Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 9. Juli 2009 |
Teil römisch zwei |
218. Verordnung: | Hormonverordnung 2009 |
| [CELEX-Nr.: 31996L0022] |
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2 a, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009, sowie der Paragraphen 56 und 57 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird verordnet:
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Die Verabreichung der in Anhang römisch eins und römisch zwei genannten Stoffe an Nutztiere und Tiere der Aquakultur ist verboten.
Ausgenommen vom Verbot gemäß Paragraph 2, ist die Anwendung zugelassener Arzneispezialitäten zur therapeutischen Behandlung unter den in Anhang römisch drei genannten Bedingungen bei Nutztieren. Es dürfen gemäß Anhang römisch drei nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden.
Ausgenommen vom Verbot gemäß Paragraph 2, ist die Anwendung zugelassener Arzneispezialitäten zur tierzüchterischen Behandlung unter den in Anhang römisch vier genannten Bedingungen bei Nutztieren oder Tieren der Aquakultur. Es dürfen gemäß Anhang römisch vier nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden.
Im Falle eines begründeten Verdachtes oder des Nachweises von Behandlungen entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 4 hat der Landeshauptmann den betroffenen Tierbestand unverzüglich mit Bescheid gemäß Paragraph 58, des LMSVG zu sperren und Maßnahmen gemäß Rückstandskontrollverordnung 2006 zu veranlassen.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler Wirkung bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG, ABl. Nr. L125 vom 23. Mai 1996 S 3, in der Fassung der Richtlinie 2008/97/EG, ABl. Nr. L318 vom 28. November 2008 S. 9, in österreichisches Recht umgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt die Hormonverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2005, außer Kraft.
Stöger
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Lfd., Nr |
Stoffe (Spalte 1) |
Tiere (Spalte 2) |
Anwendungsgebiete (Spalte 3) |
Bedingungen (Spalte 4) |
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1 |
Testosteron und Progesteron oder Derivate dieser Stoffe, die nach der Resorption an der Verabreichungsstelle durch Hydrolyse leicht wieder in die Ausgangsverbindung zurückgeführt werden |
Nutztiere, ausgenommen Nutztiere gemäß Paragraph eins, Ziffer 2 |
Fruchtbarkeitsstörungen bei Einzeltieren; Abbruch einer uner-wünschten Trächtigkeit |
nur als Injektion oder zur Behandlung von Funktionsstörungen der Eierstöcke in Form von Vaginalspiralen; Verabreichung nur durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt |
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2 |
Allyltrenbolon (Altrenogest) |
Equiden |
Fruchtbarkeitsstörungen bei Einzeltieren |
nur orale Anwendung durch Tierärztin/Tierarzt oder unter deren/dessen unmittelbarer Aufsicht |
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3 |
Beta-Agonisten |
Equiden |
Behandlung von Atemstörungen, Hufrollenerkrankungen und Hufrehe |
Verabreichung durch Tierärztin/Tierarzt oder unter deren/dessen unmittelbarer Aufsicht |
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4 |
Beta-Agonisten |
Equiden |
Induktion der Tokolyse |
Verabreichung nur als Injektion zum Zeitpunkt des Abfohlens durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt |
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5 |
Beta-Agonisten |
Rinder ausgenommen Rinder gemäß Paragraph eins, Ziffer 2 |
Induktion der Tokolyse |
Verabreichung nur als Injektion zum Zeitpunkt des Abkalbens durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt |
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Lfd., Nr |
Stoffe (Spalte 1) |
Tiere (Spalte 2) |
Anwendungsgebiete (Spalte 3) |
Bedingungen (Spalte 4) |
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1 |
Stoffe mit östrogener (ausgenommen 17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate) androgener oder gestagener Wirkung |
Nutztiere, ausgenommen Nutztiere gemäß Paragraph eins, Ziffer 2 |
Brunstsynchronisation; Vorbereitung von Spender- oder Empfängertieren für Embryotransfer |
Verabreichung an eindeutig identifizierte und untersuchte Nutztiere |
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2 |
Stoffe mit androgener Wirkung |
Brütlinge und Setzlinge in der Aquakultur (nicht während der Mast) |
zur sexuellen Inversion während der ersten drei Lebensmonate |
Anwendung nur durch Tierärztin/Tierarzt oder unter deren/dessen Aufsicht |
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3 |
Allyltrenbolon (Altrenogest) |
Equiden und Schweine, ausgenommen Equiden und Schweine gemäß Paragraph eins, Ziffer 2 |
Rosse- bzw. Brunstsynchronisation |
nur orale Anwendung durch Tierärztin/Tierarzt oder unter deren/dessen unmittelbarer Aufsicht |