BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 30. Juni 2009

Teil römisch zwei

191. Verordnung:

Änderung der Lehrberufsliste und Außerkraftsetzung der Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Porzellanmaler

191.              Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste geändert wird und die Ausbildungsvorschriften und die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Porzellanmaler außer Kraft gesetzt werden

Auf Grund des Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Lehrberufsliste

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Betonfertigungstechnik“und„Transportbetontechnik (AV)“samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Betonfertigungs-technik

3

Maurer/Maurerin

1.

voll

   

Physiklaborant

1.

voll

   

Produktionstechniker

1.

voll

   

Schalungsbau

1.

voll

   

Tiefbauer

1.

voll

   

Transportbetontechnik

1.

2.

voll

voll

              

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Transportbetontechnik (Ausbildungsversuch)

3

Betonfertigungstechnik

1.

2.

voll

voll

   

Maurer/Maurerin

1.

voll

   

Physiklaborant

1.

voll

   

Produktionstechniker

1.

voll

   

Schalungsbau

1.

voll

   

Tiefbauer

1.

voll

  1. Ziffer 2
    Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Maurer/Maurerin, Physiklaborant, Produktionstechniker, Schalungsbau und Tiefbauer wird in der Anlage 1 jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Betonfertigungstechnik und Transportbetontechnik (AV) im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
  2. Ziffer 3
    Die bisherigen Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Betonfertiger – Betonwarenerzeugung, Betonfertiger – Betonwerksteinerzeugung sowie Betonfertiger – Terrazzoherstellung treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
  3. Ziffer 4
    Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Hafner, Keramiker, Kerammodelleur, Platten- und Fliesenleger, Porzellanformer sowie Porzellanmaler und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
  4. Ziffer 5
    In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Hafner/in“, „Keramiker/in“ und „Platten- und Fliesenleger/in“samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Hafner/in

3

Keramiker/in

1.

voll

   

Platten- und Fliesenleger/in

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Keramiker/in

3

Hafner/in

1.

voll

   

Platten- und Fliesenleger/in

1.

voll

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Platten- und Fliesenleger/in

3

Hafner/in

1.

2.

3.

voll

voll

voll

   

Keramiker/in

1.

voll

  1. Ziffer 6
    In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge nachfolgende Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Verpackungstechnik“samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Verpackungs-technik

3,5

Kartonagewarenerzeuger

1.

2.

3.

voll

voll

voll

   

Konstrukteur - Maschinenbautechnik

1.

voll

   

Konstrukteur - Werkzeugbautechnik

1.

voll

   

Maschinenbautechnik

1.

voll

   

Maschinenfertigungstechnik

1.

voll

   

Produktionstechniker

1.

voll

   

Werkzeugbautechnik

1.

voll

  1. Ziffer 7
    Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Kartonagewarenerzeuger, Konstrukteur – Maschinenbautechnik, Konstrukteur – Werkzeugbautechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Produktionstechniker und Werkzeugbautechnik wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Verpackungstechnik in vollem Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
  2. Ziffer 8
    Die bisherigen Bestimmungen der Anlage 1 betreffend den Lehrberuf Verpackungstechnik (alt) treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
  3. Ziffer 9
    In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Foto- und Multimediakaufmann/-frau“samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Foto- und Multimedia- kaufmann/-frau

3

Bankkaufmann/Bankkauffrau

1.

voll

   

Betriebsdienstleistung

1.

voll

   

Buch- und Medienwirtschaft

- Buch- und Musikalienhandel

- Buch- und Pressegroßhandel

- Verlag

1.

1.

1.

voll

voll

voll

   

Bürokaufmann/Bürokauffrau

1.

voll

   

Drogist

1.

voll

   

EDV-Kaufmann

1.

voll

   

Einkäufer/Einkäuferin

1.

voll

   

Einzelhandel

1.

2.

3.

voll

voll

voll

   

Finanzdienstleistung

1.

voll

   

Fotograf

1.

voll

   

Gartencenterkaufmann

1.

voll

   

Großhandelskaufmann/

Großhandelskauffrau

1.

voll

   

Hotel- und Gastgewerbeassistent/

Hotel- und Gastgewerbeassistentin

1.

voll

   

Immobilienkaufmann/

Immobilienkauffrau

1.

voll

   

Industriekaufmann/Industriekauffrau

1.

voll

   

Personaldienstleistung

1.

voll

   

Pharmazeutisch-kaufmännische

Assistenz

1.

voll

   

Reisebüroassistent/

Reisebüroassistentin

1.

voll

   

Speditionskaufmann/

Speditionskauffrau

1.

voll

   

Sportadministration

1.

voll

   

Versicherungskaufmann/

Versicherungskauffrau

1.

voll

   

Verwaltungsassistent/

Verwaltungsassistentin

1.

voll

   

Waffen- und Munitionshändler

1.

voll

  1. Ziffer 10
    In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bankkaufmann/Bankkauffrau, Betriebsdienstleistung, Buch- und Medienwirtschaft – Buch und Musikalienhandel, Buch und Medienwirtschaft – Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft – Verlag, Bürokaufmann/Bürokauffrau, Drogist, EDV-Kaufmann, Einkäufer/Einkäuferin, Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau, Fotograf, Gartencenterkaufmann, Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin, Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau, Industriekaufmann/Industriekauffrau, Personaldienstleistung, Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz, Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin, Speditionskaufmann/Speditionskauffrau, Sportadministration, Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau, Verwaltungsassistent/Verwaltungsassitentin, Waffen- und Munitionshändler jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
  2. Ziffer 11
    In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen bereffend den Lehrberuf Einzelhandel eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Foto- und Multimediakaufmann/-frau im vollen Ausmaß von 3 Lehrjahren festgelegt.
  3. Ziffer 12
    Die bisherigen Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Fotokaufmann treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
  4. Ziffer 13
    In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Schalungsbau die Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Tiefbauer im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
  5. Ziffer 14
    In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Tiefbauer die Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Schalungsbau im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
  6. Ziffer 15
    In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen                betreffend den Lehrberuf „Zahnärztliche Fachassistenz (AV)“samt Lehrzeit und              Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Zahnärztliche Fachassistenz

(AV)

3

Bürokaufmann

1.

voll

   

Zahntechniker

1.

voll

  1. Ziffer 16
    Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bürokaufmann und Zahntechniker wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des                Lehrberufes Zahnärztliche Fachassistenz (AV) im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
  2. Ziffer 17
    Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Tischlereitechnik entfällt in der Rubrik Lehrberuf die Bezeichnung „(Ausbildungsversuch)“.
  3. Ziffer 18
    Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt:

Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Foto- und Multimediakaufmann/-frau

Einzelhandel

Artikel 2

Außerkraftsetzung der Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Porzellanmaler

  1. Ziffer eins
    Die Verordnung über die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Porzellanmaler, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1972,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft. In bestehende Lehrberufsverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
  2. Ziffer 2
    Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Porzellanmaler, Bundesgesetzblatt Nr. 674 aus 1974,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1976,, tritt unbeschadet Ziffer 3, mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.
  3. Ziffer 3
    Lehrlinge, die am 30. Juni 2009 im Lehrberuf Porzellanmaler ausgebildet werden, können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Ziffer 2, angeführten Prüfungsordnung antreten.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Die Bestimmungen des Artikel eins, Ziffer eins, 2, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17 und 18 treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.

Mitterlehner