Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 30. Juni 2009 |
Teil römisch zwei |
193. Verordnung: | Hafner/in-Ausbildungsordnung |
Auf Grund der Paragraphen 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hafner/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
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Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
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1. |
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes |
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2. |
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche |
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3. |
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs |
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
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4. |
Ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes |
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5. |
Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung |
Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden |
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6. |
Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise |
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7. |
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Mitwirken beim Beraten und Betreuen von Kunden in Energie-, Klima- und Umweltfragen |
Beraten und Betreuen von Kunden in Energie-, Klima- und Umweltfragen |
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8. |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe |
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9. |
Kenntnis der Werk- (keramische Bauteile, Schamott- und Mauersteine, Natur- und Kunststeine) und Hilfsstoffe (wie z.B. Zement, Gips, Kleber usw.), ihrer Eigenschaften, Verwendungs-, Verarbeitungs- und Wiederverwertungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung |
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10. |
Kenntnis der handels- und branchenüblichen Materialbezeichnungen und Fachausdrücke |
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11. |
Kenntnis der Entstehung, Entwicklung und Geschichte der Keramik und des Ofenbaues |
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12. |
Kenntnis der Brennstofflehre (feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe) und anderer Energieträger |
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13. |
Kenntnis der Verbrennungslehre (Verbrennungsphasen, Brennwert, Heizwert, Heizwertbestimmung, Emissionen, Abgasmessung, Abgasanalysen) |
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14. |
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Kenntnis der Bauphysik (z.B. Wärme- und Feuchtigkeitsschutz, Raumklima, Luftfeuchtigkeit, U-Werte, Wärmestrahlung, Brandschutz, Schallschutz) |
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15. |
Kenntnis des Aufbaus und der Funktion von Öfen und Heizungsanlagen für Einzelraum-, Mehrraum- oder Ganzhausheizungen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe sowie andere Energieträger (z. B. Kachelöfen, Kombiöfen, Heizkaminen, Küchenherden, offenen Kaminen, Sonderformen, Gas-Einsatz-Kachelöfen und Elektro-Heizungen) |
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16. |
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Kenntnis der Rauchfanglehre (Bauweisen, Kaminzug, Zugstörungen, Rauchfanganschluss) |
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17. |
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Kenntnis der Dimensionierung von wasserführenden Leitungen sowie von Rohrleitungssystemen (inklusive Sicherheits-einrichtungen) zur Verteilung von Warmwasser als Energieträger |
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18. |
Kenntnis der Auswahl, der Eingangskontrolle, des Transportes und der Lagerung von keramischen Bauteilen, Schamott- und Mauersteinen sowie von Natur- und Kunststeinen |
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19. |
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Auftragsbezogenes Auswählen und Überprüfen der Materialien |
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20. |
Lesen von technischen Unterlagen (z.B. Montageanweisungen, Anschlusspläne, Einbauanleitungen, Ofen- und Montagepläne) |
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21. |
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Erstellen von technischen Zeichnungen (z. B. Ofen- und Montagepläne, Luftleitungssysteme) |
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22. |
Durchführen berufsspezifischer Berechnungen (z.B. Wärmebedarfsberechnungen, Ofenberechnungen und Zugberechnungen, Rauchfangberechnungen, Luftleitungssystemen, Erstellen von Energieausweisen für die erstellten Öfen und Heizungsanlagen) auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme |
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23. |
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Kenntnis der Farbenlehre (Farbwahl im Hinblick auf Farbästhetik und Farbharmonie) |
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24. |
Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (wie z.B. Bohren, Schleifen, Umformen, Trennen, Löten, Schweißen) |
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25. |
Manuelles und maschinelles Bearbeiten von keramischen Bauteilen (wie z.B. Behauen, Schleifen, Schneiden, Lochen) und Schamott- und Mauersteinen sowie von Natur- und Kunststeinen |
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26. |
Grundkenntnisse der Elektrotechnik |
Kenntnis der Mess-, Steuer- und Regeltechnik |
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27. |
Herstellen von Kleber-, Mörtel- und Putzmischungen sowie Ausführen von berufsspezifischen Maurer- und Verputzarbeiten |
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28. |
Verlegen von Wand- und Bodenbelägen sowie von Stufenverkleidungen |
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29. |
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Setzen von Kachelmänteln (inklusive Heiztüren und Putzöffnungen), Simsteilen und Abdeckungen |
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30. |
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Verkleiden von Heizungsanlagen mit Natur- und Kunststeinen |
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31. |
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Ausführen des Innenausbaus (Heizkammern auskleiden, Heizgaszüge einbauen) nach einschlägigen Berechnungs-unterlagen |
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32. |
Mitarbeit beim Herstellen des Anschlusses der Feuerstätte an den Rauchfang |
Herstellen des Anschlusses der Feuerstätte an den Rauchfang |
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33. |
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Montieren von Warmluftheizungen inklusive Einbau von Komponenten wie Heizeinsätze, Luftklappen, Ventilatoren, Luftleitungsrohren |
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34. |
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Montieren von Elektroheizungen wie z.B. Einsetzen von Elektrospeicherkernen in den Kachelmantel und deren Verdrahtung sowie Einbringen des Wärmeschutzes |
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35. |
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Montieren von Gas- und Öl-Einsätzen |
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36. |
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Aufstellen von Küchenherden inklusive Montieren von Herdplatte, Heizbrust, Deckel, Schutzstange, Putztüre usw. |
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37. |
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Montieren der Bauteile von offenen Kaminen wie Rauchschürzen, Klappen, Kamineinsätzen usw. |
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38. |
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Montieren von Ganzhausheizungen inklusive Einbauen und Einbinden von Luft-Wasser-Wärmetauschern |
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39. |
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Einbauen von Mess-, Steuer- und Regelsystemen in Öfen und Heizungsanlagen |
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40. |
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Durchführen von Funktionsanalysen (Sicherstellen der Funktion von Rohrleitungssystemen, elektronischen Regelanlagen, Durchführen von Probeheizungen) und Abgasanalysen |
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41. |
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Mitarbeit beim Übergeben der Heizungsanlage und Einschulen des Kunden |
Übergeben der Heizungsanlage und Einschulen des Kunden |
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42. |
Anlegen von Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden und Materialverbrauch (wie z. B. Bautagebücher, Pflichtenhefte) auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme |
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43. |
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Anbieten und Durchführen von Instandhaltungs- und Servicearbeiten an Heizungssystemen |
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44. |
Kenntnis der berufspezifischen Normen und Rechtsvorschriften (z.B. technische Bauvorschriften, Bauordnungen) |
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45. |
Grundkenntnisse der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen (z.B. Angebot, Kaufvertrag, Lieferschein, Rechnungen) |
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46. |
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Grundkenntnisse der verkaufs-gerechten Warenpräsentation |
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47. |
Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen |
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48. |
Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen |
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49. |
Kenntnis und Anwendung der betriebsspezifischen Hard- und Software |
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50. |
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten |
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51. |
Kenntnis der einschlägigen elektrotechnischen und hydraulischen Sicherheitsvorschriften und Normen |
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52. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere des Brandschutzes sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit |
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53. |
Grundkenntnisse der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen |
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54. |
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls |
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55. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
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56. |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
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Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Hafner/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit vermindert um das Herstellen eines Kachelmantels und Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 9, 10 und 11 sinngemäß.
Mitterlehner