BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 27. August 2009

Teil römisch zwei

272. Verordnung:

Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

272. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

Aufgrund des Paragraph 28, Absatz 3, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, des Paragraph 28, Absatz 3, des Notariatsprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, der Paragraphen 8, Absatz 2, 13, Absatz 2 und  14 Absatz 2, des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, sowie des Paragraph 34, EIRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit je Bewerber folgende Vergütungen:
    1. Ziffer eins
      Für die Erstattung eines Gutachtens nach Paragraph 3, Absatz 3, ABAG jeweils
      120 Euro;
    2. Ziffer 2
      für ihre Tätigkeit bei der Ergänzungsprüfung nach Paragraph 5, ABAG
      1. Litera a
        als Vorsitzender
        100 Euro;
      2. Litera b
        als sonstiges Mitglied
        90 Euro.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission erhalten als Vergütung für ihre Tätigkeit als Mitglied des zur Entscheidung über eine Berufung des Bewerbers gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission zuständigen Senats (Paragraph 4, ABAG) jeweils 100 Euro.

Paragraph 2,

Die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission und der Notariatsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Prüfungswerber folgende Vergütungen:

  1. Ziffer eins
    Für eine Teilprüfung der Notariatsprüfung oder eine Rechtsanwaltsprüfung nach Artikel römisch fünf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993:
    1. Litera a
      Vorsitzende, die schriftlich und mündlich prüfen,
      143 Euro;
    2. Litera b
      Vorsitzende, die nur mündlich prüfen,
      83 Euro;
    3. Litera c
      sonstige Mitglieder, die schriftlich und mündlich prüfen,
      116 Euro;
    4. Litera d
      sonstige Mitglieder, die nur mündlich prüfen,
      58 Euro;
  2. Ziffer 2
    für eine Rechtsanwaltsprüfung, eine Eignungsprüfung nach dem EIRAG oder eine Prüfung nach Paragraph 13, ABAG:
    1. Litera a
      Vorsitzende, die schriftlich und mündlich prüfen,
      176 Euro;
    2. Litera b
      Vorsitzende, die nur mündlich prüfen,
      105 Euro;
    3. Litera c
      sonstige Mitglieder, die schriftlich und mündlich prüfen,
      149 Euro;
    4. Litera d
      sonstige Mitglieder, die nur mündlich prüfen,
      72 Euro;
  3. Ziffer 3
    für eine Ergänzungsprüfung nach Paragraph 12, Ziffer eins, 2, 4, oder 5 ABAG:
    1. Litera a
      Vorsitzende
      42 Euro;
    2. Litera b
      sonstige Mitglieder
      30 Euro.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den in Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 10 Euro.
  2. Absatz 2,Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer der in Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Prüfungen beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit eine Vergütung von 24 Euro.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Prüfungswerber haben folgende Gebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      Vor Einbringung eines Antrags auf Prüfung der Gleichwertigkeit
      140 Euro;
    2. Ziffer 2
      vor Einholung eines Gutachtens eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (Paragraph 3, Absatz 3, ABAG) über entsprechende Vorschreibung je Gutachten
      120 Euro;
    3. Ziffer 3
      vor Erhebung einer Berufung gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission (Paragraph 4, Absatz eins, ABAG)
      300 Euro;
    4. Ziffer 4
      vor Einbringung eines Antrags auf Zulassung
      1. Litera a
        zur Ergänzungsprüfung nach Paragraph 5, ABAG
        370 Euro;
      2. Litera b
        zu einer Teilprüfung der Notariatsprüfung
        470 Euro;
      3. Litera c
        zur Rechtsanwaltsprüfung, zur Eignungsprüfung nach dem EIRAG oder einer Prüfung nach Paragraph 13, ABAG
        680 Euro;
      4. Litera d
        zur Rechtsanwaltsprüfung nach Artikel römisch fünf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1993,
        371 Euro;
      5. Litera e
        zur Ergänzungsprüfung nach Paragraph 12, Ziffer eins, 2, 4, oder 5 ABAG
        135 Euro.
  2. Absatz 2,Im Fall der Wiederholung einer der in Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Prüfungen ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.
  3. Absatz 3,Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen oder – in Fällen, in denen kein schriftlicher Prüfungsteil vorgesehen ist – mündlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2009 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung und die Notariatsprüfung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2003,, außer Kraft.

Bandion-Ortner