Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 6. Mai 2009 |
Teil römisch zwei |
135. Verordnung: | Änderung der Massage-Verordnung |
Auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Einleitungssatz zu Paragraph eins, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „ausgenommen Shiatsu“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge „der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit“ durch die Wortfolge „der Studienrichtung Humanmedizin und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, entfällt; im Absatz eins, Ziffer eins, erhalten die bisherigen Litera c, d, e und f die Bezeichnungen lit. „b“, „ c“, „d“ und „e“.
Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, (neu) wird die Wortfolge „mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit“ durch die Wortfolge „mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit“ und die Wortfolge „von drei Jahren“ durch die Wortfolge „von einem Jahr “ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph eins, Absatz eins, wird am Ende der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Ziffer 3, wird angefügt:
Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „Akkupunktmassage nach Penzel und Lymphdrainage nach Dr. Vodder“ durch die Wortfolge „Akupunktmassage und Lymphdrainage“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Paragraph eins, Absatz 3, entfällt.
Novellierungsanordnung 8, Der bisherige Paragraph 2, erhält die Bezeichnung „§ 3“. Paragraph 2, (neu) lautet:
Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 1 Ziffer eins, entfällt das Wort „nicht schulischen“. Weiters werden in Ziffer 2, die Wortfolge „Thermo- und Ultraschalltherapie“ durch die Wortfolge „Thermo- und Ultraschallanwendungen“ und die Wortfolge „Einführung Massagetherapie“ durch die Wortfolge „Einführung Massageanwendungen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 2 Ziffer eins, entfällt das Wort „nicht schulischen“.
Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 3 werden die Worte „Haradiagnose, Rückendiagnose, Meridiandiagnose, Zungendiagnose“ durch die Worte „Harakontrolle, Rückenkontrolle, Meridiankontrolle“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, Anlage 4 wird durch folgende Anlage 4 (neu) ersetzt:
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Gegenstand |
Mindestzahl der Lehrstunden |
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1. Einführung, Schulmedizinische Grundlagen Anatomie, Physiologie, Allgemeine Pathologie Hygiene Erste Hilfe |
130 20 20 |
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2. Ayurveda Theorie (Grundlagen von Ayurveda, Grundbegriffe der ayurvedischen Energie- und Elementenlehre, Grundlagen der Physiologie, Gesundheitslehre nach ayurvedischen Prinzipien, Grundlagen der ayurvedischen Lebensregeln, Regenerationslehre und Konstitutionslehre, Öl- und Produktkunde, Ayurvedische Kräuterkunde |
210 |
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3. Präventive Gesunderhaltung im Ayurveda |
40 |
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4. Ayurvedawohlfühlanwendungen und deren Techniken (Durchführung von Ganzkörperanwendungen, Teilanwendungen; Ayurvedischer Schönheitspflege; Erkennen der Anwendungsmöglichkeiten der entsprechenden Ayurvedawohlfühlanwendungen, Erstellen eines Anwendungskonzepts, Erkennen von Kontraindikationen der Ayurvedawohlfühlanwendungen) |
180 |
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5. Theoretische Grundlagen der ayurvedischen Ernährung |
45 |
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6. Einführung in Yoga, Meditation, Atemtechniken, Entspannungstechniken, Übungen in Selbstwahrnehmung und Körperhaltung |
75 |
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7. Dokumentation und Ethik |
15 |
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8. Grundlagen der Kommunikation (Vermittlung der ayurvedischen Grundprinzipien und Klienten/- innengespräche) |
20 |
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9. Recht |
10 |
Die gesamte theoretische und praktische Ausbildung umfasst mindestens 765 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren. Zudem müssen mindestens 150 Einzelanwendungen, davon mindestens 50 unter Supervision, protokolliert nachgewiesen werden.“
Novellierungsanordnung 13, Nach Anlage 4 (neu) werden die folgenden Anlagen 5 und 6 angefügt:
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Gegenstand |
Mindestzahl der Lehrstunden |
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1. Einführung, Schulmedizinische Grundlagen Anatomie, Physiologie, Allgemeine Pathologie Hygiene Erste Hilfe |
130 20 20 |
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2. Allgemeine Theorien (Geschichte der TCM, philosophische Konzepte, Yin und Yang, Fünf Elemente, Substanzen, pathogene Faktoren, Zang Fu/Innere Organe, Meridiane und Akupunkturpunkte, Acht Leitkriterien, Schichtenmodelle, Syndromlehre, funktionelle und systematische Disbalancen |
140 |
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3. Anwendungstechniken und Prinzipien der TUINA AN MO Anwendungen sowie Grundlagen damit in Zusammenhang stehender Anwendungspraktiken (Erstellung und Durchführung eines Anwendungskonzepts unter Berücksichtigung der Techniken (AN-Drücken, MO-Reiben, TUI-Schieben, ROU-Friktion, CA-Reiben, NA-Greifen, NIE-Kneten, YIN-Dehnen, JI-Zusammenpressen, CUO-Reiben beidseitig und CHUH-Klopfen) und Prinzipien der TUINA AN MO Anwendungen (BU-Tonsieren, WEN-Wärmen, HE-Harmonisieren, TONG-Regulieren, XIE-Sedieren, HAN-Schweisstreiben, QING-Aufklären, Reinigen, SAN-Zerstreuen uä) sowie der Einsatzmöglichkeiten und der Dosierungsrichtlinien der Massagetechniken sowie der Punkt- und Meridianstimulation; Erkennen von Kontraindikationen der TUINA AN MO Anwendungen) |
280 |
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4. Gesamtheitliches Wissen der Gesundheitspflege (Grundlagen der chinesischen Kräuterlehre zur Gesundheitspflege, Grundlagen der chinesischen Ernährungslehre; Einführung in Qi Gong zur Entwicklung der eigenen Persönlichkeit, Schulung der Wahrnehmung und Entspannung; Grundlagen der Gesunderhaltung nach den Richtlinien der chinesischen Medizin) |
80 |
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5. Dokumentation und Ethik |
15 |
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6. Recht |
10 |
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7. Praktische Übungen der Anwendungstechniken |
80 |
Die gesamte theoretische und praktische Ausbildung umfasst mindestens 775 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren. Zudem müssen mindestens 150 dokumentierte Tuina An Mo Anwendungen, davon mindestens 50 unter Supervision, nachgewiesen werden.
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Gegenstand |
Mindestzahl der Lehrstunden |
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1. Einführung, Schulmedizinische Grundlagen Anatomie, Physiologie und Allgemeine Pathologie Hygiene Erste Hilfe |
130 20 20 |
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2. Allgemeine Theorie des ganzheitlich in sich geschlossenen Systems |
140 |
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3. Anwendungstechniken des ganzheitlich in sich geschlossenen Systems einschließlich der Kontraindikationen bei entsprechenden Anwendungen |
260 |
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4. Dokumentation und Ethik |
15 |
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5. Recht |
10 |
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6. Praktische Übungen der Anwendungstechniken |
55 |
Die gesamte theoretische und praktische Ausbildung umfasst mindestens 650 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren. Zudem müssen mindestens 150 Anwendungen dokumentiert nachgewiesen werden, davon mindestens 50 unter Supervision.“
Mitterlehner