Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 15. Juni 2009 |
Teil römisch zwei |
173. Verordnung: | Änderung der Suchtgiftverordnung |
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins und 3 des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2008,, wird verordnet:
Die Suchtgiftverordnung (SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Anhang römisch eins.1.a. wird nach dem Wort „Cocablätter“ein Strichpunkt eingefügtund dem Strichpunkt wird folgender Text nachgestellt:
„ausgenommen sind jene zur Aromatisierung von Lebensmitteln dienenden Extrakte aus Cocablättern, denen das Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide entzogen worden sind (decocainierte Extrakte). Als decocainiert gilt ein Extrakt, dessen Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm nicht übersteigt. Ausgenommen sind ferner die mit einem decocainierten Extrakt aromatisierten Lebensmittel, wenn der Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm des Lebensmittels nicht übersteigt“
Novellierungsanordnung 2, Im Anhang römisch eins.1.b. wird zwischen die Zeilen „Norpipanon“ und „Oxycodon“ die Zeile „Oripavin“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 3, Im Anhang römisch fünf.2. wird zwischen die Zeilen „2C-T-7“ und „MDBD“ die Zeile „Benzylpiperazin (BZP)“ eingefügt.
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