Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 17. Dezember 2009 |
Teil römisch zwei |
452. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien |
Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, Bundesgesetzblatt Nr. 1074 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, lautet:
Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst:
Kupfer (Nr. 5), Zink (Nr. 6), Gesamtchlor (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und AOX (Nr. 14).
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
Novellierungsanordnung 4, In der Anlage A wird die Ziffer 2, durch folgende Ziffer 2, und 3 ersetzt:
Ziffer 2 Absetzbare Stoffe aa) 20 ml/l
Litera a b)
Ziffer 3 Abfiltrierbare Stoffe aa) 1000 mg/l
Litera a b)“
Novellierungsanordnung 5, In der Anlage A erhalten die bisherigen Ziffer 3 bis 5 die Bezeichnung „4.“ bis „6.“.
Novellierungsanordnung 6, In der Anlage A entfällt die bisherige Ziffer 6,
Novellierungsanordnung 7, In der Anlage A lautet Ziffer 7 :
Ziffer 7 Gesamtchlor d) 0,3 mg/l
ber als Cl2“
Novellierungsanordnung 8, In der Anlage A wird in der Ziffer 11, nach der Wortfolge „Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC ber. als C“ die Fußnote „i)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 9, In der Anlage A wird in der Ziffer 12, nach der Wortfolge „Chem. Sauerstoffbedarf, CSB ber. als O2“ die Fußnote „i)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 10, In der Anlage A lautet Ziffer 14 :
Ziffer 14 Adsorb. org. geb. 0,5 mg/l 1,0 mg/l
Halogene, (AOX)
ber als Cl“
Novellierungsanordnung 11, In der Anlage A lautet die Fußnote a):
Novellierungsanordnung 12, In der Anlage A wird nach der Fußnote a) folgende Fußnote „aa)“ eingefügt:
Novellierungsanordnung 13, In der Anlage A lautet die Fußnote d):
Novellierungsanordnung 14, In der Anlage A wird nach der Fußnote h) folgende Fußnote „i“ eingefügt:
Novellierungsanordnung 15, Anlage B lautet:
Ziffer eins Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.
Ziffer 2 Ausgenommen von Ziffer eins, sind die Parameter Nr. 1 bis Nr. 4 sowie Nr. 7 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
Ziffer 3 Die Parameter Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 6 sowie Nr. 9 bis Nr. 14 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
Ziffer 4 Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 9 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 9 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).
Nr. Parameter Analysenmethode
9 Gesamter gebundener DIN 38409-H27, Juli 1992
Stickstoff“
Berlakovich