BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 17. November 2009

Teil I

116. Bundesgesetz:

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, des Väter-Karenzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Angestelltengesetzes 1921, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

(NR: GP römisch XXIV RV 340 AB 362 S. 41. BR: AB 8191 S. 777.)

116. Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Väter-Karenzgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Angestelltengesetz 1921, das Gutsangestelltengesetz 1923, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. Nr. 3 und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

„Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:

  1. Ziffer eins
    das pauschale Kinderbetreuungsgeld in vier Varianten;
  2. Ziffer 2
    das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens;
  3. Ziffer 3
    die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld.“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des Abschnittes 2 lautet:

„Pauschales Kinderbetreuungsgeld“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (Paragraph 8, Absatz eins,) des Elternteiles im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von 16.200 € oder den höheren individuellen Grenzbetrag nach Paragraph 8 b, nicht übersteigt,“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne dieses Gesetzes liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Der gemeinsame Haushalt gilt bei mehr als dreimonatiger tatsächlicher oder voraussichtlicher Dauer einer Abwesenheit des Elternteiles oder des Kindes jedenfalls als aufgelöst.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3 a, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind je nach der gewählten Leistungsart (Paragraphen 3,, 5a, 5b oder 5c) um 50 % des Betrages gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 5a Absatz eins,, 5b Absatz eins, oder 5c Absatz eins Punkt “,

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2Bei einem neuen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind gebührt unbeschadet des Paragraph 5, Absatz 5, der Zuschlag nach Absatz eins, je nach der gewählten Leistungsart (Paragraphen 3,, 5a, 5b oder 5c) bis maximal zur Vollendung des 36., 24., 18. oder 14. Lebensmonates des Mehrlingskindes weiter.
  2. Absatz 3Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im Paragraph 7, Absatz 2, bzw. 3 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind je nach der für die Mehrlingskinder gewählten Leistungsart (Paragraphen 3,, 5a, 5b oder 5c) gemäß Absatz eins, ab dem 25., 17., 13. oder 10. Lebensmonat um 50 %.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraphen 5, Absatz 2,, 5a Absatz 3 und 5b Absatz 3, wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezuges der Leistung.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, Absatz 4, wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5, werden folgende Absatz 4 a und 4b eingefügt:

  1. Absatz 4 aIst ein Elternteil aufgrund eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses, dessen Dauer den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind bewirkt, je nach gewählter Variante ab dem 30. (Paragraph 5, Absatz 2,), 20. (Paragraph 5 a, Absatz 3,), 15. (Paragraph 5 b, Absatz 3,) oder 12. (Paragraph 5 c, Absatz 3 und Paragraph 24 b,) Lebensmonat des Kindes am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes für dieses Kind verhindert, so verlängert sich das Höchstausmaß der Bezugsdauer des anderen Elternteils im Zeitraum der Verhinderung auf Antrag um die Anzahl der Verhinderungstage, maximal aber um zwei Monate. Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
    1. Ziffer eins
      Tod,
    2. Ziffer 2
      Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
    3. Ziffer 3
      Gerichtlich oder behördlich festgestellter häuslicher Gewalt sowie Aufenthalt im Frauenhaus aufgrund häuslicher Gewalt,
    4. Ziffer 4
      Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf gerichtlicher oder behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.
    Der Verlängerungszeitraum endet spätestens je nach gewählter Variante mit dem 32., 22., 17. oder 14. Lebensmonat des Kindes. Hat der verhinderte Elternteil bereits Kinderbetreuungsgeld für dieses Kind bezogen, so wird seine Bezugszeit auf den Verlängerungszeitraum des anderen Elternteiles angerechnet. Der andere Elternteil hat Beginn und (voraussichtliche) Dauer der Verhinderung des verhinderten Elternteiles bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Die Verlängerung nach diesem Absatz endet bei vorzeitigem Ende der Verhinderung. Der Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind ist nur bei einer nicht bloß vorübergehenden Dauer des Ereignisses anzunehmen (Paragraph 2, Absatz 6,). Dem Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind gleichzustellen ist der Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit der mit diesem Kind schwangeren Frau. Kein Anspruch auf Verlängerung besteht, sofern der nicht verhinderte Elternteil eine Ehe oder nicht eheliche Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als der Kindesmutter oder dem Kindesvater eingeht.
  2. Absatz 4 bEine Verlängerung im Sinne des Absatz 4 a, erfolgt auch dann, wenn ein alleinstehender Elternteil (Paragraph 11, Absatz eins,), einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes für das Kind, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, gestellt hat, jedoch noch kein tatsächlicher Unterhalt geleistet wird, sofern während der letzten vier Monate vor der Verlängerung sowie während der zwei Verlängerungsmonate das Einkommen des alleinstehenden Elternteils im monatlichen Durchschnitt den Betrag von 1.200 € netto nicht übersteigt. Ab einer dritten und weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, für die aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht vom alleinstehenden Elternteil Unterhalt geleistet wird, erhöht sich dieser Betrag um jeweils 300 € netto monatlich. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988, Leistungen aus der gesetzlichen und freiwilligen Pensionsversicherung, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die Familienbeihilfe, der Ehegattenunterhalt sowie einkommensähnliche bundes- oder landesgesetzlich geregelte Beihilfen und Zuschüsse (zB Sozialhilfe). Die Einkommenssituation der letzten vier Monate ist bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, für den Verlängerungszeitraum ist die Glaubhaftmachung vorläufig ausreichend.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 5 b, wird folgender Paragraph 5 c, eingefügt:

Paragraph 5 c,

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 3, Absatz eins, beträgt das Kinderbetreuungsgeld 33 € täglich, sofern es im Zuge der Antragstellung als Kurzleistung im Sinne des Absatz 3, geltend gemacht wird.
  2. Absatz 2Werden die im Paragraph 7, Absatz 3, vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, beträgt das Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Absatz eins, ab dem 10. Lebensmonat des Kindes 16,5 € täglich.
  3. Absatz 3Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Absatz eins, in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 12. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezuges der Leistung.
  4. Absatz 4Im Falle einer Mehrlingsgeburt ist unabhängig von Absatz eins, Paragraph 3 a, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein Kind ruht für den Vater nicht, sofern für die Mutter ein Anspruch gemäß Absatz eins, anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes besteht.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins und Paragraph 3 a, Absatz eins, ab dem 17. Lebensmonat
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 5 b, Absatz eins und Paragraph 3 a, Absatz eins, ab dem 13. Lebensmonat
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 5 c, Absatz eins und Paragraph 3 a, Absatz eins, ab dem 10. Lebensmonat
    besteht, sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat nach der im Absatz eins, genannten Verordnung vorgenommen werden. Die ersten 9 Untersuchungen müssen spätestens bis zum Ende des 10. Lebensmonates des Kindes und die 10. Untersuchung muss spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 7, Absatz 4, wird die Wendung „gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5 a, Absatz eins,, Paragraph 5 b, Absatz eins und Paragraph 3 a, Absatz eins “, durch die Wendung „gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5 a, Absatz eins,, Paragraph 5 b, Absatz eins,, Paragraph 5 c, Absatz eins und Paragraph 3 a, Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte

Paragraph 8,

  1. Absatz einsMaßgebliche Einkünfte sind die Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400. Der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,) ist wie folgt zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Soweit im Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte solche aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25, EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) erzielt werden und gemäß Paragraph 19, EStG 1988 diesem Zeitraum zuzuordnen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30 % zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Besteht der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz ist der ermittelte Betrag um 15 % zu erhöhen. Dem Wochengeld gleichartige Leistungen bleiben außer Ansatz. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sowie die einem Abgeordneten zum Europäischen Parlament oder seinem Hinterbliebenen nach Artikel 9 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments gebührenden Bezüge sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.
    2. Ziffer 2
      Andere maßgebliche Einkünfte (Paragraphen 21 bis 23 EStG 1988) sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um die im betreffenden Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen. Wird eine Betätigung vor Beginn des Anspruchszeitraumes (Ziffer eins,) beendet oder nach Ablauf des Anspruchszeitraumes begonnen, bleiben die aus einer solchen Betätigung bezogenen Einkünfte außer Ansatz. Wird nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Ziffer eins, vierter Satz ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Wird auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld oder auf den Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld verzichtet (Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 9, Absatz 4,), so bleiben die während der Dauer des Verzichtes erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte gemäß Absatz eins, außer Ansatz.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 8 a, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsÜbersteigt der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte gemäß Paragraph 8, den Grenzbetrag nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3,, so verringert sich das für das betreffende Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag.
  2. Absatz 2Übersteigt der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte gemäß Paragraph 8, den Grenzbetrag nach Paragraph 9, Absatz 3, oder Paragraph 12,, so verringert sich die für das betreffende Kalenderjahr gebührende Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld um die Summe der übersteigenden Beträge, sofern beide Grenzbeträge jeweils um nicht mehr als 15 % überstiegen werden. Bei einer Überschreitung auch nur eines Grenzbetrages von mehr als 15 %, ist die gesamte in dem Kalenderjahr bezogene Beihilfe zurückzuzahlen.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 8 a, wird folgender Paragraph 8 b, samt Überschrift eingefügt:

„Individueller Grenzbetrag

Paragraph 8 b,

  1. Absatz einsDer individuelle Grenzbetrag beträgt 60 % des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte. Maßgebliche Einkünfte sind die Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 des EStG 1988. Der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte nach dieser Bestimmung ist wie folgt zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Soweit im Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte solche aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25, EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (relevanter Zeitraum), in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr ausgewiesen sind. Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr vor, so ist der erste erlassene Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr heranzuziehen. Sonstige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30 % zu erhöhen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom letzten Satz ist der ermittelte Betrag um 15% zu erhöhen. Dem Wochengeld gleichartige Leistungen bleiben außer Ansatz. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sowie die einem Abgeordneten zum Europäischen Parlament oder seinem Hinterbliebenen nach Artikel 9 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments gebührenden Bezüge sind bei der Ermittlung des individuellen Grenzbetrages wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.
    2. Ziffer 2
      Andere maßgebliche Einkünfte (Paragraphen 21 bis 23 EStG 1988) sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für den relevanten Zeitraum (Ziffer eins,) eingeht und der im zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr ausgewiesen ist. Ziffer eins, zweiter Satz ist anzuwenden. Einkünfte aus Betätigungen, die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um die im relevanten Zeitraum vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen.
  2. Absatz 2Spätere Abänderungen und Aufhebungen des nach Ziffer eins und 2 relevanten Einkommensteuerbescheides (insbesondere nach den Paragraphen 276, Absatz 1, 293 bis 303 Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) wirken sich bei der Überprüfung der Einhaltung des Grenzbetrages nur dann aus, sofern dies bis spätestens zum Ende des Leistungsbezuges ausdrücklich verlangt wird oder eine von Amts wegen eingeleitete Überprüfung ergibt, dass die Abänderung und Aufhebung des Bescheides nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist. Liegt binnen drei Jahren ab Bezugsbeginn kein Einkommensteuerbescheid vor, ist der Grenzbetrag von 16.200 € maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 17, Abschnitt 3 samt Überschrift lautet:

„Abschnitt 3

Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld

Anspruch auf Beihilfe

Paragraph 9,

  1. Absatz einsAnspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld haben
    1. Ziffer eins
      alleinstehende Elternteile (Paragraph 11,),
    2. Ziffer 2
      verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des Paragraph 12,,
    3. Ziffer 3
      nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des Paragraph 13, und
    4. Ziffer 4
      Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der Paragraphen 11,, 12 oder 13.
  2. Absatz 2Voraussetzung für den Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld für ein Kind ist, dass für dieses Kind ein Anspruch auf Auszahlung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes besteht. Während Verlängerungszeiten nach Paragraph 5, Absatz 4 a und 4b gebührt keine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld. Paragraph 4, Absatz 2, gilt sinngemäß auch für die Beihilfe.
  3. Absatz 3Ausgeschlossen von der Beihilfe sind Personen, deren Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (Paragraph 8,) den Grenzbetrag von 5 800 € übersteigt.
  4. Absatz 4Auf den Anspruch auf Beihilfe kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (Paragraph 8,) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt. Die Paragraphen 2, Absatz 5 und 5 Absatz 6, gelten sinngemäß.

Höhe Beihilfe

Paragraph 10,

Die Beihilfe beträgt 6,06 € täglich.

Alleinstehende

Paragraph 11,

  1. Absatz einsAlleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter Paragraph 13, fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der getrenntlebende Ehegatte erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.
  2. Absatz 2Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben. Weiters haben alleinstehende Elternteile eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass sie nicht unter Paragraph 13, fallen.

Ehegatten

Paragraph 12,

Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten eine Beihilfe, sofern der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (Paragraph 8,) ihres Ehegatten nicht mehr als 16 200 € (Freigrenze) beträgt.

Nicht Alleinstehende

Paragraph 13,

  1. Absatz einsEine Beihilfe erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären.
  2. Absatz 2Weiters gelten als nicht alleinstehend Mütter bzw. Väter, die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als der Kindesmutter oder dem Kindesvater leben.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Einkünfte gilt Paragraph 12, entsprechend.

Dauer

Paragraph 14,

Die Beihilfe gebührt längstens für 12 Monate ab erstmaliger Antragstellung und nur solange auf die im Paragraph 9, Absatz 2, genannte Leistung Anspruch besteht. Steht diese Leistung nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt die Beihilfe nur anteilig. Bezugsunterbrechungen, Verzicht auf die Beihilfe oder ein abwechselnder Bezug der Elternteile bewirken keine Verlängerung der Bezugsdauer, weiters kann die Beihilfe jeweils nur in Blöcken von mindestens zwei Monaten beansprucht werden.

Erklärung

Paragraph 15,

Der zuständige Krankenversicherungsträger hat den Partner des Elternteiles (Paragraphen 12,, 13) von der Gewährung der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld an einen Elternteil samt Hinweis auf die Freigrenze (Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 3,) und Hinweis auf die mögliche Rückforderung im Falle der Überschreitung der Freigrenze (Paragraph 31, Absatz 3,) zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 18, Abschnitt 4 entfällt.

Novellierungsanordnung 19, Abschnitt 5 erhält die Bezeichnung Abschnitt 5a, Paragraphen 24 und 25 erhalten die Bezeichnungen „§ 25.“ und „§ 25a.“, in den nunmehrigen Paragraphen 25 und 25a wird jeweils die Wortfolge „des Zuschusses“ durch die Wortfolge „der Beihilfe“ ersetzt. Vor dem nunmehrigen Abschnitt 5a wird folgender neuer Abschnitt 5 samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 5

Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens

Anspruchsberechtigung

Paragraph 24,

  1. Absatz einsAnspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern
    1. Ziffer eins
      die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 erfüllt sind,
    2. Ziffer 2
      dieser Elternteil in den letzten 6 Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, durchgehend erwerbstätig gemäß Absatz 2, war, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen nicht anspruchsschädigend auswirken und
    3. Ziffer 3
      dieser Elternteil während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes keine Erwerbseinkünfte, erzielt, wobei sich ein Gesamtbetrag an maßgeblichen Einkünften (Paragraph 8, Absatz eins,) von nicht mehr als 5.800 € pro Kalenderjahr nicht schädlich auswirkt, und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält.
  2. Absatz 2Unter Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes versteht man die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser Erwerbstätigkeit während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, sowie Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung während Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, bis maximal zum Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes.

Höhe

Paragraph 24 a,

  1. Absatz einsDas Kinderbetreuungsgeld beträgt täglich
    1. Ziffer eins
      80 % des auf den Kalendertag entfallenden Wochengeldes nach österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, gebührt, sofern Ziffer 2 bis 4 nicht anwendbar sind oder
    2. Ziffer 2
      80 % des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen in den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gebührenden Monatsbezuges zuzüglich der auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, sofern Ziffer eins,, 3 und 4 nicht anwendbar sind oder
    3. Ziffer 3
      80 % des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen in den letzten drei Kalendermonaten vor den letzten acht Wochen vor Geburt des Kindes gebührenden Monatsbezuges zuzüglich der auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, sofern Ziffer eins,, 2 und 4 nicht anwendbar sind oder
    4. Ziffer 4
      80 % des nach Paragraph 162, Absatz 3 und 4 ASVG mit der Maßgabe zu berechnenden Betrages, dass auf den Zeitraum vor den letzten acht Wochen vor Geburt des Kindes und nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft abzustellen ist, sofern Ziffer eins bis 3 nicht anwendbar sind oder
    5. Ziffer 5
      sofern Ziffer eins bis 4 nicht anwendbar sind:

Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000

365

 

              

  1. Absatz 2Das Kinderbetreuungsgeld nach Absatz eins, beträgt in jedem Fall mindestens den Tagsatz nach Absatz eins, Ziffer 5,, höchstens jedoch 66 € täglich.
  2. Absatz 3Maßgebliche Einkünfte sind jene Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des EStG 1988 sowie Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, des EStG 1988, wenn sie auf Grund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, die im zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensteuerbescheid für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ausgewiesensind. Danach sind die Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 EStG 1988 um 3,5 % zu erhöhen. Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr vor, ist der erste erlassene Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr heranzuziehen. Bis zur Feststellung der tatsächlichen Höhe gebührt Kinderbetreuungsgeld vorläufig in der nach Paragraph 33, Absatz 5, festgelegten Höhe. Abweichend von Paragraph 30, erfolgt eine Berichtigung der Leistungshöhe aufgrund späterer Abänderungen und Aufhebungen dieses Einkommensteuerbescheides (insbesondere nach den Paragraphen 276, Absatz 1, 293 bis 303 BAO), sofern die Berichtigung ausdrücklich verlangt wird oder eine von Amts wegen eingeleitete Überprüfung ergibt, dass die Abänderung und Aufhebung des Bescheides nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sowie die einem Abgeordneten zum Europäischen Parlament oder seinem Hinterbliebenen nach Artikel 9 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments gebührenden Bezüge sind bei der Ermittlung der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.
  3. Absatz 4Werden die im Paragraph 24 c, vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, wird der Tagesbetrag ab dem 10. Lebensmonat des Kindes um 16,5 € reduziert.

Anspruchsdauer

Paragraph 24 b,

Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des Paragraph 24 a, Absatz eins, in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 12. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezuges der Leistung.

Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen

Paragraph 24 c,

  1. Absatz einsAnspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, ab dem 10. Lebensmonat besteht, sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat nach der in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Verordnung vorgenommen werden. Die ersten 9 Untersuchungen müssen spätestens bis zum Ende des 10. Lebensmonates des Kindes und die 10. Untersuchung muss spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.
  2. Absatz 2Ungeachtet des Absatz eins, besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins,, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen aus Gründen, die nicht vom beziehenden Elternteil zu vertreten sind, unterbleibt oder
    2. Ziffer 2
      der Nachweis bis spätestens zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nachgebracht wird.

Anzuwendende Bestimmungen

Paragraph 24 d,

Paragraph eins,, 2 Absatz 2,, 3, 5 und 6, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3 bis 6, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8,, Paragraph 8 a, Absatz eins, sowie Abschnitte 5a bis 12 sind neben dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld auch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens anzuwenden. Ein einmaliger Umstieg vom Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld nach Paragraph 5 c, ist pro Elternteil binnen drei Jahren ab Bezugsbeginn dieses Elternteiles möglich, sofern der für diesen Elternteil nach Paragraph 24 a, Absatz eins, ermittelte Tagesbetrag unter 33 € liegt oder dieser Elternteil die Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, nicht erfüllt. Der Umstieg bewirkt einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach Paragraph 5 c,, so als ob diese Leistungsart anstatt des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens beantragt und bezogen worden wäre, der Antrag auf Umstieg bindet jedoch abweichend von Paragraph 26 a, nicht den anderen Elternteil. Abweichend von Paragraph 42, gilt das Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt als Einkommen des beziehenden Elternteiles und mindert dessen Unterhaltsansprüche. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt schließt einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach Abschnitt 2 aus.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 26 a, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5 a, Absatz eins, oder Paragraph 5 b, Absatz eins,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5 a, Absatz eins,, Paragraph 5 b, Absatz eins,, Paragraph 5 c, Absatz eins, oder Paragraph 24 a, Absatz eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 31, Absatz 2, wird die Wendung „Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte (Paragraph 8,)“ durch die Wendung „Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte (Paragraphen 8,, 8b)“ sowie die Wortfolge „des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte“ durch die Wortfolge „des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 31, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Hat der Partner (Paragraphen 12,, 13) den unberechtigten Bezug der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld verursacht, kann er zum Ersatz der Leistung verpflichtet werden. Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß auch für den Partner.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 wird jeweils das Wort „Rückforderung“ durch die Wortfolge „rechtskräftige Rückforderung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 31, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Ratenzahlungen sind zu gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der rechtskräftigen Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 31, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„Das Recht auf Berichtigung (Paragraph 30,) der vorläufigen Auszahlung gemäß Paragraph 33, Absatz 5, mangels Vorliegen eines erlassenen Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr sowie das Recht auf Berichtigung aufgrund Abänderungen und Aufhebungen des Einkommensteuerbescheides nach Paragraph 24 a, Absatz 2, verjähren nach Ablauf von 3 Jahren ab Bezugsbeginn.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 32, Absatz 2, wird die Wendung „zur Feststellung des Gesamtbetrages der Einkünfte im Sinne des Paragraph 8 “, durch die Wendung „für den Vollzug dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Kann die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach Paragraph 24 a, Absatz eins, nicht binnen angemessener Frist ermittelt werden, so wird bis zu deren Feststellung ein vorläufiges Kinderbetreuungsgeld in der nach Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 berechneten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 33 € täglich ausgezahlt.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Anzahl der Bezieher aufgegliedert nach Geschlecht und Varianten;“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 lauten:

  1. Ziffer 4
    Anzahl der Bezieher von Beihilfe;
  2. Ziffer 5
    Anzahl der Personen mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraphen 3, Absatz 2,, 3a Absatz 3,, 5a Absatz 2,, 5b Absatz 2,, 5c Absatz 2 und 24a Absatz eins und 3;“

Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Anzahl der Bezieher nach Paragraph 5, Absatz 4 a und 4b.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 37, Absatz 2, wird das Wort „Einkommen“ durch das Wort „Einkünfte“ und der Ausdruck „§ 8“ durch den Ausdruck „§§ 8, 8b sowie 24a“ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 38, Absatz 2, wird die Wendung „24 Absatz 3 “, durch die Wendung „25 Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Dem Paragraph 49, werden folgende Absatz 19 bis 24 angefügt:

  1. Absatz 19Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3,, 2 Absatz 6,, 3a Absatz eins, erster Satz, 3a Absatz 2,, 5 Absatz 2 und 4, 5a Absatz 3,, 5b Absatz 3,, 8 samt Überschrift, 8a, 8b samt Überschrift, 31 Absatz 2,, 31 Absatz 4, Ziffer 2 und 3, 31 Absatz 5 und 7, 32 Absatz 2 und 37 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 20Die Paragraphen 36, Absatz 2, Ziffer eins,, 4 bis 6 und 38 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind für Zeiträume ab 1. Oktober 2009 anzuwenden.
  3. Absatz 21Abschnitt 3 samt Überschrift und Paragraph 31, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 31. Dezember 2009 anzuwenden.
  4. Absatz 22Paragraph eins,, die Überschrift des Abschnitts 2, Paragraphen 3 a, Absatz 3,, Paragraphen 5, Absatz 4 a und b, 5c, 7 Absatz 3 und 4, Abschnitt 5 samt Überschrift, die Überschrift des Abschnitts 5a, Paragraphen 25 und 25a, Paragraph 26 a und 33 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 30. September 2009 anzuwenden, sofern 2009 kein Antrag auf Kinderbetreuungsgeld für Zeiträume nach dem 30. September 2009 und vor dem 1. Jänner 2010 gestellt worden ist; wird 2010 rückwirkend Kinderbetreuungsgeld für Zeiträume zwischen 1. Oktober 2009 und 31. Dezember 2009 beantragt, so besteht kein Anspruch auf Auszahlung von Kinderbetreuungsgeld für diese Zeiträume.
  5. Absatz 23Die Paragraphen eins,, 8 Absatz 2,, 8a, Abschnitt 3 und 4, Paragraphen 24 und 25 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2009, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis 31. Dezember 2009 weiter anzuwenden. Letzteres gilt nur, sofern kein Anwendungsfall des Absatz 22, vorliegt.
  6. Absatz 24Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und ist auf Geburten nach dem 30. September 2009 anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Das Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8 b, Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „drei Monate“ durchdenAusdruck „zwei Monate“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Nimmt der Arbeitnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt (Absatz 2, oder 3) in Anspruch, hat er seinem Arbeitgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Der Arbeitnehmer kann seinem Arbeitgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seiner Karenz, bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Nimmt der Arbeitnehmer Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, hat er spätestens drei Monate vor Ende der Karenz der Mutter seinem Arbeitgeber Beginn und Dauer seiner Karenz bekannt zu geben. Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes jedoch weniger als drei Monate, so hat der Arbeitnehmer Beginn und Dauer seiner Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8 b, Absatz 5 und 6 lautet:

  1. Absatz 5Der Arbeitnehmer kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies dem Arbeitgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
  2. Absatz 6Der Arbeitgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies dem Arbeitnehmer schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 9 a, wird folgender Satz angefügt:

„Dauert die Karenz weniger als drei Monate hat der Arbeitnehmer seinen vorzeitigen Austritt spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz zu erklären.“

Artikel 3
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 15 a, Absatz eins und Paragraph 15 j, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „drei Monate“ durch die Wortfolge „zwei Monate“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des Paragraph 5, Absatz eins, bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 15 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 5, Absatz eins, jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer ihrer Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 15 j, Absatz 5 und 6 lautet:

  1. Absatz 5Die Dienstnehmerin kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
  2. Absatz 6Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 5, Am Ende des Paragraph 15 r, Ziffer 3, wird ein Beistrich eingefügt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz“

Artikel 4
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 7, Absatz 5, wird die Wortfolge „nach Paragraph 3, Absatz eins, KBGG, nach Paragraph 5 a, Absatz eins, KBGG oder nach Paragraph 5 b, Absatz eins, KBGG“ durch die Wortfolge „nach den Paragraphen 3, Absatz eins,, 5a Absatz eins,, 5b Absatz eins,, 5c Absatz eins, oder 24a Absatz eins, KBGG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 7, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) In den Paragraph 26 a, Absatz 4,, Paragraph 26 b, Absatz eins,, Paragraph 26 l, Absatz 2,, Paragraph 105, Absatz 2,, Paragraph 105 a, Absatz eins und Paragraph 105 h, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „drei Monate“ durch die Wortfolge „zwei Monate“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 26 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt (Absatz 2, oder 3) in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seiner Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.“

Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 26 b, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer seiner Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.“

Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 26 l, Absatz 5 und 6 lautet:

  1. Absatz 5Der Dienstnehmer kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
  2. Absatz 6Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies dem Dienstnehmer schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 5, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 39 k, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der/die Dienstnehmer/in oder der/die ehemalige Dienstnehmer/in, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des letzten diesem Bundesgesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften unterliegenden Dienstverhältnis nicht mehr als drei Jahre beträgt, Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 vH des jeweils nach den Paragraphen 3, Absatz eins,, 5a Absatz eins,, 5b Absatz eins,, 5c Absatz eins, oder 24a Absatz eins, KBGG bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.“

Novellierungsanordnung 6, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 105, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des Paragraph 99, Absatz eins, bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz, bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.“

Novellierungsanordnung 7, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 105 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 99, Absatz eins, jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer ihrer Karenz spätestens zum Ende dieser Frist zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.“

Novellierungsanordnung 8, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 105 h, Absatz 5 und 6 lautet:

  1. Absatz 5Die Dienstnehmerin kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
  2. Absatz 6Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 9, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach Paragraph 285, Absatz 38, wird folgender Absatz 39, angefügt:

  1. Absatz 39(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Paragraph 26 a, Absatz 4 und 5, Paragraph 26 b, Absatz eins und 3, Paragraph 26 l, Absatz 2,, 5 und 6, Paragraph 105, Absatz 2 und 3, Paragraph 105 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 105 h, Absatz 2,, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“

Artikel 6
Änderung des Angestelltengesetzes 1921

Das Angestelltengesetz 1921, BGBl. Nr. 292, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 23 a, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3Weiblichen Angestellten gebührt – sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat – die Hälfte der nach Paragraph 23, Absatz eins, zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts, wenn sie
    1. Ziffer eins
      nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der Schutzfrist (Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221) oder
    2. Ziffer 2
      nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG) innerhalb von acht Wochen
    ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären. Bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG ist der Austritt spätestens drei Monate vor Ende der Karenz zu erklären; bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten ist der Austritt spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz zu erklären. Zeiten geringfügiger Beschäftigungen nach Paragraph 15 e, Absatz eins, MSchG bleiben für den Abfertigungsanspruch außer Betracht.
  2. Absatz 4Absatz 3, gilt auch für männliche Angestellte, sofern sie eine Karenz nach dem VKG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen und ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz erklären. Wird jedoch eine Karenz von weniger als drei Monaten in Anspruch genommen, ist der Austritt spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz zu erklären.“

Artikel 7
Änderung des Gutsangestelltengesetzes 1923

Das Gutsangestelltengesetz 1923, BGBl. Nr. 538, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 22 a, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3Dienstnehmerinnen gebührt - sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat - die Hälfte der nach Paragraph 22, Absatz eins, zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts, wenn sie
    1. Ziffer eins
      nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der Schutzfrist (Paragraph 99, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287),
    2. Ziffer 2
      nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 105 c, Absatz eins, Ziffer eins, LAG) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 105 c, Absatz eins, Ziffer 2, LAG) innerhalb von acht Wochen
    ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären. Bei Inanspruchnahme einer Karenz wegen der Geburt eines Kindes nach LAG ist der Austritt spätestens drei Monate vor Ende der Karenz zu erklären; bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten ist der Austritt spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz zu erklären. Zeiten geringfügiger Beschäftigungen nach Paragraph 7 b, Absatz eins, VKG oder Paragraph 105 e, in Verbindung mit Paragraph 26 h, Absatz eins, LAG bleiben für den Abfertigungsanspruch außer Betracht.
  2. Absatz 4Absatz 3, gilt auch für männliche Dienstnehmer, sofern sie eine Karenz im Sinne des VKG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen und ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz erklären. Wird jedoch eine Karenz von weniger als drei Monaten in Anspruch genommen, ist der Austritt spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz zu erklären.“

Artikel 8

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 162, Absatz 3 a, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    den Bezieherinnen von pauschalem Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des um 80% erhöhten pauschalen Kinderbetreuungsgeldes. Berechnungsgrundlage ist der im Paragraph 3, Absatz eins, KBGG genannte Betrag;“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 162, Absatz 3 a, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    den Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens (Paragraph 24 a, Absatz eins, KBGG) in der Höhe des jeweiligen um 25% erhöhten Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 645, wird folgender Paragraph 646, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,

Paragraph 646,

Paragraph 162, Absatz 3 a, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 72, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, oder über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Leistung nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, 2. und 3. Fall kann die Klage nicht zurückgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 98, Absatz 21, wird folgender Absatz 22, eingefügt:

  1. Absatz 22Paragraph 72, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Fischer

Faymann