Anhang 1

Anzeigepflichtige Seuchen und dafür empfänglichen Arten

1. Exotische Seuchen

FISCHE

Epizootische Hämatopoetische Nekrose

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) und Flussbarsch (Perca fluviatilis)

Epizootisches Ulzeratives Syndrom

Genera: Catla, Channa, Labeo, Mastacembelus, Mugil, Puntius und Trichogaster

WEICHTIERE

Infektion mit Bonamia exitiosa

Australische Flachauster (Crassostrea angasi) und Chilenische Flachauster (Crassostrea chilensis)

Infektion mit Perkinsus marinus

Pazifische Auster (Crassostrea gigas) und Amerikanische Auster (Crassostrea virginica)

Infektion mit Microcytos mackini

Pazifische Auster (Crassostrea gigas), Amerikanische Auster (Crassostrea virginica), Westamerikanische Auster (Ostrea conchaphila) und Europäische Auster (Ostrea edulis)

KREBSTIERE

Taura-Syndrom

Golf white shrimp (Penaeus setiferus), Pacific blue shrimp (Penaeus stylirostris) und Pacific white shrimp (Penaeus vannamei)

Yellowhead Disease

Gulf brown shrimp (Penaeus aztecus), Gulf pink shrimp (P. duorarum), Kuruma prawn (P. japonicus), Black tiger shrimp (P. monodon), Gulf white shrimp (P. setiferus), Pacific blue shrimp (P. stylirostris) und Pacific white shrimp (P. vannamei)

2. Nicht exotische Seuchen

FISCHE

Virale hämorrhagische Septikämie

Hering (Clupea spp.), Coregonen (Coregonus spp.), Hecht (Esox lucius), Schellfisch (Gadus aeglefinus), Pazifischer Kabeljau (Gadus macrocephalus), Dorsch (Gadus morhua), Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Seequappe (Onos mustelus), Forelle (Salmo trutta), Steinbutt (Scophthalmus maximus), Sprotte (Sprattus sprattus), und Äsche (Thymallus thymallus)

Infektiöse hämatopoetische Nekrose

Keta-Lachs (Oncorhynchus keta), Silberlachs (O. kisutch), Japan-Lachs (O. masou), Regenbogenforelle (O. mykiss), Rotlachs (O. nerka), Biwa-Forelle (O. rhodurus), Königslachs (O. tshawytscha) und Atlantischer Lachs (Salmo salar)

Koi-Herpes-Viruserkrankung

Karpfen (Cyprinus carpio)

Infektiöse Anämie der Lachse

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Forelle (Salmo trutta)

WEICHTIERE

Infektion mit Marteilia refringens

Australische Flachauster (Crassostrea angasi), Chilenische Flachauster (Crassostrea chilensis), Europäische Auster (Ostrea edulis), Argentinische Auster (Ostrea puelchana), Miesmuschel (Mytilus edulis) und Mittelmeer-Miesmuschel (M. galloprovincialis)

Infektion mit Bonamia ostreae

Australische Flachauster (Crassostrea angasi), Chilenische Flachauster (Crassostrea chilensis), Westamerikanische Auster (Ostrea conchaphila), Asiatische Auster (Ostrea denselammellosa), Europäische Auster (Ostrea edulis), Argentinische Auster (Ostrea puelchana)

KREBSTIERE

White spot disease

Alle Krebse der Ordnung Dekapoda

Anhang 2

Gesundheitsstatus

Kategorie I:

Der Betrieb ist seuchenfrei und gehört zu einem Gebiet (einer Zone, einem Kompartment), das gemäß Paragraph 10, Absatz 2, für seuchenfrei erklärt wurde und in Anhang 6 Pkt. 2 aufgeführt ist.

Kategorie II:

Der Betrieb ist seuchenfrei und gehört zu einem Gebiet (einer Zone, einem Kompartment), das in ein Überwachungsprogramm gemäß Paragraph 10, Absatz eins, fällt und in Anhang 6 Pkt. 1 aufgeführt ist.

Kategorie III:

Im Betrieb ist keine Infektion bekannt, er fällt aber nicht in Kategore römisch eins oder römisch zwei.

Kategorie IV:

Im Betrieb ist eine Infektion bekannt, er fällt aber unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm gemäß Paragraph 10, Absatz eins,

Kategorie V:

Im Betrieb ist eine Infektion bekannt. Er fällt unter die im 4. Hauptstück vorgesehenen Vorschriften für die Bekämpfung von Wassertierkrankheiten

Beim Inverkehrbringen zu berücksichtigender Gesundheitsstatus

Kategorie

Gesundheits-status

darf Tiere einbringen aus *

Tiergesund-heitsbe-scheinigung bei Einbringen in den Betrieb

Tiergesund-heitsbe-scheinigung bei Aus-bringen aus dem Betrieb

darf Tiere versenden nach *

römisch eins

seuchenfrei

Kategorie römisch eins

ja

nein – bei Ver-bringung nach römisch drei und römisch fünf

ja- bei Ver-bringung nach römisch eins, römisch zwei und römisch vier

allen Kategorien

römisch zwei

Überwachungs-programm

Kategorie römisch eins

ja

nein

Kategorie römisch drei und römisch fünf

römisch drei

unbestimmt

Kategorie römisch eins, römisch zwei und römisch drei

nein

nein

Kategorie römisch drei und römisch fünf

römisch vier

Tilgungs-programm

Kategorie römisch eins

ja

ja

Kategorie römisch fünf

römisch fünf

infiziert

allen Kategorien

nein

ja

Kategorie römisch fünf

* sofern nicht Sperrmaßnahmen auf Grund des 4. Hauptstückes dieser Verordnung entgegenstehen

Anhang 3

Behördliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen

Vorhandene Arten

Gesundheits-status

Risikoniveau 1)

Kontrollhäufigkeit 2)

Kontrollinhalt

Keine für Seuchen gemäß Anhang 1 empfängliche Arten

Kategorie römisch eins

gering

einmal alle 4 Jahre

A3)

Für eine oder mehrere Seuchen gemäß Anhang 1 empfängliche Arten

Kategorie römisch eins

hoch

einmal jährlich

C5)

mittel

einmal alle 2 Jahre

gering

einmal alle 4 Jahre

A3)

Kategorie römisch zwei

hoch

einmal jährlich

B4)

mittel

einmal alle 2 Jahre

gering

einmal alle 4 Jahre

Kategorie römisch drei

hoch

einmal jährlich

C5)

mittel

einmal jährlich

gering

einmal alle 2 Jahre

Kategorie römisch vier

hoch

einmal jährlich

B4)

mittel

einmal alle 2 Jahre

gering

einmal alle 4 Jahre

Kategorie römisch fünf

hoch

einmal alle 4 Jahre

A3)

mittel

einmal alle 4 Jahre

gering

einmal alle 4 Jahre

1) Risikoniveau:

Hoch: Betriebe oder Gebiete,

  1. Litera a
    bei denen ein hohes Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;
  2. Litera b
    die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten begünstigen könnten (wie z.B. viel Biomasse, schlechte Wasserqualität);
  3. Litera c
    die lebende Wassertiere zur Weiterzucht oder zur Wiederaufstockung von Gewässern verkaufen.

Mittel: Betriebe oder Gebiete,

  1. Litera a
    bei denen ein mittleres Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;
  2. Litera b
    die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten nicht unbedingt begünstigen könnten (wie z.B. mittlere Biomasse und Wasserqualität);
  3. Litera c
    die lebende Wassertiere hauptsächlich zum menschlichen Verzehr verkaufen.

Gering: Betriebe oder Gebiete,

  1. Litera a
    bei denen ein geringes Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;
  2. Litera b
    die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten nicht begünstigen könnten (wie z.B. geringe Biomasse, gute Wasserqualität);
  3. Litera c
    die lebende Wassertiere ausschließlich zum menschlichen Verzehr verkaufen.

2) Kontrollhäufigkeit:

Die Häufigkeit der Kontrollen gilt unbeschadet besonderer zusätzlicher Anforderungen, die sich auf Grund von Tilgungs- oder Überwachungsprogrammen oder von in Anlage 6 Pkt. 3 genannten Maßnahmen zur Erhaltung eines seuchenfreien Zustandes ergeben. Allerdings sollen solche zusätzlichen Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen möglichst mit den hier genannten regelmäßigen Kontrollen verbunden werden.

3) A:

Die Kontrolle umfasst:

  1. Litera a
    Besichtigung des Zuchtbetriebes;
  2. Litera b
    Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen (insbesoners Kontrolle der Buchführung).

4) B:

Die Kontrolle umfasst:

  1. Litera a
    Besichtigung des Zuchtbetriebes;
  2. Litera b
    Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen (insbesoners Kontrolle der Buchführung);
  3. Litera c
    Entnahme von Proben von Tieren der Aquakultur und Untersuchung dieser Proben auf spezifische Krankheitserreger gemäß dem vom Bundesminister für Gesundheit erstellten und in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlichten Probeplan.

5) C:

Die Kontrolle umfasst:

  1. Litera a
    Besichtigung des Zuchtbetriebes;
  2. Litera b
    Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen (insbesoners Kontrolle der Buchführung);
  3. Litera c
    Untersuchung der Tierpopulation in der Aquakulturanlange auf klinische Krankheitssymptome;
  4. Litera d
    Entnahme von Proben bei unklaren Symptomen oder bei Feststellung erhöhter Mortalität im Rahmen einer Kontrolle zu Diagnosezwecken und Durchführung von Abklärungs- und Ausschlussuntersuchungen auf das Vorliegen einer im Anhang 1 genannten Krankheit.

Anhang 4

Eigenkontrollmaßnahmen

Ziel der Eigenkontrollen durch mit der Gesundheit von Wassertieren befasste Betreuungstierärzte ist die Überprüfung des Gesundheitsstatus der Tiere, die Beratung des Aquakulturbetreibers in Fragen der Wassertiergesundheit und gegebenenfalls die Durchführung der erforderlichen Veterinärmaßnahmen.

Vorhandene Arten

Gesundheits-status

Risikoniveau 1)

Kontrollhäufigkeit 2)

Kontrollinhalt

Keine für Seuchen gemäß Anlage 1 empfängliche Arten

Kategorie römisch eins

gering

einmal alle 4 Jahre

A3)

Für eine oder mehrere Seuchen gemäß Anlage 1 empfängliche Arten

Kategorie römisch eins

hoch

einmal jährlich

C5)

mittel

einmal alle 2 Jahre

gering

einmal alle 2 Jahre

A3)

Kategorie römisch zwei

hoch

einmal jährlich

B4)

mittel

einmal alle 2 Jahre

gering

einmal alle 2 Jahre

Kategorie römisch drei

hoch

zweimal jährlich

C5)

mittel

einmal jährlich

gering

einmal jährlich

Kategorie römisch vier

hoch

einmal jährlich

B4)

mittel

einmal alle 2 Jahre

gering

einmal alle 2 Jahre

Kategorie römisch fünf

hoch

einmal jährlich

A3)

mittel

einmal alle 2 Jahre

gering

einmal alle 4 Jahre

1) Risikoniveau: siehe 1) in Anhang 3

2) Kontrollhäufigkeit:siehe 2) in Anhang 3

3) A:

Die Kontrolle umfasst:

  1. Litera a
    Besichtigung des Zuchtbetriebes;
  2. Litera b
    Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen;
  3. Litera c
    Überprüfung der Hygienepraxis.

4) B:

Die Kontrolle umfasst:

  1. Litera a
    Besichtigung des Zuchtbetriebes;
  2. Litera b
    Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen;
  3. Litera c
    Überprüfung der Hygienepraxis;
  4. Litera d
    Entnahme von Proben von Tieren der Aquakultur und Untersuchung dieser Proben auf spezifische Krankheitserreger gemäß dem vom Bundesminister für Gesundheit erstellten und in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlichten Probeplan.

5) C:

Die Kontrolle umfasst:

  1. Litera a
    Besichtigung des Zuchtbetriebes;
  2. Litera b
    Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen;
  3. Litera c
    Überprüfung der Hygienepraxis;
  4. Litera d
    Untersuchung der Tierpopulation in der Aquakulturanlange auf klinische Krankheitssymptome;
  5. Litera e
    Entnahme von Proben zu Diagnosezwecken und Durchführung von Abklärungs-und Ausschlussuntersuchungen bei unklaren Symptomen oder bei Feststellung erhöhter Mortalität im Rahmen einer Kontrolle.

Anhang 5

Zugelassene Laboratorien

  1. Ziffer eins
    Klinik für Geflügel, Ziervögel, Reptilien und Fische der Veterinärmedizinischen Universität Wien (Nationales Referenzlabor für Fischkrankheiten)
  2. Ziffer 2
    Institut für Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES)
  3. Ziffer 3
    Landesanstalt für vet.med. Untersuchungen Kärnten im Institut für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen -ILV-Kärnten (Nationales Referenzlabor für Krankheiten der Krebse)

Anhang 6

Seuchenfreiheitsstatus in Österreich

1. Gebiete (Zonen, Kompartimente) in denen ein Überwachungsprogramm oder ein Tilgungsprogramm durchgeführt wird:

Derzeit keine Gebiet, Zonen oder Kompartimente.

2. Seuchenfreie Gebiete (Zonen, Kompartimente):

  1. A
    In Bezug auf IHN und VHS freie Kompartimente in Österreich:

Nr.

Betrieb

Adresse

1

Alois Köttl

Forellenzucht Alois Köttl

Redl 8

A-4872 Neukirchen a.d.Vöckla

2

Herbert Böck

Forellenhof Kaumberg

Höfnergraben 1

A-2572 Kaumberg

3

Erich und Sylvia Glück

Forellenzucht Glück

Bruthaus Hoft/Braunau

A-5270 Mauerkrichen

4

Martin Ebner

Forellenzucht St. Florian

A-5261 Uttendorf

5

Alois Jobst

Forellenzucht Jobst

Bruggen 25

A-9761 Greifenburg

6

Erwin Kölbl

Fischzuchtbetrieb Köbl

Voggenberg Hof 238

Bruthaus St. Blasen

A-8812 Maria Hof

7

Peter Hartl

Teichanlage Nöfing

Hagenau 12

A-4963 St. Peter am Hart

8

Herbert Piringer

Forellenzucht Herbert Piringer

Sonnleiten 11

A-2640 Gloggnitz

3. Besondere Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Seuchenfreiheit in Gebieten (Zonen, Kompartimenten) gemäß Pkt. 2:

  1. A
    Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Status seuchenfreies Kompartiment hinsichtlich VHS und IHN:

Kontrolle durch den Betreuungstierarzt unter Aufsicht des Amtstierarztes bei hohem Risiko einmal jährlich, bei mittlerem Risiko alle zwei Jahre und bei geringem Risiko alle vier Jahre.

Die Kontrolle umfasst:

  1. Litera a
    Besichtigung des Zuchtbetriebes;
  2. Litera b
    Kontrolle der Einhaltung bestehender veterinärbehördlicher Vorschriften; insbesonders darf ein Zukauf nur aus seuchenfreien Gebieten, Zonen oder Kompartimenten erfolgen;
  3. Litera c
    Überprüfung Buchführung;
  4. Litera d
    Entnahme von Proben von Tieren der Aquakultur und Untersuchung dieser Proben auf die spezifischen Krankheitserreger;
  5. Litera e
    Meldung der Kontrollergebnisse an die Behörde.

Anhang 7

Probeziehung zur Seuchenermittlung

Entnahme von Proben von Tieren der Aquakultur und Untersuchung dieser Proben auf das Vorliegen des spezifischen Krankheitserregers gemäß den vom Bundesminister für Gesundheit in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlichten Kriterien.