BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 16. Dezember 2009

Teil I

125. Bundesgesetz:

Änderung des Registerzählungsgesetzes, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, des Bundesstatistikgesetzes 2000 und des E-Government-Gesetzes

(NR: GP römisch XXIV RV 320 AB 419 S. 46. BR: 8199 AB 8216 S. 779.)

[CELEX-Nr.: 32002L0091]

125. Bundesgesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz, das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E-Government-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Registerzählungsgesetzes

Das Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2011“ und in Absatz 2, die Wortfolge „in der Mitte eines Jahrzehnts, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2015“ durch die Wortfolge „jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach einer Zählung gemäß Absatz eins,, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Zitat „1.13.1,“ das Zitat „1.13.2,“ eingefügt; in Ziffer 4, entfällt das Zitat „1.13.2,“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz eins,, wird im Einleitungssatz die Wortfolge „der Basisdaten diese“ durch die Wortfolge „die Basisdaten“ ersetzt und lauten Ziffer eins und 2 wie folgt:

1.

Wohnadresse des Hauptwohnsitzes,

Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen,

Geburtsdatum,

Geschlecht,

Staatsangehörigkeit

(Ziffer eins Punkt eins,, 1.4 bis 1.7 der Anlage)

der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 und 7 angeführten Dateninhaber;

der zentralen Zulassungsevidenz (Paragraph 47, des Kraftfahrgesetzes 1967);

des Familienbeihilfenregisters (Paragraph 46 a, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967);

des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 101, des Fremdenpolizeigesetzes 2005);

des Betreuungsinformationssystems (Paragraph 8, des Grundversorgungsgesetzes);

des Asylwerberinformationssystems (Paragraph 54, des Asylgesetzes 2005);

der Sozialhilfeträger der Länder;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

2.

Adresse der weiteren Wohnsitze,

Adresse der früheren Hauptwohnsitze,

Adresse der späteren Hauptwohnsitze

(Ziffer eins Punkt 2 und 1.3 der Anlage).

der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5 und 7 angeführten Dateninhaber.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

7.

Beruf,

Stellung im Beruf,

Vollzeit beschäftigt,

Teilzeit beschäftigt,

Pensionist/Pensionistin

(Ziffer eins Punkt 13 Punkt 2,, 1.13.3.2, 1.13.3.3, 1.13.13 der Anlage).

der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, 4 und 5 angeführten Dateninhaber;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Scheinen die Basisdaten aufgrund des Vergleichs gemäß Absatz eins, unvollständig, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den betroffenen Inhabern von Verwaltungsdaten sowie allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Absatz 5, die Basisdaten für die Zählung zu ergänzen, soweit nach den Ermittlungen das Fehlen von Basisdaten auf rechtliche Gründe oder lückenhafte Datenerfassung zurückzuführen ist, wobei sich die Bundesanstalt zu diesem Zweck auch geeigneter Schätzverfahren nach anerkannten statistischen Methoden bedienen kann. Zur Verbesserung dieser Schätzverfahren hat die Bundesanstalt die mittels bPK-AS verknüpften Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistik heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Ist aufgrund des Vergleichs gemäß Absatz 2 und 3 zweifelhaft, ob zum Stichtag ein Wohnsitz im Bundesgebiet noch aufrecht ist, hat die Bundesanstalt zum Zweck der Wohnsitzanalyse bei den Inhabern der Verwaltungsdaten gemäß Absatz eins und Paragraph 4, das Kalenderdatum und die Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes der Betroffenen, allfällige Daten mit Auslandsbezug und bei Fremden den aufenthalts- oder asylrechtlichen Status bei den zuständigen Behörden zu erheben. Ist aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Zeitspanne und der Art der letzten Änderung oder Ergänzung in Verbindung mit dem Lebensalter der Betroffenen,
    2. Ziffer 2
      des Auslandsbezugs oder fremdenrechtlichen Status der Betroffenen oder
    3. Ziffer 3
      der Befragung der Betroffenen gemäß Absatz 5,
    anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 5, Absatz 6, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Gemeinden können dagegen innerhalb von drei Monaten einen begründeten schriftlichen Einspruch erheben. Dem Einspruch kann eine schriftliche Erklärung des Betroffenen, in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet zu haben, angeschlossen werden. Die Bundesanstalt hat ihre Entscheidung zu berichtigen, wenn der Einspruch schlüssig ist. Mit dem Einspruch vorgelegte rechtskräftige bescheidmäßige Entscheidungen der zuständigen Personenstandsbehörde über die Geburt und das Ableben von Personen und der zuständigen Meldebehörde über den Hauptwohnsitz zum Erhebungsstichtag sind jedoch für die Bundesanstalt bindend. Sie hat die Entscheidung über den Einspruch den Gemeinden schriftlich mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, erhalten die Absatz 3 bis 8 die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(9)“; folgender Absatz 3, wird eingefügt:

  1. Absatz 3Verfügt der Inhaber der Verwaltungsdaten nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erzeugung von bPK durch die Stammzahlenregisterbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG, jedoch über die Sozialversicherungsnummer zu den zu übermittelnden Verwaltungsdaten, so hat er vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den einzelnen Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS anzufordern. Der Hauptverband hat einer solchen Anforderung unverzüglich nachzukommen. Der Inhaber der Verwaltungsdaten hat in der Folge die Daten verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS der Bundesanstalt zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 6, Absatz 8, (neu) wird folgender Satz angefügt:

„Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c kann abweichend von Ziffer 2, auch unmittelbar an die Bundesanstalt erfolgen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 7, erhält der Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(5)“; folgender Absatz 4, wird eingefügt:

  1. Absatz 4Personen, die am Stichtag im Inland keinen Hauptwohnsitz haben, sind bei der Feststellung gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen, wenn sie vor und nach dem Stichtag in Österreich jeweils mindestens 90 aufeinander folgende Tage einen Hauptwohnsitz hatten und zwischen der Aufgabe und der Begründung dieser Hauptwohnsitze weniger als 90 Tage liegen. Diese Personen sind jener Gemeinde zuzuordnen, bei der das Datum der Begründung bzw. Aufgabe des Hauptwohnsitzes näher zum Stichtag liegt; bei gleich langem Abstand jener, bei der die Begründung des Hauptwohnsitzes nach dem Stichtag erfolgte.“

Novellierungsanordnung 11, Die Ziffer eins Punkt 13 Punkt eins, der Anlage lautet:

  1. eins Punkt 13 Punkt eins
    Erwerbstätig (Haupterwerbstätigkeit und allfällige weitere Erwerbstätigkeiten), nicht erwerbstätig in der Woche und innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Stichtag;“

Novellierungsanordnung 12, Die Ziffer eins Punkt 13 Punkt 2, der Anlage lautet:

  1. eins Punkt 13 Punkt 2
    Beruf, Stellung im Beruf;“

Novellierungsanordnung 13, Die Ziffer eins Punkt 13 Punkt 9, der Anlage lautet:

  1. eins Punkt 13 Punkt 9
    arbeitslos, arbeitsuchend, lehrstellensuchend, sonstiger Vormerkstatus, Verfügbarkeit, Einstellungszusage, Art/Dauer der gesuchten Stelle, in Schulungsmaßnahmen befindlich, Art/Dauer der Schulung, mit/ohne Leistungsbezug, Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 -ALVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, Dauer der Arbeitslosigkeit.“

Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister

Das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, werden vor dem Wort „Gebäude- und Wohnungsregister“ das Wort „zentrales“ eingefügt und folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3Weiters hat die Bundesanstalt für die Gemeinden die Daten des Registers gemäß Absatz eins,, die die jeweilige Gemeinde betreffen, als lokales Gebäude- und Wohnungsregister für Zwecke der Verwaltung, Forschung und Planung zu führen.
  2. Absatz 4Die Bundesanstalt hat bei Bedarf als Dienstleister der Länder und Gemeinden im Gebäude- und Wohnungsregister eine gesonderte Datenbank (Energieausweisdatenbank) für die elektronische Registrierung von Energieausweisen unter Berücksichtigung folgender Anforderungen einzurichten:
    1. Ziffer eins
      die Energieausweise können mit ihren Daten gemäß Abschnitt H der Anlage registriert werden;
    2. Ziffer 2
      die Aussteller von Energieausweisen haben über die Online-Applikation gemäß Paragraph 5, für die Zwecke der Registrierung der Energieausweise unentgeltlich Zugang, wenn landesrechtliche Vorschriften eine Registrierung auf diese Art vorsehen;
    3. Ziffer 3
      sehen landesrechtliche Vorschriften die Registrierung der Energieausweise in einer Landesdatenbank vor, muss die Registrierung automatisiert über die Online-Applikation gemäß Paragraph 5, auch in der Energieausweisdatenbank möglich sein;
    4. Ziffer 4
      im Zuge der Registrierung und Dateneinbringung ist von der Online-Applikation die GWR-Zahl zu generieren und für die Eintragung in den Energieausweis als Energieausweisnummer den Ausstellern von Energieausweisen direkt über die Online-Applikation gemäß Paragraph 5, oder über die Datenbank des Landes gemäß Ziffer 3, zur Verfügung zu stellen;
    5. Ziffer 5
      die Aussteller haben Zugriff auf die Daten der von ihnen ausgestellten Energieausweise, soweit dies nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.
  3. Absatz 5Der Bundesanstalt ist zur Abgeltung des Aufwandes für die Einrichtung und Wartung der Energieausweisdatenbank folgender pauschaler Kostenersatz zu leisten:
    1. Ziffer eins
      vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend:
      1. Litera a
        im Kalenderjahr 2010: 75.572 Euro für die Einrichtung;
      2. Litera b
        im Kalenderjahr 2010 und folgenden Kalenderjahren: 34.856 Euro jährlich für die Wartung.
    2. Ziffer 2
      jedes Land entsprechend seiner Volkszahl gemäß Paragraph 9, Absatz 9, des Finanzausgleichgesetzes 2008, BGBl. römisch eins Nr. 103/2007:
      1. Litera a
        im Kalenderjahr 2010 den anteiligen Betrag von 75.572 Euro für die Einrichtung;
      2. Litera b
        im Kalenderjahr 2010 und folgenden Kalenderjahren den anteiligen Betrag von 34.856 Euro jährlich für die Wartung.
    Die Jahrespauschalbeträge gemäß Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, unterliegen einer jährlichen Valorisierung nach dem von der Bundesanstalt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2005.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Bauwerk: Eine mit dem Boden in Verbindung stehende Anlage, zu dessen fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
  2. Ziffer 2
    Gebäude: Ein Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen und das von anderen solchen Bauwerken durch freistehende Bauweise und bei geschlossener Bauweise durch eine Brandschutzmauer vom Dach bis zum Keller abgegrenzt ist. Sind derartige Bauwerke durch eigene Erschließungssysteme (eigener Zugang und Treppenhaus) und Ver- und Entsorgungssysteme getrennt, ist jeder solcher Teil ein Gebäude (Wohnblocks, Doppel-, Gruppen- oder Reihenhäuser).
  3. Ziffer 3
    Nebengebäude: Ein nicht für Wohnzwecke oder Einstellung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen bestimmtes Gebäude, das aufgrund seiner Art, Größe und seines Verwendungszweckes einem anderen auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude untergeordnet ist (Geräteschuppen, Gartenhäuschen udgl.).
  4. Ziffer 4
    Wohnung: Ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen.
  5. Ziffer 5
    Sonstige Nutzungseinheit: Ein selbständiger Verband von Räumlichkeiten in Gebäuden, der anderen Zwecken als der Befriedigung von Wohnbedürfnissen dient.
  6. Ziffer 6
    Adresse: Bezeichnung einer Örtlichkeit eines Grundstückes (Abschnitt A der Anlage), eines Gebäudes (Abschnitt B der Anlage), einer Wohnung oder sonstigen Nutzungseinheit (Abschnitt C der Anlage).
  7. Ziffer 7
    Bauvorhaben: Nach den baurechtlichen Vorschriften der Bundesländer relevante Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Abbruch von Gebäuden oder Bauwerken.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Adressen der Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten (Abschnitt C der Anlage);“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Beschreibung von sonstigen Nutzungseinheiten (Abschnitt G der Anlage);“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Ziffer 9, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 10, wird angefügt:

  1. Ziffer 10
    Beschreibung von Energieausweisen für Gebäude, Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten (Abschnitt H der Anlage).“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Daten für das Register gemäß Paragraph 3, sind auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß Abschnitt A, B und C Ziffer eins, der Anlage durch Heranziehung der Daten des Adressregisters gemäß Paragraph 9 a, Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale gemäß Abschnitt C Ziffer 2,, Abschnitt D Ziffer 2 bis 7 und 10, Abschnitt E Ziffer eins,, 2 und 6, Abschnitt F sowie Abschnitt G Ziffer eins und 5 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen, soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß Artikel 118, Absatz 7, B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten anfallen;
    3. Ziffer 3
      die Merkmale gemäß Abschnitt D Ziffer 11 und Abschnitt E Ziffer 7, der Anlage durch Heranziehung der Daten des Zentralen Melderegisters gemäß Paragraph 16, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992;
    4. Ziffer 4
      die Merkmale gemäß Abschnitt D Ziffer eins,, 8, 9 und 13 sowie Abschnitt E Ziffer 3 bis 5 und 8 sowie Abschnitt G Ziffer 2 bis 4 und 6 der Anlage durch Heranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;
    5. Ziffer 5
      die Merkmale der Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude (Paragraph 3, Ziffer 8,) durch Heranziehung von Daten aus Registern gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, und durch Heranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;
    6. Ziffer 6
      die Merkmale gemäß Abschnitt D Ziffer 12, der Anlage sowie die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;
    7. Ziffer 7
      die Merkmale gemäß Abschnitt H der Anlage durch Heranziehung der entsprechenden Daten der Energieausweisdatenbank (Paragraph eins, Absatz 4,), soweit landesrechtliche Vorschriften die entsprechenden Daten für den Energieausweis vorsehen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, entfällt Absatz 3,, erhält der bisherige Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(3)“ und in Absatz 3, (neu) wird die Wortfolge „Für Zwecke gemäß Absatz 3 “, durch die Wortfolge „Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, wird in Absatz eins, Ziffer 2, die Wortfolge „Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften“ durch die Wortfolge „Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen“ ersetzt; Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 durch die Gemeinden hat über die Online-Applikation gemäß Paragraph 5, zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Bundesanstalt hat den jeweiligen Gemeinden einen unentgeltlichen Online-Zugriff auf alle Daten des betreffenden lokalen Gebäude- und Wohnungsregisters gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben einzuräumen.
  2. Absatz 2Weiters hat die Bundesanstalt auf Verlangen über die Online-Applikation gemäß Paragraph 5, einen unentgeltlichen Online-Zugriff zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben nicht kommerzieller Art auf folgende Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister einzuräumen:
    1. Ziffer eins
      den Ländern auf die die Gemeinden des Landes betreffenden Daten gemäß Abschnitt A bis H der Anlage;
    2. Ziffer 2
      dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf die Daten gemäß Abschnitt B Ziffer eins bis 3, 5 bis 7, Abschnitt C, Abschnitt D, Abschnitt E Ziffer eins,, 2, 4, 6 bis 8, Abschnitt F Ziffer eins bis 3, 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D, des Abschnittes E Ziffer eins,, 2, 4, 6 bis 8 und des Abschnittes G Ziffer eins,, 3, 5 und 6 der Bauvorhaben) und Ziffer 8,, Abschnitt G Ziffer eins,, 3, 5 und 6 und Abschnitt H Ziffer eins bis 4, 6 bis 25 der Anlage;
    3. Ziffer 3
      dem Bundesminister für Gesundheit auf die Daten gemäß Abschnitt A bis C, Abschnitt D Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 12, Abschnitt E Ziffer eins und 6, Abschnitt F Ziffer eins bis 3, 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 12, des Abschnittes E Ziffer eins und 6 sowie des Abschnittes G Ziffer eins und 5 der Bauvorhaben) sowie Abschnitt G Ziffer eins und 5 der Anlage und gemäß Paragraph 3, Ziffer 8 und 9;
    4. Ziffer 4
      dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf die Daten gemäß Abschnitt A Ziffer eins bis 7 und 9, Abschnitt B Ziffer eins bis 3, 5 bis 7, Abschnitt C, Abschnitt D Ziffer eins bis 3, 5 bis 10, 12 und 13, Abschnitt E Ziffer 6,, Abschnitt F Ziffer eins bis 6 und 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Ziffer eins bis 3, 5 bis 10, 12 und 13, des Abschnittes E Ziffer 6 und des Abschnittes G Ziffer 5, der Bauvorhaben) sowie Abschnitt G Ziffer 5, der Anlage;
    5. Ziffer 5
      dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger auf die Daten gemäß Abschnitt B Ziffer eins,, 3, 4, 6, 7, Abschnitt D Ziffer 2,, 3, 5 bis 7, 9 bis 11, 13, Abschnitt E Ziffer eins,, Abschnitt F Ziffer eins bis 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Ziffer 2,, 3, 5 bis 7, 9 bis 11, 13, des Abschnittes E Ziffer eins und des Abschnittes G Ziffer eins, der Bauvorhaben), Ziffer 8 und 9 sowie Abschnitt G Ziffer eins, der Anlage;
    6. Ziffer 6
      dem Zentralen Melderegister auf die Daten gemäß Abschnitt C der Anlage;
    7. Ziffer 7
      den zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten auf die Daten gemäß Abschnitt B Ziffer eins,, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage, soweit diese Daten – ungeachtet des Einleitungssatzes - für die Ausstellung von Energieausweisen erforderlich sind, wenn ein derartiger Online-Zugriff nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.
  3. Absatz 3Fallen mit der Einrichtung des Online-Zugriffes gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 5, bei der Bundesanstalt nachweislich zusätzliche Implementierungskosten an, so sind diese von dem, für den der Zugriff eingerichtet werden soll, der Bundesanstalt zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

Das Merkmal gemäß Abschnitt F Ziffer 4 und Abschnitt H Ziffer 5, der Anlage darf nach Eintritt der Voraussetzungen für die Beseitigung der Identitätsdaten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 nur Bestandteil der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister (Paragraph eins, Absatz 3,) sein. Die Daten der Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten sind zu löschen, wenn diese untergegangen sind.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6Paragraphen eins bis 8 und die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 angeführten Merkmale sind zu erheben, soweit diese ab dem 1. Jänner 2010 nach den landesrechtlichen Vorschriften in Bauverfahren anfallen oder von den Gemeinden nach dem Bewertungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, für die Finanzbehörden zu ermitteln sind. Die Gemeinden haben die Merkmale der Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten, die zum 31. Dezember 2009 im Gebäude- und Wohnungsregister bereits eingetragen sind, erst im Anlassfall den Abschnitten C bis G der Anlage in der Fassung 1. Jänner 2010 anzupassen, soweit diese im Anlassfall nach den landesrechtlichen Vorschriften im Bauverfahren anfallen oder die Gemeinden nach dem Bewertungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, für die Finanzbehörden zu erheben haben. Für die Länder, in denen die landesrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7, zum 1. Jänner 2010 noch nicht in Kraft sind, gilt bis zum Inkrafttreten dieser Regelungen abweichend Folgendes:
    1. Ziffer eins
      den Ländern ist kein Online-Zugriff gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und den zur Ausstellung eines Energieausweises Berechtigten kein Online-Zugriff gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7, auf die Daten dieses Landes einzuräumen;
    2. Ziffer 2
      der Jahrespauschalbetrag gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a und Litera b, wird erstmals in dem Kalenderjahr fällig, in dem die landesrechtlichen Vorschriften in Kraft treten.
  2. Absatz 7Wenn nach den landesrechtlichen Vorschriften in einem Land in Bauverfahren alle Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 zu erheben sind, hat die Bundesanstalt diese Merkmale durch Befragung bei den Eigentümern bzw. Hausverwaltungen der in diesem Land gelegenen Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten zwecks Eingabe in das Gebäude- und Wohnungsregister zu erheben, soweit sie noch nicht im Gebäude- und Wohnungsregister erfasst sind. Die Bundesanstalt hat für diesen Zweck Erhebungsformulare aufzulegen und vorzusorgen, dass die Auskunftserteilung auch auf elektronischem Wege erfolgen kann. Die Bundesanstalt hat eine entsprechend dem Umfang der zu erhebenden Merkmale angemessene Frist zur Auskunftserteilung festzulegen. Bei der Erhebung findet das Bundesstatistikgesetz 2000 Anwendung und es besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, leg. cit. Die Grundbuchsgerichte, Finanzbehörden und Gemeinden sind auf Verlangen der Bundesanstalt verpflichtet, bei der Ermittlung und Zuordnung der Eigentümer und Hausverwaltungen zu den Gebäuden, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten mitzuwirken. Die Erhebung ist von der Bundesanstalt innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der hierfür erforderlichen Daten der Eigentümer und Hausverwaltungen durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 12, Der Abschnitt C der Anlage lautet:

  1. C
    Merkmale von Adressen der Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten:
  2. Ziffer eins
    Merkmale der Adresse des Gebäudes, in dem sich die Wohnung oder die sonstige Nutzungseinheit befindet;
  3. Ziffer 2
    die Tür- oder Topnummer entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften oder die nähere Lagebestimmung innerhalb des Gebäudes.“

Novellierungsanordnung 13, Ziffer 7 bis 10 des Abschnittes D der Anlage lauten:

  1. Ziffer 7
    Geschoßanzahl und Vorhandensein eines Aufzuges;
  2. Ziffer 8
    Art der Trinkwasser-, Elektrizitäts- und Gasversorgung; Abwasser-, Niederschlagswasser- und Abfallentsorgung;
  3. Ziffer 9
    Art der Beheizung (Wärmebereitstellung, Wärmeabgabesystem, Art des Energieträgers), Art der Warmwasserbereitstellung, Art der Warmwasseraufbereitung, Art der Belüftung und Energiekennzahl;
  4. Ziffer 10
    die überbaute Grundfläche des Gebäudes sowie die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen im Gebäude in Quadratmetern;“

Novellierungsanordnung 14, In Abschnitt D der Anlage wird in Ziffer 12, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 13, wird angefügt:

  1. Ziffer 13
    Flächenangaben je Geschoß, durchschnittliche Geschoßhöhe, Art der Bauweise je Geschoß und Gebäudehöhe.“

Novellierungsanordnung 15, In Abschnitt E der Anlage wird in Ziffer eins und 2 jeweils nach dem Wort „Wohnung“ die Wortfolge „je Geschoß“ angefügt und lautet Ziffer 4, wie folgt:

  1. Ziffer 4
    Art der Beheizung der Wohnung (Wärmebereitstellung, Wärmeabgabesystem, Energieträger), Art der Warmwasserbereitstellung, Art der Warmwasseraufbereitung und Art der Belüftung;“

Novellierungsanordnung 16, In Ziffer 7, des Abschnittes E der Anlage wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 8, wird angefügt:

  1. Ziffer 8
    durchschnittliche Raumhöhe der Wohnung je Geschoß.“

Novellierungsanordnung 17, In Abschnitt F der Anlage werden in Ziffer eins, nach dem Wort „Wohnung“ die Wortfolge „bzw. der sonstigen Nutzungseinheit“ und in Ziffer 4, nach dem Wort „Bauherrn;“ die Wortfolge „Angabe, ob der Bauherr Eigentümer des Grundstückes ist;“ eingefügt; Ziffer 6 und 7 lauten:

  1. Ziffer 6
    Art der Baumaßnahme;
  2. Ziffer 7
    Daten gemäß Abschnitt D, E und G;“

Novellierungsanordnung 18, Der Anlage werden folgende Abschnitte G und H angefügt:

  1. G
    Merkmale von sonstigen Nutzungseinheiten:
  2. Ziffer eins
    Nutzfläche der Nutzungseinheit je Geschoß;
  3. Ziffer 2
    Ausstattung der Nutzungseinheit;
  4. Ziffer 3
    Art der Beheizung (Wärmebereitstellung, Wärmeabgabesystem, Energieträger), Art der Warmwasserbereitstellung, Art der Warmwasseraufbereitung und Art der Belüftung;
  5. Ziffer 4
    Rechtsverhältnis an der Nutzungseinheit;
  6. Ziffer 5
    Nutzungsart;
  7. Ziffer 6
    durchschnittliche Raumhöhe der Nutzungseinheit je Geschoß.
  8. H
    Daten des Energieausweises:
  9. Ziffer eins
    Merkmale der Adresse des Grundstückes, des Gebäudes und/oder der Nutzungseinheit, für die der Energieausweis erstellt wird;
  10. Ziffer 2
    Gebäudeart;
  11. Ziffer 3
    Gebäudezone;
  12. Ziffer 4
    Errichtungsdatum;
  13. Ziffer 5
    Organisation und Name des Ausweiserstellers;
  14. Ziffer 6
    Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdatum;
  15. Ziffer 7
    GWR-Zahl (Energieausweisnummer);
  16. Ziffer 8
    Brutto-Grundfläche, konditioniertes Bruttovolumen;
  17. Ziffer 9
    charakteristische Länge (lc), mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient der Gebäudehülle (mittlerer U-Wert);
  18. Ziffer 10
    Klimadaten;
  19. Ziffer 11
    spezifischer Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima und der Vergleich zum Labeling (Energieeffizienzklasse);
  20. Ziffer 12
    spezifischer Heizwärmebedarf bezogen auf das Standortklima;
  21. Ziffer 13
    Warmwasserwärmebedarf;
  22. Ziffer 14
    spezifischer außenluftinduzierter Kühlbedarf;
  23. Ziffer 15
    spezifischer Kühlbedarf bezogen auf das Standortklima;
  24. Ziffer 16
    Heiztechnikenergiebedarf für die Raumheizung;
  25. Ziffer 17
    Heiztechnikenergiebedarf für die Warmwasserbereitung;
  26. Ziffer 18
    Energiebedarf für die Luftförderung;
  27. Ziffer 19
    Energiebedarf für die Kühlung;
  28. Ziffer 20
    Energiebedarf für die Beleuchtung;
  29. Ziffer 21
    Endenergiebedarf;
  30. Ziffer 22
    Primärenergiebedarf;
  31. Ziffer 23
    Referenzwert für die Gesamtenergieeffizienz (Klasse);
  32. Ziffer 24
    CO2-Emissionen;
  33. Ziffer 25
    Art der Beheizung (Wärmebereitstellung, Wärmeabgabesystem, Energieträger), Art der Warmwasserbereitstellung, Art der Belüftung, Raumlufttechnik und Kühlung.“

Artikel 3
Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000

Das Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Bezeichnung des Paragraph 25, „Unternehmensregister“ und die Bezeichnung des 3. Hauptstückes „Fachbeiräte, Wirtschaftskurie“ und wird nach Paragraph 25, die Wortfolge „§ 25a. Register der statistischen Einheiten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, wird der Punkt in Ziffer 19, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 20, wird angefügt:

  1. Ziffer 20
    Unternehmen: Natürliche Personen (zB freie Dienstnehmer, freiberuflich Tätige), juristische Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen
    1. Litera a
      mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, erzielen und
    2. Litera b
      ohne Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Soweit in Verordnungen auf das „Güterverzeichnis für den produzierenden Bereich ÖPRODCOM“, die „Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE“, die „Grundsystematik der Güter ÖCPA“ und andere Nomenklaturen zur Klassifizierung von Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen Bezug genommen wird, kann der nach Paragraph 8, zuständige Bundesminister auf die entsprechenden Verzeichnisse und Systematiken verweisen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt und im Internet veröffentlicht sind.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 2, wird in Ziffer 4, die Wortfolge „der Register gemäß Paragraph 25, Absatz 3 “, durch die Wortfolge „des Registers gemäß Paragraph 25 a, “, und in Ziffer 7, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 8, wird angefügt:

  1. Ziffer 8
    Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 10, wird in Absatz eins, die Wortfolge „die Register gemäß Paragraph 25 “, durch die Wortfolge „das Register gemäß Paragraph 25 a, “, sowie in Absatz 2, das Wort „On-Line-Zugriff“ durch das Wort „Online-Zugriff“ ersetzt und im letzten Satz nach dem Wort „Ermächtigung“ die Wortfolge „oder einer Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 4 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, wird in Absatz 3, das Zitat „§ 25 Absatz 3 “, durch das Zitat „§ 25a“ und in Absatz 4 und 5 die Wortfolge „der Register gemäß Paragraph 25 “, durch die Wortfolge „des Registers gemäß Paragraph 25 a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWurden Daten personenbezogen erhoben, sind die Identitätsdaten des Betroffenen unverzüglich zu beseitigen und bei Daten natürlicher Personen durch das bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS) zu ersetzen, sobald sie nicht mehr aus den in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich sind. Die Bundesanstalt darf keine Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, welcher Person welches bPK-AS zuzuordnen ist. Bei Daten von Unternehmen sind die Identitätsdaten durch die Unternehmenskennzahl zu ersetzen, die durch nicht-umkehrbare Ableitungen aus der Kennziffer des Unternehmensregisters (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7,) zu bilden ist. Diese Daten dürfen nur für Zwecke gemäß Paragraph 26, verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Ziffer 4, wird angefügt:

  1. Ziffer 4
    im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 8, unmittelbar, nachdem die Daten in die Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung aufgenommen worden sind.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 15, Absatz 3, wird nach dem Zitat „§ 5 Absatz 2, Ziffer 7 “, die Wortfolge „oder für Revisionen der Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 8 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 15, Absatz 5, lautet.

  1. Absatz 5Die in den Registern gemäß Paragraphen 25 und 25a enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese für die in diesen Bestimmungen angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch 30 Jahre nach Wegfall der Unternehmenseigenschaft gemäß Paragraph 3, Ziffer 20 Punkt “,

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 16, Absatz eins und 3 wird jeweils das Zitat „§ 25 Absatz 3 “, durch das Zitat „§ 25a Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 11a, Paragraph 19, (1) erster Satz lautet:

„Die Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, angeordnete (Paragraph 4, Absatz eins,) und alle anderen Statistiken sowie deren Konzepte, Definitionen und Erläuterungen unverzüglich der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen, sofern durch Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 21, Absatz eins, wird nach dem Wort „Zuordnungen“ der Klammerausdruck „(zB nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE gemäß Paragraph 4, Absatz 5,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 21, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die klassifikatorische Zuordnung der statistischen Einheiten (Unternehmen, Betriebe, Arbeitsstätten, sonstige statistische Einheiten gemäß Paragraph 25 a,) ist von der Bundesanstalt von Amts wegen oder auf Antrag der Einrichtung gemäß Absatz eins, oder des Rechtsträgers der betreffenden statistischen Einheit vorzunehmen und bei Änderung des für die Zuordnung maßgeblichen Sachverhalts oder der Regelungen über die klassifikatorische Zuordnung neu vorzunehmen. Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, kann die Bundesanstalt über das Unternehmensserviceportal von den Unternehmen die Informationen über deren Haupt- und Nebentätigkeiten einholen, Rückfragen abwickeln und die klassifikatorische Zuordnung mitteilen (Dialogverfahren).“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Informationen über den für die Zuordnung der betreffenden statistischen Einheit maßgebenden Sachverhalt.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 21, Absatz 7 und 8 lautet:

  1. Absatz 7Die von der Bundesanstalt vorgenommene klassifikatorische Zuordnung wird rechtswirksam:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Frist gemäß Absatz 4,, wenn kein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gestellt wird;
    2. Ziffer 2
      mit Zurückziehung eines gemäß Absatz 4, fristgerecht gestellten Antrages;
    3. Ziffer 3
      mit Mitteilung der Bundesanstalt über die Änderung der klassifikatorischen Zuordnung gemäß Absatz 6, an den Rechtsträger der betreffenden statistischen Einheit;
    4. Ziffer 4
      mit Einlangen der schriftlichen Zustimmung des Rechtsträgers der betreffenden statistischen Einheit zur klassifikatorischen Zuordnung bei der Bundesanstalt.
  2. Absatz 8Die Bundesanstalt hat über die klassifikatorischen Zuordnungen für die Durchführung von statistischen Erhebungen und für Zwecke gemäß Ziffer eins und 2 ein Register zu führen. Sie hat auf Verlangen unentgeltlich die ÖNACE-Zuordnung der Haupttätigkeiten der Unternehmen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      jedem bei Angabe des Firmennamens und der Adresse sowie der Firmenbuchnummer, der Vereinsregisternummer oder der UID-Nummer, wenn ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft gemacht wird;
    2. Ziffer 2
      den Bundes- und Landesbehörden, den Sozialversicherungsträgern und gesetzlichen Interessensvertretungen mit Firmennamen und Adresse, soweit dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist.
    Die Übermittlung der Daten gemäß Ziffer 2, kann auch gegen Ersatz der jeweils anfallenden Implementierungskosten durch Einräumung eines Online-Zugriffes auf das Register erfolgen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 25, samt Überschrift lautet:

„Unternehmensregister

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie Bundesanstalt hat ein Unternehmensregister mit folgenden Daten als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung für Zwecke der Verwaltung sowie des E-Governments des Bundes zu führen und den Einrichtungen der Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger und der gesetzlichen Interessensvertretungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß Absatz 6, bereit zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsmerkmale der Unternehmen (zB Bezeichnung, Name, Rechtsform, Beginn und Ende der unternehmerischen Tätigkeit und Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl, Gewerberegisternummer, Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene);
    2. Ziffer 2
      Adressmerkmale;
    3. Ziffer 3
      ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten, soweit dieser gemäß Paragraph 21, festgestellt wurde;
    4. Ziffer 4
      bei juristischen Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen die nach der Satzung vertretungsbefugten Personen mit deren eindeutigen Identitätsmerkmalen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, E-Government-Gesetz, BGBl. römisch eins Nr. 7/2004;
    5. Ziffer 5
      Datenquellenmerkmale;
    6. Ziffer 6
      Kennziffern in den behördlichen Verfahren zur eindeutigen Identifikation der Einheiten des Unternehmensregisters (zB Steuernummer, UID-Nummer, DVR-Nummer);
    7. Ziffer 7
      Kennziffer des Unternehmensregisters, die bei der erstmaligen Eintragung des Unternehmens von der Bundesanstalt zuzuordnen ist.
  2. Absatz 2Der Bundesanstalt sind zur Aufnahme in das Register folgende Daten und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) auf elektronischem Wege über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle oder im Wege einer von der Bundesanstalt bereitgestellten Online-Applikation unentgeltlich zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und allenfalls 4
      1. Litera a
        der Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit aufgrund bundesgesetzlicher Verpflichtung in öffentlich einsehbare Register (zB Firmenbuch, Vereinsregister), in öffentlich einsehbare Listen (zB Ärzteliste der Ärztekammern) oder in das Gewerberegister einzutragen sind, von den zur Eintragung zuständigen Behörden gleichzeitig mit der Eintragung;
      2. Litera b
        der nicht unter Litera a, fallenden Unternehmen von den Finanzbehörden des Bundes unverzüglich nach Kenntnis;
    2. Ziffer 2
      die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 6, von den für die Durchführung des jeweiligen Verfahrens zuständigen Behörden unverzüglich nach Kenntnis.
    Die Bundesministerin für Inneres hat die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 aller im Vereinsregister geführten Vereine der Bundesanstalt zwecks Feststellung der Unternehmereigenschaft gemäß Paragraph 3, Ziffer 20 und Übernahme der Daten der Vereine, denen diese Eigenschaft zukommt, in das Unternehmensregister zu übermitteln. Die Daten der Vereine, denen nicht die Unternehmenseigenschaft zukommt, sind von der Bundesanstalt unverzüglich nach dessen Feststellung zu löschen, sofern sie nicht gemäß Paragraph 25 a, in das Register für statistische Einheiten aufzunehmen sind.
  3. Absatz 3Sofern das Unternehmen bereits im Unternehmensregister eingetragen ist, hat die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2, verknüpft mit der Kennziffer des Unternehmensregisters (Absatz eins,) zu erfolgen; im Falle der Rechtsnachfolge mit der Kennziffer des Unternehmens, in dessen Rechte und Pflichten eingetreten wurde, im Falle der Verschmelzung, Spaltung und Umwandlung mit und ohne Gesamtrechtsnachfolge mit den Kennziffern der betroffenen Unternehmen. Bei Unternehmen, die im Firmenbuch eingetragen sind, hat die Übermittlung der Daten anstatt mit der Kennziffer des Unternehmensregisters mit der Firmenbuchnummer zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die Bundesanstalt hat die übermittelten Adressmerkmale vor Aufnahme in die Register auf Schlüssigkeit mit den Adressen im Gebäude- und Wohnungsregister (Paragraph eins, GWR-Gesetz) zu prüfen und gegebenenfalls die Richtigstellung bei der übermittelnden Behörde zu veranlassen.
  5. Absatz 5Die Bundesanstalt hat die gemäß Absatz 2, übermittelten Daten ohne weitere Prüfung in das Unternehmensregister zu übernehmen. Gelangt die Bundesanstalt bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis, dass diese Daten nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen könnten, so hat sie die übermittelnde Behörde hiervon zur Überprüfung und allfälliger Richtigstellung zu informieren.
  6. Absatz 6Die Bundesanstalt hat den Einrichtungen des Bundes, der Länder, Gemeinden, den Sozialversicherungsträgern und gesetzlichen Interessensvertretungen und insbesondere der Einrichtung des Bundes, die für den Betrieb des Unternehmensserviceportals für Zwecke des E-Governments zuständig ist, auf deren Verlangen den Online-Zugriff auf die Daten des Unternehmensregisters gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 7 einzuräumen, soweit dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist und dies verwaltungsökonomischen Zwecken dient. Auf die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 6, darf nur den für die Durchführung der betreffenden Verfahren zuständigen Behörden und der für den Betrieb des Unternehmensserviceportals zuständigen Einrichtung der Zugriff gewährt werden. Der Online-Zugriff ist unentgeltlich mit Ausnahme der der Bundesanstalt anfallenden Implementierungskosten für die Einrichtung dieses Zugriffes.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, samt Überschrift eingefügt:

„Register der statistischen Einheiten

Paragraph 25 a,

  1. Absatz einsDie Bundesanstalt hat für Zwecke der Statistik ein Register der statistischen Einheiten mit den Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Absatz eins und mit folgenden Daten der Unternehmen, ihrer Betriebe und Arbeitsstätten sowie jener juristischen Personen, Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten, die nicht dem Unternehmensregister zugehören, deren Merkmale aber für Statistiken zu erheben sind (sonstige statistische Einheiten), personenbezogen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsmerkmale der Betriebe und Arbeitsstätten und Zugehörigkeit zum Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
    2. Ziffer 2
      Adressmerkmale der Betriebe, Arbeitsstätten und der sonstigen statistischen Einheiten;
    3. Ziffer 3
      Systematikmerkmale (zB ÖNACE-Code);
    4. Ziffer 4
      Beschäftigtendaten der Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
    5. Ziffer 5
      Beschäftigtendaten der Betriebe und Arbeitsstätten;
    6. Ziffer 6
      Umsatz und Einkunftsquellen der Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
    7. Ziffer 7
      Einheitentyp (zB Unternehmen, Betrieb, Arbeitsstätte);
    8. Ziffer 8
      Sonstige Schichtungsmerkmale für Stichprobenziehungen;
    9. Ziffer 9
      Referenzmerkmale zu den für die statistischen Zwecke verwendeten Datenquellen;
    10. Ziffer 10
      Versand- und Auskunftsmerkmale.
  2. Absatz 2Der Bundesanstalt sind zur Aufnahme in das Register folgende Daten und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) auf elektronischem Wege über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle oder im Wege einer von der Bundesanstalt bereitgestellten Online-Applikation auf Verlangen der Bundesanstalt unverzüglich und unentgeltlich zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger;
    2. Ziffer 2
      die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 6, von den Finanzbehörden des Bundes.
  3. Absatz 3Die Bundesanstalt darf zur Erstellung, laufenden Ergänzung und Berichtigung der Daten des Registers personenbezogene Daten aus öffentlichen Registern, statistischen Erhebungen und die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zu diesem Zweck zu übermittelnden Verwaltungsdaten heranziehen. Die Personen, die für einen der in diesen Registern enthaltenen Betroffenen auskunftspflichtig sind, haben auf Befragen der Bundesanstalt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesen Registern enthaltenen Daten Auskunft zu geben, wenn diesbezüglich begründete Zweifel bestehen und die Richtigstellung oder Vervollständigung nicht auf eine andere Weise rechtzeitig möglich ist.
  4. Absatz 4Die Bundesanstalt darf die Daten des Registers nach Bedarf für statistische Zwecke nutzen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 26, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Bundesanstalt darf, allenfalls fachstatistisch gegliedert, die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, nach Beseitigung der Identitätsdaten mit dem bPK-AS oder der Unternehmenskennzahl verknüpften Daten in Registern für die Erstellung von Statistiken, Auswertungen, Analysen, Prognosen und statistischen Modellen im Rahmen der Aufgaben gemäß Paragraphen 23 und 29 verwenden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 28, Absatz eins, wird das Zitat „§ 25 Absatz 4 “, durch das Zitat „§ 25a Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 30, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aAbsatz eins, gilt – vorbehaltlich Paragraph 19, Absatz eins, – auch für Statistiken gemäß Paragraph 23, Absatz 2,, sofern der Auftraggeber binnen zwei Monaten nach Abschluss der Statistik die Veröffentlichung nicht selbst vornimmt.“

Novellierungsanordnung 20a, In Paragraph 31, Absatz 2, wird die Wortfolge „und eine Abspeicherung der“ durch die Wortfolge „mit Mitteln, die vernünftiger Weise angewendet werden können, und eine Abspeicherung von personenbezogenen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 32, Absatz 2, wird nach dem Wort „transparenten“ die Wortfolge „anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 32, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Der Bundeskanzler hat der Bundesanstalt zur Abgeltung des zusätzlichen Aufwandes zur Errichtung und Führung des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, folgenden Pauschalbetrag jährlich zu leisten:
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2010 in der Höhe von 1.380.000 Euro und in den Jahren 2011 bis 2013 in der Höhe von 690.000 Euro;
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2014 in der Höhe von 350.000 Euro und in den Folgejahren zuzüglich einer jährlichen Valorisierung von 3 %.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 32, Absatz 10, wird nach dem Wort „das“ das Wort „jedenfalls“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 39, wird in Absatz eins, das Wort „Mai“ durch das Wort „Juni“ und in Absatz 5, das Wort „September“ durch das Wort „November“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Der Statistikrat hat mit Unterstützung der Geschäftsführung der Bundesanstalt seinen Empfehlungen zu den Arbeitsprogrammen und Statistiken eine Schätzung der voraussichtlich damit verbundenen Mehr- oder Minderkosten anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 26, Das 3. Hauptstück samt Überschriften lautet:

„3. Hauptstück
Fachbeiräte, Wirtschaftskurie

Errichtung

Paragraph 63,

  1. Absatz einsBei der Bundesanstalt „Statistik Österreich” sind vom fachlichen Leiter der Bundesanstalt entsprechend den Fachgebieten der Bundesstatistik Fachbeiräte zu errichten.
  2. Absatz 2Die Fachbeiräte bestehen jeweils:
    1. Ziffer eins
      aus Vertretern der fachlich betroffenen Stellen (Bundeskanzleramt, Bundesministerien, Rechnungshof, Ämter der Landesregierungen, Oesterreichische Nationalbank, Wirtschaftskammer Österreich, Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe, Österreichischer Landarbeiterkammertag, Österreichischer Städtebund, Österreichischer Gemeindebund);
    2. Ziffer 2
      aus der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden einschlägigen Fachleuten;
    3. Ziffer 3
      aus den im Einzelfall zu den Sitzungen des Fachbeirates zugezogenen facheinschlägigen Mitgliedern der Wirtschaftskurie.
  3. Absatz 3Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer eins, werden von der betreffenden Stelle entsandt, die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 2, vom fachlichen Leiter der Bundesanstalt bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie werden vom Bundeskanzler in der erforderlichen Anzahl aus dem Kreis von besonders verdienten Fachleuten der Wirtschaft bestellt. Die zuständigen Bundesminister und die Wirtschaftskammer Österreich haben das Recht, Vorschläge hierfür zu erstatten.
  4. Absatz 4Die Mitgliedschaft zum Fachbeirat und zur Wirtschaftskurie endet durch Abberufung, Tod oder durch freiwilliges Ausscheiden. Die Abberufung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erfolgt durch die entsendende Stelle, der Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durch den fachlichen Leiter der Bundesanstalt und der Mitglieder der Wirtschaftskurie durch den Bundeskanzler.
  5. Absatz 5Den Vorsitz in den Fachbeiräten führt der fachliche Leiter der Bundesanstalt oder ein von ihm bestimmter Bediensteter der Bundesanstalt.
  6. Absatz 6Die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskurie und in den Fachbeiräten ist ein unbesoldetes Ehrenamt ohne Anspruch auf Aufwandsersatz. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie haben das Recht, auf die Dauer der Mitgliedschaft die Bezeichnung „Kommerzialrat für die Statistik“ zu führen.

Aufgaben

Paragraph 64,

Aufgabe der Fachbeiräte ist die Beratung der Bundesministerien, der Organe der Bundesstatistik und der Bundesanstalt in fachlichen Fragen der Bundesstatistik.

Geschäftsordnung, Sacherfordernisse und Kanzleigeschäfte

Paragraph 65,

  1. Absatz einsFür die Sacherfordernisse und die Kanzleigeschäfte der Fachbeiräte hat die Bundesanstalt aufzukommen.
  2. Absatz 2Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Fachbeiräte sowie über die Geschäftsordnung der Fachbeiräte hat der Bundeskanzler durch Verordnung zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 73, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 3, Ziffer 20,, Paragraphen 4,, 5, 10, 15, 16, 21, 25, 25a, 26, 28, 30, 32, 39 und 47 sowie das 3. Hauptstück in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. In diesem Zusammenhang gilt weiters Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für Zwecke der Erstbefüllung der Register gemäß Paragraphen 25 und 25a dürfen auch die in der Bundesanstalt bestehenden Register über statistische Einheiten und die Unternehmensdaten der Finanzbehörden des Bundes, die diese der Bundesanstalt auf deren Verlangen unverzüglich zu übermitteln haben, herangezogen werden;
    2. Ziffer 2
      Die Bundesanstalt hat dem Betreiber des Unternehmensserviceportals zum 1. Jänner 2010 den Online-Zugriff gemäß Paragraph 25, Absatz 6, einzuräumen;
    3. Ziffer 3
      Die Inhaber der Verwaltungsdaten gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und Paragraph 25 a, Absatz 2, haben bis spätestens 31. Dezember 2010 die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten im Wege der von der Bundesanstalt definierten Schnittstelle oder bereit gestellten Online-Applikation zu schaffen;
    4. Ziffer 4
      Die Bundesanstalt hat bis spätestens 1. Jänner 2011 allgemein den Online-Zugriff gemäß Paragraph 25, Absatz 6, zur Verfügung zu stellen;
    5. Ziffer 5
      Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1966,, gilt im Bezug auf die Fachbeiräte gemäß Paragraph 65, Absatz 2, weiter;
    6. Ziffer 6
      Die derzeit bestellten Mitglieder der Fachbeiräte und der Wirtschaftskurie gelten als gemäß Paragraph 63, Absatz 3, bestellt.“

Artikel 4
Änderung des E-Government-Gesetzes

Das E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2008,, sowie die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „Finanzen“ die Wortfolge „oder der Bundesanstalt Statistik Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Die näheren Regelungen über die sich daraus ergebende Aufgabenverteilung zwischen der Datenschutzkommission als Registerbehörde und dem Bundesministerium für Inneres bzw. dem Bundesministerium für Finanzen oder der Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleister werden durch Verordnung des Bundeskanzlers nach Anhörung der Datenschutzkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres bzw. dem Bundesminister für Finanzen geregelt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz 2, wird nach dem Wort „Bereich“ das Wort „handelt“ eingefügt.

Fischer

Faymann