerschaft eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde oder wenn der andere Teil auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Teil auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.
Aufteilungsgrundsätze
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsDie Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes eingetragenen Partners zur Anschaffung des Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der Ersparnisse Bedacht zu nehmen; weiter auf Schulden, die mit dem gemeinsamen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 24 in Anschlag zu bringen sind.Die Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes eingetragenen Partners zur Anschaffung des Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der Ersparnisse Bedacht zu nehmen; weiter auf Schulden, die mit dem gemeinsamen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach Paragraph 24, in Anschlag zu bringen sind.
(2)Absatz 2Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts und jeder sonstige Beistand zu werten.
§ 27.Paragraph 27,
Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche beider Teile künftig möglichst wenig berühren.
Gerichtliche Aufteilung
§ 28.Paragraph 28,
Soweit sich die eingetragenen Partner über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.
Gerichtliche Anordnungen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsBei der Aufteilung des Gebrauchsvermögens kann das Gericht die Übertragung von Eigentum an beweglichen körperlichen Sachen oder eines Anwartschaftsrechts darauf und die Übertragung von Eigentum und sonstigen Rechten an unbeweglichen körperlichen Sachen von einem auf den anderen eingetragenen Partner sowie die Begründung von dinglichen Rechten oder schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen zugunsten des einen eingetragenen Partners an unbeweglichen körperlichen Sachen des anderen anordnen.
(2)Absatz 2Steht Gebrauchsvermögen im Eigentum einer dritten Person, so darf das Gericht die Übertragung von Rechten und Pflichten, die sich auf die Sache beziehen, nur mit Zustimmung des Eigentümers anordnen.
§ 30.Paragraph 30,
Für die partnerschaftliche Wohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Teile benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen eingetragenen Partner oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines eingetragenen Partners anordnen. Die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer partnerschaftlichen Wohnung nach § 25 Abs. 2 können die eingetragenen Partner durch Vereinbarung ausschließen. Für die partnerschaftliche Wohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Teile benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen eingetragenen Partner oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines eingetragenen Partners anordnen. Die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer partnerschaftlichen Wohnung nach Paragraph 25, Absatz 2, können die eingetragenen Partner durch Vereinbarung ausschließen.
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsWird die Wohnung auf Grund eines Dienstverhältnisses benützt oder das Rechtsverhältnis daran im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet, so darf das Gericht eine Anordnung über die Benützung einer solchen Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen, wenn
die Zuweisung der Wohnung deswegen, weil sie überwiegend der Erfüllung der Dienstpflicht dient, wesentliche Interessen des Dienstgebers verletzen könnte, oder
die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird oder
die Wohnung vom Dienstgeber als Teil des Entgelts für die geleisteten Dienste zur Verfügung gestellt wird.
(2)Absatz 2Wird die Wohnung nach Abs. 1 dem eingetragenen Partner zugesprochen, der nicht der Dienstnehmer ist, so hat das Gericht ein angemessenes Benützungsentgelt festzusetzen. Das Wohnrecht dieses eingetragenen Partners besteht nur so lange, als er sich nicht verheiratet oder wieder eine eingetragene Partnerschaft begründet, und kann von ihm nicht auf andere Personen übergehen oder übertragen werden.Wird die Wohnung nach Absatz eins, dem eingetragenen Partner zugesprochen, der nicht der Dienstnehmer ist, so hat das Gericht ein angemessenes Benützungsentgelt festzusetzen. Das Wohnrecht dieses eingetragenen Partners besteht nur so lange, als er sich nicht verheiratet oder wieder eine eingetragene Partnerschaft begründet, und kann von ihm nicht auf andere Personen übergehen oder übertragen werden.
§ 32.Paragraph 32,
Bei der Aufteilung der Ersparnisse kann das Gericht die Übertragung von Vermögenswerten, gleich welcher Art, von einem auf den anderen eingetragenen Partner und die Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer Wohnung zugunsten eines eingetragenen Partners anordnen.
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsDie Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran darf nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann.
(2)Absatz 2Für gemeinsames Wohnungseigentum der eingetragenen Partner kann das Gericht nur die Übertragung des Anteils eines eingetragenen Partners am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum auf den anderen anordnen.
Ausgleich von Benachteiligungen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsHat ein eingetragener Partner ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Klage oder des Antrags auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder, wenn die Lebensgemeinschaft vor Einbringung der Klage oder des Antrags aufgehoben worden ist, frühestens zwei Jahre vor dieser Aufhebung Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse in einer Weise verringert, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse beider Teile während der Lebensgemeinschaft widerspricht, so ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen.
(2)Absatz 2Wurden Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse in ein Unternehmen, an dem einem oder beiden eingetragenen Partnern ein Anteil zusteht, eingebracht oder für ein solches Unternehmen sonst verwendet, so ist der Wert des Eingebrachten oder Verwendeten in die Aufteilung einzubeziehen. Bei der Aufteilung ist jedoch zu berücksichtigen, inwieweit jedem eingetragenen Partner durch die Einbringung oder Verwendung Vorteile entstanden sind und inwieweit die eingebrachten oder verwendeten Ersparnisse aus den Gewinnen des Unternehmens stammten. Der Bestand des Unternehmens darf durch die Aufteilung nicht gefährdet werden.
(3)Absatz 3Gehört eine körperliche Sache, die während aufrechter Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider eingetragener Partner gedient hat, zu einem Unternehmen, an dem einem oder beiden eingetragenen Partnern ein Anteil zusteht, und bleibt nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nur einem von ihnen der Gebrauch dieser Sache erhalten, so hat das Gericht dies bei der Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse zugunsten des anderen angemessen zu berücksichtigen.
Schulden
§ 35.Paragraph 35,
Bezüglich der in § 24 Abs. 1 und in § 26 Abs. 1 genannten Schulden kann das Gericht bestimmen, welcher Teil im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist. Bezüglich der in Paragraph 24, Absatz eins und in Paragraph 26, Absatz eins, genannten Schulden kann das Gericht bestimmen, welcher Teil im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.
Durchführung der Aufteilung
§ 36.Paragraph 36,
In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung Aufwendungen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher eingetragene Partner sie zu tragen hat.
Ausgleichszahlung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsSoweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht erzielt werden kann, hat das Gericht einem eingetragenen Partner eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen.
(2)Absatz 2Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlich gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den ausgleichspflichtigen eingetragenen Partner wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist.
Erlöschen des Aufteilungsanspruchs
§ 38.Paragraph 38,
Der Anspruch auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird.
Übergang des Aufteilungsanspruchs
§ 39.Paragraph 39,
Der Anspruch auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Verträge
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz einsVereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung der Ersparnisse oder die Aufteilung der Wohnung regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens regeln, bedürfen der Schriftform.
(2)Absatz 2Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung der Ersparnisse und des Gebrauchsvermögens mit Ausnahme der Wohnung kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist.
(3)Absatz 3Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Nutzung der Wohnung durch einen Partner kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit der andere Partner seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste.
(4)Absatz 4Weicht das Gericht von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung ab, so ist insbesondere auf die Gestaltung der partnerschaftlichen Lebensverhältnisse, die Dauer der Partnerschaft sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit der Vereinbarung eine rechtliche Beratung vorangegangen ist und in welcher Form sie geschlossen wurde.
(5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Vereinbarungen, die die eingetragenen Partner im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft geschlossen haben.Die Absatz eins bis 4 gelten nicht für Vereinbarungen, die die eingetragenen Partner im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft geschlossen haben.
Haftung für Kredite
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz einsEntscheidet das Gericht (§ 35) oder vereinbaren die eingetragenen Partner (§ 40 Abs. 5, gegebenenfalls § 15 Abs. 5), wer von ihnen im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, dass derjenige eingetragene Partner, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muss in der Frist nach § 38 gestellt werden.Entscheidet das Gericht (Paragraph 35,) oder vereinbaren die eingetragenen Partner (Paragraph 40, Absatz 5,, gegebenenfalls Paragraph 15, Absatz 5,), wer von ihnen im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, dass derjenige eingetragene Partner, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muss in der Frist nach Paragraph 38, gestellt werden.
(2)Absatz 2Der Ausfallsbürge nach Abs. 1 kann - vorbehaltlich des § 1356 ABGB - nur wegen des Betrags belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines ExekutionstitelsDer Ausfallsbürge nach Absatz eins, kann - vorbehaltlich des Paragraph 1356, ABGB - nur wegen des Betrags belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels
Fahrnis- oder Gehaltsexekution und
Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich für die Forderung Deckung bietet, geführt sowie
Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung stehen, verwertet hat.
Müsste der Exekutionstitel im Ausland erwirkt oder müssten die angeführten Exekutionsmaßnahmen im Ausland durchgeführt werden, bedarf es ihrer nicht, soweit sie dem Gläubiger nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
(3)Absatz 3Überdies kann der Bürge, dem der Rechtsstreit gegen den Hauptschuldner rechtzeitig verkündet worden ist (§ 21 ZPO), dem Gläubiger Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur entgegenhalten, soweit sie auch der Hauptschuldner erheben kann.Überdies kann der Bürge, dem der Rechtsstreit gegen den Hauptschuldner rechtzeitig verkündet worden ist (Paragraph 21, ZPO), dem Gläubiger Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur entgegenhalten, soweit sie auch der Hauptschuldner erheben kann.
Folgen der Nichtigkeit
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz einsWird die eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, so fallen alle ihre Wirkungen auf die persönlichen Verhältnisse der eingetragenen Partner zum Zeitpunkt der Begründung der eingetragenen Partnerschaft weg.
(2)Absatz 2Hat auch nur einer der eingetragenen Partner die Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft bei deren Begründung nicht gekannt, so finden auf ihr Verhältnis in vermögensrechtlicher Beziehung die im Fall der gerichtlichen Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Dabei ist ein eingetragener Partner, dem die Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft bei der Begründung bekannt war, wie ein für schuldig erklärter Teil zu behandeln.
(3)Absatz 3Ein eingetragener Partner, dem die Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft bei der Begründung nicht bekannt war, kann binnen sechs Monaten, nachdem die eingetragene Partnerschaft rechtskräftig für nichtig erklärt wurde, dem anderen Teil erklären, dass es für ihr Verhältnis in vermögensrechtlicher Beziehung bei den Folgen der Nichtigkeit bleiben solle. Gibt er eine solche Erklärung ab, so findet Abs. 2 keine Anwendung.Ein eingetragener Partner, dem die Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft bei der Begründung nicht bekannt war, kann binnen sechs Monaten, nachdem die eingetragene Partnerschaft rechtskräftig für nichtig erklärt wurde, dem anderen Teil erklären, dass es für ihr Verhältnis in vermögensrechtlicher Beziehung bei den Folgen der Nichtigkeit bleiben solle. Gibt er eine solche Erklärung ab, so findet Absatz 2, keine Anwendung.
(4)Absatz 4Im Fall des Abs. 2 ist für den Unterhaltsanspruch nach § 21 Abs. 1 nicht ausschlaggebend, welcher eingetragene Partner die Nichtigkeitsklage erhoben hat.Im Fall des Absatz 2, ist für den Unterhaltsanspruch nach Paragraph 21, Absatz eins, nicht ausschlaggebend, welcher eingetragene Partner die Nichtigkeitsklage erhoben hat.
7. Abschnitt
Sinngemäß anwendbares Bundesrecht
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz einsFolgende, für Ehegatten, Ehesachen oder Eheangelegenheiten maßgebende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind auf eingetragene Partner, Partnersachen oder Partnerangelegenheiten sinngemäß anzuwenden:
§§ 2 und 4 der Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914;Paragraphen 2 und 4 der Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914;
§§ 93 bis 98 und 99 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003;Paragraphen 93 bis 98 und 99 Außerstreitgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 111/2003;
§§ 382 und 382b bis 382h Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896;Paragraphen 382 und 382b bis 382h Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896;
§ 4 Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991;Paragraph 4, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991;
§ 26 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896;Paragraph 26, Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896;
§ 6a GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906;Paragraph 6 a, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906;
§§ 3, 10, 14, 15 Kleingartengesetz, BGBl. Nr. 6/1959;Paragraphen 3,, 10, 14, 15 Kleingartengesetz, BGBl. Nr. 6/1959;
§§ 28, 32, 56 Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914;Paragraphen 28,, 32, 56 Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914;
§ 25a Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979;Paragraph 25 a, Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979;
§§ 12, 14, 46 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981;Paragraphen 12,, 14, 46 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981;
§ 1 Notariatsaktsgesetz, RGBl. Nr. 76/1871;Paragraph eins, Notariatsaktsgesetz, RGBl. Nr. 76/1871;
§§ 33, 36f und 60 Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871;Paragraphen 33,, 36f und 60 Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871;
§ 28 Notariatstarifgesetz, BGBl. Nr. 576/1973;Paragraph 28, Notariatstarifgesetz, BGBl. Nr. 576/1973;
§ 15 Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993;Paragraph 15, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993;
§§ 8f, 21c und 50 Rechtsanwaltsordnung, BGBl. Nr. 96/1868;Paragraphen 8 f,, 21c und 50 Rechtsanwaltsordnung, BGBl. Nr. 96/1868;
§§ 9 und 10 Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. Nr. 189/1969;Paragraphen 9 und 10 Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. Nr. 189/1969;
§§ 6, 72, 99, 100 Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969;Paragraphen 6,, 72, 99, 100 Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969;
§ 12 Todeserklärungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 23/1951;Paragraph 12, Todeserklärungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 23/1951;
§ 25 Übernahmegesetz, BGBl. I Nr. 127/1998;Paragraph 25, Übernahmegesetz, BGBl. römisch eins Nr. 127/1998;
§ 28 Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990;Paragraph 28, Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990;
§ 36 Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897;Paragraph 36, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897;
§§ 55, 75, 77 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981;Paragraphen 55,, 75, 77 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981;
§ 177 Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959;Paragraph 177, Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959;
§§ 3, 13, 15 Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002;Paragraphen 3,, 13, 15 Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 70/2002;
§§ 29, 45a, 57, 321, 322, 460, 483a, 502 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895;Paragraphen 29,, 45a, 57, 321, 322, 460, 483a, 502 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895;
die Regelungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, über die Gebühren für das Verfahren über den Ehegattenunterhalt und für die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis, für das Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, für das Verfahren der Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG, für das Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Eheentscheidungen, für das Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung des Ehegatten im Erwerb des anderen und für das Verfahren über die Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungnahme.die Regelungen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, über die Gebühren für das Verfahren über den Ehegattenunterhalt und für die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis, für das Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, für das Verfahren der Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55 a, EheG, für das Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Eheentscheidungen, für das Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung des Ehegatten im Erwerb des anderen und für das Verfahren über die Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungnahme.
(2)Absatz 2Die bundesgesetzlichen Sonderbestimmungen über das bäuerliche Erbrecht, die für Eheangelegenheiten oder Ehegatten anwendbar sind, sind auf eingetragene Partnerschaften oder eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Bundesgesetzliche Bestimmungen, die auch auf eingetragene Partner anzuwenden sind und die Schwägerschaft betreffen, gelten in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.
8. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 44.Paragraph 44,
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 45.Paragraph 45,
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
§ 46.Paragraph 46,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 47.Paragraph 47,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 6, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres, betraut.
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 181 Abs. 1 Z 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder der eingetragene Partner“ eingefügt.In Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder der eingetragene Partner“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 284c Abs. 1 lautet:Paragraph 284 c, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsNächste Angehörige sind die Eltern, volljährige Kinder, der im gemeinsamen Haushalt mit der vertretenen Person lebende Ehegatte oder eingetragene Partner und der Lebensgefährte, wenn dieser mit der vertretenen Person seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 364c lautet:Paragraph 364 c, lautet:
„§ 364c.Paragraph 364 c,
Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach dem § 537 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 537, wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:
„Eingetragene Partner im Erbrecht
§ 537a.Paragraph 537 a,
Die für Ehegatten maßgebenden und auf das Eherecht Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Hauptstücks sowie des Neunten bis Fünfzehnten Hauptstücks sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 1217 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz angefügt:In Paragraph 1217, erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz angefügt:
„(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 1458 lautet:Paragraph 1458, lautet:
„§ 1458.Paragraph 1458,
Die Rechte eines Ehegatten, eines eingetragenen Partners, der Eltern, eines Kindes und andere Personenrechte sind kein Gegenstand der Ersitzung. Doch kommt denjenigen, welche dergleichen Rechte redlicher Weise ausüben, die schuldlose Unwissenheit zur einstweiligen Behauptung und Ausübung ihrer vermeinten Rechte zustatten.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 1495 lautet:Paragraph 1495, lautet:
„§ 1495.Paragraph 1495,
Auch zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie zwischen Minderjährigen oder anderen Pflegebefohlenen und den mit der Obsorge betrauten Personen, Sachwaltern oder Kuratoren kann, solange die Ehe oder eingetragene Partnerschaft aufrecht ist oder die Obsorge, Sachwalterschaft oder Kuratel durch dieselbe Person andauert, die Ersitzung oder Verjährung weder angefangen noch fortgesetzt werden. Das gilt nicht für die Ansprüche eines Ehegatten oder eines eingetragenen Partners auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Teils, doch wird die Verjährung so lange gehemmt, als zwischen den Ehegatten oder eingetragenen Partnern ein gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über einen Anspruch auf Abgeltung anhängig ist und gehörig fortgesetzt wird.“
Artikel 3
Änderung des Ehegesetzes
Das Ehegesetz, dRGBl. I S. 807, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:Das Ehegesetz, dRGBl. römisch eins Sitzung 807, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„§ 9.Paragraph 9,
Eine Person darf keine Ehe eingehen, bevor ihre eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 24, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:Paragraph 24,, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:
„§ 24.Paragraph 24,
Eine Ehe ist nichtig, wenn ein Teil zur Zeit ihrer Schließung mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 28 Abs. 2 lautet:Paragraph 28, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit kann die Staatsanwaltschaft und jeder der Ehegatten, im Fall des § 24 auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner die Nichtigkeitsklage erheben. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeitsklage erheben.“In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit kann die Staatsanwaltschaft und jeder der Ehegatten, im Fall des Paragraph 24, auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner die Nichtigkeitsklage erheben. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeitsklage erheben.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 67 Abs. 1 lautet der zweite Satz:In Paragraph 67, Absatz eins, lautet der zweite Satz:
„Hat der Verpflichtete einem minderjährigen unverheirateten Kind oder einem neuen Ehegatten oder eingetragenen Partner Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 69 Abs. 2 lautet der dritte Satz:In Paragraph 69, Absatz 2, lautet der dritte Satz:
„Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs ist die Unterhaltspflicht des Verpflichteten für einen neuen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dies ist bei Abwägung aller Umstände, besonders des Lebensalters und der Gesundheit des früheren und des neuen Ehegatten oder eingetragenen Partners, der Dauer ihres gemeinsamen Haushalts mit dem Verpflichteten und des Wohles ihrer Kinder, aus Gründen der Billigkeit geboten.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 75 lautet samt Überschrift:Paragraph 75, lautet samt Überschrift:
„Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten
§ 75.Paragraph 75,
Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 88 Abs. 2 wird nach dem Wort „verheiratet“ die Wortfolge „oder eine eingetragene Partnerschaft begründet“ eingefügt.In Paragraph 88, Absatz 2, wird nach dem Wort „verheiratet“ die Wortfolge „oder eine eingetragene Partnerschaft begründet“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes
Das Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2008, wird wie folgt geändert:Das Fortpflanzungsmedizingesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts zulässig.“
Artikel 5
Änderung des IPR-Gesetzes
Das IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2009, wird wie folgt geändert:Das IPR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach dem § 27 werden folgende §§ 27a bis 27d samt Überschriften eingefügt:Nach dem Paragraph 27, werden folgende Paragraphen 27 a bis 27d samt Überschriften eingefügt:
„D. P a r t n e r s c h a f t s r e ch t
Voraussetzungen und Wirksamkeit der eingetragenen Partnerschaft
§ 27a.Paragraph 27 a,
Die Voraussetzungen, die Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft und ihre Auflösung wegen Mängeln bei ihrer Begründung sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet wird.
Persönliche Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft
§ 27b.Paragraph 27 b,
Die persönlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft sind zu beurteilen
nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat;
nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut der eingetragenen Partner, sofern es einer von ihnen beibehalten hat, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des in Z 1 bestimmten Rechts nicht vorliegen oder soweit dieses Recht die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft nicht regelt;nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut der eingetragenen Partner, sofern es einer von ihnen beibehalten hat, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des in Ziffer eins, bestimmten Rechts nicht vorliegen oder soweit dieses Recht die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft nicht regelt;
sonst nach österreichischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, soweit das nach Z 2 maßgebende Recht die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft nicht regelt.sonst nach österreichischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, soweit das nach Ziffer 2, maßgebende Recht die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft nicht regelt.
Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft
§ 27c.Paragraph 27 c,
Das Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragene Partnerschaft begründet worden ist.
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
§ 27d.Paragraph 27 d,
(1)Absatz einsDie Voraussetzungen und die Wirkungen der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus anderen als den in § 27a genannten Gründen sind zu beurteilenDie Voraussetzungen und die Wirkungen der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus anderen als den in Paragraph 27 a, genannten Gründen sind zu beurteilen
nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner im Zeitpunkt der Auflösung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide davor ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat;
nach dem im Zeitpunkt der Auflösung gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem davor letzten gemeinsamen Personalstatut der eingetragenen Partner, sofern es einer von ihnen beibehalten hat, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des in Z 1 bestimmten Rechts nicht vorliegen oder wenn die eingetragene Partnerschaft nach diesem Recht auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann;nach dem im Zeitpunkt der Auflösung gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem davor letzten gemeinsamen Personalstatut der eingetragenen Partner, sofern es einer von ihnen beibehalten hat, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des in Ziffer eins, bestimmten Rechts nicht vorliegen oder wenn die eingetragene Partnerschaft nach diesem Recht auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann;
sonst nach österreichischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, wenn nach dem nach Z 2 maßgebenden Recht die eingetragene Partnerschaft auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann.“sonst nach österreichischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, wenn nach dem nach Ziffer 2, maßgebenden Recht die eingetragene Partnerschaft auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 50 wird folgender Absatz angefügt:Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz angefügt:
„(5)Absatz 5Die §§ 27a bis 27d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Die Paragraphen 27 a bis 27d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung der Jurisdiktionsnorm
Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 20 Z 2 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wendung „ , ihrer eingetragenen Partner“ eingefügt.In Paragraph 20, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wendung „ , ihrer eingetragenen Partner“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 49 Abs. 2 Z 2b wird eingefügt:Nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, wird eingefügt:
Streitigkeiten über die Auflösung oder die Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft zwischen den Parteien;
die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der eingetragenen Partner entspringenden Streitigkeiten;“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 49 Abs. 3 wird der Verweis „Abs. 2 Z 1 bis 2b“ durch den Verweis „Abs. 2 Z 1 bis 2d“ ersetzt.In Paragraph 49, Absatz 3, wird der Verweis „Abs. 2 Ziffer eins bis 2b“ durch den Verweis „Abs. 2 Ziffer eins bis 2d“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die §§ 76 und 76a lauten samt Überschrift:Die Paragraphen 76 und 76a lauten samt Überschrift:
„Besondere Gerichtsstände
1. Ausschließliche.
Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder der eingetragenen Partnerschaft
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz einsFür Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe sowie über die Auflösung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer eingetragenen Partnerschaft zwischen den Parteien ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Parteien ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Hat zur Zeit der Erhebung der Klage keine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie im Inland einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt der beklagten Partei oder, falls ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt der klagenden Partei liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
(2)Absatz 2Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Streitigkeiten ist gegeben, wennDie inländische Gerichtsbarkeit für die im Absatz eins, genannten Streitigkeiten ist gegeben, wenn
eine der Parteien die österreichische Staatsbürgerschaft hat oder
die beklagte Partei, im Fall der Nichtigkeitsklage gegen beide Ehegatten oder beide eingetragenen Partner zumindest eine beklagte Partei, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
die klagende Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und entweder beide Ehegatten oder beide eingetragenen Partner ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt haben oder die klagende Partei staatenlos ist oder zur Zeit der Schließung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft gehabt hat.
(3)Absatz 3Die inländische Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten über die Auflösung oder Nichtigerklärung sowie die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer eingetragenen Partnerschaft ist für in Österreich eingetragene Partnerschaften jedenfalls gegeben.
§ 76a.Paragraph 76 a,
Das Gericht, bei dem eine im § 76 Abs. 1 genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder eingetragenen Partner entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt (§ 49 Abs. 2 Z 2, 2b und 2d sowie Abs. 3) ausschließlich zuständig. Das gilt nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung, die Aufhebung, die Auflösung, die Nichtigerklärung oder das Bestehen oder Nichtbestehen in erster Instanz bereits geschlossen ist.“ Das Gericht, bei dem eine im Paragraph 76, Absatz eins, genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder eingetragenen Partner entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2,, 2b und 2d sowie Absatz 3,) ausschließlich zuständig. Das gilt nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung, die Aufhebung, die Auflösung, die Nichtigerklärung oder das Bestehen oder Nichtbestehen in erster Instanz bereits geschlossen ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 100 lautet samt Überschrift:Paragraph 100, lautet samt Überschrift:
„Klagen aus dem Ehe- oder Partnerschaftsverhältnis
§ 100.Paragraph 100,
Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder aus der eingetragenen Partnerschaft zuständig.“ Das im Paragraph 76, Absatz eins, bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder aus der eingetragenen Partnerschaft zuständig.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 114a lautet samt Überschrift:Paragraph 114 a, lautet samt Überschrift:
„Ehe- und Partnerschaftsangelegenheiten
§ 114a.Paragraph 114 a,
(1)Absatz einsFür die Zuständigkeit in Eheangelegenheiten und Angelegenheiten eingetragener Partnerschaften gelten die §§ 76 Abs. 1 und 104 sinngemäß. Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die antragstellende Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher im Inland, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt der gegnerischen Partei liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.Für die Zuständigkeit in Eheangelegenheiten und Angelegenheiten eingetragener Partnerschaften gelten die Paragraphen 76, Absatz eins und 104 sinngemäß. Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die antragstellende Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher im Inland, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt der gegnerischen Partei liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
(2)Absatz 2Ist bei einem Gericht ein Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit des Verlangens auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung, der Weigerung mitzuziehen oder der gesonderten Wohnungnahme durch einen Ehegatten oder eingetragenen Partner, ein Antrag auf angemessene Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb oder auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse oder ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft anhängig und ist das Verfahren hierüber in erster Instanz noch nicht beendet, so ist dieses Gericht auch für jeden weiteren derartigen Antrag zuständig; dies schließt jedoch die Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes nicht aus.
(3)Absatz 3Der Abs. 2 gilt sinngemäß für ein Gericht, bei dem eine im § 76 Abs. 1 genannte Streitigkeit anhängig, die mündliche Streitverhandlung in erster Instanz aber noch nicht geschlossen ist.Der Absatz 2, gilt sinngemäß für ein Gericht, bei dem eine im Paragraph 76, Absatz eins, genannte Streitigkeit anhängig, die mündliche Streitverhandlung in erster Instanz aber noch nicht geschlossen ist.
(4)Absatz 4Die inländische Gerichtsbarkeit in Eheangelegenheiten und Angelegenheiten eingetragener Partnerschaften ist gegeben, wenn eine der Parteien die österreichische Staatsbürgerschaft hat oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ist die inländische Gerichtsbarkeit auch dann gegeben, wenn eine örtliche Zuständigkeit hiefür besteht. Die inländische Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist für in Österreich eingetragene Partnerschaften jedenfalls gegeben.“
Artikel 7
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 72 Abs. 1 lautet:Paragraph 72, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsUnter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners, ihre Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, sowie Personen, über die ihnen die Obsorge zusteht oder unter deren Obsorge sie stehen, zu verstehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 88 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,“die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach Paragraph 72, Absatz 2, wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 106 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
die genötigte Person zur Eheschließung, zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,“die genötigte Person zur Eheschließung, zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (Paragraph 215 a, Absatz 3,) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,“
4.Novellierungsanordnung 4, § 136 Abs. 4 lautet:Paragraph 136, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Berechtigung, über das Fahrzeug zu verfügen, seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner, einem Verwandten in gerader Linie, seinem Bruder oder seiner Schwester oder einem anderen Angehörigen zusteht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, oder wenn ihm das Fahrzeug von seinem dazu berechtigten Dienstgeber anvertraut war. Eine bloß vorübergehende Berechtigung kommt nicht in Betracht. An einer solchen Tat Beteiligte (§ 12) sind ebenfalls nicht zu bestrafen.“Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Berechtigung, über das Fahrzeug zu verfügen, seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner, einem Verwandten in gerader Linie, seinem Bruder oder seiner Schwester oder einem anderen Angehörigen zusteht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, oder wenn ihm das Fahrzeug von seinem dazu berechtigten Dienstgeber anvertraut war. Eine bloß vorübergehende Berechtigung kommt nicht in Betracht. An einer solchen Tat Beteiligte (Paragraph 12,) sind ebenfalls nicht zu bestrafen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 141 Abs. 3 lautet:Paragraph 141, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist nicht zu bestrafen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 150 Abs. 3 lautet:Paragraph 150, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, begeht, ist nicht zu bestrafen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 166 Abs. 1 (Begehung im Familienkreis) wird nach der Wendung „zum Nachteil seines Ehegatten,“ die Wendung „seines eingetragenen Partners,“ eingefügt.In Paragraph 166, Absatz eins, (Begehung im Familienkreis) wird nach der Wendung „zum Nachteil seines Ehegatten,“ die Wendung „seines eingetragenen Partners,“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 192 lautet samt Überschrift:Paragraph 192, lautet samt Überschrift:
„Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft
§ 192.Paragraph 192,
Wer eine neue Ehe schließt oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, obwohl er verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft führt, oder wer mit einer verheirateten Person oder einer Person, die eine eingetragene Partnerschaft führt, eine Ehe schließt oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 193 wird folgende Überschrift und folgender § 193a angefügt:Nach Paragraph 193, wird folgende Überschrift und folgender Paragraph 193 a, angefügt:
„Partnerschaftstäuschung
§ 193a.Paragraph 193 a,
(1)Absatz einsWer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehrt werden kann, verleitet, mit ihm eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2)Absatz 2Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die eingetragene Partnerschaft wegen der Täuschung erfolgreich aufgelöst worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 290 Abs. 2 lautet:Paragraph 290, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.“
Artikel 8
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2009, wird wie folgt geändert:Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 65 Z 1 lit. b lautet:Paragraph 65, Ziffer eins, Litera b, lautet:
der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 69 Abs. 1 Satz 2 lautet:Paragraph 69, Absatz eins, Satz 2 lautet:
„Die Gültigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft kann im Strafverfahren jedoch immer nur als Vorfrage (§ 15) beurteilt werden.“„Die Gültigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft kann im Strafverfahren jedoch immer nur als Vorfrage (Paragraph 15,) beurteilt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 156 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) aussagen sollen, wobei die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger für die Beurteilung der Berechtigung zur Aussageverweigerung aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht;“Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, StGB) aussagen sollen, wobei die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger für die Beurteilung der Berechtigung zur Aussageverweigerung aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht;“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 514 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 514, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Die Bestimmungen der §§ 65, 69 und 156 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft, sie sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.“Die Bestimmungen der Paragraphen 65,, 69 und 156 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft, sie sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.“
2. Hauptstück
Arbeits-, Sozial- und Sozialversicherungsrecht
Artikel 9
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2009, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 Abs. 3 lit. d lautet:Paragraph 12, Absatz 3, Litera d, lautet:
wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 12 Abs. 6 lit. d lautet:Paragraph 12, Absatz 6, Litera d, lautet:
wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;“wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Abs. 3 ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.“Absatz 3, ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 34 wird die Wortfolge „des Ehepartners (der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin)“ durch die Wortfolge „des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin“ ersetzt.Im Paragraph 34, wird die Wortfolge „des Ehepartners (der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin)“ durch die Wortfolge „des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 36 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 36 Abs. 3 lit. B (Einleitungssatz) lautet:Paragraph 36, Absatz 3, lit. B (Einleitungssatz) lautet:
Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 36 Abs. 3 lit. B lit. a wird die Wortfolge „des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)“ durch die Wortfolge „des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin“ ersetzt.Im Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera a, wird die Wortfolge „des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)“ durch die Wortfolge „des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 36 Abs. 3 lit. B lit. d wird die Wortfolge „der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin)“ durch die Wortfolge „der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin“ ersetzt.Im Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera d, wird die Wortfolge „der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin)“ durch die Wortfolge „der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 79 wird folgender Abs. 105 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 105, angefügt:
„(105)Absatz 105§ 12 Abs. 3 lit. d und Abs. 6 lit. d, § 20 Abs. 5, § 34 sowie § 36 Abs. 2 und Abs. 3 lit. B in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 12, Absatz 3, Litera d und Absatz 6, Litera d,, Paragraph 20, Absatz 5,, Paragraph 34, sowie Paragraph 36, Absatz 2 und Absatz 3, lit. B in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009, wird wie folgt geändert:Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß.“Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 34 wird folgender Abs. 36 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 36, angefügt:
„(36)Absatz 36§ 2 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Urlaubsgesetzes
Das Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2002, wird wie folgt geändert:Das Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 16 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „der Ehegatte und Personen“ durch die Wortfolge „der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „der Ehegatte und Personen“ durch die Wortfolge „der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 16 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009, wird wie folgt geändert:Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 14 Abs. 5 und § 55 Abs. 3 wird jeweils nach der Wortfolge „dem Ehegatten“ die Wortfolge „oder dem eingetragenen Partner“ eingefügt.In Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 55, Absatz 3, wird jeweils nach der Wortfolge „dem Ehegatten“ die Wortfolge „oder dem eingetragenen Partner“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 73 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 14 Abs. 5 und § 55 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 55, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009, wird wie folgt geändert:Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) § 3 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 3, lautet:
§ 3.Paragraph 3,
(Grundsatzbestimmung) (1) Von diesem Bundesgesetz sind unbeschadet des Abs. 2 ausgenommen:
(Grundsatzbestimmung) (1) Von diesem Bundesgesetz sind unbeschadet des Absatz 2, ausgenommen:
die folgenden familieneigenen Dienstnehmer:
die Kinder und Kindeskinder,
die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
die Eltern und Großeltern,
des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.
(2)Absatz 2Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 sind die §§ 13, 76 bis 94e, 109 bis 110 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 93 bis 94d auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.“Auf Dienstnehmer nach Absatz eins, sind die Paragraphen 13,, 76 bis 94e, 109 bis 110 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die Paragraphen 93 bis 94d auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.“
2.Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) § 26 Abs. 2 Z 2 bis 4 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 lautet:
eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,
Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder,
Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin,
Begräbnis des Gatten, des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,“
3.Novellierungsanordnung 3, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In § 39q Abs. 5 wird jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder dem eingetragenen Partner“ eingefügt.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In Paragraph 39 q, Absatz 5, wird jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder dem eingetragenen Partner“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) § 39t Abs. 2 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 39 t, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, der eingetragene Partner, Personen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- und Pflegekinder, Wahl- und Pflegeeltern, die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten.“
4a.Novellierungsanordnung 4a, (Grundsatzbestimmung) Dem § 39t wird folgender Abs. 10 angefügt:(Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 39 t, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der Dienstnehmer nach Maßgabe dieser Bestimmung insoweit Anspruch auf Sterbebegleitung, als diese aus wichtigen wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen kein Elternteil übernehmen kann.“
5.Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) In § 39u wird nach dem Wort „Ehegatten“ ein Beistrich und das Wort „eingetragenen Partners“ eingefügt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 39 u, wird nach dem Wort „Ehegatten“ ein Beistrich und das Wort „eingetragenen Partners“ eingefügt.
5a.Novellierungsanordnung 5a, (Grundsatzbestimmung) § 68 Abs. 2 Z 1 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die in einem anderen Dienstverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, im Inland zugebrachte Dienstzeit sowie die Beschäftigung als Arbeitskraft nach § 3 Abs. 1, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;“die in einem anderen Dienstverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, im Inland zugebrachte Dienstzeit sowie die Beschäftigung als Arbeitskraft nach Paragraph 3, Absatz eins,, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;“
5b.Novellierungsanordnung 5b, (Grundsatzbestimmung) § 111 Abs. 2 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 111, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Insoweit Vorschriften dieses Bundesgesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden sind, in denen nur Arbeitskräfte nach § 3 Abs. 1 beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen auch in diesen Betrieben.“Insoweit Vorschriften dieses Bundesgesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden sind, in denen nur Arbeitskräfte nach Paragraph 3, Absatz eins, beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen auch in diesen Betrieben.“
5c.Novellierungsanordnung 5c, (Grundsatzbestimmung) § 145 Abs. 2 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 145, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Ausgenommen von Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmer ohne Einrechnung der Arbeitskräfte nach § 3 Abs. 1 beschäftigen.“Ausgenommen von Absatz eins, sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmer ohne Einrechnung der Arbeitskräfte nach Paragraph 3, Absatz eins, beschäftigen.“
5d.Novellierungsanordnung 5d,
(Grundsatzbestimmung)
§ 145 Abs. 3 lautet:
(Grundsatzbestimmung)
Paragraph 145, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen und eingetragene Partner im Betrieb mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird.“
6.Novellierungsanordnung 6, (Grundsatzbestimmung) § 158 Abs. 3 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 158, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Abgesehen von den Personen, die gemäß § 3 Abs. 1 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:Abgesehen von den Personen, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:
Der Ehegatte oder eingetragene Partner des Betriebsinhabers und Personen, die mit dem Betriebsinhaber bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;
in Betrieben einer juristischen Person: die Ehegatten oder eingetragenen Partner von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 werden folgende Abs. 40 und 41 angefügt:(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Paragraph 285, werden folgende Absatz 40 und 41 angefügt:
„(40)Absatz 40(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39q Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 39 q, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(41)Absatz 41(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 3, § 26 Abs. 2 Z 2 bis 4, § 39t Abs. 2 und 10, § 39u, § 68 Abs. 2 Z 1, § 111 Abs. 2, § 145 Abs. 2 und 3 sowie § 158 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 3,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 39 t, Absatz 2 und 10, Paragraph 39 u,, Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 145, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 158, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“
Artikel 14
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2009, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 53 Abs. 3 wird in Z 1 nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ und in Z 2 nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.In Paragraph 53, Absatz 3, wird in Ziffer eins, nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ und in Ziffer 2, nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 264 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 264, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21§ 53 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 53, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes
Das Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2007, wird wie folgt geändert:Das Post-Betriebsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 26 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Ehegatten“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.In Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Ehegatten“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 81 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 26 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2009, wird wie folgt geändert:Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 25a Abs. 4 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Ehegatte“ der Ausdruck „oder der eingetragene Partner“ eingefügt.In Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Ehegatte“ der Ausdruck „oder der eingetragene Partner“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 40 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 25a Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2009, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1a.Novellierungsanordnung 1a, Dem § 14a wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 14 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der Arbeitnehmer nach Maßgabe der Abs. 1 bis 7 insoweit Anspruch auf Sterbebegleitung, als diese aus wichtigen wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen kein Elternteil übernehmen kann.“Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der Arbeitnehmer nach Maßgabe der Absatz eins bis 7 insoweit Anspruch auf Sterbebegleitung, als diese aus wichtigen wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen kein Elternteil übernehmen kann.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 14b wird im Klammerausdruck nach der Wortfolge „des anderen Ehegatten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „des eingetragenen Partners“ eingefügt.Im Paragraph 14 b, wird im Klammerausdruck nach der Wortfolge „des anderen Ehegatten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „des eingetragenen Partners“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 19 Abs. 1 wird folgende Z 24 angefügt:In Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 24, angefügt:
§§ 14a und 14b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraphen 14 a und 14b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird wie folgt geändert:Das Kriegsopferversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige § 111 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Paragraph 111, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: §§ 13, 16, 34 bis 38, 41, 46b, 47 bis 48a, 68, 69 und 92.“Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraphen 13,, 16, 34 bis 38, 41, 46b, 47 bis 48a, 68, 69 und 92.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, Nach § 92 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:Nach Paragraph 92, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 115 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 115, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14Die §§ 92 und 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Die Paragraphen 92 und 111 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird wie folgt geändert:Das Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige § 97 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Paragraph 97, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009 sowie auf hinterbliebene eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden: §§ 25, 26, 30 bis 37, 40 Abs. 2, 46 hinsichtlich der Zusatzrente gemäß
§ 33 Abs. 2, 47 bis 49 und 55.“Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sowie auf hinterbliebene eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden: Paragraphen 25,, 26, 30 bis 37, 40 Absatz 2,, 46 hinsichtlich der Zusatzrente gemäß
§ 33 Absatz 2,, 47 bis 49 und 55.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, In § 26 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 26, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aEingetragenen Partnern steht ein Zuschlag in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu.“Eingetragenen Partnern steht ein Zuschlag in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, zu.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 99 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 99, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17Die §§ 26 und 97 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Die Paragraphen 26 und 97 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird wie folgt geändert:Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige § 17a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Paragraph 17 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner sowie hinterbliebene eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: §§ 1, 6, 11, 12a und 15.“Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner sowie hinterbliebene eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraphen eins,, 6, 11, 12a und 15.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 17 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:Das Verbrechensopfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige § 15a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Paragraph 15 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner sowie hinterbliebene eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: §§ 1 und 3 bis 5.“Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner sowie hinterbliebene eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraphen eins und 3 bis 5.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 16 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 15 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 19 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
mit Zustimmung der/des selbständig Erwerbstätigen deren/dessen Ehegatte/Ehegattin, deren/dessen eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern, wenn diese in ihrem/seinem Betrieb tätig sind,“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 49 Abs. 3 Z 11 wird nach dem Ausdruck „Heiratsbeihilfen,“ der Ausdruck „Beihilfen zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,“ eingefügt.Im Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, wird nach dem Ausdruck „Heiratsbeihilfen,“ der Ausdruck „Beihilfen zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 67 Abs. 7 Z 1 lautet:Paragraph 67, Absatz 7, Ziffer eins, lautet:
der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 76 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 76, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 sind die Beiträge unbeschadet des Abs. 3„Für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 2, sind die Beiträge unbeschadet des Absatz 3,
auf Antrag der/des Versicherten,
in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,
in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch nach § 18 Abs. 3 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat,in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 18, Absatz 3, des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat,
von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der lit. b nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint.“von einer niedrigeren als der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der Litera b, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 76 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs. 2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, auch geschiedenen Ehegatten oder Personen, deren eingetragene Partnerschaft aufgelöst ist, gegenüber dem/der Versicherten zu berücksichtigen.“„Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 2, sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, auch geschiedenen Ehegatten oder Personen, deren eingetragene Partnerschaft aufgelöst ist, gegenüber dem/der Versicherten zu berücksichtigen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 76 Abs. 3 lit. a wird nach dem Ausdruck „Ehe“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.Im Paragraph 76, Absatz 3, Litera a, wird nach dem Ausdruck „Ehe“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 76 Abs. 3 lit. b wird nach dem Ausdruck „Ehe“ der Ausdruck „oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.Im Paragraph 76, Absatz 3, Litera b, wird nach dem Ausdruck „Ehe“ der Ausdruck „oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 89 Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „Ehegatte“ durch den Ausdruck „Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene PartnerIn“ ersetzt.Im Paragraph 89, Absatz 5, letzter Satz wird der Ausdruck „Ehegatte“ durch den Ausdruck „Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene PartnerIn“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 100 Abs. 1 lit. b erster Satzteil wird nach dem Ausdruck „mit der Verheiratung“ der Ausdruck „oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“, nach dem Wort „Witwe“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin“ und nach dem Wort „Witwers“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partners“ eingefügt.Im Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, erster Satzteil wird nach dem Ausdruck „mit der Verheiratung“ der Ausdruck „oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“, nach dem Wort „Witwe“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin“ und nach dem Wort „Witwers“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partners“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 107a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.Im Paragraph 107 a, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.
10a.Novellierungsanordnung 10a, § 121 Abs. 4 Z 7 lit. c erhält die Bezeichnung „d)“.Paragraph 121, Absatz 4, Ziffer 7, Litera c, erhält die Bezeichnung „d)“.
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 121 Abs. 4 Z 7 lit. b wird folgende § 121 Abs. 4 Z 7 lit. c eingefügt:Nach Paragraph 121, Absatz 4, Ziffer 7, Litera b, wird folgende Paragraph 121, Absatz 4, Ziffer 7, Litera c, eingefügt:
nach Nichtigerklärung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren eingetragenen Partnerin/Partner der/des Versicherten,“
12.Novellierungsanordnung 12, § 123 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 123 Abs. 7 erster Satz wird der Ausdruck „ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte“ durch den Ausdruck „ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin“ ersetzt.Im Paragraph 123, Absatz 7, erster Satz wird der Ausdruck „ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte“ durch den Ausdruck „ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 123 Abs. 7a Einleitung wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „oder eingetragene/r Partnerin/Partner“ eingefügt.Im Paragraph 123, Absatz 7 a, Einleitung wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „oder eingetragene/r Partnerin/Partner“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 123 Abs. 7b zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „ , eingetragene/r Partnerin/Partner“ eingefügt.Im Paragraph 123, Absatz 7 b, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „ , eingetragene/r Partnerin/Partner“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 124 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „EhegattInnen“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partner/innen“ eingefügt.Im Paragraph 124, Absatz eins, letzter Satz wird nach dem Ausdruck „EhegattInnen“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partner/innen“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 197 Abs. 2 vorletzter Satz wird der Ausdruck „Ehegatte“ durch den Ausdruck „Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin“ ersetzt.Im Paragraph 197, Absatz 2, vorletzter Satz wird der Ausdruck „Ehegatte“ durch den Ausdruck „Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 213 Abs. 1 wird der Ausdruck „die Witwe (der Witwer)“ durch den Ausdruck „die Witwe (der Witwer) oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin (der hinterbliebene eingetragene Partner)“ ersetzt.Im Paragraph 213, Absatz eins, wird der Ausdruck „die Witwe (der Witwer)“ durch den Ausdruck „die Witwe (der Witwer) oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin (der hinterbliebene eingetragene Partner)“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 215a wird folgender § 216 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 215 a, wird folgender Paragraph 216, samt Überschrift eingefügt:
„Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen
§ 216.Paragraph 216,
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach § 215 mit Ausnahme des Abs. 4 sublit. bb und nach § 215a sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach Paragraph 215, mit Ausnahme des Absatz 4, Sub-Litera, b, b und nach Paragraph 215 a, sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen sinngemäß anzuwenden.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 217 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 217, wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Die hinterbliebene eingetragene Partnerin (der hinterbliebene eingetragene Partner) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die eingetragene Partnerschaft erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der eingetragenen Partnerschaft eingetreten ist.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 259 samt Überschrift lautet:Paragraph 259, samt Überschrift lautet:
„Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen
§ 259.Paragraph 259,
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach § 258 mit Ausnahme des Abs. 3 Z 1, nach § 264 mit Ausnahme des Abs. 10 Z 3 lit. b und nach § 265sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 258, mit Ausnahme des Absatz 3, Ziffer eins,, nach Paragraph 264, mit Ausnahme des Absatz 10, Ziffer 3, Litera b und nach Paragraph 265 s, i, n, d, auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 269 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „die Witwe (der Witwer)“ der Ausdruck „oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn“ eingefügt.Im Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „die Witwe (der Witwer)“ der Ausdruck „oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn“ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 269 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Die Witwe (Der Witwer)“ der Ausdruck „oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn“, nach dem Ausdruck „aus früherer Ehe“ der Ausdruck „oder früherer eingetragener Partnerschaft“sowie nach dem Verweis auf § 265 Abs. 2 die Wortfolge „oder ein Anspruch nach § 259 in Verbindung mit § 265“ eingefügt.Im Paragraph 269, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Die Witwe (Der Witwer)“ der Ausdruck „oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn“, nach dem Ausdruck „aus früherer Ehe“ der Ausdruck „oder früherer eingetragener Partnerschaft“sowie nach dem Verweis auf Paragraph 265, Absatz 2, die Wortfolge „oder ein Anspruch nach Paragraph 259, in Verbindung mit Paragraph 265 “, eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 281 Abs. 2 letzter Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „dem Ehegatten“ durch den Ausdruck „dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ ersetzt.Im Paragraph 281, Absatz 2, letzter Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „dem Ehegatten“ durch den Ausdruck „dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 292 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Ehegatten (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin)“ eingefügt.Im Paragraph 292, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Ehegatten (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin)“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 292 Abs. 3 letzter Satz erster Halbsatz wird nach dem Ausdruck „des verstorbenen Ehegatten“ der Ausdruck „/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin“ eingefügt.Im Paragraph 292, Absatz 3, letzter Satz erster Halbsatz wird nach dem Ausdruck „des verstorbenen Ehegatten“ der Ausdruck „/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 292 Abs. 8 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „mit dem Ehegatten (der Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ eingefügt.Im Paragraph 292, Absatz 8, dritter Satz wird nach dem Ausdruck „mit dem Ehegatten (der Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ eingefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird nach dem Ausdruck „mit dem Ehegatten (der Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ eingefügt.Im Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird nach dem Ausdruck „mit dem Ehegatten (der Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ eingefügt.
28a.Novellierungsanordnung 28a, Im § 293 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ durch den Ausdruck „Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259“ ersetzt.Im Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, wird der Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ durch den Ausdruck „Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 “, ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 293 Abs. 4 wird das Wort „Ehegatten“ durch den Ausdruck „Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen“ ersetzt.Im Paragraph 293, Absatz 4, wird das Wort „Ehegatten“ durch den Ausdruck „Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 294 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Ehegatten (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin)“ eingefügt.Im Paragraph 294, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „Ehegatten (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin)“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 296 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegatte (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragene PartnerIn“ eingefügt.Im Paragraph 296, Absatz 4, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegatte (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragene PartnerIn“ eingefügt.
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 306 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „für den Ehegatten“ durch den Ausdruck „für den Ehegatten/die Ehegattin oder den/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.Im Paragraph 306, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „für den Ehegatten“ durch den Ausdruck „für den Ehegatten/die Ehegattin oder den/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 311 Abs. 3 lit. b wird nach dem Ausdruck „der Eheschließung“ der Ausdruck „ , der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.Im Paragraph 311, Absatz 3, Litera b, wird nach dem Ausdruck „der Eheschließung“ der Ausdruck „ , der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.
34.Novellierungsanordnung 34, § 360 Abs. 5 Z 3 lautet:Paragraph 360, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:
Eheschließungen oder Begründungen von eingetragenen Partnerschaften und Vermerke über Auflösungen von Ehen oder eingetragenen Partnerschaften,“
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 408 erster Satz wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.Im Paragraph 408, erster Satz wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, Nach § 649 wird folgender § 650 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 649, wird folgender Paragraph 650, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 22 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009
„Schlussbestimmung zu Artikel 22, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,
§ 650.Paragraph 650,
Die §§ 19 Abs. 1 Z 2, 49 Abs. 3 Z 11, 67 Abs. 7 Z 1, 76 Abs. 2 und 3, 89 Abs. 5, 100 Abs. 1 lit. b, 107a Abs. 1, 121 Abs. 4 Z 7 lit. c und d, 123 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7, 7a und 7b, 124 Abs. 1, 197 Abs. 2, 213 Abs. 1, 216 samt Überschrift, 217, 259 samt Überschrift, 269 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 281 Abs. 2, 292 Abs. 2, 3 und 8, 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und lit. b sowie Abs. 4, 294 Abs. 4, 296 Abs. 4, 306 Abs. 2, 311 Abs. 3 lit. b, 360 Abs. 5 Z 3 und 408 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Die Paragraphen 19, Absatz eins, Ziffer 2,, 49 Absatz 3, Ziffer 11,, 67 Absatz 7, Ziffer eins,, 76 Absatz 2 und 3, 89 Absatz 5,, 100 Absatz eins, Litera b,, 107a Absatz eins,, 121 Absatz 4, Ziffer 7, Litera c und d, 123 Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 7,, 7a und 7b, 124 Absatz eins,, 197 Absatz 2,, 213 Absatz eins,, 216 samt Überschrift, 217, 259 samt Überschrift, 269 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 281 Absatz 2,, 292 Absatz 2,, 3 und 8, 293 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Litera b, sowie Absatz 4,, 294 Absatz 4,, 296 Absatz 4,, 306 Absatz 2,, 311 Absatz 3, Litera b,, 360 Absatz 5, Ziffer 3 und 408 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2009, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
nach Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung der Ehe und Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren Ehegatten/Ehegattin oder eingetragenen Partner/Partnerin und“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 8 Abs. 3 vorletzter Satz wird nach dem Ausdruck „Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe“ der Ausdruck „oder die Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.Im Paragraph 8, Absatz 3, vorletzter Satz wird nach dem Ausdruck „Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe“ der Ausdruck „oder die Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.
2a.Novellierungsanordnung 2a, Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift angefügt:
„Versicherung eingetragener Partner
§ 11a.Paragraph 11 a,
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass in § 10 Abs. 1 angeführte Berechtigten unter sinngemäßer Anwendung von § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 11 eine Versicherung für eingetragene Partner, die nicht als Angehörige gemäß § 83 Abs. 6 oder Abs. 7 gelten, abschließen können.“ Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass in Paragraph 10, Absatz eins, angeführte Berechtigten unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 10, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 11, eine Versicherung für eingetragene Partner, die nicht als Angehörige gemäß Paragraph 83, Absatz 6, oder Absatz 7, gelten, abschließen können.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 10 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Ausdruck „arbeitsfähiger Ehegatte“ der Ausdruck „oder eingetragene/n Partner/Partnerin“ ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Ausdruck „arbeitsfähiger Ehegatte“ der Ausdruck „oder eingetragene/n Partner/Partnerin“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 12 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:Im Paragraph 12, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 8 a, eingefügt:
„(8a)Absatz 8 aAbs. 8 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.“Absatz 8, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 27 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:Im Paragraph 27, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aAbs. 4 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.“Absatz 4, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 30 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Weiterversicherung ist
auf Antrag des/der Versicherten,
in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, der/die die Ehescheidungsklage eingebracht hat,in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, der/die die Ehescheidungsklage eingebracht hat,
in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des § 18 Abs. 3 EPG enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partners, der/die die Auflösungsklage eingebracht hat,in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, EPG enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partners, der/die die Auflösungsklage eingebracht hat,
soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des/der Versicherten oder in den Fällen der Z 2 nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter der Mindestbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 4), zuzulassen.“soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des/der Versicherten oder in den Fällen der Ziffer 2, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter der Mindestbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 4,), zuzulassen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 58 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „einen Ehegatten“ durch den Ausdruck „einen Ehegatten/eine Ehegattin oder einen eingetragenen Partner/eine eingetragene Partnerin“ ersetzt.Im Paragraph 58, Absatz 5, erster Satz wird der Ausdruck „einen Ehegatten“ durch den Ausdruck „einen Ehegatten/eine Ehegattin oder einen eingetragenen Partner/eine eingetragene Partnerin“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 58 Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „dem Ehegatten“ durch den Ausdruck „dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ ersetzt.Im Paragraph 58, Absatz 5, letzter Satz wird der Ausdruck „dem Ehegatten“ durch den Ausdruck „dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 68 Abs. 1 lit. b erster Satzteil wird nach dem Ausdruck „mit der Verheiratung“ der Ausdruck „oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“, nach dem Wort „Witwe“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin“ und nach dem Wort „Witwers“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partners“ eingefügt.Im Paragraph 68, Absatz eins, Litera b, erster Satzteil wird nach dem Ausdruck „mit der Verheiratung“ der Ausdruck „oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“, nach dem Wort „Witwe“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin“ und nach dem Wort „Witwers“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partners“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 72 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen“ durch den Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schafts- oder Hinterbliebenenbestätigungen“ ersetzt.Im Paragraph 72, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen“ durch den Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schafts- oder Hinterbliebenenbestätigungen“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 77 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.Im Paragraph 77, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 83 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin“ ersetzt.Im Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 83 Abs. 8 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner“ eingefügt.Im Paragraph 83, Absatz 8, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 83 Abs. 8a wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „ , eingetragene Partnerin/Partner“ eingefügt.Im Paragraph 83, Absatz 8 a, wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „ , eingetragene Partnerin/Partner“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 115 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:Im Paragraph 115, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aAbs. 4 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.“Absatz 4, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 134 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 134, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.“Die Absatz eins und 2 sind sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 137 samt Überschrift lautet:Paragraph 137, samt Überschrift lautet:
„Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen
§ 137.Paragraph 137,
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach § 136 mit Ausnahme dessen Abs. 3 Z 1, nach § 145 mit Ausnahme des Abs. 10 Z 3 lit. b, sowie nach § 146 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 136, mit Ausnahme dessen Absatz 3, Ziffer eins,, nach Paragraph 145, mit Ausnahme des Absatz 10, Ziffer 3, Litera b,, sowie nach Paragraph 146, sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 148a Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „die Witwe (der Witwer)“ der Ausdruck „oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn“ eingefügt.Im Paragraph 148 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „die Witwe (der Witwer)“ der Ausdruck „oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 148a Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Die Witwe (Der Witwer)“ der Ausdruck „oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn“ undnach dem Ausdruck „aus früherer Ehe“ der Ausdruck „oder früherer eingetragener Partnerschaft“ eingefügt.Im Paragraph 148 a, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Die Witwe (Der Witwer)“ der Ausdruck „oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn“ undnach dem Ausdruck „aus früherer Ehe“ der Ausdruck „oder früherer eingetragener Partnerschaft“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 149 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Ehegatten (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin)“ eingefügt.Im Paragraph 149, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Ehegatten (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin)“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 149 Abs. 3 letzter Satz erster Halbsatz wird nach dem Ausdruck „des verstorbenen Ehegatten“ der Ausdruck „/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin“ eingefügt.Im Paragraph 149, Absatz 3, letzter Satz erster Halbsatz wird nach dem Ausdruck „des verstorbenen Ehegatten“ der Ausdruck „/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 149 Abs. 7 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „mit dem Ehegatten (der Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem (der) eingetragenen PartnerIn“ eingefügt.Im Paragraph 149, Absatz 7, dritter Satz wird nach dem Ausdruck „mit dem Ehegatten (der Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem (der) eingetragenen PartnerIn“ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird nach dem Ausdruck „mit dem Ehegatten (der Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem (der) eingetragenen PartnerIn“ eingefügt.Im Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird nach dem Ausdruck „mit dem Ehegatten (der Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem (der) eingetragenen PartnerIn“ eingefügt.
23a.Novellierungsanordnung 23a, Im § 150 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ durch den Ausdruck „Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 137“ ersetzt.Im Paragraph 150, Absatz eins, Litera b, wird der Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ durch den Ausdruck „Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 137 “, ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 150 Abs. 4 wird der Ausdruck „Ehegatten“ durch den Ausdruck „Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen“ ersetzt.Im Paragraph 150, Absatz 4, wird der Ausdruck „Ehegatten“ durch den Ausdruck „Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 151 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Ehegatten (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin)“eingefügt.Im Paragraph 151, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „Ehegatten (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin)“eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 153 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegatte (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragene PartnerIn“ eingefügt.Im Paragraph 153, Absatz 4, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegatte (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragene PartnerIn“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 159 Abs. 1 wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.Im Paragraph 159, Absatz eins, wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 159 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte“ durch den Ausdruck „ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin“ ersetzt.Im Paragraph 159, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte“ durch den Ausdruck „ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 164 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „für den Ehegatten“ durch den Ausdruck „für den Ehegatten/die Ehegattin oder den/die eingetragene/n PartnerIn“ ersetzt.Im Paragraph 164, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „für den Ehegatten“ durch den Ausdruck „für den Ehegatten/die Ehegattin oder den/die eingetragene/n PartnerIn“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Nach § 330 wird folgender § 331 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 330, wird folgender Paragraph 331, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 23 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009
„Schlussbestimmung zu Artikel 23, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,
§ 331.Paragraph 331,
Die §§ 8 Abs. 3 Z 2 und Abs. 3, 10 Abs. 1 Z 3, 11a samt Überschrift, 12 Abs. 8a, 27 Abs. 4a, 30 Abs. 2, 58 Abs. 5, 68 Abs. 1 lit. b, 72 Abs. 4, 77 Abs. 1, 83 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 8 und 8a, 115 Abs. 4a, 134 Abs. 3, 137 samt Überschrift, 148a Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 149 Abs. 2, 3 und 7, 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa und lit. b sowie Abs. 4, 151 Abs. 4, 153 Abs. 4, 159 Abs. 1 und 2 sowie 164 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Die Paragraphen 8, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 3,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 11a samt Überschrift, 12 Absatz 8 a,, 27 Absatz 4 a,, 30 Absatz 2,, 58 Absatz 5,, 68 Absatz eins, Litera b,, 72 Absatz 4,, 77 Absatz eins,, 83 Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 8 und 8a, 115 Absatz 4 a,, 134 Absatz 3,, 137 samt Überschrift, 148a Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 149 Absatz 2,, 3 und 7, 150 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Litera b, sowie Absatz 4,, 151 Absatz 4,, 153 Absatz 4,, 159 Absatz eins und 2 sowie 164 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2009, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
der/die im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin/ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners/ihrer eingetragenen Partnerin hauptberuflich beschäftigte Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen vorliegt und er/sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach § 4 ASVG pflichtversichert ist;“der/die im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin/ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners/ihrer eingetragenen Partnerin hauptberuflich beschäftigte Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen vorliegt und er/sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach Paragraph 4, ASVG pflichtversichert ist;“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Ehegatten“ durch den Ausdruck „Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz wird das Wort „Ehegatten“ durch den Ausdruck „Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In den Überschriften zu den §§ 2a und 2b wird nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils der Ausdruck „oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen“ eingefügt.In den Überschriften zu den Paragraphen 2 a und 2b wird nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils der Ausdruck „oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 2a Abs. 1 lautet:Paragraph 2 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Eheleuten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt oder ist ein Ehegatte/eine Ehegattin oder ein eingetragener Partner/eine eingetragene Partnerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des/der anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Eheleute oder eingetragene PartnerInnen in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.“Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Eheleuten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt oder ist ein Ehegatte/eine Ehegattin oder ein eingetragener Partner/eine eingetragene Partnerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des/der anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Eheleute oder eingetragene PartnerInnen in der Pensionsversicherung im Sinne des Paragraph 2, pflichtversichert.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 2a Abs. 2 wird das Wort „Ehegatten“ durch den Ausdruck „Eheleute oder eingetragene PartnerInnen“ ersetzt.Im Paragraph 2 a, Absatz 2, wird das Wort „Ehegatten“ durch den Ausdruck „Eheleute oder eingetragene PartnerInnen“ ersetzt.
6Novellierungsanordnung 6, . § 2b Abs. 1 lautet:. Paragraph 2 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt, oder ist ein Ehegatte oder eine/ein eingetragene/r Partnerin/Partner im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen in der Krankenversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.“Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt, oder ist ein Ehegatte oder eine/ein eingetragene/r Partnerin/Partner im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen in der Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 2, pflichtversichert.“
7.Novellierungsanordnung 7
, Im § 2b Abs. 2 wird nach dem Wort „Ehegatten“ der Ausdruck „oder eingetragene Partner/Partnerinnen“ eingefügt.Im Paragraph 2 b, Absatz 2, wird nach dem Wort „Ehegatten“ der Ausdruck „oder eingetragene Partner/Partnerinnen“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 3 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Krankenversicherung kann ferner, wenn sie die im Abs. 1 bezeichnete Mindestdauer erreicht hat, fortgesetzt werdenDie Krankenversicherung kann ferner, wenn sie die im Absatz eins, bezeichnete Mindestdauer erreicht hat, fortgesetzt werden
nach dem Tod des/der Versicherten
von der/vom überlebenden Ehegattin/Ehegatten oder von der/vom eingetragenen Partnerin/Partner oder
von einer überlebenden, nach § 78 als Angehörige geltenden Person,von einer überlebenden, nach Paragraph 78, als Angehörige geltenden Person,
nach Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung der Ehe und Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren Ehegatten/Ehegattin oder früheren eingetragenen Partnerin/Partner und
nach dem Ausscheiden des/der Versicherten aus der Pflichtversicherung von einer Person, die in diesem Zeitpunkt als Angehörige im Sinne des § 78 Abs. 7 gegolten hat,nach dem Ausscheiden des/der Versicherten aus der Pflichtversicherung von einer Person, die in diesem Zeitpunkt als Angehörige im Sinne des Paragraph 78, Absatz 7, gegolten hat,
solange die zur Weiterversicherung berechtigte Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die Antragsfrist von sechs Monaten beginnt mit dem auf den Tag des Todes oder auf den Tag des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung oder auf den Tag der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder die Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder in den Fällen des § 2 Abs. 5 auf den Tag der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens folgenden Tag.“solange die zur Weiterversicherung berechtigte Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die Antragsfrist von sechs Monaten beginnt mit dem auf den Tag des Todes oder auf den Tag des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung oder auf den Tag der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder die Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 5, auf den Tag der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens folgenden Tag.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 9 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:Im Paragraph 9, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 8 a, eingefügt:
„(8a)Absatz 8 aAbs. 8 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.“Absatz 8, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 11 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
mit Zustimmung des/der selbständig Erwerbstätigen dessen/deren Ehegatte/Ehegattin oder dessen/deren eingetragene Partner/Partnerin, Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern, wenn diese in seinem/ihrem Betrieb tätig sind.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 23 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:Im Paragraph 23, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aAbs. 3 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.“Absatz 3, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 23 Abs. 6 Z 2 und 3 wird nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils der Ausdruck „oder eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.Im Paragraph 23, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 wird nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils der Ausdruck „oder eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 23 Abs. 10 lit. c wird der Ausdruck „mit ihrem Ehegatten“ durch den Ausdruck „mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene PartnerIn“ ersetzt.Im Paragraph 23, Absatz 10, Litera c, wird der Ausdruck „mit ihrem Ehegatten“ durch den Ausdruck „mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene PartnerIn“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 23 Abs. 10 lit. d wird nach dem Wort „Ehegatten“ der Ausdruck „oder eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.Im Paragraph 23, Absatz 10, Litera d, wird nach dem Wort „Ehegatten“ der Ausdruck „oder eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 27 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Weiterversicherung ist
auf Antrag der/des Versicherten,
in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,
in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des § 18 Abs. 3 EPG enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat,in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, EPG enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat,
soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der Z 2 nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter dem Dreißigfachen des nach § 76a Abs. 3 ASVG geltenden Mindestbetrages zuzulassen.“soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der Ziffer 2, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter dem Dreißigfachen des nach Paragraph 76 a, Absatz 3, ASVG geltenden Mindestbetrages zuzulassen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 27 Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:Paragraph 27, Absatz 3, erster und zweiter Satz lauten:
„Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs. 2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten/Ehegattinnen oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, auch geschiedenen Ehegatten/Ehegattinnen oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, deren Partnerschaft aufgelöst wurde, gegenüber dem/der Versicherten zu berücksichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist„Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 2, sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten/Ehegattinnen oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, auch geschiedenen Ehegatten/Ehegattinnen oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, deren Partnerschaft aufgelöst wurde, gegenüber dem/der Versicherten zu berücksichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist
während des Bestandes der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, dass eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des/der Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint,
nach Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, dass die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 23 Abs. 9 lit. a beträgt.“nach Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, dass die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 9, Litera a, beträgt.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 38 Abs. 5 Z 1 lautet:Paragraph 38, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:
der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn;“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 54 Abs. 5 letzter Satz wird das Wort „Ehegatte“ durch den Ausdruck „Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin“ ersetzt.Im Paragraph 54, Absatz 5, letzter Satz wird das Wort „Ehegatte“ durch den Ausdruck „Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 64 Abs. 1 lit. b erster Satz wird nach dem Ausdruck „mit der Verheiratung“ der Ausdruck „oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“, nach dem Wort „Witwe“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin“ und nach dem Wort „Witwers“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partners“ eingefügt.Im Paragraph 64, Absatz eins, Litera b, erster Satz wird nach dem Ausdruck „mit der Verheiratung“ der Ausdruck „oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“, nach dem Wort „Witwe“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin“ und nach dem Wort „Witwers“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partners“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 68 Abs. 5 wird der Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen“ durch den Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schafts- oder Hinterbliebenenbestätigungen“ ersetzt.Im Paragraph 68, Absatz 5, wird der Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen“ durch den Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schafts- oder Hinterbliebenenbestätigungen“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 71 Abs. 4 wird der Ausdruck „dem Ehegatten“ durch den Ausdruck „dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ ersetzt.Im Paragraph 71, Absatz 4, wird der Ausdruck „dem Ehegatten“ durch den Ausdruck „dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 71 Abs. 7 Einleitung wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.Im Paragraph 71, Absatz 7, Einleitung wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 71 Abs. 8 erster Satz wird der Ausdruck „des Ehegatten“ durch den Ausdruck „des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin“ ersetzt.Im Paragraph 71, Absatz 8, erster Satz wird der Ausdruck „des Ehegatten“ durch den Ausdruck „des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 71 Abs. 8 Z 1 wird der Ausdruck „des Ehegatten des Pensionsberechtigten“ durch den Ausdruck „des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des/der Pensionsberechtigten“ und der Ausdruck „oder Scheidung der Ehe“ durch den Ausdruck „ , Scheidung oder Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft“ ersetzt.Im Paragraph 71, Absatz 8, Ziffer eins, wird der Ausdruck „des Ehegatten des Pensionsberechtigten“ durch den Ausdruck „des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des/der Pensionsberechtigten“ und der Ausdruck „oder Scheidung der Ehe“ durch den Ausdruck „ , Scheidung oder Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 71 Abs. 9 erster Satz wird der Ausdruck „Der Ehegatte des Pensionsberechtigten“ durch den Ausdruck „Der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn des/der Pensionsberechtigten“ ersetzt.Im Paragraph 71, Absatz 9, erster Satz wird der Ausdruck „Der Ehegatte des Pensionsberechtigten“ durch den Ausdruck „Der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn des/der Pensionsberechtigten“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 73 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.Im Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 78 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin
eines/einer nach § 2 Pflichtversicherten, sofern er/sie seinen/ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bestreitet,
eines/einer nach Paragraph 2, Pflichtversicherten, sofern er/sie seinen/ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bestreitet,
eines/einer nach § 4 Z 1 Pflichtversicherten und der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin eines/einer nach § 8 Weiterversicherten unter der weiteren Voraussetzung des Abs. 6,“
eines/einer nach Paragraph 4, Ziffer eins, Pflichtversicherten und der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin eines/einer nach Paragraph 8, Weiterversicherten unter der weiteren Voraussetzung des Absatz 6,,“
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 78 Abs. 6a erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegatte/Ehegattin“ der Ausdruck „oder eingetragene/r Partner/Partnerin“ eingefügt.Im Paragraph 78, Absatz 6 a, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegatte/Ehegattin“ der Ausdruck „oder eingetragene/r Partner/Partnerin“ eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 78 Abs. 6b zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „ , eingetragene Partnerin/Partner“ eingefügt.Im Paragraph 78, Absatz 6 b, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „ , eingetragene Partnerin/Partner“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 80 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 80, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„An die Stelle des/der Versicherten tritt der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin des/der Versicherten, an den/die die Pension nach § 71 Abs. 4 auszuzahlen ist, sofern dies von einem der Ehegatten oder eingetragenen Partner/Partnerinnen beantragt wird.“„An die Stelle des/der Versicherten tritt der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin des/der Versicherten, an den/die die Pension nach Paragraph 71, Absatz 4, auszuzahlen ist, sofern dies von einem der Ehegatten oder eingetragenen Partner/Partnerinnen beantragt wird.“
32.Novellierungsanordnung 32, Dem § 106 wird folgender Abs. 4a angefügt:Dem Paragraph 106, wird folgender Absatz 4 a, angefügt:
„(4a)Absatz 4 aAbs. 4 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.“Absatz 4, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.“
33.Novellierungsanordnung 33, Dem § 125 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 125, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.“Die Absatz eins und 2 sind sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 128 samt Überschrift lautet:Paragraph 128, samt Überschrift lautet:
„Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen
§ 128.Paragraph 128,
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach § 127 mit Ausnahme des Abs. 3 Z 1, nach § 136 mit Ausnahme des Abs. 10 Z 3 lit. b und nach § 137 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 127, mit Ausnahme des Absatz 3, Ziffer eins,, nach Paragraph 136, mit Ausnahme des Absatz 10, Ziffer 3, Litera b und nach Paragraph 137, sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 139a Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „die Witwe (der Witwer)“ der Ausdruck „oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn“ eingefügt.Im Paragraph 139 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „die Witwe (der Witwer)“ der Ausdruck „oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn“ eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 139a Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Die Witwe (Der Witwer)“ der Ausdruck „oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn“ undnach dem Ausdruck „aus früherer Ehe“ der Ausdruck „oder früherer eingetragener Partnerschaft“ eingefügt.Im Paragraph 139 a, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Die Witwe (Der Witwer)“ der Ausdruck „oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn“ undnach dem Ausdruck „aus früherer Ehe“ der Ausdruck „oder früherer eingetragener Partnerschaft“ eingefügt.
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 140 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Ehegatten (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin)“ eingefügt.Im Paragraph 140, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Ehegatten (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin)“ eingefügt.
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 140 Abs. 3 letzter Satz erster Halbsatz wird nach dem Ausdruck „des verstorbenen Ehegatten“ der Ausdruck „/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin“ eingefügt.Im Paragraph 140, Absatz 3, letzter Satz erster Halbsatz wird nach dem Ausdruck „des verstorbenen Ehegatten“ der Ausdruck „/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin“ eingefügt.
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 140 Abs. 7 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „mit dem Ehegatten (der Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ eingefügt.Im Paragraph 140, Absatz 7, dritter Satz wird nach dem Ausdruck „mit dem Ehegatten (der Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ eingefügt.
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird nach dem Ausdruck „mit dem Ehegatten (der Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ eingefügt.Im Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird nach dem Ausdruck „mit dem Ehegatten (der Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ eingefügt.
40a.Novellierungsanordnung 40a, Im § 141 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ durch den Ausdruck „Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 128“ ersetzt.Im Paragraph 141, Absatz eins, Litera b, wird der Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ durch den Ausdruck „Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 128 “, ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, Im § 141 Abs. 4 wird der Ausdruck „Ehegatten“ durch den Ausdruck „Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen“ ersetzt.Im Paragraph 141, Absatz 4, wird der Ausdruck „Ehegatten“ durch den Ausdruck „Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, Im § 142 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Ehegatten (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin)“eingefügt.Im Paragraph 142, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „Ehegatten (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin)“eingefügt.
43.Novellierungsanordnung 43, Im § 144 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegatte (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragene PartnerIn“ eingefügt.Im Paragraph 144, Absatz 4, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegatte (Ehegattin)“ der Ausdruck „oder eingetragene PartnerIn“ eingefügt.
44.Novellierungsanordnung 44, Im § 149n Abs. 3 wird der Ausdruck „dem Ehegatten“ durch den Ausdruck „der/dem Ehegattin/Ehegatten oder eingetragenen Partnerin/Partner“ ersetzt.Im Paragraph 149 n, Absatz 3, wird der Ausdruck „dem Ehegatten“ durch den Ausdruck „der/dem Ehegattin/Ehegatten oder eingetragenen Partnerin/Partner“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, Im § 149n Abs. 5 wird der Ausdruck „die Witwe (den Witwer)“ durch den Ausdruck „die Witwe/den Witwer oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin/den hinterbliebenen eingetragenen Partner“ ersetzt.Im Paragraph 149 n, Absatz 5, wird der Ausdruck „die Witwe (den Witwer)“ durch den Ausdruck „die Witwe/den Witwer oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin/den hinterbliebenen eingetragenen Partner“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, Im § 149q wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 149 q, wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Die hinterbliebene eingetragene Partnerin (der hinterbliebene eingetragene Partner) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die eingetragene Partnerschaft erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der eingetragenen Partnerschaft eingetreten ist.“
47.Novellierungsanordnung 47, Nach § 149s wird folgender § 149t samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 149 s, wird folgender Paragraph 149 t, samt Überschrift eingefügt:
„Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen
§ 149t.Paragraph 149 t,
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach § 149o mit Ausnahme des Abs. 3 lit. d sublit. bb, nach § 149p und § 149s sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach Paragraph 149 o, mit Ausnahme des Absatz 3, Litera d, Sub-Litera, b, b,, nach Paragraph 149 p und Paragraph 149 s, sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen sinngemäß anzuwenden.“
48.Novellierungsanordnung 48, Im § 151 Abs. 1 wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.Im Paragraph 151, Absatz eins, wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, Im § 151 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte“ durch den Ausdruck „ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin“ ersetzt.Im Paragraph 151, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte“ durch den Ausdruck „ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin“ ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, Im § 156 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „für den Ehegatten“ durch den Ausdruck „für den Ehegatten/die Ehegattin oder den/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.Im Paragraph 156, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „für den Ehegatten“ durch den Ausdruck „für den Ehegatten/die Ehegattin oder den/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, Im § 182 Z 5 wird der Ausdruck „des Ehegatten des Pensionsberechtigten“ durch den Ausdruck „des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des/der Pensionsberechtigten“ ersetzt.Im Paragraph 182, Ziffer 5, wird der Ausdruck „des Ehegatten des Pensionsberechtigten“ durch den Ausdruck „des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des/der Pensionsberechtigten“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, Nach § 321 wird folgender § 322 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 321, wird folgender Paragraph 322, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 24 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009
„Schlussbestimmung zu Artikel 24, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,
§ 322.Paragraph 322,
Die §§ 2 Abs. 1 Z 3 sowie Abs. 2, 2a Überschrift sowie Abs. 1 und 2, 2b Überschrift sowie Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 Z 2, 8 Abs. 3, 9 Abs. 8a, 11 Abs. 1 Z 2, 23 Abs. 3a, 6 und 10, 27 Abs. 2 und 3, 38 Abs. 5 Z 1, 54 Abs. 5, 64 Abs. 1 lit. b, 68 Abs. 5, 71 Abs. 4 und 7 bis 9, 73 Abs. 1, 78 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 6a und 6b, 80 Abs. 2, 106 Abs. 4a, 125 Abs. 3, 128 samt Überschrift, 139a Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 140 Abs. 2, 3 und 7, 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa und lit. b sowie Abs. 4, 142 Abs. 4, 144 Abs. 4, 149n Abs. 3 und 5, 149q, 149t samt Überschrift, 151 Abs. 1 und 2, 156 Abs. 2 und 182 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Absatz 2,, 2a Überschrift sowie Absatz eins und 2, 2b Überschrift sowie Absatz eins und 2, 3 Absatz eins, Ziffer 2,, 8 Absatz 3,, 9 Absatz 8 a,, 11 Absatz eins, Ziffer 2,, 23 Absatz 3 a,, 6 und 10, 27 Absatz 2 und 3, 38 Absatz 5, Ziffer eins,, 54 Absatz 5,, 64 Absatz eins, Litera b,, 68 Absatz 5,, 71 Absatz 4 und 7 bis 9, 73 Absatz eins,, 78 Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 6 a und 6b, 80 Absatz 2,, 106 Absatz 4 a,, 125 Absatz 3,, 128 samt Überschrift, 139a Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 140 Absatz 2,, 3 und 7, 141 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Litera b, sowie Absatz 4,, 142 Absatz 4,, 144 Absatz 4,, 149n Absatz 3 und 5, 149q, 149t samt Überschrift, 151 Absatz eins und 2, 156 Absatz 2 und 182 Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 25
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2009, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 41 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Witwe (Witwers)“ der Ausdruck „oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der (des) rentenberechtigten hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (Partners)“ eingefügt.Im Paragraph 41, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Witwe (Witwers)“ der Ausdruck „oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der (des) rentenberechtigten hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (Partners)“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 45 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen“ durch den Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schafts- oder Hinterbliebenenbestätigungen“ ersetzt.Im Paragraph 45, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen“ durch den Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schafts- oder Hinterbliebenenbestätigungen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 50 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin“ ersetzt.Im Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 56 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 56 Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte“ durch den Ausdruck „ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin“ ersetzt.Im Paragraph 56, Absatz 6, erster Satz wird der Ausdruck „ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte“ durch den Ausdruck „ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 56 Abs. 6a wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „oder eingetragene Partnerin/Partner“ eingefügt.Im Paragraph 56, Absatz 6 a, wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „oder eingetragene Partnerin/Partner“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 56 Abs. 6b erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „ , eingetragene Partnerin/Partner“ eingefügt.Im Paragraph 56, Absatz 6 b, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegattin/Ehegatte“ der Ausdruck „ , eingetragene Partnerin/Partner“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 56 Abs. 7 lautet:Paragraph 56, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Als Angehörige gelten auch frühere Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen des/der Versicherten, wenn und solange ihnen dieser/diese als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat und wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind.“Als Angehörige gelten auch frühere Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen des/der Versicherten, wenn und solange ihnen dieser/diese als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat und wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllt sind.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 111 Abs. 4 wird der Ausdruck
„dem Ehegatten“
durch den Ausdruck
„dem/der Ehegatten/Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/Partnerin“
ersetzt.
Im Paragraph 111, Absatz 4, wird der Ausdruck
„dem Ehegatten“
durch den Ausdruck
„dem/der Ehegatten/Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/Partnerin“
ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 114 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung
„(1)“
vorangestellt, folgender Abs. 2 wird angefügt:
Im Paragraph 114, wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung
„(1)“
vorangestellt, folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Die hinterbliebene eingetragene Partnerin (der hinterbliebene eingetragene Partner) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die eingetragene Partnerschaft erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der eingetragenen Partnerschaft eingetreten ist.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 114 wird folgender § 114a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 114, wird folgender Paragraph 114 a, samt Überschrift eingefügt:
„Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen
§ 114a.Paragraph 114 a,
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 112 und 113 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen mit Ausnahme des § 113 Abs. 7 lit. d sublit. bb sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den Paragraphen 112 und 113 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen mit Ausnahme des Paragraph 113, Absatz 7, Litera d, Sub-Litera, b, b, sinngemäß anzuwenden.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 221 wird folgender § 222 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 221, wird folgender Paragraph 222, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 25 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009„Schlussbestimmung zu Artikel 25, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,
§ 222.Paragraph 222,
Die §§ 41, 45 Abs. 4, 50 Abs. 1, 56 Abs. 2 Z 1, 56 Abs. 6 sowie 6a, 6b und 7, 111 Abs. 4, 114 und 114a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“ Die Paragraphen 41,, 45 Absatz 4,, 50 Absatz eins,, 56 Absatz 2, Ziffer eins,, 56 Absatz 6, sowie 6a, 6b und 7, 111 Absatz 4,, 114 und 114a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972
Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009, wird wie folgt geändert:Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 25 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „einen Ehegatten“ durch den Ausdruck „einen Ehegatten/eine Ehegattin oder einen eingetragenen Partner/eine eingetragene Partnerin“ ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „einen Ehegatten“ durch den Ausdruck „einen Ehegatten/eine Ehegattin oder einen eingetragenen Partner/eine eingetragene Partnerin“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 25 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „dem Ehegatten“ durch den Ausdruck „dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz 3, letzter Satz wird der Ausdruck „dem Ehegatten“ durch den Ausdruck „dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 32 erster Satz wird nach dem Ausdruck „mit der Verheiratung“ der Ausdruck „oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“, nach dem Wort „Witwe“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin“ und nach dem Wort „Witwers“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partners“ eingefügt sowie der Ausdruck „des früheren Ehegatten“ durch den Ausdruck „des/der früheren Ehegatten/Ehegattin oder des/der früheren eingetragenen Partners/Partnerin“ ersetzt.Im Paragraph 32, erster Satz wird nach dem Ausdruck „mit der Verheiratung“ der Ausdruck „oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“, nach dem Wort „Witwe“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin“ und nach dem Wort „Witwers“ der Ausdruck „oder hinterbliebenen eingetragenen Partners“ eingefügt sowie der Ausdruck „des früheren Ehegatten“ durch den Ausdruck „des/der früheren Ehegatten/Ehegattin oder des/der früheren eingetragenen Partners/Partnerin“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 39 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.Im Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „der Ehegatte“ durch den Ausdruck „der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 54 wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 54, wird folgender Paragraph 54 a, samt Überschrift eingefügt:
„Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen
§ 54a.Paragraph 54 a,
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach dem § 54 mit Ausnahme dessen Abs. 3 erster Satz, nach § 55 mit Ausnahme dessen Abs. 6 lit. c sublit. bb, und nach § 56 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach dem Paragraph 54, mit Ausnahme dessen Absatz 3, erster Satz, nach Paragraph 55, mit Ausnahme dessen Absatz 6, Litera c, Sub-Litera, b, b,, und nach Paragraph 56, sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 59 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Die Witwe (Der Witwer)“ der Ausdruck „oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn“ eingefügt und der Ausdruck „der frühere Ehegatte“ durch den Ausdruck „der/die frühere Ehegatte/Ehegattin oder der/die frühere eingetragene PartnerIn“ ersetzt.Im Paragraph 59, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Die Witwe (Der Witwer)“ der Ausdruck „oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn“ eingefügt und der Ausdruck „der frühere Ehegatte“ durch den Ausdruck „der/die frühere Ehegatte/Ehegattin oder der/die frühere eingetragene PartnerIn“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 60 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 54 Abs. 1 Z 1)“der Ausdruck „oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin“eingefügt.Im Paragraph 60, Absatz eins, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,)“der Ausdruck „oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin“eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 60 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 54 Abs. 1 Z 1)“ jeweils der Ausdruck „oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin“ eingefügt.Im Paragraph 60, Absatz 2, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,)“ jeweils der Ausdruck „oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 60 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 54 Abs. 1 Z 1)“ der Ausdruck „oder dem eingetragenen Partner/der eingetragenen Partnerin,“ eingefügt.Im Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,)“ der Ausdruck „oder dem eingetragenen Partner/der eingetragenen Partnerin,“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 113 wird folgender § 114 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 113, wird folgender Paragraph 114, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009
„Schlussbestimmung zu Artikel 26, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,
§ 114.Paragraph 114,
Die §§ 25 Abs. 3, 32, 39 Abs. 1, 54a samt Überschrift, 59 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“ Die Paragraphen 25, Absatz 3,, 32, 39 Absatz eins,, 54a samt Überschrift, 59 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
3. Hauptstück
Abgabenrecht
Artikel 27
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2009, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 18 Abs. 4 Z 3 lit. a lautet der erste Satz:In Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, lautet der erste Satz:
in den Fällen des Übergangs von Todes wegen, der Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches, der Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen, der Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses, der Übertragung auf einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder der Übertragung auf einen eingetragenen Partner bei Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft die Genussscheine oder jungen Aktien weiter bei dem Kreditinstitut hinterlegt bleiben.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 26 Z 6 lit. b lautet:Paragraph 26, Ziffer 6, Litera b, lautet:
der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines (Ehe-)Partners und seiner Kinder“
3.Novellierungsanordnung 3, § 33 Abs. 4 Z 1 lautet:Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,bei einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) 494 Euro,
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.bei zwei Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Alleinverdienende sind auch Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)
Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.“Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Alleinverdienende sind auch Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,), die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)
Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, weiters nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10,, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Ziffer eins, erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Ziffer eins,, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 106 Abs. 3 lautet:Paragraph 106, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3(Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG eingetragen ist.“(Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Absatz eins,) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG eingetragen ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 107 Abs. 7 wird die Wortfolge „sowie solche Personen, die mit dem Hauptmieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind“ durch die Wortfolge „oder Mitmieter“ ersetzt.In Paragraph 107, Absatz 7, wird die Wortfolge „sowie solche Personen, die mit dem Hauptmieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind“ durch die Wortfolge „oder Mitmieter“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 108 Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 108, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
Mit dem Todestag des Steuerpflichtigen sowie mit dem Tag der Übertragung eines Bausparvertrages bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder der Übertragung auf einen eingetragenen Partner bei Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft, verliert die Abgabenerklärung ihre Wirksamkeit.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 129 Abs. 1 lautet:Paragraph 129, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsFür die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 oder 2 abzugeben. In dieser Erklärung sind Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3) und von Kindern (§ 106 Abs. 1) anzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen.“Für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 abzugeben. In dieser Erklärung sind Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3,) und von Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,) anzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen.“
Artikel 28
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 Z 1 lautet der letzte Satz:In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, lautet der letzte Satz:
„Angehörige sind nur der Ehegatte, der eingetragene Partner und Kinder (§ 106 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988).“„Angehörige sind nur der Ehegatte, der eingetragene Partner und Kinder (Paragraph 106, Absatz eins und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988).“
Artikel 29
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 Z 10 lit. a tritt an die Stelle der Wortfolge „die Ehefrau“ die Wortfolge „der Ehegatte, der eingetragene Partner“.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a, tritt an die Stelle der Wortfolge „die Ehefrau“ die Wortfolge „der Ehegatte, der eingetragene Partner“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 Abs. 3 lautet der letzte Satz:In Paragraph 10, Absatz 3, lautet der letzte Satz:
„Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen an den Ehegatten oder an den eingetragenen Partner, sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre.“
Artikel 30
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2009, wird wie folgt geändert:Das Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 24 wird jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.In Paragraph 24, wird jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 69 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenem Partner“ eingefügt.In Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenem Partner“ eingefügt.
Artikel 31
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2009, wird wie folgt geändert:Das Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 14, TP 4 Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, aus dem Partnerschaftsbuch, aus Registern, Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen, Eintragungen einer Partnerschaft und Sterbefälle von jedem Bogen feste Gebühr
6,60 Euro.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 14 TP 4 Abs. 2 lautet:Paragraph 14, TP 4 Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Werden zwei oder mehrere Geburts-, Trauungs- oder Sterbefälle oder Fälle der Eintragung einer Partnerschaft in einer Ausfertigung bestätigt, so ist die Gebühr von 6,60 Euro so oft zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 14 TP 14 Z 15 lautet:Paragraph 14, TP 14 Ziffer 15, lautet:
Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern und aus dem Partnerschaftsbuch, dann Zeugnisse über Geburts-, Trauungs-, Todesfälle und Fälle der Eintragung einer Partnerschaft um die im diplomatischen Wege von auswärtigen Behörden entweder durch die österreichischen Gesandtschaften im Ausland oder durch die fremden, hierlands anwesenden Gesandten angesucht wird, bei reziprokem Verfahren, solange sie im Ausland verwendet werden;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 33 TP 11 Abs. 1 lautet:Paragraph 33, TP 11 Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEhepakte, das sind Verträge, die in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen werden und diesen gleichzuhaltende Verträge eingetragener Partner, nach dem Wert……...1 v.H.“
Artikel 32
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
Erwerbe eines Grundstückes unter Lebenden durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m² Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten oder eingetragenen Partner, wenn die Steuer nach § 4 Abs. 2 Z 1 zu berechnen ist. Die Steuerbefreiung tritt außer Kraft, wenn diese Wohnstätte nicht unter Aufgabe der Rechte an der bisherigen Ehewohnung oder der gemeinsamen Wohnung der eingetragenen Partner innerhalb von drei Monaten ab Übergabe zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bezogen und ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt wird; wird die Wohnstätte erst errichtet, muss die Benutzung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens jedoch innerhalb von acht Jahren nach vertraglicher Begründung des Miteigentums - bei schon bestehendem, nicht nach dieser Bestimmung steuerfrei erworbenem Miteigentum ab Einreichung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung - erfolgen; Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen,“Erwerbe eines Grundstückes unter Lebenden durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m² Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten oder eingetragenen Partner, wenn die Steuer nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, zu berechnen ist. Die Steuerbefreiung tritt außer Kraft, wenn diese Wohnstätte nicht unter Aufgabe der Rechte an der bisherigen Ehewohnung oder der gemeinsamen Wohnung der eingetragenen Partner innerhalb von drei Monaten ab Übergabe zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bezogen und ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt wird; wird die Wohnstätte erst errichtet, muss die Benutzung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens jedoch innerhalb von acht Jahren nach vertraglicher Begründung des Miteigentums - bei schon bestehendem, nicht nach dieser Bestimmung steuerfrei erworbenem Miteigentum ab Einreichung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung - erfolgen; Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, den eingetragenen Partner, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Z 1 und Z 2 lauten:Paragraph 7, Ziffer eins und Ziffer 2, lauten:
durch den Ehegatten, den eingetragenen Partner, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers
2 v.H.,
a) durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe
2 v.H.,
durch einen eingetragenen Partner von dem anderen eingetragenen Partner bei Aufteilung partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und partnerschaftlicher Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft
2 v.H.“
Artikel 33
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
§ 25 lautet:Paragraph 25, lautet:
„§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsAngehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind
die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder;
Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
der eingetragene Partner.
(2)Absatz 2Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
(3)Absatz 3Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.“Absatz eins, Ziffer 3, gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.“
Artikel 34
Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2008, wird wie folgt geändert:Das Alkoholsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
In § 70 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ eingefügt.In Paragraph 70, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ eingefügt.
4. Hauptstück
Verwaltungsverfahrens-, Datenschutz- und Dienstrecht
Artikel 35
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2009, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 4 wird nach dem Wort „Familienmitglieder,“ die Wendung „in § 36a Abs. 1 genannte Personen,“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz 4, wird nach dem Wort „Familienmitglieder,“ die Wendung „in Paragraph 36 a, Absatz eins, genannte Personen,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 36a Abs. 1 werden das Wort „sowie“ am Ende der Z 4 durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der Z 5 durch das Wort „sowie“ ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:In Paragraph 36 a, Absatz eins, werden das Wort „sowie“ am Ende der Ziffer 4, durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch das Wort „sowie“ ersetzt; folgende Ziffer 6, wird angefügt:
der eingetragene Partner.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 36a Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 36 a, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.“Absatz eins, Ziffer 3, gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 82 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17§ 10 Abs. 4 sowie § 36a Abs. 1 Z 4 bis 6 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz 4, sowie Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 36
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2009, wird wie folgt geändert:Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 26 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder den Gerichten“.In Paragraph 26, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder den Gerichten“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 36 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „einen Angehörigen“ durch die Wortfolge „eine in § 36a Abs. 1 AVG genannte Person“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „einen Angehörigen“ durch die Wortfolge „eine in Paragraph 36 a, Absatz eins, AVG genannte Person“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 36 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 36, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Der Angehaltene darf von in § 36a Abs. 1 AVG genannten Personen, von seinen Rechtsbeiständen sowie von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern seines Heimatstaates besucht werden.“„Der Angehaltene darf von in Paragraph 36 a, Absatz eins, AVG genannten Personen, von seinen Rechtsbeiständen sowie von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern seines Heimatstaates besucht werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift vor § 38 und § 38 lauten:Die Überschrift vor Paragraph 38 und Paragraph 38, lauten:
„Zeugen
§ 38.Paragraph 38,
Die Angehörigen (§ 36a AVG) des Beschuldigten, die mit seiner Obsorge betrauten Personen, sein Sachwalter und seine Pflegebefohlenen sind von der Aussagepflicht befreit.“ Die Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) des Beschuldigten, die mit seiner Obsorge betrauten Personen, sein Sachwalter und seine Pflegebefohlenen sind von der Aussagepflicht befreit.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 66b wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 66 b, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§ 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 erster Satz, die Überschrift vor § 38 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz und Absatz 4, erster Satz, die Überschrift vor Paragraph 38 und Paragraph 38, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 37
Änderung des Datenschutzgesetzes 2000
Das Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009, wird wie folgt geändert:Das Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 48a Abs. 5 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „ , eingetragene Partner“ eingefügt.In Paragraph 48 a, Absatz 5, wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „ , eingetragene Partner“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 60 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 48a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 48 a, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 38
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2009, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:
„§ 1a.Paragraph eins a,
Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 42 Abs. 2, und § 76 Abs. 2.“ Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 42, Absatz 2,, und Paragraph 76, Absatz 2 Punkt “,
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 76 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 76, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Die Beamtin oder der Beamte hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 9 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“Die Beamtin oder der Beamte hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 9 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 78d wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 78 d, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Beamtin oder der Beamte hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 4 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.“Die Beamtin oder der Beamte hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 4 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 284 wird folgender Abs. 73 angefügt:Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 73, angefügt:
„(73)Absatz 73§ 1a, § 76 Abs. 10 und § 78d Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph eins a,, Paragraph 76, Absatz 10 und Paragraph 78 d, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 39
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2009, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „noch dessen Ehegatte“ durch die Wortfolge „noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „noch dessen Ehegatte“ durch die Wortfolge „noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 4 wird folgender § 5 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 5, samt Überschrift eingefügt:
„Eingetragene Partnerschaften
§ 5.Paragraph 5,
Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 21a Z 7, § 21g Abs. 11 mit Ausnahme des letzten Satzes, § 26 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall und § 112e Abs. 3.“ Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 21 a, Ziffer 7,, Paragraph 21 g, Absatz 11, mit Ausnahme des letzten Satzes, Paragraph 26, Absatz 3, mit Ausnahme der Ziffer 2, Litera b, zweiter Fall und Paragraph 112 e, Absatz 3 Punkt “,
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 175 wird folgender Abs. 61 angefügt:Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 61, angefügt:
„(61)Absatz 61§§ 4 und 5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraphen 4 und 5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 40
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2009, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 1a betreffenden Zeile, folgende Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph eins a, betreffenden Zeile, folgende Zeile eingefügt:
„1b. eingetragene Partnerschaft“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1a wird folgender § 1b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins a, wird folgender Paragraph eins b, samt Überschrift eingefügt:
„Eingetragene Partnerschaft
§ 1b.Paragraph eins b,
Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 29f Abs. 2, § 84 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 2 lit. b sowie § 84 Abs. 3a.“ Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 29 f, Absatz 2,, Paragraph 84, Absatz 3, mit Ausnahme der Ziffer 2, Litera b, sowie Paragraph 84, Absatz 3 a, Punkt “,
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 29f wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 29 f, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Die oder der Vertragsbedienstete hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 8 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“Die oder der Vertragsbedienstete hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 8 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 29k wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 29 k, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Die oder der Vertragsbedienstete hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.“Die oder der Vertragsbedienstete hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 6 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 100 wird folgender Abs. 52 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 52, angefügt:
„(52)Absatz 52Die den § 1b betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses sowie § 1b, § 29f Abs. 9 und § 29k Abs. 7 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Die den Paragraph eins b, betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses sowie Paragraph eins b,, Paragraph 29 f, Absatz 9 und Paragraph 29 k, Absatz 7, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 41
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2009, wird wie folgt geändert:Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Art. IV wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Art. römisch IV wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Richterinnen oder Richtern, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten oder Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärtern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 75c Abs. 2 und § 76b Abs. 2.“Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Richterinnen oder Richtern, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten oder Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärtern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 75 c, Absatz 2 und Paragraph 76 b, Absatz 2 Punkt “,
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 75c wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 75 c, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Die Richterin oder der Richter hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“Die Richterin oder der Richter hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 6 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 75e wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 75 e, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die Richterin oder der Richter hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.“Die Richterin oder der Richter hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 207 wird folgender Abs. 50 angefügt:Dem Paragraph 207, wird folgender Absatz 50, angefügt:
„(50)Absatz 50Art. IV Abs. 4, § 75c Abs. 7 und § 75e Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Art. römisch IV Absatz 4,, Paragraph 75 c, Absatz 7 und Paragraph 75 e, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 42
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2008, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 5 Z 3 dieses Bundesgesetzes ist auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bewerberinnen oder Bewerbern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 5, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes ist auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bewerberinnen oder Bewerbern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 47 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18§ 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 43
Änderung der Reisegebührenvorschrift
Die Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:Die Reisegebührenvorschrift, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 30 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „die Familie“der Ausdruck „oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner“ eingefügt.Im Paragraph 30, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „die Familie“der Ausdruck „oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner“ eingefügt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 35b Abs. 1 lit. b lautet:Paragraph 35 b, Absatz eins, Litera b, lautet:
für die Ehegattin oder den Ehegatten auch dann, wenn sich der Beamte oder die Beamtin erst nach der Versetzung an seinen oder ihren Dienstort verehelicht hat und die Ehegattin oder der Ehegatte in den Dienstort des Beamten oder der Beamtin übersiedelt ist.“
1b.Novellierungsanordnung 1b, In § 35d Abs. 3 wird das Wort „Ehefrau“ durch die Wortfolge „der Ehegattin oder des Ehegatten“ ersetzt.“In Paragraph 35 d, Absatz 3, wird das Wort „Ehefrau“ durch die Wortfolge „der Ehegattin oder des Ehegatten“ ersetzt.“
1c.Novellierungsanordnung 1c, In § 42 wird nach dem Wort „verheirateten“ die Wortfolge „und einem nicht in eingetragener Partnerschaft lebenden“ eingefügt.In Paragraph 42, wird nach dem Wort „verheirateten“ die Wortfolge „und einem nicht in eingetragener Partnerschaft lebenden“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach dem III. Hauptstück wird folgendes IIIa. Hauptstück eingefügt:Nach dem römisch III. Hauptstück wird folgendes römisch III a. Hauptstück eingefügt:
„IIIa. HAUPTSTÜCK
Eingetragene Partnerschaft
§ 74a.Paragraph 74 a,
Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten oder Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 22 Abs. 2 Z 2 lit. a sublit. aa und lit. b, § 24, § 25b Abs. 4, § 29 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 30 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 2, § 35b Abs. 1 lit. b, § 35c Abs. 3, § 35d Abs. 3, § 35j Abs. 1 und § 72 Abs. 1 lit. b.“ Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten oder Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a und Litera b,, Paragraph 24,, Paragraph 25 b, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins und 2, Paragraph 35 b, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 35 c, Absatz 3,, Paragraph 35 d, Absatz 3,, Paragraph 35 j, Absatz eins und Paragraph 72, Absatz eins, Litera b, Punkt “,
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 77 wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„(30)Absatz 30§ 30 Abs. 3, § 35b Abs. 1 lit. b, § 35d Abs. 3, § 42 sowie das IIIa. Hauptstück mit § 74a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 35 b, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 35 d, Absatz 3,, Paragraph 42, sowie das römisch III a. Hauptstück mit Paragraph 74 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 44
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2009, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:
„§ 2a.Paragraph 2 a,
Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Landeslehrerinnen oder Landeslehrern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 28 Abs. 1 und 2, § 59 Abs. 2.“ Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Landeslehrerinnen oder Landeslehrern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 28, Absatz eins und 2, Paragraph 59, Absatz 2 Punkt “,
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 59 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Die Landeslehrerin oder der Landeslehrer hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 9 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“Die Landeslehrerin oder der Landeslehrer hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 9 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 59d wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 59 d, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Landeslehrerin oder der Landeslehrer hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 4 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.“Die Landeslehrerin oder der Landeslehrer hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 4 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 123 wird folgender Abs. 60 angefügt:Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 60, angefügt:
„(60)Absatz 60§ 2a, § 59 Abs. 10 und § 59d Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 2 a,, Paragraph 59, Absatz 10 und Paragraph 59 d, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 45
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2009, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:
„§ 2a.Paragraph 2 a,
Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Lehrerinnen oder Lehrern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 28 und § 66 Abs. 2.“ Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Lehrerinnen oder Lehrern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 28 und Paragraph 66, Absatz 2 Punkt “,
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 66 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 66, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Lehrerin oder der Lehrer hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 4 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“Die Lehrerin oder der Lehrer hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 4 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 66d wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 66 d, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Lehrerin oder der Lehrer hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 4 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.“Die Lehrerin oder der Lehrer hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 4 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 127 wird folgender Abs. 46 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 46, angefügt:
„(46)Absatz 46§ 2a, § 66 Abs. 5 und § 66d Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 2 a,, Paragraph 66, Absatz 5 und Paragraph 66 d, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 46
Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird wie folgt geändert:Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Land- und Forstarbeiterinnen oder Land- und Forstarbeitern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 Z 2, 3 und 4.“Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Land- und Forstarbeiterinnen oder Land- und Forstarbeitern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 4.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 93 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 47
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 1 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 1a wird folgender § 1b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins a, wird folgender Paragraph eins b, samt Überschrift eingefügt:
„Eingetragene Partnerschaften
§ 1b.Paragraph eins b,
Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: Die §§ 14 bis 15e, § 19 mit Ausnahme des Abs. 4a Z 3 lit. b, § 21, § 24 hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, § 26, § 46, § 47, § 49, § 51, § 52, § 56, § 62 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 75 hinsichtlich der überlebenden und der früheren Ehegattin bzw. des überlebenden und des früheren Ehegatten, § 77 Abs. 2 und § 103 Abs. 2.“ Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Die Paragraphen 14 bis 15e, Paragraph 19, mit Ausnahme des Absatz 4 a, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 21,, Paragraph 24, hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, Paragraph 26,, Paragraph 46,, Paragraph 47,, Paragraph 49,, Paragraph 51,, Paragraph 52,, Paragraph 56,, Paragraph 62, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 75, hinsichtlich der überlebenden und der früheren Ehegattin bzw. des überlebenden und des früheren Ehegatten, Paragraph 77, Absatz 2 und Paragraph 103, Absatz 2 Punkt “,
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 109 wird folgender Abs. 67 angefügt:Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 67, angefügt:
„(67)Absatz 67§ 1 Abs. 3, 4 und 6 sowie § 1b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3,, 4 und 6 sowie Paragraph eins b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 48
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 1 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 1a wird folgender § 1b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins a, wird folgender Paragraph eins b, samt Überschrift eingefügt:
„Eingetragene Partnerschaften
§ 1b.Paragraph eins b,
Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: die §§ 13 bis 14e, § 18, § 20, § 22 hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, § 24, § 42, § 49 und § 70 Abs. 2.“ Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: die Paragraphen 13 bis 14e, Paragraph 18,, Paragraph 20,, Paragraph 22, hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, Paragraph 24,, Paragraph 42,, Paragraph 49 und Paragraph 70, Absatz 2 Punkt “,
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 62 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22§ 1 Abs. 3, 4 und 6 sowie § 1b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3,, 4 und 6 sowie Paragraph eins b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 49
Änderung des Bezügegesetzes
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2009, wird wie folgt geändert:Das Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 28 Abs. 2 lautet:Paragraph 28, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die §§ 1 Abs. 3 bis 7, 1b, 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.“Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die Paragraphen eins, Absatz 3 bis 7, 1b, 14 Absatz 2 bis 4, 17 Absatz eins bis 7, 18 Absatz 2 bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 44e Abs. 2 lautet:Paragraph 44 e, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die §§ 1 Abs. 3 bis 7, 1b, 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.“Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die Paragraphen eins, Absatz 3 bis 7, 1b, 14 Absatz 2 bis 4, 17 Absatz eins bis 7, 18 Absatz 2 bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 45 wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25Die §§ 28 Abs. 2 und 44e Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Die Paragraphen 28, Absatz 2 und 44e Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 50
Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen, eingetragene Partner und Kinder, für die der oder die Wachebedienstete zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod des oder der Wachebediensteten der Unterhalt entgangen ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 14 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§ 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 51
Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes
Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 16 Abs. 4 lautet:Paragraph 16, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen, eingetragene Partner und Kinder, für die die entsendete Person zu sorgen hatte, wenn ihnen durch deren Tod der Unterhalt entgangen ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 32 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 52
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Als Angehörige, Hinterbliebene, frühere Ehegattinnen und frühere Ehegatten und überlebende Ehegattinnen und überlebende Ehegatten sowie frühere eingetragene Partnerinnen oder frühere eingetragene Partner und überlebende eingetragene Partnerinnen oder überlebende eingetragene Partner gelten Angehörige, Hinterbliebene, frühere Ehegattinnen und frühere Ehegatten und überlebende Ehegattinnen und überlebende Ehegatten sowie frühere eingetragene Partnerinnen oder frühere eingetragene Partner und überlebende eingetragene Partnerinnen oder überlebende eingetragene Partner im Sinne des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340.“Als Angehörige, Hinterbliebene, frühere Ehegattinnen und frühere Ehegatten und überlebende Ehegattinnen und überlebende Ehegatten sowie frühere eingetragene Partnerinnen oder frühere eingetragene Partner und überlebende eingetragene Partnerinnen oder überlebende eingetragene Partner gelten Angehörige, Hinterbliebene, frühere Ehegattinnen und frühere Ehegatten und überlebende Ehegattinnen und überlebende Ehegatten sowie frühere eingetragene Partnerinnen oder frühere eingetragene Partner und überlebende eingetragene Partnerinnen oder überlebende eingetragene Partner im Sinne des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1a wird folgender § 1b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins a, wird folgender Paragraph eins b, samt Überschrift eingefügt:
„Eingetragene Partnerschaften
§ 1b.Paragraph eins b,
Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bundestheaterbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 6a Abs. 6, § 17a und § 18d.“ Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bundestheaterbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 6 a, Absatz 6,, Paragraph 17 a und Paragraph 18 d, Punkt “,
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 22 wird folgender Abs. 34 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 34, angefügt:
„(34)Absatz 34§ 1 Abs. 4 und § 1b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph eins b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
5. Hauptstück
Personenstands-, Pass- und Melde- sowie Fremdenrecht
Artikel 53
Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personenstandsgesetz – PStG), BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personenstandsgesetz – PStG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Personenstandsbücher dienen der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und des Todes von Personen und ihres Personenstandes.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsJeder im Inland eingetretene Personenstandsfall (Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Tod) ist in die Personenstandsbücher einzutragen (Örtlichkeitsgrundsatz).“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 samt Überschrift lautet:Paragraph 3, samt Überschrift lautet:
„Arten der Personenstandsbücher
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsJede Personenstandsbehörde (§ 59 Abs. 2) hat ein Geburtenbuch (§§ 18 bis 23), ein Ehebuch (§§ 24 bis 26) und ein Sterbebuch (§§ 27, 28 und 30) zu führen.Jede Personenstandsbehörde (Paragraph 59, Absatz 2,) hat ein Geburtenbuch (Paragraphen 18 bis 23), ein Ehebuch (Paragraphen 24 bis 26) und ein Sterbebuch (Paragraphen 27,, 28 und 30) zu führen.
(2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ein Buch über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, das Partnerschaftsbuch (§§ 26a bis 26c), zu führen.Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ein Buch über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, das Partnerschaftsbuch (Paragraphen 26 a bis 26c), zu führen.
(3)Absatz 3Überdies hat die Gemeinde Wien ein Buch für Todeserklärungen (§§ 29 und 30) zu führen.“Überdies hat die Gemeinde Wien ein Buch für Todeserklärungen (Paragraphen 29 und 30) zu führen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort „Eheschließung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird nach dem Wort „Eheschließung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Alle Schriftstücke, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen (§ 8 Abs. 3) sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen (§§ 42 bis 45), gebildet haben, sind gesondert nach Jahrgang und Nummer der Eintragung aufzubewahren (Sammelakt). Urkunden sind, soweit sie nicht nur für die Eintragung oder die Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ausgestellt wurden, den Personen, die sie vorgelegt haben, zurückzugeben.“Alle Schriftstücke, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen (Paragraph 8, Absatz 3,) sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen (Paragraphen 42 bis 45), gebildet haben, sind gesondert nach Jahrgang und Nummer der Eintragung aufzubewahren (Sammelakt). Urkunden sind, soweit sie nicht nur für die Eintragung oder die Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ausgestellt wurden, den Personen, die sie vorgelegt haben, zurückzugeben.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Haupteintragungen sind Eintragungen über die Geburt, die Eheschließung, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und den Tod.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:Paragraph 10, Absatz 2, wird wie folgt geändert:
a) Der erste Satz lautet:
„Die Person ist jedenfalls durch Familien- oder Nachnamen und Vornamen zu bestimmen.“
b) Die Wortfolge „akademische Berufsbezeichnungen“ entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 11 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Ist für den Familiennamen“ die Wortfolge „oder den Nachnamen“ eingefügt und werden der Klammerausdruck „(Vornamen)“ durch den Klammerausdruck „(Nachnamen, Vornamen)“ und der Klammerausdruck „(Vorname)“ durch den Klammerausdruck „(Nachname, Vorname)“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Ist für den Familiennamen“ die Wortfolge „oder den Nachnamen“ eingefügt und werden der Klammerausdruck „(Vornamen)“ durch den Klammerausdruck „(Nachnamen, Vornamen)“ und der Klammerausdruck „(Vorname)“ durch den Klammerausdruck „(Nachname, Vorname)“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 11 Abs. 5 1. Satz wird nach der Wortfolge „Schreibweise des Familiennamens“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „des Nachnamens“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz 5, 1. Satz wird nach der Wortfolge „Schreibweise des Familiennamens“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „des Nachnamens“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Beurkundungen sind durch die Unterschrift des Beamten abzuschließen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 15 Abs. 2 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:In Paragraph 15, Absatz 2, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
im Partnerschaftsbuch die Angaben über den Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Partnerschaftswerber sowie ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 19 Z 4 wird das Wort „Familiennamen“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.In Paragraph 19, Ziffer 4, wird das Wort „Familiennamen“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 23 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:In Paragraph 23, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
jede Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Kindes;“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 26 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:In Paragraph 26, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
die letzte frühere und die erste spätere Begründung einer eingetragenen Partnerschaft; “
15.Novellierungsanordnung 15, Nach dem vierten Abschnitt wird folgender Abschnitt 4a samt Überschrift eingefügt:
„4a. Abschnitt
Partnerschaftsbuch
Inhalt der Eintragung
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz einsDie Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt in Anwesenheit der Partnerschaftswerber vor der Bezirksverwaltungsbehörde in Form einer Niederschrift (§ 6 Abs. 2 EPG).Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt in Anwesenheit der Partnerschaftswerber vor der Bezirksverwaltungsbehörde in Form einer Niederschrift (Paragraph 6, Absatz 2, EPG).
(2)Absatz 2In das Partnerschaftsbuch sind einzutragen
die Nachnamen und die Vornamen der eingetragenen Partner, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft sowie die Bezeichnung der Behörde und der Name des Beamten, vor dem diese begründet wurde.
(3)Absatz 3Die Eintragung ist von den eingetragenen Partnern, einem allenfalls beigezogenen Dolmetscher und dem Beamten, vor dem die eingetragene Partnerschaft begründet wurde, zu unterschreiben.
Vermerke
§ 26b.Paragraph 26 b,
Ein Vermerk (§ 13 Abs. 2) ist einzutragen, wenn der Personenstand eines eingetragenen Partners oder beider eingetragener Partner mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder geändert worden ist oder wenn ein Vorgang eingetreten ist, der sich auf den Bestand der eingetragenen Partnerschaft auswirkt. Ein Vermerk (Paragraph 13, Absatz 2,) ist einzutragen, wenn der Personenstand eines eingetragenen Partners oder beider eingetragener Partner mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder geändert worden ist oder wenn ein Vorgang eingetreten ist, der sich auf den Bestand der eingetragenen Partnerschaft auswirkt.
Hinweise
§ 26c.Paragraph 26 c,
Als Hinweise sind einzutragen
die Staatsangehörigkeit der Partnerschaftswerber;
die letzte frühere und die erste spätere Eheschließung des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partner;
die letzte frühere und die erste spätere Begründung einer eingetragenen Partnerschaft;
jede Änderung der Staatsangehörigkeit der eingetragenen Partner.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 27 Abs. 1 lautet die Z 2:In Paragraph 27, Absatz eins, lautet die Ziffer 2 :,
dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen oder dem eingetragenen Partner ;“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 28 Abs. 1 Z 1 sowie in § 29 Abs. 2 Z 1 wird jeweils das Wort „Familienname“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, sowie in Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, wird jeweils das Wort „Familienname“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 28 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Familienname“ die Wortfolge „der Eltern oder der Familien- oder der Nachname der Elternteile“ eingefügt.In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Familienname“ die Wortfolge „der Eltern oder der Familien- oder der Nachname der Elternteile“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 30 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 30, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
die letzte Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, wenn der Verstorbene zur Zeit des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 31 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 31, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie Bezirksverwaltungsbehörden haben Partnerschaftsurkunden auszustellen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 34 wird folgender § 34a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 34, wird folgender Paragraph 34 a, samt Überschrift eingefügt:
„Partnerschaftsurkunde
§ 34a.Paragraph 34 a,
Die Partnerschaftsurkunde hat zu enthalten
die Nachnamen und die Vornamen der Partner, ihre Familien- oder Nachnamen vor der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, ihren Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
den Tag und den Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft sowie die Bezeichnung der Behörde und den Namen des Beamten vor dem die Begründung erfolgte;
an der für Vermerke vorgesehenen Stelle die Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 37 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Eheschließungen mit der beider Ehegatten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Begründungen von eingetragenen Partnerschaften mit der beider eingetragener Partner“ eingefügt und das Wort „Familiennamen“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Eheschließungen mit der beider Ehegatten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Begründungen von eingetragenen Partnerschaften mit der beider eingetragener Partner“ eingefügt und das Wort „Familiennamen“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 38 wird in Abs. 2 nach der Wortfolge „die die Ehefähigkeit“ die Wortfolge „oder die Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen,“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.In Paragraph 38, wird in Absatz 2, nach der Wortfolge „die die Ehefähigkeit“ die Wortfolge „oder die Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen,“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 38 Abs. 5 lautet der erste Satz:In Paragraph 38, Absatz 5, lautet der erste Satz:
„Die Statistik Österreich hat auf Grund der von den Personenstandsbehörden mitzuteilenden Daten eine Statistik über Geburten, Eheschließungen, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften und Sterbefälle zu erstellen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Die Überschrift des zweiten Teiles lautet:
„ZWEITER TEIL
AUFGABEN DER BEHÖRDEN AUF DEN GEBIETEN DES EHERECHTS UND DER EINGETRAGENEN PARTNERSCHAFT“
26.Novellierungsanordnung 26, Die §§ 42 bis 45 samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 42 bis 45 samt Überschriften lauten:
„Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen
§ 42.Paragraph 42,
Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten oder vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, diese zu begründen, auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Erklärungen und Nachweise
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz einsDie Verlobten oder die Partnerschaftswerber haben die Erklärungen abzugeben und die Urkunden vorzulegen, die für die Beurteilung der Ehefähigkeit oder für die Beurteilung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
(2)Absatz 2Von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen werden, wenn die Verlobten oder die Partnerschaftswerber glaubhaft machen, dass sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können, und wenn die Ehefähigkeit oder die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt werden können.
Mündliche Verhandlung
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz einsBei der mündlichen Verhandlung müssen beide Verlobte oder Partnerschaftswerber anwesend sein.
(2)Absatz 2Kann einem Verlobten oder Partnerschaftswerber das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Ehefähigkeit der Verlobten oder die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.
(3)Absatz 3Treffen die Voraussetzungen des Abs. 2 auf beide Verlobte oder Partnerschaftswerber zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.Treffen die Voraussetzungen des Absatz 2, auf beide Verlobte oder Partnerschaftswerber zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.
(4)Absatz 4In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der betreffende Verlobte oder Partnerschaftswerber die für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen in den Personenstandsbüchern erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.In den Fällen der Absatz 2 und 3 hat der betreffende Verlobte oder Partnerschaftswerber die für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen in den Personenstandsbüchern erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.
Ehefähigkeitszeugnis und Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsDie Personenstandsbehörde hat einer im § 2 Abs. 2 angeführten Person auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis oder eine Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auszustellen. Vorher ist die Ehefähigkeit des Antragstellers oder die Fähigkeit des Antragstellers, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in gleicher Weise wie für das Eingehen einer Ehe oder für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft im Inland zu ermitteln.Die Personenstandsbehörde hat einer im Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Person auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis oder eine Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auszustellen. Vorher ist die Ehefähigkeit des Antragstellers oder die Fähigkeit des Antragstellers, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in gleicher Weise wie für das Eingehen einer Ehe oder für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft im Inland zu ermitteln.
(2)Absatz 2Im Ehefähigkeitszeugnis ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können.
(3)Absatz 3In der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Partnerschaftswerber die eingetragene Partnerschaft begründen können.
(4)Absatz 4Das Ehefähigkeitszeugnis und die Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, gelten für sechs Monate, gerechnet vom Tag der Ausstellung.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 46 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 46, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen (§§ 42 bis 44) und die Ausstellung der Bestätigung (§ 45) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.“Die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen (Paragraphen 42 bis 44) und die Ausstellung der Bestätigung (Paragraph 45,) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 46 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 46, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie eingetragene Partnerschaft kann vor jeder Bezirksverwaltungsbehörde begründet werden.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 46 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 46, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aTeilen die Partnerschaftswerber im Ermittlungsverfahren mit, dass sie die eingetragene Partnerschaft vor einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde begründen wollen, sind die Unterlagen nach Durchführung der Ermittlungen dieser Behörde abzutreten.“
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 46 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Beurteilung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, vor der die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll.“
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 47, wird folgender Paragraph 47 a, samt Überschrift eingefügt:
„Begründung der eingetragenen Partnerschaft
§ 47a.Paragraph 47 a,
(1)Absatz einsDer Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen.
(2)Absatz 2In die Niederschrift sind aufzunehmen
die Nachnamen und die Vornamen der Partnerschaftswerber, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt;
die Zustimmung jedes der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft.
(3)Absatz 3Die Partnerschaft ist begründet, wenn die Niederschrift von beiden Partnerschaftswerbern und vom Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beifügung des Amtssiegels unterfertigt wurde.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 49 lautet die Überschrift „Frühere Familien- oder Nachnamen“ und werden das Zitat „§ 58 Z 7“ durch das Zitat „§ 58 Z 9“ sowie jeweils das Wort „Familiennamen“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.In Paragraph 49, lautet die Überschrift „Frühere Familien- oder Nachnamen“ und werden das Zitat „§ 58 Ziffer 7 “, durch das Zitat „§ 58 Ziffer 9 “, sowie jeweils das Wort „Familiennamen“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 50 Abs. 2 lautet:Paragraph 50, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes ist auch einzuholen, wenn sich
in dem der Eheschließung oder der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses vorausgehenden Ermittlungsverfahren Zweifel an der Ehefähigkeit der Verlobten oder
in dem der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder der Ausstellung der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorausgegangene Ermittlungsverfahren Zweifel an der Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
ergeben.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 50a lautet:Paragraph 50 a, lautet:
„§ 50a.Paragraph 50 a,
Bestehen bei einer Beurkundung oder bei der Prüfung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, Zweifel, ob eine ausländische Entscheidung über die Auflösung einer Ehe oder die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft anzuerkennen ist, so kann der Partei, die sich darauf beruft, die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung (§§ 97 bis 100 AußStrG) aufgetragen werden.“ Bestehen bei einer Beurkundung oder bei der Prüfung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, Zweifel, ob eine ausländische Entscheidung über die Auflösung einer Ehe oder die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft anzuerkennen ist, so kann der Partei, die sich darauf beruft, die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung (Paragraphen 97 bis 100 AußStrG) aufgetragen werden.“
35.Novellierungsanordnung 35, In § 52 Abs. 1 wird das Wort „Standesbeamten“ durch das Wort „Beamten“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz eins, wird das Wort „Standesbeamten“ durch das Wort „Beamten“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, § 52 Abs. 2 lautet:Paragraph 52, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Auf Verlangen sind Partnerschaftsurkunden vom Landeshauptmann, alle anderen Personenstandsurkunden von der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann zu beglaubigen. Rechtsvorschriften über allfällige weitere Beglaubigungen bleiben unberührt.“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 53 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 53, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist, zu beurkunden und zu beglaubigen.“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 53 werden in Abs. 2 und 3 jeweils nach dem Zitat „Abs. 1 Z 2 bis 6“ die Wendung „und Abs. 1a“ und im Abs. 3 nach dem Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 6“ die Wendung „und Abs. 1a“ eingefügt.In Paragraph 53, werden in Absatz 2 und 3 jeweils nach dem Zitat „Abs. 1 Ziffer 2 bis 6“ die Wendung „und Absatz eins a, “ und im Absatz 3, nach dem Zitat „Abs. 1 Ziffer eins bis 6“ die Wendung „und Absatz eins a, “, eingefügt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 54 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 54, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aWerden die in § 53 Abs. 1a angeführten Erklärungen nicht vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben, so sind sie dieser in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.“Werden die in Paragraph 53, Absatz eins a, angeführten Erklärungen nicht vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben, so sind sie dieser in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 54 Abs. 2 wird der Punkt in Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:In Paragraph 54, Absatz 2, wird der Punkt in Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:
falls die Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht in einem inländischen Partnerschaftsbuch eingetragen ist, der Magistrat der Stadt Wien.“
41.Novellierungsanordnung 41, In § 56 wird das Wort „Standesbeamte“ durch das Wort „Beamte“ ersetzt.In Paragraph 56, wird das Wort „Standesbeamte“ durch das Wort „Beamte“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 58 erhält die bisherige Z 7 die Ziffernbezeichnung „9.“ und folgende Z 7 und 8 werden eingefügt:In Paragraph 58, erhält die bisherige Ziffer 7, die Ziffernbezeichnung „9.“ und folgende Ziffer 7 und 8 werden eingefügt:
das Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können (§§ 42 bis 44);das Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können (Paragraphen 42 bis 44);
die Ausstellung von Bestätigungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können (§ 45);“die Ausstellung von Bestätigungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können (Paragraph 45,);“
43.Novellierungsanordnung 43, In § 58 Z 9 (neu) wird der Punkt am Ende der lit. e durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f wird angefügt:In Paragraph 58, Ziffer 9, (neu) wird der Punkt am Ende der Litera e, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera f, wird angefügt:
die Niederschriften (Erklärungen) zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können (§§ 42 und 44 Abs. 4).“die Niederschriften (Erklärungen) zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können (Paragraphen 42 und 44 Absatz 4,).“
44.Novellierungsanordnung 44, Nach § 59 wird folgender § 59a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 59, wird folgender Paragraph 59 a, samt Überschrift eingefügt:
„Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden
§ 59a.Paragraph 59 a,
(1)Absatz einsHinsichtlich des Verfahrens zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, der Beurkundung, der Ausstellung der Partnerschaftsurkunde, der Führung des Partnerschaftsbuches und der gesetzlich vorgesehenen Verständigungspflichten im Zusammenhang mit eingetragenen Partnerschaften wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Personenstandsbehörde erster Instanz tätig.
(2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich bei der Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 eines Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt, zu bedienen.“Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich bei der Besorgung der Aufgaben nach Absatz eins, eines Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt, zu bedienen.“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 64 lautet der erste Satz:In Paragraph 64, lautet der erste Satz:
„Die Behörden haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der Besorgung der Aufgaben nach §§ 59 und 59a erwächst.“„Die Behörden haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der Besorgung der Aufgaben nach Paragraphen 59 und 59a erwächst.“
46.Novellierungsanordnung 46, Die §§ 72a und 72e entfallen.Die Paragraphen 72 a und 72e entfallen.
47.Novellierungsanordnung 47, Dem § 74 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 74, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 samt Überschrift, 4 Abs. 1, 5 Abs. 3, 8 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 3 und 5, 12 Abs. 2, 15 Abs. 2 Z 5a, 19 Z 4, 23 Z 3a, 26 Z 2a, die Überschrift des Abschnittes 4a, §§ 26a bis 26c samt Überschriften, 27 Abs.1 Z 2, 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 29 Abs. 2 Z 1, 30 Z 1a, 31 Abs. 2a, 34a samt Überschrift, 37 Abs. 4, 38 Abs. 2 und 5, die Überschrift des zweiten Teiles, §§ 42 bis 45 samt Überschriften, 46 Abs. 1a, 2a, 3a und 5, §§ 47a samt Überschrift, 49, 50 Abs. 2, 50a, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 1a bis 3, 54 Abs. 1a und 2, 56, 58 Z 7 bis 9, 59a samt Überschrift, 64, 74b und 74c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 72a sowie 72e außer Kraft.“Die Paragraphen eins, Absatz eins,, 2 Absatz eins,, 3 samt Überschrift, 4 Absatz eins,, 5 Absatz 3,, 8 Absatz 2,, 10 Absatz 2,, 11 Absatz 3 und 5, 12 Absatz 2,, 15 Absatz 2, Ziffer 5 a,, 19 Ziffer 4,, 23 Ziffer 3 a,, 26 Ziffer 2 a,, die Überschrift des Abschnittes 4a, Paragraphen 26 a bis 26c samt Überschriften, 27 Absatz , Ziffer 2,, 28 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,, 29 Absatz 2, Ziffer eins,, 30 Ziffer eins a,, 31 Absatz 2 a,, 34a samt Überschrift, 37 Absatz 4,, 38 Absatz 2 und 5, die Überschrift des zweiten Teiles, Paragraphen 42 bis 45 samt Überschriften, 46 Absatz eins a,, 2a, 3a und 5, Paragraphen 47 a, samt Überschrift, 49, 50 Absatz 2,, 50a, 52 Absatz eins und 2, 53 Absatz eins a bis 3, 54 Absatz eins a und 2, 56, 58 Ziffer 7 bis 9, 59a samt Überschrift, 64, 74b und 74c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 72 a, sowie 72e außer Kraft.“
48.Novellierungsanordnung 48, Nach § 74a werden folgende §§ 74b und 74c eingefügt:Nach Paragraph 74 a, werden folgende Paragraphen 74 b und 74c eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 74b.Paragraph 74 b,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
Verweisungen
§ 74c.Paragraph 74 c,
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“
Artikel 54
Änderung des Namensänderungsgesetzes
Das Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG) BGBl. Nr. 195/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1995, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG) Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird nach der Z 7 folgende Z 7a eingefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a, eingefügt:
der Antragsteller einen Nachnamen erhalten will, der gleich lautet wie der seines eingetragenen Partners und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt; damit kann auch der Antrag verbunden sein, als höchstpersönliches, nicht ableitbares Recht seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachzustellen;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 2 Z 1 wird in lit. b der Strichpunkt durch die Wendung „ , oder“ ersetzt und nach lit. b folgende lit. c angefügt:In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, wird in Litera b, der Strichpunkt durch die Wendung „ , oder“ ersetzt und nach Litera b, folgende Litera c, angefügt:
der Antragsteller im Falle des § 2 Abs. 1 Z 7a dem durch behördliche Namensänderung erlangten Nachnamen seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachstellen will;“der Antragsteller im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, dem durch behördliche Namensänderung erlangten Nachnamen seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachstellen will;“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, eingefügt:
„§ 9a.Paragraph 9 a,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Familiennamen Bezug genommen wird, gelten diese Regelungen für Nachnamen entsprechend.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 11, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie §§ 2 Abs. 1 Z 7a, 3 Abs. 2 Z 1 lit. c sowie 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 7 a,, 3 Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, sowie 9a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 55
Änderung des Passgesetzes 1992
Das Bundesgesetz betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 6 Abs. 1 Z 7 und 8 wird jeweils die Wortfolge „Ehegatten und minderjährige Kinder“ durch die Wortfolge „Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 wird jeweils die Wortfolge „Ehegatten und minderjährige Kinder“ durch die Wortfolge „Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Soweit der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dies für bestimmte Staaten oder Vertretungsbehörden mit Verordnung vorsieht, kann ein Antragssteller erklären, dass er auch bei einem bei der Vertretungsbehörde im Ausland beantragten Reisepass eine beschleunigte Zustellung wünscht. Die näheren Bestimmungen zu den Voraussetzungen unter denen dies möglich ist, werden durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten bestimmt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 25 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14Die §§ 5 Abs. 1 Z 4 und 5, 6 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 6 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 sowie 17 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 56
Änderung des Meldegesetzes 1991
Das Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2006, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 Abs. 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Eintragungen in der Gästeblattsammlung sind fortlaufend und für jeden Gast gesondert vorzunehmen; bei Familien (Ehegatten, Eltern, Kinder) und eingetragenen Partnern, die gleichzeitig Unterkunft nehmen, genügt die gemeinsame Eintragung in ein Gästeblatt, sofern alle Familienmitglieder denselben Familiennamen oder die eingetragenen Partner einen gleichlautenden Nachnamen führen und dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 1a wird das Wort „Familienstandes“ durch das Wort „Personenstandes“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins a, wird das Wort „Familienstandes“ durch das Wort „Personenstandes“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ durch die Wortfolge „Vor- und Nach- oder Familiennamen“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ durch die Wortfolge „Vor- und Nach- oder Familiennamen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 17 Abs. 3a wird die Wortfolge „dessen Ehegatten oder Lebensgefährten und dessen unverheiratete minderjährige Kinder“ durch die Wortfolge „dessen Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partner und dessen ledige minderjährige Kinder“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 3 a, wird die Wortfolge „dessen Ehegatten oder Lebensgefährten und dessen unverheiratete minderjährige Kinder“ durch die Wortfolge „dessen Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partner und dessen ledige minderjährige Kinder“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 22 Abs. 4 wird die Wortfolge „den anderen Eheteil“ durch die Wortfolge „den anderen Eheteil oder den anderen eingetragenen Partner“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 4, wird die Wortfolge „den anderen Eheteil“ durch die Wortfolge „den anderen Eheteil oder den anderen eingetragenen Partner“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 23 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Die §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 1a, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3a sowie 22 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Anlagen A, B, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Die Paragraphen 10, Absatz 3,, 11 Absatz eins a,, 16 Absatz eins,, 17 Absatz 3 a, sowie 22 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Anlagen A, B, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, In Anlage A und D wird jeweils die Wendung „FAMILIENNAME (in Blockschrift)“ durch die Wendung „FAMILIENNAME oder NACHNAME (in Blockschrift)“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In Anlage A und C wird jeweils das Wort „Familienstand“ durch das Wort „Personenstand“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In Anlage A und C wird jeweils nach der Kategorie „verheiratet“ die Kategorie „in eingetragener Partnerschaft lebend“, nach der Kategorie „geschieden“ die Kategorie „aufgelöste eingetragene Partnerschaft“ sowie nach der Kategorie „verwitwet“ die Kategorie „hinterbliebener eingetragener Partner“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In Anlage A wird auf der Rückseite die Wortfolge „Familien- und Vornamen“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nach- und Vornamen“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In Anlage B werden nach dem Wort „FAMILIENNAME“ die Wortfolge „oder NACHNAME“ sowie nach dem Wort „EHEGATTE“ die Wortfolge „oder EINGETRAGENER PARTNER“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In Anlage C wird das Wort „Familienname“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ ersetzt.
Artikel 57
Änderung des Asylgesetzes 2005
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2009, wird wie folgt geändert:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 22 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, lautet:
Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, In den §§ 4 Abs. 4 Z 2 und 17 Abs. 3 wird jeweils das Wort „unverheirateten“ durch das Wort „ledigen“ ersetzt.In den Paragraphen 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 17 Absatz 3, wird jeweils das Wort „unverheirateten“ durch das Wort „ledigen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „dem Ehegatten oder einem minderjährigen, unverheirateten Kind“ durch die Wortfolge „dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, wird die Wortfolge „dem Ehegatten oder einem minderjährigen, unverheirateten Kind“ durch die Wortfolge „dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 34 Abs. 6 Z 2 wird die Wortfolge „unverheiratetes minderjähriges Kind“ durch die Wortfolge „minderjähriges lediges Kind“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, wird die Wortfolge „unverheiratetes minderjähriges Kind“ durch die Wortfolge „minderjähriges lediges Kind“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 57 Abs. 5 wird die Wortfolge „Anträge auf Verehelichung“ durch die Wortfolge „Anträge auf Eheschließung oder auf Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“ ersetzt.In Paragraph 57, Absatz 5, wird die Wortfolge „Anträge auf Verehelichung“ durch die Wortfolge „Anträge auf Eheschließung oder auf Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 73 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4 Abs. 4 Z 2 und 3, 17 Abs. 3, 34 Abs. 6 Z 2 und 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22,, 4 Absatz 4, Ziffer 2 und 3, 17 Absatz 3,, 34 Absatz 6, Ziffer 2 und 57 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 58
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2009, wird wie folgt geändert:Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 4 lauten die Z 11 und 12:In Paragraph 2, Absatz 4, lauten die Ziffer 11 und 12:
begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr gemeinschaftsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine gemeinschaftsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
Familienangehöriger: wer Drittstaatsangehöriger und Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, die Drittstaatsagehörige sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 55 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption, wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des besonderen Teils des StGB oder“wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption, wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des besonderen Teils des StGB oder“
3.Novellierungsanordnung 3, § 56 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption, wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des besonderen Teils des StGB oder“
4.Novellierungsanordnung 4, § 60 Abs. 2 Z 9 lautet:Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt hat;“eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat;“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des 13. Hauptstücks lautet:
„Bekämpfung der Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption“
6.Novellierungsanordnung 6, In den §§ 109 und 110 wird jeweils die Wortfolge „Aufenthaltsehe oder“ durch die Wortfolge „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder“ ersetzt.In den Paragraphen 109 und 110 wird jeweils die Wortfolge „Aufenthaltsehe oder“ durch die Wortfolge „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift des § 117 lautet:Die Überschrift des Paragraph 117, lautet:
„Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 117 Abs. 1 bis 4 wird jeweils nach dem Wort „Ehe“ die Wortfolge „oder eingetragene Partnerschaft“ eingefügt.In Paragraph 117, Absatz eins bis 4 wird jeweils nach dem Wort „Ehe“ die Wortfolge „oder eingetragene Partnerschaft“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 117 Abs. 3 wird nach dem Wort „Ehen“ die Wortfolge „oder eingetragene Partnerschaften“ eingefügt.In Paragraph 117, Absatz 3, wird nach dem Wort „Ehen“ die Wortfolge „oder eingetragene Partnerschaften“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 120 Abs. 9 wird nach der Wortfolge „seinen Ehegatten,“ die Wortfolge „seinen eingetragenen Partner,“ eingefügt.In Paragraph 120, Absatz 9, wird nach der Wortfolge „seinen Ehegatten,“ die Wortfolge „seinen eingetragenen Partner,“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 126 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Die §§ 2 Abs. 4 Z 11 und 12, 55 Abs. 3 Z 1, 56 Abs. 2 Z 1, 60 Abs. 2 Z 9, die Überschrift des 13. Hauptstücks, die §§ 109 und 110, § 117 samt Überschrift, § 120 Abs. 9 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Die Paragraphen 2, Absatz 4, Ziffer 11 und 12, 55 Absatz 3, Ziffer eins,, 56 Absatz 2, Ziffer eins,, 60 Absatz 2, Ziffer 9,, die Überschrift des 13. Hauptstücks, die Paragraphen 109 und 110, Paragraph 117, samt Überschrift, Paragraph 120, Absatz 9, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
12.Novellierungsanordnung 12, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des 13. Hauptstücks lautet:
„Bekämpfung der Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption“
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b) Die Überschrift des § 117 lautet:b) Die Überschrift des Paragraph 117, lautet:
„§ 117.
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Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften“
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Artikel 59
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2009, wird wie folgt geändert:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 9 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:
Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 4 wird die Wortfolge „Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern“ durch die Wortfolge „Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 4, wird die Wortfolge „Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern“ durch die Wortfolge „Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In den §§ 11 Abs. 1 Z 4 und 37 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption“ durch die Wortfolge „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption“ ersetzt.In den Paragraphen 11, Absatz eins, Ziffer 4 und 37 Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption“ durch die Wortfolge „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 20 Abs. 5 Z 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „Ehegatte oder Elternteil“ durch die Wortfolge „Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „Ehegatte oder Elternteil“ durch die Wortfolge „Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 27 wird die Paragraphenbezeichnung „§ 27.“ vorangestellt und wird in Abs. 2 Z 1 die Wortfolge „Ehegatten oder des Elternteils“ durch die Wortfolge „Ehegatten, eingetragenen Partners oder Elternteils“ ersetzt.Dem Paragraph 27, wird die Paragraphenbezeichnung „§ 27.“ vorangestellt und wird in Absatz 2, Ziffer eins, die Wortfolge „Ehegatten oder des Elternteils“ durch die Wortfolge „Ehegatten, eingetragenen Partners oder Elternteils“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 27 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
bei Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder“
7.Novellierungsanordnung 7, In den §§ 27 Abs. 3 Z 1 und 54 Abs. 7 wird jeweils nach dem Wort „Zwangsehe“ die Wortfolge „oder Zwangspartnerschaft“ eingefügt.In den Paragraphen 27, Absatz 3, Ziffer eins und 54 Absatz 7, wird jeweils nach dem Wort „Zwangsehe“ die Wortfolge „oder Zwangspartnerschaft“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des § 30 lautet:Die Überschrift des Paragraph 30, lautet:
„Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 30 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ und nach dem Wort „Ehe“ die Wortfolge „eingetragene Partnerschaft“ eingefügt.In Paragraph 30, Absatz eins, werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ und nach dem Wort „Ehe“ die Wortfolge „eingetragene Partnerschaft“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 30a samt Überschrift lautet:Paragraph 30 a, samt Überschrift lautet:
„Zwangsehe und Zwangspartnerschaft
§ 30a.Paragraph 30 a,
Wurde eine Person gezwungen, gegen ihren Willen eine Ehe zu schließen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, kann sich keiner der Ehegatten oder eingetragenen Partner für die Erteilung und Beibehaltung eines Aufenthaltstitels oder den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. § 69a Abs. 1 Z 3 gilt.“ Wurde eine Person gezwungen, gegen ihren Willen eine Ehe zu schließen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, kann sich keiner der Ehegatten oder eingetragenen Partner für die Erteilung und Beibehaltung eines Aufenthaltstitels oder den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 3, gilt.“
11.Novellierungsanordnung 11, In den §§ 37 Abs. 4 und 54 Abs. 7 wird jeweils die Wortfolge „Aufenthaltsehe oder eine Aufenthaltsadoption“ durch die Wortfolge „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption“ ersetzt.In den Paragraphen 37, Absatz 4 und 54 Absatz 7, wird jeweils die Wortfolge „Aufenthaltsehe oder eine Aufenthaltsadoption“ durch die Wortfolge „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 37 Abs. 4 wird die Wortfolge „Ehe oder Adoption“ durch die Wortfolge „Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz 4, wird die Wortfolge „Ehe oder Adoption“ durch die Wortfolge „Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 47 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten“ durch die Wortfolge „Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten“ durch die Wortfolge „Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 48 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners seit mindestens zwei Jahren mit dem Zusammenführenden in aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 50 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Drittstaatsangehörigen besteht.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 52 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder eingetragener Partner“ eingefügt.In Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder eingetragener Partner“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, In den §§ 52 Abs. 1 Z 2 und 3, 53 Abs. 2 Z 5 und 54 Abs. 2 Z 2 wird jeweils die Wortfolge „des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten“ durch die Wortfolge „des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners“ ersetzt.In den Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 53 Absatz 2, Ziffer 5 und 54 Absatz 2, Ziffer 2, wird jeweils die Wortfolge „des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten“ durch die Wortfolge „des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 52 Abs. 2 wird die Wortfolge „oder die Scheidung oder Aufhebung der Ehe“ durch die Wortfolge „, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz 2, wird die Wortfolge „oder die Scheidung oder Aufhebung der Ehe“ durch die Wortfolge „, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In den §§ 53 Abs. 2 Z 4 und 54 Abs. 2 Z 1 wird jeweils nach dem Wort „Ehe“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partnerschaft“ angefügt.In den Paragraphen 53, Absatz 2, Ziffer 4 und 54 Absatz 2, Ziffer eins, wird jeweils nach dem Wort „Ehe“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partnerschaft“ angefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 53a Abs. 3 und 5 Z 3 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ sowie nach dem Wort „Eheschließung“ die Wortfolge „oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.In Paragraph 53 a, Absatz 3 und 5 Ziffer 3, werden jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ sowie nach dem Wort „Eheschließung“ die Wortfolge „oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 54 Abs. 5 wird die Wortfolge „Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhalten“ durch die Wortfolge „Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten“ ersetzt.In Paragraph 54, Absatz 5, wird die Wortfolge „Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhalten“ durch die Wortfolge „Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 54 Abs. 5 erhalten die bisherigen Z 2 bis 4 die Ziffernbezeichnungen „3“, „4“ und „5“ und es wird folgende Z 2 eingefügt:In Paragraph 54, Absatz 5, erhalten die bisherigen Ziffer 2 bis 4 die Ziffernbezeichnungen „3“, „4“ und „5“ und es wird folgende Ziffer 2, eingefügt:
die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 54 Abs. 5 Z 4 (neu) wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenem Partner“ und nach dem Wort „Ehe“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.In Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, (neu) wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenem Partner“ und nach dem Wort „Ehe“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 54 Abs. 6 wird die Wortfolge „oder die Scheidung von diesem“ durch die Wortfolge „die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft“ ersetzt.In Paragraph 54, Absatz 6, wird die Wortfolge „oder die Scheidung von diesem“ durch die Wortfolge „die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 69a Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „kraft Gesetz“ durch die Wortfolge „kraft Gesetzes“ ersetzt.In Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „kraft Gesetz“ durch die Wortfolge „kraft Gesetzes“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 82 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13Die §§ 2 Abs. 1 Z 9, 8 Abs. 4, 11 Abs. 1 Z 4, 20 Abs. 5 Z 1 und 2, 27, die Überschrift des § 30, §§ 30 Abs. 1, 30a samt Überschrift, 37 Abs. 4, 47 Abs. 3 Z 1, 48 Abs. 1 Z 3, 50 Abs. 1 Z 2, 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Z 4 und 5, 53a Abs. 3 und 5 Z 3, 54 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5 bis 7, 69a Abs. 1 Z 4 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 9,, 8 Absatz 4,, 11 Absatz eins, Ziffer 4,, 20 Absatz 5, Ziffer eins und 2, 27, die Überschrift des Paragraph 30,, Paragraphen 30, Absatz eins,, 30a samt Überschrift, 37 Absatz 4,, 47 Absatz 3, Ziffer eins,, 48 Absatz eins, Ziffer 3,, 50 Absatz eins, Ziffer 2,, 52 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2,, 53 Absatz 2, Ziffer 4 und 5, 53a Absatz 3 und 5 Ziffer 3,, 54 Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 5 bis 7, 69a Absatz eins, Ziffer 4, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
27.Novellierungsanordnung 27, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 30 lautet:a) Die Überschrift des Paragraph 30, lautet:
„§ 30.
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Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption“
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b) Die Überschrift des § 30a lautet:b) Die Überschrift des Paragraph 30 a, lautet:
„§ 30a.
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Zwangsehe und Zwangspartnerschaft“
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Artikel 60
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2009, wird wie folgt geändert:Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 16 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 60 samt Überschrift lautet:Paragraph 60, samt Überschrift lautet:
„Eingetragene Partnerschaften
§ 60.Paragraph 60,
Die §§ 7a Abs. 4, 11a Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 und 3, 13, 16, 52 Abs. 1 lit. c, 53 Z 2 lit. b und Z 3 lit. b, sind auf eingetragene Partnerschaften und eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.“ Die Paragraphen 7 a, Absatz 4,, 11a Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2 und 3, 13, 16, 52 Absatz eins, Litera c,, 53 Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera b,, sind auf eingetragene Partnerschaften und eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 64a wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 64 a, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Die §§ 16 Abs. 1 Z 3 und 60 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Die Paragraphen 16, Absatz eins, Ziffer 3 und 60 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
6. Hauptstück
Sonstige Bestimmungen
Artikel 61
Änderung des Ärztegesetzes 1998
Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2009, wird wie folgt geändert:Das Ärztegesetz 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 59 Abs. 7 wird nach dem Ausdruck „seines Ehegatten“ der Ausdruck „oder des eingetragenen Partners“ eingefügt sowie jeweils nach den Ausdrücken „samt ihren Ehegatten“ beziehungsweise „samt deren Ehegatten“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partnern“ eingefügt.Im Paragraph 59, Absatz 7, wird nach dem Ausdruck „seines Ehegatten“ der Ausdruck „oder des eingetragenen Partners“ eingefügt sowie jeweils nach den Ausdrücken „samt ihren Ehegatten“ beziehungsweise „samt deren Ehegatten“ der Ausdruck „oder eingetragenen Partnern“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Am Ende des § 98 Abs. 1 Z 4 lit. b wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und danach wird folgende lit. c angefügt:Am Ende des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und danach wird folgende Litera c, angefügt:
die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 101 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Verehelichung“ der Ausdruck „oder bei Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.Im Paragraph 101, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „Verehelichung“ der Ausdruck „oder bei Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 102 Abs. 1 lautet:Paragraph 102, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsNach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer) oder seinem hinterbliebenen eingetragenen Partner, die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners zu gewähren.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 102 Abs. 2 lautet:Paragraph 102, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners wird nicht gewährt, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn
der Tod des Ehegatten oder des eingetragenen Partners durch Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, oder
aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder
im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten oder des eingetragenen Partners dem Haushalt der Witwe (des Witwers) oder des eingetragenen Partners ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der Einleitungsteil des § 102 Abs. 3 bis zur Aufzählung lautet:Der Einleitungsteil des Paragraph 102, Absatz 3 bis zur Aufzählung lautet:
„Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten oder eingetragenen Partner, dessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden bzw. aufgelöst worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder auf die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners längstens bis zum Ablauf der Frist. Die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat, es sei denn“„Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2, vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten oder eingetragenen Partner, dessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden bzw. aufgelöst worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder auf die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners längstens bis zum Ablauf der Frist. Die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat, es sei denn“
7.Novellierungsanordnung 7, § 102 Abs. 5 lautet:Paragraph 102, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners und die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer-)versorgung mehrerer früherer Ehegatten und die mehreren früheren eingetragenen Partnern gebührende Versorgung hinterbliebener eingetragener Partner ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) und kein hinterbliebener eingetragener Partner vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners so zu bemessen, als ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) oder einen hinterbliebenen eingetragenen Partner hinterlassen hätte. Die Satzung kann davon abweichend den nach Abs. 7 für die Witwen(Witwer)versorgung und für die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners vorgesehenen Betrag als Höchstgrenze bestimmen. Die Satzung kann trotzdem die Überschreitung der Höchstgrenze nach Abs. 7 vorsehen, wenn Kammerangehörige, die sich nach einer Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verehelichen oder eine eingetragene Partnerschaft begründen, einen in der Satzung vorgesehenen Zusatzbeitrag tatsächlich geleistet haben. Das Ausmaß der Anteile und der allenfalls erforderlichen Kürzung des Anspruchs der Witwe (des Witwers) oder des (der) früheren Ehegatten oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners und des früheren eingetragenen Partners ist in der Satzung festzulegen.“Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners und die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer-)versorgung mehrerer früherer Ehegatten und die mehreren früheren eingetragenen Partnern gebührende Versorgung hinterbliebener eingetragener Partner ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) und kein hinterbliebener eingetragener Partner vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners so zu bemessen, als ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) oder einen hinterbliebenen eingetragenen Partner hinterlassen hätte. Die Satzung kann davon abweichend den nach Absatz 7, für die Witwen(Witwer)versorgung und für die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners vorgesehenen Betrag als Höchstgrenze bestimmen. Die Satzung kann trotzdem die Überschreitung der Höchstgrenze nach Absatz 7, vorsehen, wenn Kammerangehörige, die sich nach einer Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verehelichen oder eine eingetragene Partnerschaft begründen, einen in der Satzung vorgesehenen Zusatzbeitrag tatsächlich geleistet haben. Das Ausmaß der Anteile und der allenfalls erforderlichen Kürzung des Anspruchs der Witwe (des Witwers) oder des (der) früheren Ehegatten oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners und des früheren eingetragenen Partners ist in der Satzung festzulegen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 102 Abs. 6 lautet:Paragraph 102, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Im Falle der Verehelichung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 102 Abs. 7 wird nach dem Ausdruck „Witwen(Witwer)versorgung“ die Wortfolge „oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners“ eingefügt.Im Paragraph 102, Absatz 7, wird nach dem Ausdruck „Witwen(Witwer)versorgung“ die Wortfolge „oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 104 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Ausdruck „die Witwe (der Witwer)“ der Ausdruck „oder der eingetragene Partner“ angefügt.Im Paragraph 104, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „die Witwe (der Witwer)“ der Ausdruck „oder der eingetragene Partner“ angefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 106 Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „des Ehegatten“ der Ausdruck „oder des eingetragenen Partners“ eingefügt.Im Paragraph 106, Absatz 6, wird nach dem Ausdruck „des Ehegatten“ der Ausdruck „oder des eingetragenen Partners“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 107 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „dem geschiedenen Ehegatten (der geschiedenen Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem eingetragenen Partner nach der Auflösung gemäß §§ 14 bzw. 15 EPG“ eingefügt.Im Paragraph 107, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „dem geschiedenen Ehegatten (der geschiedenen Ehegattin)“ der Ausdruck „oder dem eingetragenen Partner nach der Auflösung gemäß Paragraphen 14, bzw. 15 EPG“ eingefügt.
Artikel 62
Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002
Das Bundesgesetz über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskassengesetz 2002), BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2004 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskassengesetz 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2004, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Nachkommen in gerader Linie und die Ehegatten oder eingetragenen Partner eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als Aspirant oder Apotheker im Dienst stehen, können auf die Dauer dieses Dienstes auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 28 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, die verheiratet sind oder eine eingetragene Partnerschaft führen,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 28 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist oder deren eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners aufzukommen oder mit einem Beitrag beizutragen, der höher als die Haushaltszulage ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 34 Abs. 2 lautet:Paragraph 34, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Auf den Todfallsbeitrag hat zunächst der überlebende Eheteil oder eingetragene Partner Anspruch, der mit dem Verstorbenen bis zum Ableben in Ehegemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft gelebt hat.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 34 Abs. 3 lautet:Paragraph 34, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Wenn kein anspruchsberechtigter Eheteil oder eingetragener Partner vorhanden ist, gebührt der Todfallsbeitrag den in der Obsorge des Verstorbenen gestandenen Nachkommen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 36 Abs. 5 lautet:Paragraph 36, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach § 30 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage und die Haushaltszulage für ein Kind ab dem Monat der Geburt, die Haushaltszulage für den Ehegatten oder den eingetragenen Partner ab dem Monat der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft.“Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach Paragraph 30, rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage und die Haushaltszulage für ein Kind ab dem Monat der Geburt, die Haushaltszulage für den Ehegatten oder den eingetragenen Partner ab dem Monat der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 41 Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
Witwen/Witwer, zum Zeitpunkt des Ablebens eingetragene Partner und Waisen erhalten jeweils die Hälfte des Zuschusses des Verstorbenen, insgesamt jedoch nicht mehr als der Verstorbene. Gegebenenfalls sind die Ansprüche der Waisen entsprechend zu kürzen. Sofern sie nach dem Verstorbenen eine gesetzliche Hinterbliebenenpension erhalten, gelten als Witwen/Witwer auch geschiedene Ehegatten und als frühere eingetragene Partner auch Partner einer aufgelösten eingetragenen Partnerschaft,“
Artikel 63
Änderung des Apothekengesetzes
Das Gesetz vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:Das Gesetz vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
§ 15 Abs. 2 lautet:Paragraph 15, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Geht eine solche Apotheke nach dem Tode des Konzessionsinhabers durch gesetzliche Erbfolge oder durch Rechtsgeschäfte von Todes wegen auf den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner oder auf Kinder (Wahlkinder) des Konzessionsinhabers über, so kann die Apotheke für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners bis zu dessen Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, längstens jedoch durch fünf Jahre nach dem Übergang der Apotheke, für Rechnung der Kinder (Wahlkinder) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres auf Grundlage der alten Konzession fortbetrieben werden.“
Artikel 64
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 41 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 43 Abs. 1 lautet:Paragraph 43, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDas Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und der Kinder, Wahlkinder sowie Kinder der Wahlkinder des Gewerbeinhabers entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß § 42 Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder von ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie aber eigenberechtigt sind, von ihnen selbst ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1).“Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und der Kinder, Wahlkinder sowie Kinder der Wahlkinder des Gewerbeinhabers entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Paragraph 42, Absatz 2, endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder von ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie aber eigenberechtigt sind, von ihnen selbst ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz eins,).“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 43 Abs. 2 wird nach dem Wort
„Ehegatten“
die Wortfolge
„oder eingetragenen Partner“
eingefügt.
In Paragraph 43, Absatz 2, wird nach dem Wort
„Ehegatten“
die Wortfolge
„oder eingetragenen Partner“
eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 43 Abs. 3 wird nach dem Wort
„Ehegatte“
die Wortfolge
„oder eingetragene Partner“
eingefügt.
In Paragraph 43, Absatz 3, wird nach dem Wort
„Ehegatte“
die Wortfolge
„oder eingetragene Partner“
eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 65 wird nach dem Wort
„Ehegatten“
die Wortfolge
„oder eingetragenen Partner“
eingefügt.
In Paragraph 65, wird nach dem Wort
„Ehegatten“
die Wortfolge
„oder eingetragenen Partner“
eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 74 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Familienangehörigen“die Wortfolge „oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners“eingefügt.In Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Familienangehörigen“die Wortfolge „oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners“eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 351 Abs. 8 Z 3 lautet:Paragraph 351, Absatz 8, Ziffer 3, lautet:
der Ehegatte oder eingetragene Partner des Prüflings,“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 382 wird folgender Abs. 40 angefügt:Dem Paragraph 382, wird folgender Absatz 40, angefügt:
„(40)Absatz 40§ 41 Abs. 1 Z 2, § 43, § 65, § 74 Abs. 2 Z 1 und § 351 Abs. 8 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 43,, Paragraph 65,, Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 351, Absatz 8, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 65
Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes
Das Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2008, wird wie folgt geändert:Das Bilanzbuchhaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 59 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Ehegatten, Kinder und eingetragene Partner von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 59 Abs. 7 lautet:Paragraph 59, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Stirbt ein Berufsberechtigter, so ist sein Ehegatte bis zu seiner allfälligen Wiederverehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, sind seine Kinder bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres und sein eingetragener Partner bis zu einer allfälligen Verehelichung oder Begründung einer neuerlichen eingetragenen Partnerschaft berechtigt, in seine Stellung als Gesellschafter einzutreten, sofern sie seinen Gesellschaftsanteil von Todes wegen erworben haben. Der Ehegatte, die Kinder und der eingetragene Partner haben zu den angeführten Zeitpunkten aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn sie bis dahin nicht bereits selbst berufsberechtigt sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 97 lautet:Paragraph 97, lautet:
„§ 97.Paragraph 97,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 59 Abs. 1 Z 2 und § 59 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 59, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 66
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2008, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 108 Ehegatten“ der Eintrag „§ 108a Eingetragene Partner“ eingefügt und der Eintrag „§ 110 Ehegatten und Kinder“ durch „§ 110 Gemeinsames Fortführungsrecht“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 68 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Ehegatten, Kinder und eingetragene Partner von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 68 Abs. 8 lautet:Paragraph 68, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8Stirbt ein Berufsberechtigter, so ist sein Ehegatte bis zu seiner allfälligen Wiederverehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, sind seine Kinder bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres und sein eingetragener Partner bis zu einer allfälligen Verehelichung oder Begründung einer neuerlichen eingetragenen Partnerschaft berechtigt, in seine Stellung als Gesellschafter einzutreten, sofern sie seinen Gesellschaftsanteil von Todes wegen erworben haben. Der Ehegatte, die Kinder und der eingetragene Partner haben zu den angeführten Zeitpunkten aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn sie bis dahin nicht bereits selbst berufsberechtigt sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 107 lautet:Paragraph 107, lautet:
„§ 107.Paragraph 107,
Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt:
der überlebende Ehegatte gemäß § 108 oder der überlebende eingetragene Partner gemäß § 108a oderder überlebende Ehegatte gemäß Paragraph 108, oder der überlebende eingetragene Partner gemäß Paragraph 108 a, oder
die Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 109 oderdie Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß Paragraph 109, oder
der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 110.“der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß Paragraph 110 Punkt “,
5.Novellierungsanordnung 5, Nach dem § 108 wird folgender § 108a samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 108, wird folgender Paragraph 108 a, samt Überschrift eingefügt:
„Eingetragene Partner
§ 108a.Paragraph 108 a,
Der überlebende eingetragene Partner ist unter sinngemäßer Anwendung der in § 108 normierten Voraussetzungen und Bedingungen zur Fortführung der Kanzlei des verstorbenen eingetragenen Partners berechtigt.“ Der überlebende eingetragene Partner ist unter sinngemäßer Anwendung der in Paragraph 108, normierten Voraussetzungen und Bedingungen zur Fortführung der Kanzlei des verstorbenen eingetragenen Partners berechtigt.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 110 samt Überschrift lautet:Paragraph 110, samt Überschrift lautet:
„Gemeinsames Fortführungsrecht
§ 110.Paragraph 110,
(1)Absatz einsVoraussetzung für das Fortführungsrecht des Ehegatten oder des eingetragenen Partners gemeinsam mit den Kindern sind:
der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners und der Kinder im Sinne des § 68 Abs. 2 des verstorbenen Wirtschaftstreuhänders auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall undder Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners und der Kinder im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, des verstorbenen Wirtschaftstreuhänders auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und
die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten oder deren gesetzlichen Vertreter oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2)Absatz 2Der Kanzleikurator muss zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein.
(3)Absatz 3Eine Kanzlei darf nur weitergeführt werden im Namen und auf Rechnung der Fortführungsberechtigten.
(4)Absatz 4Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten, des überlebenden eingetragenen Partners und der Kinder des verstorbenen Ehegatten endet entsprechend § 109 Abs. 4.“Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten, des überlebenden eingetragenen Partners und der Kinder des verstorbenen Ehegatten endet entsprechend Paragraph 109, Absatz 4 Punkt “,
7.Novellierungsanordnung 7, § 173 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 173, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann zur Vorsorge für den Fall der Krankheit ihrer ordentlichen Mitglieder, deren Angehörigen und deren eingetragenen Partnern sowie sonstiger Personen auch Einrichtungen schaffen, welche die Voraussetzungen des § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen.“„Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann zur Vorsorge für den Fall der Krankheit ihrer ordentlichen Mitglieder, deren Angehörigen und deren eingetragenen Partnern sowie sonstiger Personen auch Einrichtungen schaffen, welche die Voraussetzungen des Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, erfüllen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 173 Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 173, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
Witwen- und Witwerpensionen und Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner und“
9.Novellierungsanordnung 9, § 173 Abs. 4 Z 3 lautet:Paragraph 173, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:
Nach dem Tod eines Anwartschaftsberechtigten einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hat die Witwe (der Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension. Ebenso hat die Witwe (der Witwer), die ein Leistungsberechtigter einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hinterlässt, Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension, sofern die Ehe bereits vor dem Anfall der Vorsorgeleistung geschlossen wurde. Im Fall der Wiederverehelichung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erlischt der Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension. Die Witwen-(Witwer-) Pension beträgt 60% der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Für den Fall, dass die Witwe (der Witwer) mehr als sieben Jahre jünger ist als der (die) Verstorbene, hat der Kammertag in der zu beschließenden Satzung Leistungsabschläge nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorzusehen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 173 Abs. 4 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:Nach Paragraph 173, Absatz 4, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
Nach dem Tod eines Anwartschaftsberechtigten einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hat der hinterbliebene eingetragene Partner, der mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter eingetragenen Partnerschaft gelebt, Anspruch auf eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partner. Ebenso hat der eingetragene Partner, den ein Leistungsberechtigter einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hinterlässt, Anspruch auf eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor dem Anfall der Vorsorgeleistung geschlossen wurde. Im Fall der Begründung einer neuerlichen eingetragenen Partnerschaft oder einer Verehelichung erlischt der Anspruch auf Pension. Die Pension für hinterbliebene eingetragene Partner beträgt 60% der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Für den Fall, dass das der hinterbliebene eingetragene Partner mehr als sieben Jahre jünger ist als der (die) Verstorbene, hat der Kammertag in der zu beschließenden Satzung Leistungsabschläge nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorzusehen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 173 Abs. 6 siebter Satz werden nach den Worten „Witwen-(Witwer-) und Waisenpensionen“ die Worte „und die Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner“ eingefügt.Im Paragraph 173, Absatz 6, siebter Satz werden nach den Worten „Witwen-(Witwer-) und Waisenpensionen“ die Worte „und die Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 227 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 227, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses gemäß Art. 66 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 und der §§ 68 Abs. 1 Z 2, 68 Abs. 8, 107, 108a samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 173 Abs. 1 1. Satz, 173 Abs. 3 Z 3, 173 Abs. 4 Z 3 und 173 Abs. 4 Z 3a sowie 173 Abs. 6 7. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses gemäß Artikel 66, Ziffer eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, und der Paragraphen 68, Absatz eins, Ziffer 2,, 68 Absatz 8,, 107, 108a samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 173 Absatz eins, 1. Satz, 173 Absatz 3, Ziffer 3,, 173 Absatz 4, Ziffer 3 und 173 Absatz 4, Ziffer 3 a, sowie 173 Absatz 6, 7. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 67
Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993
Das Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2008 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2008, wird wie folgt geändert:Das Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2008, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ihr eingetragener Partner, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind,“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 41 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 14 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 68
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006, wird wie folgt geändert:Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9a Abs. 4 wird nach der Wortfolge
„ihr Ehegatte“
die Wortfolge
„ , ihr eingetragener Partner“
eingefügt.
In Paragraph 9 a, Absatz 4, wird nach der Wortfolge
„ihr Ehegatte“
die Wortfolge
„ , ihr eingetragener Partner“
eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In Artikel IV wird folgender Abs. 1o eingefügt:In Artikel römisch IV wird folgender Absatz eins o, eingefügt:
„(1o)Absatz eins o§ 9a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2009 , tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 9 a, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, , tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 69
Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002
Das Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. I Nr. 167, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, wird wie folgt geändert:Das Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 167, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 33 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ eingefügt.Im Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 34 Abs. 5 lautet:Paragraph 34, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Befugnisse zur Veröffentlichung nach den Abs. 3 und 4 kommen nach dem Tod der betroffenen Personen auch deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie Verwandten in auf- und absteigender Linie zu.“Die Befugnisse zur Veröffentlichung nach den Absatz 3 und 4 kommen nach dem Tod der betroffenen Personen auch deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie Verwandten in auf- und absteigender Linie zu.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 36 Abs. 3 lautet:Paragraph 36, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Nach dem Tod von Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder rechtskräftig abgeschlossen wurde, dürfen auch deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 85 Abs. 8 erster Satz lautet:Paragraph 85, Absatz 8, erster Satz lautet:
„Nach dem Tod der Bestraften dürfen, sofern die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie eine Überprüfung nach Abs. 5 beantragen.“„Nach dem Tod der Bestraften dürfen, sofern die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie eine Überprüfung nach Absatz 5, beantragen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 92 wird nach Abs. 6b folgender Abs. 6c eingefügt:Im Paragraph 92, wird nach Absatz 6 b, folgender Absatz 6 c, eingefügt:
„(6c)Absatz 6 c§ 33 Abs. 1, § 34 Abs. 5, § 36 Abs. 3 und § 85 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz 5,, Paragraph 36, Absatz 3 und Paragraph 85, Absatz 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 70
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001
Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, wird wie folgt geändert:Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift des 5. Hauptstückes nach dem Wort „Familienunterhalt“ die Wendung „ , Partnerunterhalt“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes „Familienunterhalt und Partnerunterhalt“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift zu § 49a nach dem Wort „Familienunterhalt“ die Wendung „ , Partnerunterhalt“ eingefügt.Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift zu Paragraph 49 a, nach dem Wort „Familienunterhalt“ die Wendung „ , Partnerunterhalt“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
Der Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, In der Überschrift des 5. Hauptstückes wird nach dem Wort „Familienunterhalt“ die Wendung „ , Partnerunterhalt“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 23 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Z 1 und im § 35 Abs. 3 wird nach dem Wort „Familienunterhalt“ jeweils die Wendung „ , Partnerunterhalt“ eingefügt.Im Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und im Paragraph 35, Absatz 3, wird nach dem Wort „Familienunterhalt“ jeweils die Wendung „ , Partnerunterhalt“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 bis 4, § 32 Abs. 1 sowie im § 33 Abs. 2 und 4, wird nach dem Wort „Familienunterhalt“ jeweils die Wortfolge „oder Partnerunterhalt“ eingefügt.Im Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz eins bis 4, Paragraph 32, Absatz eins, sowie im Paragraph 33, Absatz 2 und 4, wird nach dem Wort „Familienunterhalt“ jeweils die Wortfolge „oder Partnerunterhalt“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In der Überschrift des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes wird nach dem Wort „Familienunterhalt“ die Wortfolge „und Partnerunterhalt“ angefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 25In Paragraph 25,
a) wird in den Abs. 2 und 3 das Wort „Urteil“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt und das Wort „Urteiles“ jeweils durch das Wort „Beschlusses“a) wird in den Absatz 2 und 3 das Wort „Urteil“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt und das Wort „Urteiles“ jeweils durch das Wort „Beschlusses“
b) wird folgender Abs. 4 angefügt:b) wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Anspruchsberechtigten gebührt Partnerunterhalt
für den eingetragenen Partner und
nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft für den ehemaligen eingetragenen Partner, sofern für diesen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 vorliegen.“nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft für den ehemaligen eingetragenen Partner, sofern für diesen die Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 3, vorliegen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 26 Abs. 4 ist die Wortfolge „ist der Familienunterhalt“ durch die Wortfolge „sind Familienunterhalt und Partnerunterhalt“ zu ersetzen.Im Paragraph 26, Absatz 4, ist die Wortfolge „ist der Familienunterhalt“ durch die Wortfolge „sind Familienunterhalt und Partnerunterhalt“ zu ersetzen.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 28 Abs. 1 wird nach dem Wort „Familienunterhaltes“ die Wortfolge „und Partnerunterhaltes“ eingefügt.In Paragraph 28, Absatz eins, wird nach dem Wort „Familienunterhaltes“ die Wortfolge „und Partnerunterhaltes“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 29 Abs. 1 bis 3 wird nach dem Wort „Familienunterhalt“ jeweils die Wortfolge „und Partnerunterhalt“ eingefügt.In Paragraph 29, Absatz eins bis 3 wird nach dem Wort „Familienunterhalt“ jeweils die Wortfolge „und Partnerunterhalt“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 30 lautet:Paragraph 30, lautet:
„§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsBei der Bemessung des Familienunterhaltes und des Partnerunterhaltes sind je Kalendermonat zu veranschlagen
für den Ehegatten oder eingetragenen Partner, der jeweils nicht dauernd vom Anspruchsberechtigten getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage,
für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht und die zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage und
für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, der vom Anspruchsberechtigten zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.
(2)Absatz 2Fällt ein Familienunterhalt oder Partnerunterhalt nach Abs. 1 Z 1 nicht an, so erhöht sich der für Personen nach Abs. 1 Z 2 insgesamt gebührende Familienunterhalt je Kalendermonat um 30 vH der Bemessungsgrundlage.Fällt ein Familienunterhalt oder Partnerunterhalt nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht an, so erhöht sich der für Personen nach Absatz eins, Ziffer 2, insgesamt gebührende Familienunterhalt je Kalendermonat um 30 vH der Bemessungsgrundlage.
(3)Absatz 3Gehören zum Haushalt des Anspruchsberechtigten nur Kinder und ist der Anspruchsberechtigte der einzige Unterhaltsverpflichtete, so erhöht sich der Anspruch nach Abs. 2 um die nachgewiesenen Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages, der dem Ehegatten und den Kindern zusammen zustehen würde.Gehören zum Haushalt des Anspruchsberechtigten nur Kinder und ist der Anspruchsberechtigte der einzige Unterhaltsverpflichtete, so erhöht sich der Anspruch nach Absatz 2, um die nachgewiesenen Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages, der dem Ehegatten und den Kindern zusammen zustehen würde.
(4)Absatz 4Der Familienunterhalt und der Partnerunterhalt dürfen gemeinsam in keinem Fall 80 vH der Bemessungsgrundlage je Kalendermonat übersteigen. Die Ansprüche nach den Abs. 1 bis 3 sind, sofern sie insgesamt 80 vH der Bemessungsgrundlage überschreiten würden, verhältnismäßig zu kürzen.“Der Familienunterhalt und der Partnerunterhalt dürfen gemeinsam in keinem Fall 80 vH der Bemessungsgrundlage je Kalendermonat übersteigen. Die Ansprüche nach den Absatz eins bis 3 sind, sofern sie insgesamt 80 vH der Bemessungsgrundlage überschreiten würden, verhältnismäßig zu kürzen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 31 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „Ehescheidung“ die Wortfolge „oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.Im Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Ehescheidung“ die Wortfolge „oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 32 Abs. 2 wird nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ sowie nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partners“ eingefügt.Im Paragraph 32, Absatz 2, wird nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ sowie nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partners“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 32 Abs. 3 lautet:Paragraph 32, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 33 Abs. 3 lautet:Paragraph 33, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Bei der Zuerkennung von Familienunterhalt und Partnerunterhalt ist diese Geldleistung nach den jeweiligen Personen nach § 30 Abs. 1 bis 3 aufzugliedern. Berufungen gegen die Höhe des Familienunterhaltes oder Partnerunterhaltes oder der Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung.“Bei der Zuerkennung von Familienunterhalt und Partnerunterhalt ist diese Geldleistung nach den jeweiligen Personen nach Paragraph 30, Absatz eins bis 3 aufzugliedern. Berufungen gegen die Höhe des Familienunterhaltes oder Partnerunterhaltes oder der Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 35 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 35, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDer Partnerunterhalt ist auszuzahlen
an den eingetragenen Partner und
im Falle des § 25 Abs. 4 Z 2 an die Person nach Abs. 1 Z 2.“im Falle des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, an die Person nach Absatz eins, Ziffer 2 Punkt “,
19.Novellierungsanordnung 19, § 35 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
im Falle des § 32 Abs. 1 an die nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a Z 1 zum Empfang des Familienunterhaltes oder Partnerunterhaltes berechtigte Person und“im Falle des Paragraph 32, Absatz eins, an die nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, Ziffer eins, zum Empfang des Familienunterhaltes oder Partnerunterhaltes berechtigte Person und“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 43 Abs. 4 Z 1 wird nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ eingefügt.Im Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, In der Überschrift zu § 49a und in § 49a wird nach dem Wort „Familienunterhalt“ jeweils die Wendung „ , Partnerunterhalt“ eingefügt.In der Überschrift zu Paragraph 49 a und in Paragraph 49 a, wird nach dem Wort „Familienunterhalt“ jeweils die Wendung „ , Partnerunterhalt“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 60 wird nach Abs. 2j folgender Abs. 2k eingefügt:Im Paragraph 60, wird nach Absatz 2 j, folgender Absatz 2 k, eingefügt:
„(2k)Absatz 2 kDas Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, die Überschrift des 5. Hauptstückes, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 bis 3, § 30, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 bis 3, § 33 Abs. 1 bis 4, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1a, 2 und 3, § 43 Abs. 4, die Überschrift zu § 49a und § 49a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 2,, die Überschrift des 5. Hauptstückes, Paragraph 23, Absatz eins und 2, Paragraph 24, Absatz eins bis 4, die Überschrift des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins bis 3, Paragraph 30,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins bis 3, Paragraph 33, Absatz eins bis 4, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins a,, 2 und 3, Paragraph 43, Absatz 4,, die Überschrift zu Paragraph 49 a und Paragraph 49 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 71
Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2008, wird wie folgt geändert:Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsMaßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 26 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 30 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),“die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (Paragraph 31, Absatz 3,),“
4.Novellierungsanordnung 4, § 30 Abs. 4 lautet:Paragraph 30, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.“Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 31 Abs .3 lautet:Paragraph 31, Absatz Punkt 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30 % des 3 707 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 32 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 32, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsDie Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet:Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Absatz 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet:
für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 762 Euro;
für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 3 707 Euro;
für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 4 216 Euro;
für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2;für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß Paragraph 123, Absatz 4, ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz eins ;, sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz 2 ;,
für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 1 890 Euro.
(2)Absatz 2Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil und den Ehegatten oder den eingetragenen Partner eines Elternteiles, soweit es sich dabei um einen Angehörigen im Sinne des § 123 ASVG handelt, ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen.“Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil und den Ehegatten oder den eingetragenen Partner eines Elternteiles, soweit es sich dabei um einen Angehörigen im Sinne des Paragraph 123, ASVG handelt, ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Absatz eins, Ziffer 4, erster Fall zu berücksichtigen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 32 Abs. 4 lautet:Paragraph 32, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:
bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,
wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 1 454 Euro;wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 1 454 Euro;
wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 035 Euro;wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Litera a, herangezogen werden, bei diesem 2 035 Euro;
bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 381 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.“bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 381 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, zur Berechnung herangezogen werden.“
Artikel 72
Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach dem § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:Nach dem Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, angefügt:
„(1a)Absatz eins aMaßgebend für die Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Einkommen des eingetragenen Partners des Schülers.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 6 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wendung „oder eingetragenen Partners“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 6, wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wendung „oder eingetragenen Partners“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 Abs. 1a wird nach dem Wort „verheirateten“ die Wendung „oder in eingetragener Partnerschaft lebenden“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz eins a, wird nach dem Wort „verheirateten“ die Wendung „oder in eingetragener Partnerschaft lebenden“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 Abs. 1a wird nach dem Wort „Ehepartner“ die Wendung „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz eins a, wird nach dem Wort „Ehepartner“ die Wendung „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 12 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
der Schüler verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 12 Abs. 5 Z 3 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wendung „oder des eingetragenen Partners“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wendung „oder des eingetragenen Partners“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 12 Abs. 8 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wendung „oder des eingetragenen Partners“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz 8, wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wendung „oder des eingetragenen Partners“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 12 Abs. 9 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wendung „oder eingetragener Partner“ und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wendung „oder eingetragenen Partners“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz 9, werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wendung „oder eingetragener Partner“ und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wendung „oder eingetragenen Partners“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 12 Abs. 10 Z 1 und 2 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wendung „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz 10, Ziffer eins und 2 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wendung „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 17 Abs. 1 wird nach dem Wort „Ehepartners“ die Wendung „oder eingetragenen Partners“ eingefügt.In Paragraph 17, Absatz eins, wird nach dem Wort „Ehepartners“ die Wendung „oder eingetragenen Partners“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 26 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 3 Abs. 1 und 6, § 12 Abs. 5, 8 und 9, § 10 Abs. 1a, § 12 Abs. 2, 9 und 10 sowie § 17 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins und 6, Paragraph 12, Absatz 5,, 8 und 9, Paragraph 10, Absatz eins a,, Paragraph 12, Absatz 2,, 9 und 10 sowie Paragraph 17, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 73
Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes
Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2009, wird wie folgt geändert:Das Unterrichtspraktikumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 19 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:Nach Paragraph 19, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, angefügt:
„(2a)Absatz 2 aFür Kinder seines eingetragenen Partners hat der Unterrichtspraktikant insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 19 Abs. 2 lautet:Paragraph 19, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Als nahe Angehörige sind die Ehegattin und der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin und der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit der Unterrichtspraktikantin oder dem Unterrichtspraktikanten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflegekinder sowie die Person, mit der die Unterrichtspraktikantin oder der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 19 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 19, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aFür Kinder seines eingetragenen Partners hat der Unterrichtspraktikant insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 4, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der Unterrichtspraktikant insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz 4,, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 30 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 19 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 sowie Abs. 4 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, sowie Absatz 4, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 74
Änderung des Patentgesetzes 1970
Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird wie folgt geändert:Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 76 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
in Angelegenheiten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner oder solcher Personen, die mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit denen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder im zweiten Grad verschwägert sind;“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 180a wird folgender § 180b eingefügt:Nach Paragraph 180 a, wird folgender Paragraph 180 b, eingefügt:
„§ 180b.Paragraph 180 b,
§ 76 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“ Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 75
Änderung des Patentanwaltsgesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz), BGBl. Nr. 214/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 24 Abs. 3 lautet:Paragraph 24, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Patentanwaltskammer hat die vergüteten Beträge zur Unterstützung von erwerbsunfähigen oder unverschuldet in Not geratenen Patentanwälten, von überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern und von Waisen nach Patentanwälten oder für andere humanitäre Standeszwecke sowie für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Patentanwälte und Patentanwaltsanwärter zu verwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 29a lautet:Paragraph 29 a, lautet:
„§ 29a.Paragraph 29 a,
Bei Gesellschaften zur Ausübung des Patentanwaltsberufs müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:
Gesellschafter dürfen nur sein:
Ehegatten oder eingetragene Partner und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Patentanwalts,
ehemalige Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs verzichtet haben und die im Zeitpunkt des Verzichts Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird,
der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner und Kinder eines verstorbenen Patentanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Patentanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen,
von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den lit. a bis d genannten Personen ist.von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den Litera a bis d genannten Personen ist.
Patentanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Die in der Z 1 lit. b bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.Patentanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Die in der Ziffer eins, Litera b bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.
Die Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs (§ 48 Abs. 1 lit. c) hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.Die Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs (Paragraph 48, Absatz eins, Litera c,) hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.
Ehegatten oder eingetragene Partner (Z 1 lit. b) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, Kinder (Z 1 lit. b und d) nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung des Patentanwaltsberufs vorbereiten, angehören.Ehegatten oder eingetragene Partner (Ziffer eins, Litera b,) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, Kinder (Ziffer eins, Litera b und d) nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung des Patentanwaltsberufs vorbereiten, angehören.
Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
Die Tätigkeit der Gesellschaft muss auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.
Am Sitz der Gesellschaft muss zumindest ein Patentanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 25a sinngemäß.Am Sitz der Gesellschaft muss zumindest ein Patentanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt Paragraph 25 a, sinngemäß.
Patentanwälte dürfen nur einer Gesellschaft angehören; der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein der Gesellschaft angehörender Patentanwalt den Patentanwaltsberuf auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Patentanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.
Alle der Gesellschaft angehörenden Patentanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein.
In einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Patentanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. In einer Patentanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.
Bei der Willensbildung der Gesellschaft muss Patentanwälten ein bestimmender Einfluss zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Patentanwalt darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:Nach Paragraph 80, wird folgender Paragraph 80 a, eingefügt:
„§ 80a.Paragraph 80 a,
§ 24 Abs. 3 und § 29a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“ Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 29 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 76
Änderung des Entwicklungshelfergesetzes
Das Bundesgesetz über den Personaleinsatz im Rahmen der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern (Entwicklungshelfergesetz), BGBl. Nr. 574/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Personaleinsatz im Rahmen der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern (Entwicklungshelfergesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet, auf ihre Kosten die Fachkraft einschließlich deren allfällig mitreisenden Ehegatten, Kindern und Stiefkindern sowie allfällig mitreisender eingetragener Partner für die Dauer ihres Einsatzes und ihrer Vorbereitung in einem Entwicklungsland entsprechend den besonderen Risken zusätzlich zur österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung bei einem in Österreich zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer zu versichern. Die Höhe der Versicherungssummen wird zwischen der Entwicklungshilfeorganisation und dem Versicherer jährlich neu vereinbart und ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
für allfällig mitreisende Ehegatten oder eingetragene Partner: Heilkostenversicherung, Ablebensversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs. 1;“für allfällig mitreisende Ehegatten oder eingetragene Partner: Heilkostenversicherung, Ablebensversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Absatz eins ;, “,
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 4 lautet:Paragraph 7, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Kommt die Entwicklungshilfeorganisation der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gemäß Abs. 1 und 2 bzw. gegebenenfalls auch der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gemäß Abs. 3 nicht nach, so ist sie verpflichtet, unbeschadet sonstiger Ersatzansprüche die durch die Versicherung im Normalfall abgedeckten Risken für die Fachkraft einschließlich deren allfällig mitreisenden Ehegatten, Kindern und Stiefkindern sowie allfällig mitreisender eingetragener Partner zu tragen.“Kommt die Entwicklungshilfeorganisation der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gemäß Absatz eins und 2 bzw. gegebenenfalls auch der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gemäß Absatz 3, nicht nach, so ist sie verpflichtet, unbeschadet sonstiger Ersatzansprüche die durch die Versicherung im Normalfall abgedeckten Risken für die Fachkraft einschließlich deren allfällig mitreisenden Ehegatten, Kindern und Stiefkindern sowie allfällig mitreisender eingetragener Partner zu tragen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Weiters haben die Reisekosten die Kosten der Reise für den Ehegatten, die Kinder und die Stiefkinder der Fachkraft sowie für den eingetragenen Partner vom Wohnsitz zum Einsatzort und zurück zu umfassen, falls der Ehegatte oder der eingetragene Partner und die Kinder nicht selbst einen Einsatzvertrag als Fachkraft oder ein anderes bezahltes Arbeitsverhältnis im Entwicklungsland eingehen oder in Österreich bleiben.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 8 Abs. 4 lautet:Paragraph 8, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Reisekosten für den Ehegatten, die Kinder und die Stiefkinder der Fachkraft sowie für den eingetragenen Partner sind nur dann zu ersetzen, wenn der Einsatz mindestens ein Jahr dauert bzw. im Falle der Verehelichung bzw. der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft während des Einsatzes dieser Einsatz nach der Eheschließung bzw. der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft noch mindestens ein halbes Jahr andauert.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 8 Abs. 6 lautet:Paragraph 8, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die Nebenkosten zu den Reisekosten, die der Fachkraft, ihrem Ehegatten, ihren Kindern und Stiefkindern sowie ihrem eingetragenen Partner erwachsen, wie insbesondere die Kosten für die notwendigen Sichtvermerke sowie für die notwendigen und empfohlenen medizinischen Untersuchungen und Impfungen, sind der Fachkraft zu erstatten.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 13 Abs. 1 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsFachkräfte, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, werden während der Dauer der Vorbereitung und des Einsatzes hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, Geburtenbeihilfe und den Abgeltungsbetrag gemäß § 35 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung so behandelt, als ob sie ausschließlich im Bundesgebiet ihren Wohnsitz hätten und sich im Einsatzland nicht ständig aufhielten. Das gleiche gilt für deren Ehegatten oder eingetragene Partner, sofern sie mit diesen in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, sowie für die Kinder und Stiefkinder der Fachkraft, die zu ihrem Haushalt gehören.“Fachkräfte, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, werden während der Dauer der Vorbereitung und des Einsatzes hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, Geburtenbeihilfe und den Abgeltungsbetrag gemäß Paragraph 35, des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung so behandelt, als ob sie ausschließlich im Bundesgebiet ihren Wohnsitz hätten und sich im Einsatzland nicht ständig aufhielten. Das gleiche gilt für deren Ehegatten oder eingetragene Partner, sofern sie mit diesen in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, sowie für die Kinder und Stiefkinder der Fachkraft, die zu ihrem Haushalt gehören.“
Artikel 77
Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
Das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
§ 30 Z 3 lautet:Paragraph 30, Ziffer 3, lautet:
Bemühungen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners dieses Bediensteten um Aufnahme einer seinen Qualifikationen und der internationalen Übung entsprechenden Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat“
Artikel 78
Änderung des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen
Das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 4 lautet:Paragraph 3, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die internationalen Organisationen können von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen befreit werden. Im Falle einer solchen Befreiung sind die Bediensteten der internationalen Organisationen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 Abs. 1 Z 8 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:
Befreiung von Ein- und Ausreisebeschränkungen für sich selbst, ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partner, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige; allenfalls erforderliche Sichtvermerke werden gebührenfrei erteilt;“
7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsArt. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Artikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2)Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins und 61 StGB vorzugehen.
Fischer
Faymann