365. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5, 7 Abs. 3, 20 Abs. 9 und 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes – VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, wird – hinsichtlich der §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5 und 7 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend – verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins, 5, 7, Absatz 3, 20, Absatz 9 und 21 Absatz 2, des Vermarktungsnormengesetzes – VNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, wird – hinsichtlich der Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 7 Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend – verordnet:
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft:
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1 undVerordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007 Seite 1 und
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 163 vom 24.6.2008 S. 6.Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, Amtsblatt Nummer L 163 vom 24.6.2008 Seite 6.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Eier, die der Erzeuger im Rahmen des Abhof-Verkaufs oder im Verkauf an der Tür unmittelbar an den Endverbraucher abgibt.
(3)Absatz 3,Weiters gilt diese Verordnung, ausgenommen die Vorschriften zur Kennzeichnung der einzelnen Eier gemäß § 5, nicht für Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher durch Verkauf auf einem örtlichen öffentlichen Markt unmittelbar abgibt.Weiters gilt diese Verordnung, ausgenommen die Vorschriften zur Kennzeichnung der einzelnen Eier gemäß Paragraph 5,, nicht für Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher durch Verkauf auf einem örtlichen öffentlichen Markt unmittelbar abgibt.
(4)Absatz 4,Im Falle von Abs. 2 und 3 darf keine Sortierung nach Güte- oder Gewichtsklassen vorgenommen werden.Im Falle von Absatz 2 und 3 darf keine Sortierung nach Güte- oder Gewichtsklassen vorgenommen werden.
Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere
§ 2.Paragraph 2,
In Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Papieren der genannten Art des Einzelhandels, sind die Güte- und Gewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht worden sind.
Werbung
§ 3.Paragraph 3,
In öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, darf für Eier nicht ohne Angabe der Güte- und Gewichtsklassen geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.
Marktnotierungen
§ 4.Paragraph 4,
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte oder sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Güte- und Gewichtsklassen zugrunde zu legen.
Kennzeichnung der Eier
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Eier der Güteklasse A sind gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit einem Erzeugercode zu kennzeichnen.Eier der Güteklasse A sind gemäß Anhang römisch vierzehn Teil A Abschnitt römisch drei Nummer 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, mit einem Erzeugercode zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Der Erzeugercode besteht aus
dem voranzustellenden Code für das Haltungssystemgemäß Nummer 2.1 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates, ABl. Nr. L 30 vom 31.1.2002 S. 44 unddem voranzustellenden Code für das Haltungssystemgemäß Nummer 2.1 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 30 vom 31.1.2002 Seite 44 und
der Kennnummer des Erzeugerbetriebs, die sich aus dem Code „AT“ für Österreich gemäß Nummer 2.2 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG und der Betriebsnummer gemäß dem Bundesgesetz über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS-Gesetz), BGBl. Nr. 448/1980, ergibt.der Kennnummer des Erzeugerbetriebs, die sich aus dem Code „AT“ für Österreich gemäß Nummer 2.2 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG und der Betriebsnummer gemäß dem Bundesgesetz über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, ergibt.
(3)Absatz 3,Der Erzeugercode kann zur Identifizierung von einzelnen Beständen von Legehennen, die in unterschiedlichen Gebäuden (Ställen) einer Produktionsstätte gehalten werden, auf Antrag um eine Stallnummer erweitert werden. Die Stallnummer wird unter Hinzufügung einer durch einen Bindestrich gekennzeichneten Leerstelle fortlaufend, beginnend mit der Nummer 1 angefügt.
(4) Eier der Güteklasse B sind gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit(4) Eier der Güteklasse B sind gemäß Anhang römisch vierzehn Teil A Abschnitt römisch drei Nummer 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, mit
dem Erzeugercode und/oder
der in Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 vorgesehenen Angabe zu kennzeichnen.der in Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008, vorgesehenen Angabe zu kennzeichnen.
(5)Absatz 5,Erfolgt die Kennzeichnung von Eiern der Güteklasse B gemäß Abs. 4 Z 2 mittels eines farbigen Punktes, so hat sich die gewählte Farbe deutlich von der Eioberfläche abzuheben. Die Verwendung schwarzer Farbe ist hierbei aber unzulässig.Erfolgt die Kennzeichnung von Eiern der Güteklasse B gemäß Absatz 4, Ziffer 2, mittels eines farbigen Punktes, so hat sich die gewählte Farbe deutlich von der Eioberfläche abzuheben. Die Verwendung schwarzer Farbe ist hierbei aber unzulässig.
(6)Absatz 6,Werden Eier direkt vom Erzeugerbetrieb an Verarbeitungsbetriebe der Nahrungsmittelindustrie geliefert, sind Marktteilnehmer im Sinne des Art. 1 lit. o der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 gemäß Art. 11 Abs. 1 genannter Verordnung auf Antrag durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) von der Kennzeichnungspflicht gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auszunehmen.Werden Eier direkt vom Erzeugerbetrieb an Verarbeitungsbetriebe der Nahrungsmittelindustrie geliefert, sind Marktteilnehmer im Sinne des Artikel eins, Litera o, der Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008, gemäß Artikel 11, Absatz eins, genannter Verordnung auf Antrag durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) von der Kennzeichnungspflicht gemäß Anhang römisch vierzehn Teil A Abschnitt römisch drei Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, auszunehmen.
Zulassung der Erzeugerbetriebe
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat gemäß der Richtlinie 2002/4/EG für Zwecke der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Eier die Registrierung von Erzeugerbetrieben auf Antrag vorzunehmen und diesen Betrieben zugleich einen Erzeugercode (§ 5 Abs. 2) zuzuweisen. Im Falle einer zusätzlichen Beantragung von Stallnummern (§ 5 Abs. 3) ist für jeden Stall ein Erzeugercode zuzuweisen, der die jeweilige Stallnummer einschließt. Bei der Registrierung hat die Behörde insbesondere die Mindestanforderungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zu berücksichtigen.Die Behörde hat gemäß der Richtlinie 2002/4/EG für Zwecke der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Eier die Registrierung von Erzeugerbetrieben auf Antrag vorzunehmen und diesen Betrieben zugleich einen Erzeugercode (Paragraph 5, Absatz 2,) zuzuweisen. Im Falle einer zusätzlichen Beantragung von Stallnummern (Paragraph 5, Absatz 3,) ist für jeden Stall ein Erzeugercode zuzuweisen, der die jeweilige Stallnummer einschließt. Bei der Registrierung hat die Behörde insbesondere die Mindestanforderungen des Anhangs römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008, zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Erzeugerbetriebe haben der Behörde die für eine Registrierung erforderlichen Angaben gemäß Nummer 1 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG bekannt zu geben. Bereits registrierte Erzeugerbetriebe haben der Behörde jegliche Änderung der erfassten Daten umgehend mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die Registrierung als Erzeugerbetrieb ist durch die Behörde zu entziehen, wenn
Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt werden oder
registrierte Erzeugerbetriebe Änderungen der erfassten Daten nicht mitteilen.
(4)Absatz 4,Auf eine bestehende Registrierung als Erzeugerbetrieb kann durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung verzichtet werden. Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Registrierungsinhaber bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Behörde zugekommen ist. Die Behörde hat den Verzicht zu bestätigen.
(5)Absatz 5,Die Registrierung der Erzeugerbetriebe ist über die elektronische Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich (Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung, QGV) abzuwickeln. Die Datenbank ist im gegenständlichen Bereich seitens der Behörde durch unverzügliche Eingabe gegebenenfalls neu vorliegender Daten ständig aktuell zu halten.
(6) Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit von Eiern ist den Kontrollorganen sowie den mit der Vollziehung des Veterinär- und Lebensmittelrechts betrauten Organen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist, der Zugang zur elektronischen Datenbank zu gewährleisten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) hat Zugriff auf die in der Datenbank gespeicherten Daten.
Zulassung der Packstellen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat Packstellen unter den Bedingungen des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 auf Antrag zuzulassen. Mit der Zulassung erfolgt zugleich die Erteilung einer Kennnummer nach Art. 5 Abs. 2 genannter Verordnung.Die Behörde hat Packstellen unter den Bedingungen des Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008, auf Antrag zuzulassen. Mit der Zulassung erfolgt zugleich die Erteilung einer Kennnummer nach Artikel 5, Absatz 2, genannter Verordnung.
(2)Absatz 2,Im Antrag muss insbesondere angegeben werden, ob im Rahmen einer lebensmittelhygienerechtlichen Zulassung bereits eine Zulassungsnummer gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die lebensmittelhygienerechtliche Zulassung von Betrieben von Lebensmittelunternehmern (Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung), BGBl. II Nr. 231/2009, zugeteilt wurde. Liegt eine lebensmittelhygienerechtliche Zulassungsnummer für die Packstelle vor, so ist dies durch den Antragsteller gegenüber der Behörde zu belegen.Im Antrag muss insbesondere angegeben werden, ob im Rahmen einer lebensmittelhygienerechtlichen Zulassung bereits eine Zulassungsnummer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die lebensmittelhygienerechtliche Zulassung von Betrieben von Lebensmittelunternehmern (Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2009,, zugeteilt wurde. Liegt eine lebensmittelhygienerechtliche Zulassungsnummer für die Packstelle vor, so ist dies durch den Antragsteller gegenüber der Behörde zu belegen.
(3)Absatz 3,Bei Vorliegen einer Zulassungsnummer gemäß § 7 Abs. 1 der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung entspricht diese Zulassungsnummer der nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zu erteilenden Kennnummer. Die erste Stelle der Kennnummer hat hierbei den Code „AT“ für Österreich gemäß Nummer 2.2 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG aufzuweisen.Bei Vorliegen einer Zulassungsnummer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung entspricht diese Zulassungsnummer der nach Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008, zu erteilenden Kennnummer. Die erste Stelle der Kennnummer hat hierbei den Code „AT“ für Österreich gemäß Nummer 2.2 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG aufzuweisen.
(4)Absatz 4,Für Packstellen, die gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Lebensmittelhygieneanforderungen an Einzelhandelsunternehmen (Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung), BGBl. II Nr. 92/2006, keine lebensmittelhygienerechtliche Zulassung benötigen, besteht die nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zu erteilende Kennnummer ausFür Packstellen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Lebensmittelhygieneanforderungen an Einzelhandelsunternehmen (Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2006,, keine lebensmittelhygienerechtliche Zulassung benötigen, besteht die nach Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008, zu erteilende Kennnummer aus
dem Code „AT“ für Österreich und
der Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz.
(5)Absatz 5,Bereits zugelassene Packstellen haben der Behörde jegliche Änderung der im Rahmen der Zulassung erfassten Daten umgehend mitzuteilen. Bewirkten betriebliche Veränderungen das Erfordernis einer lebensmittelhygienerechtlichen Zulassung oder den Wegfall derselben, so hat die Behörde die Packstellen-Kennnummer im Sinne von Abs. 3 oder Abs. 4 zu ändern.Bereits zugelassene Packstellen haben der Behörde jegliche Änderung der im Rahmen der Zulassung erfassten Daten umgehend mitzuteilen. Bewirkten betriebliche Veränderungen das Erfordernis einer lebensmittelhygienerechtlichen Zulassung oder den Wegfall derselben, so hat die Behörde die Packstellen-Kennnummer im Sinne von Absatz 3, oder Absatz 4, zu ändern.
(6)Absatz 6,Die Behörde hat Packstellen die Zulassung zu entziehen, wenn
Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt werden,
diese Änderungen der im Rahmen der Zulassung erfassten Daten nicht mitteilen oder
die lebensmittelhygienerechtliche Zulassung gemäß § 5 Abs. 1 der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung entzogen wurde.die lebensmittelhygienerechtliche Zulassung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung entzogen wurde.
(7)Absatz 7,Auf eine bestehende Zulassung als Packstelle kann durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung verzichtet werden. Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Zulassungsinhaber bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Behörde zugekommen ist. Die Behörde hat den Verzicht zu bestätigen.
(8)Absatz 8,Die Registrierung der Packstellen ist im Wege der QGV-Datenbank durchzuführen. Die Datenbank ist im Sinne von § 6 Abs. 5 aktuell zu halten. Bezüglich des Zugangs zu den solcherart erfassten Daten gilt § 6 Abs. 6 sinngemäß.Die Registrierung der Packstellen ist im Wege der QGV-Datenbank durchzuführen. Die Datenbank ist im Sinne von Paragraph 6, Absatz 5, aktuell zu halten. Bezüglich des Zugangs zu den solcherart erfassten Daten gilt Paragraph 6, Absatz 6, sinngemäß.
Berichts- und Meldepflichten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat den Bundesminister von nach § 5 Abs. 6 genehmigten Anträgen zu unterrichten.Die Behörde hat den Bundesminister von nach Paragraph 5, Absatz 6, genehmigten Anträgen zu unterrichten.
(2)Absatz 2,Die Kontrollstellen teilen dem Bundesminister im Wege des Landeshauptmanns unter Verwendung eines vom Bundesminister aufgelegten Formblattes jährlich in elektronischer Form bis 31.1. des Folgejahres die Anzahl der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis mit.Die Kontrollstellen teilen dem Bundesminister im Wege des Landeshauptmanns unter Verwendung eines vom Bundesminister aufgelegten Formblattes jährlich in elektronischer Form bis 31.1. des Folgejahres die Anzahl der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008, durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis mit.
(3)Absatz 3,Die Kontrollstellen haben dem Bundesminister jeden festgestellten Verstoß, der nach Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 geeignet sein könnte, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen, sowie jeden hinreichenden Verdacht darauf unverzüglich auf elektronischem Wege zu melden.Die Kontrollstellen haben dem Bundesminister jeden festgestellten Verstoß, der nach Artikel 32, der Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008, geeignet sein könnte, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen, sowie jeden hinreichenden Verdacht darauf unverzüglich auf elektronischem Wege zu melden.
Strafbestimmungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) begeht, werEine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) begeht, wer
entgegen § 1 Abs. 4 Eier unter Angabe von Güte- oder Gewichtsklassen in Verkehr bringt,entgegen Paragraph eins, Absatz 4, Eier unter Angabe von Güte- oder Gewichtsklassen in Verkehr bringt,
entgegen § 2 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige Güte- und Gewichtsklasse angibt,entgegen Paragraph 2, in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige Güte- und Gewichtsklasse angibt,
entgegen § 3 für Eier ohne Angabe der jeweiligen Güte- und Gewichtsklasse wirbt,entgegen Paragraph 3, für Eier ohne Angabe der jeweiligen Güte- und Gewichtsklasse wirbt,
entgegen § 4 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier nicht die vorgeschriebene Güte- und Gewichtsklasse zugrunde legt,entgegen Paragraph 4, Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier nicht die vorgeschriebene Güte- und Gewichtsklasse zugrunde legt,
entgegen § 6 einen Erzeugercode verwendet, der ihm nicht zugewiesen oder entzogen wurde oder auf den er verzichtet hat sowieentgegen Paragraph 6, einen Erzeugercode verwendet, der ihm nicht zugewiesen oder entzogen wurde oder auf den er verzichtet hat sowie
entgegen § 7 eine Kennnummer verwendet, die ihm nicht erteilt oder entzogen wurde oder auf die er verzichtet hat.entgegen Paragraph 7, eine Kennnummer verwendet, die ihm nicht erteilt oder entzogen wurde oder auf die er verzichtet hat.
(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verstößt, indem er(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, verstößt, indem er
entgegen Anhang XIV Teil A Abschnitt II Nummer 1 Eier nicht gemäß den vorgeschriebenen Güteklassen in Verkehr bringt,entgegen Anhang römisch vierzehn Teil A Abschnitt römisch zwei Nummer 1 Eier nicht gemäß den vorgeschriebenen Güteklassen in Verkehr bringt,
entgegen Anhang XIV Teil A Abschnitt II Nummer 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 Eier der Güteklasse A, sofern diese nicht an Unternehmen der Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden, nicht gemäß den vorgeschriebenen Gewichtsklassen in Verkehr bringt,entgegen Anhang römisch vierzehn Teil A Abschnitt römisch zwei Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008, Eier der Güteklasse A, sofern diese nicht an Unternehmen der Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden, nicht gemäß den vorgeschriebenen Gewichtsklassen in Verkehr bringt,
entgegen Anhang XIV Teil A Abschnitt II Nummer 3 Eier der Güteklasse B an andere Unternehmen als jene der Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie liefert,entgegen Anhang römisch vierzehn Teil A Abschnitt römisch zwei Nummer 3 Eier der Güteklasse B an andere Unternehmen als jene der Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie liefert,
entgegen Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 1 Eier der Güteklasse A ohne Kennzeichnung mit dem Erzeugercode in Verkehr bringt,entgegen Anhang römisch vierzehn Teil A Abschnitt römisch drei Nummer 1 Unterabsatz 1 Eier der Güteklasse A ohne Kennzeichnung mit dem Erzeugercode in Verkehr bringt,
entgegen Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 Eier der Güteklasse B ohne Kennzeichnung mit dem Erzeugercode oder ohne einer anderen, in Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 festgelegten, Angabe in Verkehr bringt oderentgegen Anhang römisch vierzehn Teil A Abschnitt römisch drei Nummer 1 Unterabsatz 2 Eier der Güteklasse B ohne Kennzeichnung mit dem Erzeugercode oder ohne einer anderen, in Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008, festgelegten, Angabe in Verkehr bringt oder
entgegen Anhang XIV Teil A Abschnitt IV Nummer 1 Eier ohne Kennzeichnung mit einer individuellen Nummer einführt.entgegen Anhang römisch vierzehn Teil A Abschnitt römisch vier Nummer 1 Eier ohne Kennzeichnung mit einer individuellen Nummer einführt.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht zudem, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 verstößt, indem erEine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht zudem, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008, verstößt, indem er
entgegen Art. 5 ohne Vorliegen einer Zulassung (Erlaubnis) Eier sortiert oder verpackt,entgegen Artikel 5, ohne Vorliegen einer Zulassung (Erlaubnis) Eier sortiert oder verpackt,
Eier, die nicht innerhalb der in Art. 6 Abs. 1 festgelegten Frist sortiert, gekennzeichnet oder verpackt wurden, vermarktet,Eier, die nicht innerhalb der in Artikel 6, Absatz eins, festgelegten Frist sortiert, gekennzeichnet oder verpackt wurden, vermarktet,
entgegen Art. 6 Abs. 3 das Mindesthaltbarkeitsdatum der Eier gemäß Art. 13 nicht zum Zeitpunkt des Verpackens oder sonst wahrheitswidrig angibt,entgegen Artikel 6, Absatz 3, das Mindesthaltbarkeitsdatum der Eier gemäß Artikel 13, nicht zum Zeitpunkt des Verpackens oder sonst wahrheitswidrig angibt,
Transportverpackungen nicht oder nicht mit sämtlichen nach Art. 7 Abs. 1 lit. a bis e vorgegebenen Angaben kennzeichnet,Transportverpackungen nicht oder nicht mit sämtlichen nach Artikel 7, Absatz eins, Litera a bis e vorgegebenen Angaben kennzeichnet,
den Erzeugercode entgegen der in Art. 9 Abs. 1 vorgeschriebenen Weise auf Eiern der Güteklasse A oder auf Eiern der Güteklasse B, sofern diese ausschließlich mit diesem Code gekennzeichnet sind, anbringt,den Erzeugercode entgegen der in Artikel 9, Absatz eins, vorgeschriebenen Weise auf Eiern der Güteklasse A oder auf Eiern der Güteklasse B, sofern diese ausschließlich mit diesem Code gekennzeichnet sind, anbringt,
Eier der Güteklasse B, sofern diese nicht mit dem Erzeugercode gekennzeichnet sind, mit einer Angabe entgegen den Vorgaben des Art. 10 oder hierbei entgegen § 5 Abs. 4 dieser Verordnung mit schwarzer Farbe markiert,Eier der Güteklasse B, sofern diese nicht mit dem Erzeugercode gekennzeichnet sind, mit einer Angabe entgegen den Vorgaben des Artikel 10, oder hierbei entgegen Paragraph 5, Absatz 4, dieser Verordnung mit schwarzer Farbe markiert,
entgegen Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Verpackungen mit Eiern der Güteklasse A nicht mit den vorgeschriebenen Angaben kennzeichnet,entgegen Artikel 12, Absatz eins, oder Absatz 2, Verpackungen mit Eiern der Güteklasse A nicht mit den vorgeschriebenen Angaben kennzeichnet,
entgegen Art. 12 Abs. 4 Verpackungen mit Eiern der Güteklasse B nicht mit den vorgeschriebenen Angaben kennzeichnet,entgegen Artikel 12, Absatz 4, Verpackungen mit Eiern der Güteklasse B nicht mit den vorgeschriebenen Angaben kennzeichnet,
entgegen den Bedingungen des Art. 14 Verpackungen mit der Kennzeichnung „Extra“ in Verkehr bringt,entgegen den Bedingungen des Artikel 14, Verpackungen mit der Kennzeichnung „Extra“ in Verkehr bringt,
entgegen Art. 15 auf Verpackungen ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestanforderungen auf die Legehennenfütterung hinweist,entgegen Artikel 15, auf Verpackungen ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestanforderungen auf die Legehennenfütterung hinweist,
entgegen Art. 16 bei Lose-Verkäufen die vorgeschriebenen Informationen nicht angibt,entgegen Artikel 16, bei Lose-Verkäufen die vorgeschriebenen Informationen nicht angibt,
Industrieeier entgegen Art. 18 in Verkehr bringt,Industrieeier entgegen Artikel 18, in Verkehr bringt,
entgegen Art. 19 erster Satz ohne eine Zulassung als Packstelle zu besitzen verpackte Eier der Güteklasse A umpackt,entgegen Artikel 19, erster Satz ohne eine Zulassung als Packstelle zu besitzen verpackte Eier der Güteklasse A umpackt,
als Verantwortlicher einer Packstelle verpackte Eier der Güteklasse A entgegen der Vorgabe des Art. 19 zweiter Satz umpackt,als Verantwortlicher einer Packstelle verpackte Eier der Güteklasse A entgegen der Vorgabe des Artikel 19, zweiter Satz umpackt,
als Verantwortlicher eines Erzeugerbetriebs, einer Sammelstelle oder Packstelle entgegen Art. 20, 21 oder 22 zu führende Register nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder entgegen Art. 23 diese Aufzeichnungen nicht die vorgeschriebene Mindestfrist aufbewahrt,als Verantwortlicher eines Erzeugerbetriebs, einer Sammelstelle oder Packstelle entgegen Artikel 20, 21, oder 22 zu führende Register nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder entgegen Artikel 23, diese Aufzeichnungen nicht die vorgeschriebene Mindestfrist aufbewahrt,
Eier entgegen der nach Art. 30 Abs. 2 vorgeschriebenen Kennzeichnung einführt sowieEier entgegen der nach Artikel 30, Absatz 2, vorgeschriebenen Kennzeichnung einführt sowie
Verpackungen mit Eiern, die eingeführt werden, nicht gemäß Art. 30 Abs. 3 kennzeichnet.Verpackungen mit Eiern, die eingeführt werden, nicht gemäß Artikel 30, Absatz 3, kennzeichnet.
Übergangsbestimmungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Packstellen, denen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Kennnummer erteilt wurde, haben der Behörde bis 31. Dezember 2010 bekanntzugeben, ob eine lebensmittelhygienerechtliche Zulassungsnummer vorliegt oder ob gemäß § 4 Abs. 3 der Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung keine lebensmittelhygienerechtliche Zulassung benötigt wird. Liegt eine lebensmittelhygienerechtliche Zulassungsnummer vor, so gilt § 7 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.Packstellen, denen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Kennnummer erteilt wurde, haben der Behörde bis 31. Dezember 2010 bekanntzugeben, ob eine lebensmittelhygienerechtliche Zulassungsnummer vorliegt oder ob gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung keine lebensmittelhygienerechtliche Zulassung benötigt wird. Liegt eine lebensmittelhygienerechtliche Zulassungsnummer vor, so gilt Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat nach Bekanntgabe der Betriebsumstände gemäß Abs. 1 die Packstellen-Kennnummer im Sinne des § 7 umzuändern und den Zulassungsinhabern ihre neuen Kennnummern zuzuteilen. Die Zuteilung der neuen Kennnummer und die Durchführung der Änderungen innerhalb der QGV-Datenbank haben ohne Aufschub zu erfolgen.Die Behörde hat nach Bekanntgabe der Betriebsumstände gemäß Absatz eins, die Packstellen-Kennnummer im Sinne des Paragraph 7, umzuändern und den Zulassungsinhabern ihre neuen Kennnummern zuzuteilen. Die Zuteilung der neuen Kennnummer und die Durchführung der Änderungen innerhalb der QGV-Datenbank haben ohne Aufschub zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Erfolgt bis 31. Dezember 2010 keine Bekanntgabe der Betriebsart nach Abs. 1, so ist der Packstelle die Zulassung zu entziehen.Erfolgt bis 31. Dezember 2010 keine Bekanntgabe der Betriebsart nach Absatz eins,, so ist der Packstelle die Zulassung zu entziehen.
(4)Absatz 4,Bestände an Material für Verpackung und Kennzeichnung mit aufgedruckten alten Packstellen-Kennnummern, die vor Bekanntgabe der neuen Kennnummer vorhanden waren, können bis 31. Dezember 2012 weiter verwendet werden.
(5)Absatz 5,Erzeugerbetriebe, denen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Erzeugercode zugewiesen wurde, können die Erweiterung ihres Erzeugercodes gemäß § 5 Abs. 3 beantragen. Die Behörde hat in diesem Falle gemäß § 6 Abs. 1 zweiter Satz vorzugehen und hierbei gleichzeitig die entsprechenden Eingaben in der QGV-Datenbank gemäß § 6 Abs. 5 durchzuführen.Erzeugerbetriebe, denen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Erzeugercode zugewiesen wurde, können die Erweiterung ihres Erzeugercodes gemäß Paragraph 5, Absatz 3, beantragen. Die Behörde hat in diesem Falle gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz vorzugehen und hierbei gleichzeitig die entsprechenden Eingaben in der QGV-Datenbank gemäß Paragraph 6, Absatz 5, durchzuführen.
Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 11.Paragraph 11,
Soweit in dieser Verordnung auf andere bundesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 12.Paragraph 12,
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 356/2007, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2007,, außer Kraft.
Berlakovich