(3)Absatz 3,Kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel sind in Teil I der Anlage nicht als Gesetzesverletzungen, sondern als „erläuterungsbedürftig“ anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden. Dies gilt auch, wenn die Frist gemäß § 65 Abs. 2 ZaDiG erst nach Erstellung des Prüfungsberichtes abläuft und Grund zur Annahme besteht, dass die Mängel binnen längstens drei Monaten behoben werden. Nur wenn dies nicht gewährleistet erscheint, ist der Mangel als Gesetzesverletzung anzuführen.Kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel sind in Teil römisch eins der Anlage nicht als Gesetzesverletzungen, sondern als „erläuterungsbedürftig“ anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden. Dies gilt auch, wenn die Frist gemäß Paragraph 65, Absatz 2, ZaDiG erst nach Erstellung des Prüfungsberichtes abläuft und Grund zur Annahme besteht, dass die Mängel binnen längstens drei Monaten behoben werden. Nur wenn dies nicht gewährleistet erscheint, ist der Mangel als Gesetzesverletzung anzuführen.