BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 28. Dezember 2009

Teil römisch zwei

494. Verordnung:

Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute (ZAPV)

494. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute (ZAPV)

Auf Grund des Paragraph 25, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Erbringung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, ZaDiG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss entsprechend der in der Anlage vorgesehenen Gliederung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß Paragraph 25, Absatz 3, ZaDiG ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres schriftlich an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank sowie in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Negative oder erläuterungsbedürftige Feststellungen in Teil römisch eins der Anlage sind in Teil römisch zwei (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.
  2. Absatz 2,Soweit in Teil römisch eins der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein Zahlungsinstitut nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar“ oder „keine Geschäftsfälle“ zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar“ ist in Teil römisch zwei der Anlage (Punkt 1 b) zu erläutern.
  3. Absatz 3,Kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel sind in Teil römisch eins der Anlage nicht als Gesetzesverletzungen, sondern als „erläuterungsbedürftig“ anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden. Dies gilt auch, wenn die Frist gemäß Paragraph 65, Absatz 2, ZaDiG erst nach Erstellung des Prüfungsberichtes abläuft und Grund zur Annahme besteht, dass die Mängel binnen längstens drei Monaten behoben werden. Nur wenn dies nicht gewährleistet erscheint, ist der Mangel als Gesetzesverletzung anzuführen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.

Ettl                Pribil