BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 19. Oktober 2009

Teil I

106. Bundesverfassungsgesetz:

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

(NR: GP XXIV IA 746/A AB 329 S. 37. BR: 8175 AB 8177 S. 776.)

106. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Das Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel 126 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Rechnungshof überprüft weiters die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Der Rechnungshof überprüft weiters jene Unternehmungen, die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.“

Novellierungsanordnung 2, In Artikel 127, Absatz 3, lautet der zweite Satz:

„Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Artikel 126 b, Absatz 2, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, In Artikel 127 a, Absatz 3, lautet der zweite Satz:

„Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Artikel 126 b, Absatz 2, sinngemäß.“

Fischer

Faymann