BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 9. Juli 2009

Teil römisch zwei

218. Verordnung:

Hormonverordnung 2009

[CELEX-Nr.: 31996L0022]

218. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Anwendung von bestimmten Stoffen mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung (Hormonverordnung 2009)

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2 a, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009, sowie der Paragraphen 56 und 57 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    Nutztiere: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer (Equiden), Geflügel und Kaninchen, welche als Haustiere gehalten werden, sowie wildlebende Tiere der genannten Arten und wildlebende Wiederkäuer, sofern sie in einem Betrieb aufgezogen worden sind oder gehalten werden und zur Gewinnung von Lebensmitteln oder anderen für die Anwendung an oder im Menschen bestimmten Produkten dienen.
  2. Ziffer 2
    Nutztiere, die der Fleischgewinnung dienen: Nutztiere, die unmittelbar dazu bestimmt sind nach einer Mastphase zum Zwecke der Fleischgewinnung der Schlachtung zugeführt zu werden; hierzu zählen auch ausgediente Zuchttiere, die nach Ablauf der Zuchtphase gemästet werden.
  3. Ziffer 3
    Tiere der Aquakultur: Fischereierzeugnisse, die in Anlagen erzeugt werden und bis zum Zeitpunkt ihrer Vermarktung zum späteren Genuss für Menschen in solchen Anlagen aufgezogen werden; als Aquakulturerzeugnisse gelten ferner Meeres- und Süßwasserfische sowie Krebstiere, die als Jungtiere in ihrer natürlichen Umgebung gefangen und anschließend gehalten werden, bis sie die für den Verzehr geforderte Vermarktungsgröße erreicht haben. Keine Aquakulturerzeugnisse sind dagegen in ihrer natürlichen Umgebung gefangene und bis zum späteren Verkauf gehaltene Fische und Krebstiere von entsprechender Vermarktungsgröße, wenn sie lediglich am Leben gehalten werden und nicht an Größe und Gewicht zunehmen sollen.
  4. Ziffer 4
    Therapeutische Behandlung: individuelle Verabreichung einer zugelassenen Arzneispezialität an ein Nutztier zur Behandlung einer Fruchtbarkeitsstörung oder zum Abbruch einer unerwünschten Trächtigkeit nach Untersuchung dieses Tieres durch einen Tierarzt sowie, im Falle von Beta-Agonisten, zur Induktion der Tokolyse bei weiblichen Rindern zum Zeitpunkt des Abkalbens sowie zur Behandlung von Atemstörungen, Hufrollenerkrankung, Hufrehe (Laminitis) oder zur Induktion der Tokolyse bei Einhufern (Equiden).
  5. Ziffer 5
    Tierzüchterische Behandlung: Verabreichung einer zugelassenen Arzneispezialität an ein einzelnes Nutztier zur Brunstsynchronisation oder zur Vorbereitung von Spender- und Empfängertieren auf die Implantation von Embryonen, nachdem das Tier von einer Tierärztin/einem Tierarzt untersucht worden ist, sowie die Verabreichung einer zugelassenen Arzneispezialität an Tiere der Aquakultur zur sexuellen Inversion auf Verschreibung einer Tierärztin/eines Tierarztes und unter deren/dessen Aufsicht.
  6. Ziffer 6
    Zugelassene Arzneispezialitäten: Arzneimittel, die gemäß Paragraph 7, Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009, zugelassen sind.

Anwendungsverbot

Paragraph 2,

Die Verabreichung der in Anhang römisch eins und römisch zwei genannten Stoffe an Nutztiere und Tiere der Aquakultur ist verboten.

Ausnahmen für therapeutische Behandlungen

Paragraph 3,

Ausgenommen vom Verbot gemäß Paragraph 2, ist die Anwendung zugelassener Arzneispezialitäten zur therapeutischen Behandlung unter den in Anhang römisch drei genannten Bedingungen bei Nutztieren. Es dürfen gemäß Anhang römisch drei nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden.

Ausnahmen für tierzüchterische Behandlungen

Paragraph 4,

Ausgenommen vom Verbot gemäß Paragraph 2, ist die Anwendung zugelassener Arzneispezialitäten zur tierzüchterischen Behandlung unter den in Anhang römisch vier genannten Bedingungen bei Nutztieren oder Tieren der Aquakultur. Es dürfen gemäß Anhang römisch vier nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden.

Anwendungsbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Anwendungen gemäß Paragraphen 3 und 4 dürfen nur von Tierärztinnen/Tierärzten durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,In Abweichung von Absatz eins, kann eine Anwendung gemäß Paragraph 4, auch unter Aufsicht und Anleitung einer Tierärztin/eines Tierarztes unter Einhaltung der Bedingungen einer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, TAKG erlassenen Verordnung erfolgen. Die behandelnde Tierärztin/der behandelnde Tierarzt darf für solche Arzneispezialitäten nur ein Rezept mit dem Vermerk des Verbotes der wiederholten Abgabe (Wiederholungsverbot) unter Angabe der durchzuführenden Behandlung und der dafür benötigten Menge gemäß Rezeptpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2009, ausstellen.
  3. Absatz 3,Die Anwendungen gemäß Paragraphen 3 und 4 dürfen nur an eindeutig identifizierten Nutztieren oder Tieren der Aquakultur erfolgen. Insbesondere ist auf die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2007,, die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, und die Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABL. Nr. L 149 vom 7. Juni 2008 S. 3) zu achten.
  4. Absatz 4,Die behandelnde Tierärztin/der behandelnde Tierarzt ist unbeschadet sonstiger Dokumentationspflichten verpflichtet, Behandlungen gemäß Paragraphen 3, und 4 unmittelbar in das Bestandsregister gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, TAKG in Verbindung mit Paragraph 12, Rückstandskontrollverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2009,, oder gegebenenfalls in den Equidenpass, unter Benennung der Arzneispezialität einzutragen. Bei Verschreibung gemäß Absatz 2, ist das Rezept dem Bestandsregister oder dem Equidenpass anzuschließen.

Sonderbestimmungen in der Wartezeit

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Vermarktung von Zuchttieren oder ausgedienten Zuchttieren, die während der Zuchtphase einer Behandlung gemäß Paragraphen 3, oder 4 unterzogen worden sind, ist vor Ablauf der Wartezeit verboten. Weiters ist das In-Verkehr-bringen von Fleisch und tierischen Erzeugnissen dieser Tiere nur dann gestattet, wenn die vorgeschriebene Wartezeit nachweislich eingehalten worden ist.
  2. Absatz 2,Equiden, die einer Behandlung mit zugelassenen Arzneispezialitäten, die Allyltrenbolon und Beta-Agonisten enthalten, unter den in Paragraphen 3 und 4 in Zusammenhang mit Anhang römisch drei oder römisch vier angegebenen Bedingungen unterzogen worden sind, können auch vor Ablauf der Wartezeit in Verkehr, ausgenommen zur Schlachtung, gebracht werden. Hiebei sind Art und Zeitpunkt der Behandlung sowie die Arzneimittelspezialität jedenfalls in den Equidenpass einzutragen.

Sperrmaßnahmen

Paragraph 7,

Im Falle eines begründeten Verdachtes oder des Nachweises von Behandlungen entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 4 hat der Landeshauptmann den betroffenen Tierbestand unverzüglich mit Bescheid gemäß Paragraph 58, des LMSVG zu sperren und Maßnahmen gemäß Rückstandskontrollverordnung 2006 zu veranlassen.

Umsetzung von EU-Bestimmungen

Paragraph 8,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler Wirkung bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG, ABl. Nr. L125 vom 23. Mai 1996 S 3, in der Fassung der Richtlinie 2008/97/EG, ABl. Nr. L318 vom 28. November 2008 S. 9, in österreichisches Recht umgesetzt.

Inkrafttreten

Paragraph 9,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt die Hormonverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2005, außer Kraft.

Stöger

Anhang römisch eins Nicht zugelassene Stoffe und nicht zugelassene Stoffe, für die Ausnahmeregelungen bestehen: Gruppe A/I (nicht zugelassene Stoffe):

Gruppe A/II (nicht zugelassene Stoffe, für die Ausnahmeregelungen bestehen):

Anhang römisch zwei Vorläufig nicht zugelassene Stoffe:

Anhang römisch drei Ausnahmen für therapeutische Behandlungen

Lfd., Nr

Stoffe

(Spalte 1)

Tiere

(Spalte 2)

Anwendungsgebiete

(Spalte 3)

Bedingungen

(Spalte 4)

1

Testosteron und Progesteron oder Derivate dieser Stoffe, die nach der Resorption an der Verabreichungsstelle durch Hydrolyse leicht wieder in die Ausgangsverbindung zurückgeführt werden

Nutztiere, ausgenommen Nutztiere gemäß Paragraph eins, Ziffer 2

Fruchtbarkeitsstörungen bei Einzeltieren;

Abbruch einer uner-wünschten Trächtigkeit

nur als Injektion oder zur Behandlung von Funktionsstörungen der Eierstöcke in Form von Vaginalspiralen; Verabreichung nur durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt

2

Allyltrenbolon

(Altrenogest)

Equiden

Fruchtbarkeitsstörungen bei Einzeltieren

nur orale Anwendung

durch Tierärztin/Tierarzt oder unter deren/dessen unmittelbarer Aufsicht

3

Beta-Agonisten

Equiden

Behandlung von Atemstörungen, Hufrollenerkrankungen und Hufrehe

Verabreichung durch Tierärztin/Tierarzt oder unter deren/dessen unmittelbarer Aufsicht

4

Beta-Agonisten

Equiden

Induktion der Tokolyse

Verabreichung nur als Injektion zum Zeitpunkt des Abfohlens durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt

5

Beta-Agonisten

Rinder ausgenommen Rinder gemäß Paragraph eins, Ziffer 2

Induktion der Tokolyse

Verabreichung nur als Injektion zum Zeitpunkt des Abkalbens durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt

Anhang römisch vier Ausnahmen für tierzüchterische Behandlungen

Lfd., Nr

Stoffe

(Spalte 1)

Tiere

(Spalte 2)

Anwendungsgebiete

(Spalte 3)

Bedingungen

(Spalte 4)

1

Stoffe mit östrogener (ausgenommen 17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate) androgener oder gestagener Wirkung

Nutztiere, ausgenommen Nutztiere gemäß Paragraph eins, Ziffer 2

Brunstsynchronisation; Vorbereitung von Spender- oder Empfängertieren für Embryotransfer

Verabreichung an eindeutig identifizierte und untersuchte Nutztiere

2

Stoffe mit androgener Wirkung

Brütlinge und Setzlinge in der Aquakultur

(nicht während der Mast)

zur sexuellen Inversion während der ersten drei Lebensmonate

Anwendung nur durch Tierärztin/Tierarzt oder unter deren/dessen Aufsicht

3

Allyltrenbolon

(Altrenogest)

Equiden und

Schweine,

ausgenommen Equiden und Schweine gemäß Paragraph eins, Ziffer 2

Rosse- bzw. Brunstsynchronisation

nur orale Anwendung

durch Tierärztin/Tierarzt oder unter deren/dessen unmittelbarer Aufsicht