132. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Statistik des Gütereinsatzes im Produzierenden Bereich (Gütereinsatzstatistik – Verordnung) geändert wird
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Statistik des Gütereinsatzes im Produzierenden Bereich (Gütereinsatzstatistik–Verordnung), BGBl. II Nr. 349/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Statistik des Gütereinsatzes im Produzierenden Bereich (Gütereinsatzstatistik–Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft,
der Verordnung (EG) 1099/2008 über die Energiestatistikder Verordnung (EG) 1099 aus 2008, über die Energiestatistik
gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken über den Gütereinsatz im „Produzierenden Bereich“ zu erstellen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 bis 3 lauten:Paragraph 3, Absatz eins bis 3 lauten:
„Absatz eins,(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Unternehmen als Ein- und Mehrbetriebsunternehmen (rechtliche Einheiten) und Betriebe (fachliche Einheiten) gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft,
Arbeitsgemeinschaften und
Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, die von öffentlich rechtlichen Körperschaften betrieben werden,Betriebe im Sinne des Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, die von öffentlich rechtlichen Körperschaften betrieben werden,
die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß den Abschnitten B bis F der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß den Abschnitten B bis F der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2)Absatz 2,Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, die Klassifikation ihrer Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den Abschnitten B bis F der ÖNACE 2008 bestimmt.
(3)Absatz 3,Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit) und Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (fachliche Einheiten) führen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 5 entfällt.Paragraph 3, Absatz 5, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
die im Produktionsprozess eingesetzte
Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Energieträger,
Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Betriebs-, Roh-, Grund- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate und für den Einbau bestimmte Fertigprodukte,
gegliedert nach den einzelnen Arten gemäß dem in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis – GV-Gütereinsatz (GV-GES) – in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung. Die Gliederung der einzelnen Arten im GV-GES hat durch Angabe einzelner oder zusammengefasster Positionen der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 angeführten Güter zu erfolgen.“gegliedert nach den einzelnen Arten gemäß dem in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis – GV-Gütereinsatz (GV-GES) – in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung. Die Gliederung der einzelnen Arten im GV-GES hat durch Angabe einzelner oder zusammengefasster Positionen der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 451 aus 2008, angeführten Güter zu erfolgen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
Dem Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Ausgenommen von der Erhebung der Merkmale gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b sind statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß den Abteilungen 37 und 39 sowie den Gruppen 38.1, 38.2 und 41.1 – der ÖNACE 2008 oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.“(3) Ausgenommen von der Erhebung der Merkmale gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, sind statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß den Abteilungen 37 und 39 sowie den Gruppen 38.1, 38.2 und 41.1 – der ÖNACE 2008 oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 6 werden im Abs. 1 Z 1 und 2 die Wortfolge „einer Wirtschaftsleistung von mehr als 7,49 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „einer Wirtschaftsleistung von 10 Millionen Euro und mehr“, sowie im Abs. 4 die Wortfolge „Personengesellschaften des Handelsrechts“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.Im Paragraph 6, werden im Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Wortfolge „einer Wirtschaftsleistung von mehr als 7,49 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „einer Wirtschaftsleistung von 10 Millionen Euro und mehr“, sowie im Absatz 4, die Wortfolge „Personengesellschaften des Handelsrechts“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 4 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese für die im Jahr 2008 abgelaufene Berichtsperiode bis zum 30. Juni 2009 und in der Folge bis zum 31. Mai des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln“.(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese für die im Jahr 2008 abgelaufene Berichtsperiode bis zum 30. Juni 2009 und in der Folge bis zum 31. Mai des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln“.
8.Novellierungsanordnung 8, § 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik längstens neun Monate nach dem im § 8 Abs. 1 festgelegten Termin in der Gliederung nach Abteilungen gemäß Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 451/2008 (Güteransatz) sowie nach Abteilungen der ÖNACE 2008 (Aktivitätsansatz) der Öffentlichkeit unentgeltlich im Internet zugänglich zu machen.“(1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik längstens neun Monate nach dem im Paragraph 8, Absatz eins, festgelegten Termin in der Gliederung nach Abteilungen gemäß Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 451 aus 2008, (Güteransatz) sowie nach Abteilungen der ÖNACE 2008 (Aktivitätsansatz) der Öffentlichkeit unentgeltlich im Internet zugänglich zu machen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 10 Abs. 2 wird der Verweis „gemäß Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3696/93“ durch den Verweis „gemäß Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 451/2008“ ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 2, wird der Verweis „gemäß Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3696/93“ durch den Verweis „gemäß Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 451/2008“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 12 entfällt; § 11 werden folgende §§ 12 und 13 samt Überschriften angefügt:Paragraph 12, entfällt; Paragraph 11, werden folgende Paragraphen 12 und 13 samt Überschriften angefügt:
„Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
Die §§ 1 bis 4, 6 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2003 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich dem Kalender- oder Wirtschaftsjahr 2007 Anwendung. Die Paragraphen eins bis 4, 6 und 10 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2003, finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich dem Kalender- oder Wirtschaftsjahr 2007 Anwendung.
Verweisungen
§ 13.Paragraph 13,
Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:
Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1392/2007, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2007 S. 1;Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 310 vom 30.11.1996 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1392 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 324 vom 10.12.2007 Seite 1;
Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1;Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2008, über die Energiestatistik, Amtsblatt Nummer L 304 vom 14.11.2008 Seite 1;
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.3.1993 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 76 vom 30.3.1993 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 284 vom 31.10.2003 Seite 1;
Verordnung (EG) Nr. 451/2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93, ABl. Nr. L 145 vom 4.6.2008 S. 65;Verordnung (EG) Nr. 451 aus 2008, zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93, Amtsblatt Nummer L 145 vom 4.6.2008 Seite 65;
Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2008;Körperschaftsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2008,;
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG), BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2008;Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG), Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2008,;
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2007.“Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2007,.“
11.Novellierungsanordnung 11, Die Anlage entfällt.
Mitterlehner Berlakovich