106. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird106. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. 126b Abs. 2 lautet:Artikel 126 b, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Rechnungshof überprüft weiters die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Der Rechnungshof überprüft weiters jene Unternehmungen, die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. 127 Abs. 3 lautet der zweite Satz:In Artikel 127, Absatz 3, lautet der zweite Satz:
„Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß.“„Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Artikel 126 b, Absatz 2, sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, In Art. 127a Abs. 3 lautet der zweite Satz:In Artikel 127 a, Absatz 3, lautet der zweite Satz:
„Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß.“„Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Artikel 126 b, Absatz 2, sinngemäß.“
Fischer
Faymann