451. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung geändert wird
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, BGBl. Nr. 1078/1994, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, Bundesgesetzblatt Nr. 1078 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst:
Gesamtchlor (Nr. 5), Ammonium (Nr. 6) und AOX (Nr. 13).“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 6 oder Nr. 8 bis Nr. 14 der Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Messwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 6 oder Nr. 8 bis Nr. 14 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.“Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 6 oder Nr. 8 bis Nr. 14 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
4.Novellierungsanordnung 4, In der Anlage A wird die Z 2 durch folgende Z 2 und 3 ersetzt:In der Anlage A wird die Ziffer 2, durch folgende Ziffer 2, und 3 ersetzt:
„2.Ziffer 2 Absetzbare Stoffe ba) 10 ml/l
b)Litera b c)
3.Ziffer 3 Abfiltrierbare Stoffe ba) 750 mg/l
b)Litera b c)“
5.Novellierungsanordnung 5, In der Anlage A erhält die bisherige Z 3 die Bezeichnung „4“.In der Anlage A erhält die bisherige Ziffer 3, die Bezeichnung „4“.
6.Novellierungsanordnung 6, In der Anlage A entfällt die bisherige Z 4 (Freies Chlor).In der Anlage A entfällt die bisherige Ziffer 4, (Freies Chlor).
7.Novellierungsanordnung 7, In der Anlage A lautet die Z 5:In der Anlage A lautet die Ziffer 5 :
„5.Ziffer 5 Gesamtchlor d) 0,3 mg/l
ber.ber als Cl2“
8.Novellierungsanordnung 8, In der Anlage A wird in der Z 10 nach der Wortfolge „Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC ber. als C“ die Fußnote „l)“ angefügt.In der Anlage A wird in der Ziffer 10, nach der Wortfolge „Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC ber. als C“ die Fußnote „l)“ angefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In der Anlage A wird in der Z 11 nach der Wortfolge „Chem. Sauerstoffbedarf, CSB ber. als O2“ die Fußnote „l)“ angefügt.In der Anlage A wird in der Ziffer 11, nach der Wortfolge „Chem. Sauerstoffbedarf, CSB ber. als O2“ die Fußnote „l)“ angefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In der Anlage A lautet die Z 13:In der Anlage A lautet die Ziffer 13 :
„13.Ziffer 13 Adsorb. org. geb. 0,5 mg/l 1,0 mg/l
Halogene, (AOX)
ber.ber als Cl“
11.Novellierungsanordnung 11, In der Anlage A lautet die Fußnote b):
Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter Absetzbare Stoffe oder der Parameter Abfiltrierbare Stoffe eingesetzt werden.“
12.Novellierungsanordnung 12, In der Anlage A wird nach der Fußnote b) folgende Fußnote „ba)“ eingefügt:
Die Festlegung für die Parameter TOC, CSB und BSB5 erübrigt Festlegungen für die Parameter Absetzbare Stoffe und Abfiltrierbare Stoffe.“
13.Novellierungsanordnung 13, In der Anlage A lautet die Fußnote d):
Gesamtchlor darf bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 nicht nachweisbar sein.“Gesamtchlor darf bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht nachweisbar sein.“
14.Novellierungsanordnung 14, In der Anlage A wird nach der Fußnote k) folgende Fußnote „l“ eingefügt:
Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, Anlage B lautet:
„Anlage B
Methodenvorschriften gemäß § 4Methodenvorschriften gemäß Paragraph 4
1.Ziffer eins Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
2.Ziffer 2 Ausgenommen von Z 1 sind die Parameter Nr. 1 bis Nr. 5 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.Ausgenommen von Ziffer eins, sind die Parameter Nr. 1 bis Nr. 5 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
3.Ziffer 3 Die Parameter Nr. 2, Nr. 3, Nr. 7, Nr. 8, sowie Nr. 10 bis 14 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
4.Ziffer 4 Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 7 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 7 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).
Nr. Parameter Analysenmethode
7 Gesamter gebundener DIN 38409-H27, Juli 1992
Stickstoff“
Berlakovich