BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 4. Mai 2009

Teil römisch zwei

129. Verordnung:

Ermächtigung bestimmter Vertretungsbehörden zur Vornahme antragsbedürftiger passbehördlicher Amtshandlungen im Interesse der besseren Erreichbarkeit

129. Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Ermächtigung bestimmter Vertretungsbehörden zur Vornahme antragsbedürftiger passbehördlicher Amtshandlungen im Interesse der besseren Erreichbarkeit

Auf Grund des Paragraph 16, Absatz 5, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,, wird verordnet:

Besondere örtliche Zuständigkeit

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Wenn eine Person mit Hauptwohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereichs oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses bei einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gelegenen sachlich zuständigen Vertretungsbehörde beantragt, in deren Amtsgebiet sich die Person aufhält, obliegt dieser Vertretungsbehörde die passbehördliche Amtshandlung.
  2. Absatz 2,Eine Person mit Hauptwohnsitz im sonstigen Ausland kann die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereichs oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses nicht nur bei der für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen, sondern auch bei einer geographisch zum Hauptwohnsitz näher gelegenen sachlich zuständigen Vertretungsbehörde beantragen; dieser obliegt im Fall eines solchen Antrags die passbehördliche Amtshandlung.
  3. Absatz 3,In den Fällen der Absatz eins und 2 hat die mit einem Antrag auf Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses befasste Vertretungsbehörde eine Nachfrage an die für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständige Vertretungsbehörde zu richten, um festzustellen, ob ein Verlusttatbestand nach Paragraph 26, StbG, insbesondere nach Ziffer eins,, besteht.

Spindelegger