BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 28. August 2009

Teil II

274. Verordnung:

9. Novelle zur FSG-DV

274. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (9. Novelle zur FSG-DV)

Auf Grund des Paragraph 24, Absatz 6 und des Paragraph 30 b, Absatz 6, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009,, wird verordnet:

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, wird die Zahl „10“ durch die Zahl „11“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, lautet:

Paragraph 13,

Der für den Wohnsitz des Ausweisinhabers örtlich zuständigen Behörde erster Instanz sind innerhalb einer Woche jene Personen bekannt zu geben, denen ein Mopedausweis ausgestellt wurde, sofern nicht von der ermächtigten Einrichtung selbst eine Speicherung dieser Personen im Führerscheinregister vorzunehmen ist.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 13 e, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Der Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung hat aus einem theoretischen und praktischen Teil in der Dauer von insgesamt vier Unterrichtseinheiten zu bestehen, welche an einem Halbtag zu absolvieren sind. Der theoretische Teil hat zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen und die Vermittlung folgender Kenntnisse zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Crashphysik und Unfallentstehung,
    2. Ziffer 2
      Unfallmedizin,
    3. Ziffer 3
      Unfallstatistik,
    4. Ziffer 4
      Recht,
    5. Ziffer 5
      Behandlung typischer Einwände,
    6. Ziffer 6
      Sicherungstechnik im Fahrzeug.
    Der praktische Teil hat zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen und hat die richtige Eigensicherung, die Sicherung von Kindern im Fahrzeug sowie Hinweise auf typische Montage- und Sicherungsfehler zu enthalten. Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung sind in Gruppen von zumindest vier und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen.
  2. Absatz 5Zur Durchführung der Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Fahrschulen,
    2. Ziffer 2
      der Fachverband der Fahrschulen,
    3. Ziffer 3
      Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind,
    4. Ziffer 4
      Institutionen, die für Verkehrssicherheitsfragen zuständig sind sowie
    5. Ziffer 5
      Einrichtungen, die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, der FSG-NV zur Durchführung von verkehrspsychologischen Nachschulungen ermächtigt sind.
    Diese Stellen haben über geeignete Vortragende, geeignete Kursräume und entsprechendes Lehrmaterial zu verfügen.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 13 f, Absatz eins, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 13, FSG einen Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13 f, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 13, FSG ein Fahrsicherheitstraining gemäß Paragraph 13 b, ;, “,

Novellierungsanordnung 6, Der 7. Abschnitt erhält die Bezeichnung „VIII. Abschnitt“; Paragraph 14, erhält die Bezeichnung „§ 16.“; Nach Paragraph 13 f, wird folgender 7. Abschnitt neu eingefügt:

„VII. Abschnitt
Verkehrscoaching

Inhalt und Umfang

Paragraph 14,

  1. Absatz einsIm Rahmen des Verkehrscoachings sollen dem Kursteilnehmer die Folgen des Lenkens von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand vor Augen geführt werden sowie durch eine Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten auf eine künftige Änderung des Verhaltens hingewirkt werden.
  2. Absatz 2Im ersten Teil des Verkehrscoachings soll dem Kursteilnehmer durch Erfahrungsberichte des Kursleiters veranschaulicht werden, welche Unfallfolgen das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach sich ziehen kann. Dadurch soll das Bewusstsein für die Notwendigkeit von verantwortungsvollem Handeln im Straßenverkehr geschaffen werden. Außerdem sind die Auswirkungen von Alkoholkonsum auf den menschlichen Körper darzustellen.
  3. Absatz 3Ziel des zweiten Teils des Verkehrscoachings ist es, bei den Kursteilnehmern nachhaltig eine Verhaltensänderung im Hinblick auf das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu erreichen, indem auf die individuelle Persönlichkeit jedes Kursteilnehmers eingegangen wird. Aufgrund der Erfahrungen aus dem ersten Teil des Verkehrscoachings soll eine reflexive Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten erfolgen um Alkoholkonsum und das Lenken von Kraftfahrzeugen künftig zuverlässig zu trennen. Dies soll auch durch die gemeinsame Erarbeitung von geeigneten Verhaltensmustern und Handlungsalternativen erreicht werden.
  4. Absatz 4Die Dauer des Verkehrscoachings beträgt insgesamt mindestens vier Kurseinheiten, die in gleichen Teilen auf die beiden Teile gemäß Absatz 2 und 3 aufzuteilen sind. Eine Kurseinheit beträgt 50 Minuten.

Ablauf und Durchführung

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDas Verkehrscoaching ist in Gruppen von mindestens vier und höchstens zwölf Teilnehmern im Rahmen einer halbtägigen Veranstaltung abzuhalten. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten kann das Verkehrscoaching in Form eines Einzelkurses absolviert werden. Die Dauer dieser Form des Verkehrscoachings hat mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu betragen, die auf die zwei in Paragraph 14, Absatz 2 und 3 genannten Teile gleichmäßig aufzuteilen ist.
  2. Absatz 2Zur Organisation und Durchführung des Verkehrscoachings sind die in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 des SanG genannten Institutionen berechtigt. Das Verkehrscoaching ist in geeigneten Räumlichkeiten abzuhalten.
  3. Absatz 3Zur Durchführung des ersten Teils des Verkehrscoachings (Paragraph 14, Absatz 2,) hat die jeweilige Institution Ärzte oder Notfallsanitäter heranzuziehen. Zur Durchführung des zweiten Teils des Verkehrscoachings sind Psychologen gemäß Paragraph eins, Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990, in der geltenden Fassung, heranzuziehen. Das Vorliegen der geforderten Qualifikationen ist von der Institution, von der das Verkehrscoaching organisiert wird, zu überprüfen und nachweislich zu dokumentieren sowie auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
  4. Absatz 4Die das Verkehrscoaching organisierende Institution hat
    1. Ziffer eins
      für das Vorhandensein der geeigneten Räumlichkeiten (Absatz 2,) Sorge zu tragen,
    2. Ziffer 2
      für das Vorhandensein des geeigneten Personals (Absatz 3,) Sorge zu tragen,
    3. Ziffer 3
      an die Teilnehmer eine Kursbesuchsbestätigung auszustellen,
    4. Ziffer 4
      die abgehaltenen Verkehrscoachings, insbesondere die Namen der Vortragenden und der Teilnehmer, zu dokumentieren und
    5. Ziffer 5
      diese Dokumentation zweimal jährlich der Behörde, in deren Sprengel die jeweilige Organisation tätig ist, zu übermitteln.
  5. Absatz 5Eine Kursbesuchsbestätigung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 3, ist auszustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Teilnehmer während der gesamten Kursdauer anwesend war,
    2. Ziffer 2
      im Kurs ausreichend mitgearbeitet hat und
    3. Ziffer 3
      die gesamte Kursgebühr entrichtet hat.
    Die Kursbesuchsbestätigung hat Ort und Datum der Absolvierung des Verkehrscoachings, die Bezeichnung der durchführenden Organisation sowie die Unterschrift aller Kursleiter zu enthalten.
  6. Absatz 6Die Gebühr für die Teilnahme an einem Verkehrscoaching beträgt
    1. Ziffer eins
      für eine Gruppensitzung pro Kurseinheit und Teilnehmer
      25 Euro,
       
    2. Ziffer 2
      für einen Einzelkurs pro Kurseinheit
      50 Euro.
       

In diesen Preisen sind alle Zuschläge enthalten („Inklusivpreise“). Im Fall von fremdsprachigen Kursteilnehmern kann von der organisierenden Institution ein Dolmetscher beigezogen werden. Die Kosten dafür sind von dem oder den Kursteilnehmern zu tragen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 13 e, Absatz 4 und 5, Paragraph 13 f, Absatz eins und die Paragraphen 14, und 15 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.“

Bures