BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 16. Dezember 2009

Teil römisch eins

124. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 237 Ausschussbericht 404 Sitzung 45. Bundesrat:, Ausschussbericht 8210 Sitzung 779.)

124. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:

1. Teil
Grundsatzbestimmungen

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, entfallen die Ziffern 3 und 5, die bisherigen Ziffern 4, 6 und 7 erhalten die Bezeichnung „3., 4. und 5.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera b, Schlussteil lautet:

„ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin, und für Intensivpflege vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung auf dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärzte als Konsiliarärzte zu erfolgen. Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein; schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 4, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes (Paragraphen 7, Absatz eins und 7 a Absatz eins,) und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind (Paragraph 7, Absatz 4,) sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für jede Krankenanstalt ist ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Pfleglinge zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen. Für Pflegeanstalten für chronisch Kranke (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,) kann die Landesregierung von der Bestellung eines ärztlichen Leiters Abstand nehmen, wenn die Aufsicht durch einen geeigneten Arzt gewährleistet ist. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Anstalt in wirtschaftlichen Angelegenheiten bleibt unberührt (Paragraph 11, Absatz eins,).“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7 a, erhält die Bezeichnung „§ 7b.“, folgender Paragraph 7 a, wird eingefügt:

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Mit der Führung von Zahnambulatorien dürfen entsprechend dem vorgesehenen Leistungsspektrum nur Zahnärzte oder Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie betraut werden. Umfasst das Leistungsspektrum sowohl Tätigkeiten, die der Zahnmedizin zuzuordnen sind, als auch Tätigkeiten, die dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zuzuordnen sind, so ist mit der Leitung entweder ein geeigneter Zahnarzt oder ein geeigneter Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu betrauen. Dabei ist sicherzustellen, dass dem zahnärztlichen bzw. ärztlichen Dienst ausreichend Zahnärzte und Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie angehören. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung der Leitung durch einen in gleicher Weise qualifizierten Zahnarzt oder Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Der zahnärztliche Dienst in Zahnambulatorien darf nur von Zahnärzten, die nach den Vorschriften des Zahnärztegesetzes zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind, sowie entsprechend dem vorgesehenen Leistungsspektrum auch von Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, versehen werden.
  3. Absatz 3,Die Bestellung des verantwortlichen Leiters eines Zahnambulatoriums bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in Betracht kommenden Zahnärzte bzw. Ärzte den für ihre Bestellung in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Eine solche Genehmigung ist bei der Errichtung eines Zahnambulatoriums gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt des Zahnarztes bzw. Arztes zu erteilen.
  4. Absatz 4,Von Absatz 3, sind jene Stellen ausgenommen, die auf Grund der einschlägigen Universitätsvorschriften besetzt werden.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung hat eine im Sinne des Absatz 3, erteilte Genehmigung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen hiefür entfallen sind, deren Nichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oder die in Betracht kommenden Zahnärzte bzw. Ärzte sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen ihre Pflichten schuldig gemacht haben.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8, Absatz eins, Einleitungssatz lautet:

„Der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, wird nach dem Wort „Ärzte“ die Wortfolge „und Zahnärzte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Pfleglinge von Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen bzw. zahnmedizinischen Wissenschaft ärztlich bzw. zahnärztlich behandelt werden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 8 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für jede Krankenanstalt ist ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker) oder ein sonst fachlich geeigneter, zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt (Hygienebeauftragter) zur Wahrung der Belange der Hygiene zu bestellen. Für jedes Zahnambulatorium ist ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker) oder ein sonst fachlich geeigneter, zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Zahnarzt oder Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Hygienebeauftragter) zur Wahrung der Belange der Hygiene zu bestellen. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 8 c, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Träger von Krankenanstalten haben zur Beurteilung

  1. Ziffer eins
    klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten,
  2. Ziffer 2
    der Anwendung neuer medizinischer Methoden einschließlich Nicht-interventioneller Studien,
  3. Ziffer 3
    angewandter medizinischer Forschung, und
  4. Ziffer 4
    der Durchführung von Pflegeforschungsprojekten (experimentellen oder Pflegeinterventionsstudien) sowie der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden
in der Krankenanstalt Ethikkommissionen einzurichten.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 8 c, Absatz 2, Einleitungssatz lautet:

„Die Beurteilung neuer medizinischer Methoden, angewandter medizinischer Forschung, von Pflegeforschungsprojekten und neuen Pflege- und Behandlungskonzepten und neuen Pflege- und Behandlungsmethoden hat sich insbesondere zu beziehen auf“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 8 c, Absatz 3, wird das Wort „ärztlichen“ durch das Wort „medizinischen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 8 c, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Vor der Durchführung angewandter medizinischer Forschung und von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden kann die Ethikkommission befasst werden. Dies hat hinsichtlich von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden durch den Leiter des Pflegedienstes, hinsichtlich angewandter medizinischer Forschung und neuer Behandlungskonzepte und -methoden durch den Leiter der Organisationseinheit, in deren Bereich das Forschungsprojekt, das Konzept oder die Methode angewandt werden soll, zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 8 c, Absatz 4, Einleitungssatz lautet:

„Die Ethikkommission hat sich in einem ausgewogenen Verhältnis aus Frauen und Männern zusammenzusetzen und mindestens zu bestehen aus:“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 8 c, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    einem Facharzt, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung, neue medizinische Methode oder das angewandte medizinische Forschungsprojekt fällt, oder gegebenenfalls einem Zahnarzt, und die nicht Prüfer sind, und gegebenenfalls einem sonstigen entsprechenden Angehörigen eines Gesundheitsberufes,“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 8 c, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Bei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden hat der Ethikkommission überdies eine Person anzugehören, die über Expertise hinsichtlich Methoden der qualitativen Forschung verfügt.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 8 c, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Die Mitglieder der Ethikkommission haben allfällige Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie gegenüber dem Träger vollständig offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission - unbeschadet weiterer allfälliger Befangenheitsgründe - in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 8 c, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Der Leiter jener Organisationseinheit, an der ein Pflegeforschungsprojekt oder die Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden durchgeführt werden soll, hat das Recht, im Rahmen der Sitzung der Ethikkommission zu dem geplanten Pflegeforschungsprojekt oder der Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden Stellung zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 8 c, Absatz 7, 2. Satz lautet:

„Die Protokolle sind dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt, bei der Beurteilung einer klinischen Prüfung auch dem Prüfer, bei der Anwendung einer neuen medizinischen Methode, einem angewandten medizinischen Forschungsprojekt oder neuem Behandlungskonzept und -methode auch dem Leiter der Organisationseinheit, bei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden dem Leiter des Pflegedienstes und den ärztlichen Leitern der betroffenen Organisationseinheiten zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, wird nach dem Wort „ärztlichen“ die Wortfolge „und gegebenenfalls zahnärztlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Ärzten“ die Wortfolge „oder Zahnärzten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Arzt“ die Wortfolge „, gegebenenfalls dem für die zahnärztliche Behandlung Verantwortlichen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz wird nach dem Wort „Ärzte“ die Wortfolge „oder Zahnärzte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 21, Absatz eins, wird nach dem Wort „Konsiliarärzte“ die Wortfolge „oder als Konsiliarzahnärzte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 24, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Bei der Entlassung eines Pfleglings ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Entlassungsbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere ärztliche, psychologische, psychotherapeutische und pflegerische Betreuung oder Betreuung durch Hebammen notwendigen Angaben und Empfehlungen sowie allfällige notwendige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste oder Heilmasseure zur unerlässlich gebotenen Betreuungskontinuität zu enthalten hat. In diesem sind die Angaben und Empfehlungen bzw. Anordnungen übersichtlich und zusammengefasst darzustellen. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu berücksichtigen. Ausnahmen sind ausschließlich aus medizinischer Notwendigkeit zulässig, erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einzuholen. Dieser Entlassungsbrief ist nach Entscheidung des Pfleglings diesem oder
    1. Ziffer eins
      dem einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt bzw. Zahnarzt und
    2. Ziffer 2
      bei Bedarf den für die weitere Betreuung in Aussicht genommenen Angehörigen eines Gesundheitsberufes und
    3. Ziffer 3
      bei Bedarf der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen Einrichtung
    zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 24, Absatz 4, wird nach dem Wort „Arzt“ die Wortfolge „bzw. Zahnarzt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 25, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Pfleglinge sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder strafprozessual angeordnet worden oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes, erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege,“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 27 a, Absatz eins, 3 und 5 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Transferierung ist der Kostenbeitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Pflegling transferiert wird.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 27 a, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Der Beitrag gemäß Absatz 5, wird von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben und zur Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung in diesen Krankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, zur Verfügung gestellt. Die Landesgesetzgebung hat eine Entschädigung auch für Fälle vorzusehen, bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegende Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 38 e, lautet:

Paragraph 38 e,

  1. Absatz eins,Neben Abteilungen (Paragraph 7, Absatz 4,) haben auch Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie, in denen ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie, Neurologie und Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.
  2. Absatz 2,Die Landesgesetzgebung kann vom Erfordernis des Absatz eins, bei Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie absehen, wenn diese in Abteilungen untergliedert sind und jene Abteilung, in der ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der Leitung eines Facharztes für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie oder Neurologie und Psychiatrie steht. Psychiatrische Organisationseinheiten, die für die Behandlung von Kindern bestimmt sind, haben unter der Leitung eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.“

2. Teil
Unmittelbar anwendbares Bundesrecht

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 65, Absatz 4 d, wird folgender Absatz 4 e, eingefügt:

  1. Absatz 4 e,Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 3, Absatz 4, Litera e,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7 a,, Paragraph 7 b,, Paragraph 8, Absatz eins, Einleitungssatz, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 8 a, Absatz eins,, Paragraph 8 c, Absatz eins, 2, 3, 3 a, 4, 4 a, 5 a, 6 a und 7, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 27 a, Absatz eins, 3, 5 und 6 und Paragraph 38 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2009, innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.“

Fischer

Faymann