123. Bundesgesetz, mit dem ein Postmarktgesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz-PMG)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck |
§ 2 Anwendungsbereich |
§ 3 Begriffsbestimmungen |
§ 4 Evaluation |
§ 5 Postgeheimnis |
2. Abschnitt
Universaldienst
§ 6 Begriff und Umfang |
§ 7 Post-Geschäftsstellen |
§ 8 Öffnungszeiten, Mindestangebot |
§ 9 Postbriefkästen |
§ 10 Zustellungen |
§ 11 Laufzeiten |
§ 12 Universaldienstbetreiber |
§ 13 Finanzieller Ausgleich |
§ 14 Ausgleichsfonds |
§ 15 Berechnung der Universaldienstkosten |
3. Abschnitt
Pflichten des Universaldienstbetreibers
§ 16 Vermisstensuchdienst, Blindensendungen |
§ 17 Zustellung behördlicher Schriftstücke |
§ 18 Weltpostvertrag, Briefmarken |
§ 19 Kontrahierungszwang |
§ 20 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers |
§ 21 Entgeltregulierung |
§ 22 Einzelsendungsentgelte im Universaldienstbereich |
§ 23 Kostenrechnungssystem |
4. Abschnitt
Postdienste
§ 24 Allgemeine Voraussetzungen |
§ 25 Anzeigepflicht |
§ 26 Konzessionspflichtige Dienste |
§ 27 Erteilung der Konzession |
§ 28 Voraussetzungen |
§ 29 Übertragung und Änderung der Konzession |
§ 30 Erlöschen der Konzession |
§ 31 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich |
§ 32 Pflichten der Postdiensteanbieter |
§ 33 Qualitätssicherung |
§ 34 Hausbriefkästen, Hausbrieffachanlagen |
§ 35 Zugang zu Landabgabekästen und Adressdaten |
§ 36 Postleitzahlen |
5. Abschnitt
Postbehörden, Aufsichtsrecht
§ 37 Postbehörden, Regulierungsbehörden |
§ 38 Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH |
§ 39 Post-Control-Kommission |
§ 40 Aufgaben der Post-Control-Kommission |
§ 41 Zusammensetzung der Post-Control-Kommission |
§ 42 Vorsitz, Geschäftsordnung der Post-Control-Kommission |
§ 43 Post-Geschäftsstellen-Beirat |
§ 44 Verfahrensvorschriften, Instanzenzug |
§ 45 Transparenz |
§ 46 Information durch Regulierungsbehörde |
§ 47 Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen |
§ 48 Zusammenarbeit mit anderen Behörden |
§ 49 Informationspflichten |
§ 50 Aufsichtsmaßnahmen |
§ 51 Aufsichtsverfahren |
§ 52 Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen |
§ 53 Streitschlichtung |
§ 54 Universaldienstbeschwerden |
6. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 55 Verwaltungsstrafbestimmungen |
§ 56 Abschöpfung der Bereicherung |
§ 57 Verletzung des Postgeheimnisses |
7. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 58 Zusammensetzung der Regulierungsbehörde |
§ 59 Übergangsbestimmungen |
§ 60 Verweisungen |
§ 61 Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 62 Vollziehung |
§ 63 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften |
§ 64 Inkrafttreten |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zweck
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz soll gewährleisten, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochwertige Postdienste angeboten werden. Es soll insbesondere
für die Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Postdiensten (Universaldienst) gewährleisten und
einen fairen Wettbewerb beim Erbringen von Postdiensten ermöglichen.
(2)Absatz 2Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.1.1998 S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 52 vom 27.2.2008, S. 3, umgesetzt.Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.1.1998 Sitzung 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 52 vom 27.2.2008, Sitzung 3, umgesetzt.
Anwendungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die gewerbsmäßige Erbringung von Postdiensten.
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt auch für den Postverkehr mit dem Ausland, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze etwas anderes bestimmen.
(3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Transport und die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch Medieninhaber oder Verleger an Empfängerinnen oder Empfänger, sofern diese
durch Medieninhaber oder Verleger erfolgen oder
durch ein Unternehmen erfolgen, das ausschließlich im Eigentum von Medieninhabern oder Verlegern steht und dessen Zweck der Transport und die Zustellung von Zeitungen oder Zeitschriften an Empfängerinnen oder Empfänger ist.
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
„Österreichische Post“ die Österreichische Post Aktiengesellschaft;
„Postdienste“ die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;
„Postdiensteanbieter“ Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen;
„Universaldienstbetreiber“ ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß § 12 Abs. 1 oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter gemäß § 12 Abs. 2;„Universaldienstbetreiber“ ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter gemäß Paragraph 12, Absatz 2 ;,
„Postnetz“ die Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher Art, die von dem Anbieter bzw. den Anbietern von Universaldienstleistungen eingesetzt werden, so dass insbesondere folgende Leistungen erbracht werden können:
Abholung der unter die Universaldienstpflichten fallenden Postsendungen von Zugangspunkten im gesamten Bundesgebiet;
Weiterleitung und Bearbeitung dieser Postsendungen vom Zugangspunkt des Postnetzes bis zum Zustellzentrum;
Zustellung an die auf der betreffenden Sendung befindliche Anschrift;
„Zugangspunkte“ die Einrichtungen, wo die Absenderinnen oder Absender ihre Postsendungen in das Postnetz geben können, das sind die für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder Post-Geschäftsstellen sowie alternative Versorgungslösungen (wie „mobile Postämter“ oder „Landzusteller“); nicht als Zugangspunkte gelten Verteilzentren;
„Post-Geschäftsstelle“ stationäre Einrichtung, die von Bediensteten des Universaldienstbetreibers oder eines seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 228 UGB („eigenbetrieben“) oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Universaldienstbetreiber von Dritten betrieben wird („fremdbetrieben“) und an der Nutzerinnen und Nutzer den Universaldienst in Anspruch nehmen können;„Post-Geschäftsstelle“ stationäre Einrichtung, die von Bediensteten des Universaldienstbetreibers oder eines seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des Paragraph 228, UGB („eigenbetrieben“) oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Universaldienstbetreiber von Dritten betrieben wird („fremdbetrieben“) und an der Nutzerinnen und Nutzer den Universaldienst in Anspruch nehmen können;
„Abholung“ das Einsammeln der Postsendungen durch einen Postdiensteanbieter;
„Zustellung“ die Bearbeitungsschritte vom Sortieren in den Zustellzentren bis zur Aushändigung der Postsendungen an die Empfängerin oder den Empfänger;
„Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;
„Briefsendung“ eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die von der Absenderin oder vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird; Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften gelten nicht als Briefsendungen;
„Einschreibsendung“ eine Postsendung, die durch den Postdiensteanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei der der Absenderin oder dem Absender, gegebenenfalls auf ihr oder sein Verlangen, eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und/oder ihre Aushändigung an die Empfängerin oder den Empfänger erteilt wird;
„Wertsendungen“ eine Postsendung, die durch den Postdiensteanbieter in Höhe des von der Absenderin oder vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird;
„Absenderin“ oder „Absender“ die natürliche oder juristische Person, die Urheberin oder Urheber von Postsendungen ist;
„Nutzerin“ oder „Nutzer“ die natürliche oder juristische Person, die einen Postdienst als Absenderin oder Absender oder als Empfängerin oder Empfänger in Anspruch nimmt;
„Direktwerbung“ eine Sendung, die allein aus Anzeigen-, Marketing- oder Werbematerial besteht und, von Namen, Anschrift und Kennnummer des Empfängers sowie anderen, die Art der Mitteilung nicht verändernden Anpassungen abgesehen, eine identische Mitteilung an mindestens 100 Empfänger ist.
Evaluation
§ 4.Paragraph 4,
Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat periodisch die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie die Versorgungsqualität des Universaldienstes zu überprüfen und der Bundesregierung alle zwei Jahre darüber zu berichten. Dieser Bericht ist von der Bundesregierung in der Folge dem Nationalrat vorzulegen. Sie kann die Regulierungsbehörde mit dieser Überprüfung beauftragen.
Postgeheimnis
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsPersonen, die Postdienste erbringen, haben während und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit jede wie immer geartete Mitteilung über Postsendungen an andere Personen als an die Absenderin, den Absender, die Empfängerin oder den Empfänger zu unterlassen, soweit nicht bundesgesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2Die Geheimhaltungspflicht steht der Erstattung von Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, nicht entgegen.
(3)Absatz 3Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, dürfen Postsendungen, deren Übernahme von der Empfängerin oder vom Empfänger zu bestätigen ist, auch an Personen abgegeben werden, die an der auf der Sendung angegebenen Abgabestelle der Empfängerin oder des Empfängers anwesend sind, wenn nur dadurch die Abgabe der Sendung möglich ist und weder Absenderin oder Absender noch Empfängerin oder Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben. An diese Personen dürfen Postsendungen auch an einem Abholpunkt abgegeben werden.
(4)Absatz 4Ist an der angegebenen Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend, dürfen für eine natürliche Person bestimmte Pakete auch an Wohnungs- oder Hausnachbarn abgegeben werden, wenn weder Absenderin oder Absender noch Empfängerin oder Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben; davon ist die Empfängerin oder der Empfänger schriftlich zu verständigen.
(5)Absatz 5Ein Postdiensteanbieter darf verschlossene Postsendungen, deren Abgabe an die Empfängerin, den Empfänger, die Absenderin oder den Absender nicht möglich oder zulässig ist, zur Ermittlung der Absenderin, des Absenders, der Empfängerin oder des Empfängers sowie zur Verhinderung von Schäden öffnen.
(6)Absatz 6Postsendungen, die sich im Zuge des Erbringens des Postdienstes im Gewahrsam des Postdiensteanbieters befinden, dürfen keinen gegen diesen gerichteten exekutionsrechtlichen oder sonstigen behördlichen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, über die Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren sowie die Beschlagnahme und Öffnung von Briefen und anderen Sendungen bleiben unberührt.Postsendungen, die sich im Zuge des Erbringens des Postdienstes im Gewahrsam des Postdiensteanbieters befinden, dürfen keinen gegen diesen gerichteten exekutionsrechtlichen oder sonstigen behördlichen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, über die Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren sowie die Beschlagnahme und Öffnung von Briefen und anderen Sendungen bleiben unberührt.
2. Abschnitt
Universaldienst
Begriff und Umfang
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDer Universaldienst ist ein Mindestangebot an Postdiensten, die allgemein zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer als notwendig angesehen werden, die flächendeckend im Bundesgebiet angeboten werden und zu denen alle Nutzerinnen und Nutzer zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben. Die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes besteht nicht, soweit allgemeine Notstände die Postbeförderung hindern.
(2)Absatz 2Der Universaldienst umfasst folgende Leistungen:
Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg,
Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 10 kg,
Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.
(3)Absatz 3Der Universaldienst umfasst sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend jene Leistungen, die zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig sind. Als solche gelten jene Leistungen, bei denen die zu Grunde liegenden Verträge über die zu erbringenden Postdienste durch Aufgabe in Postbriefkästen oder durch Übergabe der Postsendungen an einem anderen Zugangspunkt abgeschlossen werden. Jedenfalls vom Universaldienst mit umfasst sind Zeitungen und Zeitschriften betreffende Postdienste.
(4)Absatz 4Der Universaldienst umfasst nicht Retourpakete, das sind Pakete, welche auf Grund einer Vereinbarung zwischen Absenderin oder Absender und Postdiensteanbieter gegebenenfalls von der Empfängerin oder vom Empfänger an die Absenderin oder den Absender unfrei zurückgeschickt werden können.
(5)Absatz 5Im Rahmen des Universaldienstes ist vom Betreiber zu gewährleisten, dass den Nutzerinnen und Nutzern ständig Postdienste flächendeckend zu allgemein erschwinglichen Preisen und in einer solchen Qualität angeboten werden, dass den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer durch eine entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten sowie durch die Abhol- und Zustellfrequenz entsprochen wird. Soweit vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind, sind gleiche Leistungen für die Nutzerinnen und Nutzer zu erbringen. Bei der Erbringung des Universaldienstes ist auf technische Entwicklungen sowie auf gesamtwirtschaftliche, regionale und soziale Aspekte sowie auf die Nachfrage der Nutzerinnen und Nutzer Rücksicht zu nehmen.
(6)Absatz 6Ausstattung, Beschaffenheit und Maße der im Rahmen des Universaldienstes zu befördernden Postsendungen haben den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines zu entsprechen. Die Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines bleiben unberührt.
(7)Absatz 7Der Universaldienstbetreiber hat der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch verarbeitbarer Form zu übermitteln:
Laufzeiten für Briefsendungen;
Laufzeiten für Paketsendungen;
Anzahl und Veränderungen bei Post-Geschäftsstellen;
Anzahl und Veränderungen bei Postbriefkästen;
Anzahl der Reklamationen.
Diese Information ist jährlich bis 1. März des Folgejahres vorzulegen.
(8)Absatz 8Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, den Universaldienst im Sinne der Bedürfnisse von Nutzerinnen und Nutzern weiter zu entwickeln und durch geeignete Maßnahmen und Vorschläge zur Sicherung der Versorgung mit Postdiensten und zur Weiterentwicklung des Universaldienstes beizutragen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere längere Öffnungszeiten, bessere Erreichbarkeit und alle Möglichkeiten der Standortsicherung, insbesondere durch fremdbetriebene Post-Geschäftsstellen, zu prüfen.
(9)Absatz 9Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung für die dem Universaldienst zuzurechnenden Dienstleistungen nähere Bestimmungen erlassen, wie insbesondere über die Berichtspflicht an die Regulierungsbehörde und die Weiterentwicklung des Universaldienstes.
Post-Geschäftsstellen
§ 7 (1) Eine flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen im Sinne des § 6 gilt als gegeben, sofern den Nutzerinnen und Nutzern bundesweit mindestens 1 650 Post-Geschäftsstellen zur Verfügung stehen. In Gemeinden größer 10 000 Einwohnerinnen oder Einwohner und allen Bezirkshauptstädten ist zu gewährleisten, dass für mehr als 90% der Einwohnerinnen oder Einwohner eine Post-Geschäftsstelle in maximal 2 000 Metern oder in allen anderen Regionen eine Post-Geschäftsstelle in maximal 10 000 Metern erreichbar ist.
Paragraph 7, (1) Eine flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen im Sinne des Paragraph 6, gilt als gegeben, sofern den Nutzerinnen und Nutzern bundesweit mindestens 1 650 Post-Geschäftsstellen zur Verfügung stehen. In Gemeinden größer 10 000 Einwohnerinnen oder Einwohner und allen Bezirkshauptstädten ist zu gewährleisten, dass für mehr als 90% der Einwohnerinnen oder Einwohner eine Post-Geschäftsstelle in maximal 2 000 Metern oder in allen anderen Regionen eine Post-Geschäftsstelle in maximal 10 000 Metern erreichbar ist.
(2)Absatz 2Als Post-Geschäftsstellen gelten auch solche fremdbetriebenen Post-Geschäftsstellen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung weniger als 20 Wochenstunden oder 5 Werktagen pro Woche geöffnet haben, oder die nicht alle Dienstleistungen anbieten, welche die Nutzerinnen und Nutzer in die Lage versetzen, den Universaldienst in Anspruch zu nehmen oder die von einem Gemeindeamt fremdbetrieben werden, das weniger als 20 Wochenstunden oder 5 Werktage pro Woche geöffnet hat. Die Gesamtzahl der Post-Geschäftsstellen im Sinne dieses Absatzes darf 165 nicht übersteigen.
(3)Absatz 3Eine eigenbetriebene Post-Geschäftsstelle darf nur geschlossen werden, wenn
die kostendeckende Führung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle dauerhaft ausgeschlossen, und
die Erbringung des Universaldienstes durch eine andere eigen- oder fremdbetriebene Post-Geschäftsstelle gewährleistet ist.
(4)Absatz 4Der Universaldienstbetreiber hat den Nachweis der dauerhaft ausgeschlossenen nicht kostendeckenden Führung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle im Sinne des Abs. 3 auf Basis der diese Post-Geschäftsstelle betreffenden nach Erlöskategorien und Kostenarten aufgegliederten Filialergebnisrechnung aus dem Kostenrechnungssystem des Universaldienstbetreibers zu führen.Der Universaldienstbetreiber hat den Nachweis der dauerhaft ausgeschlossenen nicht kostendeckenden Führung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle im Sinne des Absatz 3, auf Basis der diese Post-Geschäftsstelle betreffenden nach Erlöskategorien und Kostenarten aufgegliederten Filialergebnisrechnung aus dem Kostenrechnungssystem des Universaldienstbetreibers zu führen.
(5)Absatz 5Vor der beabsichtigten Schließung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle hat der Universaldienstbetreiber die von dieser Post-Geschäftsstelle bisher versorgten Gemeinden zeitgerecht zu informieren und im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den betroffenen Gemeinden innerhalb von drei Monaten alternative Lösungen zu suchen, mit dem Bemühen, den Standort zu erhalten. Dabei ist insbesondere auch auf regionale Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Der Universaldienstbetreiber hat den betroffenen Gemeinden Unterlagen vorzulegen, welche die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 belegen. Unbeschadet allfälliger Vorschläge der Gemeinden hat der Universaldienstbetreiber den betroffenen Gemeinden jedenfalls konkrete Vorschläge zur Erhaltung der Versorgungsqualität zu unterbreiten.Vor der beabsichtigten Schließung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle hat der Universaldienstbetreiber die von dieser Post-Geschäftsstelle bisher versorgten Gemeinden zeitgerecht zu informieren und im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den betroffenen Gemeinden innerhalb von drei Monaten alternative Lösungen zu suchen, mit dem Bemühen, den Standort zu erhalten. Dabei ist insbesondere auch auf regionale Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Der Universaldienstbetreiber hat den betroffenen Gemeinden Unterlagen vorzulegen, welche die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, belegen. Unbeschadet allfälliger Vorschläge der Gemeinden hat der Universaldienstbetreiber den betroffenen Gemeinden jedenfalls konkrete Vorschläge zur Erhaltung der Versorgungsqualität zu unterbreiten.
(6)Absatz 6Der Universaldienstbetreiber hat vor der beabsichtigten Schließung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle der Regulierungsbehörde die Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 und der Einladung der betroffenen Gemeinde durch den Universaldienstbetreiber, Gespräche mit ihm zu führen und alternative Lösungen zu suchen; und diese in Papierform und in elektronisch verarbeitbarer Form zur Prüfung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, diese durch Sachverständige (Wirtschaftsprüfer) überprüfen zu lassen. Ab Vorlage der Unterlagen gemäß erstem Satz ist die Schließung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle, auf die sich die Prüfung bezieht, vorläufig untersagt. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht vorliegen, hat die Regulierungsbehörde die Schließung der betreffenden eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle endgültig bescheidmäßig zu untersagen. Andernfalls hat sie das Prüfungsverfahren einzustellen. Sollte das Prüfungsverfahren durch die Regulierungsbehörde binnen drei Monaten ab Vorlage der Unterlagen gemäß erstem Satz weder bescheidmäßig eingestellt noch die Schließung endgültig bescheidmäßig untersagt worden sein, gilt die Schließung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle als nicht untersagt.Der Universaldienstbetreiber hat vor der beabsichtigten Schließung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle der Regulierungsbehörde die Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und der Einladung der betroffenen Gemeinde durch den Universaldienstbetreiber, Gespräche mit ihm zu führen und alternative Lösungen zu suchen; und diese in Papierform und in elektronisch verarbeitbarer Form zur Prüfung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, diese durch Sachverständige (Wirtschaftsprüfer) überprüfen zu lassen. Ab Vorlage der Unterlagen gemäß erstem Satz ist die Schließung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle, auf die sich die Prüfung bezieht, vorläufig untersagt. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, nicht vorliegen, hat die Regulierungsbehörde die Schließung der betreffenden eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle endgültig bescheidmäßig zu untersagen. Andernfalls hat sie das Prüfungsverfahren einzustellen. Sollte das Prüfungsverfahren durch die Regulierungsbehörde binnen drei Monaten ab Vorlage der Unterlagen gemäß erstem Satz weder bescheidmäßig eingestellt noch die Schließung endgültig bescheidmäßig untersagt worden sein, gilt die Schließung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle als nicht untersagt.
(7)Absatz 7Ist die Versorgung durch eine fremdbetriebene Post-Geschäftsstelle nicht oder nicht mehr möglich, so ist die Erbringung des Universaldienstes jedenfalls sicherzustellen. Sofern die Vorgaben gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt sind, kann dies auch durch alternative Versorgungslösungen erfolgen.Ist die Versorgung durch eine fremdbetriebene Post-Geschäftsstelle nicht oder nicht mehr möglich, so ist die Erbringung des Universaldienstes jedenfalls sicherzustellen. Sofern die Vorgaben gemäß Absatz eins und 2 erfüllt sind, kann dies auch durch alternative Versorgungslösungen erfolgen.
Öffnungszeiten, Mindestangebot
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsPost-Geschäftsstellen sind im Regelfall an mindestens 5 Werktagen pro Woche zu öffnen, mit Ausnahme jener Post-Geschäftsstellen, die von einem Gemeindeamt fremdbetrieben werden und mindestens insgesamt 15 Stunden an drei Werktagen pro Woche geöffnet haben. Die Öffnungszeiten der Post-Geschäftsstellen haben auf die jeweiligen ortsspezifischen Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer Rücksicht zu nehmen; außerhalb des Universaldienstes sind sie allenfalls auch auf Samstage, Sonn- und Feiertage oder auf eine Abendöffnungszeit auszuweiten. Die wöchentliche Öffnungszeit darf, bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche, 20 Stunden nicht unterschreiten; davon sind jene begründeten Ausnahmefälle ausgenommen, wo fremdbetriebene Post-Geschäftsstellen bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes weniger als 20 Stunden geöffnet haben.
(2)Absatz 2In allen Post-Geschäftsstellen sind alle Dienstleistungen anzubieten, welche die Nutzerinnen und Nutzer in die Lage versetzen, den Universaldienst in Anspruch zu nehmen, mit Ausnahme jener Post-Geschäftsstellen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht alle diese Leistungen anbieten. Dazu gehört vor allem auch der Verkauf von Briefmarken oder anderen Freimachungsvermerken.
Postbriefkästen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDer Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, eine ausreichende, flächendeckende Versorgung mit Postbriefkästen und anderen Einrichtungen zur Einlieferung von Briefsendungen sicherzustellen. Durch eine Verringerung der Anzahl der Postbriefkästen dürfen die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer (§ 6) nicht beeinträchtigt werden. Die Einhaltung der Laufzeitvorgaben gemäß § 11 muss sichergestellt sein. In zusammenhängend bebauten Gebieten müssen Postbriefkästen so ausreichend vorhanden sein, dass im Regelfall Nutzerinnen und Nutzer im Umkreis von höchstens 1 000 Metern um ihren Wohnsitz einen Postbriefkasten erreichen können. Bei der Errichtung neuer Postbriefkästen ist auch auf die Bedürfnisse in der Mobilität eingeschränkter Menschen Bedacht zu nehmen.Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, eine ausreichende, flächendeckende Versorgung mit Postbriefkästen und anderen Einrichtungen zur Einlieferung von Briefsendungen sicherzustellen. Durch eine Verringerung der Anzahl der Postbriefkästen dürfen die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer (Paragraph 6,) nicht beeinträchtigt werden. Die Einhaltung der Laufzeitvorgaben gemäß Paragraph 11, muss sichergestellt sein. In zusammenhängend bebauten Gebieten müssen Postbriefkästen so ausreichend vorhanden sein, dass im Regelfall Nutzerinnen und Nutzer im Umkreis von höchstens 1 000 Metern um ihren Wohnsitz einen Postbriefkasten erreichen können. Bei der Errichtung neuer Postbriefkästen ist auch auf die Bedürfnisse in der Mobilität eingeschränkter Menschen Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Postbriefkästen sind von Montag bis Freitag mindestens einmal täglich zu leeren. Die Leerungszeiten haben die Laufzeitvorgaben gemäß § 11 zu berücksichtigen. Am Postbriefkasten ist die Leerungszeit anzugeben, bei der eine Zustellung am nächsten Werktag, ausgenommen Samstag, möglich ist.Postbriefkästen sind von Montag bis Freitag mindestens einmal täglich zu leeren. Die Leerungszeiten haben die Laufzeitvorgaben gemäß Paragraph 11, zu berücksichtigen. Am Postbriefkasten ist die Leerungszeit anzugeben, bei der eine Zustellung am nächsten Werktag, ausgenommen Samstag, möglich ist.
Zustellungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDer Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, im Rahmen des Universaldienstes zu befördernde Brief- und Paketsendungen im Regelfall an fünf Werktagen pro Woche, ausgenommen Samstag, an die in der Anschrift genannte Wohn- oder Geschäftsadresse zuzustellen, soweit mit der Empfängerin oder dem Empfänger keine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Tageszeitungen sind grundsätzlich auch am Samstag zuzustellen.
(2)Absatz 2Die Zustellung über Landabgabekästen ist zulässig. Eine Ausweitung der Zustellung über Landabgabekästen in dünn besiedelten Wohngebieten über den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Umfang hinaus ist nur im Einvernehmen mit den betroffenen Empfängerinnen oder Empfängern zulässig.
(3)Absatz 3Ist die Wohn- oder Geschäftsadresse der Empfängerin oder des Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen, fehlt eine leicht zugängliche Vorrichtung zur Zustellung von Briefsendungen oder ist die Zustellung unverhältnismäßig schwierig oder mit Gefahr für den Zusteller verbunden, so kann die Empfängerin oder der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorab darüber zu informieren; es ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, die für die Zustellung fehlenden Voraussetzungen zu erfüllen. Sofern der Universaldienstbetreiber unzustellbare Postsendungen für die Empfängerin oder den Empfänger in einer Post-Geschäftsstelle zur Abholung bereithält, ist er berechtigt, die Übergabe dieser Postsendungen von der Entrichtung eines angemessenen Entgelts für die Bereithaltung abhängig zu machen.
Laufzeiten
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDie an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen, im Rahmen des Universaldienstes zu befördernden Briefsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 95% am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, und mindestens zu einem Anteil von 98% spätestens am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden; die restlichen Briefsendungen müssen innerhalb von 4 Werktagen, ausgenommen Samstag, ab dem Einlieferungstag zugestellt werden. Dies gilt nicht für Direktwerbung. Die Schlusszeit ist in jeder Post-Geschäftsstelle kundzumachen.
(2)Absatz 2Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit im Rahmen des Universaldienstes zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen Paketsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% spätestens am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden. Die restlichen Paketsendungen sind spätestens am fünften auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zuzustellen. Die Schlusszeit ist in jeder Post-Geschäftsstelle kundzumachen.
(3)Absatz 3Für an einem Werktag, ausgenommen Samstag, ankommende grenzüberschreitende innergemeinschaftliche, im Rahmen des Universaldienstes zu befördernde Priority-Briefsendungen und Paketsendungen gilt, dass diese Sendungen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 85% spätestens am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, und mindestens zu einem Anteil von 97% spätestens am fünften auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden müssen. Ausgenommen sind Brief- und Paketsendungen, die dem Zoll zu stellen sind.
(4)Absatz 4Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 im Rahmen des Universaldienstes eingelieferten abgehenden grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Priority-Briefsendungen und Paketsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 85 % spätestens am dritten und mindestens zu einem Anteil von 97% spätestens am fünften auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden. Ausgenommen sind Brief- und Paketsendungen, die dem Zoll zu stellen sind.Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 2, im Rahmen des Universaldienstes eingelieferten abgehenden grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Priority-Briefsendungen und Paketsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 85 % spätestens am dritten und mindestens zu einem Anteil von 97% spätestens am fünften auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden. Ausgenommen sind Brief- und Paketsendungen, die dem Zoll zu stellen sind.
(5)Absatz 5Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 im Rahmen des Universaldienstes eingelieferten abgehenden grenzüberschreitenden außergemeinschaftlichen Priority-Briefsendungen und Paketsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% spätestens am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Auswechslungsstelle transportiert und zum unverzüglichen Transport in das Bestimmungsland übergeben werden.Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 2, im Rahmen des Universaldienstes eingelieferten abgehenden grenzüberschreitenden außergemeinschaftlichen Priority-Briefsendungen und Paketsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% spätestens am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Auswechslungsstelle transportiert und zum unverzüglichen Transport in das Bestimmungsland übergeben werden.
(6)Absatz 6Für an einem Werktag, ausgenommen Samstag, ankommende grenzüberschreitende außergemeinschaftliche, im Rahmen des Universaldienstes zu befördernde Priority-Briefsendungen und Paketsendungen gilt, dass diese Sendungen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% spätestens am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, und mindestens zu einem Anteil von 97% spätestens am fünften auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden müssen; als Einlieferungstag gilt der Tag, an dem die Sendungen der Auswechslungsstelle vor der letzten Abholung übergeben werden. Ausgenommen sind Brief- und Paketsendungen, die dem Zoll zu stellen sind.
Universaldienstbetreiber
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die Österreichische Post als Universaldienstbetreiber benannt. Fünf Jahre nach Inkrafttreten hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob es auch andere Postdiensteanbieter gibt, welche den bundesweiten Universaldienst erbringen können. Ist dies der Fall, so hat die Regulierungsbehörde den bundesweiten Universaldienst öffentlich auszuschreiben und nach Durchführung eines transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahrens an den bestgeeigneten Postdiensteanbieter zu vergeben. Soweit dadurch eine Senkung der Gesamtkosten des Universaldienstes zu erwarten ist, kann die Regulierungsbehörde auch mehrere Postdiensteanbieter mit der Erbringung des Universaldienstes für einzelne Regionen oder Leistungen des Universaldienstes betrauen. Diesem Postdiensteanbieter ist die Erbringung des Universaldienstes mit Bescheid zu übertragen und die Österreichische Post mit Bescheid von der Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes zu entbinden. Im Übertragungsbescheid ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der Österreichischen Post eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten. Spätestens nach weiteren fünf Jahren ist die Prüfung zu wiederholen oder der Universaldienst neu auszuschreiben.
(2)Absatz 2Falls das ordnungsgemäße Erbringen des Universaldienstes durch die Österreichische Post teilweise oder zur Gänze nicht mehr gewährleistet ist, hat die Regulierungsbehörde geeignete Aufsichtsmaßnahmen zur Wiederherstellung oder Sicherung des Universaldienstes zu setzen. Bleiben diese erfolglos, so hat sie im Wege einer Ausschreibung nach den Grundsätzen des Abs. 1 den am besten geeigneten Postdiensteanbieter zu ermitteln. Diesem Postdiensteanbieter ist die Erbringung des Universaldienstes teilweise oder zur Gänze mit Bescheid zu übertragen und die Österreichische Post im gleichen Umfang mit Bescheid von der Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes zu entbinden. Im Übertragungsbescheid ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der Österreichischen Post eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten.Falls das ordnungsgemäße Erbringen des Universaldienstes durch die Österreichische Post teilweise oder zur Gänze nicht mehr gewährleistet ist, hat die Regulierungsbehörde geeignete Aufsichtsmaßnahmen zur Wiederherstellung oder Sicherung des Universaldienstes zu setzen. Bleiben diese erfolglos, so hat sie im Wege einer Ausschreibung nach den Grundsätzen des Absatz eins, den am besten geeigneten Postdiensteanbieter zu ermitteln. Diesem Postdiensteanbieter ist die Erbringung des Universaldienstes teilweise oder zur Gänze mit Bescheid zu übertragen und die Österreichische Post im gleichen Umfang mit Bescheid von der Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes zu entbinden. Im Übertragungsbescheid ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der Österreichischen Post eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten.
(3)Absatz 3Der Universaldienstbetreiber ist berechtigt, unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu beachtenden Verpflichtungen, zur Errichtung und zur Erhaltung von Postbriefkästen sowie von sonstigen zur Erbringung eines effizienten flächendeckenden Universaldienstes notwendigen Baulichkeiten geringeren Ausmaßes mit einer Grundfläche bis zu 2 m2, die der Abholung, Zwischenlagerung, Beförderung oder Zustellung von Postsendungen dienen, öffentliches Gut, wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüber liegenden Luftraum, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Bundesgesetz in Anspruch zu nehmen. Unentgeltlich im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass weder hoheitlich noch auf vertraglicher Grundlage Geldleistungen eingehoben werden dürfen. Bei einer solchen Inanspruchnahme darf die Sicherheit von Menschen oder Sachen nicht gefährdet werden.
Finanzieller Ausgleich
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDie nachweislich aufgelaufenen Nettokosten des Universaldienstes, die trotz wirtschaftlicher Betriebsführung unter Bedachtnahme auf § 15 Abs. 1 nicht hereingebracht werden können und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den Universaldienstbetreiber darstellen, sind dem Universaldienstbetreiber auf dessen Antrag zu ersetzen. Eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung stellen Nettokosten des Universaldienstes dar, sofern diese Nettokosten 2% der Gesamtkosten des Universaldienstbetreibers übersteigen. In diesem Fall sind die gemäß § 15 berechneten Nettokosten in dem Umfang zu ersetzen, in dem diese den Wert von 2% der Gesamtkosten übersteigen. Unter den Gesamtkosten des Universaldienstbetreibers ist die Summe aus den im Einzeljahresabschluss des Universaldienstbetreibers ausgewiesenen Aufwandspositionen im Sinne des § 231 Abs. 2 Z 5 bis 8 UGB (bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens) bzw. des § 231 Abs. 3 Z 2, 5, 6 und 7 UGB (bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens) zu verstehen.Die nachweislich aufgelaufenen Nettokosten des Universaldienstes, die trotz wirtschaftlicher Betriebsführung unter Bedachtnahme auf Paragraph 15, Absatz eins, nicht hereingebracht werden können und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den Universaldienstbetreiber darstellen, sind dem Universaldienstbetreiber auf dessen Antrag zu ersetzen. Eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung stellen Nettokosten des Universaldienstes dar, sofern diese Nettokosten 2% der Gesamtkosten des Universaldienstbetreibers übersteigen. In diesem Fall sind die gemäß Paragraph 15, berechneten Nettokosten in dem Umfang zu ersetzen, in dem diese den Wert von 2% der Gesamtkosten übersteigen. Unter den Gesamtkosten des Universaldienstbetreibers ist die Summe aus den im Einzeljahresabschluss des Universaldienstbetreibers ausgewiesenen Aufwandspositionen im Sinne des Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 5 bis 8 UGB (bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens) bzw. des Paragraph 231, Absatz 3, Ziffer 2,, 5, 6 und 7 UGB (bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens) zu verstehen.
(2)Absatz 2Der Antrag auf Ausgleich ist binnen einem Jahr ab Ablauf des betreffenden Kalenderjahres bei der Regulierungsbehörde zu stellen. Mit dem Antrag sind geeignete Unterlagen vorzulegen, die es der Regulierungsbehörde ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Nettokosten zu überprüfen.
Ausgleichsfonds
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsWird ein Antrag gemäß § 13 Abs. 2 gestellt, dann hat die Regulierungsbehörde einen Ausgleichsfonds einzurichten und zu verwalten. Der Fonds dient der Finanzierung des Universaldienstes. Die Regulierungsbehörde hat über die Verwaltungstätigkeit einen Bericht zu veröffentlichen, in dem die nachweislich aufgelaufenen Nettokosten und die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Anteile dargelegt werden.Wird ein Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 2, gestellt, dann hat die Regulierungsbehörde einen Ausgleichsfonds einzurichten und zu verwalten. Der Fonds dient der Finanzierung des Universaldienstes. Die Regulierungsbehörde hat über die Verwaltungstätigkeit einen Bericht zu veröffentlichen, in dem die nachweislich aufgelaufenen Nettokosten und die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Anteile dargelegt werden.
(2)Absatz 2Betreiber von konzessionierten Postdiensten mit einem Jahresumsatz von mehr als einer Million Euro aus dieser Tätigkeit haben nach dem Verhältnis ihres Marktanteils zur Finanzierung des Ausgleichsfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung beizutragen. Die Umsätze von Betreibern von konzessionierten Postdiensten, die unter einheitlicher Leitung im Sinn des § 15 AktG einer Personengesellschaft oder einer natürlichen oder juristischen Person stehen, sind zusammenzurechnen. Der dafür relevante Marktanteil bemisst sich nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Umsatzes zur Summe des Umsatzes sämtlicher Beitragspflichtigen auf dem sachlich relevanten Markt der konzessionierten Postdienste im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, unter Außerachtlassung der Umsätze des Universaldienstbetreibers im Universaldienst.Betreiber von konzessionierten Postdiensten mit einem Jahresumsatz von mehr als einer Million Euro aus dieser Tätigkeit haben nach dem Verhältnis ihres Marktanteils zur Finanzierung des Ausgleichsfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung beizutragen. Die Umsätze von Betreibern von konzessionierten Postdiensten, die unter einheitlicher Leitung im Sinn des Paragraph 15, AktG einer Personengesellschaft oder einer natürlichen oder juristischen Person stehen, sind zusammenzurechnen. Der dafür relevante Marktanteil bemisst sich nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Umsatzes zur Summe des Umsatzes sämtlicher Beitragspflichtigen auf dem sachlich relevanten Markt der konzessionierten Postdienste im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, unter Außerachtlassung der Umsätze des Universaldienstbetreibers im Universaldienst.
(3)Absatz 3Nach Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 13 und Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde die Anteile der zum Beitrag Verpflichteten mit Bescheid festzusetzen und teilt dies den Betroffenen mit.Nach Prüfung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 13 und Absatz 2, hat die Regulierungsbehörde die Anteile der zum Beitrag Verpflichteten mit Bescheid festzusetzen und teilt dies den Betroffenen mit.
(4)Absatz 4Wenn ein zum Beitrag Verpflichteter mit der Zahlung mehr als vier Wochen im Rückstand ist, hat die Regulierungsbehörde den auf den Verpflichteten entfallenen Beitrag bescheidmäßig festzulegen und die rückständigen Beiträge nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991 einzutreiben.Wenn ein zum Beitrag Verpflichteter mit der Zahlung mehr als vier Wochen im Rückstand ist, hat die Regulierungsbehörde den auf den Verpflichteten entfallenen Beitrag bescheidmäßig festzulegen und die rückständigen Beiträge nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, einzutreiben.
Berechnung der Universaldienstkosten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDie Nettokosten des Universaldienstes sind alle Kosten, die mit der Erbringung des Universaldienstes verbunden und dafür erforderlich sind. Die Nettokosten des Universaldienstes sind als Differenz zwischen den Nettokosten des benannten Universaldienstbetreibers mit Universaldienstverpflichtungen und desselben Postdiensteanbieters ohne Universaldienstverpflichtungen zu berechnen. Dabei sind insbesondere die Kosten zu berücksichtigen, die dem Universaldienstbetreiber dadurch entstehen, dass ihm aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine effiziente Unternehmensführung nicht möglich ist. Dazu zählen auch Kosten, die aus Verpflichtungen resultieren, die außerhalb dieses Gesetzes begründet werden und ein anderes, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegendes Unternehmen als den Universaldienstbetreiber nicht treffen.
(2)Absatz 2Bei der Berechnung der Nettokosten werden alle sonstigen relevanten Elemente, einschließlich der dem Universaldienstbetreiber erwachsenden immateriellen und marktrelevanten Vorteile, des Anspruchs auf einen angemessenen Gewinn sowie der Anreize für Kosteneffizienz, berücksichtigt.
(3)Absatz 3Die Kosten, die der Universaldienstbetreiber vermieden hätte, wenn die Universaldienstverpflichtungen nicht bestanden hätten oder die außerhalb dieses Gesetzes begründet werden und ein anderes, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegendes Unternehmen als den Universaldienstbetreiber nicht treffen, sind ordnungsgemäß zu ermitteln. Den Berechnungen sind die Kosten zugrunde zu legen, die zurechenbar sind:
den Bestandteilen der ermittelten Dienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb betriebswirtschaftlicher Standards erbracht werden können;
besonderen Nutzerinnen oder Nutzern oder Gruppen von Nutzerinnen oder Nutzern, die in Anbetracht der Kosten für die Bereitstellung der besonderen Dienste und der erwirtschafteten Erträge nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb betriebswirtschaftlicher Standards bedient werden können. Zu dieser Kategorie gehören diejenigen Nutzerinnen und Nutzer oder Gruppen von Nutzerinnen oder Nutzern, die von einem gewinnorientierten Unternehmen ohne Verpflichtung zur Erbringung eines Universaldienstes nicht bedient würden.
(4)Absatz 4Die Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen erfolgt getrennt und auf eine Weise, bei der eine Doppelzählung mittelbarer oder unmittelbarer Vorteile und Kosten vermieden wird. Die gesamten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen für den Universaldienstbetreiber sind als Summe der Nettokosten zu berechnen, die sich aus den spezifischen Bestandteilen der Universaldienstverpflichtungen ergeben, wobei insbesondere auch alle immateriellen Vorteile zu berücksichtigen sind.
3. Abschnitt
Pflichten des Universaldienstbetreibers
Vermisstensuchdienst, Blindensendungen
§ 16.Paragraph 16,
Die auf Grund der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, von der Republik Österreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährte Postentgeltbefreiung für den Vermisstensuchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und seiner Landesverbände sowie die sonstigen Postentgeltbefreiungen nach den Bestimmungen der Genfer Abkommen und die unentgeltliche Beförderung von Blindensendungen - ausgenommen allfällige Flugzuschläge - sind vom Universaldienstbetreiber im selben Umfang zu gewähren wie bis 1. Mai 1996. Der sich aus dieser Verpflichtung ergebende Einnahmenentfall ist dem Universaldienstbetreiber binnen 12 Monaten nach Geltendmachung durch den Bund zu ersetzen. Die auf Grund der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,, von der Republik Österreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährte Postentgeltbefreiung für den Vermisstensuchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und seiner Landesverbände sowie die sonstigen Postentgeltbefreiungen nach den Bestimmungen der Genfer Abkommen und die unentgeltliche Beförderung von Blindensendungen - ausgenommen allfällige Flugzuschläge - sind vom Universaldienstbetreiber im selben Umfang zu gewähren wie bis 1. Mai 1996. Der sich aus dieser Verpflichtung ergebende Einnahmenentfall ist dem Universaldienstbetreiber binnen 12 Monaten nach Geltendmachung durch den Bund zu ersetzen.
Zustellung behördlicher Schriftstücke
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsDie Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden nach dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zählt zu den im Rahmen des Universaldienstes zu erbringenden Leistungen.Die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden nach dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zählt zu den im Rahmen des Universaldienstes zu erbringenden Leistungen.
(2)Absatz 2Der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung haften nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den der Universaldienstbetreiber oder das beauftragte Zustellorgan in Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des Zustellgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten, das sich unmittelbar aus dem Zustellvorgang ergibt, wem immer schuldhaft zugefügt hat; der Universaldienstbetreiber und das Zustellorgan haften dem Geschädigten nicht. Die bloße Vermutung einer Zustellung von Schriftstücken von Gerichten oder Verwaltungsbehörden reicht nicht aus, einen solchen Anspruch zu begründen.Der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung haften nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den der Universaldienstbetreiber oder das beauftragte Zustellorgan in Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des Zustellgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten, das sich unmittelbar aus dem Zustellvorgang ergibt, wem immer schuldhaft zugefügt hat; der Universaldienstbetreiber und das Zustellorgan haften dem Geschädigten nicht. Die bloße Vermutung einer Zustellung von Schriftstücken von Gerichten oder Verwaltungsbehörden reicht nicht aus, einen solchen Anspruch zu begründen.
(3)Absatz 3Der Universaldienstbetreiber haftet den in Abs. 2 genannten Rechtsträgern für Schadenersatzleistungen nach Abs. 2, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.Der Universaldienstbetreiber haftet den in Absatz 2, genannten Rechtsträgern für Schadenersatzleistungen nach Absatz 2,, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
(4)Absatz 4Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 2 und 3 gilt das Amtshaftungsgesetz.Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 2 und 3 gilt das Amtshaftungsgesetz.
(5)Absatz 5Das mit der Durchführung der Zustellung beauftragte Zustellorgan haftet dem Universaldienstbetreiber für Regressleistungen nach Abs. 3, sofern es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, bleiben unberührt.Das mit der Durchführung der Zustellung beauftragte Zustellorgan haftet dem Universaldienstbetreiber für Regressleistungen nach Absatz 3,, sofern es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, bleiben unberührt.
(6)Absatz 6Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten auch für die Fälle der Zustellung behördlicher Schriftstücke durch einen anderen konzessionierten Postdiensteanbieter als den Universaldienstbetreiber.Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 gelten auch für die Fälle der Zustellung behördlicher Schriftstücke durch einen anderen konzessionierten Postdiensteanbieter als den Universaldienstbetreiber.
Weltpostvertrag, Briefmarken
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsFür die Republik Österreich nimmt der Universaldienstbetreiber die Rechte und Pflichten wahr, die sich für einen benannten Betreiber im Sinne des Weltpostvertrages im Verhältnis zu den Nutzerinnen und Nutzern und zu anderen benannten Betreibern aus den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines ergeben.
(2)Absatz 2Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von Marken, die als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienste gelten und auf denen der Zusatz „Österreich“ oder „Republik Österreich“ angebracht ist, ist dem Postdiensteanbieter gemäß Abs. 1 vorbehalten.Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von Marken, die als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienste gelten und auf denen der Zusatz „Österreich“ oder „Republik Österreich“ angebracht ist, ist dem Postdiensteanbieter gemäß Absatz eins, vorbehalten.
Kontrahierungszwang
§ 19.Paragraph 19,
Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, an Zugangspunkten im Ausmaß des § 6 Abs. 2 und 3 mit jedermann unter Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertrag über die Teilnahme am Universaldienst abzuschließen. Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, an Zugangspunkten im Ausmaß des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 mit jedermann unter Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertrag über die Teilnahme am Universaldienst abzuschließen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsDer Universaldienstbetreiber hat in Entsprechung der Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen für Dienste im Universaldienstbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen. In diesen sind die angebotenen Dienste zu regeln und die vorgesehenen Entgelte festzulegen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind der Regulierungsbehörde bei Veröffentlichung anzuzeigen.
(2)Absatz 2Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vom Betreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen. Sie haben auch zu regeln, wann sie in Kraft treten. Die Nutzerinnen und Nutzer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und neu erlassene Allgemeine Geschäftsbedingungen treten frühestens zwei Monate nach Veröffentlichung in Kraft.
(3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über alle Umstände zu verlangen, sofern und soweit diese für die Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelten für die Dienste im Universaldienst nach Maßgabe des § 21 erforderlich sind. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers Einsicht zu nehmen. § 49 Abs. 3 gilt sinngemäß.Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über alle Umstände zu verlangen, sofern und soweit diese für die Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelten für die Dienste im Universaldienst nach Maßgabe des Paragraph 21, erforderlich sind. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers Einsicht zu nehmen. Paragraph 49, Absatz 3, gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Abs. 1 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb von zwei Monaten widersprechen, wenn diese im Widerspruch zu diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, §§ 879 und 864a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811, oder den §§ 6 und 9 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, stehen. Die angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten damit außer Kraft. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Absatz eins, angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb von zwei Monaten widersprechen, wenn diese im Widerspruch zu diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Paragraphen 879 und 864a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811, oder den Paragraphen 6 und 9 des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, stehen. Die angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten damit außer Kraft. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Entgeltregulierung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsDie Entgelte für den Universaldienst sind so zu gestalten, dass sie jedenfalls allgemein erschwinglich, kostenorientiert, transparent und nichtdiskriminierend sind.
(2)Absatz 2Die Entgelte für den Universaldienst sind auf alle Nutzerinnen und Nutzer in gleicher Weise anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Anwendung eines einheitlichen Entgeltes für den Universaldienst schließt nicht das Recht des Betreibers des Universaldienstes aus, mit Nutzerinnen und Nutzern individuelle Preisabsprachen zu treffen oder Sondertarife vorzusehen. Mit Ausnahme bei Zeitungen und Zeitschriften sind die Kriterien einschließlich die Höhe der gewährten Preisnachlässe für solche Preisabsprachen und Sondertarife der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen; sie sind auf alle Nutzerinnen und Nutzer in gleicher Weise anzuwenden und haben dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu entsprechen.
(4)Absatz 4Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte des Universaldienstbetreibers für die vom Universaldienst umfassten Dienste (§ 6 Abs. 2 und 3) nicht den Maßstäben der Abs. 1 bis 3 entsprechen, hat sie eine Überprüfung der Entgelte einzuleiten und dies dem Universaldienstbetreiber mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe, die diese Annahme der Regulierungsbehörde rechtfertigen, darzulegen und es ist dem Universaldienstbetreiber Gelegenheit einzuräumen, binnen einer Frist von zumindest einem Monat zu dem Vorhaben der Regulierungsbehörde Stellung zu nehmen.Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte des Universaldienstbetreibers für die vom Universaldienst umfassten Dienste (Paragraph 6, Absatz 2 und 3) nicht den Maßstäben der Absatz eins bis 3 entsprechen, hat sie eine Überprüfung der Entgelte einzuleiten und dies dem Universaldienstbetreiber mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe, die diese Annahme der Regulierungsbehörde rechtfertigen, darzulegen und es ist dem Universaldienstbetreiber Gelegenheit einzuräumen, binnen einer Frist von zumindest einem Monat zu dem Vorhaben der Regulierungsbehörde Stellung zu nehmen.
(5)Absatz 5Stellt die Regulierungsbehörde im Rahmen eines Verfahrens nach Abs. 4 fest, dass die Entgelte für die vom Universaldienst umfassten Dienste (§ 6 Abs. 2 und 3) nicht den Maßstäben der Abs. 1 bis 3 entsprechen, hat sie den Universaldienstbetreiber mit Bescheid aufzufordern, die Entgelte unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen. Diese Aufforderung ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.Stellt die Regulierungsbehörde im Rahmen eines Verfahrens nach Absatz 4, fest, dass die Entgelte für die vom Universaldienst umfassten Dienste (Paragraph 6, Absatz 2 und 3) nicht den Maßstäben der Absatz eins bis 3 entsprechen, hat sie den Universaldienstbetreiber mit Bescheid aufzufordern, die Entgelte unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen. Diese Aufforderung ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.
(6)Absatz 6Erfolgt eine nach Abs. 5 geforderte Anpassung nicht innerhalb von zwei Wochen, hat die Regulierungsbehörde das beanstandete Verhalten mit Bescheid zu untersagen und die Entgelte für unwirksam zu erklären.Erfolgt eine nach Absatz 5, geforderte Anpassung nicht innerhalb von zwei Wochen, hat die Regulierungsbehörde das beanstandete Verhalten mit Bescheid zu untersagen und die Entgelte für unwirksam zu erklären.
Einzelsendungsentgelte im Universaldienstbereich
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsEinzelsendungsentgelte des Universaldienstbetreibers für Briefsendungen bis 50 g im Inland sind der Regulierungsbehörde mindestens zwei Monate vor der beabsichtigten Veröffentlichung anzuzeigen.
(2)Absatz 2Die Veröffentlichung ist mit Bescheid binnen zwei Monaten nach Anzeige zu untersagen, wenn die Entgelte für Einzelsendungen nicht den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 bis 3 entsprechen, andernfalls dürfen die Entgelte veröffentlicht werden.Die Veröffentlichung ist mit Bescheid binnen zwei Monaten nach Anzeige zu untersagen, wenn die Entgelte für Einzelsendungen nicht den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins bis 3 entsprechen, andernfalls dürfen die Entgelte veröffentlicht werden.
(3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über alle Umstände zu verlangen, die für die Untersagung von Einzelsendungsentgelten gemäß Abs. 2 erforderlich sind. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die Geschäftsaufzeichnungen des Universaldienstbetreibers Einsicht zu nehmen. § 49 Abs. 3 gilt sinngemäß.Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über alle Umstände zu verlangen, die für die Untersagung von Einzelsendungsentgelten gemäß Absatz 2, erforderlich sind. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die Geschäftsaufzeichnungen des Universaldienstbetreibers Einsicht zu nehmen. Paragraph 49, Absatz 3, gilt sinngemäß.
Kostenrechnungssystem
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsDer Universaldienstbetreiber hat in seinen internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten für zum Universaldienst gehörende Dienste einerseits und für die nicht zum Universaldienst gehörenden Dienste andererseits zu führen. Die internen Kostenrechnungssysteme haben auf der Grundlage einheitlich angewandter und sachlich zu rechtfertigender Grundsätze der Kostenrechnung zu funktionieren.
(2)Absatz 2Andere Kostenrechnungssysteme dürfen angewendet werden, wenn sie mit Abs. 1 vereinbar sind.Andere Kostenrechnungssysteme dürfen angewendet werden, wenn sie mit Absatz eins, vereinbar sind.
(3)Absatz 3Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Kostenrechnungssysteme für zum Universaldienst gehörende Kosten gemäß Abs. 1 und über die Berichtspflichten an die Regulierungsbehörde festlegen.Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Kostenrechnungssysteme für zum Universaldienst gehörende Kosten gemäß Absatz eins und über die Berichtspflichten an die Regulierungsbehörde festlegen.
(4)Absatz 4Der Universaldienstbetreiber hat den Jahresabschluss einem unabhängigen Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und zu veröffentlichen.
4. Abschnitt
Postdienste
Allgemeine Voraussetzungen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsJedermann ist nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Postdienste anzubieten und zu erbringen.
(2)Absatz 2Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, keine Anwendung.
Anzeigepflicht
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsPostdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.
Konzessionspflichtige Dienste
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsEiner Konzession bedarf die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen für Dritte bis zu einem Gewicht von 50 g.
(2)Absatz 2Der Universaldienstbetreiber bedarf keiner Konzession; er gilt als Betreiber eines konzessionierten Postdienstes.
(3)Absatz 3Einer Konzession nach Abs. 1 bedarf nicht, werEiner Konzession nach Absatz eins, bedarf nicht, wer
ausschließlich abgehende, grenzüberschreitende Briefsendungen befördert,
Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen oder
Briefsendungen in der Weise befördert, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg von der Absenderin oder vom Absender zur Empfängerin oder zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen, wie Kurierdienste.
Direktwerbung befördert; jedoch nur jene Direktwerbung, die als persönlich beanschriftete Sendung offen (unverpackt und unverschlossen) versendet wird, als solche klar erkennbar ist und neben dem Adressfeld keine weitere Individualisierung enthält.
Erteilung der Konzession
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsDie Konzession wird auf schriftlichen Antrag durch die Regulierungsbehörde erteilt. Der Antrag auf Erteilung der Konzession hat Angaben über die Art des Dienstes, das Versorgungsgebiet sowie die organisatorischen, finanziellen und technischen Voraussetzungen für den Betrieb durch den Antragsteller zu enthalten. Die Regulierungsbehörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt, wenn die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller vollständig beigebracht wurden.
(2)Absatz 2Die Konzession ist zu erteilen, wenn der Antragsteller
die für die Ausübung eines konzessionspflichtigen Dienstes erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt und
bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern angemessene, in Österreich geltende Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlohnung einhält. Als angemessen gelten solche Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlohnung, die im jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag festgelegt sind.
(3)Absatz 3Die Konzession kann unter Nebenbestimmungen, insbesondere Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung gesetzlicher Vorschriften erteilt werden.
(4)Absatz 4Die Liste der konzessionierten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.
Voraussetzungen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsDie erforderliche Leistungsfähigkeit (§ 27 Abs. 2 Z 1) besitzt, wer nachweist, dass ihm die für die Bereitstellung der Postdienste erforderlichen Produktionsmittel und eine angemessene Kapitalausstattung zur Verfügung stehen. Als Nachweis für die erforderliche Leistungsfähigkeit kann die Regulierungsbehörde die Vorlage insbesondere folgender Nachweise verlangen, sofern dies durch den Gegenstand der Postdienste gerechtfertigt ist:Die erforderliche Leistungsfähigkeit (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,) besitzt, wer nachweist, dass ihm die für die Bereitstellung der Postdienste erforderlichen Produktionsmittel und eine angemessene Kapitalausstattung zur Verfügung stehen. Als Nachweis für die erforderliche Leistungsfähigkeit kann die Regulierungsbehörde die Vorlage insbesondere folgender Nachweise verlangen, sofern dies durch den Gegenstand der Postdienste gerechtfertigt ist:
eine entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft);
einen Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung;
die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, sofern deren Offenlegung im Herkunftsland des Diensteanbieters gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie Angaben über Kapitalausstattung und Anlagevermögen;
eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls über den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, der in den Konzessionsantrag fällt, für die letzten drei Geschäftsjahre oder für einen kürzeren Tätigkeitszeitraum, falls der Diensteanbieter noch nicht so lange besteht;
Angaben über die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und zur Verfügung stehende Produktionsmittel.
(2)Absatz 2An der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 27 Abs. 2 Z 1) fehlt es insbesondere, wennAn der erforderlichen Zuverlässigkeit (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,) fehlt es insbesondere, wenn
gegen den Diensteanbieter ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde;
der Diensteanbieter sich in Liquidation befindet oder seine Tätigkeit einstellt oder eingestellt hat;
gegen den Diensteanbieter oder – sofern es sich um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt – gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil wegen eines Deliktes ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;
der Diensteanbieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem er niedergelassen ist, nicht erfüllt hat, oder
der Diensteanbieter sich bei der Erteilung von Auskünften an die Regulierungsbehörde in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt hat.
(3)Absatz 3Die erforderliche Fachkunde (§ 27 Abs. 2 Z 1) besitzt, wer nachweist, dass die bei der Bereitstellung der Postdienste tätigen Personen in leitender Funktion über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen.Die erforderliche Fachkunde (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,) besitzt, wer nachweist, dass die bei der Bereitstellung der Postdienste tätigen Personen in leitender Funktion über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen.
Übertragung und Änderung der Konzession
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsDie Konzession kann nur mit vorheriger Zustimmung der Regulierungsbehörde übertragen werden. Die Zustimmung darf nur bei Nichtvorliegen der in § 27 Abs. 2 genannten Gründe verweigert werden.Die Konzession kann nur mit vorheriger Zustimmung der Regulierungsbehörde übertragen werden. Die Zustimmung darf nur bei Nichtvorliegen der in Paragraph 27, Absatz 2, genannten Gründe verweigert werden.
(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die Änderung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen erforderlich ist. Weiters kann die Konzession nachträglich auf Antrag des Konzessionsinhabers geändert werden, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen des Konzessionsbescheides, insbesondere der Nebenbestimmungen auf Grund geänderter Umstände nicht mehr zumutbar ist, wenn und insoweit dadurch von der Behörde wahrzunehmende Interessen und ein fairer Wettbewerb nicht beeinträchtigt werden.
(3)Absatz 3Bei Änderungen der Konzession ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Konzessionsinhabers vorzugehen. Eine solche Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
Erlöschen der Konzession
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsDie Konzession erlischt durch
Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, nicht aber im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.
(2)Absatz 2Im Falle des Todes des Konzessionsinhabers kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen, doch hat die Vertreterin oder der Vertreter der Verlassenschaft dies unverzüglich der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(3)Absatz 3Die Konzession ist durch die Regulierungsbehörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Konzessionsinhaber seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt oder die Konzession durch mehr als ein Jahr nicht ausgeübt hat. Dem Konzessionsinhaber ist vor dem Widerruf angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
(4)Absatz 4Die Konzession ist zu widerrufen, wenn über das Vermögen des Konzessionsinhabers der Konkurs eröffnet wurde oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Die Regulierungsbehörde kann vom Widerruf absehen, wenn die Weiterführung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
(5)Absatz 5Verfügungen nach Abs. 3 oder 4 begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.Verfügungen nach Absatz 3, oder 4 begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsPostdiensteanbieter haben für Dienste im Universaldienstbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, die angebotenen Dienste zu beschreiben und die dafür vorgesehenen Entgelte festzulegen. Dies ist in geeigneter Form kundzumachen.
(2)Absatz 2Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich sind der Regulierungsbehörde bei der Veröffentlichung anzuzeigen; § 20 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich sind der Regulierungsbehörde bei der Veröffentlichung anzuzeigen; Paragraph 20, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3Die Nutzerinnen und Nutzer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen und neu erlassene Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich treten frühestens zwei Monate nach Veröffentlichung in Kraft.
(4)Absatz 4Jedermann ist berechtigt, die Dienste sämtlicher Postdiensteanbieter im Universaldienstbereich unter den Bedingungen der veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte in Anspruch zu nehmen.
Pflichten der Postdiensteanbieter
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsAnbieter eines Postdienstes haben in geeigneter Form dafür zu sorgen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zustelldienst dem Unternehmen zugeordnet werden können. Sie haben weiters durch geeignete Kennzeichnung sicherzustellen, dass die von ihnen beförderten Postsendungen ihrem Unternehmen zugeordnet werden können.
(2)Absatz 2Anbieter eines Postdienstes haben dafür zu sorgen, dass Postsendungen mit persönlicher Übergabe und Pakete, die der Empfängerin oder dem Empfänger nicht zugestellt werden können, zur Abholung durch die Empfängerin oder den Empfänger hinterlegt werden. Der Ort der Hinterlegung darf nicht unangemessen weit von der Empfangsadresse entfernt sein. Sie haben auch angemessene Öffnungszeiten vorzusehen; im Regelfall darf die wöchentliche Öffnungszeit 20 Stunden an mindestens fünf Werktagen pro Woche nicht unterschreiten. Die Dichte an Hinterlegungsstellen eines Anbieters hat den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer zu entsprechen.
(3)Absatz 3Postdiensteanbieter haben ein Beschwerdemanagement einzurichten, sodass Nutzerinnen und Nutzer Streit- oder Beschwerdefälle vorbringen können.
(4)Absatz 4Postdiensteanbieter haben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich Qualitätsangaben und Qualitätsnormen festzulegen. Sie haben dabei auf nachstehende Laufzeitvorgaben Bedacht zu nehmen:
Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen Briefsendungen im Universaldienstbereich müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden; die restlichen Briefsendungen müssen innerhalb von 6 Werktagen ab dem Einlieferungstag zugestellt werden. Dies gilt nicht für Direktwerbung.
Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen Paketsendungen im Universaldienstbereich müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 85% am dritten auf den der Einlieferung folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden. Die restlichen Paketsendungen sind innerhalb von 8 Werktagen zuzustellen.
Die Schlusszeiten sind in geeigneter Weise kundzumachen.
(5)Absatz 5Postdiensteanbieter haben die Nachsendungen von Postsendungen, die Rücksendung unzustellbarer Stücke und die Verständigung bei gescheitertem Zustellversuch zu regeln. Die Nutzerinnen und Nutzer sind über die in den Abs. 2 bis 4 geforderten Maßnahmen in geeigneter Form zu informieren.Postdiensteanbieter haben die Nachsendungen von Postsendungen, die Rücksendung unzustellbarer Stücke und die Verständigung bei gescheitertem Zustellversuch zu regeln. Die Nutzerinnen und Nutzer sind über die in den Absatz 2 bis 4 geforderten Maßnahmen in geeigneter Form zu informieren.
(6)Absatz 6Postdiensteanbieter haben zumindest jährlich vergleichbare, angemessene und aktuelle Informationen über die Qualität ihrer Dienste, insbesondere die Laufzeiten der beförderten Postsendungen anhand der von der ÖNORM EN 13850 vorgegebenen Methodik, zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung vor der Veröffentlichung in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form bekannt zu geben.
Qualitätssicherung
§ 33.Paragraph 33,
Die Regulierungsbehörde hat eine von den Postdiensteanbietern unabhängige Einrichtung zu beauftragen, mindestens einmal jährlich die durchschnittlichen Laufzeiten der Briefsendungen sämtlicher Anbieter anhand der von der ÖNORM EN 13850 vorgegebenen Methodik und die durchschnittlichen Laufzeiten der Paketsendungen sämtlicher Anbieter anhand von Echtdaten zu messen, wobei die beauftragte Einrichtung die gleichen bzw. nach Möglichkeit vergleichbare Messmethoden anzuwenden hat. Die Regulierungsbehörde hat die Ergebnisse dieser Messungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Kosten der Messungen haben die jeweiligen Postdiensteanbieter zu tragen.
Hausbriefkästen, Hausbrieffachanlagen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsDie Zustellung von Briefsendungen hat durch Einwurf in eine dafür vorgesehene Einrichtung oder durch persönliche Übergabe an die Empfängerin oder den Empfänger oder die Ersatzempfängerin oder den Ersatzempfänger zu erfolgen. Die Empfängerin oder der Empfänger hat sicherzustellen, dass eine geeignete und zugängliche Vorrichtung zur Zustellung von Briefsendungen (Hausbriefkasten) vorhanden ist.
(2)Absatz 2Der Hausbriefkasten muss so beschaffen sein, dass
jedenfalls die Abgabe von Postsendungen (§ 3 Z 10), ausgenommen Paketsendungen, durch Zustellerinnen oder Zusteller von Postdiensten ohne Schwierigkeiten möglich istjedenfalls die Abgabe von Postsendungen (Paragraph 3, Ziffer 10,), ausgenommen Paketsendungen, durch Zustellerinnen oder Zusteller von Postdiensten ohne Schwierigkeiten möglich ist
und die Postsendungen durch einen geeigneten Eingriffsschutz vor dem Zugriff Dritter geschützt sind.
(3)Absatz 3Ist kein oder kein geeigneter Hausbriefkasten vorhanden, so kann die Empfängerin oder der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. In diesem Fall sind die Postsendungen gegen Entgelt zu hinterlegen und zur Abholung innerhalb einer angemessenen Frist bereitzuhalten. Die Empfängerin oder der Empfänger ist über eine solche Maßnahme vorab zu informieren und es ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, die für die Zustellung fehlenden Voraussetzungen zu erfüllen.
(4)Absatz 4In Gebäuden mit mehr als vier Abgabestellen, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden, hat die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer jeder Empfängerin und jedem Empfänger einen Hausbriefkasten zur Verfügung zu stellen. Dies hat in Form einer Hausbrieffachanlage zu erfolgen. Sofern die Hausbrieffachanlage nicht außerhalb des Hauses errichtet wird, ist sie möglichst in der Nähe des Gebäudeeinganges zu errichten. Bei der Standortwahl ist auf die ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Gebäudes und auf die ordnungsgemäße Zustellung nicht bescheinigter Postsendungen Bedacht zu nehmen.
(5)Absatz 5Die Hausbrieffachanlage hat zumindest so viele Brieffächer zu enthalten, wie es der Anzahl der Abgabestellen in dem Gebäude entspricht. Die einzelnen Brieffächer sind jeweils einer Abgabestelle im Gebäude zuzuordnen und mit der Türnummer oder sonstigen eindeutigen alphanumerischen Bezeichnung der betreffenden Abgabestelle zu versehen. Die Brieffächer müssen die Möglichkeit zur variablen Beschriftung mit dem Namen des jeweiligen Inhabers der Abgabestelle aufweisen.
(6)Absatz 6Bei der Neuerrichtung eines Gebäudes sind hinsichtlich Hausbriefkästen die Anforderungen gemäß Abs. 2 und hinsichtlich Hausbrieffachanlagen die Anforderungen gemäß Abs. 2, 4 und 5 einzuhalten.Bei der Neuerrichtung eines Gebäudes sind hinsichtlich Hausbriefkästen die Anforderungen gemäß Absatz 2 und hinsichtlich Hausbrieffachanlagen die Anforderungen gemäß Absatz 2,, 4 und 5 einzuhalten.
(7)Absatz 7Beim Austausch eines Hausbriefkastens sind die Anforderungen gemäß Abs. 2 einzuhalten. Beim Austausch einer Hausbrieffachanlage sind die Anforderungen gemäß Abs. 2, 4 und 5 einzuhalten.Beim Austausch eines Hausbriefkastens sind die Anforderungen gemäß Absatz 2, einzuhalten. Beim Austausch einer Hausbrieffachanlage sind die Anforderungen gemäß Absatz 2,, 4 und 5 einzuhalten.
(8)Absatz 8Hausbrieffachanlagen, die nicht den Anforderungen gemäß Abs. 2, 4 und 5 entsprechen, sind durch den Universaldienstbetreiber nach einem von ihm der Regulierungsbehörde vorzulegenden Austauschkonzept bis 31. Dezember 2012 auszutauschen. Die Eigentümer der Gebäude, in denen sich diese Hausbrieffachanlagen befinden, sind verpflichtet, den Austausch unentgeltlich zu ermöglichen. Nach erfolgtem Austausch gehen diese Hausbrieffachanlagen unentgeltlich in das Eigentum der Eigentümer der Gebäude über.Hausbrieffachanlagen, die nicht den Anforderungen gemäß Absatz 2,, 4 und 5 entsprechen, sind durch den Universaldienstbetreiber nach einem von ihm der Regulierungsbehörde vorzulegenden Austauschkonzept bis 31. Dezember 2012 auszutauschen. Die Eigentümer der Gebäude, in denen sich diese Hausbrieffachanlagen befinden, sind verpflichtet, den Austausch unentgeltlich zu ermöglichen. Nach erfolgtem Austausch gehen diese Hausbrieffachanlagen unentgeltlich in das Eigentum der Eigentümer der Gebäude über.
(9)Absatz 9Die nicht anteiligen Kosten des gemäß Abs. 8 vorzunehmenden Austausches der Hausbrieffachanlagen, die nicht den Anforderungen gemäß Abs. 2, 4 und 5 entsprechen, marktgerechte Finanzierungskosten sowie die Kosten der Abwicklung des Austausches durch den Universaldienstbetreiber sind dem Universaldienstbetreiber auf dessen Antrag zu ersetzen. Betreiber von konzessionierten Postdiensten einschließlich des Universaldienstbetreibers mit einem Jahresumsatz von mehr als einer Million Euro aus dieser Tätigkeit haben zu dem Ersatz dieser Kosten in jenem Bundesland oder jener Landeshauptstadt, in dem oder der ihr Versorgungsgebiet liegt, nach folgendem Schlüssel beizutragen: 90 von Hundert dieser Kosten sind auf die Beitragspflichtigen nach dem Verhältnis ihres Marktanteiles in jenem Bundesland oder jener Landeshauptstadt, in dem oder der ihr Versorgungsgebiet liegt, basierend auf den Berechnungsmodalitäten gemäß § 14 Abs. 2 aufzuteilen, 10 von Hundert dieser Kosten sind auf die Beitragspflichtigen entsprechend der Anzahl der Marktteilnehmer in jenem Bundesland oder jener Landeshauptstadt, in dem oder der ihr Versorgungsgebiet liegt, aufzuteilen. Die Umsätze von Betreibern von konzessionierten Postdiensten, die unter einheitlicher Leitung im Sinn des § 15 AktG einer Personengesellschaft oder einer natürlichen oder juristischen Person stehen, sind zusammenzurechnen.Die nicht anteiligen Kosten des gemäß Absatz 8, vorzunehmenden Austausches der Hausbrieffachanlagen, die nicht den Anforderungen gemäß Absatz 2,, 4 und 5 entsprechen, marktgerechte Finanzierungskosten sowie die Kosten der Abwicklung des Austausches durch den Universaldienstbetreiber sind dem Universaldienstbetreiber auf dessen Antrag zu ersetzen. Betreiber von konzessionierten Postdiensten einschließlich des Universaldienstbetreibers mit einem Jahresumsatz von mehr als einer Million Euro aus dieser Tätigkeit haben zu dem Ersatz dieser Kosten in jenem Bundesland oder jener Landeshauptstadt, in dem oder der ihr Versorgungsgebiet liegt, nach folgendem Schlüssel beizutragen: 90 von Hundert dieser Kosten sind auf die Beitragspflichtigen nach dem Verhältnis ihres Marktanteiles in jenem Bundesland oder jener Landeshauptstadt, in dem oder der ihr Versorgungsgebiet liegt, basierend auf den Berechnungsmodalitäten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, aufzuteilen, 10 von Hundert dieser Kosten sind auf die Beitragspflichtigen entsprechend der Anzahl der Marktteilnehmer in jenem Bundesland oder jener Landeshauptstadt, in dem oder der ihr Versorgungsgebiet liegt, aufzuteilen. Die Umsätze von Betreibern von konzessionierten Postdiensten, die unter einheitlicher Leitung im Sinn des Paragraph 15, AktG einer Personengesellschaft oder einer natürlichen oder juristischen Person stehen, sind zusammenzurechnen.
(10)Absatz 10Der Universaldienstbetreiber hat der Regulierungsbehörde die Kosten gemäß Abs. 9 jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres bekannt zu geben und unter Anschluss entsprechender Belege in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form nachzuweisen. Die Abwicklung des Kostenersatzes gemäß Abs. 9 obliegt der Regulierungsbehörde. Der Kostenersatz ist ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im gleichen Verhältnis auf fünf Jahre aufzuteilen und jährlich neu zu berechnen.Der Universaldienstbetreiber hat der Regulierungsbehörde die Kosten gemäß Absatz 9, jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres bekannt zu geben und unter Anschluss entsprechender Belege in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form nachzuweisen. Die Abwicklung des Kostenersatzes gemäß Absatz 9, obliegt der Regulierungsbehörde. Der Kostenersatz ist ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im gleichen Verhältnis auf fünf Jahre aufzuteilen und jährlich neu zu berechnen.
Zugang zu Landabgabekästen und Adressdaten
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz einsFür Landabgabekästen gilt die Regelung des § 34 sinngemäß.Für Landabgabekästen gilt die Regelung des Paragraph 34, sinngemäß.
(2)Absatz 2Verwenden Postdiensteanbieter Adressdaten für das Nachsenden, oder das Rücksenden von Postsendungen, so haben sie anderen Postdiensteanbietern auf transparente und nicht diskriminierende Weise Zugang zu diesen Adressdaten zu gewähren. Diese Daten dürfen von den Postdiensteanbietern ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden.
(3)Absatz 3Die Bedingungen sind zwischen den beteiligten Postdiensteanbietern in einer Vereinbarung zu regeln. Der Regulierungsbehörde ist eine Kopie der Vereinbarung zu übermitteln.
(4)Absatz 4Kommt zwischen den beteiligten Postdiensteanbietern eine Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nicht zustande, so kann die Regulierungsbehörde angerufen werden. Diese hat über den begründeten Antrag der sie anrufenden Partei innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. In dieser Entscheidung sind die Bedingungen, einschließlich eines kostenorientierten Entgeltes, festzulegen.
Postleitzahlen
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsDer Universaldienstbetreiber hat die Verwendung seiner Postleitzahlen anderen Postdienstleistern unentgeltlich zu gestatten.
(2)Absatz 2Die vom Universaldienstbetreiber verwendeten Postleitzahlen und deren Änderungen sind der Regulierungsbehörde in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form zu übermitteln und von dieser im Internet zu veröffentlichen.
5. Abschnitt
Postbehörden, Aufsichtsrecht
Postbehörden, Regulierungsbehörden
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsPostbehörden sind die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Postbehörde sowie das ihr unterstehende Postbüro als Postbehörde I. Instanz. Das Postbüro hat seinen Sitz in Wien.Postbehörden sind die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Postbehörde sowie das ihr unterstehende Postbüro als Postbehörde römisch eins. Instanz. Das Postbüro hat seinen Sitz in Wien.
(2)Absatz 2Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität ist hinsichtlich der Aufgaben nach § 40 die Post-Control-Kommission, hinsichtlich sämtlicher anderer Aufgaben die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität ist hinsichtlich der Aufgaben nach Paragraph 40, die Post-Control-Kommission, hinsichtlich sämtlicher anderer Aufgaben die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).
(3)Absatz 3Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Obersten Postbehörde und der Postbehörde I. Instanz sowie der Regulierungsbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Obersten Postbehörde und der Postbehörde römisch eins. Instanz sowie der Regulierungsbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.
(4)Absatz 4Die Postbehörde I. Instanz ist für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz zuständig. Über Berufungen entscheidet gemäß § 51 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat Wien.Die Postbehörde römisch eins. Instanz ist für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz zuständig. Über Berufungen entscheidet gemäß Paragraph 51, VStG der Unabhängige Verwaltungssenat Wien.
Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsDie nach § 5 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Post-Control-Kommission (§ 40) zuständig ist.Die nach Paragraph 5, KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingerichtete Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Post-Control-Kommission (Paragraph 40,) zuständig ist.
(2)Absatz 2Die RTR-GmbH hat unter der Leitung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post als Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission in Postangelegenheiten zu fungieren. § 6 KOG gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH im Postbereich der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt.Die RTR-GmbH hat unter der Leitung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post als Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission in Postangelegenheiten zu fungieren. Paragraph 6, KOG gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH im Postbereich der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt.
(3)Absatz 3Die RTR-GmbH kann zu Verhandlungen über sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Meinungsverschiedenheiten nach den von der RTR-GmbH zu veröffentlichenden Kriterien beigezogen werden. Ein diesbezügliches Ersuchen ist von sämtlichen Beteiligten in schriftlicher Form an die RTR-GmbH zu richten. Die Beiziehung der RTR-GmbH steht der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegen. Vereinbarungen nach diesem Absatz, die unter Beiziehung der RTR-GmbH getroffen werden, entfalten ausschließlich Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten. Eine Durchsetzung ist ausschließlich im Zivilrechtsweg möglich.
Post-Control-Kommission
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsZur Erfüllung der in § 40 genannten Aufgaben ist die Post-Control-Kommission eingerichtet.Zur Erfüllung der in Paragraph 40, genannten Aufgaben ist die Post-Control-Kommission eingerichtet.
(2)Absatz 2Die Geschäftsführung der Post-Control-Kommission obliegt der RTR-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Post-Control-Kommission ist das Personal der RTR-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
(3)Absatz 3Die Mitglieder der Post-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 5 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt.Die Mitglieder der Post-Control-Kommission sind gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 5, B-VG bei der Ausübung ihres Amtes von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt.
Aufgaben der Post-Control-Kommission
§ 40.Paragraph 40,
Der Post-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
Maßnahmen hinsichtlich des Universaldienstbetreibers nach § 12 Abs. 1 und 2,Maßnahmen hinsichtlich des Universaldienstbetreibers nach Paragraph 12, Absatz eins und 2,
Maßnahmen hinsichtlich von eigenbetriebenen Post-Geschäfsstellen nach § 7 Abs. 7,Maßnahmen hinsichtlich von eigenbetriebenen Post-Geschäfsstellen nach Paragraph 7, Absatz 7,,
Festsetzung der Beiträge zur Finanzierung des Ausgleichsfonds nach § 14,Festsetzung der Beiträge zur Finanzierung des Ausgleichsfonds nach Paragraph 14,,
Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers nach § 20 Abs. 3 und 4,Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers nach Paragraph 20, Absatz 3 und 4,
Maßnahmen im Bereich der Entgeltregulierung nach § 21 Abs. 4 bis 6;Maßnahmen im Bereich der Entgeltregulierung nach Paragraph 21, Absatz 4 bis 6;
Erteilung, Übertragung, Änderungen oder Widerruf von Konzessionen nach den §§ 27, 28 und 29,Erteilung, Übertragung, Änderungen oder Widerruf von Konzessionen nach den Paragraphen 27,, 28 und 29,
Ausübung des Widerrufsrechts nach § 30 Abs. 3 und 4,Ausübung des Widerrufsrechts nach Paragraph 30, Absatz 3 und 4,
Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 31 Abs. 2,Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nach Paragraph 31, Absatz 2,,
Festsetzung der Kostenersätze nach § 34 Abs. 9 und 10 und § 35 Abs. 1,Festsetzung der Kostenersätze nach Paragraph 34, Absatz 9 und 10 und Paragraph 35, Absatz eins,,
Maßnahmen nach § 35 Abs. 4 undMaßnahmen nach Paragraph 35, Absatz 4, und
das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 50.das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 50,
Zusammensetzung der Post-Control-Kommission
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz einsDie Post-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern.
(2)Absatz 2§ 118 Abs. 1 bis 6 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, gilt mit folgender Maßgabe sinngemäß auch für die Post-Control-Kommission:Paragraph 118, Absatz eins bis 6 TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, gilt mit folgender Maßgabe sinngemäß auch für die Post-Control-Kommission:
Das richterliche Mitglied der Telekom-Control-Kommission und das Mitglied, das in der Telekom-Control-Kommission über juristische und ökonomische Kenntnisse zu verfügen hat, sind in dieser Funktion auch Mitglieder der Post-Control-Kommission, solange sie Funktionsträger in der Telekom-Control-Kommission sind. Die für diese beiden Mitglieder bestellten Ersatzmitglieder der Telekom-Control-Kommission nach § 118 Abs. 2 TKG 2003 sind auch deren Ersatzmitglieder in der Post-Control-Kommission.Das richterliche Mitglied der Telekom-Control-Kommission und das Mitglied, das in der Telekom-Control-Kommission über juristische und ökonomische Kenntnisse zu verfügen hat, sind in dieser Funktion auch Mitglieder der Post-Control-Kommission, solange sie Funktionsträger in der Telekom-Control-Kommission sind. Die für diese beiden Mitglieder bestellten Ersatzmitglieder der Telekom-Control-Kommission nach Paragraph 118, Absatz 2, TKG 2003 sind auch deren Ersatzmitglieder in der Post-Control-Kommission.
Der Post-Control-Kommission hat neben den in Z 1 genannten Mitgliedern ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied mit Kenntnissen im Postwesen anzugehören. Die Bestellung des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes erfolgt durch die Bundesregierung über Vorschlag der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.Der Post-Control-Kommission hat neben den in Ziffer eins, genannten Mitgliedern ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied mit Kenntnissen im Postwesen anzugehören. Die Bestellung des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes erfolgt durch die Bundesregierung über Vorschlag der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.
(3)Absatz 3Die Mitglieder der Post-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Post-Control-Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
Vorsitz, Geschäftsordnung der Post-Control-Kommission
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz einsDas richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Post-Control-Kommission.
(2)Absatz 2Die Post-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
(3)Absatz 3Für einen gültigen Beschluss der Post-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig..
Post-Geschäftsstellen-Beirat
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz einsZur Beratung der Regulierungsbehörde in Fragen der flächendeckenden Versorgung mit Post-Geschäftsstellen wird bei der RTR-GmbH ein Beirat gebildet. Dieser ist bei Aufsichtsmaßnahmen und insbesondere vor Entscheidungen der Regulierungsbehörde betreffend Post-Geschäftsstellen zu hören und hat eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme unterliegt der freien Würdigung durch die Regulierungsbehörde.
(2)Absatz 2In den Beirat sind je ein Vertreter
der Verbindungsstelle der Bundesländer.
zu entsenden. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(3)Absatz 3Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Er hat jährlich einen Vorsitzenden zu wählen. Er fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Beratungen sind vertraulich.
(4)Absatz 4Als Geschäftsapparat des Beirates hat die RTR-GmbH zu fungieren. Zu diesem Zweck hat auch ein Vertreter der RTR-GmbH als nicht stimmberechtigtes Mitglied an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen.
(5)Absatz 5Der Beirat ist berechtigt, im Wege der Regulierungsbehörde beim Universaldienstbetreiber Auskunft über alles zu verlangen, was für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere auch Auskünfte über Angaben betreffend die kostendeckende Führung einer Post-Geschäftsstelle. Die Vertreter der RTR-GmbH können zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen und Sachverständige mit dieser Einsichtnahme betrauen. Die von der RTR-GmbH an den Beirat weitergegebenen Informationen dürfen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht verletzen. Vertreter des Universaldienstbetreibers können zu Beratungen des Beirates zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.
Verfahrensvorschriften, Instanzenzug
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz einsSofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, wendet die Post-Control-Kommission das AVG an.
(2)Absatz 2§ 39 Abs. 3 AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht.Paragraph 39, Absatz 3, AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht.
(3)Absatz 3Die Post-Control-Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidungen der Post-Control-Kommission kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Transparenz
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsEntscheidungen der RTR-GmbH und der Post-Control-Kommission sind unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Bedachtnahme auf § 47 Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen.Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen.
(3)Absatz 3Der Tätigkeitsbericht der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH nach § 7 KOG hat auch den Bereich der Postregulierung zu umfassen.Der Tätigkeitsbericht der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH nach Paragraph 7, KOG hat auch den Bereich der Postregulierung zu umfassen.
Information durch die Regulierungsbehörde
§ 46.Paragraph 46,
Die Regulierungsbehörde hat auf begründeten schriftlichen Antrag der Europäischen Kommission dieser diejenigen Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Beziehen sich die an die Europäische Kommission zu übermittelnden Informationen auf von Postdiensteanbietern bereitgestellte Daten, hat die Regulierungsbehörde diese Bereitsteller von der Übermittlung der Informationen zu unterrichten.
Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes 2000 zu wahren.
(2)Absatz 2Die Entscheidung darüber, ob eine Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis einzustufen ist, obliegt der Regulierungsbehörde, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.
(3)Absatz 3Hegt die Regulierungsbehörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz einsSoweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist, ist die Regulierungsbehörde berechtigt der Europäischen Kommission und den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen. Sie ist dazu im Rahmen der Amtshilfe gegenüber dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt und der Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt und verpflichtet.
(2)Absatz 2Soweit die Regulierungsbehörde von der Europäischen Kommission oder von den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedsstaaten Informationen übermittelt erhält, die von der informierenden Stelle als vertraulich bezeichnet werden, stellt sie die vertrauliche Behandlung sicher.
Informationspflichten
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz einsPostdiensteanbieter sind verpflichtet, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form zu erteilen, die für diese Organe jeweils für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften notwendig sind.
(2)Absatz 2Diese Informationen sind binnen der hiefür gesetzten Frist und nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vorzulegen, die verlangt werden. Die verlangten Informationen müssen für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sein. Das Verlangen ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen, für welchen Zweck die bereitgestellten Informationen benutzt werden sollen. Die Regulierungsbehörde oder die von ihr Beauftragten sind zu diesem Zweck auch berechtigt, in die Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
(3)Absatz 3Werden die Auskünfte nicht erteilt, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Regulierungsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.
Aufsichtsmaßnahmen
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz einsAls Aufsichtsmaßnahmen kommen in Betracht:
Erhebungen und Untersuchungen zur Überprüfung des Universaldienstes;
bescheidmäßige Aufträge zur Behebung von Leistungsmängeln, die das Erbringen des Universaldienstes insgesamt aber auch in Einzelfällen beeinträchtigen; solche Aufträge können sich insbesondere beziehen auf die flächendeckende Versorgung, auf die Dichte an Abhol- und Zugangspunkten und auf die Abhol- und Zustellfrequenz; sie können auch nur hinsichtlich einzelner Universaldienstleistungen (Produkte) erlassen werden; für die Behebung solcher Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen;
bescheidmäßige Untersagung geplanter oder bereits getroffener Maßnahmen insgesamt oder im Einzelfall, wenn zu befürchten ist, dass dadurch die Erbringung des Universaldienstes gefährdet ist;
bescheidmäßige vorläufige Untersagung geplanter Maßnahmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung nicht eingehalten werden;
bescheidmäßige Untersagung der Erbringung eines Postdienstes, wenn die Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz, einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid trotz Aufforderung durch die Behörde nicht erfüllt werden.
(2)Absatz 2Bei Ausübung der Maßnahmen nach Abs. 1 hat die Behörde auf die Angemessenheit der Maßnahme im Hinblick auf deren wirtschaftliche Auswirkung auf den Erbringer des Postdienstes Bedacht zu nehmen.Bei Ausübung der Maßnahmen nach Absatz eins, hat die Behörde auf die Angemessenheit der Maßnahme im Hinblick auf deren wirtschaftliche Auswirkung auf den Erbringer des Postdienstes Bedacht zu nehmen.
Aufsichtsverfahren
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz einsHat die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass ein Postdiensteanbieter gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstößt, hat sie dies dem Unternehmen mitzuteilen und gleichzeitig Gelegenheit einzuräumen, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen.
(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der in Abs. 1 genannten Vorschriften in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form verlangen und diese auch durch Sachverständige überprüfen lassen.Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der in Absatz eins, genannten Vorschriften in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form verlangen und diese auch durch Sachverständige überprüfen lassen.
(3)Absatz 3Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Verstöße, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt sind, ordnet sie mit Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen, und setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist.
(4)Absatz 4Die Zuwiderhandlung ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid festzustellen. Für den Fall, dass ein Verstoß nach Abs. 1 bereits abgestellt wurde, ist dies ebenfalls mit Bescheid festzustellen.Die Zuwiderhandlung ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid festzustellen. Für den Fall, dass ein Verstoß nach Absatz eins, bereits abgestellt wurde, ist dies ebenfalls mit Bescheid festzustellen.
(5)Absatz 5Partei in diesem Verfahren ist der Postdiensteanbieter, auf den sich die Aufsichtsmaßnahmen nach Abs. 1 bis 3 beziehen.Partei in diesem Verfahren ist der Postdiensteanbieter, auf den sich die Aufsichtsmaßnahmen nach Absatz eins bis 3 beziehen.
Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz einsFür die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens wird die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, die Erstellung von Statistiken anzuordnen.
(2)Absatz 2Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu beachten sind.
(3)Absatz 3Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
(4)Absatz 4Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.
Streitschlichtung
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz einsUnbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Postdiensteanbieter, Nutzerinnen und Nutzer und Interessensvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, die mit einem Anbieter eines Postdienstes nicht befriedigend gelöst worden sind, der Regulierungsbehörde vorlegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Die Postdiensteanbieter sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat Richtlinien für die Durchführung des in Abs. 1 vorgesehenen Verfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.Die Regulierungsbehörde hat Richtlinien für die Durchführung des in Absatz eins, vorgesehenen Verfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Universaldienstbeschwerden
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz einsBeschwerden betreffend Leistungsmängel, die sich auf das Erbringen des Universaldienstes insgesamt oder in Einzelfällen beziehen, können von Ländern und Gemeinden sowie von gesetzlichen Interessensvertretungen an die Regulierungsbehörde herangetragen werden.
(2)Absatz 2Die RTR-GmbH hat die Beschwerden zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung Grund zur Annahme, dass der Universaldienst beeinträchtigt sein könnte, so hat sie die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub an die Post-Control-Kommission weiterzuleiten. Diese hat entsprechende Aufsichtsmaßnahmen einzuleiten. Der Beschwerdeführer ist über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren.
6. Abschnitt
Strafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro bei jeder einzelnen Übertretung zu bestrafen, wer
entgegen den §§ 6, 7, 8, 9, 10 oder 11 den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;entgegen den Paragraphen 6,, 7, 8, 9, 10 oder 11 den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;
entgegen § 20 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen erlässt, die Dienste nicht beschreibt oder die vorgesehenen Entgelte nicht festlegt;entgegen Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen erlässt, die Dienste nicht beschreibt oder die vorgesehenen Entgelte nicht festlegt;
entgegen § 20 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Regulierungsbehörde übermittelt;entgegen Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz 2, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Regulierungsbehörde übermittelt;
entgegen § 20 Abs. 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht in geeigneter Form veröffentlicht;entgegen Paragraph 20, Absatz 2, Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht in geeigneter Form veröffentlicht;
entgegen § 20 Abs. 3 und § 22 Abs. 3 der Regulierungsbehörde oder dem von ihr Beauftragten nicht Einsicht gewährt;entgegen Paragraph 20, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 3, der Regulierungsbehörde oder dem von ihr Beauftragten nicht Einsicht gewährt;
entgegen § 21 Abs. 3 Kriterien für Preisabsprachen der Regulierungsbehörde nicht anzeigt, veröffentlicht oder nicht auf alle Nutzerinnen und Nutzer in gleicher Weise anwendet;entgegen Paragraph 21, Absatz 3, Kriterien für Preisabsprachen der Regulierungsbehörde nicht anzeigt, veröffentlicht oder nicht auf alle Nutzerinnen und Nutzer in gleicher Weise anwendet;
entgegen § 25 Abs. 1 Dienste nicht oder nicht vollständig anzeigt;entgegen Paragraph 25, Absatz eins, Dienste nicht oder nicht vollständig anzeigt;
entgegen § 32 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zustelldienst entsprechend zugeordnet werden können oder nicht sicherstellt, dass beförderte Postsendungen dem Unternehmen zugeordnet werden können;entgegen Paragraph 32, Absatz eins, nicht dafür sorgt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zustelldienst entsprechend zugeordnet werden können oder nicht sicherstellt, dass beförderte Postsendungen dem Unternehmen zugeordnet werden können;
entgegen § 32 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Poststücke hinterlegt werden können;entgegen Paragraph 32, Absatz 2, nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Poststücke hinterlegt werden können;
entgegen § 32 Abs. 3 kein Beschwerdemanagement einrichtet;entgegen Paragraph 32, Absatz 3, kein Beschwerdemanagement einrichtet;
entgegen § 32 Abs. 4 die dort vorgesehenen Kriterien nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt, die Nutzerinnen und Nutzer nicht informiert oder die Angaben nicht der Regulierungsbehörde übermittelt;entgegen Paragraph 32, Absatz 4, die dort vorgesehenen Kriterien nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt, die Nutzerinnen und Nutzer nicht informiert oder die Angaben nicht der Regulierungsbehörde übermittelt;
entgegen § 32 Abs. 6 nicht vergleichbare, angemessene und aktuelle Informationen über die Qualität veröffentlicht oder nicht der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung vor der Veröffentlichung bekannt gibt;entgegen Paragraph 32, Absatz 6, nicht vergleichbare, angemessene und aktuelle Informationen über die Qualität veröffentlicht oder nicht der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung vor der Veröffentlichung bekannt gibt;
entgegen § 34 Abs. 6 und 7 als Gebäudeeigentümer nicht dafür sorgt, dass Hausbriefkästen oder Hausbrieffachanlagen bei Neuerrichtung eines Gebäudes oder bei Austausch einer Hausbrieffachanlage den Anforderungen gemäß § 34 Abs. 2, 4 und 5 entsprechen oder entgegen § 34 Abs. 8 als Gebäudeeigentümer die Errichtung bzw. den Austausch von Hausbrieffachanlagen nicht gestattet oder entgegen § 34 Abs. 8 und 9 oder § 35 Abs. 1 als Universaldienstbetreiber die Finanzierung des Austausches nicht übernimmt oder nicht dafür sorgt, dass eine bestehende Hausbrieffachanlage den Anforderungen des § 34 Abs. 2, 4 und 5 entspricht;entgegen Paragraph 34, Absatz 6, und 7 als Gebäudeeigentümer nicht dafür sorgt, dass Hausbriefkästen oder Hausbrieffachanlagen bei Neuerrichtung eines Gebäudes oder bei Austausch einer Hausbrieffachanlage den Anforderungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2,, 4 und 5 entsprechen oder entgegen Paragraph 34, Absatz 8, als Gebäudeeigentümer die Errichtung bzw. den Austausch von Hausbrieffachanlagen nicht gestattet oder entgegen Paragraph 34, Absatz 8 und 9 oder Paragraph 35, Absatz eins, als Universaldienstbetreiber die Finanzierung des Austausches nicht übernimmt oder nicht dafür sorgt, dass eine bestehende Hausbrieffachanlage den Anforderungen des Paragraph 34, Absatz 2,, 4 und 5 entspricht;
Aufträgen gemäß § 49 Abs. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt;Aufträgen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt;
entgegen § 49 Abs. 1 von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie oder von der Regulierungsbehörde verlangten Auskünfte nicht erteilt;entgegen Paragraph 49, Absatz eins, von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie oder von der Regulierungsbehörde verlangten Auskünfte nicht erteilt;
entgegen § 7 Abs. 6, § 32 Abs. 6, § 34 Abs. 10, § 36 Abs. 2, § 49 Abs. 1 und § 51 Abs. 2 der Regulierungsbehörde die verlangten Unterlagen nicht in Papierform und in elektronischer verarbeitbarer Form übermittelt.entgegen Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 34, Absatz 10,, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 51, Absatz 2, der Regulierungsbehörde die verlangten Unterlagen nicht in Papierform und in elektronischer verarbeitbarer Form übermittelt.
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
(2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3)Absatz 3Die Behörde kann Verpflichteten, welche die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
(4)Absatz 4Verpflichtete sind wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 55 Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellen.Verpflichtete sind wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 55, Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellen.
(5)Absatz 5Im Straferkenntnis können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(6)Absatz 6Die nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
Abschöpfung der Bereicherung
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz einsStellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen durch eine gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstoßende rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, kann die Regulierungsbehörde beim Kartellgericht den Antrag stellen, einen Betrag festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären. Das Kartellgericht ist dabei an die Feststellung der Regulierungsbehörde über das Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung gebunden. Die Höhe der Abschöpfung richtet sich nach dem Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils und kann vom Kartellgericht mit bis zu 10% des Unternehmensumsatzes des Vorjahres festgesetzt werden. Die Regulierungsbehörde hat in diesem Verfahren Parteistellung.
(2)Absatz 2Der abgeschöpfte Betrag fließt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu deren Finanzierung zu.
Verletzung des Postgeheimnisses
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz einsWer unter das Postgeheimnis (§ 5) fallende Tatsachen offenbart oder verwertet, um sich einer oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer unter das Postgeheimnis (Paragraph 5,) fallende Tatsachen offenbart oder verwertet, um sich einer oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Die Täterin oder der Täter ist nur auf Antrag des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
7. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Zusammensetzung der Regulierungsbehörde
§ 58.Paragraph 58,
Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach § 25a Abs. 2 Postgesetz 1997 im Amt befindliche Senat für Post-Regulierung bleibt bis zum Ende seiner Funktionsperiode im Amt. Er trägt die Bezeichnung Post-Control-Kommission. Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach Paragraph 25 a, Absatz 2, Postgesetz 1997 im Amt befindliche Senat für Post-Regulierung bleibt bis zum Ende seiner Funktionsperiode im Amt. Er trägt die Bezeichnung Post-Control-Kommission.
Übergangsbestimmungen
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz einsDie gemäß § 10 Postgesetz 1997 genehmigten Entgelte gelten als veröffentlichte Einzelsendungsentgelte gemäß § 22.Die gemäß Paragraph 10, Postgesetz 1997 genehmigten Entgelte gelten als veröffentlichte Einzelsendungsentgelte gemäß Paragraph 22,
(2)Absatz 2Regulierungsbehörde für die in § 7 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes genannten Aufsichtsmaßnahmen und die in § 6 Abs. 7 sowie § 43 Abs. 1 und 5 dieses Bundesgesetzes genannten Aufgaben ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen (§ 64 Abs. 2) die gemäß § 25a Abs. 5 Postgesetz 1997 zuständige Telekom-Control-Kommission.Regulierungsbehörde für die in Paragraph 7, Absatz 6, dieses Bundesgesetzes genannten Aufsichtsmaßnahmen und die in Paragraph 6, Absatz 7, sowie Paragraph 43, Absatz eins und 5 dieses Bundesgesetzes genannten Aufgaben ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen (Paragraph 64, Absatz 2,) die gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, Postgesetz 1997 zuständige Telekom-Control-Kommission.
(3)Absatz 3Der gemäß § 43 einzurichtende Post-Geschäftsstellen-Beirat hat sich innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung (§ 64 Abs. 2) zu konstituieren. Die gemäß § 43 Abs. 2 vorzunehmenden Entsendungen haben so zeitgerecht stattzufinden, dass die Einrichtung des Post-Geschäftsstellen-Beirates innerhalb dieser Frist sichergestellt ist.Der gemäß Paragraph 43, einzurichtende Post-Geschäftsstellen-Beirat hat sich innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung (Paragraph 64, Absatz 2,) zu konstituieren. Die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, vorzunehmenden Entsendungen haben so zeitgerecht stattzufinden, dass die Einrichtung des Post-Geschäftsstellen-Beirates innerhalb dieser Frist sichergestellt ist.
(4)Absatz 4Beschwerden betreffend Leistungsmängel, die sich auf das Erbringen des Universaldienstes insgesamt oder in Einzelfällen beziehen, können von Ländern oder Gemeinden sowie von gesetzlichen Interessensvertretungen an die gemäß § 25a Abs. 5 Postgesetz 1997 zuständige Telekom-Control-Kommission herangetragen werden. Die RTR-GmbH hat die Beschwerden zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung Grund zur Annahme, dass der Universaldienst beeinträchtigt sein könnte, so hat sie die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub an die Telekom-Control-Kommission weiterzuleiten. Diese hat entsprechende Aufsichtsmaßnahmen einzuleiten. Der Beschwerdeführer ist über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren.Beschwerden betreffend Leistungsmängel, die sich auf das Erbringen des Universaldienstes insgesamt oder in Einzelfällen beziehen, können von Ländern oder Gemeinden sowie von gesetzlichen Interessensvertretungen an die gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, Postgesetz 1997 zuständige Telekom-Control-Kommission herangetragen werden. Die RTR-GmbH hat die Beschwerden zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung Grund zur Annahme, dass der Universaldienst beeinträchtigt sein könnte, so hat sie die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub an die Telekom-Control-Kommission weiterzuleiten. Diese hat entsprechende Aufsichtsmaßnahmen einzuleiten. Der Beschwerdeführer ist über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren.
(5)Absatz 5§ 34 Abs. 8 findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (§ 64 Abs. 1) bestehende Hausbrieffachanlagen, die lediglich die in § 34 Abs. 2 Z 2 vorgesehene Beschaffenheit eines geeigneten Eingriffsschutzes nicht aufweisen, ansonsten aber den Anforderungen gemäß § 34 Abs. 2, 4 und 5 entsprechen, keine Anwendung.Paragraph 34, Absatz 8, findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (Paragraph 64, Absatz eins,) bestehende Hausbrieffachanlagen, die lediglich die in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, vorgesehene Beschaffenheit eines geeigneten Eingriffsschutzes nicht aufweisen, ansonsten aber den Anforderungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2,, 4 und 5 entsprechen, keine Anwendung.
Verweisungen
§ 60.Paragraph 60,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 61.Paragraph 61,
Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Vollziehung
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 57, ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des Paragraph 57,, ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 57 ist die Bundesministerin für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 57, ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Postgesetz 1997, BGBl. I Nr. 18/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2007 außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Postgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2007, außer Kraft.
(2)Absatz 2§ 2 Z 3b und § 4 Abs. 5 Postgesetz 1997 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.Paragraph 2, Ziffer 3 b und Paragraph 4, Absatz 5, Postgesetz 1997 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.
(3)Absatz 3§ 59 Abs. 2 und 4 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.Paragraph 59, Absatz 2 und 4 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(4)Absatz 4Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der nähere Bestimmungen über Brieffachanlagen erlassen werden (Brieffachanlagenverordnung), BGBl. II Nr. 77/2004 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der nähere Bestimmungen über Brieffachanlagen erlassen werden (Brieffachanlagenverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2004, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.
(5)Absatz 5Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über ein Kostenrechnungssystem für Postdienstleistungen im Universaldienst (Post-Kostenrechnungsverordnung) BGBl. II Nr. 71/2000, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über ein Kostenrechnungssystem für Postdienstleistungen im Universaldienst (Post-Kostenrechnungsverordnung) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2000,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(6)Absatz 6Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Universaldienst für Postdienstleistungen (Post-Universaldienstverordnung) BGBl. II Nr. 100/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 446/2008, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Universaldienst für Postdienstleistungen (Post-Universaldienstverordnung) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2008,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 3 Z 6 und 7, § 6 Abs. 7, § 7, § 43, § 58 und § 59 Abs. 2 bis 5 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, Ziffer 6 und 7, Paragraph 6, Absatz 7,, Paragraph 7,, Paragraph 43,, Paragraph 58 und Paragraph 59, Absatz 2 bis 5 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(3)Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
Artikel 2
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Das KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2007, wird wie folgt geändert:Das KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsZur Unterstützung der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission und der Post-Control-Kommission sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Aufgaben ist eine Gesellschaft mit der Firma „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“ (RTR-GmbH) eingerichtet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, einen Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk und einen Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post. Der Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk wird vom Bundeskanzler, der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Die Gesellschaft wird in den fachlichen Angelegenheiten dieser Bereiche vom zuständigen Geschäftsführer allein geleitet, in den übrigen Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam. Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 5a Abs. 2 wird Abs. 2a eingefügt. Die Abs. 2a bis 4 lauten:Nach Paragraph 5 a, Absatz 2, wird Absatz 2 a, eingefügt. Die Absatz 2 a bis 4 lauten:
„(2a)Absatz 2 aDie RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Post-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Post-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 40 Postmarktgesetz) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Post-Control-Kommission und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des Postwesens.Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Post-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Post-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (Paragraph 40, Postmarktgesetz) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Post-Control-Kommission und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des Postwesens.
(3)Absatz 3Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, dem Postmarktgesetz, § 7 ECG und dem KartellG.Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, dem Postmarktgesetz, Paragraph 7, ECG und dem KartellG.
(4)Absatz 4Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem SigG.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des § 10 lautet:Die Überschrift des Paragraph 10, lautet:
„Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche“
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 5a Abs. 2 und 3 sowie Abs. 6 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt.“„Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 5 a, Absatz 2 und 3 sowie Absatz 6, entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 10a wird folgender § 10b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 10 a, wird folgender Paragraph 10 b, samt Überschrift eingefügt:
„Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Postbranche
§ 10b.Paragraph 10 b,
(1)Absatz einsZur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 5a Abs. 2a und 3 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 200 000 Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 550 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2011 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 5 a, Absatz 2 a und 3 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 200 000 Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 550 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2011 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(2)Absatz 2Die Finanzierungsbeiträge sind von der Postbranche zu leisten. Die Postbranche umfasst jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 Postmarktgesetz verfügen.Die Finanzierungsbeiträge sind von der Postbranche zu leisten. Die Postbranche umfasst jene Postdiensteanbieter, die nach Paragraph 25, Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach Paragraph 26, Postmarktgesetz verfügen.
(3)Absatz 3§ 10 Abs. 3 bis 14 gilt sinngemäß, wobei an Stelle der in § 10 Abs. 14 genannten Telekom-Control-Kommission die Post-Control-Kommission tritt.“Paragraph 10, Absatz 3 bis 14 gilt sinngemäß, wobei an Stelle der in Paragraph 10, Absatz 14, genannten Telekom-Control-Kommission die Post-Control-Kommission tritt.“
6.Novellierungsanordnung 6, An § 17 wird folgender Abs. 11 angefügt:An Paragraph 17, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 2a bis 4, 10 Abs. 1 und 10b samt Überschrift sowie die Überschrift zu § 10 treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.“Die Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz eins,, 5a Absatz 2 a bis 4, 10 Absatz eins und 10b samt Überschrift sowie die Überschrift zu Paragraph 10, treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Fischer
Faymann