272. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG
Aufgrund des § 28 Abs. 3 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 556/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, des § 28 Abs. 3 des Notariatsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, der §§ 8 Abs. 2, 13 Abs. 2 und 14 Abs. 2 des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 523/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, sowie des § 34 EIRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Aufgrund des Paragraph 28, Absatz 3, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, des Paragraph 28, Absatz 3, des Notariatsprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, der Paragraphen 8, Absatz 2, 13, Absatz 2 und 14 Absatz 2, des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, sowie des Paragraph 34, EIRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit je Bewerber folgende Vergütungen:
Für die Erstattung eines Gutachtens nach § 3 Abs. 3 ABAG jeweilsFür die Erstattung eines Gutachtens nach Paragraph 3, Absatz 3, ABAG jeweils
120 Euro;
für ihre Tätigkeit bei der Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAGfür ihre Tätigkeit bei der Ergänzungsprüfung nach Paragraph 5, ABAG
als Vorsitzender
100 Euro;
als sonstiges Mitglied
90 Euro.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission erhalten als Vergütung für ihre Tätigkeit als Mitglied des zur Entscheidung über eine Berufung des Bewerbers gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission zuständigen Senats (§ 4 ABAG) jeweils 100 Euro.Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission erhalten als Vergütung für ihre Tätigkeit als Mitglied des zur Entscheidung über eine Berufung des Bewerbers gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission zuständigen Senats (Paragraph 4, ABAG) jeweils 100 Euro.
§ 2.Paragraph 2,
Die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission und der Notariatsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Prüfungswerber folgende Vergütungen:
Für eine Teilprüfung der Notariatsprüfung oder eine Rechtsanwaltsprüfung nach Art. V Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993:Für eine Teilprüfung der Notariatsprüfung oder eine Rechtsanwaltsprüfung nach Artikel römisch fünf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993:
Vorsitzende, die schriftlich und mündlich prüfen,
143 Euro;
Vorsitzende, die nur mündlich prüfen,
83 Euro;
sonstige Mitglieder, die schriftlich und mündlich prüfen,
116 Euro;
sonstige Mitglieder, die nur mündlich prüfen,
58 Euro;
für eine Rechtsanwaltsprüfung, eine Eignungsprüfung nach dem EIRAG oder eine Prüfung nach § 13 ABAG:für eine Rechtsanwaltsprüfung, eine Eignungsprüfung nach dem EIRAG oder eine Prüfung nach Paragraph 13, ABAG:
Vorsitzende, die schriftlich und mündlich prüfen,
176 Euro;
Vorsitzende, die nur mündlich prüfen,
105 Euro;
sonstige Mitglieder, die schriftlich und mündlich prüfen,
149 Euro;
sonstige Mitglieder, die nur mündlich prüfen,
72 Euro;
für eine Ergänzungsprüfung nach § 12 Z 1, 2, 4 oder 5 ABAG:für eine Ergänzungsprüfung nach Paragraph 12, Ziffer eins, 2, 4, oder 5 ABAG:
sonstige Mitglieder
30 Euro.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den in § 1 Z 2 und § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 10 Euro.Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den in Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 10 Euro.
(2)Absatz 2,Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer der in § 1 Z 2 und § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit eine Vergütung von 24 Euro.Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer der in Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Prüfungen beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit eine Vergütung von 24 Euro.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Prüfungswerber haben folgende Gebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:
Vor Einbringung eines Antrags auf Prüfung der Gleichwertigkeit
140 Euro;
vor Einholung eines Gutachtens eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) über entsprechende Vorschreibung je Gutachtenvor Einholung eines Gutachtens eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (Paragraph 3, Absatz 3, ABAG) über entsprechende Vorschreibung je Gutachten
120 Euro;
vor Erhebung einer Berufung gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission (§ 4 Abs. 1 ABAG)vor Erhebung einer Berufung gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission (Paragraph 4, Absatz eins, ABAG)
300 Euro;
vor Einbringung eines Antrags auf Zulassung
zur Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAGzur Ergänzungsprüfung nach Paragraph 5, ABAG
370 Euro;
zu einer Teilprüfung der Notariatsprüfung
470 Euro;
zur Rechtsanwaltsprüfung, zur Eignungsprüfung nach dem EIRAG oder einer Prüfung nach § 13 ABAGzur Rechtsanwaltsprüfung, zur Eignungsprüfung nach dem EIRAG oder einer Prüfung nach Paragraph 13, ABAG
680 Euro;
zur Rechtsanwaltsprüfung nach Art. V Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993zur Rechtsanwaltsprüfung nach Artikel römisch fünf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1993,
371 Euro;
zur Ergänzungsprüfung nach § 12 Z 1, 2, 4 oder 5 ABAGzur Ergänzungsprüfung nach Paragraph 12, Ziffer eins, 2, 4, oder 5 ABAG
135 Euro.
(2)Absatz 2,Im Fall der Wiederholung einer der in Abs. 1 Z 4 angeführten Prüfungen ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.Im Fall der Wiederholung einer der in Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Prüfungen ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.
(3)Absatz 3,Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen oder – in Fällen, in denen kein schriftlicher Prüfungsteil vorgesehen ist – mündlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.
§ 5.Paragraph 5,
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2009 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung und die Notariatsprüfung, BGBl. II Nr. 326/2003, außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2009 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung und die Notariatsprüfung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2003,, außer Kraft.
Bandion-Ortner