BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 17. Dezember 2009

Teil römisch zwei

453. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung

453. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung, Bundesgesetzblatt Nr. 890 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst:

Gesamtchlor (Nr. 4), Ammonium (Nr. 5) und AOX (Nr. 12).“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5 oder Nr. 7 bis Nr. 13 der Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Messwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5 oder Nr. 7 bis Nr. 13 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen zweifachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage A lautet die Ziffer 2 :

  1. Ziffer 2
    Abfiltrierbare                                           30 mg/l                                          500 mg/l

              Stoffe

  1. Litera b
                                                                                                            c)“

Novellierungsanordnung 5, In der Anlage A lautet die Ziffer 4 :

  1. Ziffer 4
    Gesamtchlor                                          d)                                          0,3 mg/l

ber               ber. als Cl2

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage A wird in der Ziffer 9, nach der Wortfolge „Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC ber. als C“ die Fußnote „l)“ angefügt.

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage A wird in der Ziffer 10, nach der Wortfolge „Chem. Sauerstoffbedarf, CSB ber. als O2“ die Fußnote „l)“ angefügt.

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage A lautet die Ziffer 12 :

  1. Ziffer 12
    Adsorb. org. geb.                            0,5 mg/l                                          1,0 mg/l

              Halogene, (AOX)

ber               ber. als Cl“

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage A lautet die Fußnote d):

  1. Litera d
    Gesamtchlor darf bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht nachweisbar sein.“

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage A entfällt die Fußnote e).

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage A erhalten die bisherigen Fußnoten f bis l die Bezeichnung „e“ bis „k“.

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage A wird nach der Fußnote k) folgende Fußnote „l“ eingefügt:

  1. Litera l
    Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 13, Anlage B lautet:

„Anlage B

Methodenvorschriften gemäß Paragraph 4,

  1. Ziffer eins
    Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
  2. Ziffer 2
    Ausgenommen von Ziffer eins, sind die Parameter Nr. 1 bis Nr. 4 und Nr. 8 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. Ziffer 3
    Die Parameter Nr. 2, Nr. 6, Nr. 7 sowie Nr. 9 bis Nr. 13 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. Ziffer 4
    Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 6 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 6 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).

Nr.               Parameter                                          Analysenmethode

6                            Gesamter gebundener                            DIN 38409-H27, Juli 1992

                             Stickstoff“

Berlakovich