BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 17. November 2009

Teil I

111. Bundesgesetz:

Weingesetz 2009

(NR: GP XXIV RV 332 AB 365 S. 41. BR: AB 8194 S. 777.)

[CELEX-Nr.: 31994L0035, 31994L0036, 32000L0013]

111. Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

 

1. Teil

Wein

 

1. Abschnitt

Herstellung und Verkehrsfähigkeit

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen und Inverkehrbringen

Paragraph 3,

Önologische Verfahren und Behandlungen

Paragraph 4,

Alkoholerhöhung (Anreicherung)

Paragraph 5,

Süßung

Paragraph 6,

Behandlung fehlerhafter Weine

Paragraph 7,

Traubenmost, Sturm

Paragraph 8,

Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung

Paragraph 9,

Landwein

Paragraph 10,

Qualitätswein

Paragraph 11,

Prädikatswein

Paragraph 12,

Lesegutvorschriften

Paragraph 13,

Schaumwein

Paragraph 14,

Entalkoholisierter Wein und alkoholarmer Wein

Paragraph 15,

Versuchswein

Paragraph 16,

Gesundheitsschädliche und verfälschte Erzeugnisse

Paragraph 17,

Weinähnliches Getränk, nachgemachter Wein

Paragraph 18,

Verkehrsunfähige und beschränkt verkehrsfähige Erzeugnisse

Paragraph 19,

Allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen

Paragraph 20,

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

Paragraph 21,

Geografische Angaben inländischer Weine

Paragraph 22,

Verordnungsermächtigung für Bezeichnungen und Aufmachungen

 

2. Abschnitt

Sonstige Vorschriften

Paragraph 23,

Mengenbeschränkung

Paragraph 24,

Rebflächenverzeichnis

Paragraph 25,

Staatliche Prüfnummer

Paragraph 26,

Betriebskataster

Paragraph 27,

Formblätter

Paragraph 28,

Begleitpapiere

Paragraph 29,

Ernte- und Erzeugungsmeldung und Bestandsmeldung

Paragraph 30,

Banderole

Paragraph 31,

Ein- und Ausgangsbücher

Paragraph 32,

Aufbewahrung weinfremder Stoffe

Paragraph 33,

Weinhaltige Getränke

Paragraph 34,

Verordnungsermächtigung zur Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen und Umsetzung von Richtlinien

 

2. Teil

Obstwein

Paragraph 35,

Begriffsbestimmungen und Inverkehrbringen

Paragraph 36,

Behandlung von Obstwein

Paragraph 37,

Bezeichnung von Obstwein

Paragraph 38,

Verordnungsermächtigungen

Paragraph 39,

Qualitätsobstwein

Paragraph 40,

Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung

Paragraph 41,

Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein

Paragraph 42,

Verdorbener und beschränkt verkehrsfähiger Obstwein

Paragraph 43,

Verkehrsunfähiger Obstwein

Paragraph 44,

Ein- und Ausgangsbücher

Paragraph 45,

Anwendbarkeit von Bestimmungen des 1. Teiles

 

3. Teil

Kontrolle

Paragraph 46,

Bundeskellereiinspektion

Paragraph 47,

Nachschau

Paragraph 48,

Probenentnahme

Paragraph 49,

Probenentnahme bei Prädikatsweintransport ins Ausland

Paragraph 50,

Sicherstellung und Beschlagnahme

Paragraph 51,

Verfügungsrecht über die sichergestellten oder die beschlagnahmten Gegenstände

Paragraph 52,

Untersuchung der Proben

Paragraph 53,

Entschädigung für entnommene Proben

Paragraph 54,

Untersuchungsanstalten

Paragraph 55,

Mostwäger

Paragraph 56,

Anwendbarkeit auf Obstweinerzeugnisse

 

4. Teil

Strafbestimmungen

 

1. Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen

Paragraph 57,

Straftatbestände

Paragraph 58,

Einziehung

Paragraph 59,

Verwertung

Paragraph 60,

Kosten

 

2. Abschnitt

Verwaltungsstraftatbestände

Paragraph 61,

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 62,

Verfall

Paragraph 63,

Verwertung

Paragraph 64,

Kosten

 

5. Teil

Förderungen

Paragraph 65,

Förderung der Weinwirtschaft aus Bundesmitteln

Paragraph 66,

Abwicklung der Förderung

Paragraph 67,

Gewährung der Förderung

Paragraph 68,

Förderungsrichtlinien

 

6. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 69,

Datenverkehr und Gebührenbefreiung

Paragraph 70,

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Paragraph 71,

Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

Paragraph 72,

Übergangsbestimmung

Paragraph 73,

Vollziehung

Paragraph 74,

Außerkrafttreten

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

               Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von

  1. Ziffer eins
    Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 Sitzung 1, fallen, ausgenommen Traubensaft und Weinessig,
  2. Ziffer 2
    Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter Weine, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, ABl. Nr. L 149 vom 14.6.1991 Sitzung 1, fallen,
  3. Ziffer 3
    Obstweinerzeugnissen,
  4. Ziffer 4
    weinhaltigen Getränken, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein sowie
  5. Ziffer 5
    Weinbehandlungsmitteln.

1. Teil

Wein

1. Abschnitt

Herstellung und Verkehrsfähigkeit

Begriffsbestimmungen und Inverkehrbringen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsFür dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      „Erzeugnisse“: sämtliche Produkte, die in den Anwendungsbereich des Paragraph eins, fallen, ausgenommen Obstweinerzeugnisse;
    2. Ziffer 2
      „Österreichischer Wein“: in Österreich aus österreichischen Weintrauben hergestellter Wein;
    3. Ziffer 3
      „Inverkehrbringen“ ist das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 Sitzung 1; unter Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, ist weiters das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Lagern, Abfüllen, Verpacken, Bezeichnen, Ankündigen, Feilhalten, Verkaufen, Befördern, Werben, Ein- und Ausführen sowie jedes Überlassen an andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht;
    4. Ziffer 4
      „weinhaltige Getränke“: Getränke, die einen Anteil an Wein, Landwein, Qualitätswein, entalkoholisiertem Wein, alkoholarmem Wein, Likörwein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure von mindestens 50% aufweisen;
    5. Ziffer 5
      „entalkoholisierter Wein“: Getränk aus Wein, Landwein oder Qualitätswein, dessen Alkoholgehalt im Wege einer geeigneten und schonenden Entgeistung auf 0,5% vol. oder weniger abgesenkt wurde;
    6. Ziffer 6
      „alkoholarmer Wein“: Getränk, das entweder wie entalkoholisierter Wein oder durch Verschnitt von entalkoholisiertem Wein mit Wein, Landwein oder Qualitätswein hergestellt wurde und dessen Alkoholgehalt mehr als 0,5% vol., höchstens jedoch 5,0% vol. beträgt;
    7. Ziffer 7
      „Grad Klosterneuburger Mostwaage“: 1 Grad Klosterneuburger Mostwaage (1° KMW) ist 1:17 des Massengehaltes einer wässrigen Saccharoselösung von 20%.
  2. Absatz 2Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, ist ausschließlich zulässig, wenn diese den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft und dieses Bundesgesetzes entsprechen. Bei Beurteilung dieser Erzeugnisse ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den weinrechtlichen Vorschriften nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt.

Önologische Verfahren und Behandlungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsEs sind ausschließlich önologische Verfahren und Behandlungen zulässig, die in den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über önologische Verfahren und Behandlungen sowie über Reinheitsanforderungen für die zugesetzten Stoffe festzulegen und vorzuschreiben, dass in Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, bestimmte Stoffe nicht oder nur in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen.
  3. Absatz 3Sofern es nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erlaubt ist, ist das Zusetzen von Stoffen verboten.
  4. Absatz 4Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe Weinbehandlungsmittel in Verkehr zu bringen, hat dem Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg („Bundesämter“) eine Probe des Weinbehandlungsmittels in Originalverpackung samt Produktbeschreibung vorzulegen. Über die gemeldeten Weinbehandlungsmittel ist an beiden Bundesämtern ein übereinstimmendes Verzeichnis zu führen und öffentlich zugänglich zu machen. Die Aufnahme eines Weinbehandlungsmittels in dieses Verzeichnis ist nicht zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass dieses Weinbehandlungsmittel nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entspricht. Weinbehandlungsmittel dürfen ausschließlich in Verkehr gebracht werden, wenn sie in dieses Verzeichnis aufgenommen sind. Das Inverkehrbringen eines bereits verzeichneten Weinbehandlungsmittels ist bei Bestehen eines begründeten Verdachtes, dass dieses Weinbehandlungsmittel nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entspricht, zu untersagen.
  5. Absatz 5Ein technisch nicht vermeidbares Übergehen von Stoffen in das Erzeugnis ist kein Zusetzen, soweit das Erzeugnis dadurch gesundheitlich unbedenklich sowie geschmacklich und geruchlich einwandfrei bleibt.
  6. Absatz 6Wer Erzeugnisse in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, dass dies in allen Phasen des Inverkehrbringens unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgt.
  7. Absatz 7Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Absatz 6, hat die Bundeskellereiinspektion die jeweils zuständige Beratungsstelle der Interessenvertretungen oder der Länder zum Zwecke einer Beratung zu verständigen.

Alkoholerhöhung (Anreicherung)

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist nach Maßgabe von Anhang römisch XV a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zulässig. Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf bei Qualitätswein und Landwein ein Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.
  2. Absatz 2Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Rotwein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang römisch XV a B 7 a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 12,5% vol. zulässig. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein oder Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang römisch XV a B 7 b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 13,5% vol. bei weißem Landwein oder Qualitätswein sowie bis zu 14,5% vol. bei rotem Landwein oder Qualitätswein zulässig.
  3. Absatz 3Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht zulässig.

Süßung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsQualitätswein und Landwein können nach Maßgabe von Anhang römisch eins D der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 Sitzung 1, bis zu einem Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.
  2. Absatz 2Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Süßung gemäß Absatz eins, nicht zulässig.

Behandlung fehlerhafter Weine

Paragraph 6,

  1. Absatz einsErzeugnisse, die infolge Krankheit, Fehler, Mängel oder sonstiger Umstände – wie übler Geruch oder Geschmack - eine Beschaffenheit aufweisen, die ihre Verwendbarkeit als Erzeugnis wesentlich vermindert oder ausschließt, sind, sofern sie nicht wiederhergestellt werden können, verdorbene Erzeugnisse.
  2. Absatz 2Verdorbene Erzeugnisse dürfen nicht verschnitten und nur so verwertet werden, dass ihre Verwendung als Lebensmittel – auch über eine Verarbeitung – ausgeschlossen ist. Eine Verarbeitung von verdorbenem Wein zu Essig oder – mit Ausnahme von stark essigstichigem Wein – zu Destillat ist jedoch zulässig, wenn durch dieses Destillat keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen eintreten kann. Das verdorbene Erzeugnis ist dem Verarbeitungsbetrieb unmittelbar zuzuführen.
  3. Absatz 3Verdorbene Erzeugnisse sind bei der Lagerung und beim Transport als verdorben zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4Erzeugnisse, die nicht verfälscht wurden, aber infolge
    1. Ziffer eins
      Einwirkung von Kleinlebewesen (kranke Erzeugnisse),
    2. Ziffer 2
      chemischer oder physikalischer Vorgänge oder Aufnahme fremder Stoffe (fehlerhafte Erzeugnisse) oder
    3. Ziffer 3
      eines Mangels oder Übermaßes an einem für den Wohlgeschmack der Erzeugnisse wesentlichen Inhaltsstoffes (mangelhafte Erzeugnisse)
    so nachteilig verändert sind, dass sie von der normalen Beschaffenheit von Erzeugnissen abweichen, dürfen zu ihrer Wiederherstellung mit anderen Erzeugnissen verschnitten werden (wiederherstellbare Erzeugnisse). Der Verschnitt darf jedoch nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn er die nachteiligen Eigenschaften überhaupt nicht mehr oder nur in einem nicht beanstandbaren Ausmaß aufweist.
  5. Absatz 5Bei Erzeugnissen ist das Verschneiden verboten, wenn auch nur ein für den Verschnitt bestimmter Anteil verfälscht, nachgemacht, gesundheitsschädlich oder verdorben ist.

Traubenmost, Sturm

Paragraph 7,

  1. Absatz einsTraubenmost gemäß Anhang römisch XI b Ziffer 10, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden, darf zwischen 1. August und 31. Dezember des Erntejahres als österreichischer Traubenmost für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2Teilweise gegorener Traubenmost gemäß Anhang römisch XI b Ziffer 11, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf als Sturm für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden, wenn er ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden. Ein Inverkehrbringen darf zwischen 1. August und 31. Dezember des jeweiligen Erntejahres erfolgen, solange sich das Erzeugnis im Zustand der Gärung befindet. Die Gärung darf jedoch im Zuge der Behandlung gehemmt oder unterbrochen und vor der Abgabe an den Verbraucher wieder eingeleitet werden.
  3. Absatz 3Der Begriff „Sturm“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Artikel 118 u, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang römisch XII Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 6.6.2009 Sitzung 1. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „teilweise gegorener Traubenmost g.g.A.“ mit einer geografischen Angabe im Sinne von Artikel 118 b, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Die Herkunft der Trauben für „Sturm“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland.

Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsWein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit der Angabe von Rebsorte(n) oder Jahrgang gemäß Artikel 118 z, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hat in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern zu sein sowie im Sinne von Artikel 63, Absatz 3, Litera a, der VO (EG) Nr. 607/2009 hinsichtlich Rebsorte(n) und Jahrgang die diesen Bezeichnungen typische Eigenart aufzuweisen. In Hinblick darauf darf die Hektarhöchstmenge gemäß Paragraph 23, bei Wein gemäß Anhang römisch XI b Ziffer eins, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht überschritten werden. Der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt hat mindestens 4 g je Liter zu betragen.
  2. Absatz 2Für derartige Weine sind gemäß Artikel 118 z, Absatz 2, Litera b, i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Rebsorten mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgeschlossen. Zulässig sind sämtliche übrigen Qualitätsweinrebsorten gemäß Paragraph 10, Absatz 6, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung weitere Rebsorten festlegen, die ebenfalls zur Herstellung für Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung zulässig sind.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß Artikel 118 z, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch Verordnung Vorschriften für Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit der Angabe von Rebsorte(n) oder Jahrgang zu erlassen, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der Angaben auf den Etiketten dieser Weine bestehen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere Titel römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrolle im Weinsektor, ABl. Nr. L 170 vom 30.6.2008 Sitzung 1, sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.
  4. Absatz 4Die zuständigen Behörden für die Zertifizierung, Genehmigung und Kontrolle dieser Weine gemäß Artikel 63, der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Zertifizierung, Genehmigung und Kontrolle dieser Weine den Kriterien von Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechtes sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 191 vom 28.5.2004 Sitzung 1, zu entsprechen.

Landwein

Paragraph 9,

  1. Absatz einsWein darf unter der Bezeichnung „Landwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einer einzigen Weinbauregion geerntet wurden,
    2. Ziffer 2
      er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Paragraph 10, Absatz 6, bereitet wurde,
    3. Ziffer 3
      der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 14° KMW aufgewiesen hat,
    4. Ziffer 4
      er die der Bezeichnung typische Eigenart aufweist,
    5. Ziffer 5
      der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt,
    6. Ziffer 6
      die Hektarhöchstmenge gemäß Paragraph 23, nicht überschritten wurde und
    7. Ziffer 7
      er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
  2. Absatz 2Der Begriff „Landwein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Artikel 118 u, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang römisch XII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.g.A.“ für Wein mit einer geografischen Angabe im Sinne von Artikel 118 b, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Die Herkunft der Trauben für „Landwein“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland. Abweichend von Artikel 118 b, Absatz eins, Litera b, ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen 100 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus einer dieser Weinbauregionen stammen.
  3. Absatz 3Die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als die Weinbauregion sowie eine andere Verkehrsbezeichnung als Landwein (insbesondere Wein mit geschützter geografischer Angabe oder Wein g.g.A) sind unzulässig.
  4. Absatz 4Die Gemeinde oder der Ortsteil, in der oder dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptwohnsitz oder Sitz haben, ist in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sein dürfen wie die für die Angabe der Weinbauregion verwendeten.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften gemäß Artikel 118 p, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen für Landwein zu erlassen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere den Vorschriften von Titel römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.
  6. Absatz 6Die zuständigen Behörden für die Kontrolle von Landwein gemäß Artikel 118 o, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Kontrolle von Landwein den Kriterien von Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu entsprechen.

Qualitätswein

Paragraph 10,

  1. Absatz einsWein darf unter der Bezeichnung „Qualitätswein“ in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden und die Herstellung in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes oder in daran angrenzenden Weinbauregionen erfolgt ist,
    2. Ziffer 2
      er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Absatz 6, bereitet wurde,
    3. Ziffer 3
      der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 15° KMW aufgewiesen hat,
    4. Ziffer 4
      er die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung anlässlich der Verleihung der staatlichen Prüfnummer die Mindesterfordernisse erreicht hat,
    5. Ziffer 5
      der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9,0% vol, bei Prädikatswein mindestens 5,0% vol., beträgt,
    6. Ziffer 6
      der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt,
    7. Ziffer 7
      die Hektarhöchstmenge gemäß Paragraph 23, nicht überschritten wurde und
    8. Ziffer 8
      er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
  2. Absatz 2Der Begriff „Qualitätswein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Artikel 118 u, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang römisch XII Teil A der VO (EG) Nr. 607/2009. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.U.“ für Wein mit einer Ursprungsbezeichnung im Sinne von Artikel 118 b, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Die Herkunftsgebiete der Trauben für Qualitätswein sind die Weinbaugebiete gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Die Angabe der Verkehrsbezeichnung „Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ oder „Wein g.U.“ am Etikett ist unzulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 118 f, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für das nationale Vorverfahren betreffend Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe für Qualitätsweine oder Landweine zu erlassen.
  3. Absatz 3Qualitätswein darf innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes nur dann an den Verbraucher abgegeben werden, wenn er staatlich geprüft ist. Auf dem Etikett ist die staatliche Prüfnummer anzugeben.
  4. Absatz 4Der Antragsteller für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft einen festen Sitz oder Wohnsitz haben. Befindet sich der feste Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers nicht in Österreich, ist der Bescheid über die Erteilung der staatlichen Prüfnummer erst nach Eingang der Untersuchungsgebühr zuzustellen.
  5. Absatz 5Qualitätswein darf unter der Bezeichnung „Kabinett“ oder „Kabinettwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 17 KMW aufgewiesen hat,
    2. Ziffer 2
      keine Anreicherung stattgefunden hat,
    3. Ziffer 3
      der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 g je Liter beträgt,
    4. Ziffer 4
      der Gesamtalkoholgehalt höchstens 13% vol. beträgt und
    5. Ziffer 5
      keine Süßung stattgefunden hat.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Rebsorten festzulegen, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, hochwertige Keltertrauben hervorzubringen (Qualitätsweinrebsorten).
  7. Absatz 7Wein darf unter der Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den gemäß Paragraph 34, Absatz eins, festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, festgelegten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung einer geografischen Angabe gemäß Paragraph 21,, so darf diese nur in Verbindung mit der Angabe „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Der Begriff „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Artikel 118 u, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang römisch XII Teil A der VO (EG) Nr. 607/2009.
  8. Absatz 8Die Bezeichnung mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als das Weinbaugebiet ist auch dann zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Wein mit einem Erzeugnis gesüßt worden ist, das im gleichen Weinbaugebiet gewonnen wurde, oder
    2. Ziffer 2
      der Wein aus einer Mischung von Trauben, Traubenmosten oder Jungweinen, die aus einer geografischen Einheit stammen, deren Name für die Bezeichnung vorgesehen ist, mit einem Erzeugnis gewonnen wurde, das zwar im gleichen Weinbaugebiet, aber außerhalb der genannten geografischen Einheit gewonnen wurde, sofern der Qualitätswein zu mindestens 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die in der geografischen Einheit geerntet wurden, deren Namen er trägt.
  9. Absatz 9Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften gemäß Artikel 118 p, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen für Qualitätswein zu erlassen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere den Vorschriften von Titel römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.
  10. Absatz 10Die zuständigen Behörden für die Kontrolle von Qualitätswein gemäß Artikel 118 o, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Kontrolle von Qualitätswein den Kriterien von Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu entsprechen.

Prädikatswein

Paragraph 11,

  1. Absatz einsPrädikatsweine oder Qualitätsweine besonderer Reife und Leseart sind folgende Qualitätsweine:
    1. Ziffer eins
      „Spätlese“ oder „Spätlesewein“ ist Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 19° KMW aufgewiesen hat;
    2. Ziffer 2
      „Auslese“ oder „Auslesewein“ ist Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben – unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren – gewonnen wurde und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 21° KMW aufgewiesen hat;
    3. Ziffer 3
      „Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“ ist Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat;
    4. Ziffer 4
      „Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“ ist Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt. Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden; der daraus gewonnene Saft muss ein Mostgewicht von mindestens 27° KMW aufweisen;
    5. Ziffer 5
      „Trockenbeerenauslese“ ist Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 30° KMW aufgewiesen hat;
    6. Ziffer 6
      „Eiswein“ ist Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat; solcher Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Ziffer eins bis 5 oder 7 versehen sein; wenn der Saft ein Mostgewicht von weniger als 25° KMW aufgewiesen hat, darf dieser Wein als Qualitätswein in Verkehr gesetzt werden; er darf nicht mit anderen Prädikatsweinen verschnitten werden;
    7. Ziffer 7
      „Strohwein“ oder „Schilfwein“ ist Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat. Weist der Saft bereits nach mindestens zwei Monaten Lagerung ein Mostgewicht von 30° KMW oder mehr auf, so kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Kelterung vorgenommen werden. Strohwein oder Schilfwein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Ziffer eins bis 6 versehen sein. Wenn der Saft ein Mostgewicht von weniger als 25° KMW – bei einer Lagerung von mehr als zwei, jedoch weniger als 3 Monaten weniger als 30° KMW – aufgewiesen hat, darf dieser Wein als Qualitätswein in Verkehr gesetzt, nicht jedoch mit anderen Prädikatsweinen verschnitten werden.
  2. Absatz 2Qualitätswein darf als „Prädikatswein“ oder „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart“ oder unter einer der im Absatz eins, angegebenen Bezeichnungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für die in Absatz eins, angeführten Weine erfüllt sind,
    2. Ziffer 2
      eine Mostwäger-Bestätigung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, ausgestellt wurde,
    3. Ziffer 3
      keine Süßung stattgefunden hat und im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt wurde und
    4. Ziffer 4
      keine Anreicherung stattgefunden hat.
  3. Absatz 3In Flaschen abgefüllte Spätlesen dürfen nicht vor dem 1. Jänner, in Flaschen abgefüllte sonstige Prädikatsweine nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.
  4. Absatz 4Soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 7 bis 11 erforderlich ist, sind die Organe der Weinaufsicht berechtigt, eine Nachschau auch in Weingärten durchzuführen und Einsicht in die Ein- und Ausgangsbücher zu nehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) hat diese Maßnahmen zu dulden.

Lesegutvorschriften

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Organe der Weinaufsicht sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      am Tag der Lese das Lesegut stichprobenweise zu kontrollieren,
    2. Ziffer 2
      das Prädikatsweinlesegut gemäß Absatz 5, auf Qualität und Menge zu prüfen,
    3. Ziffer 3
      über die Kontrollen Aufzeichnungen zu führen und,
    4. Ziffer 4
      soweit dies im Rahmen der Durchführung ihrer Überprüfungstätigkeit erforderlich ist, in den Weingärten und in den im Paragraph 47, Absatz 5, erster Satz angeführten Räumlichkeiten Nachschau zu halten.
  2. Absatz 2Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Erzeugnisse gewonnen werden sollen, hat am Tage der Lese die Kontrolle des Lesegutes durch Organe der Weinaufsicht zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Prädikatswein gewonnen werden soll, hat am Tage der Lese bis 9 Uhr – falls landesgesetzlich ein Lesetermin für solche Trauben bestimmt wird, nicht vor diesem Termin – die Absicht unter Angabe der Sorte, der Grundstücksbezeichnung und -größe (Absichtsmeldung) der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zu melden. Die Gemeinde hat die Meldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion zu übermitteln.
  4. Absatz 4Beginnt die Lese mit Traubenvollerntern vor 9 Uhr, so hat der Erzeuger zusätzlich zur Meldung gemäß Absatz 3, die Bundeskellereiinspektion am Tage vor der Lese bis 19 Uhr, unter Angabe der Uhrzeit des Erntebeginns, der Grundstücksbezeichnung und -größe davon zu verständigen.
  5. Absatz 5Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Prädikatswein gewonnen werden soll und dessen Betriebsstätte in einer Vorführgemeinde liegt, hat – unbeschadet der Voraussetzungen des Absatz 3, – das geerntete Traubenmaterial in loser Schüttung am Tage der Lese in der Zeit von 9 bis 21 Uhr den Organen der Weinaufsicht vorzuführen. Liegt die Betriebsstätte außerhalb einer Vorführgemeinde, hat er die Kontrolle des Lesegutes in loser Schüttung durch die Organe der Weinaufsicht zu ermöglichen. Bei der Lese von Trauben für Spätlese- und Eiswein ist der Einsatz von Traubenvollerntern gestattet, wobei Spätlesetrauben nicht in loser Schüttung vorgeführt werden müssen. Die Lese mit Traubenvollerntern ist bei Spätlesetrauben auch im Weingarten zu kontrollieren. Die Kosten für diese Kontrolle durch die Organe der Weinaufsicht hat der Erzeuger dem Bund zu ersetzen.
  6. Absatz 6Das Organ der Weinaufsicht hat über das Ergebnis der Lesegutkontrolle eine Bestätigung (Mostwäger-Bestätigung) auszustellen; eine Ausfertigung verbleibt beim Bundeskellereiinspektor. Die Ausstellung einer Mostwäger-Bestätigung ist unzulässig, wenn die gemäß Absatz 9, vorgeschriebene Verwaltungsabgabe für die Lesegutkontrolle im vorhergehenden Jahr trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet worden ist.
  7. Absatz 7Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder Beauftragten sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 vorgesehenen Maßnahmen zu dulden. Sie sind ferner verpflichtet, die im Paragraph 47, Absatz 5, erster Satz angeführten Räumlichkeiten am Tage der Vorführung des Lesegutes bis 21 Uhr, wenn jedoch begründeterweise anzunehmen ist, dass auch zu anderer Zeit in diesen Räumlichkeiten gearbeitet wird, sie auch zu dieser Zeit zugänglich zu halten. Den Organen der Weinaufsicht sind sämtliche erforderliche Auskünfte zu erteilen.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat – unter Bedachtnahme auf Umfang und räumliches Ausmaß der Weinerzeugung sowie auf Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit und kostensparenden Einsatz der Organe der Weinaufsicht – durch Verordnung jene Gemeinden zu bestimmen, in deren Bereich das Lesegut von Prädikatsweinen zum Zwecke der Prüfung auf Qualität und Menge vorzuführen ist (Vorführgemeinden). Er hat weiters durch Verordnung die näheren Örtlichkeiten für das Vorführen, den Beginn und das Ende des Vorführzeitraumes festzulegen.
  9. Absatz 9Für die Lesegutkontrolle (Absatz 5,) ist eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung eine Verwaltungsabgabe festzusetzen, die je Liter oder Kilogramm des zu kontrollierenden Lesegutes zu bemessen ist, den Mindestbetrag von fünf Euro jedoch nicht unterschreiten darf. Bei der Festsetzung ist auf den für die Tätigkeit der Organe der Weinaufsicht erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen. Die Bundeskellereiinspektion hat die Verwaltungsabgabe dem im Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist eine Einnahme des Bundes.

Schaumwein

Paragraph 13,

  1. Absatz eins„Österreichischer Sekt“ oder „Österreichischer Qualitätsschaumwein“ darf unter dieser Bezeichnung lediglich in Verkehr gebracht werden, wenn er
    1. Ziffer eins
      ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Paragraph 10, Absatz 6, bereitet wurde und
    2. Ziffer 2
      in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
  2. Absatz 2Österreichischer Qualitätsschaumwein g.U. darf in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.
  3. Absatz 3Die geschützten Ursprungsbezeichnungen für österreichischen Qualitätsschaumwein g.U., Sekt g.U. oder Hauersekt entsprechen den Weinbaugebieten für die österreichischen Qualitätsweine, ausgenommen die Weinbaugebiete für Wein mit der Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“.

Entalkoholisierter Wein und alkoholarmer Wein

Paragraph 14,

  1. Absatz einsEntalkoholisierter Wein ist ein Getränk aus Wein, Landwein oder Qualitätswein, dessen Alkoholgehalt im Wege einer geeigneten und schonenden Entgeistung auf 0,5% vol. oder weniger abgesenkt wurde. Zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem Zucker bis zu einer Menge von höchstens 60,0 g je Liter dürfen Traubenmost, konzentrierter Traubenmost oder Zucker zugesetzt werden. Weiters ist der Zusatz von Kohlensäure und Aromen gestattet.
  2. Absatz 2Alkoholarmer Wein ist ein Getränk, das entweder wie entalkoholisierter Wein oder durch Verschnitt von entalkoholisiertem Wein mit Wein, Landwein oder Qualitätswein hergestellt wurde und dessen Alkoholgehalt mehr als 0,5% vol., höchstens jedoch 5,0% vol., beträgt. Zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem Zucker bis zu einer Menge von höchstens 60,0 g je Liter dürfen Traubenmost, konzentrierter Traubenmost oder Zucker zugesetzt werden. Weiters ist der Zusatz von Kohlensäure und Aromen gestattet.
  3. Absatz 3Entalkoholisierter Wein ist als „entalkoholisierter Wein“, alkoholarmer Wein als „alkoholarmer Wein“ zu bezeichnen. Im Falle einer Aromatisierung ist die Bezeichnung „aromatisiert“ anzugeben.
  4. Absatz 4Unzulässig sind
    1. Ziffer eins
      engere geografische Herkunftsbezeichnungen als der Staat, in dem die zur Herstellung verwendeten Trauben geerntet wurden,
    2. Ziffer 2
      andere Verkehrsbezeichnungen als „entalkoholisierter Wein“ oder „alkoholarmer Wein“ und
    3. Ziffer 3
      Sorten- und Jahrgangsbezeichnungen.
  5. Absatz 5Beträgt der Gehalt an schwefeliger Säure mehr als 10 mg/l, ist die Bezeichnung „enthält Sulfite“ anzugeben.

Versuchswein

Paragraph 15,

  1. Absatz einsWein, bei dem im Zuge eines Großversuches gemäß Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken erprobt werden soll (Versuchswein), darf nur mit einer Bewilligung der Bundeskellereiinspektion in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2Ein Großversuch im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Behandlungsweise in laboratoriumsmäßigen Versuchen bereits erprobt wurde,
    2. Ziffer 2
      die vorläufigen Ergebnisse dieser Versuche die Unbedenklichkeit der Behandlungsweise vom Standpunkt der menschlichen Gesundheit aus ergeben hat und
    3. Ziffer 3
      zur Durchführung der Versuche Wein in solchen Mengen erforderlich ist, dass die Vermögenseinbuße durch Entfall der Verwertungsmöglichkeit des Versuchsweines dem darüber Verfügungsberechtigten nicht zugemutet werden kann.
  3. Absatz 3Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Bundeskellereiinspektion zur Durchführung des Großversuches die Vorbewilligung erteilt hat,
    2. Ziffer 2
      die Versuche unter der Aufsicht der Bundeskellereiinspektion sowie des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg durchgeführt worden sind und
    3. Ziffer 3
      das abschließende Gutachten eines dieser Bundesämter über die Behandlungsweise positiv ist oder zumindest dahin gehend lautet, dass der Genuss des Versuchsweines für die menschliche Gesundheit unbedenklich ist.
  4. Absatz 4In der Bewilligung können Auflagen über die Art und Weise der Verwendung des Versuchsweines oder, wenn eine wesentlich wertvermindernde Änderung am Versuchswein eingetreten ist, eine entsprechende Kennzeichnung vorgeschrieben werden.
  5. Absatz 5Der Antrag auf Vorbewilligung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ist bei der Bundeskellereiinspektion einzubringen. Im Antrag ist eine Beschreibung der Behandlungsweise, Dauer, Ort und Art der Versuche und die voraussichtliche Menge der anfallenden Versuchsweine anzugeben.
  6. Absatz 6Die Vorbewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die neue Behandlungsweise einen Fortschritt in der Kellerwirtschaft erwarten lässt. Vor der Entscheidung hat die Bundeskellereiinspektion ein Gutachten von einem der Bundesämter einzuholen. Im Gutachten ist zu beurteilen, ob auf Grund des bisherigen Untersuchungsergebnisses die Behandlungsweise in gesundheitlicher Hinsicht Anlass zu Bedenken gibt. Es sind ferner die Bestimmungen und Auflagen anzuführen, deren Einhaltung sicherzustellen vermag, dass der Großversuch gemäß Absatz 3, Ziffer 2, überwacht werden kann und die Ergebnisse des Großversuches eine Beurteilung der Behandlungsweise auf ihre Zulässigkeit ermöglichen.
  7. Absatz 7Auf Großversuche von Bundesämtern oder wissenschaftlichen Instituten des Bundes finden die Bestimmungen der Absatz 3,, 5 und 6 nur mit der Maßgabe Anwendung, dass an Stelle des Vorbewilligungsverfahrens die Anzeige des Beginns des Großversuches tritt und das Erfordernis eines Gutachtens entfällt sowie die Bestimmung des Absatz 3, Ziffer 2, nicht anzuwenden ist. Untersteht die Untersuchungs- oder Versuchsanstalt oder das Institut nicht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, so ist vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister herzustellen.
  8. Absatz 8Von der Durchführung einzelner Verfahrensschritte kann abgesehen werden, wenn dies insbesondere aus Gründen der Sparsamkeit, Effizienz und Zweckmäßigkeit gerechtfertigt ist.
  9. Absatz 9Im Zuge der Bewilligung von neuen Großversuchen sind die Landwirtschaftskammer Österreich und die Wirtschaftskammer Österreich zu hören.

Gesundheitsschädliche und verfälschte Erzeugnisse

Paragraph 16,

  1. Absatz einsErzeugnisse, die geeignet sind, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, gelten als gesundheitsschädliche Erzeugnisse oder nicht sichere Erzeugnisse gemäß Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
  2. Absatz 2Erzeugnisse, die entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, oder 3, des Paragraph 6, Absatz 5, – ausgenommen jener über den Verschnitt mit verdorbenen Erzeugnissen – oder des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, behandelt wurden, sind verfälschte Erzeugnisse.
  3. Absatz 3Erzeugnisse, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten, dürfen – ebenso wie Wein und Landwein, die über das zulässige Ausmaß mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gesüßt oder über das zulässige Ausmaß angereichert wurden, – in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Verschnitt oder eine zulässige Behandlungsweise unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt haben. Eine derartige Möglichkeit besteht auch bei Erzeugnissen, die Stoffe enthalten, die entgegen Paragraph 3, Absatz 5, in das Erzeugnis übergegangen sind.

Weinähnliches Getränk und nachgemachter Wein

Paragraph 17,

  1. Absatz einsEin weinähnliches Getränk im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein alkoholhaltiges (mindestens 5% vol. vorhandener Alkoholgehalt) Getränk, das wie Wein genossen werden kann und ihm den sinnfälligen Eigenschaften nach (wie Aussehen, Geschmack oder Geruch) ähnlich ist.
  2. Absatz 2Nachgemachter Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein weinähnliches Getränk, das geeignet ist, vom Durchschnittsverbraucher mit Wein verwechselt zu werden.
  3. Absatz 3Ohne Rücksicht auf die Verwechslungsfähigkeit mit Wein liegt jedenfalls ein nachgemachter Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn dieser aus einem oder mehreren der nachfolgenden Stoffe hergestellt wurde:
    1. Ziffer eins
      künstliche Stoffe, sei es mit oder ohne Gärung (Kunstwein),
    2. Ziffer 2
      Kunstwein, vermengt mit Wein,
    3. Ziffer 3
      Rückstände der Wein- oder Branntweinbereitung (wie Trester, Geläger oder Schlempe) und
    4. Ziffer 4
      getrocknete Früchte.
  4. Absatz 4Geläger darf nur zur Herstellung von Gelägerbranntwein oder zum Zwecke der industriellen oder gewerblichen Verwertung, Gelägerpresswein überdies nur zur Herstellung von Weindestillat in Verkehr gebracht werden. Geläger darf nur nach Zusatz von mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter gelagert, transportiert oder gepresst werden. Ausgenommen von dieser Pflicht zur Vergällung ist Geläger, das kontrolliert in Weingärten oder auf Ackerflächen ausgebracht wird.

Verkehrsunfähige Erzeugnisse

Paragraph 18,

  1. Absatz einsEs dürfen nicht in Verkehr gebracht werden:
    1. Ziffer eins
      gesundheitsschädliche oder nicht sichere Erzeugnisse gemäß Paragraph 16, Absatz eins ;,
    2. Ziffer 2
      Versuchsweine ohne Bewilligung gemäß Paragraph 15 ;,
    3. Ziffer 3
      verfälschte Erzeugnisse gemäß Paragraph 16, Absatz 2 ;,
    4. Ziffer 4
      nachgemachte Weine gemäß Paragraph 17, Absatz 2, oder 3;
    5. Ziffer 5
      verdorbene Erzeugnisse gemäß Paragraph 6, Absatz eins,
  2. Absatz 2Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Behörde ein als eingezogenes oder ein für verfallen erklärtes Erzeugnis in Durchführung der Verwertung weitergibt oder
    2. Ziffer 2
      verdorbene Erzeugnisse zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben werden.

Allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie jegliche Werbung für diese dürfen nicht irreführend, falsch oder auf sonstige Weise dazu geeignet sein, Verwechslungen oder Irreführungen hervorzurufen. Die Erzeugnisse haben beim Inverkehrbringen den Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 109 vom 6.5.2000 Sitzung 29, zu entsprechen.
  2. Absatz 2Als irreführend ist insbesondere anzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das Erzeugnis den in Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Bundesgesetz für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht,
    2. Ziffer 2
      Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken, insbesondere mit Hinweisen auf Wirkungen oder Eigenschaften, welche die Erzeugnisse nicht besitzen, oder auf besondere Eigenschaften, obwohl alle vergleichbaren Erzeugnisse dieselben Eigenschaften besitzen,
    3. Ziffer 3
      Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die geografische Herkunft zu erwecken; dies gilt auch dann, wenn das Herstellungsland vorschriftsmäßig angegeben ist,
    4. Ziffer 4
      zutreffende Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind, oder
    5. Ziffer 5
      Phantasiebezeichnungen gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geografischen Herkunftsangabe zu erwecken, oder einen geografischen Hinweis enthalten, wenn die nach diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen für den Gebrauch der entsprechenden geografischen Bezeichnung nicht erfüllt sind.
  3. Absatz 3Erzeugnisse dürfen weiters nicht mit krankheitsbezogenen Angaben in Verkehr gebracht werden. Nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung nur verwendet werden, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 Sitzung 9, entsprechen.
  4. Absatz 4Bestehen Zweifel, ob die Etikettierung von Erzeugnissen den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder diesem Bundesgesetz entsprechen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag der Bundeskellereiinspektion, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des für die Etikettierung Verantwortlichen unter Vorlage von drei Originaletiketten innerhalb von sechs Wochen ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Der für die Etikettierung Verantwortliche hat gegebenenfalls die Richtigkeit der zur Bezeichnung verwendeten Angaben nachzuweisen.

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsSoweit weinähnliche Getränke verkehrsfähig sind, müssen sie im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein, die eine Verwechslung mit Wein ausschließt und den Grundstoff erkennen lässt, der zur Herstellung verwendet worden ist.
  2. Absatz 2In der Etikettierung ist bei Wein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt gemäß Artikel 118 z, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anzugeben.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Bestimmungen für die Verwendung der Begriffe „Heuriger“, „Schilcher“ und „Bergwein“ festlegen.

Geografische Angaben inländischer Weine

Paragraph 21,

  1. Absatz einsWein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden, und im Inland hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein“, „Wein aus Österreich“ oder „Österreich“. Bei der Bezeichnung eines Weines mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als „Österreich“ sind folgende Angaben zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Weinbauregionen,
    2. Ziffer 2
      Weinbaugebiete (bestimmte Anbaugebiete),
    3. Ziffer 3
      Großlagen,
    4. Ziffer 4
      Gemeinden (Gemeindeteil),
    5. Ziffer 5
      Riede oder nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehene Weinbaufluren in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil), in der die Riede oder die Weinbauflur liegt, sofern sich dieser Gemeindename (Gemeindeteil) nicht bereits aus der Abfüllerangabe ergibt.
  2. Absatz 2Die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien bilden die Weinbauregion Weinland. Die Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg bilden die Weinbauregion Bergland. Das Bundesland Steiermark bildet die Weinbauregion Steirerland.
  3. Absatz 3Weinbaugebiete sind:
    1. Ziffer eins
      die Weinbaugebiete der Weinbauregion Weinland:
      1. Litera a
        Neusiedlersee:
        der politische Bezirk Neusiedl am See;
      2. Litera b
        Neusiedlersee-Hügelland:
        die politischen Bezirke Eisenstadt und Mattersburg sowie die Freistädte Rust und Eisenstadt;
      3. Litera c
        Mittelburgenland:
        der politische Bezirk Oberpullendorf;
      4. Litera d
        Südburgenland:
        die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf;
      5. Litera e
        Thermenregion:
        die Stadt Wiener Neustadt sowie die politischen Bezirke Baden, Mödling, Neunkirchen und Wiener Neustadt;
      6. Litera f
        Kremstal:
        die Stadt Krems an der Donau und die Gemeinden Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Imbach, Paudorf, Rohrendorf bei Krems, Senftenberg und Stratzing-Droß;
      7. Litera g
        Kamptal:
        die Gemeinden Etsdorf-Haitzendorf, Hadersdorf-Kammern, Langenlois, Lengenfeld, Schönberg am Kamp und Straß im Straßertale;
      8. Litera h
        Wagram:
        der politische Bezirk Tulln ausgenommen die Gemeinde Sitzenberg-Reidling, die Gemeinde Stetteldorf am Wagram und der Gerichtsbezirk Klosterneuburg;
      9. Litera i
        Traisental:
        die Stadt St. Pölten sowie der politische Bezirk St. Pölten und die Gemeinde Sitzenberg-Reidling;
      10. Litera j
        Carnuntum:
        der politische Bezirk Bruck an der Leitha und der Gerichtsbezirk Schwechat;
      11. Litera k
        Wachau:
        die Gemeinden Aggsbach, Bergern im Dunkelsteinerwald, Dürnstein, Mautern an der Donau, Mühldorf, Rossatz, Spitz und Weißenkirchen in der Wachau;
      12. Litera l
        Weinviertel:
        die politischen Bezirke Gänserndorf, Korneuburg, ausgenommen die Gemeinde Stetteldorf am Wagram, Mistelbach, Hollabrunn und Horn;
      13. Litera m
        Wien:
        das Bundesland Wien;
      14. Litera n
        Burgenland:
        das Bundesland Burgenland;
      15. Litera o
        Niederösterreich:
        das Bundesland Niederösterreich;
    2. Ziffer 2
      die Weinbaugebiete der Weinbauregion Bergland:
      1. Litera a
        Kärnten:
        das Bundesland Kärnten;
      2. Litera b
        Oberösterreich:
        das Bundesland Oberösterreich;
      3. Litera c
        Salzburg:
        das Bundesland Salzburg;
      4. Litera d
        Tirol:
        das Bundesland Tirol;
      5. Litera e
        Vorarlberg:
        das Bundesland Vorarlberg;
    3. Ziffer 3
      die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steirerland:
      1. Litera a
        Südsteiermark:
        sämtliche Gemeinden des politischen Bezirkes Leibnitz mit Ausnahme der Gemeinden links der Mur;
      2. Litera b
        Weststeiermark:
        die Stadt Graz und die Gemeinden des politischen Bezirkes Graz-Umgebung mit Ausnahme der Gemeinden links der Mur sowie die politischen Bezirke Deutschlandsberg und Voitsberg;
      3. Litera c
        Süd-Oststeiermark:
        die politischen Bezirke Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Radkersburg und Weiz sowie von den politischen Bezirken Graz-Umgebung und Leibnitz die Gemeinden links der Mur;
      4. Litera d
        Steiermark:
        die politischen Bezirke Leibnitz, Graz Stadt, Graz Umgebung, Deutschlandsberg, Voitsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Radkersburg und Weiz;
    4. Ziffer 4
      die Herkunftsgebiete für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen gemäß Paragraph 34, Absatz eins,
  4. Absatz 4Eine Großlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Weinbaufläche innerhalb eines Weinbaugebietes, die die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt. Soweit es im Interesse der Anpassung an gegebene Marktstrukturen sowie zur Erreichung eines marktkonformen Angebotes erforderlich erscheint, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Großlagen durch Verordnung festzusetzen.
  5. Absatz 5Eine Riede im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauriede bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt.
  6. Absatz 6Eine Bezeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 5 darf, unbeschadet von Paragraph 10, Absatz 8,, nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich in dem angegebenen Herkunftsbereich erzeugt wurden. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 7, vor, so darf die Bezeichnung eines Weinbaugebietes oder einer
    Weinbauregion auch verwendet werden, wenn die angrenzende Gemeinde in einem anderen Weinbaugebiet oder einer anderen Weinbauregion liegt.
  7. Absatz 7Der Name einer Gemeinde (Gemeindeteil) darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich im Gemeindebereich oder im Gemeindebereich und in Weingärten angrenzender Gemeinden gewonnen wurden, sofern die Weingärten von einem Betrieb der namengebenden Gemeinde aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde.

Verordnungsermächtigung für Bezeichnungen und Aufmachungen

Paragraph 22,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung weitere Vorschriften über

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse gemäß Paragraph eins,,
  2. Ziffer 2
    die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen, Aufmachungen und sonstige Angaben zulässig sind, und
  3. Ziffer 3
    Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen, Aufmachungen und Angaben
erlassen.

2. Abschnitt

Sonstige Vorschriften

Mengenbeschränkung

Paragraph 23,

  1. Absatz einsWeinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrgangs nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Wein gemäß Paragraph 8,, an Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein oder an für deren Erzeugung bestimmte Weintrauben in Verkehr bringen.
  2. Absatz 2Die Hektarhöchstmenge beträgt 9000 kg Weintrauben oder 6750 l Wein je Hektar im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein gemäß Paragraph 8, oder von Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein.
  3. Absatz 3Wird die Hektarhöchstmenge gemäß Absatz 2, überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrgangs nur als Wein ohne Rebsorten- und Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden.

Rebflächenverzeichnis

Paragraph 24,

  1. Absatz einsBei der Bundeskellereiinspektion ist vor dem Ende des vorübergehenden Rebpflanzungsverbotes gemäß Artikel 85 g, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein Rebflächenverzeichnis anzulegen und automationsunterstützt zu führen. In das Rebflächenverzeichnis sind Name und Anschrift des Weinbautreibenden und des Eigentümers der Weingartenflächen, Betriebsnummer, Katastralgemeinde(n), Riede(n), Grundstücksnummern und Ausmaß der Grundstücke, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorten sowie die Hangneigung des Grundstückes einzutragen.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörden, Landesregierungen oder Landes-Landwirtschaftskammern, die die Rebflächenverzeichnisse oder Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen bis zum Ende des vorübergehenden Rebpflanzungsverbotes gemäß Artikel 85 g, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 führen, haben die Bundeskellereiinspektion bei der Übernahme dieser Aufgabe in sämtlichen Belangen zu unterstützen und insbesondere Daten und Unterlagen in einer nachvollziehbaren und geordneten Form zu übermitteln.
  3. Absatz 3Das Rebflächenverzeichnis ist ein Teil des Betriebskatasters gemäß Paragraph 26, Absatz eins,

Staatliche Prüfnummer

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie staatliche Prüfnummer ist das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe des Weines denjenigen Untersuchungen unterzogen werden, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat. Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß den Paragraphen 10, oder 11 nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen.
  2. Absatz 2Die staatliche Prüfnummer ist dem Verfügungsberechtigten, unvorgreiflich der Entscheidung über die Erteilung, bei der Einreichung bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Die staatliche Prüfnummer darf nur zur Bezeichnung jenes Weines verwendet werden, von dem die Probe gezogen wurde.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, den Wein selbst (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht, Anreicherung und Restsüßeverleihung) sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern und Teilmengen zu enthalten. Dem Antrag sind die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller gezogenen Proben anzuschließen. Die Anträge sind bei einem der beiden Bundesämter einzubringen; für die Antragstellung sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufzulegende Formulare zu verwenden. Die Einreichung eines Antrags auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist unzulässig, solange ein nach Absatz 12, vorgeschriebenes Entgelt innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Vorschreibung noch nicht entrichtet worden ist.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Namen des Verfügungsberechtigten, die wesentlichen Daten des Antrages gemäß Absatz 4, (wie Menge, Art und Herkunft des Weines) sowie das Ergebnis der Untersuchungen in ein mit einer laufenden Nummer versehenes Verzeichnis einzutragen.
  6. Absatz 6Vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zum Ende des Verfahrens und ab dem Zeitpunkt der Erteilung und Verwendung der staatlichen Prüfnummer dürfen am Wein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.
  7. Absatz 7Über den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft so rasch wie möglich, längstens jedoch innerhalb von fünf Wochen zu entscheiden.
  8. Absatz 8Auf Aufforderung des Bundeskellereiinspektors hat der Verfügungsberechtigte jederzeit die Berechtigung zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer nachzuweisen. Die unbefugte Verwendung der staatlichen Prüfnummer ist verboten. Mit der Übertragung des Verfügungsrechtes über einen Wein geht auch das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer auf den jeweils Verfügungsberechtigten über.
  9. Absatz 9Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich nachträglich herausstellt, dass die gemäß Absatz 4, erster Satz erforderlichen Angaben unrichtig waren oder der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer in sonstiger Weise nicht oder nicht mehr entspricht,
    2. Ziffer 2
      sich nachträglich herausstellt, dass der Verfügungsberechtigte gegen die Bestimmungen des Absatz 6, verstoßen hat,
    3. Ziffer 3
      der Verfügungsberechtigte Kontrollmaßnahmen bezüglich des Weines behindert oder vereitelt oder
    4. Ziffer 4
      eine staatliche Prüfnummer für einen Wein verwendet wird, für den diese nicht zugeteilt wurde. Bei der Beurteilung der Identität sind die natürliche Veränderung des Weines und beim Wein durchgeführte Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen.
  10. Absatz 10Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Erteilung weiterer staatlicher Prüfnummern zu versagen, wenn dem Antragsteller oder demjenigen, dem der Antragsteller das Verfügungsrecht über seinen Wein übertragen hat, aus einem der in Absatz 9, genannten Gründe einmal eine staatliche Prüfnummer entzogen wurde, der Entzug auf ein gerichtlich strafbares Verhalten zurückzuführen ist und seit Zustellung des Entziehungsbescheides ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht verstrichen ist.
  11. Absatz 11Der Verfügungsberechtigte hat im Umfang des Entziehungsbescheides die bereits angebrachten staatlichen Prüfnummern von den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Flaschen zu entfernen.
  12. Absatz 12Für die Inanspruchnahme der mit der Erledigung des Antrags verbundenen Tätigkeit hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs zu entrichten. Den Tarif hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – unter Bedachtnahme auf den in Durchführung dieser Tätigkeit verbundenen Sach- und Personalaufwand – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Der Tarif ist so zu erstellen, dass je Betrieb mit festem Sitz in Österreich und Jahr bis zu fünf Untersuchungen kostenlos zu erfolgen haben. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf jedoch insgesamt 20.000 Liter nicht übersteigen. Weitere Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wird.
  13. Absatz 13Anbringen und Amtshandlungen im Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
  14. Absatz 14Eine zusätzliche Probe der eingereichten Weine ist derart zu versiegeln, dass eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Diese Probe ist dem Antragsteller zu übergeben.
  15. Absatz 15Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung ein Bundesamt gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden ermächtigen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall hat das Bundesamt das AVG anzuwenden; gegen Bescheide des Bundesamtes kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden.
  16. Absatz 16Qualitätswein kann bei Nichterfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz oder Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, oder 6 sowie in den Fällen, in denen der Qualitätswein durch eine zulässige Weinbehandlung Stoffe enthält, die das vorgeschriebene Ausmaß überschreiten oder die entgegen Paragraph 3, Absatz 5, in den Wein übergegangen sind, bis zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 6,, ohne vorangegangene Anzeige oder Sicherstellung durch den Bundeskellereiinspektor durch eine zulässige Behandlungsweise die Voraussetzungen für die Verkehrsfähigkeit von Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer erlangen.

Betriebskataster

Paragraph 26,

  1. Absatz einsBei der Bundeskellereiinspektion ist für jeden Betrieb ein Betriebskataster anzulegen und automationsunterstützt zu führen. Darin sind die Daten von Ernte- und Erzeugungsmeldungen, Bestandsmeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.
  2. Absatz 2In einer automationsunterstützten Weindatenbank sind die von Bundesbehörden, Landesbehörden oder beauftragten Unternehmen ermittelten weinrelevanten Daten einzutragen und regelmäßig zu aktualisieren.

Formblätter

Paragraph 27,

Sofern es zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung vorschreiben, dass für Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse, insbesondere für Ernte- und Bestandsmeldung, Absichtsmeldung und Mostwäger-Bestätigung, bestimmte Formblätter und Datenträger zu verwenden sind.

Begleitpapiere

Paragraph 28,

Zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung der Beförderung von Weinbauerzeugnissen im Inland, innerhalb der Gemeinschaft sowie bei der Ein- und Ausfuhr hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die näheren Bestimmungen über Art, Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren und deren Überwachung durch Verordnung zu regeln.

Ernte- und Erzeugungsmeldung und Bestandsmeldung

Paragraph 29,

  1. Absatz einsJeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich bis zum 15. Dezember der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, eine Ernte- und Erzeugungsmeldung und ebenfalls jährlich bis zu diesem Datum ein aktualisiertes Stammdatenerhebungsblatt abzugeben oder diese Mitteilungen im Wege der Weindatenbank beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstatten. Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung darf für die gesamte Menge der Ernte des zuletzt betroffenen Jahrganges kein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Qualitätswein gestellt und diese lediglich als Wein ohne nähere Herkunftsangabe als Österreich und ohne Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine der obigen Meldepflichten, lässt die Verpflichtung zur Meldung unberührt.
  2. Absatz 2Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 31. Juli jährlich bis zum 15. August an diejenige Gemeinde eine Bestandsmeldung (Meldung der vorhandenen Menge an Wein) abzugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften abzugeben.
  3. Absatz 3Die Gemeinde hat die Ernte- und Erzeugungsmeldungen sowie die Bestandsmeldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion weiterzuleiten.

Banderole

Paragraph 30,

  1. Absatz einsQualitätswein, der im Inland gewonnen und im Inland in Flaschen abgefüllt wurde, darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer Banderole versehen ist. Banderolen oder banderolenähnliche Zeichen dürfen nicht für andere Produkte als derartige Qualitätsweine verwendet werden. Die Banderole ist über dem Flaschenverschluss in einer die Wiederbefüllung unter Weiterverwendung der Banderole ausschließenden Form anzubringen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Größen, Formen, Farben, Anbringungen und Beschriftungen der Banderolen sowie die Abwicklung der Ausgabe der Banderolen festzulegen.

Ein- und Ausgangsbücher

Paragraph 31,

  1. Absatz einsWer Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) zu führen.
  2. Absatz 2Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit Erzeugnissen vermitteln, haben Aufzeichnungen über diese Handelsgeschäfte zu führen.
  3. Absatz 3Ebenso sind Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen, die durch Labors gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, erstellt werden, zu führen.
  4. Absatz 4Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins bis 3 sind derart zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen. Buchhaltungsunterlagen, die den obigen Bestimmungen entsprechen, gelten als Aufzeichnungen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft Bestimmungen über Ein- und Ausgangsbücher, Aufzeichnungen von Handelsgeschäften sowie Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen vorsehen.

Aufbewahrung weinfremder Stoffe

Paragraph 32,

Weinfremde Stoffe oder Gemenge von solchen Stoffen, die nach ihrer Zusammensetzung dazu geeignet sind, als Mittel zur Herstellung von nachgemachtem Wein oder zur Verfälschung von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, zu dienen, wie zum Beispiel Mostersatzstoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel, dürfen in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, nicht aufbewahrt oder gelagert werden. Findet der Bundeskellereiinspektor anlässlich einer Nachschau solche Stoffe vor, so ist er berechtigt, hievon Proben zur Untersuchung zu entnehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragte) ist verpflichtet, solche Proben auszufolgen oder die Entnahme von Proben zu gestatten.

Weinhaltige Getränke

Paragraph 33,

  1. Absatz einsWeinhaltige Getränke gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, haben folgenden Herstellungsvorschriften zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      eine nachträgliche Gärung des weinhaltigen Getränkes darf nicht stattgefunden haben,
    2. Ziffer 2
      es dürfen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft oder Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser) zugesetzt und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden und
    3. Ziffer 3
      es dürfen nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen Anwendung finden und Stoffe
      – ausgenommen Aromen – zugesetzt werden, die im Sinne der Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Herstellung von weinhaltigen Getränken festzulegen.

Verordnungsermächtigung zur Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen und Umsetzung von Richtlinien

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Erzeugerorganisationen und Branchenorganisationen gemäß Artikel 125 o, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einrichten und nähere Vorschriften dazu erlassen. Er kann auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festsetzen und die Herkunftsgebiete festlegen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, betreffen.

2. Teil

Obstwein

Begriffsbestimmungen und Inverkehrbringen

Paragraph 35,

  1. Absatz einsFür den 2. Teil dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      „Obstwein“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das durch alkoholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischem und dafür geeignetem Kern-, Stein-, Beeren- oder sonstigem Obst hergestellte Getränk, das einen Gehalt an vorhandenem Alkohol von mindestens 1,2% vol. aufweist, sowie die in den Absatz 2 bis 9 aufgezählten Getränke. Obstwein darf auch aus Fruchtsaft, der aus Saftkonzentrat hergestellt wurde, erzeugt werden.
    2. Ziffer 2
      „Obstdessertwein“ ist mit Alkohol oder Obstbrand, Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat versetzter Obstwein, der pro Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet, mehr als 260 g/l Zucker und mindestens 13,0% vol. Alkohol, höchstens aber 22,0% vol. Alkohol enthält.
    3. Ziffer 3
      „Aromatisierter Obstwein“ ist ein Getränk, das aus Obstwein gewonnen wurde, dessen Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 13,0% vol., höchstens aber 22,0% vol. beträgt, und das einer Aromatisierung unter Verwendung von Aromen, Würzkräutern oder geschmackgebenden Nahrungsmitteln unterzogen wurde. Darüber hinaus dürfen Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Alkohol, Obstbrand und Zucker zugesetzt werden; der Grundobstweinanteil muss mindestens 75% betragen.
    4. Ziffer 4
      Ein „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk“ ist ein Getränk, das aus Obstwein gewonnen wurde, dessen Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 1,2% vol. jedoch weniger als 13,0% vol. beträgt, und das einer Aromatisierung unter Verwendung von Aromen, Würzkräutern oder geschmackgebenden Nahrungsmitteln unterzogen wurde. Darüber hinaus dürfen Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Kohlensäure und Zucker zugesetzt werden; der Grundobstweinanteil muss mindestens 50% betragen.
    5. Ziffer 5
      „Zider“ ist ein Getränk aus einem Gemenge von Fruchtsaft mit Obstwein derselben Obstartgruppe, das bis zu 5% vol. Alkohol und einen Kohlensäureüberdruck von höchstens 2,5 bar bei 20° C aufweist, der Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten noch vorhandenen Zuckers, darf 8% vol. nicht überschreiten.
    6. Ziffer 6
      „Obstperlwein“ ist Obstwein, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 5% vol. und in geschlossenen Behältnissen einen Kohlensäureüberdruck von mindestens 1,0 bar und höchstens 2,5 bar bei 20° C aufweist.
    7. Ziffer 7
      „Obstschaumwein“ ist schäumender Obstwein, der durch alkoholische Gärung aus Fruchtsaft oder zweite alkoholische Gärung von Obstwein gewonnen wurde und beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxyd gekennzeichnet ist. Der Kohlensäureüberdruck muss in geschlossenen Behältnissen bei 20° C mindestens 3,0 bar betragen.
    8. Ziffer 8
      Ein „obstweinhaltiges Getränk“ ist ein Getränk, das aus Obstwein und allenfalls mit Zusatz von Kohlensäure, Zucker, Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat oder Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), hergestellt wurde, welches einen Gehalt an vorhandenem Alkohol von mindestens 1,2% vol. und einen Grundobstweinanteil von mindestens 50% aufweist.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung eine Liste über die Zuordnung der einzelnen Obstarten zu den Obstartgruppen Kern-, Stein- und Beerenobst zu erstellen. Alle nicht in dieser Liste geführten Obstarten werden dem sonstigen Obst zugeordnet. Weintrauben gehören nicht zum Obst im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3Das Inverkehrbringen anderer als in Absatz eins, angeführter und in Österreich hergestellter Obstweine ist verboten.

Behandlung von Obstwein

Paragraph 36,

  1. Absatz einsFür die Behandlung von Obstwein ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      die Anwendung von Verfahren, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat, und
    2. Ziffer 2
      das Verschneiden von Obstweinen verschiedener Obstartgruppen sowie der Zusatz von Fruchtsäften verschiedener Obstartgruppen, falls das Produkt unter der Bezeichnung „Fruchtwein“ in Verkehr gesetzt wird.
  2. Absatz 2Für die Behandlung von Kernobstwein ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      das Verschneiden von Apfel- mit Birnenwein,
    2. Ziffer 2
      das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst in dem Ausmaß, dass der Alkoholgehalt einschließlich des auf Alkohol umgerechneten, etwa noch vorhandenen Zuckers (Gesamtalkohol) von 8% vol. bei Abgabe an den Verbraucher nicht überschritten wird, wobei eine Restsüßeverleihung bis zu 25 g/l zulässig ist, und
    3. Ziffer 3
      das Strecken der Maische, des Saftes oder des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4% vol. beträgt.
  3. Absatz 3Für die Behandlung von Steinobst-, Beerenobst- und Fruchtweinen ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      das Strecken der Maische, des Saftes und des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4% vol. beträgt,
    2. Ziffer 2
      das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat der gleichen Obstart(en) oder der gleichen Obstartgruppe(n) in dem Ausmaß, dass das fertige Getränk nicht mehr als 13% vol. Gesamtalkohol enthält, und
    3. Ziffer 3
      das Auffärben des von Natur aus roten Beeren- und Steinobstweines mit frischen Trestern oder dem Saft der gleichen Obstartgruppe.
  4. Absatz 4Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat in höherem als in den Absatz 2 und 3 bezeichnetem Ausmaß versetzt werden.
  5. Absatz 5Untersagt ist
    1. Ziffer eins
      das Verschneiden von Obstwein mit verdorbenem oder verfälschtem Obstwein,
    2. Ziffer 2
      das Verschneiden von Obstwein mit Wein und
    3. Ziffer 3
      die Verwendung von Obsttrester oder Obstgelägerwein.

Bezeichnung von Obstwein

Paragraph 37,

  1. Absatz einsKernobstwein ist als „Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“, Steinobstwein als „Steinobstwein“ und Beerenwein als „Beerenwein“ zu bezeichnen. Anstelle der Bezeichnung der Obstartgruppe kann eine Zusammensetzung des Wortes „Wein“, bei Kernobst auch „Most“, mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart treten. Bei Verwendung von sonstigem Obst ist die Bezeichnung der verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort Wein anzugeben. Das Wort Wein darf nicht von der Obstart (-gruppe) getrennt angegeben und muss in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe angeführt werden. Obstwein, hergestellt aus mehreren Obstartgruppen, ist als Fruchtwein zu bezeichnen. Bei Angabe der verwendeten Obstarten sind diese nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe anzugeben.
  2. Absatz 2Obstdessertwein, aromatisierter Obstwein oder aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk sind als „Obstdessertwein“, „aromatisierter Obstwein“ oder „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk“ zu bezeichnen. Die Bezeichnung „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk“ kann bei einem Gehalt an vorhandenem Alkohol bis zu 7,0% vol. durch die Bezeichnung „aromatisierter obstweinhaltiger Cocktail“, „aromatisierter Obstweincocktail“ oder „aromatisierter Fruchtweincocktail“ ersetzt werden. Den Bezeichnungen kann die Angabe der zur Erzeugung verwendeten Obstart hinzugefügt werden. Obstdessertwein darf auch als Fruchtdessertwein bezeichnet werden. Die Bezeichnung „Glühmost“ darf bei „aromatisierten obstweinhaltigen Getränken“ die Verkehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn die Aromatisierung überwiegend mit Zimt und Gewürznelken erfolgt ist. Die Bezeichnung „Obstwermut“ darf bei aromatisiertem Obstwein die Verkehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn dessen charakteristisches Aroma durch die Verwendung geeigneter, insbesondere aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe, die stets verwendet werden müssen, erzielt wird.
  3. Absatz 3Zider ist als „Zider“ oder „Cider“ zu bezeichnen. Obstperlwein muss als „Obstperlwein“, Kernobst-Schaumwein als „Obstschaumwein“, Steinobstschaumwein als „Steinobst-Schaumwein“ und Beerenschaumwein als „Beeren-Schaumwein“ oder nach der zur Erzeugung verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort „Perlwein“ oder „Schaumwein“ bezeichnet werden. Für alle Arten der Obstschaumweine ist auch die Bezeichnung „Fruchtschaumwein“, für Obstperlwein die Bezeichnung „Fruchtperlwein“, zulässig. Die Bezeichnung „Sekt“ darf nicht verwendet werden. Bei Zusatz von Kohlensäure ist die Bezeichnung „mit Kohlensäure versetzt“ anzubringen. Ein obstweinhaltiges Getränk ist als „obstweinhaltiges Getränk“ zu bezeichnen. Diese Verkehrsbezeichnung kann durch eine der Verkehrsbezeichnungen „Obstmost (Obstwein, Most) gespritzt“ oder „g´spritzter Obstmost (Obstwein, Most)“ ersetzt werden, wenn das Getränk zu mindestens 50 % aus Obstwein sowie Wasser und Kohlensäure besteht. Die Bezeichnung „mit Kohlensäure versetzt“ ist anzugeben.
  4. Absatz 4Obstwein darf nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Verwendung einer Bezeichnung in Schriftform vorgeschrieben, so muss die Schrift deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft sein. Sämtliche vorgeschriebenen Angaben sind im gleichen Sichtbereich anzubringen. Bei Obstwein sind Bezeichnungen, die auf eine besonders stärkende Wirkung hinweisen wie „Gesundheitsobstwein“ oder „Stärkungsobstwein“, Bezeichnungen wie „natur“, „echt“, „rein“, „alternativ“ sowie Wortverbindungen mit diesen nicht zulässig.
  5. Absatz 5Die Angabe von Obstartgruppen ist nur dann zulässig, wenn das Produkt zu 100 % aus der angegebenen Obstartgruppe hergestellt wurde. Die Angabe von Obstarten und Sorten ist nur dann zulässig, wenn das Produkt zu mindestens 85 % aus der jeweils angegebenen Obstart oder Sorte hergestellt wurde. Die Angabe eines Jahrgangs ist zulässig, wenn das verwendete Obst zu mindestens 85 % in dem Jahr geerntet wurde, dessen Angabe vorgesehen ist. Obstwein, der mit einer Herkunfts-, Sorten- oder Jahrgangsbezeichnung versehen ist, darf nur dann unter diesen Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden, wenn diese in den Ein- und Ausgangsbüchern nachweisbar sind.
  6. Absatz 6Obstwein hat weiters folgenden Bezeichnungsvorschriften zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Obstwein, der in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 l in Verkehr gesetzt wird, hat in der Etikettierung den Namen oder den Firmennamen des Herstellers, Abfüllers oder eines sonstigen Vermarktungsteilnehmers, bei eingeführten Obstweinen jedenfalls den Namen oder den Firmennamen des Importeurs sowie die Gemeinde oder den Ortsteil und den Staat, in der oder in dem er seinen Sitz hat, zu enthalten.
    2. Ziffer 2
      Bei Angabe des Namens oder des Firmennamens ist der geschäftliche Stand dieser Personen durch entsprechende Begriffe wie „Abfüller“, „abgefüllt für...“, „abgefüllt durch...“, „Hersteller“, „hergestellt durch...“, „Erzeuger“, „Vertrieb“, „Verkäufer“, „Importeur“ oder „importiert durch...“ wiederzugeben.
  7. Absatz 7Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten mit höchstens einer Dezimalstelle anzugeben. Er ist in Ziffern anzugeben, die bei einem Nennvolumen bis 20 cl mindestens 2 mm, über 20 bis 100 cl mindestens 3 mm und über 100 cl mindestens 5 mm hoch sein müssen. Unbeschadet der Toleranzgrenzen, die sich aus den für die Bestimmung des Alkoholgehaltes verwendeten Analysemethoden ergeben, darf der angegebene Gehalt an vorhandenem Alkohol den durch die Analyse festgestellten Gehalt um nicht mehr als 1,0% vol. über- oder unterschreiten.
  8. Absatz 8Das Nennvolumen ist in Hektoliter (hl), Liter (l), Zentiliter (cl) oder Milliliter (ml) in Ziffern mit anschließender Benennung der benutzten Volumeneinheiten anzugeben. Die Angabe des Nennvolumens muss in Ziffern erfolgen, die bei einem Nennvolumen von 5 cl mindestens 2 mm, über 5 cl bis 20 cl mindestens 3 mm, über 20 cl bis 100 cl mindestens 4 mm und über 100 cl mindestens 6 mm hoch sein müssen.
  9. Absatz 9Bei Obstwein ist auf die Verwendung künstlicher Farbstoffe in der Kennzeichnung hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Farbstoffe gemäß der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994 Sitzung 13, verwendet wurden. Bei Apfel- und Birnenwein ist auf die Verwendung künstlicher Süßungsmittel in der Kennzeichnung hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Süßungsmittel gemäß der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994 Sitzung 3, verwendet wurden.
  10. Absatz 10Bei Obstwein sind eine Loskennzeichnung und – bei einem Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von mehr als 10 mg/l – der Hinweis „enthält Sulfite“ anzugeben.

Verordnungsermächtigungen

Paragraph 38,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Herstellung und die Bezeichnung von Obstweinen festzulegen.
  2. Absatz 2Darüber hinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Obstwein betreffen.

Qualitätsobstwein

Paragraph 39,

Obstwein, der aus Äpfeln und Birnen hergestellt wurde, darf als „Qualitätsobstwein“, „Qualitätsobstmost“ oder „Qualitätsmost“ in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 5% vol. beträgt,
  2. Ziffer 2
    kein Wasser oder Zucker zugesetzt wurde,
  3. Ziffer 3
    der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, mindestens 5 g je Liter beträgt,
  4. Ziffer 4
    der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,8 g je Liter beträgt und
  5. Ziffer 5
    der Obstwein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist; bei einer sensorischen Prüfung müssen die Mindesterfordernisse erreicht werden.

Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung

Paragraph 40,

  1. Absatz einsObstwein, der aus Äpfeln oder Birnen von landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt wurde, darf von diesen mit einem Hinweis auf die traditionell bäuerliche Herstellung (wie zB Bauernmost) in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      kein Wasserzusatz erfolgt ist,
    2. Ziffer 2
      kein Zucker zugesetzt wurde und
    3. Ziffer 3
      keine Süßungsmittel, Farbstoffe oder sonstigen Zusatzstoffe, ausgenommen Schwefeldioxid, verwendet wurden.
  2. Absatz 2Ähnliche Hinweise, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer traditionell bäuerlichen Herstellung zu erwecken, sind bei Obstwein, der nicht den Bedingungen des Absatz eins, entspricht, unzulässig.

Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein

Paragraph 41,

  1. Absatz einsObstwein, der geeignet ist, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, ist gesundheitsschädlich oder nicht sicher gemäß Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
  2. Absatz 2Obstwein, der über das erlaubte Ausmaß mit Wasser gestreckt wurde, bei dem nicht zugelassene Verfahren und Behandlungen angewendet wurden oder bei dessen Herstellung Obsttrester oder
    Obstgelägerwein verwendet wurde, ist verfälschter Obstwein.

Verdorbener und beschränkt verkehrsfähiger Obstwein

Paragraph 42,

  1. Absatz einsObstwein, der infolge Krankheit, Fehler, Mängel oder sonstiger Umstände, wie übler Geruch oder Geschmack, eine Beschaffenheit aufweist, die seine Verwendbarkeit als Obstwein mangels Wiederherstellbarkeit durch zugelassene Verfahren oder Behandlungen ausschließt, ist verdorbener Obstwein.
  2. Absatz 2Obstwein, der einen Gehalt an flüchtiger Säure von 1,2 g je Liter (berechnet als Essigsäure) oder darüber aufweist, ist jedenfalls verdorbener Obstwein.
  3. Absatz 3Verdorbener Obstwein darf nur so verwertet werden, dass seine Verwendung als Lebensmittel - auch über eine Verarbeitung – ausgeschlossen ist. Eine Verarbeitung zu Essig oder - mit Ausnahme von stark essigstichigem Obstwein – zu Destillat ist jedoch zulässig, wenn durch das Produkt keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen eintreten kann. Der Obstwein ist dem Verarbeitungsbetrieb unmittelbar zuzuführen. Stark essigstichig sind Obstweine, die einen Gehalt an flüchtiger Säure von 2 g je Liter überschreiten.
  4. Absatz 4Obstwein, der durch eine erlaubte Behandlung Stoffe enthält, die das festgelegte Ausmaß überschreiten, ist deshalb noch nicht als verfälschter Obstwein, sondern als beschränkt verkehrsfähiger Obstwein anzusehen. Dieser darf in Verkehr gebracht werden, wenn er durch Verschnitt mit anderem Obstwein oder durch zugelassene Verfahren oder Behandlungen die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt hat.
  5. Absatz 5Obstwein, der nicht der berechtigten Verbrauchererwartung entspricht oder nicht die handelsübliche Beschaffenheit aufweist und mit zugelassenen Verfahren oder Behandlungen wiederhergestellt werden kann, ist ebenfalls beschränkt verkehrsfähiger Obstwein. Ein Verschnitt darf erst nach Wiederherstellung erfolgen. Der Verschnitt oder die Behandlung von beschränkt verkehrsfähigem Obstwein darf nur unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors durchgeführt werden.

Verkehrsunfähiger Obstwein

Paragraph 43,

  1. Absatz einsEs darf nicht in Verkehr gebracht werden:
    1. Ziffer eins
      gesundheitsschädlicher oder nicht sicherer Obstwein gemäß Paragraph 41, Absatz eins ;,
    2. Ziffer 2
      verfälschter Obstwein;
    3. Ziffer 3
      Verschnitt von Obstwein mit verfälschtem oder gesundheitsschädlichem Obstwein;
    4. Ziffer 4
      Verschnitt von Obstwein mit Wein;
    5. Ziffer 5
      verdorbener Obstwein;
    6. Ziffer 6
      Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein.
  2. Absatz 2Beschränkt verkehrsfähiger Obstwein darf nicht an den Verbraucher abgegeben werden.
  3. Absatz 3Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Behörde einen eingezogenen oder für verfallen erklärten Obstwein in Durchführung der Verwertung weitergibt oder
    2. Ziffer 2
      verdorbener Obstwein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.

Ein- und Ausgangsbücher

Paragraph 44,

  1. Absatz einsWer Obstwein erzeugt, in Behältnissen über 60 Liter in Verkehr bringt oder in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 Liter erstmalig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) zu führen. Die Bücher sind so zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen.
  2. Absatz 2Die Ein- und Ausgangsbücher sind samt allen sonstigen Urkunden wie Geschäftspapiere, Frachturkunden oder Lieferscheine fünf Jahre, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Rechtsvorschriften, die für die Aufbewahrung der Urkunden eine längere Frist vorsehen, bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Die Ein- und Ausgangsbücher sind auf Verlangen dem Bundeskellereiinspektor vorzulegen.

Anwendbarkeit von Bestimmungen des 1. Teiles

Paragraph 45,

Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 5,, 6 und 7, Paragraph 15 und Paragraph 19, sind sinngemäß auch auf Obstwein anzuwenden.

3. Teil

Kontrolle

Bundeskellereiinspektion

Paragraph 46,

  1. Absatz einsDer Bundeskellereiinspektion obliegt
    1. Ziffer eins
      die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins,,
    2. Ziffer 2
      die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,
    3. Ziffer 3
      die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,
    4. Ziffer 4
      die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,
    5. Ziffer 5
      die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und
    6. Ziffer 6
      die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.
  2. Absatz 2Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,
    2. Ziffer 2
      die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,
    3. Ziffer 3
      die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,
    4. Ziffer 4
      die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,
    5. Ziffer 5
      die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,
    6. Ziffer 6
      die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,
    7. Ziffer 7
      die Information der Abnehmer und Verbraucher,
    8. Ziffer 8
      die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,
    9. Ziffer 9
      die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder
    10. Ziffer 10
      die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

    Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

  3. Absatz 3Liegen Informationen oder ein Verdacht vor, dass ein Erzeugnis gemäß Paragraph eins, ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher birgt, hat die Bundeskellereiinspektion das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu informieren (Artikel 50, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
  4. Absatz 4Die Bundeskellereiinspektion hat sich geeigneter besonders geschulter Aufsichtsorgane (Organe der Weinaufsicht, Bundeskellereiinspektoren) zu bedienen. Diese genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) gewährt wird. Als geeignet gelten:
    1. Ziffer eins
      Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, die eine mindestens fünfjährige einschlägige fachliche Tätigkeit ausgeübt haben, oder Personen mit gleichwertiger fachlicher Ausbildung (Bundeskellereiinspektoren);
    2. Ziffer 2
      Mostwäger gemäß Paragraph 55,

Die Organe der Weinaufsicht dürfen Unternehmungen, die Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, in Verkehr bringen, weder betreiben noch sich an solchen Unternehmungen beteiligen oder im Dienst oder Auftrag solcher Unternehmungen tätig sein.

  1. Absatz 5Die Bundeskellereiinspektion ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstellt, ihr Sitz ist in Wien.
  2. Absatz 6Die Bundeskellereiinspektion hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern durchgeführt werden. Die Bescheide sind der Bundeskellereiinspektion zuzustellen. Das Recht auf Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu.
  3. Absatz 7Die Bundeskellereiinspektion ist zuständige Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; sie hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Die Bundeskellereiinspektion hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Artikel 44, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht.
  4. Absatz 8Gegen Entscheidungen der Bundeskellereiinspektion gemäß Paragraph 15, kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden, der die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

Nachschau

Paragraph 47,

  1. Absatz einsDie Bundeskellereiinspektoren sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes in den im Absatz 5, angeführten Örtlichkeiten Nachschau zu halten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, notwendig ist.
  2. Absatz 2Eine Nachschau darf ebenfalls in den in Absatz 5, angeführten Örtlichkeiten durchgeführt werden, sofern in diesen Weinbehandlungsmittel oder Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren verwendet, erzeugt, gelagert, transportiert oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden.
  3. Absatz 3Eine Nachschau darf auch in Labors gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3 und in Geschäftsräumen von Personen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Im Falle eines auf die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Organe der Weinaufsicht auf deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer in den Paragraphen 12 und 46 bis 51 beschriebenen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln für die Sicherung der Amtshandlung zu sorgen.
  5. Absatz 5Eine Nachschau durch den Bundeskellereiinspektor darf durchgeführt werden auf Grundstücken, in Gebäuden und in Betriebsräumen, in oder auf denen Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, hergestellt, verarbeitet, gelagert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden sowie beim Transport und in den dazugehörigen Geschäftsräumen. Die Nachschau in Zolllagern und Freizonen ist zulässig, während diese für Zollamtshandlungen geöffnet sind.
  6. Absatz 6Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder Beauftragten sind verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen und auf Befragen sämtliche Betriebsstätten und Lagerräume, auch solche, die einen anderen Standort haben, bekanntzugeben, dem Bundeskellereiinspektor den Zutritt zu diesen Räumlichkeiten zu gestatten, ihn bei der Besichtigung zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen und die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die erforderlichen Auskünfte umfassen insbesondere solche über den Umfang des Betriebes, die Verarbeitung, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe sowie deren Menge und Herkunft.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für Transportmittel, mit denen Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, befördert werden oder die für deren Beförderung bestimmt sind.
  8. Absatz 8Die Betriebsinhaber, Stellvertreter oder Beauftragten sind auch verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor auf Verlangen alle Urkunden, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in den Wirkungsbereich der Bundeskellereiinspektion fallen – wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Fracht- und Zollurkunden und Bücher, Begleitpapiere, Formblätter, Rechnungen, Verarbeitungsbeschreibungen und Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten – vorzulegen. Davon sind auf Verlangen Fotokopien auszuhändigen. Die Bundeskellereiinspektoren haben weiters das Recht, Fotokopien anzufertigen. Ebenso sind auf Verlangen der Bundeskellereiinspektoren die für die Durchführung der Kontrolle erforderlichen schriftlichen Unterlagen in den zu kontrollierenden Räumen selbst zur Verfügung zu stellen.

Probenentnahme

Paragraph 48,

  1. Absatz einsDie Betriebsinhaber, Stellvertreter oder Beauftragten sind verpflichtet, auf Verlangen des Bundeskellereiinspektors anlässlich der Nachschau Proben zur Kost oder zur Untersuchung auszufolgen oder dem Bundeskellereiinspektor die Entnahme von Proben zu gestatten. Die Proben sind von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins,, von Weinbehandlungsmitteln, von Stoffen gemäß Paragraph 32, sowie von Rückständen der Weinbereitung wie Weinstein, Geläger, Trub oder Trester zu ziehen.
  2. Absatz 2Die Probe zur Untersuchung hat eine für die ordnungsgemäße Untersuchung ausreichende Menge zu umfassen. Die Probe ist so zu versiegeln oder zu plombieren, dass eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Ein Teil der Probe dient als Material für die amtliche Untersuchung, ein anderer Teil ist der Partei zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen.
  3. Absatz 3Der Bundeskellereiinspektor hat über die entnommenen Proben der Partei eine Bestätigung in Form eines Durchschlages oder einer Zweitschrift der Niederschrift auszufolgen.

Probenentnahme bei Prädikatsweintransport ins Ausland

Paragraph 49,

  1. Absatz einsSoll Prädikatswein in Behältnissen mit einem Nennvolumen von über 60 Litern in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbracht oder in Drittländer exportiert werden, hat der Versender den Ort und Zeitpunkt des Transportbeginns an die Bundeskellereiinspektion schriftlich, mindestens drei Tage im vorhinein einlangend, zu melden.
  2. Absatz 2Der Bundeskellereiinspektor hat aus dem Behältnis unmittelbar vor Beginn des Transports im Sinne von Absatz eins, eine Probe zu entnehmen.
  3. Absatz 3Nach Probenziehung gemäß Absatz 2, ist ein Verschnitt untersagt und dürfen am Prädikatswein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.

Sicherstellung und Beschlagnahme

Paragraph 50,

  1. Absatz einsDer Bundeskellereiinspektor hat das Erzeugnis gemäß Paragraph eins, erforderlichenfalls einschließlich der Behälter ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren zu beschlagnahmen oder sicherzustellen, wenn der Verdacht vorliegt, dass dieses Erzeugnis entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verordnungen oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, in Verkehr gebracht worden ist. Im Fall des Verdachtes eines lediglich geringen Verstoßes gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse gemäß Paragraph eins,, der einen verwaltungsbehördlich zu ahndenden Straftatbestand darstellt, kann der Bundeskellereiinspektor von der Beschlagnahme oder Sicherstellung absehen und eine Mahnung aussprechen.
  2. Absatz 2Im Falle der Beschlagnahme oder Sicherstellung sind die Behälter, wenn die technische Möglichkeit hierfür gegeben ist, so zu versiegeln, dass eine Änderung am Inhalt ohne Verletzung des Siegels nicht möglich ist.
  3. Absatz 3Wenn die Versiegelung technisch nicht möglich ist, oder bei Erzeugnissen in Flaschen ist die Beschlagnahme oder Sicherstellung durch Beschreibung in einer Niederschrift festzuhalten.
  4. Absatz 4Über die Beschlagnahme oder Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die beschlagnahmten oder sichergestellten Erzeugnisse und Behälter zu beschreiben sind. Über die beschlagnahmten oder sichergestellten Erzeugnisse und die beschlagnahmten oder sichergestellten Behälter ist der Partei ein Durchschlag oder eine Zweitschrift der Niederschrift auszufolgen. Die Partei ist ferner auf die strafrechtlichen Folgen einer Entziehung des beschlagnahmten oder sichergestellten Erzeugnisses oder einer Entfernung oder Verletzung des Siegels aufmerksam zu machen.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sowie des Paragraph 51, Absatz eins und 5 finden auch auf Stoffe gemäß Paragraph 38 und Weinbehandlungsmittel sowie auf Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren Anwendung. Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, können auch andere Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen, sowie Unterlagen gemäß Paragraph 47, Absatz 8, ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren beschlagnahmt oder sichergestellt werden, wenn dies zur Beweissicherung geboten ist. Die Bestimmungen des Absatz 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
  6. Absatz 6Reichen die Maßnahmen gemäß Absatz eins bis 5 nicht aus, ist Gefahr im Verzug oder wird die Auskunft verweigert, hat der Bundeskellereiinspektor die Betriebsräume oder Transportmittel zu versiegeln.
  7. Absatz 7Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme nach Absatz eins, oder 5 hat die Bundeskellereiinspektion unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, im Falle der Sicherstellung nach Absatz eins, oder 5 jedoch der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung zu berichten, je nachdem, ob der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellt. Im Falle einer Verwaltungsübertretung erlischt die vorläufige Beschlagnahme, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird.

Verfügungsrecht über die sichergestellten oder die beschlagnahmten Gegenstände

Paragraph 51,

  1. Absatz einsDas Verfügungsrecht über die sichergestellten oder beschlagnahmten Erzeugnisse und Behälter, Weinbehandlungsmittel, bestimmte Stoffe und Gegenstände steht dem Bundeskellereiinspektor, und wenn der Verstoß eine Verwaltungsübertretung darstellt, ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides im Sinne des Paragraph 50, Absatz 7, der Behörde zu, die die Beschlagnahme verfügt hat. Wenn der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, steht das Verfügungsrecht ab Einlangen des Berichtes bei der Staatsanwaltschaft dieser, ab Erhebung der Anklage dem Gericht zu. Ist auf Grund des Gutachtens des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg keine Anzeige zu erstatten, so hat der Bundeskellereiinspektor die Sicherstellung unverzüglich aufzuheben. Hat der Bundeskellereiinspektor bereits der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung berichtet, wurde die Sicherstellung bereits angeordnet oder hat er einen Beschlagnahmebescheid beantragt oder wurde ein solcher schon erlassen, so hat er die zuständige Strafbehörde unverzüglich vom Unterbleiben der Anzeige zu verständigen.
  2. Absatz 2Wurde das Erzeugnis wegen Verdachts einer Übertretung gegen die Bezeichnungsvorschriften beschlagnahmt oder sichergestellt, so ist die vorläufige Beschlagnahme, Sicherstellung oder Beschlagnahme aufzuheben, wenn die Partei die vorschriftswidrige Bezeichnung beseitigt oder die fehlende vorschriftsmäßige Bezeichnung anbringt.
  3. Absatz 3Die kellerwirtschaftliche Pflege der sichergestellten oder beschlagnahmten Erzeugnisse obliegt der Partei. Sind Pflegemaßnahmen erforderlich, ist die gemäß Absatz eins, verfügungsberechtigte Behörde hievon rechtzeitig zu verständigen. Die kellerwirtschaftliche Pflege der sichergestellten oder beschlagnahmten Erzeugnisse darf nur unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Nach Einlangen des Berichts bei der Staatsanwaltschaft oder nach Erlassung eines Beschlagnahmebescheides darf der Bundeskellereiinspektor nur auf Ersuchen der zuständigen Strafbehörde Proben gemäß Paragraph 48, entnehmen.

Untersuchung der Proben

Paragraph 52,

  1. Absatz einsDer Bundeskellereiinspektor hat die gemäß Paragraph 48 und Paragraph 49, entnommenen Proben, soweit technisch möglich, unter Wahrung der Anonymität zur Untersuchung an das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder an die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg unter der von ihm zugeteilten Nummer einzusenden. Die Bundesämter haben für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit sie außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranziehen, haben sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen. Eine Übertragung von sonstigen Aufgaben der Behörde an Dritte ist an die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden.
  2. Absatz 2Die Bundesämter haben die von den Bundeskellereiinspektoren eingesendeten Proben zu untersuchen und innerhalb von vier Wochen (im Fall von Weinbehandlungsmitteln innerhalb von sechs Monaten) einen Befund und ein Gutachten den Bundeskellereiinspektoren, die die Proben eingesendet haben, zu übermitteln. Über das Ergebnis eines allfälligen Strafverfahrens ist das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Den Gutachten sind die Ergebnisse der analytischen oder sonstigen wissenschaftlichen Untersuchung der Erzeugnisse gemäß Paragraph eins und deren Untersuchung durch Sinnenprobe zu Grunde zu legen (Vollgutachten). Die Untersuchung durch Sinnenprobe darf entfallen, wenn ihre Durchführung nach der Natur der Probe zur Beurteilung des Falles nichts beizutragen vermag.
  4. Absatz 4Die Sinnenprobe ist kommissionell vorzunehmen. Hierzu sind bei den Bundesämtern nach Bedarf amtliche Weinkostkommissionen einzurichten.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, hinsichtlich Ziffer 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die kommissionelle Sinnenprobe (Verkostung) durch Verordnung Durchführungsvorschriften zu erlassen, in denen insbesondere Folgendes vorzusehen ist:
    1. Ziffer eins
      Vorschriften über die Errichtung und die Zusammensetzung der Weinkostkommissionen, wobei vorzusehen ist, dass eine Verkostung die Anwesenheit des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters sowie von sechs Kostern voraussetzt;
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Weinkostkommissionen, insbesondere Kosterschulung und Kosterprüfung sowie Pflichten der Mitglieder, wobei bei der Bestellung der Landwirtschaftskammer Österreich hinsichtlich der Koster aus dem Bereich Weinbau und der Wirtschaftskammer Österreich hinsichtlich der Koster aus dem Bereich Weinhandel ein Vorschlagsrecht einzuräumen ist;
    3. Ziffer 3
      das Verfahren für die Einreichung, die Verkostung und die Beurteilung der Proben, wobei auf die Einheitlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen abzustellen ist;
    4. Ziffer 4
      die Regelung des Aufwandersatzes für die Koster.
  6. Absatz 6Der Bundeskellereiinspektor hat, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist, unter Beilage des Gutachtens bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, bei Verdacht einer sonstigen strafbaren Handlung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Die Bundeskellereiinspektion ist vom Ergebnis des Strafverfahrens im Detail (insbesondere Spruch, Begründung und Höhe der Strafe) zu informieren. Wird Anzeige erstattet, ist eine Beschlagnahme des Erzeugnisses dann nicht zwingend auszusprechen, wenn – durch eine zulässige Maßnahme im Beisein des Bundeskellereiinspektors – das Erzeugnis die Verkehrsfähigkeit erlangt. Die Partei ist vom Untersuchungsergebnis und von einer allfälligen Anzeige in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Verdachtes einer lediglich geringfügigen verwaltungsbehördlich zu ahndenden strafbaren Handlung kann der Bundeskellereiinspektor von der Anzeige absehen und eine Mahnung aussprechen.
  7. Absatz 7Die Bundeskellereiinspektoren und Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung des beanstandeten Erzeugnisses oder mit der Untersuchung oder Begutachtung der Gegenprobe des beanstandeten Erzeugnisses amtlich befasst waren, können nur als Zeugen, nicht aber als Sachverständige herangezogen werden.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat – nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft – durch Verordnung die Methoden für die Untersuchung von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins und die Toleranzen bei der Untersuchung von diesen Erzeugnissen auf Inhaltsstoffe und Zusätze vorzuschreiben, wenn dies zur Erzielung einwandfreier Ergebnisse geboten ist, und eine Tabelle zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehaltes in Volumprozent (% vol.) aus den Graden Klosterneuburger Mostwaage festzulegen.

Entschädigung für entnommene Proben

Paragraph 53,

Für den zur amtlichen Untersuchung entnommenen Teil der Proben hat die Bundeskellereiinspektion nach Verständigung durch den Betroffenen eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe sich nach dem Gestehungspreis richtet, den Verkaufspreis am Ort und zur Zeit der Probeentnahme jedoch nicht überschreiten darf. Die Entschädigung entfällt, wenn das beprobte Erzeugnis nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verordnungen oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, entsprochen hat.

Untersuchungsanstalten

Paragraph 54,

  1. Absatz einsUnbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 52, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Bedarf Untersuchungsanstalten, andere geeignete Einrichtungen oder Sachverständige, die über geeignete Labors verfügen, zu bestimmen und diese zu ermächtigen, für die nachfolgend angeführten Aufgaben Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, zu untersuchen und über das Ergebnis dieser Untersuchung Befunde, Gutachten und Zeugnisse abzugeben oder auszustellen:
    1. Ziffer eins
      Verleihung der staatlichen Prüfnummer,
    2. Ziffer 2
      Prüfung anlässlich der Einfuhr,
    3. Ziffer 3
      Prüfung anlässlich der Ausfuhr,
    4. Ziffer 4
      Prüfung von Proben privater Einreicher.
  2. Absatz 2Reichen zur Durchführung der im Absatz eins, umschriebenen Aufgaben die analytische oder sonstige wissenschaftliche Untersuchung und die Untersuchung durch Sinnenproben durch die Untersuchungsanstalt nicht aus, so ist das Erzeugnis einer kommissionellen Sinnenprobe zu unterziehen. Hierzu hat sich die Untersuchungsanstalt einer Weinkostkommission zu bedienen. Für diese Kommission finden die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 5, Anwendung.

Mostwäger

Paragraph 55,

  1. Absatz einsDie Bundeskellereiinspektion kann sich – insbesondere zur Kontrolle des für die Erzeugung von Wein bestimmten Lesegutes sowie der Ernte- und Bestandsmeldungen – geeigneter Hilfsorgane (Mostwäger) bedienen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid bestellt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für diese Hilfsorgane setzt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung fest.
  2. Absatz 2Hierfür kommen nur Personen in Betracht, die
    1. Ziffer eins
      das 19. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen fachlichen, geistigen, körperlichen und charakterlichen Voraussetzungen erfüllen,
    3. Ziffer 3
      vertrauenswürdig sind und
    4. Ziffer 4
      den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veranstalteten Lehrkurses nachweisen können, in dem die für die Kontrolltätigkeit eines Mostwägers erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden.

Anwendbarkeit auf Obstweinerzeugnisse

Paragraph 56,

Die Bestimmungen der Paragraphen 46 bis 48 und Paragraphen 50 bis 54 sind sinngemäß auch auf Obstweinerzeugnisse anzuwenden.

4. Teil

Strafbestimmungen

1. Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen

Straftatbestände

Paragraph 57,

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      verkehrsunfähige Erzeugnisse gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 oder 4 in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      verkehrsunfähigen Obstwein gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 oder 4 in Verkehr bringt,
    3. Ziffer 3
      zum Zwecke der Täuschung eine staatliche Prüfnummer entgegen Paragraph 25, unbefugt verwendet,
    4. Ziffer 4
      zum Zwecke der Täuschung Bestätigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 6, verwendet, nachahmt oder weitergibt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen Paragraph 30, verwendet,
    5. Ziffer 5
      als Betriebsinhaber, Stellvertreter oder Beauftragter den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 7,, Paragraph 47, Absatz 6, oder 8 oder Paragraph 48, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    6. Ziffer 6
      Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,
    7. Ziffer 7
      als Erzeuger oder Händler Erzeugnisse, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, entgegen Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 aufbewahrt oder transportiert,
    8. Ziffer 8
      bei Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, önologische Verfahren und Behandlungen anwendet, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, anderer Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder diesem Bundesgesetz zugelassen sind, oder
    9. Ziffer 9
      Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, entgegen Anhang römisch XV b A 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Wasser zusetzt,
    ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Bedarf es der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, so kann mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden. Die Geldstrafe soll womöglich den Nutzen übersteigen, den der Täter durch die strafbare Handlung erzielt hat oder erzielen wollte.
  2. Absatz 2Ist Absatz eins, bloß unanwendbar, weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung fällt, so ist, wenn nach dieser Strafbestimmung auf eine Geldstrafe erkannt wird, diese Strafe nach Absatz eins, zu bemessen, wenn aber auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird, daneben auch eine nach Absatz eins, zu bemessende Geldstrafe auszusprechen.
  3. Absatz 3Wer eine Straftat nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 6, 7, 8 oder 9 fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  4. Absatz 4Im Strafurteil wegen einer Straftat nach Paragraph 57, ist auf die Veröffentlichung des Urteilsspruchs in einer oder mehreren periodischen Druckwerken auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, wenn der Täter schon zwei Mal wegen Taten verurteilt worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, und nach der Person des Täters und der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin Straftaten nach diesem Bundesgesetz mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Auf Urteilsveröffentlichung ist auch zu erkennen, wenn der Täter nach einem mit strengerer Strafe bedrohten Strafgesetz verurteilt wird und im Hinblick darauf eine Verurteilung nach Paragraph 57, unterbleibt. Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe.
  5. Absatz 5Personen, die wegen mit Strafe bedrohter Taten nach Absatz eins, oder 2 rechtskräftig verurteilt oder nur deshalb nicht nach diesen Bestimmungen verurteilt worden sind, weil die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war, kann die Gewerbeberechtigung durch die für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde auf eine bestimmte Zeit oder auf Dauer entzogen werden; außerdem kann diesen Personen die Verwahrung anderer Getränke als Wein in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, von dieser Behörde untersagt werden. Die Gerichte haben solche Urteile nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Behörde mitzuteilen.

Einziehung

Paragraph 58,

  1. Absatz einsErzeugnisse, die Gegenstand einer Straftat nach Paragraph 57, gewesen sind, sind einzuziehen.
  2. Absatz 2Solche Erzeugnisse, die verkehrsunfähig sind, sind auch einzuziehen, wenn keine Person wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann.
  3. Absatz 3Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Erzeugnisse sind jedoch auch dann einzuziehen, wenn sie verkehrsunfähig sind und im Strafverfahren keine Verurteilung erfolgt oder keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann.

Verwertung

Paragraph 59,

  1. Absatz einsÜber die Verwertung der eingezogenen Erzeugnisse entscheidet – nach Anhörung des Bundeskellereiinspektors – das Gericht. Soweit es möglich ist, ist auch dem Verurteilten und den durch die Einziehung betroffenen Personen Gelegenheit zur Stellung von Anträgen zu geben. Gegen die Entscheidung steht kein Rechtsmittel offen.
  2. Absatz 2Von den eingezogenen Erzeugnissen sind zu vernichten:
    1. Ziffer eins
      Erzeugnisse, die gesundheitsschädliche Stoffe enthalten,
    2. Ziffer 2
      nachgemachte Weine und
    3. Ziffer 3
      sonstige Erzeugnisse, wenn ihre Verwertung Missbrauch erwarten lässt oder die Verwertung einen die Verwertungskosten übersteigenden Erlös nicht erwarten lässt.
  3. Absatz 3Alle anderen Erzeugnisse sind so zu verwerten, dass ihre Verwendung als Lebensmittel, auch in verarbeiteter Form, ausgeschlossen ist. Eine Verarbeitung zu Destillat oder Essig ist jedoch zulässig, wenn eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann.
  4. Absatz 4Im Falle der nutzbringenden Verwertung der eingezogenen Erzeugnisse ist der Erlös nach Abzug der damit verbundenen Auslagen und der etwa sonst uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens sowie der auf der Sache lastenden öffentlichen Abgaben und ähnlichen Verbindlichkeiten an den Bund abzuführen oder, wenn das Gericht hierauf erkannt hat, der von der Einziehung betroffenen Person auszufolgen.
  5. Absatz 5Die Durchführung der Entscheidung und die Überwachung der Verwertung obliegen dem Gericht. Der Bundeskellereiinspektor ist dabei zu hören.
  6. Absatz 6Mit Zustimmung aller Beteiligten kann das Gericht schon vor rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person auf Antrag oder von Amts wegen die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Erzeugnisse verfügen. Von der Verwertung sind die für Beweiszwecke erforderlichen Mengen vorläufig ausgenommen.
  7. Absatz 7Eingezogener Wein, der zu Destillat verarbeitet wird, ist mit mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter zu versetzen.

Kosten

Paragraph 60,

  1. Absatz einsWird auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau oder der Untersuchung einer entnommenen Probe ein Verfahren nach der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, eingeleitet, so ist, wenn die Kosten des Strafverfahrens nicht dem Bund zur Last fallen, für die Vornahme der Nachschau und Entnahme der Probe eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr bildet einen Teil der Kosten des Strafverfahrens und ist von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei einzutreiben.
  2. Absatz 2Die Höhe der Gebühr ist durch Verordnung derart festzusetzen, dass darin die nach den allgemeinen Vorschriften über die Reisegebühren der Bundesbediensteten zu berechnenden Reisekosten und die durchschnittlichen Kosten einer Probenentnahme volle Deckung finden.
  3. Absatz 3Der Ersatz der Kosten der Untersuchungsanstalten, die durch Untersuchung und Begutachtung von amtlich gezogenen Proben entstehen, sowie der Gebühren der Vertreter der Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften als Gerichtssachverständige sind Einnahmen des Bundes.

2. Abschnitt

Verwaltungsstrafverfahren

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 61,

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      Erzeugnisse entgegen Paragraph 2, Absatz 2, oder wiederholt entgegen Paragraph 3, Absatz 6, unter hygienisch nicht einwandfreien Bedingungen in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      Sturm oder Traubenmost entgegen den Bestimmungen des Paragraph 7, in Verkehr bringt,
    3. Ziffer 3
      den in einer Verordnung gemäß Paragraph 27, festgelegten Vorschriften über die Formblätter oder den in einer Verordnung gemäß Paragraph 28, festgelegten Vorschriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt,
    4. Ziffer 4
      die Erntemeldung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, oder die Bestandsmeldungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, nicht bis zu einem vorgeschriebenen Stichtag oder nicht ordnungsgemäß erstattet,
    5. Ziffer 5
      Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des Paragraph 30, zum Verkauf vorrätig hält oder abgibt,
    6. Ziffer 6
      Aufzeichnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, 2, 3 oder 4 nicht ordnungsgemäß führt oder gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 31, Absatz 5, zuwiderhandelt oder
    7. Ziffer 7
      die gemäß Paragraph 44, vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die vorgeschriebene Zeitspanne aufbewahrt,
    begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 820 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer
    1. Ziffer eins
      Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, rechtswidrig Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder Zucker zusetzt, ausgenommen Zuckerzusatz zu Prädikatswein, und diese in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zuwiderhandelt oder Weinbehandlungsmittel entgegen Paragraph 3, Absatz 4, in Verkehr bringt,
    3. Ziffer 3
      Erzeugnisse gemäß Paragraph eins,, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten oder entgegen Paragraph 3, Absatz 5, übergegangen sind, an den Verbraucher abgegeben hat,
    4. Ziffer 4
      gegen die Bestimmungen des Paragraph 6, zuwiderhandelt oder Wein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß Paragraph 8, in Verkehr bringt,
    5. Ziffer 5
      Landwein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß Paragraph 9, in Verkehr bringt,
    6. Ziffer 6
      Qualitätswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß Paragraph 10, Absatz eins, oder 5 in Verkehr bringt,
    7. Ziffer 7
      Prädikatswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 Ziffer eins,, 2 oder 3 in Verkehr bringt,
    8. Ziffer 8
      entalkoholisierten Wein oder alkoholarmen Wein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß Paragraph 14, in Verkehr bringt,
    9. Ziffer 9
      Versuchswein entgegen den Bestimmungen des Paragraph 15, in Verkehr bringt,
    10. Ziffer 10
      Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit der Angabe von Rebsorte(n) oder Jahrgang oder Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein entgegen den Bestimmungen des Paragraph 23, in Verkehr bringt,
    11. Ziffer 11
      weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher Stoffe oder nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 32, aufbewahrt oder lagert,
    12. Ziffer 12
      gegen die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, oder einer Verordnung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 34, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt,
    13. Ziffer 13
      Obstwein entgegen den Bestimmungen gemäß Paragraph 35, in Verkehr bringt,
    14. Ziffer 14
      Kernobstwein, dem entgegen der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde, an den Verbraucher abgibt,
    15. Ziffer 15
      Steinobst-, Beerenobst- oder Fruchtwein, dem entgegen der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer 2, Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde, an den Verbraucher abgibt,
    16. Ziffer 16
      verdorbenen Obstwein gemäß Paragraph 42, Absatz eins,, 2 oder 3 oder einen Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 6, in Verkehr bringt,
    17. Ziffer 17
      beschränkt verkehrsfähigen Obstwein gemäß Paragraph 42, Absatz 4, oder 5 an den Verbraucher abgibt oder
    18. Ziffer 18
      Prädikatswein exportiert oder in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbringt, ohne eine Meldung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, durchgeführt zu haben, oder Veränderungen entgegen Paragraph 49, Absatz 3, vornimmt,
    begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.
  3. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Absatz eins, zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wer
    1. Ziffer eins
      Erzeugnisse gemäß Paragraph eins,, deren Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen des Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 19, Absatz eins,, 2 oder 3, Paragraph 20, oder Paragraph 21, entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgibt,
    2. Ziffer 2
      Prädikatswein entgegen Paragraph 11, Absatz 3, vor dem dort genannten Zeitpunkt an den Verbraucher abgibt,
    3. Ziffer 3
      gegen die Bestimmungen des Paragraph 12, zuwiderhandelt,
    4. Ziffer 4
      den Bestimmungen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, bezüglich Geläger oder Gelägerpresswein zuwiderhandelt,
    5. Ziffer 5
      gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 22, zuwiderhandelt,
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 25, Absatz 3, oder 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet, entgegen Paragraph 25, Absatz 4, unrichtige Angaben macht, entgegen Paragraph 25, Absatz 6, Wein verändert, entgegen Paragraph 25, Absatz 11, die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen Paragraph 30, zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Täuschung verwendet,
    7. Ziffer 7
      Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des Paragraph 37, entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgibt,
    8. Ziffer 8
      den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt,
    9. Ziffer 9
      Qualitätsobstwein entgegen den Bestimmungen des Paragraph 39, in Verkehr bringt oder
    10. Ziffer 10
      Obstmost mit einem Hinweis auf die traditionelle bäuerliche Herstellung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 40, in Verkehr bringt.
  4. Absatz 4Wer einer Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinbau, ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009 Sitzung 15, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.
  5. Absatz 5Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Absatz eins bis 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

Verfall

Paragraph 62,

  1. Absatz einsIm Falle einer Übertretung nach Paragraph 61, kann im Straferkenntnis der Verfall des Erzeugnisses, des Obstweines, der Weinbehandlungsmittel, der Verpackungen, der Etiketten, des Werbematerials und der Stoffe gemäß Paragraph 32, sowie von Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren (nachfolgend kurz Gegenstände genannt), die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen werden. Ist die Beschlagnahme anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfall nicht unterliegende Behältnisse, in denen sich die beschlagnahmten Gegenstände befinden, vorläufig beschlagnahmt werden; sie sind jedoch ehest möglich zurückzustellen. Der Ausspruch des Verfalls hat im Straferkenntnis zu erfolgen. Bei einer Verfallserklärung in Hinblick auf Gegenstände ist gleichzeitig eine Verpflichtung zur Verwertung oder Vernichtung unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors innerhalb einer festzusetzenden Frist auszusprechen. Stehen die Gegenstände, auf die sich der Verfall beziehen soll, im Eigentum eines Dritten oder haben Dritte dringliche Rechte an der Sache, so sind auch sie Partei des Verwaltungsstrafverfahrens.
  2. Absatz 2Wird zumindest eine Partei rechtskräftig verurteilt, so hat diese auch sämtliche Kosten der Verfallsmaßnahmen sowie der Wiederherstellungsmaßnahmen wie Transport, Lager, Verwertung, Entsorgung oder Aufsicht des überwachenden Organs in der Höhe des Tarifs nach Paragraph 64, zu tragen.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die von ihr beschlagnahmten Gegenstände einschließlich der Flaschen, der von den Gegenständen nicht zu trennenden Behältnisse, Verpackungen, Etiketten, Verschlüsse und einschließlich der Werbematerialien als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, es sei denn, die Gegenstände erlangen durch eine zulässige Behandlungsweise, durch die Richtigstellung der Bezeichnung oder Anbringung der fehlenden Bezeichnung die Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit. Im Straferkenntnis ist auf die entsprechende Wiederherstellungsmaßnahme unter Setzung einer angemessenen Frist unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors zu erkennen. Der Bundeskellereiinspektor ist zu hören. Jedenfalls sind Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      deren Verkehrsfähigkeit nicht wiedererlangt werden kann,
    2. Ziffer 2
      rechtswidrig Zucker zugesetzt wurde,
    3. Ziffer 3
      Verdorbenheit gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 42, vorliegt oder
    4. Ziffer 4
      die Wiederherstellungsmaßnahme nicht oder nicht vollständig bis zur Fristsetzung erfolgt ist.
  4. Absatz 4Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach dem Absatz eins und 2 zulässigen Verfügungen selbständig getroffen werden.

Verwertung

Paragraph 63,

  1. Absatz einsVor der Verwertung der für verfallen erklärten Gegenstände hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bundeskellereiinspektor zu hören.
  2. Absatz 2Von den für verfallen erklärten Gegenständen sind jene zu vernichten, deren Verwertung Missbrauch erwarten oder einen die Verwertungskosten übersteigenden Erlös nicht erwarten lässt.
  3. Absatz 3Alle anderen Erzeugnisse sind so zu verwerten, dass ihre Verwendung als Lebensmittel – auch über eine Verarbeitung – ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung gilt nicht für die Verarbeitung zu Destillat oder Essig, wenn dies gesundheitlich unbedenklich ist.
  4. Absatz 4Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten dem Verfügungsberechtigten zuzusprechen.
  5. Absatz 5Verfallswein, der zu Destillat verarbeitet wird, ist mit mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter zu versetzen.

Kosten

Paragraph 64,

  1. Absatz einsWird auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau oder der Untersuchung einer entnommenen Probe festgestellt, dass gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verordnungen oder gegen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, verstoßen wurde und dieser Verstoß durch eine Verwaltungsbehörde zu ahnden ist, so hat die Partei die Kosten der Nachschau, der Probenentnahme und der Untersuchung zu tragen.
  2. Absatz 2Die Höhe der Kosten hat – unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz 2, –der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dieser Ersatz der Kosten sind Einnahmen des Bundes.

5. Teil

Förderungen

Förderung der Weinwirtschaft aus Bundesmitteln

Paragraph 65,

  1. Absatz einsZur Förderung der Weinwirtschaft dürfen Bundesmittel für folgende Zwecke zur Verfügung gestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Förderung des Absatzes der Produkte,
    2. Ziffer 2
      Förderung der Qualitätsproduktion,
    3. Ziffer 3
      Förderung von Maßnahmen zur Behebung von Schäden durch Winterfrost.
  2. Absatz 2Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen hat nach den in den Paragraphen 66 bis 68 enthaltenen Grundsätzen zu erfolgen.

Abwicklung der Förderung

Paragraph 66,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern, bei denen gewährleistet ist, dass dem Bund ein bestimmender Einfluss bei der Kontrolle der Geschäftsführung zukommt, die Abwicklung von Förderungen im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen, wenn dadurch das Förderungsziel wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger erreicht werden kann; darüber hinaus darf er die Durchführung von Maßnahmen dieser Rechtsträger fördern, wenn dies im Interesse des Weinabsatzes geboten erscheint.

Gewährung der Förderung

Paragraph 67,

  1. Absatz einsDie Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes (nachfolgend Förderung genannt) und die Kontrolle ihrer Verwendung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  2. Absatz 2Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen) oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinsenzuschüssen) gewährt werden. Beihilfen und Zinsenzuschüsse dürfen für dasselbe Projekt auch nebeneinander gewährt werden.
  3. Absatz 3Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen gegeben sind und
    2. Ziffer 2
      die Maßnahme ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Maß durchgeführt werden könnte.
  4. Absatz 4Der Bund stellt Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes dann zur Verfügung, wenn das jeweilige Land für jede einzelne Förderungsmaßnahme Ländermittel im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel bereitstellt.
  5. Absatz 5Von Absatz 4, abweichende Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für einzelne Förderungsmaßnahmen können in einer Vereinbarung vorgesehen werden, die der Bund auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Länder Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien abschließt; dabei können auch ausschließlich aus Landesmitteln finanzierte Förderungen auf den Länderanteil angerechnet werden. In dieser Vereinbarung ist jedoch sicher zu stellen, dass je Finanzjahr und Bundesland die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel durch das jeweilige Land finanziert wird.
  6. Absatz 6Dem Förderungsansuchen sind alle für die Beurteilung gemäß Absatz 3, erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
  7. Absatz 7Auf die Gewährung einer Förderung gemäß den Bestimmungen dieses Teiles besteht kein Rechtsanspruch.

Förderungsrichtlinien

Paragraph 68,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – nähere Vorschriften über die Abwicklung der Förderung zu erlassen (Förderungsrichtlinien).
  2. Absatz 2Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen. Die Erlassung der Richtlinien sowie der Ort, an dem sie zur Einsicht aufliegen, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

6. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Datenverkehr und Gebührenbefreiung

Paragraph 69,

  1. Absatz einsPersonenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBI. römisch eins Nr. 165/1999, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund dieses Bundesgesetzes ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechtes in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben bilden.
  2. Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben und Zeugnisse sind von den Stempelgebühren befreit.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Paragraph 70,

Durch dieses Bundesgesetz wird das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBI. Nr. 448/1984, nicht berührt.

Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

Paragraph 71,

  1. Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt oder durchgeführt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 109 vom 6.5.2000 Sitzung 29;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994 Sitzung 13;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994 Sitzung 3;
    4. Ziffer 4
      Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 Sitzung 1;
    5. Ziffer 5
      Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrolle im Weinsektor, ABl. Nr. L 170 vom 30.6.2008 Sitzung 1;
    6. Ziffer 6
      Verordnung (EG) Nr. 436/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinbau, ABl. Nr. L 128 vom 27.5.2009 Sitzung 15;
    7. Ziffer 7
      Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 Sitzung 1;
    8. Ziffer 8
      Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 6.6.2009 Sitzung 1.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 3Folgende unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften sind, soweit sie den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes betreffen, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für Kontaminanten in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 77 vom 16.3.2009 Sitzung 1;
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 Sitzung 1;
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 226 vom 25.6.2004 Sitzung 3;
    4. Ziffer 4
      Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 Sitzung 1;
    5. Ziffer 5
      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG, ABl. Nr. L 70 vom 16.3.2005 Sitzung 1;
    6. Ziffer 6
      Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 Sitzung 9;
    7. Ziffer 7
      Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 Sitzung 7;
    8. Ziffer 8
      Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 Sitzung 16;
    9. Ziffer 9
      Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 Sitzung 34;
    10. Ziffer 10
      Verordnung (EG) Nr. 491/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 154 vom 25.5.2009 Sitzung 1.

Übergangsbestimmung

Paragraph 72,

Verordnungen, die auf Grund des Weingesetzes 1985 oder des Weingesetzes 1999, BGBI. römisch eins Nr. 141/1999, erlassen wurden, bleiben solange als Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit treten.

Vollziehung

Paragraph 73,

Sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten jedoch, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Außerkrafttreten

Paragraph 74,

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Weingesetz 1999 über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,, mit Ausnahme der Verfassungsbestimmung des Paragraph 29, (Mengenbeschränkung), außer Kraft.

Fischer

Faymann